Switzerland Suisse Schweiz Bericht Q 151 im Namen der Schweizer Landesgruppe von Barbara M. NESTLE, Robert G. BRINER, Patrick NUETZI und Marc SCHWENNINGER Der Einfluss von Werbebeschränkungen auf Marken 1. Die Werbebeschränkungen für bestimmte Waren oder Dienstleistungen 1.1 Die Gruppen werden zunächst gebeten anzugeben, ob in ihrem Land besondere Rechtsvorschriften bestehen, welche die Werbung für bestimmte Waren oder Dienstleistungen beschränken. Der Inhalt derartiger Vorschriften soll summarisch dargestellt werden und die Waren und Dienstleistungen, die hiervon betroffen sind, sollen genannt werden. Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Werbung sind äusserst komplex. Es gibt kein Gesetz über die Werbung. Die Verhaltensnormen, nach denen sich der Werber zu richten hat, finden sich in der ganzen schweizerischen Rechtsordnung verstreut. Es gibt allgemeine Normen zur Werbung, Normen für einzelne Medien resp. Mittel der Werbung, Normen für einzelne Branchen resp. den Gegenstand der Werbung und Normen für Werbung mit bestimmten Argumenten. Unter anderem ist die Werbung für folgende Waren und Dienstleistungen beschränkt: Alkoholische Getränke: Gegenüber Jugendlichen besteht ein Werbeverbot für Spirituosen. In Radio und Fernsehen darf nicht für Alkohol geworben werden. für Spirituosen bestehen noch weitere Werbebeschränkungen. Gesundheitsanpreisungen sind im Zusammenhang mit Alkohol verboten. Des weiteren sind auch verschiedene örtliche Werbeverbote zu beachten. Anlagefonds: Werbung Wahrheitsgebot. für Anlagefonds untersteht einem strengen Anwälte und Notare: Die meisten kantonalen Anwaltsgesetze verschiedene, zum Teil äusserst strenge Werberestriktionen. enthalten Finanzinstitute: Werbung für Finanzinstitute wie Banken und Effektenhändlern unterliegt verschiedenen Einschränkungen, die der besonderen Natur des Geschäftes (Annahme fremder Gelder) und der grossen volkswirtschaftlichen 1 Bedeutung Rechnung tragen. Insbesondere ist aufdringliche und irreführende Werbung ausdrücklich verboten. Gastgewerbe: Die Preisbekanntgabeverordnung enthält verschiedene Vorschriften zur Art der Preisbekanntgabe in der Werbung im Gastgewerbe. Gebrauchsgegenstände: Zum Schutz der Konsumenten bestehen Werbevorschriften bezüglich Verschleierungspraktiken und die Angabe von Eigenschaften. Gifte: Die Werbung für Gifte darf nicht Anlass zu Verharmlosung, Irrtum oder Täuschung über die Gefährlichkeit des Giftes geben. Heilmittel: Es wird unterschieden zwischen Fach- und Publikumswerbung. Für bestimmte Produkte besteht ein Publikumswerbungsverbot. Um den verantwortungsbewussten Umgang mit Arzneimittel sicherzustellen, sind verschiedene Werbebeschränkungen unterschiedlichster Art zu berücksichtigen. Konsumkredite und Teilzahlungsgeschäfte: Um den Konsumenten vor Überschuldung zu schützen, sind verschieden Werbevorschriften zu beachten, die eine klare Information der Konsumenten sicherstellen sollen. Konzessionspflichtige Erzeugnisse (insbesondere Fernmeldeanlagen): Werbung für solche Erzeugnisse ist nur zulässig, wenn ihre Konformität mit den einschlägigen Normen nachweisbar ist. Auf allfällige Einschränkungen der Konzession ist in der Werbung hinzuweisen. Kosmetika: Werbung für Kosmetika muss so gestaltet sein, dass keine Gefahr einer gesundheitsschädigenden Verwendung des beworbenen Produktes besteht. Des weiteren bestehen verschieden Vorschriften, welche Anpreisungen wie verwendet werden dürfen. Lebensmittel: Lebensmittelwerbung untersteht einem strikten Wahrheitsgebot. Darauf basierend existieren detaillierte Vorschriften betreffend die Verpackung, Bezeichnung, Beschriftung und Anpreisung von Lebensmittel. Lehrinstitute: Aus der Werbung muss klar hervorgehen, ob ein staatliches oder anerkanntes Diplom erworben werden kann, oder nur auf entsprechende Prüfungen vorbereitet wird. Nachschlagewerke: Unlauter ist die Werbung für Branchenverzeichnisse etc., wenn sie einen nicht vorhandenen offiziellen Charakter vortäuscht. Partner- und Heiratsvermittlung: Werbung für Heirat in der Ich-Form unter Chiffre ist unlauter, wenn sie durch professionelle Institute erfolgt. Periodika: Werbung mit der Auflagezahl untersteht verschiedenen Anforderungen. 