hasel-2. änderung und 1. erweiterung - Rielasingen

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Bebauungsplan: “HASEL – 2. ÄNDERUNG UND 1. ERWEITERUNG“
Gemarkung Rielasingen
1.
BEGRÜNDUNG ZUM GELTUNGSBEREICH
"HASEL-2. ÄNDERUNG UND 1. ERWEITERUNG"
1.1
ALLGEMEIN
1
1.1.1 ZIEL UND ZWECK DER PLANAUFSTELLUNG
Das zu überplanende Gebiet an der Ortsrandlage von Rielasingen in Richtung
Singen wurde bisher mit Betriebs- und Fabrikgebäuden gewerblich genutzt.
Nach der Betriebsverlegung der Firmen Pawi und Alpha Druck (früheres SchiesserGebäude) nach Singen, sollen die Grundstücke nun neu und attraktiv überplant
werden. Mit Hinblick sowohl auf die angrenzende Wohnbebauung im Süden, als
auch auf die Ortsrandlage (Übergang zur freien Landschaft), plant der
geschäftsführende Inhaber der Grundstücks- und Immobilieneigentümerin
Druckcenter Bodensee GmbH (DCB) von einer Gewerbeausweisung in dieser
prägnanten Lage abzusehen und stattdessen eine naturverbundene Überplanung
für Camping und Wellness durchzuführen. Für diesen Zweck ist die Aufstellung
eines Bebauungsplans mit einer Sondergebietsausweisung erforderlich.
Dieser Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach §13 a
BauGB aufgestellt. Die Durchführung erfolgt nach § 13a Abs. 2 BauGB im
beschleunigten Verfahren, wobei die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens
nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB Anwendung finden.
1.1.2 LAGE DES PLANGEBIETES
RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH
Das Plangebiet für diesen Bebauungsplan und für die Aufstellung der örtlichen
Bauvorschriften liegt im Gewann „Hasel“ im nördlichen Teil der Gemeinde
Rielasingen-Worblingen, am Ortsausgang in Richtung Singen, westlich des
Staatswaldes Schnaidholz.
Das Gelände liegt zwischen der Landesstrasse und dem Radweg entlang der
Radolfzeller Aach und schließt nördlich an die vorhandene Bebauung „Wohngebiet
Im Hasel“ an.
Die topografische Höhe des Gebietes liegt etwa zwischen 419 und 422 m ü.NN.
Das Plangebiet wird wie folgt abgegrenzt:
im Norden durch die Flurst.Nrn.: 414/4 (Weg) und 468,
im Osten durch die Singener Strasse (L 191), Flurst. Nr. 413
im Süden durch die Flurst.Nrn.: 7484, 7485, 411/1, 7494 und der Strasse „Im
Hasel“ Flurst. Nr. 7446
im Westen durch die Flurst.Nrn.: 3831/1 (Weg), 468 und 467/1.
Die Gesamtfläche des Plangebietes hat eine Größe von ca. 28.422 qm.
Der räumliche Geltungsbereich ist im Bebauungsplan durch Planzeichen gemäß der
PlanzV 90 Anlage 15.13 gekennzeichnet.
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1.1.3 FLÄCHENNUTZUNGSPLAN
Im gültigen Flächennutzungsplan ( FN ) 2020 der vereinbarten
Verwaltungsgemeinschaft Singen (Htwl.), Rielasingen-Worblingen, Steisslingen und
Volkertshausen (VVG) ist das Plangebiet größtenteils als Gewerbliche Fläche
abgedeckt. Die beiden Flurstücke Nrn.: 3831 und 414/1 sind bisher als Grünflächen
ausgewiesen.
Der Flächennutzungsplan wird nach § 13a Abs.2 Nr. 2 zeitnah im Hinblick auf die
Planung als Sondergebietsausweisung geändert und fortgeschrieben.
1.1.4 BESTAND
Die Fläche im Plangebiet wird derzeit überwiegend gewerblich genutzt.
Vorhanden sind ein Betriebs- und ein Fabrikgebäude. Diese beiden Gebäude mit
den Nummern 21 und 25 werden weitgehend erhalten und der Nutzung
entsprechend umgebaut.
