Präsentation - e

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E-Marketing –
Jetzt erst Recht!
Referent: RA Christian Solmecke, Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE, Köln
E-Marketing Jetzt erst Recht!
I.
Corporate Blog und Social Media
I. Allgemeines Persönlichkeits- und Äußerungsrecht
II. Urheberrecht
III. Haftung
IV. Nutzungsrechte
II. Native Advertising
I. Produktplatzierung oder Schleichwerbung
II. Virales Content Marketing
I. Corporate Blog und Social Media
Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Äußerungsrecht
Zulässig:
 wahre Tatsachenbehauptungen
 Werturteile
Grenze rechtswidrige Äußerungen:
 unwahre Tatsachenbehauptungen
 Schmähkritik
 Formalbeleidigungen
Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Bildnutzung
Grundsatz: Verbreiten/ Veröffentlichen von Bildern nur
mit Einwilligung des Abgebildeten
 ausdrückliche und stillschweigende Einwilligung möglich
 Vermutung der Einwilligung bei Zahlung von Entgelt
 Tipp: wbs.is/fotorecht-buch
 Tipp: schriftliche Einwilligung aus Gründen der Beweissicherung
Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Bildnutzung
Ausnahme: §23 KUG ohne Einwilligung bei:
 Personen der Zeitgeschichte
• z.B. von Politikern, Schauspielern, Sportlern etc.
• nicht für Werbezwecke!
 Personen als Beiwerk
• z.B. Foto vom Firmensitz mit Passanten
 Bilder von Versammlungen, Aufzügen u.ä.
• z.B. Foto auf Kongress,
• aber keine Einzelpersonen!
Urheberrecht
Grundsatz: Keine fremden Inhalte ohne Einverständnis des Urhebers nutzen
(bearbeiten, kopieren, veröffentlichen)
Geschützt sind: Werke der Literatur, Kunst und Wissenschaft,
die eine persönliche geistige Schöpfung darstellen
 z.B. Fotos, Texte, Videos, Musik, Software, etc.
Achtung sonst droht Abmahnung:
 Unterlassungsanspruch
 Schadensersatz
 Ersatz der Anwaltskosten
Urheberrecht
Ausnahme: Zitat (§ 51 UrhG)
 Voraussetzungen:
• Zitat inhaltlich richtig wiedergegeben
• Zitatzweck muss vorliegen
(z.B. kritische Bezugnahme, Beleg für eigene Aussage)
• Zitat kenntlich gemacht (z.B. durch „“)
• Quelle angeben
Achtung: unrechtmäßiges Zitat kann Urheberrechtsverletzung darstellen
Urheberrecht
Alternative: Creative-Commons Inhalte
 kostenfreie Lizenz
 Achtung: je nach Lizenz müssen weitere Bedingungen berücksichtigt
werden
z.B. Namensnennung, keine Bearbeitung, keine kommerzielle Nutzung
Tipp: bei Google Bildersuche nach CC-lizensierten Fotos suchen unter:
http://images.google.de/
Haftung
eigene Inhalte
Haftung für eigene Inhalte als Diensteanbieter § 7 Abs. 1 TMG
• … Postings
•… Kommentare
•… Blogbeiträge
•… RSS-Feeds etc.
Achtung: auch Haftung für „zu eigen gemachte“ Inhalte möglich
Haftung
fremde Inhalte
Haftung für fremde Inhalte als „Störer“ möglich
Haftungsvoraussetzungen:
• Beitrag zur Verletzungshandlung (IP-Adresse, Forenbetreiber)
• Prüfungspflichten ab Kenntnis des Rechtsverstoßes
z.B. durch „notice and takedown-Verfahren“
• Verletzung dieser Prüfungspflichten
Haftung
Links
 Haftungsvoraussetzungen:
• fremde Inhalte
• Inhalte sind rechtswidrig
• der Seitenbetreiber hat entweder
 Kenntnis von diesen Inhalten
 oder verletzt zumutbare Prüfungspflichten
 oder hat sich Inhalt zu eigen gemacht
(z.B. durch zustimmenden Kommentar zum Link)
Tipp: Disclaimer kann gegen ein "zu eigen machen" sprechen
 aber: keine pauschale Distanzierung möglich
Nutzungsrechte in Social Media
 Nutzungsbedingungen der sozialen Netzwerke sehen häufig umfassende
Rechteeinräumungen vor
Beispiel: Facebook
Nutzungsrechte in Social Media





„nicht-exklusive,
übertragbare,
unterlizenzierbare,
gebührenfreie,
weltweite Lizenz
 für die Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die gepostet werden
Ende der Lizenz: Löschen des Inhalts oder des Benutzerkontos
 Ausnahme: außer Inhalte wurden mit anderen Nutzern geteilt und diese
haben die Inhalte nicht gelöscht
II. Native Advertising
Trennungsgrundsatz
 Grundsatz: Werbung und redaktionelle Inhalte sollen getrennt werden
 Problem: native advertising erfolgreicher als klassische Banner etc.
 Dennoch: Werbung und PR immer kenntlich machen!
(vgl. z.B.§ 6 TMG)
 Bei Verstoß: Teure Abmahnungen und PR-Desaster drohen
Produktplatzierung
Definition: Integration des Namens, Produktes, Verpackung, etc. im
Austausch gegen Geld/Vorteile
 Kennzeichnungspflicht:
• ab Wert der Zuwendung von mehr als 1% der Produktionskosten
oder 1000 €  sonst lediglich Produkthilfe
• Hinweis zu Beginn und Ende der Sendung und nach Werbepausen
„Unterstützt durch Produktplatzierungen“ für mind. 3 Sek
• Zusätzlich Einblendung weißes „P“ in der oberen rechten Ecke
 Achtung: „Werber“ darf sich nicht durch die Bereitstellung beeinflussen
lassen und muss seine ehrliche Meinung äußern
Schleichwerbung
Definition: Verschleierung des Werbecharakters
einer geschäftlichen Handlung
 wenn der Marktteilnehmer den geschäftlichen Charakter nicht klar und
eindeutig erkennen kann
 Indiz: wenn Entgelt/ sonstiger wirtschaftlicher Vorteil gezahlt wird
 Produkt/ Hersteller wird ohne sachlichen Grund übermäßig
herausgestellt wird
 Kaufaufforderung
 Verstoß gegen Transparenzgebot
Schleichwerbung
Tipps:
 Kennzeichnung der Werbung als „Werbung" oder „Anzeige“
 Kooperationen offen legen
 Achtung: „Sponsored“ oder „sponsored by" nicht rechtssicher
Virales Marketing
 Gefahr der Schleichwerbung, wenn es sich um redaktionell gestaltete
Inhalte handelt
• daher: Kennzeichnungspflicht
• auch bei satirischer Auseinandersetzung mit Themen
 Beispiel: Horst Schlämmer bei Volkswagen
Quelle:
http://www.youtube.com/watch?v=6jP_zyCnyHM
Buchtipp :
Recht im Online-Marketing von Christian Solmecke und
Sibel Kocatepe, Nov. 2015, Rheinwerk Verlag
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