Örtliche Bauvorschriften in Gesamtanlagen _Synopse

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RPF, Ref. 26, 09/2010
Örtliche Bauvorschriften (§ 74 LBO) für geschützte Gesamtanlagen (§ 19 DSchG)
Gemeinde/
Örtliche Bauvorschriften von
(Jahr)
Regelungen zu
Dachflächenfenstern
Material von
Fenstern
fBad Säckingen, 2008
§6
7. Dachflächenfenster
sind nur ausnahmsweise
zwischen den Sparren
auf der straßenabgewandten Seite bis zu einer Größe von max. 0,5
m² zulässig
§11
2. Fensterrahmen,
Kämpfer und Sprossen
sind aus Holz herzustellen und deckend (weiß
bzw. weiß gebrochen
oder in hellem Grau) zu
streichen.
Engen, 2005
VII.
6. Dachflächenfenster
sind nur ausnahmsweise
und soweit städtebaulich
vertretbar zugelassen,
wenn sie sich harmonisch in die umgebende
Dachlandschaft einfügen. Ausnahmen sind
möglich, wenn:
- ihre Gesamtbreite ab
dem zweiten Dachgeschoss höchstens 15 %
der Trauflänge in Anspruch nimmt,
- sie für den Dachraum
die einzig mögliche Belichtung sind,
- höchstens zwei Dachflächenfenster miteinander verbunden werden,
- die Abmessungen der
einzelnen Dachflächenfenster nicht größer als
60 x 90 cm sind.
Ausnahmen bedürfen
der ausdrücklichen Zustimmung der Stadt und
der Denkmalschutzbehörde.
VI.
3. […] Die Fensterrahmen und Fensterflügel
sind grundsätzlich in
Holz auszuführen. Für
Gebäude die nicht nach
§ 2 + § 12 DschG als
Kulturdenkmal ausgewiesen sind, können
ausnahmsweise moderne Werkstoffe zugelassen werden, sofern hierdurch die vorgegebene
Gestaltung der Fenster
nicht beeinträchtigt wird.
Ausnahmen bedürfen
der ausdrücklichen Zustimmung der Stadt und
der Denkmalbehörde
Gengenbach, 1999
§4
(4 a) […] Dachfenster
sind nur dort zulässig,
wo sie von der öffentlichen Verkehrsfläche
(d.h. von den Straßen,
Wegen und Plätzen im
Geltungsbereich dieser
Satzung aus ohne Türme, "Bergle" und "Nollen") nicht einsehbar
sind, wobei die Größe
der Dachfenster eine
maximale Größe von ca.
0,75 x 1,20 m nicht überschreiten darf. Dort wo
auf einer nicht einsehbaren Dachfläche mehrere
Dachflächenfenster erforderlich sind, ist ein
Abstand untereinander
von mindestens 0,75 m
einzuhalten.
§5
(6) […] Normalfenster in
den Erd- und Obergeschossen sind aus Holz
zu fertigen
Solaranlagen
§19
Sonnenkollektoren oder
Fotovoltaikanlagen
Diesen Anlagen können
ausnahmsweise auf Dachflächen und an den Fassaden dann zugelassen werden, wenn diese vom öffentlichen Verkehrsraum
nicht einsehbar sind und
die Dachlandschaft mit
Blick von den Türmen der
Fridolinmünsters nicht beeinträchtigt wird.
VIII.
5. Anlagen zur Gewinnung
von Sonnen- und Umweltenergie dürfen über der
Dachhaut nicht angebracht
werden. Ausnahmen können zugelassen werden,
wenn die Anlage als Teil
der Dachfläche vom öffentlichen Verkehrsraum und
der Stadtsilhoutte aus nicht
eingesehen werden kann.
§4
(4b) Anlagen zur photovoltaischen und thermischen
Solarnutzung
sind nur zulässig, wenn sie
nicht von der öffentlichen
Verkehrsfläche aus einsehbar sind. […]
Die Anlagen dürfen grundsätzlich eine maximale Fläche von 10% der jeweiligen
Dachfläche nicht überschreiten und müssen eine
Ebene mit den Dachziegeln
bilden. Glänzende Einfassungen für die Anlagen
sind nicht zulässig.
