Title Das Heutige Problem des Wahlsystems in Japan Author(s

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Das Heutige Problem des Wahlsystems in Japan
Tagami, Johji
Hitotsubashi journal of law and politics, 4: 1-8
1965-04
Departmental Bulletin Paper
Text Version publisher
URL
http://doi.org/10.15057/8247
Right
Hitotsubashi University Repository
DAS HEUTIGE PROBLEM DES WAHLSYSTEMS IN JAPAN
Von JOHJI TAGAMI
Professor ftir Oeffentliches Recht
I
Das Wahlgesetz v. 1889 war die erste Gesetzgebung ftir die Wahl des Unterhauses unsrer
alten Verfassung. Damals gab es noch nicht die Parteiregierung, sondern nach dem Konstitutionalismus, wie er in Deutschland des vorigen Jahrhunderts tiblich war, die vom Parlament
unabhangige Regierung, die haupts chlish von Einfluss wegen des Verdienstes zur Zeit der
Meiji-Restauration und mit Hilfe des Herrenhauses und des geheimen Staatsrates gebildet
wurde. Demnach hatte der Einerwahlkreis des ersten Wahlgesetzes noch nicht seine eigentliche Wirkung. Unsere erste Parteiregierung verwirklichte sich in Juni 1898. Seitdem entwickelte sich allmahlich eine Konventionalregel, dass jedem Kabinett stets das Vertrauen des
Abgeordnetenhauses unerlasslich sein soll. Die Wahlreform im Jahre 1900 erweiterte den
Umfang sowohl des Wahlrechts als auch der Wahlbarkeit und ihr System des Grosswahlkreises
zielte darauf ab, verhaltnismassige Vertretung mehrerer Parteien zu ermdglichen. Dagegen
beabsichtigte das Wahlgesetz 1919, unter dem Zweiparteiensystem die Regierungspartei zu
verst rken. Bald nach dieser Gesetzgebung wurde das Abgeordnetenhaus aufgelost und die
darauf folgende Neuwahl brachte der Regierungspartei den grtindlichen Sieg, was den Einerwahlkreis als Majoritatenvertretung kennzeichnete. Mehrerwahlkreise im Jahre 1925 sind
ausser dem Wahlgesetz v. 1945 unser herrschendes Wahlsystem geworden. Anfangs versuchte
man dadurch, drei damaligen Parteien in jedem Wahlkreis wenigstens je einen Sitz zu verteilen.
Der Mehrerwahlkreis ohne Stimmtibertragung dauert fort, denn seit 1926 regierte das Militar
Ober unsere Politik so auffallend, dass die Parteiregierung entkraftet wurde und man am
Wahlsystem weniges Interesse hatte. In der Nachkriegszeit ist der scharfe Gegensatz der
Fraktionen, welcher sowohl der Konservativen als auch der Reformpartei ilblich ist, ein wichtiges Moment, das eine durchgreifende Wahlreform verhindert.
Unter den obrigkeitlichen Erlauterungen zur einzelnen Gesetzesvorlagen, obgleich diese
Gesetze in den voneinander verschiedenen Jahren dem Parlament vorgeschlagen wurden und
demnach ihre Erlauterungen sich einigermassen miteinander in Widerspruch stehen, sind
Folgende bemerkenswert.
1) Der mehrere Vertreter wahlende Wahlkreis verbunden mit der Einzelstimmabgabe ohne
Stimmtibertragung (Gesetz v. 1900. Nr. 73) sei ndtig, um die Leute von hohem Ansehen
in einer ganzen Prafektur leicht zu w hlen, verhaltnismassige Vertretung mehrerer
Parteien zu erm glichen und sogar den heftigen Wahlkampf zu mildern.
2) Dagegen konne das Einerwahlkreissystem (Gesetz v. 1919. Nr. 60) denjenigen Wettkampf
zwischen den Parteigenossen beseitigen und vorbeugen, in welchem die Bewerber haufig
nicht ftir die Politik, sondern mit Geldmittel, Lebenslaufe und pers6nlichen Umstanden
gewinnen mag. Dieses System habe ausserdem den Vorzug, dass die Wahler den Charakter
2
[April
HITOTSUBASHI JOURNAL OF LAW AND POLITICS
Wahlgesetz
Gesetz vom Jahr 1889. Nr. 3
Zahl der Mitglieder des
Wahlkreise und ihre Zahl
Abgeordnetenhauses
300
Einmann
WK.