2 Schmuck und Edelmetalle: Der Handel mit diesen Produkten birgt naturgemäss eine erhöhte Gefahr der Täuschung des Konsumenten. Dementsprechend bestehen verschiedenste Anforderungen an die Werbung für solche Güter. Tabakwaren: Es besteht ein Werbeverbote für Tabak in Radio und Fernsehen. Weitere Bestimmungen dienen dem Jugend- und Gesundheitsschutz. In einer Vereinbarung mit der Lauterkeitskommission hat sich die Zigarettenindustrie weitere Selbstbeschränkungen auferlegt. Zahlreiche Gemeinden haben ein generelles Verbot für Suchtmittelwerbung auf öffentlichem Grund erlassen. Uhren: Zum Schutz des hervorragenden Rufes schweizerischer Uhren und zur Verhinderung der Täuschung der Konsumenten bestehen verschiedene Vorschriften zur Benützung des Schweizer Namens. Versicherungen: Es ist klar reglementiert, was unter dem Begriff "Versicherung" beworben werden darf. Frage 1.1 (bis) Da die Schweiz nicht Mitglied der europäischen Union (EU) ist, ist das EU-Recht in der Schweiz nicht anwendbar. Die Erfahrung im Werberecht zeigt jedoch, dass in der Schweiz die EU-Werbevorschriften und -beschränkungen zunehmend in die nationale Gesetzgebung implementiert werden. Folgende Richtlinien der EU könnten in der Schweiz unter Umständen Bedeutung erlagen: • Richtlinie 98/43/EG vom 6. Juli 1998 betreffend Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen, insbesondere der Art. 3 Abs. 3 lit. a, welcher verbietet, andere Produkte als Tabakwaren mit der Marke eines Tabakproduktes zu kennzeichnen. Solche Vorschriften bestehen in der Schweiz nicht. • Richtlinie 89/622/EWG betreffend der Etikettierung von Tabakerzeugnissen. • Richtlinie 84/450/EG vom 10. September 1984 betreffend irreführende Werbung (diese Richtlinie gilt in der Schweiz nicht, jedoch enthält das schweizerische UWG entsprechende Vorschriften). • Richtlinie 97/55/EG vom 6. Oktober 1997 betreffend irreführender Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung (vergleichende Werbung ist in der Schweiz grundsätzlich zulässig, soweit keine falschen, irreführenden oder herabsetzenden Statements abgegeben werden). • Richtlinie 92/28/E Humanarzneimittel. vom 31. März 1992 betreffend • Richtlinie 79/112/EG vom 18. Dezember 1998 Lebensmittelerzeugnissen sowie die Werbung hierfür. 3 Werbung Etikettierung für von • Richtlinie 89/552/EG vom 3. Oktober 1989 betreffend TV-Aktivitäten und TVWerbung. • Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz. (Bezeichnungen der Einfachheit und Leserlichkeit halber gekürzt) Es finden sich diverse weitere EG-Richtlinien, welche die Werbung beschränken. Davon sind insbesondere die folgenden Bereiche betroffen: Lebensmittelrecht, Lebensmittelzusatzstoffe, Hygiene, Fleisch, Kosmetika, Versicherungen, Kreditwesen, Geldanlagen, Umweltzeichen, usw. Die Bereiche der EG-rechtlichen Werbebeschränkungen decken sich ungefähr mit den Bereichen, in welchen das schweizerische Werberecht Werbung beschränkt. 1.2 Handelt es sich um strafrechtliche Vorschriften? Welches sind gegebenenfalls die Sanktionen? Die Rechtsnatur dieser unzähligen Normen sind ganz unterschiedlich. Es sind zivil-, straf- und verwaltungsrechtliche Vorschriften des staatlichen Rechts sowie die Verhaltensregeln der Schweizerischen Kommission zur Überwachung der Lauterkeit in der Werbung (Lauterkeitskommission), dem Organ zur Selbstkontrolle der Werbewirtschaft, zu beachten. Viele Vorschriften des Werberechts sind mit strafrechtlichen Sanktionen belegt. Der Strafrahmen ist von Gesetz zu Gesetz verschieden. Unlautere Werbemethoden im Sinne des Wettbewerbsgesetzes werden beispielsweise mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bis zu CHF 100'000 geahndet. Ein Verstoss gegen die Lebensmittelgesetzgebung wiederum wird von Amtes wegen mit Busse bis zu CHF 20'000 oder Haft bis zu 3 Monaten bestraft. Dazu ist aber zu bemerken, dass diese Höchstsätze in der Praxis kaum bis nie ausgeschöpft werden. Freiheitsstrafen kommen fast nie vor. 1.3 Enthalten die Vorschriften speziell die Marken betreffende Bestimmungen oder ergibt sich die Anwendung auf das Markenrecht aus dem allgemeinen Charakter dieser Bestimmungen? Diese Normen enthalten keine Bestimmungen, welche speziell Marken betreffen; sie können aber Einfluss auf Marken haben, so beispielsweise das Prinzip des Täuschungsverbotes. 