Title Author(s) Citation Issue Date Type Das Heutige Problem des Wahlsystems in Japan Tagami, Johji Hitotsubashi journal of law and politics, 4: 1-8 1965-04 Departmental Bulletin Paper Text Version publisher URL http://doi.org/10.15057/8247 Right Hitotsubashi University Repository DAS HEUTIGE PROBLEM DES WAHLSYSTEMS IN JAPAN Von JOHJI TAGAMI Professor ftir Oeffentliches Recht I Das Wahlgesetz v. 1889 war die erste Gesetzgebung ftir die Wahl des Unterhauses unsrer alten Verfassung. Damals gab es noch nicht die Parteiregierung, sondern nach dem Konstitutionalismus, wie er in Deutschland des vorigen Jahrhunderts tiblich war, die vom Parlament unabhangige Regierung, die haupts chlish von Einfluss wegen des Verdienstes zur Zeit der Meiji-Restauration und mit Hilfe des Herrenhauses und des geheimen Staatsrates gebildet wurde. Demnach hatte der Einerwahlkreis des ersten Wahlgesetzes noch nicht seine eigentliche Wirkung. Unsere erste Parteiregierung verwirklichte sich in Juni 1898. Seitdem entwickelte sich allmahlich eine Konventionalregel, dass jedem Kabinett stets das Vertrauen des Abgeordnetenhauses unerlasslich sein soll. Die Wahlreform im Jahre 1900 erweiterte den Umfang sowohl des Wahlrechts als auch der Wahlbarkeit und ihr System des Grosswahlkreises zielte darauf ab, verhaltnismassige Vertretung mehrerer Parteien zu ermdglichen. Dagegen beabsichtigte das Wahlgesetz 1919, unter dem Zweiparteiensystem die Regierungspartei zu verst rken. Bald nach dieser Gesetzgebung wurde das Abgeordnetenhaus aufgelost und die darauf folgende Neuwahl brachte der Regierungspartei den grtindlichen Sieg, was den Einerwahlkreis als Majoritatenvertretung kennzeichnete. Mehrerwahlkreise im Jahre 1925 sind ausser dem Wahlgesetz v. 1945 unser herrschendes Wahlsystem geworden. Anfangs versuchte man dadurch, drei damaligen Parteien in jedem Wahlkreis wenigstens je einen Sitz zu verteilen. Der Mehrerwahlkreis ohne Stimmtibertragung dauert fort, denn seit 1926 regierte das Militar Ober unsere Politik so auffallend, dass die Parteiregierung entkraftet wurde und man am Wahlsystem weniges Interesse hatte. In der Nachkriegszeit ist der scharfe Gegensatz der Fraktionen, welcher sowohl der Konservativen als auch der Reformpartei ilblich ist, ein wichtiges Moment, das eine durchgreifende Wahlreform verhindert. Unter den obrigkeitlichen Erlauterungen zur einzelnen Gesetzesvorlagen, obgleich diese Gesetze in den voneinander verschiedenen Jahren dem Parlament vorgeschlagen wurden und demnach ihre Erlauterungen sich einigermassen miteinander in Widerspruch stehen, sind Folgende bemerkenswert. 1) Der mehrere Vertreter wahlende Wahlkreis verbunden mit der Einzelstimmabgabe ohne Stimmtibertragung (Gesetz v. 1900. Nr. 73) sei ndtig, um die Leute von hohem Ansehen in einer ganzen Prafektur leicht zu w hlen, verhaltnismassige Vertretung mehrerer Parteien zu erm glichen und sogar den heftigen Wahlkampf zu mildern. 