§ 4 Abs 4c
Die Summe der Anlagen
zur photovoltaischen und
thermischen Solarnutzung
sowie die Summe der
Dachflächenfenster darf
zusammen auf einer Dachflächenseite maximal 20 %
der Dacheindeckung betragen.
SatellitenEmpfangsanlagen
Farbgebung
§6
9. Antennenanlagen (z.B.
Parabolantennen) sind unzulässig
§9
1. Die Farbgebung hat entsprechend dem historischen Befund bzw. dem
Farbleitplan(Anlage) der
Stadt Bad Säckingen zu
erfolgen
2. Putzanstriche sind mit
Kalk- oder Mineralfarben
durchzuführen
VIII.
2. Im Stadtkern ist ein Breitbandkabel mit Anschluss
an einen Antennenmast der
Stadt vorhanden. Die
Grundversorgung mit einer
Vielzahl von Fernseh- und
Rundfunkkanälen ist somit
gesichert. Als Ausnahme
kann max. 1 Antenne je
Gebäude zugelassen werden.
Das Errichten, Aufstellen,
Anbringen oder Anbauen
von Satellitenempfangsanlagen, Außenantennen und
Funkmasten auf oder an
Gebäuden oder auf dem
Erdboden im Bereich der
Altstadtsatzung ist genehmigungspflichtig auf Grundlage der Ausweisung der
Altstadt als unter Denkmalschutz stehende Gesamtanlage gemäß §19 Denkmalschutzgesetz.
Der Antrag ist formlos über
die Stadt Engen an das
Landesdenkmalamt zu stellen. Aus dem Antrag muss
die Lage und Größe der
Anlage eindeutig ersichtlich
sein. Die Vorgaben dieser
Gestaltungssatzung müssen eingehalten werden.
Diese Anlagen sind mit ihrer Umgebung derart in
Einklang zu bringen, dass
sie nicht als Fremdkörper in
Erscheinung treten. Sie
sind auf dem von der öffentlichen Verkehrsfläche
abgewandten Teil der
Grundstücke, soweit technisch möglich, zu errichten
und müssen sich den vorhandenen Farben und baulichen Besonderheiten der
Gebäude und der Umgebung anpassen
§4
(8) Antennen sind so anzubringen, dass sie das
Stadtbild nicht stören. Je
Gebäude ist nur eine Antenne(Sammelantenne) zulässig.
Parabolantennen dürfen
nur dort angebracht werden, wo sie von der öffentlichen Verkehrsfläche aus
nicht einsehbar sind. Sie
sind farblich dem Anbringungsort anzugleichen.
VI.
7. Die Farbgebung ist entsprechend der historischen
Vorgabe zu erhalten.
Im Zuge der Altstadtsanierung wurde für die einzelnen Straßenzüge eine
Farbkonzeption entwickelt.
auf dieser Grundlage wurde in den vergangenen
Jahren die Farbgebung der
einzelnen Gebäude festgelegt. Auch künftig hat bei
der Gestaltung der Fassaden eine Abstimmung mit
der Stadt bzw. mit der
Denkmalbehörde bei Kulturdenkmalen zu erfolgen.
Als Anstricht sollten Mineralfarben verwendet werden. Keinesfalls dürfen
glänzende Farben verwendet werden.
Als Grundlage sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
- Die Farbgebung der Fassaden eines Gebäudes ist
einheitlich zu gestalten,
- durch Farbgebung darf
keine Horizontalgliederung
der Gebäude erfolgen,
- farblich abgesetzte Bauteile wie Gewände, Fenster
und Fensterläden sind
farblich auf die Fassade
abgestimmt.
§7
(1) Bei Farbgebungen an
Neubauten, bei Renovierungen und bei Pflege vorhandener Gebäude ist besonders Rücksicht auf die
Gesamtwirkung des Straßen- und Platzraumes,
dominierende Gebäude
und unmittelbare Nachbarhäuser sowie auf die einzelnen Architekturteile zu
nehmen. Die historische
Farbgebung ist zu erhalten
oder wiederherzustellen.
(2) Die Baukörper müssen
farblich voneinander abgesetzt werden.