2. Der Einfluss von Werbebeschränkungen auf die Gültigkeit der Marke und auf das Markeneintragungsverfahren 2.1. Die Gruppen werden gebeten, auf die Frage zu antworten, ob die Gesetzgebung in ihrem Land, die Werbebeschränkungen vorsieht, die Eintragung von Marken für die Waren und Dienstleistungen verbietet, oder im Gegenteil zulässt, für welche die Werbung verboten oder streng geregelt ist. Es ist nützlich, daran zu erinnern, dass das TRIPS Abkommen eine Vorschrift enthält, wonach die Eintragung eines Rechts nicht aus Gründen der öffentlichen 4 Ordnung ausgeschlossen werden darf, selbst wenn seine Ausübung Verboten unterliegt. Die Tatsache, dass die Werbung für ein bestimmtes Produkt oder ein bestimmte Dienstleistung verboten oder beschränkt ist, heisst nicht, dass Marken für solche Produkte oder Dienstleistungen nicht registriert werden können. Primär relevant ist das Täuschungsverbot. Ferner sind die allgemeinen Vorschriften der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten zu beachten. Verstösst eine Marke gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder das geltende Recht, so ist sie vom Markenschutz ausgeschlossen. Ob eine Marke gegen die öffentliche Ordnung und das geltende Recht verstösst, beurteilt sich einzig und allein nach der schweizerischen Rechtsordnung. Insbesondere sind die unter 1.1 genannten EUVorschriften diesbezüglich nicht von Relevanz. 2.2 Können Dritte, wie zum Beispiel Verbraucherorganisationen oder amtliche Dienste, wie die Gewerbepolizei, im Markeneintragungsverfahren intervenieren, um sich dagegen zu wenden, dass die Marke für Waren oder Dienstleistungen eingetragen wird, für welche die Werbung reglementiert oder verboten ist? Dritte haben während des Eintragungsverfahrens kein Interventionsrecht; sie können allerdings eine Eingabe beim Markenamt machen; dieses kann die entsprechende Stellungnahme in seine Erwägungen miteinbeziehen. 2.3 Kann der Hinterleger einer Markenanmeldung für Waren oder Dienstleistungen, für welche die Werbung verboten ist, wenigstens eine vorläufige Eintragung zum Zweck des Schutzes in anderen Ländern verlangen? Nicht anwendbar. 2.4 Wenn eine für Waren oder Dienstleistungen, für welche die Werbung verboten ist, angemeldete Marke eingetragen wird, können dann Dritte die Gültigkeit einer solchen Eintragung bestreiten, und wenn ja, innerhalb welcher Frist? Besteht ein besonderes Verfahren für ein solches Bestreiten der Gültigkeit der Marke und wenn ja, welches? Ja, sie können - ohne zeitliche Befristung. Auch Verbände können eine Nichtigkeitsklage gemäss Art. 52 Markenschutzgesetz anstrengen. Diese Bestimmung kann allerdings im Widerspruchsverfahren nicht angerufen werden. 3. Der Einfluss von Werbebeschränkungen auf die Ausübung des Markenrechts 3.1 In welcher Weise beeinflussen die Werbebeschränkungen das Erfordernis der Benutzung einer Marke, um den Rechtsfolgen der Nichtbenutzung zu entgehen, die in zahlreichen Gesetzgebungen vorgesehen sind? Es ist ausreichend, wenn die Marke auf der Ware angebracht wird; es gibt kein gesetzliches Erfordernis, die Marke in der Werbung zu verwenden. Es ist zweifelhaft, ob der Gebrauch der Marke in der Werbung ohne Gebrauch auf der Ware auf Dauer ausreichen würde. 5 Wenn für gewisse Waren ein Werbeverbot besteht und der Eigentümer einer Marke für solche Waren innerhalb der fünfjährigen Benutzungsschonfrist seine Marke nicht verwendet, sondern seine Marke lediglich am Ende der Benutzungsschonfrist und zudem nur werbemässig gebraucht, die Marke auf den Waren aber erst nach Ablauf der Benutzungsschonfrist auf der Ware anbringt, dann wäre es allenfalls möglich, dass er seine Marke nicht vor Löschung wegen Nicht-Gebrauchs bewahren könnte. 