Gewinn oder Abzocke? ? EuGH strkt Verbraucherrechte

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19.10.2012 - Rechtsanwlte SOLMECKE
Gewinn oder Abzocke? ? EuGH strkt
Verbraucherrechte
In den letzten Jahren waren die aggressiven Werbepraktiken, bei denen sich vermeintliche Gewinne als
heimliche Lockangebote herausgestellt haben immer wieder Gegenstand gerichtlicher Kontrolle.
Derartige Gewinne werden oftmals mit weiteren Kosten, wie beispielsweise Flughafen- oder
Zollgebühren, notwendigen Versicherungen oder Zuschlägen für Ein- oder Zweibettzimmer und
Verpflegungskosten verknüpft. In dem nun entschiedenen Fall hatte die britische Wettbewerbsbehörde
mehreren, auf den Versand von Werbung spezialisierten Unternehmen derartige Praktiken verboten.
Hierbei wurden Verbraucher unter anderem durch individuelle Briefe oder Werbebeilagen darüber
informiert, einen Preis gewonnen zu haben, wobei offen blieb, ob es sich um einen beträchtlichen, oder
lediglich symbolischen Gewinn handeln sollte. Um herauszufinden, ob und was er gewonnen hatte,
konnte der Verbraucher entweder eine kostenpflichtige Rufnummer anwählen oder eine SMS schicken.
Grundsätzlich bestand zwar auch die Möglichkeit, mit einem Brief zu antworten, diese Möglichkeit wurde
jedoch nicht so hervorgehoben wie die anderen Möglichkeiten. Die Unternehmen nutzen dann die aus
diesem Vorgehen gesammelten Datensätze, um den Verbrauchern individuelle Werbung anbieten zu
können oder diese an andere Unternehmen weiter zu veräußern.
Diesen Praktiken hat der Europäische Gerichtshof nunmehr einen Riegel vorgeschoben und in seiner
aktuellen Entscheidung vom 18.10.2012 (Az.: C-428/11) die Rechte der Verbraucher entschieden gestärkt
indem er festgestellt hat, dass das Unionsrecht derartige aggressive Praktiken verbietet, mit denen dem
Verbraucher der Eindruck vermittelt wird, er habe bereits einen Preis gewonnen, obwohl ihm hierfür in
Wahrheit zunächst Kosten entstehen. Das Gericht hat dabei klargestellt, dass hiervon sowohl Kosten für
die Inanspruchnahme des Gewinns als auch solche umfasst sind, die für die Erlangung weiterer
Informationen über die Art und Höhe des Gewinns.
Nach Auffassung der Richter gilt dies auch für den Fall, dass die zusätzlichen Kosten im Verhältnis zum
Gewinn nur einen geringfügigen Teil ausmachen. Damit hat der EuGH erfreulicherweise den
Verbraucherschutz gestärkt. Bei konsequenter Anwendung dieses Urteils wird das Verbot auch für Fälle
angewendet werden müssen, in denen sich die Kosten aus einem notwendigen Rückruf auf eine
Kostenpflichtige Rufnummer oder den Einsatz einer Briefmarke beschränkt. Dies soll sogar für den Fall
gelten, dass den Verbrauchern neben den kostenpflichtigen Antwortmöglichkeiten auch eine kostenfreie
zu Verfügung steht.
Die Entscheidung des EuGH ist unter Beachtung der Richtlinie 2005/29/EG, mit welcher die
europäischen Verbraucher vor unklauteren Geschäftspraktiken geschützt werden sollen folgerichtig und
in seiner Klarheit begrüßenswert. Gerade die aggressiven und irreführenden Werbemaßnahmen bedürfen
einer stärkeren staatlichen Kontrolle. Aufgrund der Vielzahl der verschiedenen Kommunikationsmittel ist
es für den Verbraucher inzwischen fast Unmöglich geworden, seriöse von unseriösen Angeboten zu
unterscheiden. Gerade in einer Zeit, in der die Kommunikation zwischen Verbrauchern und Unternehmen
von Spam-Nachrichten und Callcenter-Mitarbeitern geprägt ist und eine SMS schnell mal mehrere Euro
kosten kann sind gerade ältere Menschen von dieser Form der Kontaktaufnahme schnell überfordert.
Mit der Entscheidung des EuGH ist nunmehr jedoch klar, dass sich die Verbraucher solche Praktiken
nicht gefallen lassen müssen, sondern in Zukunft gerichtlich gegen solche Machenschaften vorgehen
können.
https://www.apraxa.de/recht/internationales-wirtschaftsrecht/eu-recht/310/gewinn-oder-abzocke-eughstaerkt-verbraucherrechte
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