Kooperationsvereinbarung für die Zusammenarbeit mit Mieterbeiräten zwischen Die degewo <KUZ-Name> Wohnungsgesellschaft mbH 10785 Berlin, Potsdamer Straße 60 vertreten durch die Geschäftsführung Herrn Dipl.-Kfm. Christoph Beck und dem Mieterbeirat für das Quartier <Name> vertreten durch die Mitglieder <Name, Adresse> <Name, Adresse> <Name, Adresse> Präambel Zur Wahrnehmung der Wohnungs- und Mietbelange der Mieterinnen und Mieter im Wohngebiet und zum Erfahrungsaustausch mit dem Vermieter unterstützt degewo die Wahl von Mieterbeiräten. Auch andere Formen der Zusammenarbeit mit Mietern werden von degewo unterstützt. Der Mieterbeirat arbeitet auf der Grundlage nachstehender Satzung. Sofern durch die Senatsverwaltung von Berlin eine neue (Muster)-Satzung als Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen der Wohnungsgesellschaft und dem Mieterbeirat vorgegeben wird, ersetzt diese die vorliegende Satzung. § 1 Zweck des Mieterbeirates Der Mieterbeirat soll gemeinsame Miet- und Wohnungsinteressen der Mieter koordinieren und bündeln, in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit dem Vermieter erörtern und darauf hinwirken, dass ein für beide Parteien vertretbares Ergebnis erzielt wird. Der Mieterbeirat und der Vermieter haben das gemeinsame Ziel, die Wohnsituation sowie die sozialen, kulturellen und nachbarschaftlichen Beziehungen zu beiderseitiger Zufriedenheit zu gestalten und ggf. zu verbessern. Der Mieterbeirat arbeitet überparteilich und ehrenamtlich. Stand 03/2017 1 § 2 Tätigkeitsfeld und Mitwirkungsumfang Die Tätigkeit des Mieterbeirates erstreckt sich auf nachstehend genannte Quartiere bzw. Adressen: 1) <Adresse/Quartier> 2) <Adresse/Quartier> 3) <Adresse/Quartier> Der Mieterbeirat hat für sein Tätigkeitsfeld im Wohnungs- und Mietbereich Informations-, und Vorschlagsrechte. Die Vorschläge des Mieterbeirates werden vom Vermieter im Rahmen seiner wirtschaftlichen, politischen und arbeitsorganisatorischen Möglichkeiten berücksichtigt. Lehnt der Vermieter Vorschläge ab, begründet er dies gegenüber dem Mieterbeirat innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Vorschlages. Der Mieterbeirat ist gehalten, Anträge und Anliegen des Vermieters unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen zu behandeln und einer Entscheidung zuzuführen. Bei Behandlung der Anträge und Anliegen des Vermieters wird auf Antrag ein Vertreter des Vermieters durch Beschluss hinzugezogen. Sie bzw. er erhält das Wort nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Mieterbeirates. § 3 Besetzung und Amtszeit des Mieterbeirat (1) Der Mieterbeirat setzt sich vornehmlich aus den gewählten Mietern zusammen. Er wird in den Wohnanlagen, von den zum Zeitpunkt der Wahl dort mit Hauptwohnsitz gemeldeten und tatsächlich dort wohnenden Wohnraummietern, gewählt. Dabei entfällt auf jede Wohnung eine Stimme, unabhängig von der Zahl der Hauptmieter Es werden je nach Größe der Quartiere 3 - 7 stimmberechtigte Mietervertreter für jeweils 5 Jahre gewählt : i. bis zu 500 Wohnungen 3 Mietervertreter ii. bis zu 1000 Wohnungen 5 Mietervertreter iii. ab 1001 Wohnungen 7 Mietervertreter (2) Die Wohnanlagen und die Anzahl der für sie zu wählenden Mietervertreter sind in der Anlage zur Kooperationsvereinbarung gelistet. (3) Die Amtsperiode des Mieterbeirates beträgt 5 Jahre. Stand 03/2017 2 (4) Der Mieterbeirat tagt mindestens einmal im Quartal. (5) Beschlüsse sind den Mietern und dem Vermieter unverzüglich in geeigneter Weise (schriftlich, bspw. als Protokoll oder Mitschrift) bekannt zu geben. (6) Der Vermieter wird den Mieterbeirat, so früh wie es ihm möglich