Gestaltungssatzung „Ortsmitte“ Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBI. I S. 786), sowie aufgrund der Hessischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2011 (GVBI. I S. 46) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Raunheim in ihrer Sitzung vom 07.03.2013 folgende Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen im Bereich der Ortsmitte erlassen. §1 Allgemeine Vorschriften (1) Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ist in der Kartenanlage, die Bestandteil dieser Satzung ist, dargestellt. (2) Sachlicher Geltungsbereich Der sachliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst sowohl die bau- und bauordnungsrechtlich genehmigungs- und anzeigenpflichtigen als auch die genehmigungsund verfahrensfreien baulichen Maßnahmen. Sie gilt für Neu- und Wiederaufbauten, Instandsetzungen, Modernisierungen, Umbauten und Erweiterungen von baulichen Anlagen, Teilen baulicher Anlagen und auch nicht baulicher Anlagen und die Gestaltung von Einfriedungen. Die Vorschriften des Denkmalschutzes und die Bestimmungen der HBO in der jeweils gültigen Fassung bleiben von dieser Satzung unberührt. Soweit in Bebauungsplänen abweichende Regelungen bestehen, sind diese anzuwenden. §2 Dachgestaltung (1) Bei Hauptgebäuden sind nur symmetrische Sattel- oder Krüppelwalmdächer mit einer Dachneigung zwischen 40° und 50° zulässig. Die Firstlinie muss in Längsrichtung des Baukörpers verlaufen. (2) Nebengebäude müssen symmetrische Satteldächer oder Pultdächer mit einer Mindestneigung von 30° aufweisen. Bei einer entsprechenden gestalterischen Integration in die bauliche Umgebung sind für Nebengebäude auch Flachdächer zulässig. (3) Die Gebäude sind giebelständig zum Straßenraum zu errichten oder bei Umbauten und Erweiterungen in ihrer Giebelständigkeit zu erhalten. Ausnahmen sind nur aus besonderen städtebaulichen Gründen zulässig, z.B. wenn eine traufständige historische Bestandsbebauung vorhanden ist oder ein traufständiges Gebäude sich aufgrund seiner Gesamtgestalt harmonisch in die umgebende Bebauung einfügt. (4) Der Dachüberstand an der Traufe darf 50 cm, am Ortgang 50 cm nicht überschreiten. Über das Dach hinausragende Giebelwände (Schildgiebel) sind nicht zulässig. (5) Dachgauben sind nur als Schleppgauben, Giebelgauben oder Zwerchhäuser bis maximal 1/3 der Trauflänge des jeweiligen Daches zulässig. Sie müssen sich in Lage und Größe und Neigung in die Dachlandschaft einfügen. Die Breite einer Gaube darf 2,5m nicht überschreiten. Der freie Abstand zum Ortgang muss mindestens 1,5m betragen. Seite 1 von 6 Der Abstand zwischen einzelnen Gauben muss mindestens 1,5m betragen. Der Abstand zur Traufe muss mindestens 0,5m, zum First 1,0m betragen Innerhalb einer Dachfläche ist nur jeweils ein Gaubentyp in einer Höhenlage und Abmessung zu verwenden und harmonisch in die Dachfläche zu integrieren. (6) Dachgauben und andere Dachaufbauten müssen mit dem gleichen Material wie das Hauptdach gedeckt sein. Front- und Seitenwangen können verputzt oder mit Holz, Natur- oder Kunstschiefer verkleidet werden. (7) Dachflächenfenster auf von der Straße aus einsehbaren Dächern sind nur auf 1/3 der Trauflänge des jeweiligen Daches zulässig. Der freie Abstand der Fenster zum Ortgang muss mindestens 1,5m betragen. Mehrere Dachflächenfenster müssen auf einer Höhenlinie liegen. Die Größe eines einzelnen Dachflächenfensters darf 1,5qm nicht überschreiten. (8) Dacheinschnitte zur Ausbildung von Dachterrassen sind nicht zulässig. (9) Für die Deckung der Dächer von Haupt- und Nebengebäuden dürfen nur Beton oder