Branchen-Info-Spezial www.fachverbandwerbung.at Zielgruppe: Stand: Mitglieder April 2010 / MD Titel Steuern und Abgaben Untertitel Umsatzsteuer – Steuersätze für Werbung und Druck Text: Welcher Steuersatz gilt für Werbedienstleistungen? Der Umsatzsteuer unterliegen grundsätzlich alle Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Danach beträgt der Umsatzsteuersatz für sämtliche WerbeDienstleistungen einheitlich 20 % (§ 10 Abs. 1 UStG). Welcher Steuersatz gilt für Druckaufträge? Für Druck-Dienstleistungen gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 10 % (§ 10 Abs. 2 UStG in Verbindung mit der Anlage zum UStG – Ermäßigte Steuersätze - Punkt 43.). Der ermäßigte 10 % Steuersatz gilt für: Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher für Kinder Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden Kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topographische Pläne und Globen, gedruckt Welcher Steuersatz kommt zur Anwendung, wenn Werbe- und Druckleistungen in einem Gesamtauftrag gemeinsam erbracht werden? Das Finanzministerium hat nunmehr klar gestellt, dass in bestimmten Fällen sowohl für die Erbringung von Werbedienstleistungen als auch von Druckdienstleistungen einheitlich der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 10 % zur Anwendung kommt. Das Finanzministerium ist der Auffassung, dass vom sog. „Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung“ auszugehen ist, wenn der Druck die Hauptleistung und die Werbung auch tatsächlich als Nebenleistung erbracht wird. Daher gilt der ermäßigte Steuersatz von 10 % sowohl für die Hauptleistung als auch für unselbständige Nebenleistungen (z.B. Beförderung eines Gegenstandes, Verpackungen, Behältnisse, Warenumschließungen). Das gilt auch dann, wenn das Entgelt für die Nebenleistung gesondert in Rechnung gestellt wird. Daher ist in diesen Fällen der Gesamtauftrag mit demselben ermäßigten Steuersatz von 10 % zu besteuern. Grundsätzlich sind sämtliche Druckwerke vom ermäßigten 10 %-igen Steuersatz erfasst. Ausgenommen von diesem Grundsatz sind aber reine Werbebroschüren oder Plakate, für die der reguläre Steuersatz in Höhe von 20 % gilt. In diesen Fällen nimmt das Finanzministerium das Überwiegen der Werbeleistung als Hauptleistung gegenüber dem Druck an. Wenn ein Buch oder eine Broschüre hingegen Werbung enthält, steht der Anwendung des ermäßigten Satz nichts entgegen. Lesen Sie mehr! Umsatzsteuer-Richtlinien in der aktuellen Fassung 2010: https://findok.bmf.gv.at/findok/showBlob.do;jsessionid=E35E0A183D5292B2BEAEB 12F9EE24510?rid=137&base=GesPdf&gid=SDRLGESPDF19969.6.X+10.10.1010+10%3A10%3A10%3A10-0 Die relevanten Bestimmungen in den Umsatzsteuer-Richtlinien finden Sie im Kapitel 10 – Steuersätze (RZ 1169 n. 1171) Kontakt Fachverband Werbung und Marktkommunikation Wirtschaftskammer Österreich 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 73 T 05 90 900-3503 F 05 90 900-285 E [email protected] H www.fachverbandwerbung.at