RPF, Ref. 26, 09/2010 Örtliche Bauvorschriften (§ 74 LBO) für geschützte Gesamtanlagen (§ 19 DSchG) Gemeinde/ Örtliche Bauvorschriften von (Jahr) Regelungen zu Dachflächenfenstern Material von Fenstern fBad Säckingen, 2008 §6 7. Dachflächenfenster sind nur ausnahmsweise zwischen den Sparren auf der straßenabgewandten Seite bis zu einer Größe von max. 0,5 m² zulässig §11 2. Fensterrahmen, Kämpfer und Sprossen sind aus Holz herzustellen und deckend (weiß bzw. weiß gebrochen oder in hellem Grau) zu streichen. Engen, 2005 VII. 6. Dachflächenfenster sind nur ausnahmsweise und soweit städtebaulich vertretbar zugelassen, wenn sie sich harmonisch in die umgebende Dachlandschaft einfügen. Ausnahmen sind möglich, wenn: - ihre Gesamtbreite ab dem zweiten Dachgeschoss höchstens 15 % der Trauflänge in Anspruch nimmt, - sie für den Dachraum die einzig mögliche Belichtung sind, - höchstens zwei Dachflächenfenster miteinander verbunden werden, - die Abmessungen der einzelnen Dachflächenfenster nicht größer als 60 x 90 cm sind. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der Stadt und der Denkmalschutzbehörde. VI. 3. […] Die Fensterrahmen und Fensterflügel sind grundsätzlich in Holz auszuführen. Für Gebäude die nicht nach § 2 + § 12 DschG als Kulturdenkmal ausgewiesen sind, können ausnahmsweise moderne Werkstoffe zugelassen werden, sofern hierdurch die vorgegebene Gestaltung der Fenster nicht beeinträchtigt wird. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der Stadt und der Denkmalbehörde Gengenbach, 1999 §4 (4 a) […] Dachfenster sind nur dort zulässig, wo sie von der öffentlichen Verkehrsfläche (d.h. von den Straßen, Wegen und Plätzen im Geltungsbereich dieser Satzung aus ohne Türme, "Bergle" und "Nollen") nicht einsehbar sind, wobei die Größe der Dachfenster eine maximale Größe von ca. 0,75 x 1,20 m nicht überschreiten darf. Dort wo auf einer nicht einsehbaren Dachfläche mehrere Dachflächenfenster erforderlich sind, ist ein Abstand untereinander von mindestens 0,75 m einzuhalten. §5 (6) […] Normalfenster in den Erd- und Obergeschossen sind aus Holz zu fertigen Solaranlagen §19 Sonnenkollektoren oder Fotovoltaikanlagen Diesen Anlagen können ausnahmsweise auf Dachflächen und an den Fassaden dann zugelassen werden, wenn diese vom öffentlichen Verkehrsraum nicht einsehbar sind und die Dachlandschaft mit Blick von den Türmen der Fridolinmünsters nicht beeinträchtigt wird. VIII. 5. Anlagen zur Gewinnung von Sonnen- und Umweltenergie dürfen über der Dachhaut nicht angebracht werden. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Anlage als Teil der Dachfläche vom öffentlichen Verkehrsraum und der Stadtsilhoutte aus nicht eingesehen werden kann. §4 (4b) Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung sind nur zulässig, wenn sie nicht von der öffentlichen Verkehrsfläche aus einsehbar sind. […] Die Anlagen dürfen grundsätzlich eine maximale Fläche von 10% der jeweiligen Dachfläche nicht überschreiten und müssen eine Ebene mit den Dachziegeln bilden. Glänzende Einfassungen für die Anlagen sind nicht zulässig. § 4 Abs 4c Die Summe der Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung sowie die Summe der Dachflächenfenster darf zusammen auf einer Dachflächenseite maximal 20 % der Dacheindeckung