Erste Information zur verabschiedeten Psychotherapierichtlinie des G-BA vom 24.11.2016 30. Januar 2017 Aktueller Stand zu den neuen Psychotherapierichtlinien Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschloss am 24.11.2016 eine Änderung der Psychotherapierichtlinien, die ab dem 01.04.2017 für alle Kassenpraxen, in denen Psychologische Psychotherapeuten (PP) und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJP) Richtlinienpsychotherapie anbieten, gilt. Die reformierte Psychotherapierichtlinie ist auf der Homepage des G-BA veröffentlicht und kann dort heruntergeladen werden. Derzeit findet noch eine umfangreiche Anpassung der Psychotherapievereinbarung sowie eine Leistungsbeschreibung und Bewertung der Sprechstunde und der Akutbehandlung im EBM in den entsprechenden Gremien statt. Beides ist noch nicht abgeschlossen, so dass wir Sie vorläufig erst über die Eckpunkte des G-BA-Beschlusses hier informieren können. Bitte beachten Sie, dass diese noch unvollständig sind, die kassenärztlichen Vereinigungen und natürlich auch die Psychotherapeutenkammern werden sie zeitnah über aktuelle Ergänzungen informieren. 1. Telefonische Erreichbarkeit Ab 01.04.2017 müssen alle niedergelassenen PP und KJP, die eine sozialrechtliche Zulassung haben, 200 Minuten telefonische Erreichbarkeit in der Woche bei einem vollen Kassensitz zur Verfügung stellen. Bei einem halben Kassensitz werden 100 Minuten gefordert. Zeiteinheit muss mindestens 25 Minuten sein. Der PP/KJP kann diese telefonische Sprechzeit an einen Mitarbeiter delegieren, dabei gilt insbesondere zu berücksichtigen, dass der Datenschutz gewährleistet ist. 2. Psychotherapeutische Sprechstunde Psychotherapeuten mit einem ganzen Praxissitz müssen ab dem 01.04.2017 Sprechstunden Termine von in der Regel mindestens 100 Minuten pro Woche anbieten, die in 50 oder 25 Minuten Einheiten unterteilt werden können. Dazu verpflichtet sind alle Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Ärzte, die über eine Abrechnungsgenehmigung für eine Richtlinienpsychotherapie verfügen. Konsiliarbericht oder unmittelbar vorausgegangene somatische Abklärung sind nicht obligatorisch zur Inanspruchnahme der Sprechstunde Für die PP und KJP ist die Einrichtung der Sprechstunde verpflichtend, für die Patienten aber erst ab 01.04.2018 (Übergangszeit). 3. Psychotherapeutische Akutversorgung Neben der Sprechstunde ist die psychotherapeutische Akutversorgung eine neue Leistung, die Psychotherapeuten erbringen können. Die Akutbehandlung ist eine zeitnahe psychotherapeutische Intervention im Anschluss an die Sprechstunde zur Vermeidung von Fixierungen und Chronifizierung psychischer Symptomatik. Sie hat zum Ziel, Patientinnen oder Patienten von akuter Symptomatik mit ambulanten psychotherapeutischen Mitteln zu entlasten. Die Psychotherapeutische Akutbehandlung ist auf eine kurzfristige Verbesserung der Symptomatik der Patientin oder des Patienten ausgerichtet. Die Akutbehandlung ist als Einzeltherapie in Einheiten von mindestens 25 Minuten bis zu 24-mal je Krankheitsfall (insgesamt bis zu 600 Minuten) durchgeführt werden; gegebenenfalls unter Einbeziehung von relevanten Bezugspersonen. Sie ist anzeigepflichtig. Die als Akutbehandlung erbrachten Stunden werden auf das Kontingent einer Kurzzeittherapie angerechnet. Sofern nach der Akutbehandlung das Erfordernis für eine Richtlinientherapie besteht, sind zuvor mindestens zwei probatorische Sitzungen zu erbringen. 4. Probatorik Vor einer Richtlinientherapie finden mindestens zwei und bis zu vier probatorische Sitzungen von je 50 Minuten Dauer statt. Bei Kindern und Jugendlichen können darüber hinaus zwei weitere probatorische Sitzungen durchgeführt werden. Probatorische Sitzungen können nur als Einzelbehandlung durchgeführt werden. Bei Kindern und Jugendlichen ist auch eine Einbeziehung der relevanten Bezugspersonen möglich. 5. Rezidivprophylaxe Im Rahmen einer Langzeittherapie kann zukünftig die letzte Behandlungsphase zur Rezidivprophylaxe genutzt werden. Bei einer Behandlungsdauer von 40 oder mehr Stunden können maximal 8 Stunden und bei einer Behandlungsdauer von 60 oder mehr Stunden maximal 16 Stunden angesetzt werden. Sie sind Bestandteil des bewilligten Gesamtkontingentes. Die Beantragung einer alleinigen Rezidivprophylaxe ist nicht zulässig. Für Rezidivprophylaxe vorgesehene Stunden können bis zu zwei Jahre nach Abschluss der Langzeittherapie in Anspruch genommen werden. Die Entscheidung für oder gegen die Behandlung mit Stunden der Rezidivprophylaxe ist im Antrag der Langzeittherapie anzugeben. 6. Kurzzeittherapie Die Kurzzeittherapie bleibt antragspflichtig. Sie wird in zwei Abschnitte, KZT1 und KZT2 zu je zwölf Behandlungsstunden aufgeteilt. Erbrachte Stunden im Rahmen der psychotherapeutischen Akutbehandlung werden mit dem Stundenkontingent der KZT1 verrechnet. 7. Langzeittherapie Nach wie vor kann eine Kurzzeittherapie in eine Langzeittherapie umgewandelt werden oder die Langzeittherapie kann nach der Probatorik sofort beantragt werden. Anträge auf Langzeittherapie sind in einem Bericht an den Gutachter zu begründen, auf Anforderung der Krankenkassen gilt dies im Einzelfall auch für Kurzzeittherapie. Einzelheiten aber Bewilligungsschritte und Kontingente entnehmen Sie bitte dem Beschluss. Mit den Änderungen in der Psychotherapierichtlinie erfolgt auch die Einbeziehung der Psychotherapeuten in die Terminservicestellen (TSS) der kassenärztlichen Vereinigungen zum 01.04.2017. Im Rahmen des Sicherstellungsauftrags der KVen ist die umfassende und zeitnahe Zurverfügungstellung eines Facharzttermins zu gewährleisten. Bei Anfragen an eine psychotherapeutische Versorgung in der TSS hat der gesetzlich krankenversicherte Patient zukünftig Anspruch „hinsichtlich der Vermittlung eines Termins für ein Erstgespräch im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunden und der sich aus der Abklärung ergebenden zeitnah erforderlichen Behandlungstermine; einer Überweisung bedarf es nicht….“. Wie genau diese Vorgaben organisatorisch in Niedersachsen für die KV und die niedergelassenen Therapeuten umgesetzt werden können, ist derzeit noch in der Bearbeitung.