Bebauungsplan: “HASEL – 2. ÄNDERUNG UND 1. ERWEITERUNG“ Gemarkung Rielasingen 1. BEGRÜNDUNG ZUM GELTUNGSBEREICH "HASEL-2. ÄNDERUNG UND 1. ERWEITERUNG" 1.1 ALLGEMEIN 1 1.1.1 ZIEL UND ZWECK DER PLANAUFSTELLUNG Das zu überplanende Gebiet an der Ortsrandlage von Rielasingen in Richtung Singen wurde bisher mit Betriebs- und Fabrikgebäuden gewerblich genutzt. Nach der Betriebsverlegung der Firmen Pawi und Alpha Druck (früheres SchiesserGebäude) nach Singen, sollen die Grundstücke nun neu und attraktiv überplant werden. Mit Hinblick sowohl auf die angrenzende Wohnbebauung im Süden, als auch auf die Ortsrandlage (Übergang zur freien Landschaft), plant der geschäftsführende Inhaber der Grundstücks- und Immobilieneigentümerin Druckcenter Bodensee GmbH (DCB) von einer Gewerbeausweisung in dieser prägnanten Lage abzusehen und stattdessen eine naturverbundene Überplanung für Camping und Wellness durchzuführen. Für diesen Zweck ist die Aufstellung eines Bebauungsplans mit einer Sondergebietsausweisung erforderlich. Dieser Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach §13 a BauGB aufgestellt. Die Durchführung erfolgt nach § 13a Abs. 2 BauGB im beschleunigten Verfahren, wobei die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB Anwendung finden. 1.1.2 LAGE DES PLANGEBIETES RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH Das Plangebiet für diesen Bebauungsplan und für die Aufstellung der örtlichen Bauvorschriften liegt im Gewann „Hasel“ im nördlichen Teil der Gemeinde Rielasingen-Worblingen, am Ortsausgang in Richtung Singen, westlich des Staatswaldes Schnaidholz. Das Gelände liegt zwischen der Landesstrasse und dem Radweg entlang der Radolfzeller Aach und schließt nördlich an die vorhandene Bebauung „Wohngebiet Im Hasel“ an. Die topografische Höhe des Gebietes liegt etwa zwischen 419 und 422 m ü.NN. Das Plangebiet wird wie folgt abgegrenzt: im Norden durch die Flurst.Nrn.: 414/4 (Weg) und 468, im Osten durch die Singener Strasse (L 191), Flurst. Nr. 413 im Süden durch die Flurst.Nrn.: 7484, 7485, 411/1, 7494 und der Strasse „Im Hasel“ Flurst. Nr. 7446 im Westen durch die Flurst.Nrn.: 3831/1 (Weg), 468 und 467/1. Die Gesamtfläche des Plangebietes hat eine Größe von ca. 28.422 qm. Der räumliche Geltungsbereich ist im Bebauungsplan durch Planzeichen gemäß der PlanzV 90 Anlage 15.13 gekennzeichnet. 30.06.2015 Bebauungsplan: “ HASEL – 2. ÄNDERUNG UND 1. ERWEITERUNG Gemarkung Rielasingen 1.1.3 FLÄCHENNUTZUNGSPLAN Im gültigen Flächennutzungsplan ( FN ) 2020 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Singen (Htwl.), Rielasingen-Worblingen, Steisslingen und Volkertshausen (VVG) ist das Plangebiet größtenteils als Gewerbliche Fläche abgedeckt. Die beiden Flurstücke Nrn.: 3831 und 414/1 sind bisher als Grünflächen ausgewiesen. Der Flächennutzungsplan wird nach § 13a Abs.2 Nr. 2 zeitnah im Hinblick auf die Planung als Sondergebietsausweisung geändert und fortgeschrieben. 1.1.4 BESTAND Die Fläche im Plangebiet wird derzeit überwiegend gewerblich genutzt. Vorhanden sind ein Betriebs- und ein Fabrikgebäude. Diese beiden Gebäude mit den Nummern 21 und 25 werden weitgehend erhalten und der Nutzung entsprechend umgebaut. 