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DBA Belgien, Tonnagebesteuerung: Besteuerungsrecht für die Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages nach § 5a EStG bei Veräußerung
eines Mitunternehmeranteils?
StB/WP/RA/Bevollmächtigte(r) des Mandanten Vor- und Nachname, Adresse
Finanzamt Musterstadt
Musterstraße 13
13131313 Musterstadt
Ort, Datum
Mandant: Vor- und Nachname, Adresse
Steuernummer:
Einspruch
Gegen den Gewerbesteuermessbescheid für xxxx vom xxxx wird Einspruch eingelegt.
Es wird beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass der Gewerbeertrag um
xxxx € herabgesetzt wird.
Begründung
Zur Einspruchsbegründung wird vorgetragen, dass der Bundesrepublik Deutschland ein
Besteuerungsrecht nicht zusteht, wenn ein in Belgien ansässiger Mitunternehmer einer inländischen
Schiffs-KG seinen Mitunternehmeranteil veräußert und ihm aus diesem Anlass anteilig der auf ihn
entfallende Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 EStG zugerechnet wird.
Der aufgelöste Unterschiedsbetrag stellt keinen Unternehmensgewinn, sondern einen
Veräußerungsgewinn dar, dessen Besteuerung nach Art. 13 Abs. 3 DBA Belgien dem
Ansässigkeitsstaat der Antragstellerin, Belgien, gebührt. Unabhängig von der innerstaatlichen
rechtlichen Beurteilung, ob der im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters hinzuzurechnende
Unterschiedsbetrag einen Veräußerungsgewinn i. S. von §§ 16, 17 EStG darstellt, ist der
Unterschiedsbetrag jedenfalls in abkommensrechtlicher Hinsicht als Veräußerungsgewinn i. S. von
Art. 13 DBA Belgien zu qualifizieren. Dessen Sinn ist es, alle Besteuerungsformen zu erfassen, durch
die stille Reserven einer Besteuerung zugeführt werden. Dies schließt den Unterschiedsbetrag ein,
der die historischen, vor dem Übergang zur Besteuerung nach der Tonnage entstandenen stillen
Reserven abbildet. Legt man die anlässlich der Veräußerung erfolgende Auflösung des
Unterschiedsbetrages nicht als Veräußerungsgewinn im Sinne des Abkommensrechts aus, werden
sämtliche Gewinne im Rahmen der deutschen Tonnagebesteuerung als laufende Gewinne behandelt
und der abkommensrechtliche Vorrang von Art. 13 Abs. 3 DBA Belgien vor Art. 7 und 8 DBA Belgien
umgangen.
A.A. FG Hamburg, Urteil vom 8.8.2012, 2 K 221/11.
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig (I R 67/12).
Unter Bezugnahme auf dieses vorgenannte BFH-Verfahren wird beantragt, das Einspruchsverfahren
nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
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Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig
ergangen.
Mit freundlichen Grüßen
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Unterschrift StB/WP/RA/Bevollmächtigte(r) des Mandanten oder Steuerpflichtige(r)
(eigenhändige Unterschrift)
Anlagen
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