(3) Unzulässig sind grelle
Farben sowie Materialien,
die eine glänzende Oberfläche ergeben. Teilanstriche, die nicht auf die Farbgebung der übrigen Fassadenteile harmonisch abgestimmt sind, sind unzulässig. Dem Stadtbauamt
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Gemeinde/
Örtliche Bauvorschriften von
(Jahr)
Regelungen zu
Dachflächenfenstern
Material von
Fenstern
Solaranlagen
SatellitenEmpfangsanlagen
Farbgebung
sind Farbvorschläge
(Farbpläne) vorzulegen.
Hinweis: Einzelheiten sind
im Hinblick auf die geschützte Gesamtanlage
nach § 19 DSchG
auch mit den Denkmalschutzbehörden abzusprechen.
§5
5. Farbgebungen sind mit
dem Gesamtbild des Straßen- und Platzraumes, und
hier insbesondere mit in
Sichtweite stehenden Kulturdenkmalen, mit dominierenden historischen Gebäuden und unmittelbar
benachbarten Häusern in
Einklang zu bringen.
Verschiedene Baukörper
sind farblich voneinander
abzusetzen. Die Farbgebung ist rechtzeitig, einvernehmlich mit der Stadt
Haslach festzulegen.
Haslach i. K., 2009
§10
12. Dachflächenfenster
sind grundsätzlich nicht
zugelassen. Sie können
ausnahmsweise für Flächen, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus
nicht einzusehen sind,
zugelassen werden. Sie
dürfen jedoch nicht mit
glänzender Oberfläche(z.B. Edelstahl, verchromt) hergestellt werden
§8
5. Fenster sind grundsätzlich als Holzfenster
mit weißer Farboberfläche herzustellen.
Eine andere Farbgebung ist in Einzelfällen
möglich, wenn aus
denkmalpflegerischer
Sicht hierzu keine Bedenken bestehen.
Ausnahmen hiervon
können bei Neubauten
unter der Vorraussetzung zugelassen werden, dass bei gewerblicher Nutzung im Erdgeschoss bereits Metallfenster, gemäß §9 zulässig sind, die Fensterflächen des Wohnens
der gewerblichen Nutzung zugeordnet sind
und wenn dies hinsichtlich der Nachbarbebauung denkmalpflegerisch
unbedenklich ist und
sowohl das Straßenbild
als auch den Schutz der
Gesamtanlage nicht beeinträchtigt.
§10
14. Fotovoltaische Anlagen
sind auf den Dachflächen
der denkmalgeschützten
Innenstadt nicht zulässig
15. Thermische Anlagen
sind grundsätzlich nicht zugelassen. sie können ausnahmsweise für Flächen,
die vom öffentlichen Verkehrsraum nicht einzusehen sind, zugelassen werden.
§ 11
1. Im Geltungsbereich der
Gestaltungssatzung ist es
überall möglich einen Anschluss an das TVKabelnetz herzustellen. Antennen sind deshalb an allen, vom öffentlichen Verkehrsraum einzusehenden
Stellen, nicht zulässig.
2. Wird die Informationsfreiheit wegen nicht empfangbarer, für den Nutzer
wichtiger Informationskanäle eingeschränkt, ist je Gebäude eine Außenantenne
zulässig. Sie muss aber in
der Form der Anbringung,
Platzierung und Farbgebung auf das Gebäude abgestimmt werden.
Merdingen, 2003
§5
6. […] Dachflächenfenster sind nur ausnahmsweise, maximal 2 Stück
pro Dachfläche und bis
zu einer Größe von maximal 0,3 qm Glasfläche
zulässig. Sie dürfen nicht
übereinander und nicht
versetzt zueinander angebracht werden
8. Die Kombination von
Dachaufbauten und
Dachflächenfenstern ist
nicht zulässig.
§7
1. […] Fenster sind in
Holz, weiß gestrichen,
auszuführen. Gaupenfenster und Fenster in
Lichtbändern sind in
Holz, dunkel gestrichen,
auszuführen
§15
1. Anlagen zur Nutzung
von Sonnenenergie sind
ausnahmsweise zulässig,
wenn sie sich gestalterisch
dem Gebäude unterordnen
und im Ortsbild nicht als
Fremdkörper in Erscheinung treten.
§14
1. Auf einem Gebäude darf
nur eine Einzel- bzw. eine
Gemeinschafsantenne errichtet werden.