1.2 INHALT DES BEBAUUNGSPLANES 1.2.1 ART DER BAULICHEN NUTZUNG Der Bebauungsplan weist für das Plangebiet ein Sondergebiet (SO), gemäß § 10, Abs. 1 BauNVO mit Zweckbestimmung aus. Zweckbestimmung wie folgt: - Sondergebiete, die der Erholung dienen. Zulässig sind: - Blockhäuser, Wohnmobile (Camping) - Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften - Bereiche für Sauna und Wellness - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter Nutzungen die der gewachsenen Struktur entgegenstehen sollen nicht zulässig sein. Demzufolge ist geplant bestimmte Nutzungen wie z.B. Tankstellen, Vergnügungsstätten und weitere strukturuntypische Nutzungen auszuschließen. Im gesamten Gebiet ist offene Bauweise vorgeschrieben mit Ausnahme der Bereiche B (Hostel) und C (Gastronomie, Wellness, Stellplätze Wohnmobile). 30.06.2015 2 Bebauungsplan: “ HASEL – 2. ÄNDERUNG UND 1. ERWEITERUNG Gemarkung Rielasingen 1.2.2 MASS DER BAULICHEN NUTZUNG Das Maß der baulichen Nutzung wird durch folgende Kenngrößen festgeschrieben: 1. Max. Grundflächen 2. Höhe baulicher Anlagen (WH, FH). Die maximale Höhe baulicher Anlagen bezieht sich auf die Fertigfußbodenhöhe im Erdgeschoss. 3. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen. Die bebaubaren Flächen sind durch Baugrenzen bestimmt. Die entsprechenden Werte sind in den Nutzungsschablonen festgesetzt. 1.3 VERKEHR 1.3.1 ÄUSSERE ERSCHLIESSUNG Die geplante Anlage wird weiträumig über die Landesstrasse 191 (Singener Strasse) erschlossen. Die interne Zufahrt zu dem Gebiet ist bereits bestehend. Ein- und Ausfahrt im Bereich der Grünfläche mit Lärmschutzwand ist nicht zulässig. Dies gilt für die mit Planzeichen „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ markierten Bereiche. 1.3.2 INNERE ERSCHLIESSUNG Die inneren Erschließungsanlagen werden den geplanten Nutzungen entsprechend hergestellt (Erschließungswege, Kanalisation, Strom, Wasser, Beleuchtung). Die innere Verkehrserschließung der Anlage erhält eine Fahrbahnbreite von 6 m, wobei die Hauptfahrstraßen mit einer Asphaltdecke versehen werden. Die Nebenund Stichstraßen sollen mit wasserdurchlässigen Materialien ausgeführt werden. 1.4 VER- UND ENTSORGUNG 1.4.1 WASSERVERSORGUNG/LÖSCHWASSERVERSORGUNG Die Versorgung des Plangebietes mit Trink-, Brauch-, und Feuerlöschwasser obliegt der Stadt Singen und ist gesichert. 30.06.2015 3 Bebauungsplan: “ HASEL – 2. ÄNDERUNG UND 1. ERWEITERUNG Gemarkung Rielasingen 1.4.2 ABWASSERBESEITIGUNG Die Entwässerung und Schmutzwasserableitung erfolgt im Mischsystem. Die Anschlüsse an die bestehende Kanalisation sind größtenteils bestehend. Anfallende Dachwässer sollen, soweit möglich, versickert werden. Ansonsten sind sie in die Kanalisation einzuleiten. 1.4.3 STROMVERSORGUNG Die Strom- und Gasversorgung in dem Plangebiet erfolgt durch die Leitungsnetze der Thüga Energienetze GmbH und ist gesichert. Starkstrom und Schwachstrom werden den geplanten Nutzungen angepasst. 1.5 NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (§9 (1) NR.20 BAUGB) Das Plangebiet befindet sich in Ortsrandlage und hat eine hohe Bedeutung für das Landschaftsbild. Zur Wahrung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege enthält der Bebauungsplan verbindliche Festsetzungen nach § 9, Abs.1 Nr. 20 und 25a BauGB. Diese betreffen insbesondere Pflanzgebote für zu pflanzende Laubbäume und Sträucher. Anmerkung: Es werden keine Bäume zum Erhalt verbindlich festgesetzt. Im vereinfachten Verfahren ist nach § 13 a Abs. keine Umweltprüfung mit Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 BauGB erforderlich. Durch die Bebauung und Umnutzung der Flächen kommt es aber zu Beeinträchtigungen der Umwelt, die so gering wie möglich gehalten werden sollen. Weitere Festsetzungen betreffen die Gestaltung der Grundstücke (Materialien, etc.), um den Anteil der versiegelten Flächen auf ein erforderliches Minimum zu reduzieren. Die geplante Anlage wird außerhalb von einem ca. 3,50 m – 10,00 m breiten Grünstreifen umschlossen. Westlich und östlich beträgt die Breite 3,50 m, südlich zum angrenzenden Wohngebiet 9,00 m und nördlich 10,00 m. Dieser Grünstreifen soll einen harmonischen Übergang in die freie Landschaft gewährleisten. Als eine entsprechende Lärmschutzmassnahme zur vorhandenen Landesstrasse wird eine Lärmschutzwand in diesem Bereich mit einer begleitenden Baumreihe ausgeführt. Zur Aach hin ist ein 10 m breiter Gewässerrandstreifen von baulichen Anlagen und Wohnwägen freizuhalten. 