2) Dagegen konne das Einerwahlkreissystem (Gesetz v. 1919. Nr. 60) denjenigen Wettkampf zwischen den Parteigenossen beseitigen und vorbeugen, in welchem die Bewerber haufig nicht ftir die Politik, sondern mit Geldmittel, Lebenslaufe und pers6nlichen Umstanden gewinnen mag. Dieses System habe ausserdem den Vorzug, dass die Wahler den Charakter 2 [April HITOTSUBASHI JOURNAL OF LAW AND POLITICS Wahlgesetz Gesetz vom Jahr 1889. Nr. 3 Zahl der Mitglieder des Wahlkreise und ihre Zahl Abgeordnetenhauses 300 Einmann WK. 214 43 257 Zwei-M・WK_ Zusammen Jede Prafektur ist ein Mehrer-wahlkreis, nur dass iede Stadt se]bstandig einen Wahlkreis bildet. 1900 1902 1900 1902 Gesetz v. 1900. Nr. 73 Dreizehn-M・WK. Zusammen Gesetz v. 1919, Nr. eo 4 64 10 lO 97 1 09 33l Elf -M-WK. 543o Neun-M-WK. Zwei-M-WK. Vier-M-WK. Sechs-M-WK. Acht-M-WK. Zehn-M-WK. Zwolf-M-WK. 45 12 12 33o 57 5431 Ftinf-M-WK. Sieben-M-WK. 46 2 Drei-M-WK. 2 Einmann WK. 35 369 (381 seit dem Jahre 1902) Einmann WK. Zwei-M'WK. 295 68 Drei-M-WK. Zusammen ll 374 Jede Stadt bildet gewohnlich einen Wahlkreis. Gesetz v. 1925, Nr. 47 466 Drei-M-WK. Vier-M-WK. 53 38 Ftinf-M-WK. 31 Zusammen 122 Jede Prafektur ist ein Mehrerwahlkreis, nur dass diejenige, in der mehr als 14 Vertreter gew hlt werden soll, in zwei Wahlkreise geteilt wird. Die Wahlkreise sind gemass der ihnen zugeteilten Zahl der Vertreter klassifiziert, wie folgt: Gcsetz v. 1945, Nr. 42 468 tatsachlich dennoch 406, weil Japan in der Prafektur Zwei-M-WK. Filnf-M-WK. Sieben'M-WK. Neun-M-WK. Elf-M-WK. Dreizehn-M-WK. Zusammen Gesetz v. 1947, Nr. 43 Gesetz v. 1950, Nr. 100 Es regelt alle Wahlrechtsbestimm-ungen zusammen, die bisher je nach den beiden H usern des 466 Nachtraglich, wenn auch vorlaufig, wurden 20 hinzugefugt, Vier-M-WK. Sechs-M-WK. Acht-M-WK. Zehn-M-WK. Zw6lf M-WK. Vierzehn-M-WK. Drei-M-WK. Vier'M-WK. Ftinf・M-WK. Parlaments, den Vorstehern und der Vertretungskorpern den Kommunalverb nde getrennt vor eschrieben waren. Zusammen l Die Materialien des ersten Ausschusses fur die Reform des Wahlsystems, 1961, S. 362-367 l7 4733 ungsgewalt ausuben kann. 16 6 8 4 4 Okinawa keine Regier- 54 40 39 38 117 DAS HEUTldE PRdBLElvi bES WAHLSYSTEMS iN JA A i 1966] l Wahlrecht Wahlbarkeit Stlmmabgabe ata er stattgef undenen Hau ptwahlen alle Japaner, die am Wahltage 1, das 25. Lebensjahr vollendet haben, 2, seit mlndestens ein Jahr ihrenWohn- sitz in derse]ben Pr fektur haben und 3. seit mindestens ein Jahr (im Falle der Einkommensteuer drei Jahre) jahrlich mindestens funfzehn Yen der alle Japaner, dle am Wahltage l. das 30. l.ebensjahr vol- lendet haben und 2. seit mindestens ein Jahr Jeder Wahler muss seinen Namen und Wohnsitz ausser den Namen des Bewerbers in den Stimm- fenden Prafektur bezahlen. (Die Gesamtzahl der Wahlberechtigten war beinahe 450,000 i.e, l.1% der Gesamtzahl der Bevd]kerung. ensteuer drei Jahre) jahr-lich mindestens ftinfzehn Yen derdirekten Staats- l. Mtirz 1894 1. September 189*i 15. M rz 1898 10. August 1898 (im Falle der Einkomm- direkten Staatssteuern in der betref- 1. Juli 1890 15_ Februar 1892 Im Fall des Zweimanner wahlkreises hat jeder Wahler zwei Stimmen. steuern in der betreffen- den Prafektur bezahlen. (Pluralwahl) alle Japaner, die am Wahltage l. das 25. Lebensjahr vollendet haben, 2. seit mindestens ein Jahr ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und alle Japaner, die am Wahl- System der geheimen Einzelstimmabgebe ohne vollendet haben. St]mmubertragung. tage das 30. Lebensjahr 3, seit mindestens ein Jahr iahrlich mindestens zehn Yen der Grrfndsteuer oder seit mindestens zwei Jahren i hr]ich mindestens zehn Yen der 10. l. l. 15. 