betragen. SatellitenEmpfangsanlagen Farbgebung §6 9. Antennenanlagen (z.B. Parabolantennen) sind unzulässig §9 1. Die Farbgebung hat entsprechend dem historischen Befund bzw. dem Farbleitplan(Anlage) der Stadt Bad Säckingen zu erfolgen 2. Putzanstriche sind mit Kalk- oder Mineralfarben durchzuführen VIII. 2. Im Stadtkern ist ein Breitbandkabel mit Anschluss an einen Antennenmast der Stadt vorhanden. Die Grundversorgung mit einer Vielzahl von Fernseh- und Rundfunkkanälen ist somit gesichert. Als Ausnahme kann max. 1 Antenne je Gebäude zugelassen werden. Das Errichten, Aufstellen, Anbringen oder Anbauen von Satellitenempfangsanlagen, Außenantennen und Funkmasten auf oder an Gebäuden oder auf dem Erdboden im Bereich der Altstadtsatzung ist genehmigungspflichtig auf Grundlage der Ausweisung der Altstadt als unter Denkmalschutz stehende Gesamtanlage gemäß §19 Denkmalschutzgesetz. Der Antrag ist formlos über die Stadt Engen an das Landesdenkmalamt zu stellen. Aus dem Antrag muss die Lage und Größe der Anlage eindeutig ersichtlich sein. Die Vorgaben dieser Gestaltungssatzung müssen eingehalten werden. Diese Anlagen sind mit ihrer Umgebung derart in Einklang zu bringen, dass sie nicht als Fremdkörper in Erscheinung treten. Sie sind auf dem von der öffentlichen Verkehrsfläche abgewandten Teil der Grundstücke, soweit technisch möglich, zu errichten und müssen sich den vorhandenen Farben und baulichen Besonderheiten der Gebäude und der Umgebung anpassen §4 (8) Antennen sind so anzubringen, dass sie das Stadtbild nicht stören. Je Gebäude ist nur eine Antenne(Sammelantenne) zulässig. Parabolantennen dürfen nur dort angebracht werden, wo sie von der öffentlichen Verkehrsfläche aus nicht einsehbar sind. Sie sind farblich dem Anbringungsort anzugleichen. VI. 7. Die Farbgebung ist entsprechend der historischen Vorgabe zu erhalten. Im Zuge der Altstadtsanierung wurde für die einzelnen Straßenzüge eine Farbkonzeption entwickelt. auf dieser Grundlage wurde in den vergangenen Jahren die Farbgebung der einzelnen Gebäude festgelegt. Auch künftig hat bei der Gestaltung der Fassaden eine Abstimmung mit der Stadt bzw. mit der Denkmalbehörde bei Kulturdenkmalen zu erfolgen. Als Anstricht sollten Mineralfarben verwendet werden. Keinesfalls dürfen glänzende Farben verwendet werden. Als Grundlage sind folgende Punkte zu berücksichtigen: - Die Farbgebung der Fassaden eines Gebäudes ist einheitlich zu gestalten, - durch Farbgebung darf keine Horizontalgliederung der Gebäude erfolgen, - farblich abgesetzte Bauteile wie Gewände, Fenster und Fensterläden sind farblich auf die Fassade abgestimmt. §7 (1) Bei Farbgebungen an Neubauten, bei Renovierungen und bei Pflege vorhandener Gebäude ist besonders Rücksicht auf die Gesamtwirkung des Straßen- und Platzraumes, dominierende Gebäude und unmittelbare Nachbarhäuser sowie auf die einzelnen Architekturteile zu nehmen. Die historische Farbgebung ist zu erhalten oder wiederherzustellen. (2) Die Baukörper müssen farblich voneinander abgesetzt werden. (3) Unzulässig sind grelle Farben sowie Materialien, die eine glänzende Oberfläche ergeben. Teilanstriche, die nicht auf die Farbgebung der übrigen Fassadenteile harmonisch abgestimmt sind, sind unzulässig. Dem Stadtbauamt 2/3 Gemeinde/ Örtliche Bauvorschriften von (Jahr) Regelungen zu Dachflächenfenstern Material von Fenstern Solaranlagen SatellitenEmpfangsanlagen Farbgebung sind Farbvorschläge (Farbpläne) vorzulegen. Hinweis: Einzelheiten sind im Hinblick auf die geschützte Gesamtanlage nach § 19 DSchG auch mit den Denkmalschutzbehörden abzusprechen. §5 5. Farbgebungen sind mit dem Gesamtbild des Straßen- und Platzraumes, und hier insbesondere mit in Sichtweite stehenden Kulturdenkmalen, mit dominierenden historischen Gebäuden und unmittelbar benachbarten Häusern in Einklang zu bringen. Verschiedene Baukörper sind farblich voneinander abzusetzen. Die Farbgebung ist rechtzeitig, einvernehmlich mit der Stadt Haslach festzulegen. Haslach i. K., 2009 §10 12. Dachflächenfenster sind grundsätzlich nicht zugelassen. Sie können ausnahmsweise für Flächen, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus nicht einzusehen sind, zugelassen werden. Sie dürfen jedoch nicht mit glänzender Oberfläche(z.B. Edelstahl, verchromt) hergestellt werden §8 5. Fenster sind grundsätzlich als Holzfenster mit weißer Farboberfläche herzustellen. Eine andere Farbgebung ist in Einzelfällen möglich, wenn aus denkmalpflegerischer Sicht hierzu keine Bedenken bestehen. Ausnahmen hiervon können bei Neubauten unter der Vorraussetzung zugelassen werden, dass bei gewerblicher Nutzung im Erdgeschoss bereits Metallfenster, gemäß §9 zulässig sind, die Fensterflächen des Wohnens der gewerblichen Nutzung zugeordnet sind und wenn dies hinsichtlich der Nachbarbebauung denkmalpflegerisch unbedenklich ist und sowohl das Straßenbild als auch den Schutz der Gesamtanlage nicht beeinträchtigt. §10 14. Fotovoltaische Anlagen sind auf den Dachflächen der denkmalgeschützten Innenstadt nicht zulässig 15. Thermische Anlagen sind grundsätzlich nicht zugelassen. sie können ausnahmsweise für Flächen, die vom öffentlichen Verkehrsraum nicht einzusehen sind, zugelassen werden. § 11 1. Im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung ist es überall möglich einen Anschluss an das TVKabelnetz herzustellen. Antennen sind deshalb an allen, vom öffentlichen Verkehrsraum einzusehenden Stellen, nicht zulässig. 2. Wird die Informationsfreiheit wegen nicht empfangbarer, für den Nutzer wichtiger Informationskanäle eingeschränkt, ist je Gebäude eine Außenantenne zulässig. Sie muss aber in der Form der Anbringung, Platzierung und Farbgebung auf das Gebäude abgestimmt werden. Merdingen, 2003 §5 6. […] Dachflächenfenster sind nur ausnahmsweise, maximal 2 Stück pro Dachfläche und bis zu einer Größe von maximal 0,3 qm Glasfläche zulässig. Sie dürfen nicht übereinander und nicht versetzt zueinander angebracht werden 8. Die Kombination von Dachaufbauten und Dachflächenfenstern ist nicht zulässig. §7 1. […] Fenster sind in Holz, weiß gestrichen, auszuführen. Gaupenfenster und Fenster in Lichtbändern sind in Holz, dunkel gestrichen, auszuführen §15 1. Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie sind ausnahmsweise zulässig, wenn sie sich gestalterisch dem Gebäude unterordnen und im Ortsbild nicht als Fremdkörper in Erscheinung treten. §14 1. Auf einem Gebäude darf nur eine Einzel- bzw. eine Gemeinschafsantenne errichtet werden. 