Energieerzeugnis, Strom, Heizstoff, Steuersatz

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Richtlinie 2003/96/EG Art 2 Abs 3: Energieerzeugnis, Strom, Heizstoff,
Steuersatz, Tarif, Einheitlichkeit, Kraftstoff
StB/WP/RA/Bevollmächtigte(r) des Mandanten Vor- und Nachname, Adresse
Deutsches Hauptzollamt Musterstadt
Musterstraße 13
13131313 Musterstadt
Ort, Datum
Mandant: Vor- und Nachname, Adresse
Steuer - bzw. Zollnummer:
Einspruch
Gegen den Bescheid über die Festsetzung der Energiesteuer …………… vom ………………….
Es wird beantragt, für den Fall, dass der EuGH auf Grund des nachfolgenden
Vorabentscheidungsersuchens in meinem Sinne entscheidet, den angefochtenen Bescheid dergestalt
zu ändern, dass die strittige Steuer herabgesetzt wird.
Begründung
Zur Einspruchsbegründung wird vorgetragen:
Verlangt Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen
Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom [1] bei der
Besteuerung anderer Energieerzeugnisse als derjenigen, für die in der Richtlinie ein Steuerbetrag
festgelegt ist, einen Steuersatz anzuwenden, der im nationalen Recht für die Verwendung eines
Energieerzeugnisses als Heizstoff festgelegt ist, sofern jenes andere Energieerzeugnis ebenfalls als
Heizstoff verwendet wird? Oder kann, wenn das andere Energieerzeugnis bei einer Verwendung als
Heizstoff einem bestimmten Energieerzeugnis gleichwertig ist, der für dieses Energieerzeugnis im
nationalen Recht festgelegte Steuersatz angewandt werden, auch wenn es sich dabei um einen
einheitlichen Steuersatz ohne Rücksicht auf die Verwendung als Kraftstoff oder als Heizstoff handelt?
[1] ABl. L 283, S. 51.
Vgl. zum Vorstehenden das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland),
eingereicht am 28. Januar 2013 — Hauptzollamt Krefeld gegen Rhein-Ruhr Beschichtungs-Service
GmbH.
Beim EuGH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig (C-44/13).
Unter Bezugnahme auf dieses vorgenannte Verfahren beantrage ich daher außerdem, das
Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
NWB Datenbank
Seite 1
Der strittige Bescheid ist im Übrigen nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 AO insoweit vorläufig
ergangen.
Mit freundlichen Grüßen,
……………………………
Unterschrift StB/WP/RA/Bevollmächtigte(r) des Mandanten
(eigenhändige Unterschrift)
Anlagen
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NWB Datenbank
Seite 2
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