15. 25. August 1902 M rz 1903 M rz 1904 Mai 1908 Mai 1912 Marz 1915 20. April 1917 direkten Staatssteuern bezahlen. (Die Gesamtzahl der Wahlberechtigten war beinahe 980,000 i,e. 2.2% der Gesamtzahl der Bevdlkerung.) alle Japaner, die am Wahltage l. das 25. Lebensjahr vollendet haben, 2. seit mindestens sechs Monaten ihren wie oben erwahnt. wie oben erwihnt. l. Mai 1920 lO. Mai 1924 wie oben erw hnt. wie oben erw hnt. 20. 20. 20. 20. 30. 30. alle Japaner und Japaner- System der beschrankten Stimmabgabe :- 10. April 1946 Wohnsitz im Wahlkreis haben und 3. seit mindestens ein Jahr i hrlich mindestens drei Yen der direkten Staatssteuern bezahlen. alle Japaner, die am Wahltage das 25. Lebensjahr vollendet haben. (eine Art allgemeiner Wahl, obglelch das Frau-enstimmrecht noch nicht anerkannt wurde.) Um in die Wahlerliste eingetragen zu werden; ist es n6tig, dass man seinen Wohnsitz am 15. September iedes Jahr mindestens sechs Monaten in derselben Februar 1928 Februar 1930 Februar 1932 Februar 1936 April 1937 April 1942 Stadt oder Landgemeinde hat. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer wegen Armut dffentliche oder private Unterstiltzung gew hrt wird. (Die Gesamtzahl der Wahlberechtigten war 12,400.000, i. e, beinahe 20% der Gesamtzahl der Bev6lkerung.) alle Japaner und Japanerinnen, die am Wahltage das 20. Lebensiahr vol-lendet haben. innen, die am Wahltage das 25. Lebensiahr vol- lendet haben. Jeder Wahler hat eine Stimme in einem Wahl- kreis mit weniger als vler Vertretern, zwei Stimmen In elnem Wahlkreis mit vier bis zehn Vertretern und drei Stimmen in einem Wahlkreise mlt uber elf Vertretern. wie oben erw hnt, nur dass werwegen Armut 6ffentliche oder private Unter- stiltzung gewihrt wird, sein Wahlrecht wiederhergestellt hat. wle oben erw hnt. System der Einzelstimm' abgabe ohne Stimmtiber' tragung. 25. April 1947 23. Januar 1949 l. 19. 27. 22. Oktober 1952 April 1953 Februar 19S5 Mai 1958 20, November 1960 21. November 1963 4 HITOTSUBASHI JOURNAL OF LAW AND POLITICS [April und die politische Ansicht der Bewerber genauer begreifen konnen. 3) Der Einerwahlkreis habe den Mangel darin, dass die kleinere Parteien ihre Vertreter kaum erwahlen konnen, dass viele Reststimmen unvermeidlich sind, und dass heftige Wahlkampfe wie mit Bestechung, Gewalttat, Bedrohung usw. hervorgerufen v"erden. Die Wahlkreise mit drei bis funf Vertretern (Gesetz v. 1925. Nr. 47) sei ein System, welches sowohl dem Einerwahlkreis als auch dem Grosswahlkreis Vorteile aufnimmt und zugleich Nachteile beseitigt. 4) Unter dem System der beschrankten Stimmabgab (Gesetz v. 1945. Nr. 4-9) gebe man seine Stimmen kaum so eifrig ab, dass man unter Umstanden den Bewerbern voneinander verschiedener Parteien seine Stimmen abgibt. Im Gegenteil passe das geltende System (Gesetz v. 1947. Nr. 43) dem Prinzip der Verhaltniswahl, obgleich man in einem Stimmzettel nur den Namen irgend eines Bewerbers schreiben kann und keine Stimmtibertragung stattfindet. 