2. Auf einem Gebäude darf nur eine Satellitenempfangsanlage errichtet werden. Sie ist unterhalb der Firstlinie des Gebäudes auf der von der öffentlichen Verkehrfläche abgewandten Seite, soweit technisch möglich, zu errichten und muss in Farbton des Daches bzw. der Fassade angeglichen werden. §6 3. Bei der Farbgebung ist auf die Gesamtwirkung des Straßenraums, auf dominierende Gebäude und Nachbargebäude Rücksicht zu nehmen. Grundlage der Farbgebung von Gebäuden sind die historisch vorhandenen Farbwerte von Dachziegeln, Holz, Lehm, Sand(putz), Kalk- und Sandstein. Fassadenputz und -farben sind aus diesen Tönen zu entwickeln und als natürliche Farben hierauf abzustimmen. Signalfarben, grelle oder glänzende Anstriche sind nicht zulässig. Rottweil, 2009 §4 7. Liegende Dachflächenfenster sind unzulässig. Ausnahmsweise können einzelne, kleinere Luken zur Belichtung der Bühnen bzw. als Ausstieg für die Kaminreinigung bis zu einer Größe von B = 40 cm und L = 60 cm zugelassen werden. §7 2. Fensterrahmen und Sprossen sind in Holz auszuführen und mit einem Anstrich oder einer schützenden Lasur zu versehen. Die Farbgebung ist mit der Genehmigungsbehörde abzustimmen. §4 10. Sonnenkollektoren oder ähnliche Anlagen sind unzulässig. §4 9. Außenantennen und Satellitenempfangsanlagen sind unzulässig. Ausnahmsweise können solche Anlagen im Einzelfall zum Empfang von Programmen zugelassen werden, die nicht über ein Kabelnetz empfangen werden können. § 12 1. Bei der Farbgebung hat der historische Befund Vorrang. Liegt kein historischer Befund vor, so ist bei Farbgebungen an Neubauten, nach Renovierungen und bei Pflege vorhandener Gebäude besonders Rücksicht auf die Gesamtwirkung des Straßen- und Platzraumes, dominierende Gebäude und unmittelbare Nachbarhäuser sowie auf die einzelnen Architekturteile zu nehmen. 2. Baukörper müssen farblich voneinander abgesetzt werden, so dass der Einzelhaus-Charakter erhalten bleibt. 3. Verputzanstriche sind mit Kalk- oder Mineralfarben durchzuführen. 4. Gebäudesockel dürfen farblich nicht abgesetzt werden, sofern kein anderer historischer Befund vorliegt. 3/3 Gemeinde/ Örtliche Bauvorschriften von (Jahr) Regelungen zu Dachflächenfenstern Material von Fenstern Solaranlagen SatellitenEmpfangsanlagen Farbgebung Staufen, 2009 §5 11. Dachflächenfenster sind nur in den von öffentlichen Flächen abgewandten Dachflächen bis zu einer Einzelgröße von maximal 1,00 m2 pro Dachfläche zulässig. §9 1. Fensterrahmen, Schaufensterrahmen und Fensterläden sind in Holz in gedeckten Farben, bzw. als Lasur gestrichen, oder mit natürlicher Oberfläche auszuführen. Bei Fensterrahmen ist auch ein weißer Anstrich zulässig. Eloxierte oder metallisch glänzende Fenster-, Schaufensterrahmen oder Fensterläden sowie Fenster- und Schaufensterrahmen aus Kunststoff sind unzulässig. §7 Mit Ausnahme von Fotovoltaikanlagen sind Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie (Sonnenkollektoren) zulässig, wenn diese von öffentlichen Flächen und Schlossberg (Burgruine) aus nicht einsehbar sind. Die Größe darf maximal 12 m² pro Dachfläche betragen, jedoch die Hälfte dieser nicht überschreiten. Die Anlagen dürfen die Firsthöhe nicht überschreiten, sind der Dachneigung anzupassen, müssen auf dieser aufliegen oder sind in diese zu integrieren. Aufgeständerte Anlagen sind nicht zulässig. Der Abstand zum Ortgang muss, horizontal