Satzung Mieterbeirat

Werbung
Kooperationsvereinbarung für die Zusammenarbeit mit
Mieterbeiräten
zwischen
Die degewo <KUZ-Name> Wohnungsgesellschaft mbH
10785 Berlin, Potsdamer Straße 60
vertreten durch die Geschäftsführung
Herrn Dipl.-Kfm. Christoph Beck
und dem Mieterbeirat für das Quartier <Name>
vertreten durch die Mitglieder
<Name, Adresse>
<Name, Adresse>
<Name, Adresse>
Präambel
Zur Wahrnehmung der Wohnungs- und Mietbelange der Mieterinnen und Mieter im
Wohngebiet und zum Erfahrungsaustausch mit dem Vermieter unterstützt degewo
die Wahl von Mieterbeiräten.
Auch andere Formen der Zusammenarbeit mit Mietern werden von degewo
unterstützt. Der Mieterbeirat arbeitet auf der Grundlage nachstehender Satzung.
Sofern durch die Senatsverwaltung von Berlin eine neue (Muster)-Satzung als
Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen der Wohnungsgesellschaft und dem
Mieterbeirat vorgegeben wird, ersetzt diese die vorliegende Satzung.
§ 1 Zweck des Mieterbeirates
Der Mieterbeirat soll gemeinsame Miet- und Wohnungsinteressen der Mieter
koordinieren und bündeln, in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit dem Vermieter
erörtern und darauf hinwirken, dass ein für beide Parteien vertretbares Ergebnis
erzielt wird. Der Mieterbeirat und der Vermieter haben das gemeinsame Ziel, die
Wohnsituation sowie die sozialen, kulturellen und nachbarschaftlichen Beziehungen
zu beiderseitiger Zufriedenheit zu gestalten und ggf. zu verbessern.
Der Mieterbeirat arbeitet überparteilich und ehrenamtlich.
Stand 03/2017
1
§ 2 Tätigkeitsfeld und Mitwirkungsumfang
Die Tätigkeit des Mieterbeirates erstreckt sich auf nachstehend genannte Quartiere
bzw. Adressen:
1) <Adresse/Quartier>
2) <Adresse/Quartier>
3) <Adresse/Quartier>
Der Mieterbeirat hat für sein Tätigkeitsfeld im Wohnungs- und Mietbereich
Informations-, und Vorschlagsrechte. Die Vorschläge des Mieterbeirates werden vom
Vermieter
im
Rahmen
seiner
wirtschaftlichen,
politischen
und
arbeitsorganisatorischen Möglichkeiten berücksichtigt. Lehnt der Vermieter
Vorschläge ab, begründet er dies gegenüber dem Mieterbeirat innerhalb von vier
Wochen nach Eingang des Vorschlages.
Der Mieterbeirat ist gehalten, Anträge und Anliegen des Vermieters unverzüglich,
spätestens innerhalb von vier Wochen zu behandeln und einer Entscheidung
zuzuführen. Bei Behandlung der Anträge und Anliegen des Vermieters wird auf
Antrag ein Vertreter des Vermieters durch Beschluss hinzugezogen. Sie bzw. er
erhält das Wort nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Mieterbeirates.
§ 3 Besetzung und Amtszeit des Mieterbeirat
(1) Der Mieterbeirat setzt sich vornehmlich aus den gewählten Mietern
zusammen. Er wird in den Wohnanlagen, von den zum Zeitpunkt der Wahl
dort mit Hauptwohnsitz gemeldeten und tatsächlich dort wohnenden
Wohnraummietern, gewählt. Dabei entfällt auf jede Wohnung eine Stimme,
unabhängig von der Zahl der Hauptmieter Es werden je nach Größe der
Quartiere 3 - 7 stimmberechtigte Mietervertreter für jeweils 5 Jahre gewählt :
i. bis zu 500 Wohnungen 3 Mietervertreter
ii. bis zu 1000 Wohnungen 5 Mietervertreter
iii. ab 1001 Wohnungen 7 Mietervertreter
(2) Die Wohnanlagen und die Anzahl der für sie zu wählenden Mietervertreter
sind in der Anlage zur Kooperationsvereinbarung gelistet.
(3) Die Amtsperiode des Mieterbeirates beträgt 5 Jahre.
Stand 03/2017
2
(4) Der Mieterbeirat tagt mindestens einmal im Quartal.