5) Der Einerwahlkreis (Gesetzesvorlage v. 1956.) ziele darauf ab, die politische Lage stabil zu machen, mit anderen Worten der Mehrheitspartei selbstandig die machtige Kabinettsbildung zu ermdglichen und in der Wahlkampagne tiber die Parteiprogrammen streiten zu lassen. In diesem Fall kann man erst die Parteipolitik beurteilen, was die Entwicke]ung der auf der Politik begrtudeten, wahren Parteiregierung befordern mag. In 1933 erstattete der Rat zur Untersuchung der Rechtsinstitute im allgemeinen den Bericht tiber die Verhaltniswahl, welcher zwar vier Entwtirfe dieses Systems enthielt, aber nichts davon als geeignet entschied. Der darunter typische Entwurf wird kurz zusammengefasst, wie fo]gt. In jedem Wahlkreis soll drei bis funf Bewerber erw hlt werden. Jede Partei kann in jedem Wahlkreis ihre Bewerbersliste vorlegen. Der Wahler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er den Namen eines Bewerbers eigenhandig auf den Stimmzettel schreibt. Gtiltige Stimmen werden je nach der Parteiliste ausammengezahlt. Die Gesamtzahl der Abgeordneten in jedem Wahlkreis werden auf die Parteilisten im Verhaltnis der Summen ihrer gewonnenen Stimmen im H6chstzahlverfahren d'Hondt verteilt. Die ftir jede Parteiliste zu ermittelten Sitze werden aus derselben Liste in der von den einzelnen Bewerbern abgegebenen Stimmen festgelegten Reihenfolge besetzt.2 Unser Rat zur Untersuchung der Wahlrechtsreform erstattete in August 1963 einen vorlaufigen Bericht tiber das Wahlkreissystem, wie folgt. Zur Aufl6sung des Parteigenossenkampfs und des Cliquenstreits in derselben Partei dient nicht immer die Aufnahme des Einerwahlkreises, sondern vor allem die Rationalisierung der Parteiorganisation. Wir halten dennoch irgend einen der folgenden Reformplane ftir notwendig. i) das geltende System verbunden mit der Verhaltniswahl Das geltende Gesetz bestimmt die Einzelstimmabgabe ohne Stimmubertragung in Mehrerwahlkreisen. Es gibt drei Vorschlage in dieser Hinsicht. a) Von der gewonnenen Stimmen des gew hlten Bewerbers wird die Wahlquotient abgerechnet. Die Reststimmen werden dem zur gleichen Partei gehorenden Bewerber im n chsten Rang tibergetragen. Wenn dieser dadurch mehr Stimmen als die Wahlquotient gewinnt, so wird er gewahlt. Dieses Verfahren findet auf die Stimmen des in solcher Weise Gewahlten weitere Anwendung. P) gleich wie der in 1933 vorgeschlagene, oben erwahnte Entwurf r) Der Wahler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er zwei Bewerber derselben 2 Ibid., S. 374 389 ii) Parteiliste, einen davon im ersten, den andern im zweiten Rang bezeichnet. Die Gesamtzahl der Abgeordneten in jedem Wahlkreis werden auf die Parteilisten im Verhaltnis der Summen ihrer gewonnenen Stimmen im H6chstzahlverfahren d'Hondt verteilt. Die fur jede Parteiliste zu ermittelten Sitze werden im Verfahren der Stimmtibertragung nach dem Hagenbach-Bischoff'schen Quotient besetzt. die Annahme des Einerwahlkreises der Einerwahlkreis verbunden mit der Verhaltniswahl Man kann den Einerwahlkreis als die Grundlage und die Verhaltniswahl als ein (r) iii) 5 DAS HEUTIGE PROBLEM DES WAHLSYSTEMS IN JAPAN 1965] Erganzungsmittel dazu annehmen, indem z. B. die bestimmten Sitze auf die p) Parteilisten im Verhaltnis der Summe ihrer die Niederlage erlittenen Bewerber im Einerwahlkreise im Hdchstzahlverfahren d'Hondt verteilt werden. r) Man kann die Verhaltniswahl als die Grundlage und den Einerwahlkreis als ein