214
43
257
Zwei-M・WK_
Zusammen
Jede Prafektur ist ein Mehrer-wahlkreis, nur dass iede Stadt se]bstandig einen Wahlkreis bildet. 1900 1902 1900 1902
Gesetz v. 1900. Nr. 73
Dreizehn-M・WK.
Zusammen
Gesetz v. 1919, Nr. eo
4 64
10
lO
97
1 09
33l
Elf -M-WK.
543o
Neun-M-WK.
Zwei-M-WK.
Vier-M-WK.
Sechs-M-WK.
Acht-M-WK.
Zehn-M-WK.
Zwolf-M-WK.
45
12
12
33o
57
5431
Ftinf-M-WK.
Sieben-M-WK.
46
2
Drei-M-WK.
2
Einmann WK.
35
369
(381 seit dem Jahre 1902)
Einmann WK.
Zwei-M'WK.
295
68
Drei-M-WK.
Zusammen
ll
374
Jede Stadt bildet gewohnlich einen Wahlkreis.
Gesetz v. 1925, Nr. 47
466
Drei-M-WK.
Vier-M-WK.
53
38
Ftinf-M-WK.
31
Zusammen
122
Jede Prafektur ist ein Mehrerwahlkreis, nur dass diejenige, in der mehr als 14 Vertreter gew hlt werden soll, in zwei Wahlkreise geteilt wird. Die Wahlkreise sind gemass der ihnen zugeteilten Zahl der Vertreter klassifiziert, wie folgt:
Gcsetz v. 1945, Nr. 42
468
tatsachlich dennoch 406,
weil Japan in der Prafektur
Zwei-M-WK.
Filnf-M-WK.
Sieben'M-WK.
Neun-M-WK.
Elf-M-WK.
Dreizehn-M-WK.
Zusammen
Gesetz v. 1947, Nr. 43
Gesetz v. 1950, Nr. 100 Es regelt alle Wahlrechtsbestimm-ungen zusammen, die bisher je nach den beiden H usern des
466
Nachtraglich, wenn auch vorlaufig, wurden 20 hinzugefugt,
Vier-M-WK.
Sechs-M-WK.
Acht-M-WK.
Zehn-M-WK.
Zw6lf M-WK.
Vierzehn-M-WK.
Drei-M-WK.
Vier'M-WK.
Ftinf・M-WK.
Parlaments, den Vorstehern und
der
Vertretungskorpern
den
Kommunalverb nde
getrennt
vor eschrieben waren.
Zusammen
l Die Materialien des ersten Ausschusses fur die Reform des Wahlsystems, 1961, S. 362-367
l7 4733
ungsgewalt ausuben kann.
16 6 8 4 4
Okinawa keine Regier-
54
40
39
38
117
DAS HEUTldE PRdBLElvi bES WAHLSYSTEMS iN JA A i
1966]
l
Wahlrecht
Wahlbarkeit
Stlmmabgabe
ata er
stattgef undenen
Hau ptwahlen
alle Japaner, die am Wahltage 1, das 25. Lebensjahr vollendet haben, 2, seit mlndestens ein Jahr ihrenWohn-
sitz in derse]ben Pr fektur haben und
3. seit mindestens ein Jahr (im Falle der Einkommensteuer drei Jahre) jahrlich mindestens funfzehn Yen der
alle Japaner, dle am Wahltage
l. das 30. l.ebensjahr vol-
lendet haben und
2. seit mindestens ein Jahr
Jeder Wahler muss seinen
Namen und Wohnsitz
ausser den Namen des
Bewerbers in den Stimm-
fenden Prafektur bezahlen.
