Richtlinie 2003/96/EG Art 2 Abs 3: Energieerzeugnis, Strom, Heizstoff, Steuersatz, Tarif, Einheitlichkeit, Kraftstoff StB/WP/RA/Bevollmächtigte(r) des Mandanten Vor- und Nachname, Adresse Deutsches Hauptzollamt Musterstadt Musterstraße 13 13131313 Musterstadt Ort, Datum Mandant: Vor- und Nachname, Adresse Steuer - bzw. Zollnummer: Einspruch Gegen den Bescheid über die Festsetzung der Energiesteuer …………… vom …………………. Es wird beantragt, für den Fall, dass der EuGH auf Grund des nachfolgenden Vorabentscheidungsersuchens in meinem Sinne entscheidet, den angefochtenen Bescheid dergestalt zu ändern, dass die strittige Steuer herabgesetzt wird. Begründung Zur Einspruchsbegründung wird vorgetragen: Verlangt Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom [1] bei der Besteuerung anderer Energieerzeugnisse als derjenigen, für die in der Richtlinie ein Steuerbetrag festgelegt ist, einen Steuersatz anzuwenden, der im nationalen Recht für die Verwendung eines Energieerzeugnisses als Heizstoff festgelegt ist, sofern jenes andere Energieerzeugnis ebenfalls als Heizstoff verwendet wird? Oder kann, wenn das andere Energieerzeugnis bei einer Verwendung als Heizstoff einem bestimmten Energieerzeugnis gleichwertig ist, der für dieses Energieerzeugnis im nationalen Recht festgelegte Steuersatz angewandt werden, auch wenn es sich dabei um einen einheitlichen Steuersatz ohne Rücksicht auf die Verwendung als Kraftstoff oder als Heizstoff handelt? [1] ABl. L 283, S. 51. Vgl. zum Vorstehenden das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland), eingereicht am 28. Januar 2013 — Hauptzollamt Krefeld gegen Rhein-Ruhr Beschichtungs-Service GmbH. Beim EuGH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig (C-44/13). Unter Bezugnahme auf dieses vorgenannte Verfahren beantrage ich daher außerdem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen. NWB Datenbank Seite 1 Der strittige Bescheid ist im Übrigen nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 AO insoweit vorläufig ergangen. Mit freundlichen Grüßen, …………………………… Unterschrift StB/WP/RA/Bevollmächtigte(r) des Mandanten (eigenhändige Unterschrift) Anlagen …... …… …… NWB Datenbank Seite 2