2. Auf einem Gebäude darf
nur eine Satellitenempfangsanlage errichtet werden. Sie ist unterhalb der
Firstlinie des Gebäudes auf
der von der öffentlichen
Verkehrfläche abgewandten Seite, soweit technisch
möglich, zu errichten und
muss in Farbton des Daches bzw. der Fassade angeglichen werden.
§6
3. Bei der Farbgebung ist
auf die Gesamtwirkung des
Straßenraums, auf dominierende Gebäude und
Nachbargebäude Rücksicht zu nehmen. Grundlage der Farbgebung von
Gebäuden sind die historisch vorhandenen Farbwerte von Dachziegeln,
Holz, Lehm, Sand(putz),
Kalk- und Sandstein. Fassadenputz und -farben sind
aus diesen Tönen zu entwickeln und als natürliche
Farben hierauf abzustimmen. Signalfarben, grelle
oder glänzende Anstriche
sind nicht zulässig.
Rottweil, 2009
§4
7. Liegende Dachflächenfenster sind unzulässig. Ausnahmsweise
können einzelne, kleinere Luken zur Belichtung
der Bühnen bzw. als
Ausstieg für die Kaminreinigung bis zu einer
Größe von B = 40 cm
und L = 60 cm zugelassen werden.
§7
2. Fensterrahmen und
Sprossen sind in Holz
auszuführen und mit einem Anstrich oder einer
schützenden Lasur zu
versehen. Die Farbgebung ist mit der Genehmigungsbehörde
abzustimmen.
§4
10. Sonnenkollektoren oder
ähnliche Anlagen sind unzulässig.
§4
9. Außenantennen und Satellitenempfangsanlagen
sind unzulässig. Ausnahmsweise können solche
Anlagen im Einzelfall zum
Empfang von Programmen
zugelassen werden, die
nicht über ein Kabelnetz
empfangen werden können.
§ 12
1. Bei der Farbgebung hat
der historische Befund
Vorrang. Liegt kein historischer Befund vor, so ist bei
Farbgebungen an Neubauten, nach Renovierungen
und bei Pflege vorhandener Gebäude besonders
Rücksicht auf die Gesamtwirkung des Straßen- und
Platzraumes, dominierende Gebäude und unmittelbare Nachbarhäuser sowie
auf die einzelnen Architekturteile zu nehmen.
2. Baukörper müssen farblich voneinander abgesetzt
werden, so dass der Einzelhaus-Charakter erhalten
bleibt.
3. Verputzanstriche sind
mit Kalk- oder Mineralfarben durchzuführen.
4. Gebäudesockel dürfen
farblich nicht abgesetzt
werden, sofern kein anderer historischer Befund vorliegt.
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Gemeinde/
Örtliche Bauvorschriften von
(Jahr)
Regelungen zu
Dachflächenfenstern
Material von
Fenstern
Solaranlagen
SatellitenEmpfangsanlagen
Farbgebung
Staufen, 2009
§5
11. Dachflächenfenster
sind nur in den von öffentlichen Flächen abgewandten Dachflächen
bis zu einer Einzelgröße
von maximal 1,00 m2 pro
Dachfläche zulässig.
§9
1. Fensterrahmen,
Schaufensterrahmen
und Fensterläden sind
in Holz in gedeckten
Farben, bzw. als Lasur
gestrichen, oder mit natürlicher Oberfläche
auszuführen. Bei
Fensterrahmen ist auch
ein weißer Anstrich zulässig.
Eloxierte oder metallisch glänzende Fenster-, Schaufensterrahmen oder Fensterläden
sowie Fenster- und
Schaufensterrahmen
aus Kunststoff sind unzulässig.
§7
Mit Ausnahme von Fotovoltaikanlagen sind Anlagen
zur Nutzung von Sonnenenergie (Sonnenkollektoren) zulässig, wenn diese
von öffentlichen Flächen
und Schlossberg (Burgruine) aus nicht einsehbar
sind. Die Größe darf maximal 12 m² pro Dachfläche
betragen, jedoch die Hälfte
dieser nicht überschreiten.
Die Anlagen dürfen die
Firsthöhe nicht überschreiten, sind der Dachneigung
anzupassen, müssen auf
dieser aufliegen oder sind
in diese zu integrieren.
Aufgeständerte Anlagen
sind nicht zulässig.