30.06.2015 4 Bebauungsplan: “ HASEL – 2. ÄNDERUNG UND 1. ERWEITERUNG Gemarkung Rielasingen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen Vermeidungsmaßnahmen V1 Vermeidung von Vogelschlag an Glasflächen (Empfehlung) Maßnahme: Verglaste Gebäudedurchsichten sollten mit optisch translucenten Punktrastern, Streifen oder Decomustern ausgestattet werden. Begründung: Minimierung des Verlustes von Individuen durch Vogelschlag Keine Festsetzung, sondern Hinweis V2 Fällen von Gehölzen außerhalb der Brutzeit von Vögeln Maßnahme: Die notwenige Rodung der Laubbäume und Gehölzstrukturen ist außerhalb der Vogelbrutzeit, d.h. außerhalb der Zeit vom 1. März bis 30. September, durchzuführen. Begründung: Vermeidung einer Tötung möglicherweise vorhandener Brutvögel. Festsetzung: § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i. V. m. § 39 Abs. 5 BNatSchG V 3 Anlage einer privaten Grünfläche mit Pflanzung einer Baumreihe mit einzelnen Strauchgruppen an der Süd- und Westgrenze des Geländes. Pflanzung einer dichten Strauchreihe im Norden des Geländes. Maßnahme: In der privaten Grünfläche im Norden, Westen und Süden des Geländes sind Bäume und Sträucher zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Es sind standortgerechte und heimische Gehölze aus der Pflanzliste im Anhang zu verwenden. Im Süden (9,00 m breiter Grünstreifen) und Westen (3,50 m breiter Grünstreifen) Pflanzung als Baumreihe mit einzelnen Strauchgruppen. Im Norden Pflanzung einer 10 m breiten dichten Strauch-Baumhecke als lichtfreier Korridor. 30.06.2015 5 Bebauungsplan: “ HASEL – 2. ÄNDERUNG UND 1. ERWEITERUNG Gemarkung Rielasingen Bei Abgang sind Gehölze durch Neupflanzung gleicher Art zu ersetzen. Immergrüne fremdländische Gehölze sind nicht zulässig. Als Untersaat ist in der Grünfläche eine blütenreiche Wildblumenmischung aus autochthonem Saatgut auszubringen. Begründung: Einbindung des Resort-Geländes in die Landschaft und gegenüber dem Rad- und Wanderweg. Ersatz der entfallenden Bäume auf dem Gelände. Schaffung neuer Leitstrukturen für Fledermäuse und Entwicklung eines 10 m breiten lichtarmen Korridors im Norden. Schaffung von Nahrungshabitaten für Insekten, Bereicherung der biologischen Vielfalt. Die Maßnahme dient den Schutzgütern Pflanzen, Tiere, Biotope, biologische Vielfalt, Klima/Luft und Landschaftsbild. Festsetzung: § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB, § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB V4 Anlage einer Baumreihe entlang der L 191 Maßnahme: Entlang der L 191 ist eine Baumreihe zu pflanzen. Ziel ist die Entwicklung einer Baumreihe auf gesamter Länge des Plangebiets. Erhaltenswürdige Bäume werden, wenn es die Bauausführung zulässt, dauerhaft erhalten und gepflegt. Es sind hochstämmige großkronige Laubbäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Der Abstand der Bäume beträgt 15 m. Pflanzungen von Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus) oder Winter-Linde (Tilia cordata). Bei Abgang sind Ersatzbäume zu pflanzen. Begründung: Einbindung des Resort-Geländes in die Landschaft und gegenüber dem Rad- und