Steuertipp 01/2015: Praxisschließung

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Steuertipp
Praxisschließung - Praxisniederlegung
Gerade wenn es am Schönsten ist, soll man auch über das Aufhören nachdenken. Diese
Lebensweisheit trifft für die Praxisniederlegung in besonderer Weise zu.
Hier geht es nicht um die Frage des bestgeeigneten Nachfolgers, da hierfür Regelungen durch die bei der
Ärztekammer aufliegende Reihungsliste vorgegeben sind. Das Ziel besteht insbesondere darin, durch
richtige Maßnahmen den erzielten Preis und das Einkommen des letzten Jahres zu optimieren, um für den
nächsten Lebensabschnitt einen möglichst hohen Betrag zur Verfügung zu haben.
Handelt es sich um eine Kassenpraxis, muss der Nachfolger aufgrund der Reihungskriterien den höchsten
Punktestand aufweisen, um als Übernehmer in Frage zu kommen. Das Interesse des Nachfolgers wird
insbesondere dann groß sein, wenn der Praxiswert entsprechend hoch ist. Dazu wird der Bewerber die
Einkommensmöglichkeiten des Standortes aufgrund der Ergebnisse des Übergebers in der Vergangenheit
zu beurteilen versuchen. Je günstiger die Möglichkeiten einer Ausweitung der Ordination sind, umso größer
wird das Interesse sein.
Für den Wert gibt es verschiedene wertbestimmende Faktoren. Dazu zählen insbesondere die Reputation
und daraus abgeleitet der vorhandene Patientenstock, das Vorhandensein einer entsprechend geführten
Patientenkartei, je nach Fachgebiet die Funktionalität der medizintechnischen Einrichtungen und Geräte
sowie die Qualifikation des vorhandenen Personals. Mit anderen Worten: je höher der Umsatz und das
Einkommen, desto höher ist der Preis für die Übertragung der Ordination. Der Kassenvertrag ist zwar kein
handelbares Gut, der zulässige Abfindungsbetrag richtet sich nach dem Umsatz, daher besteht naturgemäß
das Ziel, den Umsatz in den letzten 3 Jahren der aktiven Tätigkeit möglichst hoch zu halten und durch
sparsame Ausgabenpolitik einen entsprechend hohen Gewinn zu erzielen. Investitionen sind in diesem
Zeitraum gering zu halten und auf das Notwendigste zu beschränken, da eine Abgeltung durch den
Übernehmer meist nur in relativ geringem Umfang erfolgt.
Vorsorge für Altlasten
Der Zeitpunkt der Praxisniederlegung muss sorgfältig geplant werden, steht doch die Abgeltung von
Altlasten an. Dazu zählen die Rückführung von privaten und betrieblichen Krediten, die jedenfalls bis zur
Praxisniederlegung abgedeckt werden sollten, aber vor allem auch Abfertigungszahlungen an Mitarbeiter.
Wird Ihre Praxis von einem Nachfolger übernommen, so sind auch die Mitarbeiter zu übernehmen.
Allerdings wird der Nachfolger die in den meisten Fällen bei Beendigung des Dienstverhältnisses
anfallenden Abfertigungen in dem Ausmaß vom Preis abziehen, als diese zum Zeitpunkt der Übergabe
bestehen würden. Abfertigungen erhalten alle Mitarbeiter, die bis 2002 eingestellt (Abfertigung Alt) und
nicht zwischenzeitig in das System Abfertigung Neu übernommen wurden, es sei denn, der Mitarbeiter
kündigt selbst. Der Abfertigungsanspruch Alt kann bis zu einem Jahresbezug des jeweiligen Dienstnehmers
ausmachen. Daraus ist ersichtlich, dass zeitgerecht für diese Verpflichtungen vorzusorgen ist, sei es durch
die Anschaffung von Wertpapieren, Veranlagung auf Sonderkonten u. dgl.
Steuerkonsequenzen
Natürlich ist man gewohnt, für alle Einkommen Einkommensteuer zu bezahlen. Dies gilt auch für den
Veräußerungsgewinn. Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus dem Veräußerungspreis für die Praxis
abzüglich des steuerlichen Buchwertes der übergebenen Vermögensgegenstände. Dieser Buchwert ist im
Allgemeinen sehr gering, nicht zuletzt aufgrund der geringen Investitionen in den letzten Jahren. Daher
bedeutet dies im Ergebnis, dass nahezu der gesamte Preis der Besteuerung unterliegt. Für den
Veräußerungsgewinn ist der Hälftesteuersatz zu bezahlen, d.i. die Hälfte des tarifmäßigen
Einkommensteuersatzes, dies bedeutet meist etwa 25%. Er kann allerdings aufgrund der besonderen
Berechnungsmodalitäten auch bis zu 28% betragen. Der Hälftesteuersatz wird allerdings nur gewährt,
wenn mit der Praxisniederlegung jegliche berufliche Tätigkeit eingestellt wird. Als steuerunschädlich gilt
hiebei ein Jahresumsatz von maximal EUR 22.000,00 und Einkünfte von maximal EUR 730,00. Eine
weitere Tätigkeit, sei es als Wohnsitzarzt, Gutachter oder aus Vertretungstätigkeit führt dazu, dass der
Hälftesteuersatz bei Überschreiten der vorstehenden Grenzen verloren geht und der volle Steuersatz für
den Veräußerungsgewinn bezahlt werden muss. In diesem Fall kann der Veräußerungsgewinn zwar auf 3
Jahre verteilt werden, doch führt dies im Ergebnis zu einer nur minimalen Verbesserung. Diese Grenzen
zeigen – insbesondere die Grenze der Einkünfte – dass nahezu jegliche Tätigkeit steuerschädlich ist.