gemessen, mindestens 1,25 m, zur Traufe vertikal gemessen, mindestens 0,90 m und zum First, vertikal gemessen, mindestens 0,50m betragen. §6 Antennen und Satellitenempfangsantennen Es gilt die Satzung der Stadt Staufen über die Zulässigkeit von Satellitenempfangsanlagen vom 25.03.1992. §8 3. Bei der Farbgebung ist insbesondere auf die Gesamtwirkung des Straßenraumes, auf dominierende Gebäude und unmittelbare Nachbarhäuser Rücksicht zu nehmen. Es sind abgetönte Farben zu verwenden. Signalfarben, auffallend grelle oder glänzende Anstriche, sowie Lasurtechnik sind nicht zulässig. HINWEIS: In der Hauptstraße Nrn. 10 bis 70 bzw. Nrn. 15 bis 69 und in der Kirchstraße Nrn. 1 bis 9 bzw. 4 bis 24, sowie Nr. 17 (Kirche), ist die farbliche Gestaltung der Fassaden in Absprache mit der Stadt Staufen (Farbleitplan) auszuführen Villingen, 2009 §4 (7) Liegende Dachflächenfenster sind nur zulässig auf den straßenabgewandten Dachflächen. Kleine Ausführungen(Luken) zur Belichtung der Speicher (Bühne) sind generell zulässig. §8 (1) […] lm Sonderbereich sind die Fenster in Holzbauweise auszubilden. §4 (11) Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen sind zulässig auf einem straßenabgewandten Teil des Daches. §4 (10) Außenantennen und Parabolantennen sind nur zulässig auf einem straßenabgewandten Teil des Daches §2 (2) Bauliche Maßnahmen aller art sind bezüglich Gestaltung, sichtbarer Konstruktion, Werkstoffauswahl und Farbe so auszuführen, dass das vorhandene überlieferte Straßenbild und Ortsbild nicht beeinträchtig wird. §3 (1) Baukörper sind gegenüber der Nachbarbebauung durch unterschiedliche Traufhöhen, Gesimshöhen, Brüstungs- und Sturzhöhen und unterschiedliche Dachneigungen, Firsthöhen sowie Farbgestaltung voneinander abzusetzen um den Einzelhauscharakter und die Porzellanstruktur ablesbar zu machen. Vogtsburg/ Burkheim, 1999 §13 4. Liegende Dachfenster sind in Zone I [Gesamtanlage; Anm.] nicht, in Zone II nur bis zu einer Größe von 0,5 qm Glasfläche und je Dachfläche nur 2 mal zugelassen; sie dürfen nicht übereinander oder versetzt zueinander angeordnet werden. §8 1. Fenster ab 0,3 qm Glasfläche sind […] nur in Holz, weiß gestrichen, auszuführen. Gaupenfenster sind […] in Holz dunkel gestrichen, auszuführen. §13 5. Solaranlagen oder ähnliche Anlagen sind in Zone I [Gesamtanlage; Anm.] nicht zulässig und können in Zone II ausnahmsweise zugelassen werden. §14 1. Außenantennen sind unzulässig, soweit der Anschluss an eine Gemeinschaftsantenne möglich ist. Auf einem Gebäude darf nicht mehr als eine Einzel bzw. eine Gemeinschaftsantenne errichtet werden. 2. Satellitenempfangsanlagen sind mit ihrer Umgebung derart in Einklang zu bringen, dass sie nicht als Fremdkörper in Erscheinung treten. Sie sind auf dem von der öffentlichen Verkehrsfläche abgewandten Teil der Grundstücke, soweit technisch möglich, zu errichten und müssen sich den vorhandenen Farben und baulichen Besonderheiten der Gebäude unter der Umgebung anpassen. §12 4. Die Farbgestaltung der Gebäude ist auf die umgebenden Gebäude und auf das Gesamtbild des Straßenraumes abzustimmen. 5. Die einzelnen Gebäude müssen farblich voneinander abgesetzt werden. Bei Doppelhäusern oder in einer baulichen Einheit errichteten Gebäuden können hierzu Ausnahmen erlassen werden.