E-Marketing – Jetzt erst Recht! Referent: RA Christian Solmecke, Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE, Köln E-Marketing Jetzt erst Recht! I. Corporate Blog und Social Media I. Allgemeines Persönlichkeits- und Äußerungsrecht II. Urheberrecht III. Haftung IV. Nutzungsrechte II. Native Advertising I. Produktplatzierung oder Schleichwerbung II. Virales Content Marketing I. Corporate Blog und Social Media Allgemeines Persönlichkeitsrecht Äußerungsrecht Zulässig: wahre Tatsachenbehauptungen Werturteile Grenze rechtswidrige Äußerungen: unwahre Tatsachenbehauptungen Schmähkritik Formalbeleidigungen Allgemeines Persönlichkeitsrecht Bildnutzung Grundsatz: Verbreiten/ Veröffentlichen von Bildern nur mit Einwilligung des Abgebildeten ausdrückliche und stillschweigende Einwilligung möglich Vermutung der Einwilligung bei Zahlung von Entgelt Tipp: wbs.is/fotorecht-buch Tipp: schriftliche Einwilligung aus Gründen der Beweissicherung Allgemeines Persönlichkeitsrecht Bildnutzung Ausnahme: §23 KUG ohne Einwilligung bei: Personen der Zeitgeschichte • z.B. von Politikern, Schauspielern, Sportlern etc. • nicht für Werbezwecke! Personen als Beiwerk • z.B. Foto vom Firmensitz mit Passanten Bilder von Versammlungen, Aufzügen u.ä. • z.B. Foto auf Kongress, • aber keine Einzelpersonen! Urheberrecht Grundsatz: Keine fremden Inhalte ohne Einverständnis des Urhebers nutzen (bearbeiten, kopieren, veröffentlichen) Geschützt sind: Werke der Literatur, Kunst und Wissenschaft, die eine persönliche geistige Schöpfung darstellen z.B. Fotos, Texte, Videos, Musik, Software, etc. Achtung sonst droht Abmahnung: Unterlassungsanspruch Schadensersatz Ersatz der Anwaltskosten Urheberrecht Ausnahme: Zitat (§ 51 UrhG) Voraussetzungen: • Zitat inhaltlich richtig wiedergegeben • Zitatzweck muss vorliegen (z.B. kritische Bezugnahme, Beleg für eigene Aussage) • Zitat kenntlich gemacht (z.B. durch „“) • Quelle angeben Achtung: unrechtmäßiges Zitat kann Urheberrechtsverletzung darstellen Urheberrecht Alternative: Creative-Commons Inhalte kostenfreie Lizenz Achtung: je nach Lizenz müssen weitere Bedingungen berücksichtigt werden z.B. Namensnennung, keine Bearbeitung, keine kommerzielle Nutzung Tipp: bei Google Bildersuche nach CC-lizensierten Fotos suchen unter: http://images.google.de/ Haftung eigene Inhalte Haftung für eigene Inhalte als Diensteanbieter § 7 Abs. 1 TMG • … Postings •… Kommentare •… Blogbeiträge •… RSS-Feeds etc. Achtung: auch Haftung für „zu eigen gemachte“ Inhalte möglich Haftung fremde Inhalte Haftung für fremde Inhalte als „Störer“ möglich Haftungsvoraussetzungen: • Beitrag zur Verletzungshandlung (IP-Adresse, Forenbetreiber) • Prüfungspflichten ab Kenntnis des Rechtsverstoßes z.B. durch „notice and takedown-Verfahren“ • Verletzung dieser Prüfungspflichten Haftung Links Haftungsvoraussetzungen: • fremde Inhalte • Inhalte sind rechtswidrig • der Seitenbetreiber hat entweder Kenntnis von diesen Inhalten oder verletzt zumutbare Prüfungspflichten oder hat sich Inhalt zu eigen gemacht (z.B. durch zustimmenden Kommentar zum Link) Tipp: Disclaimer kann gegen ein "zu eigen machen" sprechen aber: keine pauschale Distanzierung möglich Nutzungsrechte in Social Media Nutzungsbedingungen der sozialen Netzwerke sehen häufig umfassende Rechteeinräumungen vor Beispiel: Facebook Nutzungsrechte in Social Media „nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für die Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die gepostet werden Ende der Lizenz: Löschen des Inhalts oder des Benutzerkontos Ausnahme: außer Inhalte wurden mit anderen Nutzern geteilt und diese haben die Inhalte nicht gelöscht II. Native Advertising Trennungsgrundsatz Grundsatz: Werbung und redaktionelle Inhalte sollen getrennt werden Problem: native advertising erfolgreicher als klassische Banner etc. Dennoch: Werbung und PR immer kenntlich machen! (vgl. z.B.§ 6 TMG) Bei Verstoß: Teure Abmahnungen und PR-Desaster drohen Produktplatzierung Definition: Integration des Namens, Produktes, Verpackung, etc. im Austausch gegen Geld/Vorteile Kennzeichnungspflicht: • ab Wert der Zuwendung von mehr als 1% der Produktionskosten oder 1000 € sonst lediglich Produkthilfe • Hinweis zu Beginn und Ende der Sendung und nach Werbepausen „Unterstützt durch Produktplatzierungen“ für mind. 3 Sek • Zusätzlich Einblendung weißes „P“ in der oberen rechten Ecke Achtung: „Werber“ darf sich nicht durch die Bereitstellung beeinflussen lassen und muss seine ehrliche Meinung äußern Schleichwerbung Definition: Verschleierung des Werbecharakters einer geschäftlichen Handlung wenn der Marktteilnehmer den geschäftlichen Charakter nicht klar und eindeutig erkennen kann Indiz: wenn Entgelt/ sonstiger wirtschaftlicher Vorteil gezahlt wird Produkt/ Hersteller wird ohne sachlichen Grund übermäßig herausgestellt wird Kaufaufforderung Verstoß gegen Transparenzgebot Schleichwerbung Tipps: Kennzeichnung der Werbung als „Werbung" oder „Anzeige“ Kooperationen offen legen Achtung: „Sponsored“ oder „sponsored by" nicht rechtssicher Virales Marketing Gefahr der Schleichwerbung, wenn es sich um redaktionell gestaltete Inhalte handelt • daher: Kennzeichnungspflicht • auch bei satirischer Auseinandersetzung mit Themen Beispiel: Horst Schlämmer bei Volkswagen Quelle: http://www.youtube.com/watch?v=6jP_zyCnyHM Buchtipp : Recht im Online-Marketing von Christian Solmecke und Sibel Kocatepe, Nov. 2015, Rheinwerk Verlag Danke für Ihre Aufmerksamkeit Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit! RA Christian Solmecke, LL.M. +49 221 951 563 0 www.wbs-law.de [email protected] www.wbs-law.de/twitter www.wbs-law.de/youtube www.wbs-law.de/xing www.wbs-law.de/app RA Christian Solmecke, LL.M. Bildnachweise © Julien Eichinger – Fotolia © ioannis kounadeas – Fotolia © kmit – Fotolia © Arnd Drifte – Fotolia © Pavel Ignatov – Fotolia © pizuttipics – Fotolia © Petr Vaclavek – Fotolia © Wilm Ihlenfeld - Fotolia © alphaspirit – Fotolia © queidea - Fotolia © HaywireMedia – Fotolia © dariusL – Fotolia © T. Michel – Fotolia © weissdesign – Fotolia © m.schuckart – Fotolia © Spencer - Fotolia