1.2
INHALT DES BEBAUUNGSPLANES
1.2.1 ART DER BAULICHEN NUTZUNG
Der Bebauungsplan weist für das Plangebiet ein Sondergebiet (SO), gemäß § 10,
Abs. 1 BauNVO mit Zweckbestimmung aus. Zweckbestimmung wie folgt:
- Sondergebiete, die der Erholung dienen.
Zulässig sind:
- Blockhäuser, Wohnmobile (Camping)
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften
- Bereiche für Sauna und Wellness
- Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für
Betriebsinhaber und Betriebsleiter
Nutzungen die der gewachsenen Struktur entgegenstehen sollen nicht zulässig sein.
Demzufolge ist geplant bestimmte Nutzungen wie z.B. Tankstellen,
Vergnügungsstätten und weitere strukturuntypische Nutzungen auszuschließen.
Im gesamten Gebiet ist offene Bauweise vorgeschrieben mit Ausnahme der
Bereiche B (Hostel) und C (Gastronomie, Wellness, Stellplätze Wohnmobile).
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1.2.2 MASS DER BAULICHEN NUTZUNG
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch folgende Kenngrößen festgeschrieben:
1. Max. Grundflächen
2. Höhe baulicher Anlagen (WH, FH).
Die maximale Höhe baulicher Anlagen bezieht sich auf die
Fertigfußbodenhöhe im Erdgeschoss.
3. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen.
Die bebaubaren Flächen sind durch Baugrenzen bestimmt.
Die entsprechenden Werte sind in den Nutzungsschablonen festgesetzt.
1.3
VERKEHR
1.3.1 ÄUSSERE ERSCHLIESSUNG
Die geplante Anlage wird weiträumig über die Landesstrasse 191 (Singener Strasse)
erschlossen. Die interne Zufahrt zu dem Gebiet ist bereits bestehend.
Ein- und Ausfahrt im Bereich der Grünfläche mit Lärmschutzwand ist nicht zulässig.
Dies gilt für die mit Planzeichen „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ markierten
Bereiche.
1.3.2 INNERE ERSCHLIESSUNG
Die inneren Erschließungsanlagen werden den geplanten Nutzungen entsprechend
hergestellt (Erschließungswege, Kanalisation, Strom, Wasser, Beleuchtung).
Die innere Verkehrserschließung der Anlage erhält eine Fahrbahnbreite von 6 m,
wobei die Hauptfahrstraßen mit einer Asphaltdecke versehen werden. Die Nebenund Stichstraßen sollen mit wasserdurchlässigen Materialien ausgeführt werden.
1.4
VER- UND ENTSORGUNG
1.4.1 WASSERVERSORGUNG/LÖSCHWASSERVERSORGUNG
Die Versorgung des Plangebietes mit Trink-, Brauch-, und Feuerlöschwasser obliegt
der Stadt Singen und ist gesichert.
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1.4.2 ABWASSERBESEITIGUNG
Die Entwässerung und Schmutzwasserableitung erfolgt im Mischsystem. Die
Anschlüsse an die bestehende Kanalisation sind größtenteils bestehend. Anfallende
Dachwässer sollen, soweit möglich, versickert werden. Ansonsten sind sie in die
Kanalisation einzuleiten.
1.4.3 STROMVERSORGUNG
Die Strom- und Gasversorgung in dem Plangebiet erfolgt durch die Leitungsnetze
der Thüga Energienetze GmbH und ist gesichert.
Starkstrom und Schwachstrom werden den geplanten Nutzungen angepasst.
1.5
NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (§9 (1) NR.20 BAUGB)
Das Plangebiet befindet sich in Ortsrandlage und hat eine hohe Bedeutung für das
Landschaftsbild.
Zur Wahrung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege enthält der
Bebauungsplan verbindliche Festsetzungen nach § 9, Abs.1 Nr. 20 und 25a BauGB.
Diese betreffen insbesondere Pflanzgebote für zu pflanzende Laubbäume und
Sträucher.
Anmerkung: Es werden keine Bäume zum Erhalt verbindlich festgesetzt.
Im vereinfachten Verfahren ist nach § 13 a Abs. keine Umweltprüfung mit
Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 BauGB erforderlich.
Durch die Bebauung und Umnutzung der Flächen kommt es aber zu
Beeinträchtigungen der Umwelt, die so gering wie möglich gehalten werden sollen.
Weitere Festsetzungen betreffen die Gestaltung der Grundstücke (Materialien, etc.),
um den Anteil der versiegelten Flächen auf ein erforderliches Minimum zu
reduzieren.