3.2 Die Vorschriften über Beschränkungen der indirekten Werbung können insbesondere den Inhaber einer Marke beeinträchtigen, die für Waren oder Dienstleistungen eingetragen und benutzt ist, für die keine Werbebeschränkungen bestehen, und die aus einem Zeichen besteht, das mit einem anderen identisch oder nahezu identisch ist, das von einem Dritten für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die einer Werbebeschränkung oder einem Werbeverbot unterliegen. Es handelt sich insbesondere um Vorschriften, welche die indirekte Werbung zugunsten von Waren und Dienstleistungen verbieten, die Beschränkungen oder dem Verbot der Werbung unterliegen, wie in dem Fall, wo insbesondere das gleiche Zeichen eine Marke ist, die für Massenverbrauchsgüter wie kosmetische Produkte oder Kleidung und für Produkte, die für die Gesundheit gefährlich sind, wie Zigaretten, benutzt wird. Kann unter diesen Umständen der Inhaber einer für Waren oder Dienstleistungen, für die frei geworben werden kann, eingetragenen Marke trotz der allgemeinen Regel, dass die Ausübung des Markenrechts auf gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen beschränkt ist, verlangen, dass eine Marke für ungültig erklärt oder gelöscht wird, die für Waren oder Dienstleistungen eingetragen ist, die Werbebeschränkungen unterliegen? Kann umgekehrt der Inhaber der Marke, die für Waren oder Dienstleistungen eingetragen ist, für welche die Werbung beschränkt oder verboten ist, verlangen, dass eine identische Marke, die für Waren oder Dienstleistungen eingetragen ist, für die keine Werbebeschränkungen bestehen, für ungültig erklärt oder gelöscht wird? Nein (in beiden Fällen; ausser bei Nicht-Gebrauch der anderen Marke oder im Falle einer berühmten Marke). Frage 3.2(bis) In diesem Zusammenhang wird nachfolgend die EU-Direktive 98/43/CE untersucht als Beispiel von EU-Gesetzgebung, welche auch in der Schweiz Anwendung finden könnte: Frage 3.2.1(bis) Kann der Inhaber einer Marke für Nicht-Tabak-Produkte die Löschung einer identischen Marke verlangen, welche für Tabak-Produkte registriert ist? Art. 3.3. a) der Direktive sieht im wesentlichen vor, dass kein Tabak-Produkt unter einem Namen, einer Marke, Symbol oder einem sonstigen Unterscheidungsmerkmal eines Nicht-Tabak-Produkts (oder Dienstleistung) vermarktet werden darf, es sei denn, das fragliche Tabak-Produkt sei an einem bestimmten Datum bereits im Verkehr gewesen (nämlich zwischen dem 30. Juli 6 1998 und dem 30. Juli 2001). Jeder Gebrauch eines Zeichens für Tabak-Produkte, welcher diesen Bedingungen nicht erfüllt, würde wohl eine Verletzung der öffentlichen Ordnung darstellen und entsprechend die Löschung der Tabak-Marke nach sich ziehen; und jede Anmeldung für die Registrierung einer solchen TabakMarke würde wohl von Amtes wegen abgelehnt werden (was dazu führen würde, dass das Markenamt alle identischen Registrierungen für Nicht-Tabak-Produkte überprüfen müsste!). Art. 3.2. der Direktive sieht im wesentlichen vor, a) dass einzelne Staaten es erlauben können, dass Nicht-Tabak-Produkte, welche den Namen eines TabakProduktes tragen, beworben werden dürfen, sofern sie vor dem 30. Juli 1998 im Handel waren; dies jedoch nur dann, wenn eine solche Marke deutlich verschieden von der Tabak-Marke ist; b) "a contrario": sofern einzelne Staaten keine solche Ausnahmeregelung treffen, dürfen Nicht-Tabak-Produkte, welche das gleiche Zeichen wie ein Tabak-Produkt tragen, nicht unter diesem Namen vertrieben werden, selbst wenn sie vor dem 30. Juli 1998 im Handel waren. Im Fall a) ist es unwahrscheinlich, dass der Inhaber der Marke für Nicht-Tabak-Produkte ein Klagerecht auf Löschung der Tabak-Marke hat, denn sein Recht zur Verwendung der Marke in der Werbung wird nur unwesentlich eingeschränkt (nämlich durch die Verpflichtung, eine deutlich verschiedene Kennzeichnung zu verwenden). Im Fall b) besteht die Möglichkeit, dass der Inhaber der Marke für Nicht-Tabak-Produkte das Recht hat, eine Löschungsklage gegen den Inhaber der Marke für Tabak-Produkte einzubringen; dies zeigt beispielsweise die französische Gesetzgebung im Bereiche der Tabak- und Alkoholwerbung ("Loi Evin"): In seinem Entscheid vom 27. September 1990, bestätigt durch den französischen Cour de Cassation (Entscheid No 532 P, 23. März 1993), entschied der Pariser Appellationshof, dass die Registrierung einer Marke für Tabak-Produkte, welche nach der Registrierung der gleichen Marke für Reinigungsmittel erfolgte, eine Verletzung der öffentlichen Ordnung darstelle ("atteinte à l'ordre public"). Entsprechend verfügte das Gericht die Löschung der Marke. Es muss festgestellt werden, dass die Loi Evin zahlreiche Inhaber von Marken für Nicht-Tabak-Produkte veranlasste, vorsorglich Löschungsklagen gegen die Inhaber identischer Marken anzustrengen, welche für Tabak-Produkte registriert sind. Zudem erwächst aus diesem