(Die Gesamtzahl der Wahlberechtigten war beinahe 450,000 i.e, l.1% der Gesamtzahl der Bevd]kerung.
ensteuer drei Jahre) jahr-lich mindestens ftinfzehn
Yen derdirekten Staats-
l. Mtirz 1894
1. September 189*i
15. M rz 1898
10. August 1898
(im Falle der Einkomm-
direkten Staatssteuern in der betref-
1. Juli 1890
15_ Februar 1892
Im Fall des Zweimanner
wahlkreises hat jeder Wahler zwei Stimmen.
steuern in der betreffen-
den Prafektur bezahlen.
(Pluralwahl)
alle Japaner, die am Wahltage l. das 25. Lebensjahr vollendet haben, 2. seit mindestens ein Jahr ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und
alle Japaner, die am Wahl-
System der geheimen Einzelstimmabgebe ohne
vollendet haben.
St]mmubertragung.
tage das 30. Lebensjahr
3, seit mindestens ein Jahr iahrlich mindestens zehn Yen der Grrfndsteuer
oder seit mindestens zwei Jahren i hr]ich mindestens zehn Yen der
10.
l.
l.
15.
15.
25.
August 1902
M rz 1903
M rz 1904
Mai 1908
Mai 1912
Marz 1915
20. April 1917
direkten Staatssteuern bezahlen. (Die Gesamtzahl der Wahlberechtigten war beinahe 980,000 i,e. 2.2% der Gesamtzahl der Bevdlkerung.)
alle Japaner, die am Wahltage l. das 25. Lebensjahr vollendet haben, 2. seit mindestens sechs Monaten ihren
wie oben erwahnt.
wie oben erwihnt.
l. Mai 1920
lO. Mai 1924
wie oben erw hnt.
wie oben erw hnt.
20.
20.
20.
20.
30.
30.
alle Japaner und Japaner-
System der beschrankten
Stimmabgabe :-
10. April 1946
Wohnsitz im Wahlkreis haben und
3. seit mindestens ein Jahr i hrlich mindestens drei Yen der direkten
Staatssteuern bezahlen.
alle Japaner, die am Wahltage das 25. Lebensjahr vollendet haben. (eine Art
allgemeiner Wahl, obglelch das Frau-enstimmrecht noch nicht anerkannt
wurde.)
Um in die Wahlerliste eingetragen zu werden; ist es n6tig, dass man seinen
Wohnsitz am 15. September iedes Jahr mindestens sechs Monaten in derselben
Februar 1928
Februar 1930
Februar 1932
Februar 1936
April 1937
April 1942
Stadt oder Landgemeinde hat.
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,
wer wegen Armut dffentliche oder
private Unterstiltzung gew hrt wird. (Die Gesamtzahl der Wahlberechtigten war 12,400.000, i. e, beinahe 20% der Gesamtzahl der Bev6lkerung.)
alle Japaner und Japanerinnen, die am Wahltage das 20. Lebensiahr vol-lendet haben.
innen, die am Wahltage das 25. Lebensiahr vol-
lendet haben.
Jeder Wahler hat eine
Stimme in einem Wahl-
kreis mit weniger als vler
Vertretern, zwei Stimmen
In elnem Wahlkreis mit
vier bis zehn Vertretern
und drei Stimmen in
einem Wahlkreise mlt
uber elf Vertretern.
wie oben erw hnt, nur dass werwegen Armut 6ffentliche oder private Unter-
stiltzung gewihrt wird, sein Wahlrecht wiederhergestellt hat.
wle oben erw hnt.
System der Einzelstimm'
abgabe ohne Stimmtiber'
tragung.
25. April 1947
23. Januar 1949
l.
19.
27.
22.
Oktober 1952
April 1953
Februar 19S5
Mai 1958
20, November 1960
21. November 1963
4 HITOTSUBASHI JOURNAL OF LAW AND POLITICS [April
und die politische Ansicht der Bewerber genauer begreifen konnen.
3) Der Einerwahlkreis habe den Mangel darin, dass die kleinere Parteien ihre Vertreter kaum
erwahlen konnen, dass viele Reststimmen unvermeidlich sind, und dass heftige Wahlkampfe
wie mit Bestechung, Gewalttat, Bedrohung usw. hervorgerufen v"erden. Die Wahlkreise
mit drei bis funf Vertretern (Gesetz v. 1925. Nr. 47) sei ein System, welches sowohl dem
Einerwahlkreis als auch dem Grosswahlkreis Vorteile aufnimmt und zugleich Nachteile
beseitigt.