Tonziegel im Farbbereich Rot - Rotbraun - Braun verwendet werden (z.B. Ziegelrot, Naturrot, Dunkelrot, klassisch rot, Kupferrot, Mittelbraun, Dunkelbraun etc.). Glasierte Dachziegel werden ausgeschlossen Die Belegung der Dächer mit Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie ist zulässig. §3 Fassadengestaltung (1) Ansichtsflächen von Fassaden sind zu gestalten als: Putzoberflächen als Glattputz, Reibputz oder Kratzputz mit einer maximalen Körnung von 3 mm. Klinkerfassaden in den Farbtönen ziegelrot bis rotbraun und gelb. Bei energetischer Sanierung von Gebäuden mit Klinker- bzw. Fachwerkfassaden, die historische Fassadenteilungen und Gestaltungselemente aufweisen, ist statt einer Außendämmung eine Innendämmung der Straßenfassade durchzuführen. (2) Die Fassaden der an die Straße angrenzenden Hauptgebäude sind durch einen Sockel von mindestens 50cm und höchstens 80cm horizontal zu gliedern. (3) Sockel sind farblich auf die Hauptfassade und die angrenzenden Einfriedungsmauern abzustimmen und mit Putz, Sichtmauerwerk oder gestockten, gespitzten, scharrierten oder geschliffenen Natursteinen zu verkleiden. (4) Fenster, Schaufenster, Außentüren, Jalousien und Markisen müssen sich durch Größe, Maßverhältnisse, Material und Farbe in die Fassade und in das Ortsbild harmonisch einfügen Gesättigte und grelle Farben sind nicht zulässig. (5) An allen vom öffentlichen Raum aus einsehbaren Fassaden- und Fassadenteilen sind nur Fensteröffnungen in stehendem Rechteckformat zulässig. Liegende Öffnungsformate sind nur zulässig, wenn die Öffnungen durch Mauerpfeiler oder Fensterteilungen in stehende Rechteckformate unterteilt werden. (6) Fenster- und Schaufensteröffnungen sind unter Ausbildung einer Fensterumwandung als Putzfasche oder als Natur- oder Werksteinbekleidung auszubilden. Seite 2 von 6 (7) Rollladenkästen dürfen in der Fassade nicht sichtbar sein. (8) Glasbausteine und Industriestegverglasungen sind in der Straßenfassade der Gebäude unzulässig. (9) Putzfassaden sind in pastellenen, bevorzugt warmtonigen Farbtönen mit einem Hellbezugswert über 75 anzulegen und auf die Farbe benachbarter baulicher Anlagen harmonisch abzustimmen. Geeignete Farbmuster können bei der Stadtverwaltung eingesehen werden. (10) Ausnahmsweise können Putzfassaden auch in an die vorhandenen Ziegelbauten angelehnten, dunklen, nicht grellen Rottönen (z.B. warmtoniges Eisenoxidrot) angelegt werden. Geeignete Farbmuster können bei der Stadtverwaltung eingesehen werden. §4 Grundstückseinfriedungen (1) Tore sind in ihrer Ansichtsfläche aus vertikal gestoßenen Holzverkleidungen, aus Metallstäben oder nicht gelochten Metallblechen herzustellen. Es sind nur Tore mit rechteckiger Ansichtsfläche und einer Höhe zwischen 1,8m und 2,2m gestattet. Die Farbe der Tore ist harmonisch auf die Farbe benachbarter Baukörper abzustimmen. (2) Abgrenzungsmauern zwischen Grundstück und öffentlichem Raum sind in einer Höhe von mindestens 1.8m und höchstens 2,2m mit waagerechtem oberem Abschluss und als verputzte Mauern oder in Sichtmauerwerk herzustellen. (3) Standflächen für Abfallbehältnisse sind nur auf eigen genutzten / privaten Grundstücksflächen möglich. §5 Werbeanlagen (1) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. (2) Werbeanlagen sind nur im Wandbereich des Erdgeschosses zulässig. (3) Werbeanlagen sind zulässig als: Einzelbuchstaben, geschlossene Kästen oder Schriftzüge mit einer maximalen Tiefe von 10 cm. Direkt auf den Putz aufgemalte Schriften und Einzelbuchstaben. Senkrecht zur Gebäudeaußenwand angebrachte Ausleger, wenn sie nicht mehr als 1,0 