Gesetz den Markeninhabern, welche keine solche vorsorglichen Klagen anstrengen, die Gefahr, dass sie ihre Marke in der Werbung für Nicht-TabakProdukte nicht mehr verwenden können, wenn ein Tabak-Produkt unter der gleichen Marke im Markt eingeführt wird. Schliesslich hat das Gesetz die Auswahl neuer Marken erheblich erschwert, insbesondere für TabakProdukte, denn es ist nun notwendig, alle gleichen Marken in allen anderen Klassen zu suchen und alsdann zu überprüfen, ob diese vor dem 1. Januar 1990 verwendet wurden. Frage 3.2.2(bis) Kann der Inhaber einer Marke für Tabak-Produkte die Löschung einer identischen Marke verlangen, welche für nicht Tabak-Produkte registriert ist? 7 Art. 3.3. b) der Direktive sieht im wesentlichen vor, dass keine Nicht-TabakProdukte/Dienstleistungen unter dem Namen, der Marke, dem Symbol oder einem sonstigen Unterscheidungsmerkmal eines Tabak-Produkts vermarktet werden dürfen, es sei denn, das fragliche Nicht-Tabak-Produkt sei vor dem vorerwähnten Datum in Verkehr gesetzt worden. Dieses Verbot findet dann keine Anwendung, wenn sich die Verwendung des Names der Marke, des Symbols oder des sonstigen Unterscheidungsmerkmales des Nicht-Tabak-Produkts "deutlich" von der Verwendung des Zeichen des Tabak-Produkts unterscheidet. Jeder Gebrauch eines Zeichens für ein Nicht-Tabak-Produkt (oder Dienstleistung), welche diese Bedingung nicht erfüllt, würde wohl die öffentliche Ordnung verletzen und entsprechend einen Grund für die Löschung der Nicht-Tabak-Marke setzen. Entsprechend könnte möglicherweise jede Anmeldung einer solchen Nicht-TabakMarke von Amtes wegen zurückgewiesen werden (was dazu führen würde, dass das Markenamt alle entsprechenden Registrierungen für Tabak-Produkte überprüfen müsste). Art. 3.2, 3.3 a) und 3.3 b) verhindern die zukünftige Diversifizierung von TabakMarken für andere, Nicht-Tabak-Produkte (oder Dienstleistungen), und umgekehrt. Damit werden die Inhaber der Möglichkeit beraubt, den Wert ihrer Marken durch die Diversifizierung weiter wirtschaftlich zu nutzen. Diese Bestimmungen verhindern sogar die unabsichtliche Koexistenz der selben Marke für Nicht-TabakProdukte/Dienstleistungen und für Tabak-Produkte. Es muss auch bemerkt werden, dass diese Bestimmungen ein hohes Mass an Rechtsunsicherheit bergen, denn der Begriff "deutlich unterscheiden" ist auslegungsbedürftig und es ist nicht klar, wo die fraglichen Produkte gehandelt werden müssen, bzw. wo sie registriert sein sollen: im entsprechenden Land oder irgendwo in der EU? 3.3. Die Vorschriften, die ein Verbot der indirekten Werbung vorsehen, können auch anwendbar sein, wenn eine Marke eines einzigen Inhabers sowohl Waren und Dienstleistungen abdeckt, für welche die Werbung verboten ist, als auch solche, für die frei geworben werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Inhaber einer Marke, die für Massenartikel des täglichen Bedarfs benutzt wird, diese ebenfalls hinterlegt, um Waren oder Dienstleistungen zu benennen, die von Werbebeschränkungen betroffen sind, entweder um vom Ruf seiner Marke zu profitieren, oder um Dritte daran zu hindern, die gleiche Marke für solche Waren oder Dienstleistungen zu benutzen. Kann der Inhaber einer Marke, die sowohl für Waren und Dienstleistungen eingetragen ist, für die keine Werbebeschränkung besteht, als auch für solche, die einer solchen Beschränkung unterliegen, obwohl er die Marke nicht für die Waren oder Dienstleistungen benutzt, die einem Werbeverbot unterliegen, sie trotzdem für diese Waren und Dienstleistungen eingetragen behalten? Kann umgekehrt der Inhaber einer Marke, die sowohl für Waren und Dienstleistungen eingetragen ist, für die keine Werbebeschränkung besteht, als auch für solche, die einer solchen Beschränkung unterliegen, obwohl er die Marke nicht für die Waren oder Dienstleistungen benutzt, für die er frei werben kann, sie trotzdem für diese Waren oder Dienstleistungen eingetragen behalten? 