Branchen-Info

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Branchen-Info-Spezial
www.fachverbandwerbung.at
Zielgruppe:
Stand:
Mitglieder
April 2010 / MD
Titel
Steuern und Abgaben
Untertitel
Umsatzsteuer – Steuersätze für Werbung und Druck
Text:
Welcher Steuersatz gilt für Werbedienstleistungen?
Der Umsatzsteuer unterliegen grundsätzlich alle Lieferungen und Leistungen, die
ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens
ausführt. Danach beträgt der Umsatzsteuersatz für sämtliche WerbeDienstleistungen einheitlich 20 % (§ 10 Abs. 1 UStG).
Welcher Steuersatz gilt für Druckaufträge?
Für Druck-Dienstleistungen gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 10 % (§ 10 Abs.
2 UStG in Verbindung mit der Anlage zum UStG – Ermäßigte Steuersätze - Punkt
43.).
Der ermäßigte 10 % Steuersatz gilt für:
 Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern
 Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder
Werbung enthaltend
 Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher für Kinder
 Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden
 Kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten,
topographische Pläne und Globen, gedruckt
Welcher Steuersatz kommt zur Anwendung, wenn Werbe- und Druckleistungen
in einem Gesamtauftrag gemeinsam erbracht werden?
Das Finanzministerium hat nunmehr klar gestellt, dass in bestimmten Fällen sowohl
für die Erbringung von Werbedienstleistungen als auch von Druckdienstleistungen
einheitlich der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 10 % zur Anwendung kommt.
Das Finanzministerium ist der Auffassung, dass vom sog. „Grundsatz der
Einheitlichkeit der Leistung“ auszugehen ist, wenn der Druck die Hauptleistung und
die Werbung auch tatsächlich als Nebenleistung erbracht wird. Daher gilt der
ermäßigte Steuersatz von 10 % sowohl für die Hauptleistung als auch für
unselbständige Nebenleistungen (z.B. Beförderung eines Gegenstandes,
Verpackungen, Behältnisse, Warenumschließungen). Das gilt auch dann, wenn das
Entgelt für die Nebenleistung gesondert in Rechnung gestellt wird.
Daher ist in diesen Fällen der Gesamtauftrag mit demselben ermäßigten Steuersatz
von 10 % zu besteuern. Grundsätzlich sind sämtliche Druckwerke vom ermäßigten
10 %-igen Steuersatz erfasst. Ausgenommen von diesem Grundsatz sind aber reine
Werbebroschüren oder Plakate, für die der reguläre Steuersatz in Höhe von 20 %
gilt. In diesen Fällen nimmt das Finanzministerium das Überwiegen der
Werbeleistung als Hauptleistung gegenüber dem Druck an. Wenn ein Buch oder eine
Broschüre hingegen Werbung enthält, steht der Anwendung des ermäßigten Satz
nichts entgegen.
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Umsatzsteuer-Richtlinien in der aktuellen Fassung 2010:
https://findok.bmf.gv.at/findok/showBlob.do;jsessionid=E35E0A183D5292B2BEAEB
12F9EE24510?rid=137&base=GesPdf&gid=SDRLGESPDF19969.6.X+10.10.1010+10%3A10%3A10%3A10-0
Die relevanten Bestimmungen in den Umsatzsteuer-Richtlinien finden Sie im
Kapitel 10 – Steuersätze (RZ 1169 n. 1171)
Kontakt
Fachverband Werbung und Marktkommunikation
Wirtschaftskammer Österreich
1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 73
T 05 90 900-3503
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