Gibt es ein Menschenrecht - Julian Nida

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Philosophie und Religion - Philosophie und Ethik - Goethe-Institut
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http://www.goethe.de/ges/phi/eth/de6294965.htm
Gibt es ein Menschenrecht? Der Philosoph Julian Nida-Rümelin im
Gespräch
Gibt es individuelle Rechte, die Menschen haben – unabhängig
davon, was ihnen vom jeweiligen Rechtssystem an Rechten
zugestanden wird? Gibt es Rechte, die sie vor aller politischen
Ordnung haben? Und wie lassen sie sich begründen?
Herr Nida Rümelin, die Philosophische Fakultät, deren Dekan Sie
sind, hat gerade einen Essay-Wettbewerb mit der für manchen
vielleicht provokanten Frage „Gibt es ein Menschenrecht?“ ausgeschrieben. Wie ist Ihre Antwort
auf diese Frage?
Wenn man fragt „Gibt es ein Menschenrecht?“ dann meint man damit, „Gibt es individuelle
Rechte, die Menschen unabhängig davon haben, was ihnen vom jeweiligen Rechtssystem an
Rechten zugestanden wird? Gibt es Rechte, die Menschen vor aller politischen Ordnung haben?“
Und ich meine: Ja, solche Rechte gibt es! Ich würde sogar noch einen Schritt weiter gehen und
sagen, diese Rechte gelten nicht nur unabhängig vom jeweiligen juridischen oder politischen
Rahmen, sie gelten auch unabhängig von der kulturellen Situation, in der Menschen leben. Ich
bin ethischer Realist, und deshalb sage ich: Die Menschenrechte, wie ganz zentral etwa das
Recht auf Leben, die Würde der Person, die Gleichberechtigung von Mann und Frau, wurden
„entdeckt“, nicht lediglich zuerkannt.
Nun gehören zum Kanon der Menschenrechte auch die Glaubensfreiheit, das Recht der
kulturellen Selbstbestimmung und der freien Religionsausübung. Kollidieren hier nicht
verschiedene Menschenrechte, wenn man etwa daran denkt, dass es zum Beispiel in einigen
afrikanischen Ländern so etwas gibt, wie den von manchen auch religiös begründeten Ritus der
Genitalverstümmelung junger Frauen?
Eine Bemerkung vorab: Nicht alles, was in den Kodifizierungen der Menschenrechte enthalten
ist, hat diesen Status des unverbrüchlichen Menschenrechtes, von dem ich gerade gesprochen
habe. Wenn es etwa in Artikel 24 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte heißt, jeder
habe das Recht auf bezahlten Urlaub, dann ist dies sicherlich ein sozialpolitisch
wünschenswertes Ziel, aber im strengen Sinne sicherlich kein „Menschenrecht“.
Nun will ich das Recht auf bezahlten Urlaub nicht auf eine Stufe stellen mit dem Recht auf freie
Religionsausübung. Doch auch Religionsfreiheit und kulturelle Selbstbestimmung unterliegen
insofern einer Einschränkung, als sie dort enden, wo ihre Ausübung selbst Menschenrechte
verletzt. Es liegt auf der Hand, dass dies im Einzelfall zu bestimmen nicht immer ganz so einfach
ist. Bei dem von Ihnen angeführten Beispiel indes ist die Sache aus meiner Sicht ziemlich
einfach. Und dies nicht nur, weil die Beschneidung tatsächlich wohl keine Frage der
Religionsausübung ist, sondern „lediglich“ einen Initiationsritus darstellt, der eine Frau angeblich
erst zur Frau macht. Selbst wenn dieser Ritus wirklich, wie manche behaupten, eine religiöse
Basis hätte, verstieße er doch gegen das Menschenrecht der Frau, weil er die sexuelle
Empfindungsfähigkeit der Frau beschädigt und damit ihr Recht verletzt, die erotische Dimension
der menschlichen Existenz zu leben – ganz abgesehen davon, dass durch diesen Eingriff in der
Praxis häufig auch das Leben der betroffenen Frau ganz unmittelbar gefährdet wird.