Wanderweg. Ersatz der entfallenden Bäume auf dem Gelände. Die Maßnahme dient den Schutzgütern Pflanzen, Tiere, Biotope, biologische Vielfalt, Klima/Luft und Landschaftsbild, Leitstruktur für Fledermäuse. Festsetzung: § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB V5 Gestaltung der Außenanlagen Maßnahme: Im Plangebiet werden neben den Pflanzmaßnahmen V 3 und V 4 zahlreiche Bäume zwischen den Stellplätzen für Zelte und Wohnmobile sowie zwischen den Holzhütten 30.06.2015 6 Bebauungsplan: “ HASEL – 2. ÄNDERUNG UND 1. ERWEITERUNG Gemarkung Rielasingen gepflanzt. Es sind möglichst heimische, standortgerechte Laubbäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Bei Abgang sind Ersatzbäume zu pflanzen. Begründung: Die Bäume stellen eine Strukturanreicherung im Plangebiet dar, bieten neuen Lebensraum für Pflanzen und Tiere der näheren Umgebung und erhöhen die biologische Vielfalt. Sie sind ein Ersatz für die entfallenden Bäume und Sträucher im Plangebiet. Die Maßnahme dient den Schutzgütern Pflanzen, Tiere, Biotope, biologische Vielfalt, Klima/Luft und Landschaftsbild. Festsetzung: § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB Minimierungsmaßnahmen M1 Reduktion von Lichtemissionen Maßnahme: Für die Außenbeleuchtung sind insektenschonende LED Leuchten zu verwenden. Der Lichtpunkt befindet sich im Gehäuse, der Lichtstrahl ist nach unten auszurichten. Die Beleuchtungsintensität ist im Zeitraum zwischen 23:00 Uhr und 5:00 Uhr zu reduzieren, z.B. durch Ausschalten von jeder zweiten Leuchte in der Nacht. Begründung: Minimierung der Verluste von nachtaktiven Insekten durch Flug zu den Leuchtquellen. Minimierung der Lichtemissionen in das nächtliche Landschaftsbild. Erhalt der Flugrouten von Fledermäusen. Festsetzung: § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i. V. m. § 44 BNatSchG M2 Verwendung offenporiger Beläge Maßnahme: PKW-Stellplätze, Fahrradstellplätze und Flächen für Plätze, Zufahrten, Hofflächen und Wege sind so weit wie möglich mit wasserdurchlässigen Belägen herzustellen. Geeignete Beläge sind: Schotterrasen, wassergebundene Decken, Rasenpflaster, Pflaster bzw. Platten mit großem Fugenanteil. Begründung: Teilerhalt der Bodenfunktionen, Minimierung der Eingriffe in den Bodenwasserhaushalt durch Teilversickerung des Niederschlagswassers. Festsetzung: § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB 30.06.2015 7 Bebauungsplan: “ HASEL – 2. ÄNDERUNG UND 1. ERWEITERUNG M3 Gemarkung Rielasingen Optimierung des Brutplatzangebots für Vögel Maßnahme: Anbringen von 15 Nistkästen für Vögel (Höhlenbrüter, Halbhöhlenbrüter). Begründung: Verbesserung der Habitatbedingungen, Schaffung von Brutplätzen, Interimslösung bis die neu gepflanzten Bäume Höhlen als Bruthabitat ausgebildet haben. Festsetzung: § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i. V. m. § 44 BNatSchG M4 Dachbegrünung Maßnahme: Die Dächer der zu errichtenden Blockhäuser und der Neubauten sind extensiv (Aufbauhöhe oberhalb der Wurzelschutzschicht mindestens 10 cm hoch) zu begrünen. Die Dachbegrünung ist auf Dauer zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Beachtung der FLL-Richtlinien für Dachbegrünungen in der jeweils neuesten Fassung. Begründung: Verringerung und Verzögerung des Oberflächenabflusses (insbesondere bei Spitzenregenfällen). Rückführung des Wassers in den natürlichen Wasserkreislauf durch Verdunstung. Wiederherstellung von Bodenfunktionen durch Teilversickerung und Rückhaltung des Niederschlagswassers. Einbindung der Gebäude in das Landschaftsbild, ansprechende Gestaltung, Lebens- und