4) Unter dem System der beschrankten Stimmabgab (Gesetz v. 1945. Nr. 4-9) gebe man
seine Stimmen kaum so eifrig ab, dass man unter Umstanden den Bewerbern voneinander
verschiedener Parteien seine Stimmen abgibt. Im Gegenteil passe das geltende System
(Gesetz v. 1947. Nr. 43) dem Prinzip der Verhaltniswahl, obgleich man in einem Stimmzettel nur den Namen irgend eines Bewerbers schreiben kann und keine Stimmtibertragung
stattfindet.
5) Der Einerwahlkreis (Gesetzesvorlage v. 1956.) ziele darauf ab, die politische Lage stabil
zu machen, mit anderen Worten der Mehrheitspartei selbstandig die machtige Kabinettsbildung zu ermdglichen und in der Wahlkampagne tiber die Parteiprogrammen streiten zu
lassen. In diesem Fall kann man erst die Parteipolitik beurteilen, was die Entwicke]ung
der auf der Politik begrtudeten, wahren Parteiregierung befordern mag.
In 1933 erstattete der Rat zur Untersuchung der Rechtsinstitute im allgemeinen den Bericht
tiber die Verhaltniswahl, welcher zwar vier Entwtirfe dieses Systems enthielt, aber nichts davon
als geeignet entschied. Der darunter typische Entwurf wird kurz zusammengefasst, wie fo]gt.
In jedem Wahlkreis soll drei bis funf Bewerber erw hlt werden. Jede Partei kann in jedem
Wahlkreis ihre Bewerbersliste vorlegen. Der Wahler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass
er den Namen eines Bewerbers eigenhandig auf den Stimmzettel schreibt. Gtiltige Stimmen
werden je nach der Parteiliste ausammengezahlt. Die Gesamtzahl der Abgeordneten in jedem
Wahlkreis werden auf die Parteilisten im Verhaltnis der Summen ihrer gewonnenen Stimmen
im H6chstzahlverfahren d'Hondt verteilt. Die ftir jede Parteiliste zu ermittelten Sitze werden
aus derselben Liste in der von den einzelnen Bewerbern abgegebenen Stimmen festgelegten
Reihenfolge besetzt.2 Unser Rat zur Untersuchung der Wahlrechtsreform erstattete in August
1963 einen vorlaufigen Bericht tiber das Wahlkreissystem, wie folgt. Zur Aufl6sung des
Parteigenossenkampfs und des Cliquenstreits in derselben Partei dient nicht immer die
Aufnahme des Einerwahlkreises, sondern vor allem die Rationalisierung der Parteiorganisation.
Wir halten dennoch irgend einen der folgenden Reformplane ftir notwendig.
i) das geltende System verbunden mit der Verhaltniswahl
Das geltende Gesetz bestimmt die Einzelstimmabgabe ohne Stimmubertragung in
Mehrerwahlkreisen. Es gibt drei Vorschlage in dieser Hinsicht.
a) Von der gewonnenen Stimmen des gew hlten Bewerbers wird die Wahlquotient
abgerechnet. Die Reststimmen werden dem zur gleichen Partei gehorenden
Bewerber im n chsten Rang tibergetragen. Wenn dieser dadurch mehr Stimmen
als die Wahlquotient gewinnt, so wird er gewahlt. Dieses Verfahren findet auf
die Stimmen des in solcher Weise Gewahlten weitere Anwendung.