Der Abstand zum Ortgang
muss, horizontal gemessen, mindestens 1,25 m,
zur Traufe vertikal gemessen, mindestens 0,90 m
und zum First, vertikal gemessen, mindestens 0,50m
betragen.
§6
Antennen und Satellitenempfangsantennen
Es gilt die Satzung der
Stadt Staufen über die Zulässigkeit von Satellitenempfangsanlagen
vom 25.03.1992.
§8
3. Bei der Farbgebung ist
insbesondere auf die Gesamtwirkung des Straßenraumes, auf dominierende Gebäude und unmittelbare Nachbarhäuser Rücksicht zu nehmen.
Es sind abgetönte Farben
zu verwenden. Signalfarben, auffallend grelle oder
glänzende Anstriche, sowie Lasurtechnik sind nicht
zulässig.
HINWEIS:
In der Hauptstraße Nrn. 10
bis 70 bzw. Nrn. 15 bis 69
und in der Kirchstraße Nrn.
1 bis 9 bzw. 4 bis 24, sowie Nr. 17 (Kirche), ist die
farbliche Gestaltung der
Fassaden in Absprache mit
der Stadt Staufen (Farbleitplan) auszuführen
Villingen, 2009
§4
(7) Liegende Dachflächenfenster sind nur zulässig auf den straßenabgewandten Dachflächen. Kleine Ausführungen(Luken) zur Belichtung der Speicher (Bühne) sind generell zulässig.
§8
(1) […] lm Sonderbereich sind die Fenster in
Holzbauweise auszubilden.
§4
(11) Sonnenkollektoren und
Photovoltaikanlagen sind
zulässig auf einem straßenabgewandten Teil des Daches.
§4
(10) Außenantennen und
Parabolantennen sind nur
zulässig auf einem straßenabgewandten Teil des
Daches
§2
(2) Bauliche Maßnahmen
aller art sind bezüglich
Gestaltung, sichtbarer
Konstruktion, Werkstoffauswahl und Farbe so
auszuführen, dass das
vorhandene überlieferte
Straßenbild und Ortsbild
nicht beeinträchtig wird.
§3
(1) Baukörper sind gegenüber der Nachbarbebauung durch unterschiedliche
Traufhöhen, Gesimshöhen,
Brüstungs- und Sturzhöhen und unterschiedliche
Dachneigungen, Firsthöhen sowie Farbgestaltung
voneinander abzusetzen
um den Einzelhauscharakter und die Porzellanstruktur ablesbar zu machen.
Vogtsburg/ Burkheim, 1999
§13
4. Liegende Dachfenster
sind in Zone I [Gesamtanlage; Anm.] nicht, in
Zone II nur bis zu einer
Größe von 0,5 qm Glasfläche und je Dachfläche
nur 2 mal zugelassen;
sie dürfen nicht übereinander oder versetzt zueinander angeordnet
werden.
§8
1. Fenster ab 0,3 qm
Glasfläche sind […] nur
in Holz, weiß gestrichen, auszuführen.
Gaupenfenster sind […]
in Holz dunkel gestrichen, auszuführen.
§13
5. Solaranlagen oder ähnliche Anlagen sind in Zone I
[Gesamtanlage; Anm.]
nicht zulässig und können
in Zone II ausnahmsweise
zugelassen werden.
§14
1. Außenantennen sind unzulässig, soweit der Anschluss an eine Gemeinschaftsantenne möglich ist.
Auf einem Gebäude darf
nicht mehr als eine Einzel bzw. eine Gemeinschaftsantenne errichtet werden.
2. Satellitenempfangsanlagen sind mit ihrer Umgebung derart in Einklang zu
bringen, dass sie nicht als
Fremdkörper in Erscheinung treten. Sie sind auf
dem von der öffentlichen
Verkehrsfläche abgewandten Teil der Grundstücke,
soweit technisch möglich,
zu errichten und müssen
sich den vorhandenen Farben und baulichen Besonderheiten der Gebäude unter der Umgebung anpassen.
§12
4. Die Farbgestaltung der
Gebäude ist auf die umgebenden Gebäude und auf
das Gesamtbild des Straßenraumes abzustimmen.
5. Die einzelnen Gebäude
müssen farblich voneinander abgesetzt werden. Bei
Doppelhäusern oder in einer baulichen Einheit errichteten Gebäuden können hierzu Ausnahmen erlassen werden.
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