Rückzugsraum für Tiere. Biotopvernetzungsfunktion, Klimaanpassung durch Verbesserung des Mikroklimas. Klimaschutz durch Dämmwirkung der Dachbegrünung. Festsetzung: § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB M5 Versickerung von Niederschlagswasser Maßnahme: Für die dezentrale Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser / Dachflächenwasser sind Versickerungsmulden mit belebten Bodenschichten (mind. 30 cm) anzulegen. Begründung: Vermeidung des Eintrags von Schadstoffen in das Grundwasser. Verringerung und Verzögerung des Oberflächenabflusses (insbesondere bei Starkregenfällen), weiterhin Versickerung von Niederschlagwasser. Festsetzung: § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB 30.06.2015 8 Bebauungsplan: “ HASEL – 2. ÄNDERUNG UND 1. ERWEITERUNG 1.6 Gemarkung Rielasingen UMWELTANALYSE Dem Bebauungsplan ist mit begleitender Untersuchung des Landschaftsplanungsbüros 365° Freiraum + Umwelt, Klosterstrasse 1 aus 88662 Überlingen eine Umweltanalyse beigefügt. 1.7 BODENORDNENDE MASSNAHMEN Ein Bodenordnungsverfahren ist nicht vorgesehen. 1.8 BODENVERUNREINIGUNGEN UND ALTLASTEN Im Rahmen der erweiterten historischen Erhebung altlastenverdächtiger Flächen im Verwaltungsbezirk Singen wurde auch der Altstandort Singener Strasse 25, Rielasingen-Worblingen, mit der Objektnr. 01335 ermittelt. Laut Mitteilung des Landratsamtes Konstanz wurde der Altstandort zwischenzeitlich neu bewertet. Der aktuelle Handlungsbedarf lautet A (= Ausscheiden aus der Altlastenbearbeitung). Auf Grund der geringen Altlastenrelevanz wird die Fläche somit nur noch nachrichtlich geführt. Sollten bei Tiefbaumaßnahmen dennoch Auffälligkeiten festgestellt werden, so ist ein Altlastgutachter hinzuzuziehen sowie das Landratsamt zu beteiligen. 1.9 PLANUNGSSTATISTIK/ FLÄCHENBILANZ Fläche des Plangebietes Erweiterung Hasel für Camping/Wellness ca. qm 28.422 - Vollversiegelung durch Gebäude bestand (max. überbaubare Grundfläche) ca. qm 3.014 - Vollversiegelung durch Gebäude geplant (max. überbaubare Grundfläche) ca. qm 12.258 30.06.2015 9 Bebauungsplan: “ HASEL – 2. ÄNDERUNG UND 1. ERWEITERUNG Gemarkung Rielasingen 1.10 NACHWEISFÜHRUNG Die Bereiche A, B, D liegen im Überschwemmungsgebiet HQ 100. Im Baugenehmigungsverfahren wird der Ausgleich des HQ 100 Volumens auf dem Grundstück rechnerisch nachgewiesen. 1.11 Beschreibung der Bereiche Im zeichnerischen Teil ist die Gesamtfläche in 4 Bereiche aufgeteilt. Bereich A Blockhäuser Bereich B Hostel Bereich C Gastronomie, Wellness, Stellplätze Wohnmobile Bereich D Saunalandschaft mit Naturteich 1.11.1 Bereich A Blockhäuser Der Bereich Blockhäuser liegt im westlichen Bereich der Anlage entlang des best. Fahrradwegs und der Aach. Diese Fläche liegt im HQ 100 Bereich. Es sind aufgeständerte Blockhäuser in 1- und 2-geschossiger Ausführung geplant, deren Erdgeschossfussbodenhöhe (EFH) über der HQ 100 Höhe liegt (dies sind ca. 50 – 60 cm über dem best. Gelände). 1.11.2 Bereich B Hostel Das bestehende Gebäude wird derzeit gewerblich genutzt. Es ist geplant das Gebäude bis auf die Tragstruktur zu entkernen. Im Untergeschoss sollen im östlichen Teil eine Tiefgarage und im westlichen Teil Appartements eingeplant werden. Im Erdgeschoss sind ca. 40 Hotelzimmer mit einem Innenhof (Atrium) geplant. Nach umfangreichen Analysen ist der Standort für ein Hostel prädestiniert und sollte in Zukunft auch erweitert werden können. 