8 Der Inhaber einer Marke, welche sowohl für Waren (oder Dienstleistungen) registriert ist, die keiner Werbebeschränkung unterliegen, als auch für Waren (oder Dienstleistungen), welche einer Werbebeschränkung unterliegen, kann seine Marke für die Produkte und Dienstleistungen eingetragen behalten, welche einem Werbeverbot unterliegen, sofern er seine Marke für solche Waren/Dienstleistungen tatsächlich verwendet. Frage 3.3(bis) Sofern die Tabak-Marke nicht benutzt wird, würde das Werbeverbot keinen hinreichenden Grund für die Nicht-Benutzung darstellen; und umgekehrt falls die Nicht-Tabak-Marke nicht in Verwendung stünde, so würde das Werbeverbot keine Rechtfertigung für ihren Nichtgebrauch darstellen. 3.4 Es kann nicht bestritten werden, dass die Werbung ein wichtiges, wenn nicht das wesentliche Mittel ist, um eine Marke bekannt zu machen und so zu ihrer Bekanntheit beizutragen. Wenn es dem Inhaber verboten ist, seine Werbung zu betreiben, muss dann seine Marke die gleichen Voraussetzungen für ihre Bekanntheit erfüllen, wie Marken, die Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen, für die keine Werbebeschränkungen bestehen? Nein, die Kriterien sollten die selben sein: der Ruf einer Marke sollte anhand objektiver Kriterien gemessen werden (z.B. Meinungsumfragen) und es sollten nicht zwei unterschiedliche Massstäbe angewandt werden, je nachdem ob die Marke in der Werbung verwendet werden darf oder nicht. Es ist allerdings unvermeidbar, dass eine Marke, welche zur Kennzeichnung von Produkten verwendet wird, welche einem Werbeverbot unterliegen, mehr Zeit braucht um bekannt zu werden, und wohl nie das selbe Mass an Ruf erlangen wird wie andere Marken, welche für Produkte verwendet werden, welche keinem Werbeverbot unterliegen. 3.5 Hat das Bestehen regionaler Marken, wie der Gemeinschaftsmarke, einen Einfluss auf die oben gestellten Fragen? Das System der Gemeinschaftsmarke zeichnet sich durch ihren einheitlichen Charakter aus. Ein Nichtigkeitsgrund in einem Land der Europäischen Union führt zur Nichtigkeit der Marke in der gesamten Union. Besteht nicht die Gefahr, dass von Mitgliedsland zu Mitgliedsland unterschiedliche Werbebeschränkungen Auswirkungen auf eine Gemeinschaftsmarke haben? Da die Gemeinschaftsmarke sich nicht auf die Schweiz erstreckt, wird diese Frage unter dem Gesichtspunkt des europäischen Rechts beantwortet. Frage 3.5(bis) Unter der Tabak-Werbe-Direktive 98/43/CE werden in den verschiedenen Ländern unterschiedliche Werbebeschränkungen vorhanden sein, besonders wegen Art. 5 (strengere nationale Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten) und Artikel 3.2 (Staaten können die Werbung für Nicht-Tabak-Produkte, welche die Marke eines Tabak-Produkts tragen, verbieten, selbst wenn diese Produkte vor dem 30. Juli 1998 auf dem Markt waren und selbst wenn diese Marke deutlich unterschiedlich von der Tabak-Marke ist). 9 Entsprechend wird das Land mit den strengsten nationalen Rechtsvorschriften die Schwelle für die Gültigkeit einer Gemeinschaftsmarke setzen. Es steht zu erwarten, dass einige Staaten (Frankreich?) dafür sorgen werden, dass es Situationen gibt, in welchen eine Marke für Tabak-Produkte (und vielleicht auch Marken für NichtTabak-Produkte) gestützt auf Gründe wie z.B. Verletzung der öffentlichen Ordnung gelöscht wird. Sollten solche Löschungen von Gemeinschaftmarken lediglich in einem einzigen EU-Staat erfolgen, würde dies zum Zusammenbruch des ganzen Systems der Gemeinschaftsmarke führen. Entsprechend werden strenge Werbebeschränkungen - selbst nur in einem einzigen EU-Staat - eine Auswirkung auf Marken in der ganzen EU haben. 4. Mögliche Harmonisierung der bestehenden nationalen Systeme Die Gruppen werden gebeten, nachdem sie die gestellten Fragen beantwortet haben 4.1 die eventuellen Schwierigkeiten darzulegen, die sich aus der Anwendung ihrer nationalen Vorschriften ergeben; Uns sind keine spezifischen Schwierigkeiten bekannt, welche sich in der Schweiz bezüglich der Auswirkungen von Werbebeschränkungen auf Marken ergeben hätten. 4.2 die Vorschriften zu nennen, die insbesondere mit Bezug auf den Einfluss von Werbebeschränkungen auf die Gültigkeit der Marke, die Ausübung des Markenrechts und insbesondere auf den Benutzungszwang zu ändern und zu verbessern wären; Es gibt keine Bestimmung Schweizerischen Rechts, welche diesbezüglich geändert werden müsste. 