Die geplante Anlage wird außerhalb von einem ca. 3,50 m – 10,00 m breiten
Grünstreifen umschlossen. Westlich und östlich beträgt die Breite 3,50 m,
südlich zum angrenzenden Wohngebiet 9,00 m und nördlich 10,00 m.
Dieser Grünstreifen soll einen harmonischen Übergang in die freie Landschaft
gewährleisten.
Als eine entsprechende Lärmschutzmassnahme zur vorhandenen Landesstrasse
wird eine Lärmschutzwand in diesem Bereich mit einer begleitenden Baumreihe
ausgeführt.
Zur Aach hin ist ein 10 m breiter Gewässerrandstreifen von baulichen Anlagen und
Wohnwägen freizuhalten.
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Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
Vermeidungsmaßnahmen
V1
Vermeidung von Vogelschlag an Glasflächen (Empfehlung)
Maßnahme:
Verglaste Gebäudedurchsichten sollten mit optisch translucenten Punktrastern,
Streifen oder Decomustern ausgestattet werden.
Begründung:
Minimierung des Verlustes von Individuen durch Vogelschlag
Keine Festsetzung, sondern Hinweis
V2
Fällen von Gehölzen außerhalb der Brutzeit von Vögeln
Maßnahme:
Die notwenige Rodung der Laubbäume und Gehölzstrukturen ist außerhalb der
Vogelbrutzeit,
d.h. außerhalb der Zeit vom 1. März bis 30. September, durchzuführen.
Begründung:
Vermeidung einer Tötung möglicherweise vorhandener Brutvögel.
Festsetzung: § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i. V. m. § 39 Abs. 5 BNatSchG
V 3 Anlage einer privaten Grünfläche mit Pflanzung einer Baumreihe mit
einzelnen Strauchgruppen an der Süd- und Westgrenze des Geländes. Pflanzung
einer dichten Strauchreihe im Norden des Geländes.
Maßnahme:
In der privaten Grünfläche im Norden, Westen und Süden des Geländes sind
Bäume und Sträucher zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Es
sind standortgerechte und heimische Gehölze aus der Pflanzliste im Anhang zu
verwenden. Im Süden (9,00 m breiter Grünstreifen) und Westen (3,50 m breiter
Grünstreifen) Pflanzung als Baumreihe mit einzelnen Strauchgruppen. Im Norden
Pflanzung einer 10 m breiten dichten Strauch-Baumhecke als lichtfreier Korridor.
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Bei Abgang sind Gehölze durch Neupflanzung gleicher Art zu ersetzen. Immergrüne
fremdländische Gehölze sind nicht zulässig. Als Untersaat ist in der Grünfläche eine
blütenreiche Wildblumenmischung aus autochthonem Saatgut auszubringen.
Begründung:
Einbindung des Resort-Geländes in die Landschaft und gegenüber dem Rad- und
Wanderweg. Ersatz der entfallenden Bäume auf dem Gelände. Schaffung neuer
Leitstrukturen für Fledermäuse und Entwicklung eines 10 m breiten lichtarmen
Korridors im Norden. Schaffung von Nahrungshabitaten für Insekten, Bereicherung
der biologischen Vielfalt. Die Maßnahme dient den Schutzgütern Pflanzen, Tiere,
Biotope, biologische Vielfalt, Klima/Luft und Landschaftsbild.
Festsetzung: § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB, § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB
V4
Anlage einer Baumreihe entlang der L 191
Maßnahme:
Entlang der L 191 ist eine Baumreihe zu pflanzen. Ziel ist die Entwicklung einer
Baumreihe auf gesamter Länge des Plangebiets. Erhaltenswürdige Bäume werden,
wenn es die Bauausführung zulässt, dauerhaft erhalten und gepflegt. Es sind
hochstämmige großkronige Laubbäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten und zu
pflegen. Der Abstand der Bäume beträgt 15 m. Pflanzungen von Berg-Ahorn (Acer
pseudoplatanus) oder Winter-Linde (Tilia cordata). Bei Abgang sind Ersatzbäume zu
pflanzen.