ist, über alle Angelegenheiten die die Gesamtheit der Mieter in seinem Bereich betreffen unterrichten. Jeder Mieter der betreffenden Wohnanlage hat das Recht, von seinem Mieterbeirat angehört zu werden. Im Mieterbeirat werden seine Interessen durch den Mietervertreter vertreten. (7) Der Mieterbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. (8) Einmal im Jahr, und bei Bedarf nach vorheriger Anmeldung max. einmal im Quartal findet zwischen Mieterbeirat und Vermieter ein Treffen statt. Die Einladung erfolgt durch den Vermieter. (9) Themen für die Tagesordnung des Mieterbeirates sind mindestens eine Woche vor dem Termin dem Kundenzentrum zur Kenntnis zu geben. Die Protokollführung obliegt dem Mieterbeirat. Die Terminabstimmung erfolgt mit dem zuständigen Kundenzentrum mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin. § 4 Mieterbeirat (1) Der Mieterbeirat setzt sich aus den von den Hauptmietern der betreffenden Wohnanlage gewählten Mietern zusammen. (2) Jeder Hauptmieter der Wohnanlage hat das Recht, für den Mieterbeirat zu kandidieren. Wenn gegen Mieter schwerwiegende Verstöße gegen das friedliche Zusammenleben oder gegen die Hausordnung oder nachhaltige Verletzungen der mietvertraglichen Pflichten vorliegen, können sie durch degewo als Mieterbeiratskandidat ausgeschlossen werden. Dasselbe gilt für gewählte Mitglieder während ihrer Amtsperiode. (3) Gewählt ist, wer die höchste Stimmenanzahl auf sich vereinigen kann. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (4) Es müssen sich mindestens 5 % der Hauptmieter (bezogen auf die Anzahl der Wohnungen) der betreffenden Wohnanlage an der Wahl des Mietervertreters beteiligen. (5) Sollte dieses Quorum nicht erreicht werden, verständigen sich die interessierten Mieter gemeinsam mit dem Vermieter über die Form der zukünftigen Zusammenarbeit. Der Vermieter kann auch Mieter, die nicht mit dem entsprechendem Quorum oder gar nicht gewählt sind zur Mitarbeit im Stand 03/2017 3 Mieterbeirat zulassen. Es müssen aber immer mindestens 50 % gewählte Mietervertreter, bei denen das Quorum erreicht wurde im Mieterbeirat vertreten sein. Wird dies nicht erreicht, oder verringert dieser Anteil sich nachträglich, löst sich der Mieterbeirat automatisch auf. Der Vermieter bietet dann eine andere Form der Zusammenarbeit mit interessierten und engagierten Mietern an. (6) Die Mietervertreter haben über alle in nichtöffentlicher Sitzung besprochenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. § 5 Vorstand des Mieterbeirates (1) Der Mieterbeirat wählt aus der Mitte seiner Mitglieder einen Vorstand, bestehend aus der/dem Vorsitzenden und der ersten und zweiten Stellvertretung. Im Falle einer Verhinderung der/des Vorsitzenden nimmt die erste Stellvertretung die Vertretung wahr. Ist diese auch verhindert, nimmt die zweite Stellvertretung die Vertretung wahr. (2) Die/der Vorsitzende leitet die Sitzung des Mieterbeirates. Er ist erster Ansprechpartner des Vermieters. Er leitet sowohl Wünsche, Vorschläge und Informationen des Vermieters an den Mieterbeirat weiter als auch Vorschläge und Informationen des Mieterbeirates an den Vermieter. (3) Die Amtszeit des Vorstandes ist an die Amtszeit des Mieterbeirates gekoppelt und beträgt in der Regel 5 Jahre. Mitglieder des Vorstandes können aus wichtigem Grund auf Antrag des Vermieters oder auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mietervertreter im Mieterbeirat vorzeitig abberufen werden. Der Mieterbeirat wählt dann einen neuen Vorstand. § 6 Unterstützung des Mieterbeirates durch den Vermieter (1) Jeder Mietervertreter erhält eine Pauschale von 50 € pro