Unser Tipp für Sie zum Thema Steuern April/2010 Steuertipp Praxisniederlegung - Praxisschließung Gerade wenn es am Schönsten ist, soll man auch über das Aufhören nachdenken. Diese Lebensweisheit trifft für die Praxisniederlegung in besonderer Weise zu. Es ist aber nicht damit getan, erst wenige Monate vor dem geplanten Niederlegungszeitpunkt mit den Überlegungen zu beginnen. Dabei kann zu vieles schief gehen. Und dies vor allem auch in steuerlicher Hinsicht. Hier geht es nicht um die Frage des geeigneten Nachfolgers, dabei sind ohnehin die Möglichkeiten durch die derzeitigen Regelungen eingeschränkt. Das Ziel besteht vor allem auch darin, aus dem guten Preis einen möglichst hohen Nettoertrag zu erzielen und damit im nächsten Lebensabschnitt mehr zur Verfügung zu haben. Um einen guten Preis für die Ordination zu erzielen, gilt es, eine Unternehmensbewertung durchzuführen. Welches Verfahren künftig angewendet werden wird, soll ein von der Ärztekammer in Auftrag gegebenes Gutachten klären. Bisher war der Umsatz der maßgebliche Parameter, um den Abfindungsbetrag zu ermitteln. Ohne Umsatz kein Gewinn, daher besteht naturgemäß das Ziel, den Umsatz auch in den letzten Jahren der Tätigkeit möglichst hoch zu halten und durch sparsame Ausgabenpolitik einen entsprechenden Gewinn zu erzielen. Investitionen sind in den letzten Jahren vor der Praxisniederlegung nur auf das Notwendigste zu beschränken, da eine Abgeltung durch einen Übernehmer nicht oder nur in sehr geringem Maß erfolgen wird. Vorsorge für Altlasten Der Zeitpunkt der Praxisniederlegung muss sorgfältig geplant werden, steht doch die Abgeltung von Altlasten an. Dazu zählen die Rückführung von privaten und betrieblichen Krediten, die jedenfalls bis zur Praxisniederlegung abgedeckt werden sollten, aber vor allem auch Abfertigungszahlungen an Mitarbeiter. Wird Ihre Praxis von einem Nachfolger übernommen, so sind auch die Mitarbeiter zu übernehmen. Allerdings wird der Nachfolger die in den meisten Fällen bei Beendigung des Dienstverhältnisses anfallenden Abfertigungen in dem Ausmaß abziehen, als diese zum Zeitpunkt der Übergabe bestehen würden. Abfertigungen erhalten alle Mitarbeiter, die bis 2002 eingestellt (Abfertigung Alt) und nicht zwischenzeitig in das System Abfertigung Neu übernommen wurden, es sei denn, der Mitarbeiter kündigt selbst. Der Abfertigungsanspruch Alt kann bis zu einem Jahresbezug des jeweiligen Dienstnehmers ausmachen. Daraus ist ersichtlich, dass zeitgerecht für diese Verpflichtungen vorzusorgen ist, sei es durch die Anschaffung von Wertpapieren, Veranlagung auf Sonderkonten u. dgl. Steuerkonsequenzen Natürlich ist man gewohnt, für alle Einkommen Einkommensteuer zu bezahlen. Dies gilt auch für den Veräußerungsgewinn. Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus dem Veräußerungspreis für die Praxis abzüglich des steuerlichen Buchwertes der übergebenen Vermögensgegenstände. Dieser Buchwert ist im Allgemeinen sehr gering, nicht zuletzt aufgrund der geringen Investitionen in den letzten Jahren. Daher bedeutet dies im Ergebnis, dass nahezu der gesamte Preis der Besteuerung unterliegt. Für den Veräußerungsgewinn ist der Hälftesteuersatz zu bezahlen, d.i. die Hälfte des tarifmäßigen Einkommensteuersatzes, dies bedeutet meist etwa 25%. Er kann allerdings aufgrund der besonderen Berechnungsmodalitäten auch bis zu 28% betragen. Der Hälftesteuersatz wird jedoch nur gewährt, wenn mit der Praxisniederlegung jegliche berufliche Tätigkeit eingestellt wird. Als steuerunschädlich gilt hiebei ein Jahresumsatz von maximal EUR 22.000,00 und Einkünfte von maximal EUR 730,00. Eine weitere Tätigkeit, sei es als Wohnsitzarzt, Gutachter oder aus