4.3 Regeln für eine Harmonisierung auf internationaler Ebene, hinsichtlich der unter 4.2 genannten Vorschriften vorzuschlagen. insbesondere Wie dem Beispiel der Direktive 98/43/CE entnommen werden kann, würde es nützlich sein, Regeln für die Harmonisierung auf internationaler Ebene zu entwickeln, um unerwünschte Folgen von Werbebeschränkungen, -verboten oder Benutzungsverboten für bestimmte Produkte betreffend die Gültigkeit der Marken für diese oder andere Produkte zu vermeiden. Empfehlungen: 1. Wenn Werbung für bestimmte Produkte verboten oder beschränkt wird, sollte dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Marke für diese oder andere Produkte haben. Auf diese Weise würden Schwierigkeiten vermieden, wie sie heute Markeninhaber in Frankreich wegen der "Loi Evin" haben; 2. Es mag gute Gründe für den Gesetzgeber geben, Werbebeschränkungen oder verbote für bestimmte Produkte zu erlassen, oder sogar den Gebrauch bestimmter 10 Waren ganz zu verbieten, z.B. aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit. Auch in diesem Fall sollte der Gesetzgeber aber davon absehen, Werbe- oder Gebrauchsverbote auf die Verwendung der selben Marke auf nicht verwandte Waren/Dienstleistungen auszudehnen, es sei denn, es könne nachgewiesen werden, dass mit dem Gebrauch der Marke in der Werbung für solche nicht verwandte Waren der Zweck für die Verbotsgebung unterlaufen würde. Auf diese Weise würden die unerwünschten Folgen für die wirtschaftliche Nutzung und die Hinterlegung von Marken, welche sich aus Werbeoder Gebrauchsverboten ergeben, minimiert, oder sogar ganz ausgeschlossen. Andererseits könnten auf diese Weise immer noch Massnahmen getroffen werden, wenn sich diese mit Blick auf das verfolgte Ziel als verhältnismässig erweisen, z.B. Werbebeschränkungen für Produkte, welche eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder schwere Gesundheitsrisiken bergen. Zusammenfassung Die schweizerische Arbeitsgruppe für Frage Q151 beantwortet die gestellten Fragen mit Bezug auf die gegenwärtige schweizerische Gesetzgebung und teilweise unter Bezugnahme auf die einschlägige EU-Gesetzgebung; dies deshalb, weil die schweizerische Gesetzgebung im vorliegenden Rechtsgebiet in hohem Masse eurokompatibel ist. Antworten, welche sich auf die EU-Gesetzgebung beziehen, sind mit "bis" gekennzeichnet. Die schweizerische Arbeitsgruppe hat keine beunruhigenden Einflüsse von Werbebeschränkungen auf Marken im schweizerischen Recht festgestellt. Werbebeschränkungen oder -verbote führen in der Schweiz zu keinen Hinterlegungshindernissen oder Ungültigerklärungen; solche Folgen können sich ausschliesslich aus Benutzungsverboten ergeben, z.B. wenn die Benutzung einer Marke die öffentliche Ordnung verletzt. Die schweizerische Arbeitsgruppe hat allerdings in der EU-Gesetzgebung Anhaltspunkte gefunden, welche Anlass zur Besorgnis geben, insbesondere die Direktive 98/43/CE betreffend Werbung und Sponsoring für Tabakprodukte. Diese wurde als Beispiel genommen, um die gestellten Fragen im Lichte des EU-Rechts zu diskutieren. Die Direktive 98/43/CE enthält einige Bestimmungen, welche - unter gewissen Voraussetzungen - die Benutzung einer Nicht-Tabakmarke für Tabakprodukte und den Gebrauch von Tabakmarken für Nicht-Tabakprodukte/Dienstleistungen verbieten, wobei dies Wirkungen auf die Registrierbarkeit solcher Marken für Tabakprodukte und NichtTabakprodukte/Dienst-leistungen zeitigt. Diese Bestimmungen verunmöglichen es Inhabern von Marken, den Wert ihrer Marken durch Diversifizierung weiter wirtschaftlich zu nutzen, indem sie die gleiche Marke für Tabakprodukte und NichtTabakprodukte/Dienstleistungen nutzen. Zudem ergibt sich aus diesen Bestimmungen die Notwendigkeit, langwierige Nachforschungen tätigen zu müssen, bevor die Benutzung einer bestimmten Marke aufgenommen werden kann; ausserdem wird durch diese Bestimmungen Potential für unnötige Streitigkeiten zwischen den Inhabern der gleichen Marke für Tabakprodukte und Nicht-Tabakprodukte/Dienstleistungen geschaffen. Zusätzliche Schwierigkeiten können sich aus der Tatsache ergeben, dass Staaten die 11 Möglichkeit haben, zusätzliche strengere nationale Rechtsvorschriften betreffend Werbeverbote für Nicht-Tabakprodukte/Dienstleistungen, welche eine Marke benutzen, welche zugleich für Tabakprodukte verwendet wird, zu erlassen. Summary The Swiss working group on Q151 has answered the questions raised with respect to current Swiss legislation and, where applicable, taking into account EU legislation