Kalenderjahr, ggf. anteilig. (2) Darüber hinaus kann der Vermieter den Mieterbeirat bei der Herausgabe und Verteilung von Mitteilungsblättern, Informationsmaterialien und/oder einer Mieterzeitung finanziell und/oder technisch bis zu einer Höhe von 500,00 € pro Jahr unterstützen. Die Voraussetzung für die Zahlung ist die Vorlage prüffähiger Rechnungen. Die Redaktion für Mitteilungsblätter, Informationsmaterialien und Mieterzeitung liegt beim Mieterbeirat. (3) Der Mieterbeirat kann für Veranstaltungen, wie Mieter-und Kinderfeste, Pflanzaktionen usw., die den Interessen des Zusammenlebens in der Gemeinschaft dienen, bei dem Vermieter einen Zuschuss beantragen. In welcher Höhe und ob der Zuschuss gewährt wird, entscheidet der Vermieter. Stand 03/2017 4 Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht. Der Vermieter unterstützt den Mieterbeirat in seiner Öffentlichkeits-arbeit in enger Abstimmung mit der Abteilung Marketing/Unternehmens-kommunikation. (4) Bei der Raumbeschaffung, z.B. für Mieterbeiratssitzungen, Mietersprechstunden und Mieterversammlungen sowie für die Akten-und Materiallagerung ist der Vermieter im Rahmen seiner Möglichkeiten behilflich. § 7 Laufzeit der Vereinbarung Die Kooperationsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und gilt für die Dauer der Wirkungszeit des bestehenden Mieterbeirates. Jede Partei kann die Vereinbarung mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Quartalsende schriftlich kündigen. Die Laufzeit kann in beiderseitigem Einvernehmen verlängert werden. Begonnene Projekte können im beiderseitigen Einvernehmen auch nach der Kündigung gemeinsam beendet werden. § 8 Beendigung der Zusammenarbeit Die Mitgliedschaft im Mieterbeirat der einzelnen Mietervertreter endet automatisch, wenn sie aus dem Wohngebiet, für welches sie tätig werden, wegziehen, d. h. nicht mehr mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Die Mieter können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Mieterbeirat zum Ende eines Kalendermonats niederlegen. Der Mieterbeirat teilt dies unverzüglich dem Vermieter mit. Dieser kann dann, bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mietervertreters einen neuen Mietervertreter bis zum Ende der Amtsperiode des Mieterbeirates benennen. Ein Mieterbeiratsmitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Vorschlag von zwei Drittel des Beirates oder vom Vermieter abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mieterbeiratsmitglied seine Pflichten gröblich verletzt und insbesondere nicht mehr zu einer konstruktiven Zusammenarbeit bereit ist und/oder den Geschäftsgang und den Aufgabenvollzug behindert. Beide Parteien haben die Möglichkeit, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Zusammenarbeit insgesamt fristlos zu kündigen. Die Kündigung ist schriftlich, unter Mitteilung des Kündigungsgrundes, an die andere Partei zu richten. Der Mieterbeirat kann die Vereinbarung nur kündigen, wenn mindestens zwei Drittel der Mietervertreter dem entsprechenden Beschluss schriftlich zugestimmt haben, wobei von den zwei Drittel mindestens 50 % mit Quorum gewählte Mieterbeiräte sein müssen. Stand 03/2017 5 § 9 Schlussbestimmungen Gerichtsstand und Erfüllungsort sind Berlin. Es gilt deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des internationalen Privatrechts. Alle Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Berlin, den …………………………………………………… ……………………………………………………. i.V. i.A. Mieterbeirat Gruppenleiterin Kfm. Sachbearbeitung kfm. Sachbearbeiterin …………………………………………………………... Mieterbeirat …………………………………………………………... Mieterbeirat Stand 03/2017 6