(5) Beschlüsse sind den Mietern und dem Vermieter unverzüglich in geeigneter
Weise (schriftlich, bspw. als Protokoll oder Mitschrift) bekannt zu geben.
(6) Der Vermieter wird den Mieterbeirat, so früh wie es ihm möglich ist, über alle
Angelegenheiten die die Gesamtheit der Mieter in seinem Bereich betreffen
unterrichten. Jeder Mieter der betreffenden Wohnanlage hat das Recht, von
seinem Mieterbeirat angehört zu werden. Im Mieterbeirat werden seine
Interessen durch den Mietervertreter vertreten.
(7) Der Mieterbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(8) Einmal im Jahr, und bei Bedarf nach vorheriger Anmeldung max. einmal im
Quartal findet zwischen Mieterbeirat und Vermieter ein Treffen statt. Die
Einladung erfolgt durch den Vermieter.
(9) Themen für die Tagesordnung des Mieterbeirates sind mindestens eine
Woche vor dem Termin dem Kundenzentrum zur Kenntnis zu geben. Die
Protokollführung obliegt dem Mieterbeirat.
Die Terminabstimmung erfolgt mit dem zuständigen Kundenzentrum
mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin.
§ 4 Mieterbeirat
(1) Der Mieterbeirat setzt sich aus den von den Hauptmietern der betreffenden
Wohnanlage gewählten Mietern zusammen.
(2) Jeder Hauptmieter der Wohnanlage hat das Recht, für den Mieterbeirat zu
kandidieren. Wenn gegen Mieter schwerwiegende Verstöße gegen das
friedliche Zusammenleben oder gegen die Hausordnung oder nachhaltige
Verletzungen der mietvertraglichen Pflichten vorliegen, können sie durch
degewo als Mieterbeiratskandidat ausgeschlossen werden. Dasselbe gilt für
gewählte Mitglieder während ihrer Amtsperiode.
(3) Gewählt ist, wer die höchste Stimmenanzahl auf sich vereinigen kann. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Es müssen sich mindestens 5 % der Hauptmieter (bezogen auf die Anzahl der
Wohnungen) der betreffenden Wohnanlage an der Wahl des Mietervertreters
beteiligen.
(5) Sollte dieses Quorum nicht erreicht werden, verständigen sich die
interessierten Mieter gemeinsam mit dem Vermieter über die Form der
zukünftigen Zusammenarbeit. Der Vermieter kann auch Mieter, die nicht mit
dem entsprechendem Quorum oder gar nicht gewählt sind zur Mitarbeit im
Stand 03/2017
3
Mieterbeirat zulassen. Es müssen aber immer mindestens 50 % gewählte
Mietervertreter, bei denen das Quorum erreicht wurde im Mieterbeirat vertreten
sein. Wird dies nicht erreicht, oder verringert dieser Anteil sich nachträglich,
löst sich der Mieterbeirat automatisch auf. Der Vermieter bietet dann eine
andere Form der Zusammenarbeit mit interessierten und engagierten Mietern
an.
(6) Die Mietervertreter haben über alle in nichtöffentlicher Sitzung besprochenen
Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
§ 5 Vorstand des Mieterbeirates
(1) Der Mieterbeirat wählt aus der Mitte seiner Mitglieder einen Vorstand,
bestehend aus der/dem Vorsitzenden und der ersten und zweiten
Stellvertretung. Im Falle einer Verhinderung der/des Vorsitzenden nimmt die
erste Stellvertretung die Vertretung wahr. Ist diese auch verhindert, nimmt die
zweite Stellvertretung die Vertretung wahr.
(2) Die/der Vorsitzende leitet die Sitzung des Mieterbeirates. Er ist erster
Ansprechpartner des Vermieters. Er leitet sowohl Wünsche, Vorschläge und
Informationen des Vermieters an den Mieterbeirat weiter als auch Vorschläge
und Informationen des Mieterbeirates an den Vermieter.
(3) Die Amtszeit des Vorstandes ist an die Amtszeit des Mieterbeirates gekoppelt
und beträgt in der Regel 5 Jahre. Mitglieder des Vorstandes können aus
wichtigem Grund auf Antrag des Vermieters oder auf Antrag von mindestens
der Hälfte der Mietervertreter im Mieterbeirat vorzeitig abberufen werden. Der
Mieterbeirat wählt dann einen neuen Vorstand.