P) gleich wie der in 1933 vorgeschlagene, oben erwahnte Entwurf
r) Der Wahler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er zwei Bewerber derselben
2 Ibid., S. 374 389
ii)
Parteiliste, einen davon im ersten, den andern im zweiten Rang bezeichnet. Die
Gesamtzahl der Abgeordneten in jedem Wahlkreis werden auf die Parteilisten im
Verhaltnis der Summen ihrer gewonnenen Stimmen im H6chstzahlverfahren d'Hondt
verteilt. Die fur jede Parteiliste zu ermittelten Sitze werden im Verfahren der
Stimmtibertragung nach dem Hagenbach-Bischoff'schen Quotient besetzt.
die Annahme des Einerwahlkreises
der Einerwahlkreis verbunden mit der Verhaltniswahl
Man kann den Einerwahlkreis als die Grundlage und die Verhaltniswahl als ein
(r)
iii)
5
DAS HEUTIGE PROBLEM DES WAHLSYSTEMS IN JAPAN
1965]
Erganzungsmittel dazu annehmen, indem z. B. die bestimmten Sitze auf die
p)
Parteilisten im Verhaltnis der Summe ihrer die Niederlage erlittenen Bewerber im
Einerwahlkreise im Hdchstzahlverfahren d'Hondt verteilt werden.
r)
Man kann die Verhaltniswahl als die Grundlage und den Einerwahlkreis als ein
Erganzungsmittel dazu annehmen, ganz so wie beim geltenden Bundeswahlgesetz.
Man kann die Gesamtzahl des Abgeordneten im Verhaltnis von ftinf-ftinf, sechs-vier
oder sieben-drei einteilen. Eine davon wird nach dem Einerwahlkreis, die andere
nach der Verhaltniswahl gewahlt.3
II
Unser geltendes Wahlsystem ist eine eigentumliche Minderheitsvertretung. Der Wahlgang
wird in Mehrer-Wahlkreisen durchgefuhrt. Die Anzahl der zu wahlenden Abgeordneten ist
zwar von Wahlkreis verschieden, aber im Jahre 1925, als wir zum ersten Mal die allgemeine '
Wahl aufgenommen hatten, gab es in Japan drei politische Parteien im Unterhaus, woraus
sich ergab, dass jene Zahl der Abgeordneten nicht weniger als drei sein sollte, um jeder
Partei mindestens ein Mandat zu verteilen. Trotzdem kann jeder Wahler tiber einen Bewerber
abstimmen. Gewahlt sind die gesetzlich festgesetzte Zahl der Bewerber, die in ihren Wahlkreisen die relativ h6chste Stimmenzahl erreichten. Im Unterschied zur Verhaltniswahl (der
einfachen ubertragbaren Abstimmung) bestimmt unser Wahlgesetz weder die zum Erfolg
notwendige Quota noch die Stimmenilbertragung. Demnach kdnnen kleinere Parteien starker
vertreten sein, indem sie weniger Kandidaten aufstellen, denen sie ihre gilltigen Stimmen soviel
als mdglich ansammeln (akkumulieren) Iassen.
Bei diesem Wahlsystem mdgen kleinere Parteien sogar mehr Bewerber wahlen als gr6ssere
Parteien, was damit in Widerspruch steht, das Parlament zu einem Spiegelbild mehrerer
Parteien zu machen, d,h, solche Parteien im Parlament verhaltnism ssig zu representieren.
Vielmehr gehort dieses System offenbar zu den Faktoren, welche bestimmte Parteien st rken
und andere schw chen konnen. Zugleich wird es hier keineswegs gesichert, die Regierung
mit einer zureichenden Mehrheit auszustatten und die Chance des Machtwechsels offenzuhalten.
Mit andern Worten gehdrt es weder der Verhaltnis- noch der Mehrheitswahl, w hrend eine
Reihe von den in demokratischen Staaten ausgebildeten Wahlsystemen sich meistenteils auf
diese beiden Grundtypen zuruckftihren lassen.
Seit etwa vier Jahrzehnten versuchte man widerholt unser Wahlsystem zu reformieren,
aber es bleibt ohne betrachtlichen Erfolg. Dieser Umstand hat seinen Grund darin, dass
s Die Materialien des zweiten Ausschusses fur die Reform des Wahlsystems. 1963. S. 206-208.
6 HITOTSUBASHI JOURNAL OF LAw AND POLITICS . [April
weder Parteien noch einzelne Wahlberechtigten die wahre Bedeutung des gerechten Wahlsystems begreifen und das Verantwortungsgeftihl auf die parlamentarische Reg_ ierung genug
hegen .