Erganzungsmittel dazu annehmen, ganz so wie beim geltenden Bundeswahlgesetz. Man kann die Gesamtzahl des Abgeordneten im Verhaltnis von ftinf-ftinf, sechs-vier oder sieben-drei einteilen. Eine davon wird nach dem Einerwahlkreis, die andere nach der Verhaltniswahl gewahlt.3 II Unser geltendes Wahlsystem ist eine eigentumliche Minderheitsvertretung. Der Wahlgang wird in Mehrer-Wahlkreisen durchgefuhrt. Die Anzahl der zu wahlenden Abgeordneten ist zwar von Wahlkreis verschieden, aber im Jahre 1925, als wir zum ersten Mal die allgemeine ' Wahl aufgenommen hatten, gab es in Japan drei politische Parteien im Unterhaus, woraus sich ergab, dass jene Zahl der Abgeordneten nicht weniger als drei sein sollte, um jeder Partei mindestens ein Mandat zu verteilen. Trotzdem kann jeder Wahler tiber einen Bewerber abstimmen. Gewahlt sind die gesetzlich festgesetzte Zahl der Bewerber, die in ihren Wahlkreisen die relativ h6chste Stimmenzahl erreichten. Im Unterschied zur Verhaltniswahl (der einfachen ubertragbaren Abstimmung) bestimmt unser Wahlgesetz weder die zum Erfolg notwendige Quota noch die Stimmenilbertragung. Demnach kdnnen kleinere Parteien starker vertreten sein, indem sie weniger Kandidaten aufstellen, denen sie ihre gilltigen Stimmen soviel als mdglich ansammeln (akkumulieren) Iassen. Bei diesem Wahlsystem mdgen kleinere Parteien sogar mehr Bewerber wahlen als gr6ssere Parteien, was damit in Widerspruch steht, das Parlament zu einem Spiegelbild mehrerer Parteien zu machen, d,h, solche Parteien im Parlament verhaltnism ssig zu representieren. Vielmehr gehort dieses System offenbar zu den Faktoren, welche bestimmte Parteien st rken und andere schw chen konnen. Zugleich wird es hier keineswegs gesichert, die Regierung mit einer zureichenden Mehrheit auszustatten und die Chance des Machtwechsels offenzuhalten. Mit andern Worten gehdrt es weder der Verhaltnis- noch der Mehrheitswahl, w hrend eine Reihe von den in demokratischen Staaten ausgebildeten Wahlsystemen sich meistenteils auf diese beiden Grundtypen zuruckftihren lassen. Seit etwa vier Jahrzehnten versuchte man widerholt unser Wahlsystem zu reformieren, aber es bleibt ohne betrachtlichen Erfolg. Dieser Umstand hat seinen Grund darin, dass s Die Materialien des zweiten Ausschusses fur die Reform des Wahlsystems. 1963. S. 206-208. 6 HITOTSUBASHI JOURNAL OF LAw AND POLITICS . [April weder Parteien noch einzelne Wahlberechtigten die wahre Bedeutung des gerechten Wahlsystems begreifen und das Verantwortungsgeftihl auf die parlamentarische Reg_ ierung genug hegen . 1. Sowohl die Liberal-Demokratische als auch die Sozialistische Partei schliessen viele Fraktionen in sich. Bei uns erreicht ein Bewerber viele Stimmenzahl zu schwer, wenn er wenig Geld auf die Wahlkampagne verwendet. Daraus folgt, dass wer grosse Summe des Geldbeitr ge von den Gewerkschaften, Wirtschaftskreisen (Finanzkreisen) usw, einsammeln kann, der seine Fraktion zu ftihren kommt. Soweit eine Partei in einige Fraktionen geteilt ist, ist es ihr sehr schwer, ihre Parteiliste aufzustellen. Im Unterschied zur reinen Listen- Mehrheitswahl soll jeder Wahler bloss einen Bewerber im betreffenden Wah]kreis wahlen, woraus folgt, dass die Fraktionen im einzelnen Wahlkreis miteinander