Begründung:
Einbindung des Resort-Geländes in die Landschaft und gegenüber dem Rad- und
Wanderweg. Ersatz der entfallenden Bäume auf dem Gelände. Die Maßnahme
dient den Schutzgütern Pflanzen, Tiere, Biotope, biologische Vielfalt, Klima/Luft und
Landschaftsbild, Leitstruktur für Fledermäuse.
Festsetzung: § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB
V5
Gestaltung der Außenanlagen
Maßnahme:
Im Plangebiet werden neben den Pflanzmaßnahmen V 3 und V 4 zahlreiche Bäume
zwischen den Stellplätzen für Zelte und Wohnmobile sowie zwischen den Holzhütten
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gepflanzt. Es sind möglichst heimische, standortgerechte Laubbäume zu pflanzen
und dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Bei Abgang sind Ersatzbäume zu pflanzen.
Begründung:
Die Bäume stellen eine Strukturanreicherung im Plangebiet dar, bieten neuen
Lebensraum für Pflanzen und Tiere der näheren Umgebung und erhöhen die
biologische Vielfalt. Sie sind ein Ersatz für die entfallenden Bäume und Sträucher im
Plangebiet. Die Maßnahme dient den Schutzgütern Pflanzen, Tiere, Biotope,
biologische Vielfalt, Klima/Luft und Landschaftsbild.
Festsetzung: § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB
Minimierungsmaßnahmen
M1
Reduktion von Lichtemissionen
Maßnahme:
Für die Außenbeleuchtung sind insektenschonende LED Leuchten zu verwenden.
Der Lichtpunkt befindet sich im Gehäuse, der Lichtstrahl ist nach unten auszurichten.
Die Beleuchtungsintensität ist im Zeitraum zwischen 23:00 Uhr und 5:00 Uhr zu
reduzieren, z.B. durch Ausschalten von jeder zweiten Leuchte in der Nacht.
Begründung:
Minimierung der Verluste von nachtaktiven Insekten durch Flug zu den Leuchtquellen.
Minimierung der Lichtemissionen in das nächtliche Landschaftsbild. Erhalt der
Flugrouten von Fledermäusen.
Festsetzung: § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i. V. m. § 44 BNatSchG
M2
Verwendung offenporiger Beläge
Maßnahme:
PKW-Stellplätze, Fahrradstellplätze und Flächen für Plätze, Zufahrten, Hofflächen
und Wege sind so weit wie möglich mit wasserdurchlässigen Belägen herzustellen.
Geeignete Beläge sind: Schotterrasen, wassergebundene Decken, Rasenpflaster,
Pflaster bzw. Platten mit großem Fugenanteil.
Begründung:
Teilerhalt der Bodenfunktionen, Minimierung der Eingriffe in den
Bodenwasserhaushalt durch Teilversickerung des Niederschlagswassers.
Festsetzung: § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
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M3
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Optimierung des Brutplatzangebots für Vögel
Maßnahme:
Anbringen von 15 Nistkästen für Vögel (Höhlenbrüter, Halbhöhlenbrüter).
Begründung:
Verbesserung der Habitatbedingungen, Schaffung von Brutplätzen, Interimslösung
bis die neu gepflanzten Bäume Höhlen als Bruthabitat ausgebildet haben.
Festsetzung: § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i. V. m. § 44 BNatSchG
M4
Dachbegrünung
Maßnahme:
Die Dächer der zu errichtenden Blockhäuser und der Neubauten sind extensiv
(Aufbauhöhe oberhalb der Wurzelschutzschicht mindestens 10 cm hoch) zu
begrünen. Die Dachbegrünung ist auf Dauer zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
Beachtung der FLL-Richtlinien für Dachbegrünungen in der jeweils neuesten
Fassung.
Begründung:
Verringerung und Verzögerung des Oberflächenabflusses (insbesondere bei
Spitzenregenfällen). Rückführung des Wassers in den natürlichen Wasserkreislauf
durch Verdunstung. Wiederherstellung von Bodenfunktionen durch Teilversickerung
und Rückhaltung des Niederschlagswassers. Einbindung der Gebäude in das
Landschaftsbild, ansprechende Gestaltung, Lebens- und Rückzugsraum für Tiere.
Biotopvernetzungsfunktion, Klimaanpassung durch Verbesserung des Mikroklimas.
Klimaschutz durch Dämmwirkung der Dachbegrünung.
Festsetzung: § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB
M5
Versickerung von Niederschlagswasser
Maßnahme:
Für die dezentrale Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser /
Dachflächenwasser sind Versickerungsmulden mit belebten Bodenschichten (mind.
