Zufluss von Kapitaleinnahmen aus

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Zufluss von Kapitaleinnahmen aus Schneeballsystem
StB/WP/RA/Bevollmächtigte(r) des Mandanten Vor- und Nachname, Adresse
Finanzamt Musterstadt
Musterstraße 13
13131313 Musterstadt
Ort, Datum
Mandant: Vor- und Nachname, Adresse
Steuernummer:
Einspruch
Gegen die Einkommensteuerbescheide für xxxx bis xxxx vom xxxx wird Einspruch eingelegt.
Es wird beantragt, die angefochtenen Bescheide dahingehend zu ändern, die Einkommensteuer ohne
die auf Grund der Vereinbarung mit xxxx angesetzten Einnahmen aus Kapitalvermögen festzusetzen.
Begründung
Zur Einspruchsbegründung wird vorgetragen:
1. Die Zahlungen des Anlagebetrügers auf das Konto des Anlegers, die der Begleichung seiner
Zinszahlungsschuld dienen, unterliegen unabhängig davon, mit welchen Mitteln der Anlagebetrüger
die Begleichung der Zinszahlungsschulden herbeiführt, als Entgelte der Kapitalüberlassung der
Einkommensteuer.
2. Entgelte, die der Anlagebetrüger in seinen Büchern zur Erfüllung seiner Zinszahlungsschuld
lediglich gutschreibt, führen nicht zum Zufluss von Einnahmen, da ein Anlagebetrüger kein
"leistungswilliger und leistungsfähiger Schuldner" ist und die bloße Forderung eines Anlegers gegen
den Anlagebetrüger keine objektive Bereicherung des Anlegers darstellt.
3. Gegen den verneinten Zufluss von Einnahmen im Falle der Gutschrift in den Büchern des
Anlagebetrügers muss nicht sprechen, dass dieser im Gutschriftszeitpunkt (noch) alle gegen sich
gerichteten Zahlungsansprüche begleichen konnte, weil er durch immer umfangreichere
Versprechungen zunehmend die Kapitalanleger zur Neuanlage statt zur Auszahlung der
Zinsansprüche überreden konnte.
4. Die Novation, mit der der Anleger die Auszahlungsforderung in eine Kapitalforderung umgewandelt,
führt unabhängig davon, ob der Anleger bei Verlangen eine Auszahlung der gutgeschriebenen
Beträge erhalten hätte, nicht zum Zufluss des Kapitalnutzungsentgelts in Höhe des Nennbetrages,
wenn der Wert der Forderung zum Zuflusszeitpunkt mit einem Betrag von 0 DM/€ zu bewerten ist, weil
bereits zu diesem Zeitpunkt ein Großteil des Anlagekapitals verloren ist und dies nur durch
Reinvestitionen vertuscht wird.
5. Wird in der Novation ein Zufluss zum Nennwert der Forderung angenommen, erfolgt die
Besteuerung eines gelungenen Anlagebetrugs, obwohl Besteuerungsgegenstand der
Einkommensteuer, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ist, welche durch den
gelungenen Betrug nicht vermehrt, sondern erheblich vermindert wird.
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Vgl. FG des Saarlandes, Urteil vom 10.5.2012, 1 K 2327/03.
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig (VIII R 25/12).
Unter Bezugnahme auf dieses vorgenannte BFH-Verfahren wird beantragt, die Einspruchsverfahren
nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Die strittigen Bescheide sind im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig
ergangen.
Mit freundlichen Grüßen
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Unterschrift StB/WP/RA/Bevollmächtigte(r) des Mandanten oder Steuerpflichtige(r)
(eigenhändige Unterschrift)
Anlagen
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