streiten. Im Wahlkampf streitet der Bewerber einer Partei nicht fur das Parteiprogramm, sondern ftir seine persbnlichen Verhaltnisse, was die parteipolitische Integration zu stdren kommt. Beim tj:bergang vom geltenden Mehrerwahlkreis zum Einerwahlkreis kann es vorkommen, dass entweder eine Koalition von Fraktionen die Wahlkreise unter sich in der Weise aufteilt, dass in jedem Wahlkreis verabredungsgemass nur eine Fraktion kandidiert, oder jede Fraktion ihren eigenen Bewerber aufstellt und genau wie eine Partei einander widerstreitet. Unter diesen Umst nden ist es nicht leicht, sich einer geschickten Wahlkreiseinteilung (Wahlreisgeometrie, gerrymander- ing) zu erwehren, durch welche die Chancen der die Einteilung massgeblich beeinflussenden Partei erhoht werden konnten. Im Jahre 1956 wandte man gegen die Vorlage des Einerwahlkreises ein, welches zuerst durch den Ausschuss ftir Wahlreform eingeteilt, aber bald nachher durch die Wahlkreisgeometrie verfalscht wurde. 2. Seit dem Jahre 1948 bleibt die Liberal-Demokratische stets die Regierungspartei, die neuer- dings beinahe zwei Drittel von Sitzen im Unterhaus und die gr6ssere H lfte im Oberhaus hat. Im Gegenteil haben die Oppositionen, einschliesslich der Sozialistischen, wenige Regie' rungsfahigkeit. Vielmehr scheinen Wahler ihnen meistens reine Proteststimme abzugeben Demzufolge sind die Oppositionen dazu verleitet, mit Rucksicht auf ihre Erfolgghancen die Frage nach ihren Planen zur Regierungsbildung unbeantwortet zu lassen. Fur solche Parteien scheint das gerechte Wahlsystem in der Weise zu sein, dass das Parlament zu einem Spiegelbild mehrerer Parteien gemacht sein soll, nicht dass die Bildung einer voll legitimierten Regierung und 'einer alternativen Opposition leicht zustande kommen kann. Tatsachlich sind die Gegensatze der Fraktionen in der Opposition so auffallend, dass sie die Innen- und Aussenpolitik des Schattenkabinetts nicht entscheiden kann, Ihre Fraktionen kdnnen sich nur damit zusammenschliessen, dass sie immer der Politik der Regierung widerstreiten. Unter dem Einerwahlsystem kann jeder Kandidat nur dadurch miteinander kampfen, dass er sich mit der Politik seiner Partei an die Offentlichkeit wendet. Daraus ergibt sich, dass die Opposition in Bezug auf die Kabinettsbildung das Vertrauen des Publikums zu gewinnen erstrebt. Nun aber gibt es bei uns solche Meinung, dass der Einerwahlkreis den Oppositionen einen betr chtlichen Nachteil bringen und keine Kabinettsbildung ermdglichen soll, weil selbst die geltende Minderheitenvertretung ihnen nicht mehr als ein Drittel der gesamten Parlamentsmitglieder erwerben liess. Demnach sind die Oppositionen gegen den Einerwachlkreis, obgleich sie keinen Vorschlag der Wahlreform haben, vie in allen andern politischen Fragen. 