m in den öffentlichen Raum hineinragen. Flächige, nicht transparente Beklebungen von Schaufenstern sind nicht zulässig. (4) Längs der Fassade angebrachte Werbeanlagen sind nur bis zu einer maximalen Größe von 0,5 m x 4,0 m zulässig. Ausleger sind bis zu einer maximalen Größe der Ansichtsfläche von 0,4 m, einer Höhe von 0,5 m und einer vorderen Ansichtsfläche von 0,15 m zulässig. (5) Pro Betriebsstätte sind maximal eine vertikal an der Fassade angebrachte Anlage und ein Ausleger zulässig. Seite 3 von 6 §6 Warenautomaten (1) Warenautomaten sind nur als wandhängende Automaten mit einer maximalen Tiefe von 30 cm zulässig. Pro Gebäude ist nur ein Warenautomat zulässig. §7 Antennenanlagen (1) Rundfunk- und Fernsehantennen, terrestrische Antennenanlagen, Satellitenempfangsanlagen und Einzelreflektoranlagen sind nur auf dem Dach eines Gebäudes und an nicht vom öffentlichen Raum aus einsehbaren Fassadenteilen zulässig. (2) Pro Gebäude sind insgesamt nicht mehr als 2 der unter (1) genannten Anlagen inkl. aller Anbauten und Nebenanlagen zulässig. §8 Außenkamine An der Straßenfassade der Gebäude dürfen keine sichtbaren Außenkamine angebracht werden. §9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des §76 Abs. 1 Nr. 20 HBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. Dächer in einer anderen Form errichtet als nach §2 dieser Satzung zulässig. 2. Andere Dachüberstände realisiert als nach §2 dieser Satzung zulässig. 3. Dachaufbauten,-öffnungen und -einschnitte anders realisiert als nach §2 dieser Satzung zulässig. 4. Dachdeckungen anders errichtet als nach §2 dieser Satzung zulässig. 5. Ansichtsflächen von Fassaden mit anderen Materialien gestaltet als nach §3 dieser Satzung zulässig. 6. Sockel anders ausbildet als nach §3 dieser Satzung zulässig. 7. Fenster, Fensteröffnungen und Rollläden abweichend von den Festsetzungen des §3 dieser Satzung gestaltet. 8. Fassaden farblich so gestaltet, dass sie nicht den Festsetzungen des §3 dieser Satzung entsprechen. 9. Grundstückseinfriedungen und Standflächen für Abfallbehältnisse abweichend von den Festsetzungen des §4 dieser Satzung errichtet. 10. Werbeanlagen abweichend von den Festsetzungen des §5 dieser Satzung errichtet. Seite 4 von 6 11. Warenautomaten, Antennenanlagen oder Aussenkamine abweichend von den Festsetzungen der §6-8 dieser Satzung errichtet. (2) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung können gemäß §76 Abs.1 Nr.20 der Hessischen Bauordnung (HBO) mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden. § 10 Ausnahmen und Befreiungen (1) Von den Vorschriften dieser Satzung können gemäß §63 HBO auf schriftlich begründeten Antrag hin Ausnahmen oder Befreiungen zugelassen werden. (2) Über den Antrag entscheidet der Magistrat der Stadt Raunheim. (3) Von den Vorschriften dieser Satzung kann befreit werden wenn: a. Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. b. Die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar unbeabsichtigten Härte führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen Belangen und den allgemeinen Zielen der Satzung vereinbar ist. (4) Ausnahmen und Befreiungen können mit Auflagen, Bedingungen, Befristungen und unter Widerruf erteilt werden. § 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig wird die am 20.03.2008 beschlossene Gestaltungssatzung "Ortsmitte" aufgehoben. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt. Raunheim, den 11.03.2013 Der Magistrat der Stadt Raunheim Thomas Jühe Bürgermeister Seite 5 von 6 Anlage zu §1 der Gestaltungssatzung „Ortsmitte“: Geltungsbereich Seite 6 von 6