1. Sowohl die Liberal-Demokratische als auch die Sozialistische Partei schliessen viele
Fraktionen in sich. Bei uns erreicht ein Bewerber viele Stimmenzahl zu schwer, wenn er
wenig Geld auf die Wahlkampagne verwendet. Daraus folgt, dass wer grosse Summe des
Geldbeitr ge von den Gewerkschaften, Wirtschaftskreisen (Finanzkreisen) usw, einsammeln
kann, der seine Fraktion zu ftihren kommt. Soweit eine Partei in einige Fraktionen geteilt
ist, ist es ihr sehr schwer, ihre Parteiliste aufzustellen. Im Unterschied zur reinen Listen-
Mehrheitswahl soll jeder Wahler bloss einen Bewerber im betreffenden Wah]kreis wahlen,
woraus folgt, dass die Fraktionen im einzelnen Wahlkreis miteinander streiten. Im Wahlkampf
streitet der Bewerber einer Partei nicht fur das Parteiprogramm, sondern ftir seine persbnlichen Verhaltnisse, was die parteipolitische Integration zu stdren kommt. Beim tj:bergang
vom geltenden Mehrerwahlkreis zum Einerwahlkreis kann es vorkommen, dass entweder eine
Koalition von Fraktionen die Wahlkreise unter sich in der Weise aufteilt, dass in jedem
Wahlkreis verabredungsgemass nur eine Fraktion kandidiert, oder jede Fraktion ihren eigenen
Bewerber aufstellt und genau wie eine Partei einander widerstreitet. Unter diesen Umst nden
ist es nicht leicht, sich einer geschickten Wahlkreiseinteilung (Wahlreisgeometrie, gerrymander-
ing) zu erwehren, durch welche die Chancen der die Einteilung massgeblich beeinflussenden
Partei erhoht werden konnten. Im Jahre 1956 wandte man gegen die Vorlage des Einerwahlkreises ein, welches zuerst durch den Ausschuss ftir Wahlreform eingeteilt, aber bald nachher
durch die Wahlkreisgeometrie verfalscht wurde.
2. Seit dem Jahre 1948 bleibt die Liberal-Demokratische stets die Regierungspartei, die neuer-
dings beinahe zwei Drittel von Sitzen im Unterhaus und die gr6ssere H lfte im Oberhaus
hat. Im Gegenteil haben die Oppositionen, einschliesslich der Sozialistischen, wenige Regie'
rungsfahigkeit. Vielmehr scheinen Wahler ihnen meistens reine Proteststimme abzugeben
Demzufolge sind die Oppositionen dazu verleitet, mit Rucksicht auf ihre Erfolgghancen die
Frage nach ihren Planen zur Regierungsbildung unbeantwortet zu lassen. Fur solche Parteien
scheint das gerechte Wahlsystem in der Weise zu sein, dass das Parlament zu einem Spiegelbild mehrerer Parteien gemacht sein soll, nicht dass die Bildung einer voll legitimierten
Regierung und 'einer alternativen Opposition leicht zustande kommen kann.
Tatsachlich sind die Gegensatze der Fraktionen in der Opposition so auffallend, dass sie
die Innen- und Aussenpolitik des Schattenkabinetts nicht entscheiden kann, Ihre Fraktionen
kdnnen sich nur damit zusammenschliessen, dass sie immer der Politik der Regierung
widerstreiten. Unter dem Einerwahlsystem kann jeder Kandidat nur dadurch miteinander
kampfen, dass er sich mit der Politik seiner Partei an die Offentlichkeit wendet. Daraus
ergibt sich, dass die Opposition in Bezug auf die Kabinettsbildung das Vertrauen des Publikums
zu gewinnen erstrebt. Nun aber gibt es bei uns solche Meinung, dass der Einerwahlkreis
den Oppositionen einen betr chtlichen Nachteil bringen und keine Kabinettsbildung ermdglichen soll, weil selbst die geltende Minderheitenvertretung ihnen nicht mehr als ein Drittel der
gesamten Parlamentsmitglieder erwerben liess. Demnach sind die Oppositionen gegen den
Einerwachlkreis, obgleich sie keinen Vorschlag der Wahlreform haben, vie in allen andern
politischen Fragen.