30.06.2015 10 Bebauungsplan: “ HASEL – 2. ÄNDERUNG UND 1. ERWEITERUNG Gemarkung Rielasingen Für Erweiterungsmöglichkeiten ist das Baufenster in südlicher Richtung definiert. Ein Teilbereich des Baufensters für die Erweiterung liegt im HQ 100 Bereich. Im Baugenehmigungsverfahren wird der Ausgleich des HQ 100 Volumens auf dem Grundstück rechnerisch nachgewiesen. Die Firsthöhe ist in der Nutzungsschablone ab Erdgeschossfertigfussbodenhöhe (EFH EG) mit 10,00 m dargestellt. Es ist beabsichtigt eine gegliederte Gebäudestruktur zweigeschossig mit Attikageschoss so attraktiv wie möglich als Erweiterung zu planen. Das bestehende Gebäude hat derzeit eine Traufhöhe ab EFH EG von 6,00 m. Es ist geplant den innenliegenden Innenhof (Atrium) filigran zu überdachen. Die Wandhöhe wird auf 7,00 m begrenzt. In der Nutzungsschablone ist eine maximale Firsthöhe von 10,00 m ausgewiesen, die für ein Attikageschoss und einer geplanten Überdachung des Innenhofs am bestehenden Gebäude notwendig ist. 1.11.3 Bereich C Gastronomie/Wellness/Stellplätze Wohnmobile Das bestehende Gebäude wird bis auf die Tragstruktur entkernt. Im Untergeschoss sind die notwendigen Umkleide/Nebenräume für den Aussenwellnessbereich (Bereich D) eingeplant. Im Erdgeschoss werden die zusätzlichen Angebote für den Winterbetrieb für Wellness eingeplant. Die Gesamtanlage benötigt eine Gastronomie für den Hostelbetrieb und die Wellnessbereiche, die auch öffentlich zugänglich ist. Eine geplante Struktur ist im zeichnerischen Teil dargestellt. Das ausgewiesene Baufenster umfasst die bestehenden Gebäude und endet am Baufenster des Bereich B, so dass auch eine notwendige Verbindung vom Hostel zu der Gastronomie und den Wellnessbereichen geschaffen werden kann. Die mögliche Höhe der Gebäude ist ab EFH EG mit 10,00 m beziffert. Im dargestellten geplanten Baukörper sollen im Untergeschoss Anlieferung/ Küche/Nebenräume eingeplant werden. Im Erdgeschoss ist die Gastronomie mit Küche und eine zentrale Rezeption für die Gesamtanlage eingeplant. Im Obergeschoss sollen optional Seminarräume untergebracht werden. Die Geschosshöhen für Gastronomie und Seminarräume belaufen sich auf ca. 4,50 m je Geschoss, zuzüglich der Attikaaufbauten ergeben sich bis zu 10,00 m Höhe ab EFH EG in der Nutzungsschablone. Im nördlichen Bereich ausserhalb des Baufensters sind notwendige Parkplätze und Stellplätze für Wohnmobile geplant. 30.06.2015 11 Bebauungsplan: “ HASEL – 2. ÄNDERUNG UND 1. ERWEITERUNG Gemarkung Rielasingen 1.11.4 Bereich D Saunalandschaft Für diesen Bereich liegen umfangreiche Planungen vor. Ein grosszügiger Naturschwimmteich mit verschiedenen Saunen ist in diesem Bereich eingeplant. 30.06.2015 12 Bebauungsplan: “ HASEL – 2. ÄNDERUNG UND 1. ERWEITERUNG Gemarkung Rielasingen 1.11.5 Lärmschutzwand Auf Grund der verkehrlichen Belastung auf der Landestrasse L 191 und den damit verbundenen Lärmimmissionen sind Lärmschutzmassnahmen notwendig zur Abschirmung des Gebiets. Im östlichen Bereich entlang der Singener Strasse ist auf die ganze Länge (ca. 390 m) eine Lärmschutzwand mit einer mittleren Höhe von ca. 1,40 m ab Strassenoberkante geplant. Die bestehende Höhe des Lärmschutzwalls am angrenzenden Wohngebiet „Hasel“ wird mit einer Höhe von 1,40 m als Lärmschutzwand weiter geführt. Die Lärmschutzwand wird als nicht reflektierende Natursteinmauer ausgeführt. In Abständen von ca. 15 m ist die Lärmschutzwand mit Nischen versehen in die Bäume gepflanzt werden. 30.06.2015 13 Bebauungsplan: “ HASEL – 2. ÄNDERUNG UND 1. ERWEITERUNG Gemarkung Rielasingen In den beigefügten Bildern ist die Gestaltung perspektivisch dargestellt. Die Sichtdreiecke in den Einfahrten sind berücksichtigt. Rielasingen, 24.06.2015 Der Investor Metin Sentürk Der Planer Rainer Wezstein 30.06.2015 14