30 cm) anzulegen.
Begründung:
Vermeidung des Eintrags von Schadstoffen in das Grundwasser. Verringerung und
Verzögerung des Oberflächenabflusses (insbesondere bei Starkregenfällen),
weiterhin Versickerung von Niederschlagwasser.
Festsetzung: § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB
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Bebauungsplan: “ HASEL – 2. ÄNDERUNG UND 1. ERWEITERUNG
1.6
Gemarkung Rielasingen
UMWELTANALYSE
Dem Bebauungsplan ist mit begleitender Untersuchung des
Landschaftsplanungsbüros 365° Freiraum + Umwelt,
Klosterstrasse 1 aus 88662 Überlingen eine Umweltanalyse beigefügt.
1.7
BODENORDNENDE MASSNAHMEN
Ein Bodenordnungsverfahren ist nicht vorgesehen.
1.8
BODENVERUNREINIGUNGEN UND ALTLASTEN
Im Rahmen der erweiterten historischen Erhebung altlastenverdächtiger Flächen
im Verwaltungsbezirk Singen wurde auch der Altstandort Singener Strasse 25,
Rielasingen-Worblingen, mit der Objektnr. 01335 ermittelt.
Laut Mitteilung des Landratsamtes Konstanz wurde der Altstandort zwischenzeitlich
neu bewertet. Der aktuelle Handlungsbedarf lautet A (= Ausscheiden aus der
Altlastenbearbeitung). Auf Grund der geringen Altlastenrelevanz wird die Fläche
somit nur noch nachrichtlich geführt. Sollten bei Tiefbaumaßnahmen dennoch
Auffälligkeiten festgestellt werden, so ist ein Altlastgutachter hinzuzuziehen sowie
das Landratsamt zu beteiligen.
1.9
PLANUNGSSTATISTIK/ FLÄCHENBILANZ
Fläche des Plangebietes
Erweiterung Hasel für Camping/Wellness
ca.
qm
28.422
-
Vollversiegelung durch Gebäude bestand
(max. überbaubare Grundfläche)
ca.
qm
3.014
-
Vollversiegelung durch Gebäude geplant
(max. überbaubare Grundfläche)
ca.
qm
12.258
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1.10 NACHWEISFÜHRUNG
Die Bereiche A, B, D liegen im Überschwemmungsgebiet HQ 100.
Im Baugenehmigungsverfahren wird der Ausgleich
des HQ 100 Volumens auf dem Grundstück rechnerisch nachgewiesen.
1.11
Beschreibung der Bereiche
Im zeichnerischen Teil ist die Gesamtfläche in 4 Bereiche aufgeteilt.
Bereich A Blockhäuser
Bereich B Hostel
Bereich C Gastronomie, Wellness, Stellplätze Wohnmobile
Bereich D Saunalandschaft mit Naturteich
1.11.1 Bereich A Blockhäuser
Der Bereich Blockhäuser liegt im westlichen Bereich
der Anlage entlang des best. Fahrradwegs und der Aach.
Diese Fläche liegt im HQ 100 Bereich.
Es sind aufgeständerte Blockhäuser in 1- und 2-geschossiger
Ausführung geplant, deren Erdgeschossfussbodenhöhe (EFH)
über der HQ 100 Höhe liegt
(dies sind ca. 50 – 60 cm über dem best. Gelände).
1.11.2 Bereich B Hostel
Das bestehende Gebäude wird derzeit gewerblich genutzt.
Es ist geplant das Gebäude bis auf die Tragstruktur zu entkernen.
Im Untergeschoss sollen im östlichen Teil eine Tiefgarage und im westlichen Teil
Appartements eingeplant werden.
Im Erdgeschoss sind ca. 40 Hotelzimmer mit einem Innenhof (Atrium)
geplant. Nach umfangreichen Analysen ist der Standort für ein
Hostel prädestiniert und sollte in Zukunft auch erweitert werden können.
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Bebauungsplan: “ HASEL – 2. ÄNDERUNG UND 1. ERWEITERUNG
Gemarkung Rielasingen
Für Erweiterungsmöglichkeiten ist das Baufenster in südlicher Richtung
definiert. Ein Teilbereich des Baufensters für die Erweiterung liegt
im HQ 100 Bereich. Im Baugenehmigungsverfahren wird der Ausgleich
des HQ 100 Volumens auf dem Grundstück rechnerisch nachgewiesen.
