Kindergeldanspruch eines deutschen Staatsangehörigen für ein in Polen bei der polnische Familienleistungen beziehenden Mutter lebenden Kindes StB/WP/RA/Bevollmächtigte(r) des Mandanten Vor- und Nachname, Adresse Arbeitsamt Musterstadt Familienkasse Musterstraße 13 13131313 Musterstadt Ort, Datum Mandant: Vor- und Nachname, Adresse Kindergeldnummer: Einspruch Gegen den Ablehnungsbescheid zum Kindergeldantrag für das Kind xxxx vom xxxx wird Einspruch eingelegt. Es wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das begehrte Kindergeld für das Kind xxxx ab xxxx festzusetzen. Begründung Zur Einspruchsbegründung wird vorgetragen, dass die Entscheidung, ob ein Kindergeldanspruch für den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen auf Familienleistungen aus mehreren Mitgliedstaaten gem. Art. 68 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird, sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und nicht nach den nationalen Regelungen der §§ 62 ff EStG bestimmt. Entscheidend ist, aufgrund welchen Tatbestands die berechtigte Person den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates nach den Artikeln 11-16 der VO (EG) Nr. 883/2004 unterstellt ist. Ein in Deutschland lebender und freiberuflich tätiger Kindsvater hat Anspruch auf Differenzkindergeld für sein in Polen bei der Mutter lebendes Kind gem. Art. 68 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auch bei deren Erwerbstätigkeit (Auszahlung des nachrangig deutschen Kindergeldes soweit es das vorrangige polnische Kindergeld übersteigt) und gem. Art. 68 Abs. 1 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bei fehlender Erwerbstätigkeit der Mutter (Anrechnung der polnischen Familienleistungen im Rahmen des vorrangig zu zahlenden deutschen Kindergeldes gem. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Der (Differenz-)Kindergeldanspruch ist um die in Polen gewährten Familienleistungen zu kürzen. Dazu rechnen das Kindergeld (Familienbeihilfe; zasilku rodzinnego) und der --u.a. als Ausbildungs- und Rehabilitationsbeihilfe für behinderte Kinder gewährte-- Zuschlag zum Kindergeld (dodatku); nicht hingegen das --dem behinderten Kind selbst oder über 75 Jahre alten Personen zustehende-Pflegegeld (Pflegebeihilfe; zasilku pielegnacyjnego), nicht die --zur notwendigen Pflege eines behinderten Kindes gezahlte-- Pflegeleistung (Entgeltersatzleistung; swiadczenie pielegnacyjne) und ebenfalls nicht die Zahlungen aus einem "Alimentationsfonds". Dem inländischen (Differenz-)Kindergeldanspruch steht nicht die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt der in Polen lebenden Mutter entgegen. Mangels inländischer Anspruchsberechtigung der NWB Datenbank Seite 1 Mutter fehlt es am Vorliegen mehrerer Anspruchsberechtigter gem. § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i. V. m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 987/2009. Vgl. FG Köln, Urteil vom 28.8.2013, 12 K 1212/11. Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig (V R 40/13). Unter Bezugnahme auf dieses vorgenannte BFH-Verfahren wird beantragt, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen. Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen. Mit freundlichen Grüßen …………………………… Unterschrift StB/WP/RA/Bevollmächtigte(r) des Mandanten oder Steuerpflichtige(r) (eigenhändige Unterschrift) Anlagen …... …… …… NWB Datenbank Seite 2