wenn durch einen Schlaganfall fahrrelevante

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wenn
durch
einen
Schlaganfall
fahrrelevante
Bewegungsbehinderungen
zurückgeblieben sind, weil dafür Eintragungen in den Führerschein vorgenommen werden
müssen.
Der erste Schritt dafür ist eine eigenständige Benachrichtigung der zuständigen
Fahrerlaubnisbehörde (z.B. FührerscheinsteIle) über den Schlaganfall mit der Bitte um
Abklärung der Fahreignung. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet dann eine Prüfung der
Fahreignung an und setzt dafür eine Frist (ca. 6-12 Wochen). Diese Prüfung kann folgende
Untersuchungen beinhalten:
?? ein Gutachten von einem "Facharzt mit Verkehrsmedizinischer Qualifikation" (Kosten:
ca. 300 €).
?? eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU; Kosten: ca. 350 €).
?? eine praktische Eignungsprüfung oder eine Fahrverhaltensprobe durch einen
Fahrprüfer (Kosten: ca. 150 €).
Fällt die Überprüfung der Fahreignung zufriedenstellend aus, erhält man von der Behörde
eine Bescheinigung, darf weiterhin fahren und ist rechtlich voll abgesichert. Es können
aber auch bestimmte Auflagen oder Beschränkungen erteilt werden. Es kann z.B. sein,
dass man wegen einer Bewegungsbehinderung nur noch ein behindertengerechtes
Fahrzeug fahren darf. Manche Fahrer müssen eine Brille tragen oder bekommen eine
Geschwindigkeitsbegrenzung in den Führerschein eingetragen.
Hat die Fahrerlaubnisbehörde erhebliche Bedenken gegen die weitere Fahreignung, kann
der Führerschein entzogen werden.
Ein weiterer Weg zur Überprüfung besteht in einer informellen Abklärung der
Fahreignung. Dabei kann man (ohne im ersten Schritt gleich die Fahrerlaubnisbehörde
einzuschalten) eine fachliche Einschätzung über die nach einem Schlaganfall bestehende
Fahreignung erhalten. Der Vorteil ist, dass diese Form der Überprüfung bei Bedenken
gegen die Fahreignung nicht unmittelbar zu einer Entziehung des Führerscheins durch die
Fahrerlaubnisbehörde führt.
Hierfür gibt es folgende Möglichkeiten:
?? die Untersuchung der Fahreignung im Rahmen einer ambulanten oder stationären
neuropsychologischen Behandlung durch einen Klinischen Neuropsychologen
?? die
Erstellung
eines
Privatgutachtens
durch
einen
"Facharzt
mit
der
Verkehrsmedizinischen Qualifikation"
?? die Erstellung eines Privatgutachtens durch eine amtlich anerkannte medizinischpsychologische Untersuchungs-stelle (z.B. TÜV, DEKRA)
?? eine Fahrverhaltensprobe und/oder ein Fahrtraining mit einem Fahrlehrer.
Auch hier kann durch einen Neuropsychologen, einen Arzt, eine Begutachtungsstelle oder
einen Fahrlehrer eine befürwortende Beurteilung der Fahreignung ausgesprochen und auf
Wunsch auch schriftlich bescheinigt werden. Ein solcher "privater" Nachweis ist im
Zweifelsfall sicher besser als gar keiner und kann es ermöglichen, sich des drohenden
Vorwurfs einer fahrlässigen Handlungsweise zu entheben. Eine informelle Abklärung
kann auch der Vorbereitung auf eine Überprüfung durch die Behörde dienen. Eine
rechtsverbindliche Abklärung der Fahreignung darf in jedem Fall aber nur durch die
Fahrerlaubnisbehörde vorgenommen werden!
DP Andreas Schale, September 2003
Klinischer Neuropsychologe GNP, Psychologischer
Krankenhaus Bethel Welzheim
Schomdorfer Straße 81, 73642 Welzheim
OIAKONIEWERK
BHHEI.
Psychotherapeut
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