Die Firsthöhe ist in der Nutzungsschablone ab Erdgeschossfertigfussbodenhöhe
(EFH EG) mit 10,00 m dargestellt.
Es ist beabsichtigt eine gegliederte Gebäudestruktur zweigeschossig mit
Attikageschoss so attraktiv wie möglich als Erweiterung zu planen.
Das bestehende Gebäude hat derzeit eine Traufhöhe ab EFH EG von 6,00 m.
Es ist geplant den innenliegenden Innenhof (Atrium) filigran zu überdachen.
Die Wandhöhe wird auf 7,00 m begrenzt. In der Nutzungsschablone ist eine
maximale Firsthöhe von 10,00 m ausgewiesen, die für ein Attikageschoss und einer
geplanten Überdachung des Innenhofs am bestehenden Gebäude notwendig ist.
1.11.3 Bereich C Gastronomie/Wellness/Stellplätze Wohnmobile
Das bestehende Gebäude wird bis auf die Tragstruktur entkernt.
Im Untergeschoss sind die notwendigen Umkleide/Nebenräume für den
Aussenwellnessbereich (Bereich D) eingeplant.
Im Erdgeschoss werden die zusätzlichen Angebote für den Winterbetrieb
für Wellness eingeplant.
Die Gesamtanlage benötigt eine Gastronomie für den Hostelbetrieb und die
Wellnessbereiche, die auch öffentlich zugänglich ist.
Eine geplante Struktur ist im zeichnerischen Teil dargestellt.
Das ausgewiesene Baufenster umfasst die bestehenden Gebäude
und endet am Baufenster des Bereich B, so dass auch eine
notwendige Verbindung vom Hostel zu der Gastronomie und den
Wellnessbereichen geschaffen werden kann.
Die mögliche Höhe der Gebäude ist ab EFH EG mit 10,00 m beziffert.
Im dargestellten geplanten Baukörper sollen im Untergeschoss Anlieferung/
Küche/Nebenräume eingeplant werden. Im Erdgeschoss ist die
Gastronomie mit Küche und eine zentrale Rezeption für die Gesamtanlage
eingeplant. Im Obergeschoss sollen optional Seminarräume untergebracht
werden. Die Geschosshöhen für Gastronomie und Seminarräume
belaufen sich auf ca. 4,50 m je Geschoss, zuzüglich der Attikaaufbauten ergeben
sich bis zu 10,00 m Höhe ab EFH EG in der Nutzungsschablone.
Im nördlichen Bereich ausserhalb des Baufensters sind notwendige
Parkplätze und Stellplätze für Wohnmobile geplant.
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1.11.4 Bereich D Saunalandschaft
Für diesen Bereich liegen umfangreiche Planungen vor.
Ein grosszügiger Naturschwimmteich mit verschiedenen Saunen ist in diesem
Bereich eingeplant.
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Bebauungsplan: “ HASEL – 2. ÄNDERUNG UND 1. ERWEITERUNG
Gemarkung Rielasingen
1.11.5 Lärmschutzwand
Auf Grund der verkehrlichen Belastung auf der Landestrasse L 191 und den damit
verbundenen Lärmimmissionen sind Lärmschutzmassnahmen notwendig zur
Abschirmung des Gebiets.
Im östlichen Bereich entlang der Singener Strasse ist auf die ganze
Länge (ca. 390 m) eine Lärmschutzwand mit einer mittleren Höhe von ca. 1,40 m ab
Strassenoberkante geplant. Die bestehende Höhe des Lärmschutzwalls am
angrenzenden Wohngebiet „Hasel“ wird mit einer Höhe von 1,40 m als
Lärmschutzwand weiter geführt. Die Lärmschutzwand wird als nicht reflektierende
Natursteinmauer ausgeführt. In Abständen von ca. 15 m ist die Lärmschutzwand
mit Nischen versehen in die Bäume gepflanzt werden.
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In den beigefügten Bildern ist die Gestaltung perspektivisch dargestellt.
Die Sichtdreiecke in den Einfahrten sind berücksichtigt.
Rielasingen, 24.06.2015
Der Investor
Metin Sentürk
Der Planer
Rainer Wezstein
30.06.2015
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