Vereinbarung über die Einhaltung von Standesregeln

Werbung
Vereinbarung über die Einhaltung von Standesregeln und
Grundsätzen in der Werbung
Der Wahrnehmung der unternehmerischen Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und der
Umwelt wird bei der Bank Coop eine grosse Bedeutung zugemessen. Dies kommt unter
anderem im Markenclaim „fair banking“ zum Ausdruck. Wir sind davon überzeugt, durch
verantwortungsvolles Handeln einen Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft
leisten zu können. Dieses Engagement stellt darüber hinaus einen bedeutsamen Bestandteil zur
Wertsteigerung und zur Zukunftssicherung unserer Bank dar.
Die Einhaltung der Gesetzgebung sowie nationaler Normen und Standards ist für die Bank Coop ein
wichtiger Aspekt im Hinblick auf die Wahrnehmung der unternehmerischen Verantwortung. Wir
erwarten deshalb von unseren Auftragnehmern, dass sie sich ihrerseits zur Wahrnehmung der
unternehmerischen Verantwortung bekennen. Die Bank Coop verpflichtet sich die gesetzlichen
Bestimmungen einzuhalten und möchte darüber hinaus soziale und nachhaltige Praktiken vorleben.
Für die Werbepraxis sind insbesondere folgende gesetzliche Grundlagen von Bedeutung:
- Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Einhaltung Markenschutzgesetz (MSchG)
- Einhaltung der Bestimmungen Datenschutzgesetzte (DSG), insbesondere bei der Nutzung
von Drittadressen
- Einhaltung der Bestimmungen Preisbekanntgabeverordnung (PBV) bei der Erstellung von
Werbekampagnen und Marketingmassnahmen
- Einhaltung Fernmeldegesetz (FMG) bei Massen-E-Mail-Versänden
- Einhaltung des Lotteriegesetzes (LG) bei der Durchführung von Werbegewinnspielen
- Wahrung der Urheberrechte (URG) bei der Zusammenarbeit mit Dritten
- Entrichtung von Nutzungsgebühren bei Einsatz von Musik und audiovisuellen Werken
(SUISA, Suissimage)
Zusätzlich zu den gesetzlichen Vorgaben ist in diesem Kontext die Einhaltung der Grundsätze der
Schweizerischen Lauterkeitskommission und der Bestimmungen der ICC (International Chamber of
Commerce) massgebend für die Werbepraxis.
Mit dieser Vereinbarung sollen im Bereich der Werbung und der Zusammenarbeit mit Agenturen,
welche Dienstleistungen bereit stellen, diese Grundlagen sichergestellt werden. Damit wird ein Beitrag
zur Verhinderung von unlauterer Werbung geleistet und die Umsetzung einer ethischen,
verantwortungsvollen und wahrheitsgetreuen Werbepraxis sichergestellt.
Grundsätze
Die Bank Coop verpflichtet sich mit ihrem Claim „fair banking“ zu einer ethischen und fairen
Geschäftspolitik. Dies beinhaltet auch den Umgang mit Lieferanten, insbesondere auch im
Dienstleistungsbereich. Die Bank Coop arbeitet mit Agenturen, Werbe- und
Kommunikationsschaffenden zusammen und agiert teilweise auch selbst in einer dieser Funktionen.
Mit dieser Richtlinie soll sichergestellt werden, dass die Werbemassnahmen keinen unlauteren
Zwecken dienen. Zu Grunde liegen die Regeln der Werbeselbstregulierung der Schweizerischen
Lauterkeitskommission und die Bestimmungen der ICC (International Chamber of Commerce).
Die Bank Coop verpflichtet sich im Rahmen dieser Vereinbarung die gesetzlichen Vorgaben, die
Grundsätze der Schweizerischen Lauterkeitskommission und die Bestimmungen der ICC einzuhalten
und so dieselben Ansprüche an sich selbst zu stellen, welche sie von ihren Auftragnehmern fordert.
Fachstelle Nachhaltigkeit, CCM
April 2011
Selbstverpflichtung des Anbietenden
Die Werbeagenturen verpflichten sich, die Grundsätze der Schweizerischen Lauterkeitskommission
und die Bestimmungen der ICC neben der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben umzusetzen.
Sollten Zweifel an der Rechtmässigkeit der Umsetzung bestehen, verpflichtet sich die Agentur
eigenständig und lückenlos über diese aufzuklären und mögliche Risiken einer Verletzung dieser
Grundsätze, Bestimmungen und gesetzlichen Vorgaben transparent zu machen.
Da es sich in der Werbepraxis (gesetzliche Vorgaben) vermehrt und häufig um auslegungswürdige
Begriffe handelt, ist die Einhaltung dieser Bestimmung mit der Unterschrift verpflichtend.
Die Selbstverpflichtung muss bereits mit der Offertstellung unterzeichnet vorliegen. Anbieter,
die nicht bereit sind, die Selbstverpflichtung zu unterzeichnen, werden bei der Auftragsvergabe nicht
berücksichtigt. Auftragnehmer, die gegen die Auflagen der Selbstverpflichtung verstossen, werden von
künftigen Einladungen zur Offertstellung ausgeschlossen.
Der Unterzeichnete anerkennt hiermit, dass ein erheblicher Verstoss gegen diese Selbstverpflichtung
durch ihn für die Bank einen wichtigen Grund darstellen kann, der sie zum Widerruf von erteilten
Aufträgen oder zur ausserordentlichen Kündigung von Zusammenarbeitsverträgen berechtigt.
Hiermit bestätige/n ich/wir, dass unser Unternehmen die vorgenannten Bedingungen einhält.
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(Name, Adresse)
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(Ort, Datum)
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(rechtsgültige Unterschrift/en)
Dokumente:
http://www.lauterkeit.ch/pdf/grundsaetze.pdf
http://www.iccwbo.org/policy/marketing/id8532/index.html
Fachstelle Nachhaltigkeit, CCM
April 2011
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