given the high degree of eurocompatibility of Swiss legislation. The answers dealing with EU legislation follow a "bis" numbering system. The Swiss working group has found no concerning impact of advertising restrictions on trademarks in existing Swiss legislation. Indeed, existing advertising restrictions or prohibitions do not lead in Switzerland to any trademark refusals or invalidations; such consequence can only result from a prohibition of use, e.g. when use would be contrary to public order. The Swiss working group has however found significant reasons of concern about the impact on trademarks of some EU legislation, in particular Directive 98/43/CE concerning advertising and sponsorship for tobacco products, which it has taken as an example for its answers regarding EU law aspects. Directive 98/43/CE indeed contains provisions that prohibit (under certain conditions) the use of non tobacco marks for tobacco products and, conversely, the use of tobacco marks for non tobacco products and services, thereby impacting on the registrability of such marks for tobacco products and non tobacco products and services, respectively. These provisions prevent trademark owners from exploiting the value of their trademarks through new diversifications involving the use of the same trademark for tobacco products and non-tobacco products/services. Moreover, these provisions oblige trademark owners to conduct more complex searches before using any trademark and create potential for unnecessary disputes between owners of the same marks for tobacco products and non tobacco products and services. More problems can also result from the possibilities left to states of adopting stricter national rules and of prohibiting advertising for non tobacco products or services which feature a mark which happens to also be a tobacco mark. Résumé Le groupe suisse de travail sur la question 151 a répondu aux questions soulevées dans le cadre de la législation suisse actuelle et, le cas échéant, en prenant en compte la législation de l'Union Européenne, étant donné le degré élevé d'eurocompatibilité de la législation suisse. Les réponses traitant de la législation de l'Union Européenne suivent un système de numérotation "bis". Le groupe de travail suisse n'a pas trouvé que les restrictions publicitaires sur les marques posaient problème dans la législation suisse actuelle. En fait, des restrictions ou interdictions de publicité ne provoquent pas en Suisse de refus ou d'invalidation de 12 marques; une telle conséquence ne peut résulter que d'une interdiction d'usage, par exemple lorsque l'usage serait contraire à l'ordre public. Le groupe de travail suisse a toutefois trouvé des raisons significatives de s'inquiéter à propos de l'impact sur les marques de certaines dispositions législatives de l'Union Européenne, en particulier la directive 98/43/CE concernant la publicité et le patronage au profit des produits de tabac, qu'il a pris à titre d'exemple dans ses réponses concernant les aspects de droit communautaire. La directive 98/43/CE contient en effet des dispositions qui interdisent (sous certaines conditions) l'utilisation de marques de produits non-tabac pour des produits de tabac et, inversément, l'utilisation de marques de tabac pour des produits et services non-tabac, affectant ainsi la possibilité d'enregistrer de telles marques pour des produits de tabac et, respectivement, pour des produits et services non-tabac. Ces dispositions empêchent les propriétaires de marques d'exploiter la valeur de leurs marques au travers de nouvelles diversifications impliquant l'utilisation de la même marque pour des produits tabac et pour des produits /services non-tabac. En outre, ces dispositions obligent les propriétaires de marques à effectuer des recherches plus complexes avant d'utiliser une marque et créent un potentiel pour des disputes superflues entre propriétaires des mêmes marques pour des produits de tabac et des produits et services non-tabac. Des problèmes supplémentaires peuvent encore résulter de la possibilité laissée aux états d'adopter des règles plus strictes et d'interdire la publicité pour des produits ou services non-tabac qui font usage d'une marque qui se trouve être aussi une marque de tabac. 13