3. Unter unsrer alten oktroyierten Verfassung war die Bera ung und der Beschluss des
1965] DAS HF.UTIGE PROBLEM DES WAHLSYSTEMS IN JAPAN 7
geheimen Staatsrates n6tig, damit die unmittelbar mit dem Verfassungstext zusammenhangenden Gesetze, wie z.B. das Wahlgesetz ge ndert werden, weil die Vorschlage zur Verfassungsanderung allein vom Kaiser ausgehen sollten, Unter der geltenden Verfassung hat das
Parlament als das hochste Organ der Staatsgewa]t das vollstandige Amendmentsrecht zu jedem
Gesetzesvorschlag. Infolgedessen ist es sehr wahrscheinlich, die durchgreifende Anderung
des Wahlsystems abzulehnen, sofern sie den gegenwartigen Par]amentsmitgliedern ungunstig
s. ein mag. Darum behauptet der Vorsitzende des Verfassungsausschusses, dass die Vorschlag e
zur Anderung des Wahlgesetzes allein vom besondern Verfassungsorgan ausgehen sollen.
Unter der geltenden Verfassung ist es dennoch erforderlich, dass die dffentliche Meinung
die
des
ihn
auf
Parlamentsmitglieder erzwingt, um solchen Vorschlag anzunehrnen. Ich halte den Aufnahme
Einerwahlkreises fur theoretisch wunschenswert, aber es scheint unvermeidlich zu sein,
abzuwandeln oder mit der Verhaltniswahl ZLI verbinden. Naturlich soll man dabei Gewicht
den Einerwah]kreis legen, wie bei der Kombination von Mehrheits- und Verhaltniswahl
bei unvollkommener Trennung der Elemente und der Mehrheitswahl mit MinderheitenQuorum, Erg nzungslisten oder Eventualstimme,d
4. Wie die Ubersichtstafel des Anhangs zeigt, geschah bei uns das Scheiden und Zusammenkommen der Parteien so haufig, dass die Wah]berechtigten nicht die Parteien, sondern einzelne
Kandidaten miteinander zu vergleichen geneigt sind. Unsere Verfassung hat sogar keine
Vorschrift tiber die politischen Parteien. Wenn man nicht Parteien berticksichtigt, so scheint
die konventioneli bindende Kraft der Parteibeschltisse gegen die Redefreiheit des Parlamentsmitgliedes nach Art. 51 und das Listsystem der Verhaltniswahl gegen den Gleichheitssatz in
Bezug auf das Wahlrecht und die Wahlbarkeit nach Art. 44 zu verstossen. Aber die Parteiregierung ist seit Anfang des zwanzigsten Jahrhunderts schnell entwickert. Die geltende Verfassung bestimmt die parlamentarische Regierung.5 Daraus ergibt sich, dass die Anerkennung
des Parteiwesens die unerlassliche Voraussetzung zum Verstandnis des Parlaments unserer
Verfassung sei und dass der Schwerpunkt unseres Wahlgesetzes die Politik der Partei, nlcht
die Pers6nlichkeit des Kandidates sein soll. Art. 43 verneint das mandat imp6ratif, indem er
das Parlamentsmitglied als einen Vertreter des gesamten Volks bestimmt. Trotzdem interes_sieren sich Wahlberechtigte gewohnlich ftr die Angelegenheiten ihres eigenen Wahlkreises.
In der Wahlrede handelt es sich um das Interesse des Wahlkreises, nicht um die Aussen- und
Innenpolitik des gesamten Volks. Um diese Sachlage zu tiberwinden, muss man sich einerseits um die Aufklarung, politische Erziehung des Pub]ikums bestreber], anderseits die
Majoritatenvertretung aufnehmen.
4 Unkelbach-Wildermann. Grundfragen des Wahlens (Schriften des Forschungsinstituts filr politische
Wissensehaft der Universit t zu Koln), S. 47, 50, 52, 55. Vgl. Seifert, Das Bundeswahlgesetz, S. 5ff.
5 Georg Tagami, Einige Prob]eme der japanischen Verfassung (Deutsches Verwaltungsblatt, 1959, S.
833-837) S. 836.
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