Veranstal tungswerbung auf öffentli chem Grund

Werbung
Veranstaltungswerbung
auf öffentlichem Grund
Brennpunkte
Der Gemeinderat lässt in Zukunft an bestimmten Stellen auf
öffentlichem Grund Abstimmungs- und Veranstaltungswerbung
zu. Auch Vereine erhalten damit zusätzliche Möglichkeiten, um
auf ihre Anlässe aufmerksam zu machen.
«Goldach aktiv» heisst der Slogan
unserer Gemeinde. Die Vereine
spielen eine wichtige Rolle, wenn
es darum geht, diesen Worten auch
Taten folgen zu lassen. Der Gemeinderat möchte sie deshalb so gut als
möglich unterstützen. Bereits heute
leistet er grosszügige finanzielle Beiträge und stellt sämtliche Infrastruktur der Gemeinde kostenlos zur
Verfügung. Neu möchte er den Vereinen auch bei der Veranstaltungswerbung noch mehr Hilfe anbieten. Der öffentliche Grund soll an
bestimmten, attraktiven Stellen für
das Aufstellen von Veranstaltungswerbung zur Verfügung stehen, zusätzlich zu den bereits vorhandenen
Plakatständern.
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Parteien als Auslöser
Bis anhin hat die Gemeinde keine
Werbung auf öffentlichem Grund
toleriert. Diese Praxis stiess insbesondere bei den Parteien auf Kritik, da sie dadurch bei Wahlen und
Abstimmungen immer auf den
Goodwill von privaten Grundeigentümern angewiesen waren, um auf
ihre Anliegen öffentlich aufmerksam machen zu können.
Auch die politischen Parteien leisten
wertvolle Arbeit, die es zu fördern
und zu unterstützen gilt. Der Gemeinderat hat deshalb die restriktive
Regelung in Sachen Abstimmungsund Wahlwerbung gelockert und
Plätze gesucht, die sich für das Aufstellen von Plakaten auch eignen.
Für ihn war aber klar, dass davon
auch die Vereine profitieren sollen.
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Folgende Standorte stehen in Zukunft für Werbung zur Verfügung:
1) Seestrasse (beim Parkplatz Rietli)
2) Rietbergstrasse (bei der Einmündung Seebüelstrasse)
3) Kronenpärkli (Rietbergstrasse)
4) St.Gallerstrasse (beim Technischen
Zentrum Marmorsäge TZM)
5) Ochsenpärkli (Dorfplatz)
6) Untereggerstrasse (bei der
Einmündung Blumeneggstrasse)
7) Klosterstrasse (beim Sportplatz)
Klare Regeln
Der Gemeinderat hat die Parteien
direkt angeschrieben und ihnen die
Regeln für die Abstimmungs- und
Wahlwerbung bekannt gegeben.
Auch für die Vereine gilt bei Veranstaltungswerbung ein klar vorgegebener Rahmen:
UÊ Die Bauverwaltung ist vor dem
Aufstellen von Plakaten zu informieren.
UÊ Die Vereine müssen das Plakat
samt Ständer selbst anbringen.
UÊ Plakate dürfen frühestens fünf
Wochen vor dem Anlass aufgestellt werden.
UÊ Für die Standorte an Kantonsstrassen (St.Gallerstrasse und Seestrasse) müssen die Vereine eine
Bewilligung der Kantonspolizei
einholen.
UÊ Die Plakate sind spätestens einen
Tag nach der Veranstaltung wieder zu entfernen.
UÊ Pro Veranstaltung und Standort
darf nur ein Plakat angebracht
werden.
UÊ Reine Firmenwerbung ist nicht
zugelassen.
Die Bauverwaltung ist beauftragt,
falsch angebrachte Plakate auf Kosten des Veranstalters entfernen zu
lassen, insbesondere wenn sie die
Verkehrssicherheit beeinträchtigen.
Der Gemeinderat freut sich,
wenn die Vereine von den neuen
Werbemöglichkeiten Gebrauch
machen.
Richard Falk
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Wellenbrecher 81
Werbestandorte auf Liegenschaften
der Polit. Gemeinde Goldach
Es stehen folgende Standorte zur Verfügung:
2 Seestrasse
2 Kronenpärkli, Rietbergstrasse
2 Klosterstrasse, Sportplatz
2 TZM, St. Gallerstrasse
2 Ochsenpärkli, Dorfplatz
2 Rietbergstrasse, bei Seebüelstrasse 2 Untereggerstrasse, bei Blumeneggstrasse -
Pächter: Guido Eberle 071 841 86 72
Pächter: Sepp Germann 071 841 38 56
Folgende Punkte sind zu beachten:
− Pro Abstimmungs- und Wahlvorlage (pro Kandidat/in) darf jede Interessengruppe an den
bezeichneten Standorten nur 1 Plakat anbringen (nur 1 x dasselbe Plakat).
− Die Interessengruppen müssen das Plakat samt Ständer selber anbringen.
− Die Plakate dürfen frühestens fünf Wochen vor der Abstimmung angebracht werden.
− Die Plakate sind spätestens einen Tag nach der Abstimmung durch die Interessengruppen
wieder zu entfernen.
− Für die Standorte an Kantonsstrassen müssen die Interessengruppen selbst für die Bewilligung der Kantonspolizei besorgt sein.
− Werbung für Veranstaltungen ist ebenfalls gestattet. Es ist dafür jedoch vorgängig die Bewilligung der Bauverwaltung einzuholen. Die Regeln für Abstimmungs- und Wahlwerbung
gelten auch für Veranstaltungswerbung sachgemäss.
− Firmenwerbung wird nicht zugelassen.
− Die Pächter der Liegenschaften Rietbergstrasse und Untereggerstrasse sind durch die Interessengruppen bzw. die Vereine vor dem Aufstellen der Plakate zu informieren.
− Die Plakatstandorte gemäss Plangrundlagen sind verbindlich.
− Die in den Plänen angegebenen Abstände sind zwingend einzuhalten.
− Die Haftung obliegt der jeweiligen Interessengruppe.
− Falsch angebrachte Plakate sind innert 1-2 Tagen zu versetzten.
− Die Bauverwaltung behält sich vor, Plakate, welche die Verkehrssicherheit gefährden, unter
Kostenfolge zu entfernen.
Weiteres:
− Informationen erhalten Sie bei der Bauverwaltung unter 071 844 66 51
12.5.1_060 Werbestandorte in Goldach_17.04.09_sp.doc
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