Vertretungstätigkeit führt dazu, dass der Hälftesteuersatz bei Überschreiten der vorstehenden Grenzen verloren geht und der volle Steuersatz für den Veräußerungsgewinn bezahlt werden muss. In diesem Fall kann der Veräußerungsgewinn zwar auf 3 Jahre verteilt werden, doch führt dies im Ergebnis zu einer nur minimalen Verbesserung. Diese Grenzen zeigen – insbesondere die Grenze der Einkünfte – dass nahezu jegliche Tätigkeit steuerschädlich ist. Einem zweiten Aspekt ist besondere Bedeutung beizumessen. Als Gewinnermittlung wurde in nahezu allen Fällen eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erstellt. Bei der Praxisniederlegung ist ein sog. Übergangsgewinn zu ermitteln, welcher den Übergang von der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu einer Bilanzierung unterstellt. Durch geschickte Gestaltung kann es dabei gelingen, Ausgaben vor der Praxisniederlegung zu bezahlen und offene Honorare nach Möglichkeit erst nach dem Schließungstag einzunehmen. Dies bewirkt im Ergebnis, dass der laufende Gewinn der letzten Monate bis zur Praxisniederlegung, welcher zum vollen Tarif zu versteuern ist, gering gehalten werden kann und der Übergangsgewinn, welcher mit dem Hälftesteuersatz besteuert wird, entsprechend hoch ist. Unser Tipp für Sie zum Thema Steuern April/2010 Sonderprobleme können sich ergeben, wenn die Ordination in einem eigenen Gebäude untergebracht ist bzw. einer eigenen Eigentumswohnung ausgeübt wird. Hier könnte der Fall eintreten, dass die Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem steuerlichen Buchwert des Gebäudes (stille Reserve) als Teil des Veräußerungsgewinnes mit dem Hälftesteuersatz versteuert werden muss. Dient das Objekt auch als Hauptwohnsitz und erfolgt keine Veräußerung innerhalb von 5 Jahren nach Praxisniederlegung, so erfolgt keine Besteuerung. Wird hingegen innerhalb dieser Frist veräußert, muss die stille Reserve versteuert werden. Optimaler Zeitpunkt Die vorstehenden Ausführungen lassen erkennen, dass im Jahr der Praxisniederlegung erhebliche Steuerlasten entstehen können. Um die Steuerbelastung insgesamt geringer zu halten, empfiehlt es sich, die Praxisniederlegung nicht zum Jahresende, sondern möglichst in den ersten Monaten eines Kalenderjahres vorzunehmen. Sollten Kassenverträge mit übertragen werden, so erscheint das Ende eines Quartals ohnehin vorgegeben. Optimierung des Pensionsanspruches Vor Pensionsantritt sollte unbedingt die Höhe der Pension geklärt werden. Dabei stellt sich die Frage, ob es wirtschaftlich ist, Versicherungszeiten (Schul- bzw. Studienzeiten) nachzukaufen. Ein diesbezüglicher Antrag muss vor dem Pensionsstichtag gestellt werden. Der Nachkauf von Versicherungszeiten ist steuerlich zur Gänze absetzbar, dies allein ist allerdings kein Kriterium für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit. Zeit nach der Praxisniederlegung Auch nach der Praxisniederlegung ist auf verschiedene Verpflichtungen Bedacht zu nehmen. Wichtig ist die zu erwartenden Steuerbelastungen aus den Steuererklärungen vor der Praxisniederlegung sowie des Niederlegungsjahres abzuschätzen und Vorsorge zu treffen. Es muss auch damit gerechnet werden, dass Steuerprüfungen (Betriebsprüfung, Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfung) nach der Praxisniederlegung erfolgen werden, welche finanzielle Belastungen nach sich ziehen können. Zusammengefasst ist zu ersehen, dass die rechtzeitige Planung und optimale Festsetzung des Zeitpunktes bei der Praxisniederlegung wesentliche Einsparungen erzielen lassen. Dieser Tipp wurde von der Dr. Walter Kristen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, 1130 Wien, Lainzerstraße 35, zur Verfügung gestellt.