3. Unter unsrer alten oktroyierten Verfassung war die Bera ung und der Beschluss des 1965] DAS HF.UTIGE PROBLEM DES WAHLSYSTEMS IN JAPAN 7 geheimen Staatsrates n6tig, damit die unmittelbar mit dem Verfassungstext zusammenhangenden Gesetze, wie z.B. das Wahlgesetz ge ndert werden, weil die Vorschlage zur Verfassungsanderung allein vom Kaiser ausgehen sollten, Unter der geltenden Verfassung hat das Parlament als das hochste Organ der Staatsgewa]t das vollstandige Amendmentsrecht zu jedem Gesetzesvorschlag. Infolgedessen ist es sehr wahrscheinlich, die durchgreifende Anderung des Wahlsystems abzulehnen, sofern sie den gegenwartigen Par]amentsmitgliedern ungunstig s. ein mag. Darum behauptet der Vorsitzende des Verfassungsausschusses, dass die Vorschlag e zur Anderung des Wahlgesetzes allein vom besondern Verfassungsorgan ausgehen sollen. Unter der geltenden Verfassung ist es dennoch erforderlich, dass die dffentliche Meinung die des ihn auf Parlamentsmitglieder erzwingt, um solchen Vorschlag anzunehrnen. Ich halte den Aufnahme Einerwahlkreises fur theoretisch wunschenswert, aber es scheint unvermeidlich zu sein, abzuwandeln oder mit der Verhaltniswahl ZLI verbinden. Naturlich soll man dabei Gewicht den Einerwah]kreis legen, wie bei der Kombination von Mehrheits- und Verhaltniswahl bei unvollkommener Trennung der Elemente und der Mehrheitswahl mit MinderheitenQuorum, Erg nzungslisten oder Eventualstimme,d 4. Wie die Ubersichtstafel des Anhangs zeigt, geschah bei uns das Scheiden und Zusammenkommen der Parteien so haufig, dass die Wah]berechtigten nicht die Parteien, sondern einzelne Kandidaten miteinander zu vergleichen geneigt sind. Unsere Verfassung hat sogar keine Vorschrift tiber die politischen Parteien. Wenn man nicht Parteien berticksichtigt, so scheint die konventioneli bindende Kraft der Parteibeschltisse gegen die Redefreiheit des Parlamentsmitgliedes nach Art. 51 und das Listsystem der Verhaltniswahl gegen den Gleichheitssatz in Bezug auf das Wahlrecht und die Wahlbarkeit nach Art. 44 zu verstossen. Aber die Parteiregierung ist seit Anfang des zwanzigsten Jahrhunderts schnell entwickert. Die geltende Verfassung bestimmt die parlamentarische Regierung.5 Daraus ergibt sich, dass die Anerkennung des Parteiwesens die unerlassliche Voraussetzung zum Verstandnis des Parlaments unserer Verfassung sei und dass der Schwerpunkt unseres Wahlgesetzes die Politik der Partei, nlcht die Pers6nlichkeit des Kandidates sein soll. Art. 43 verneint das mandat imp6ratif, indem er das Parlamentsmitglied als einen Vertreter des gesamten Volks bestimmt. Trotzdem interes_sieren sich Wahlberechtigte gewohnlich ftr die Angelegenheiten ihres eigenen Wahlkreises. In der Wahlrede handelt es sich um das Interesse des Wahlkreises, nicht um die Aussen- und Innenpolitik des gesamten Volks. Um diese Sachlage zu tiberwinden, muss man sich einerseits um die Aufklarung, politische Erziehung des Pub]ikums bestreber], anderseits die Majoritatenvertretung aufnehmen. 4 Unkelbach-Wildermann. Grundfragen des Wahlens (Schriften des Forschungsinstituts filr politische Wissensehaft der Universit t zu Koln), S. 47, 50, 52, 55. Vgl. Seifert, Das Bundeswahlgesetz, S. 5ff. 5 Georg Tagami, Einige Prob]eme der japanischen Verfassung (Deutsches Verwaltungsblatt, 1959, S. 833-837) S. 836. HlTOTSUBASm JOURNAL OF LAW AND POLlTlCS c . rl* ' co C¥l p cY) E t CO 1* i (: O CO r (7 ; r :O : LO a' " t; . O ,HC¥] 1)q; .Cf)qO. bl , e. CIOC¥ Cr: ) cOLr)e: co CV) Oe ; cv) cr) t: CO Li ::u -I!) c¥] (: Cr) r * $' cL l: ' ):C ) lf Ct) e) ' r* h: ,!) C¥]O cJ:) to r O q:) ; ee '!O 1O 'D OC .e, : s l pl Q r e -! 'S q' F r h ' ,qh :: Hs' JP pi r 1 . f f . 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