Damit die aus Menschenrechtsperspektive vorzubringende Kritik an solchen Praktiken und
generell an Menschenrechtsverletzungen gleich wo auf der Welt (auch in der sogenannten
westlichen Welt sind Menschenrechtsverletzungen ja nicht unbekannt), tatsächlich auch Gehör
findet und damit dazu beitragen kann, die Menschenrechte tatsächlich durchzusetzen, ist es
allerdings notwendig, dass in den Kulturen selbst die Einsicht wächst, dass hier elementare
Grundrechte des Menschen verletzt werden. Allein schon die Behauptung einer moralischen
Begründungspflicht führt bereits zu kulturellen Veränderungen.
Die Behauptung einer moralischen Begründungspflicht setzt die universelle Gültigkeit der
Menschenrechte voraus.
In der Tat. Allerdings wird man hier die oben genannten Einschränkungen machen müssen:
Nicht alle kodifizierten Menschenrechte, wie das bereits erwähnte Recht auf bezahlten Urlaub,
können diese universelle Geltung beanspruchen. Aber hinsichtlich der elementaren Grundrechte,
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können diese universelle Geltung beanspruchen. Aber hinsichtlich der elementaren Grundrechte,
der „basic rights“, die Menschen für sich in Anspruch nehmen können, unabhängig davon, wo
und unter welchen sozialen oder kulturellen Bedingungen sie leben, bin ich sehr wohl der
Auffassung, dass sie universell gültig sind.
Wie muss ein solcher universeller Geltungsanspruch begründet sein?
Die sicherlich grobe und wohl auch leicht missverständliche Antwort lautet: Gar nicht! – Das ist
jetzt freilich meine sehr persönliche, philosophische Antwort. Das ist nicht Konsens in der
Rechtsphilosophie oder Ethik. Aber ich bin in der Tat der Meinung, dass die fundamentalen
Menschenrechte Grundannahmen normativer Natur sind, die selbst keiner weiteren Begründung
mehr bedürfen. Zu diesen „basic rights“ gehören neben dem Recht auf Leben auch Gleichheit
(im Sinne gleicher Respekt, gleiche Anerkennung, gleiche Würde) und Freiheit (im Sinne des
Rechts auf ein selbstbestimmtes Leben).
Die Menschenrechte sind eine Idee, die die Menschen miteinander verbindet
Betrachten wir die weltpolitische Wirklichkeit: Ist die tatsächliche
Verwirklichung des Menschenrechts eine realistische Hoffnung?
Sagen wir einmal so: Allein die Tatsache, dass es hinsichtlich doch immerhin
sehr konkreter Menschenrechtskataloge zumindest deklaratorisch einen sehr
weitgehenden Konsens gibt, spricht dafür, dass die Menschenrechtsidee nicht
etwa ein westlicher – je nach Sichtweise – Import beziehungsweise Export
ist, sondern dass diese Idee in allen Kultur- und Religionskreisen
anschlussfähig ist.
Man darf in diesem Zusammenhang auch ruhig daran erinnern, dass die
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom Dezember 1948 nicht etwa
von den westlichen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen gegen den Rest durchgesetzt wurde.
Vielmehr gehörte zu den größten Kritikern zum Beispiel ein Staat wie Großbritannien, während
zu den Hauptbefürwortern etwa die südamerikanischen Staaten oder Indien zählten! Es kann
also keine Rede davon sein, dass die Allgemeine Deklaration der Menschenrechte ein westliches
Oktroi gewesen sei. Die Menschenrechte sind vielmehr eine Idee, die die Menschen, ganz gleich,
wo sie leben, welcher Religion oder Kultur sie angehören, als Menschen miteinander verbindet.
Der 1954 in München geborene Julian Nida-Rümelin ist Professor für Philosophie an der LudwigMaximilian-Universität München und Honorarprofessor an der Humboldt-Universität Berlin. Von
1998 bis 2000 war er Kulturreferent der Stadt München und 2001/2002 Kulturstaatsminister in
der Regierung von Bundeskanzler Gerhard Schröder. Er ist Mitglied der BerlinBrandenburgischen sowie der Europäischen Akademie der Wissenschaften und Präsident der
Deutschen Gesellschaft für Philosophie.
Andreas Vierecke
stellte die Fragen. Er ist einer der beiten Leiter des Südpol-Redaktionsbüros Köster & Vierecke
und Chefredakteur der Zeitschrift für Politik.
Copyright: Goethe-Institut e. V., Online-Redaktion
Juli 2010
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