§ 6 Unterstützung des Mieterbeirates durch den Vermieter
(1) Jeder Mietervertreter erhält eine Pauschale von 50 € pro Kalenderjahr, ggf.
anteilig.
(2) Darüber hinaus kann der Vermieter den Mieterbeirat bei der Herausgabe und
Verteilung von Mitteilungsblättern, Informationsmaterialien und/oder einer
Mieterzeitung finanziell und/oder technisch bis zu einer Höhe von 500,00 € pro
Jahr unterstützen. Die Voraussetzung für die Zahlung ist die Vorlage
prüffähiger Rechnungen. Die Redaktion für Mitteilungsblätter,
Informationsmaterialien und Mieterzeitung liegt beim Mieterbeirat.
(3) Der Mieterbeirat kann für Veranstaltungen, wie Mieter-und Kinderfeste,
Pflanzaktionen usw., die den Interessen des Zusammenlebens in der
Gemeinschaft dienen, bei dem Vermieter einen Zuschuss beantragen. In
welcher Höhe und ob der Zuschuss gewährt wird, entscheidet der Vermieter.
Stand 03/2017
4
Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht. Der Vermieter unterstützt den
Mieterbeirat in seiner Öffentlichkeits-arbeit in enger Abstimmung mit der
Abteilung Marketing/Unternehmens-kommunikation.
(4) Bei der Raumbeschaffung, z.B. für Mieterbeiratssitzungen,
Mietersprechstunden und Mieterversammlungen sowie für die Akten-und
Materiallagerung ist der Vermieter im Rahmen seiner Möglichkeiten behilflich.
§ 7 Laufzeit der Vereinbarung
Die Kooperationsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und gilt für die Dauer
der Wirkungszeit des bestehenden Mieterbeirates. Jede Partei kann die
Vereinbarung mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Quartalsende
schriftlich kündigen. Die Laufzeit kann in beiderseitigem Einvernehmen verlängert
werden. Begonnene Projekte können im beiderseitigen Einvernehmen auch nach der
Kündigung gemeinsam beendet werden.
§ 8 Beendigung der Zusammenarbeit
Die Mitgliedschaft im Mieterbeirat der einzelnen Mietervertreter endet automatisch,
wenn sie aus dem Wohngebiet, für welches sie tätig werden, wegziehen, d. h. nicht
mehr mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.
Die Mieter können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Mieterbeirat
zum Ende eines Kalendermonats niederlegen. Der Mieterbeirat teilt dies
unverzüglich dem Vermieter mit. Dieser kann dann, bei vorzeitigem Ausscheiden
eines Mietervertreters einen neuen Mietervertreter bis zum Ende der Amtsperiode
des Mieterbeirates benennen.
Ein Mieterbeiratsmitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Vorschlag
von zwei Drittel des Beirates oder vom Vermieter abberufen werden. Ein wichtiger
Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mieterbeiratsmitglied seine Pflichten gröblich
verletzt und insbesondere nicht mehr zu einer konstruktiven Zusammenarbeit bereit
ist und/oder den Geschäftsgang und den Aufgabenvollzug behindert.
Beide Parteien haben die Möglichkeit, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die
Zusammenarbeit insgesamt fristlos zu kündigen. Die Kündigung ist schriftlich, unter
Mitteilung des Kündigungsgrundes, an die andere Partei zu richten. Der Mieterbeirat
kann die Vereinbarung nur kündigen, wenn mindestens zwei Drittel der
Mietervertreter dem entsprechenden Beschluss schriftlich zugestimmt haben, wobei
von den zwei Drittel mindestens 50 % mit Quorum gewählte Mieterbeiräte sein
müssen.
Stand 03/2017
5
§ 9 Schlussbestimmungen
Gerichtsstand und Erfüllungsort sind Berlin.
Es gilt deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des
internationalen Privatrechts.
Alle Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu
ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung dieses
Schriftformerfordernisses.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar
sein bzw. nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird die
Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.
Berlin, den
……………………………………………………
…………………………………………………….
i.V.
i.A.
Mieterbeirat
Gruppenleiterin
Kfm. Sachbearbeitung
kfm. Sachbearbeiterin
…………………………………………………………...
Mieterbeirat
…………………………………………………………...
Mieterbeirat
Stand 03/2017
6
Herunterladen