Einem zweiten Aspekt ist besondere Bedeutung beizumessen. Als Gewinnermittlung wurde in nahezu allen
Fällen eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erstellt. Bei der Praxisniederlegung ist ein sog.
Übergangsgewinn zu ermitteln, welcher den Übergang von der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu einer
Bilanzierung unterstellt. Durch geschickte Gestaltung kann es dabei gelingen, Ausgaben vor der
Praxisniederlegung zu bezahlen und offene Honorare nach Möglichkeit erst nach dem Schließungstag
einzunehmen. Dies bewirkt im Ergebnis, dass der laufende Gewinn der letzten Monate bis zur
Praxisniederlegung, welcher zum vollen Tarif zu versteuern ist, gering gehalten werden kann und der
Übergangsgewinn, welcher mit dem Hälftesteuersatz besteuert wird, entsprechend hoch ist.
Voraussetzung für die Besteuerung mit dem Hälftesteuersatz ist, dass überdies die Praxis zumindest 7
Jahre betrieben wurde, was im Regelfall ohnehin gegeben ist.
Sonderprobleme können sich ergeben, wenn die Ordination in einem eigenen Gebäude bzw.
Eigentumswohnung untergebracht ist. Hier könnte der Fall eintreten, dass die Differenz zwischen dem
Verkehrswert und dem steuerlichen Buchwert des Gebäudes (stille Reserve) als Teil des
Veräußerungsgewinnes mit dem Steuersatz von 25% versteuert werden muss. Auch der Wert des Grund
und Bodens, auf dem sich die Baulichkeit befindet, muss versteuert werden, wobei der Steuersatz bei einer
Anschaffung des Gebäudes vor dem 1.4.2002 3,5% beträgt, Bemessungsgrundlage ist allerdings der Wert
des Grund und Bodens. Erfolgte hingegen der Erwerb nach dem 31.3.2002, so ist der gesamte
Buchgewinn, d.h. von Grund und Boden und Gebäude, mit 25% zu versteuern. Dient das Objekt auch als
Hauptwohnsitz und erfolgt keine Veräußerung innerhalb von 5 Jahren nach Praxisniederlegung, so erfolgt
keine Besteuerung. Wird hingegen innerhalb dieser Frist veräußert, muss die stille Reserve versteuert
werden.
Optimaler Zeitpunkt
Die vorstehenden Ausführungen lassen erkennen, dass im Jahr der Praxisniederlegung erhebliche
Steuerlasten entstehen können. Um die Steuerbelastung insgesamt geringer zu halten, empfiehlt es sich,
die Praxisniederlegung nicht zum Jahresende, sondern möglichst in den ersten Monaten eines
Kalenderjahres vorzunehmen. Sollten Kassenverträge mit übertragen werden, so erscheint das Ende eines
Quartals ohnehin vorgegeben.
Optimierung des Pensionsanspruches
Vor Pensionsantritt sollte unbedingt die Höhe der Pension geklärt werden. Dabei stellt sich die Frage, ob es
wirtschaftlich ist, Versicherungszeiten (Schul- bzw. Studienzeiten) nachzukaufen. Allerdings ist der Preis
mittlerweile sehr hoch. Rentabilität, d.h. dadurch eine entsprechend höhere Pension zu erzielen oder den
Pensionsstichtag vorzuverlegen, ist daher meist nur in wenigen Ausnahmefällen gegeben. Dies trotz der
Tatsache, dass der Nachkauf von Versicherungszeiten als Sonderausgabe steuerlich zur Gänze absetzbar
ist. Ein diesbezüglicher Antrag muss vor dem Pensionsstichtag gestellt werden. Der Nachkauf von
Versicherungszeiten ist steuerlich zur Gänze absetzbar, dies allein ist allerdings kein Kriterium für die
Beurteilung der Zweckmäßigkeit.
Zeit nach der Praxisniederlegung
Auch nach der Praxisniederlegung ist auf verschiedene Verpflichtungen Bedacht zu nehmen. Wichtig ist die
zu erwartenden Steuerbelastungen aus den Steuererklärungen vor der Praxisniederlegung sowie des
Niederlegungsjahres abzuschätzen und Vorsorge zu treffen. Es muss auch damit gerechnet werden, dass
steuerliche Betriebsprüfungen und GPLA-Prüfungen (Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- und
Kommunalsteuerprüfungen) nach der Praxisniederlegung erfolgen werden, wodurch finanzielle
Belastungen nicht ausgeschlossen werden können.
Zusammengefasst ist zu ersehen, dass die rechtzeitige Planung und optimale Festsetzung des Zeitpunktes
bei der Praxisniederlegung wesentliche Einsparungen erzielen lassen.
Dieser Tipp wurde von der Dr. Walter Kristen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH,
1130 Wien, Lainzerstraße 35, zur Verfügung gestellt.
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