------------------------- .. _--- wenn durch einen Schlaganfall fahrrelevante Bewegungsbehinderungen zurückgeblieben sind, weil dafür Eintragungen in den Führerschein vorgenommen werden müssen. Der erste Schritt dafür ist eine eigenständige Benachrichtigung der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde (z.B. FührerscheinsteIle) über den Schlaganfall mit der Bitte um Abklärung der Fahreignung. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet dann eine Prüfung der Fahreignung an und setzt dafür eine Frist (ca. 6-12 Wochen). Diese Prüfung kann folgende Untersuchungen beinhalten: ?? ein Gutachten von einem "Facharzt mit Verkehrsmedizinischer Qualifikation" (Kosten: ca. 300 €). ?? eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU; Kosten: ca. 350 €). ?? eine praktische Eignungsprüfung oder eine Fahrverhaltensprobe durch einen Fahrprüfer (Kosten: ca. 150 €). Fällt die Überprüfung der Fahreignung zufriedenstellend aus, erhält man von der Behörde eine Bescheinigung, darf weiterhin fahren und ist rechtlich voll abgesichert. Es können aber auch bestimmte Auflagen oder Beschränkungen erteilt werden. Es kann z.B. sein, dass man wegen einer Bewegungsbehinderung nur noch ein behindertengerechtes Fahrzeug fahren darf. Manche Fahrer müssen eine Brille tragen oder bekommen eine Geschwindigkeitsbegrenzung in den Führerschein eingetragen. Hat die Fahrerlaubnisbehörde erhebliche Bedenken gegen die weitere Fahreignung, kann der Führerschein entzogen werden. Ein weiterer Weg zur Überprüfung besteht in einer informellen Abklärung der Fahreignung. Dabei kann man (ohne im ersten Schritt gleich die Fahrerlaubnisbehörde einzuschalten) eine fachliche Einschätzung über die nach einem Schlaganfall bestehende Fahreignung erhalten. Der Vorteil ist, dass diese Form der Überprüfung bei Bedenken gegen die Fahreignung nicht unmittelbar zu einer Entziehung des Führerscheins durch die Fahrerlaubnisbehörde führt. Hierfür gibt es folgende Möglichkeiten: ?? die Untersuchung der Fahreignung im Rahmen einer ambulanten oder stationären neuropsychologischen Behandlung durch einen Klinischen Neuropsychologen ?? die Erstellung eines Privatgutachtens durch einen "Facharzt mit der Verkehrsmedizinischen Qualifikation" ?? die Erstellung eines Privatgutachtens durch eine amtlich anerkannte medizinischpsychologische Untersuchungs-stelle (z.B. TÜV, DEKRA) ?? eine Fahrverhaltensprobe und/oder ein Fahrtraining mit einem Fahrlehrer. Auch hier kann durch einen Neuropsychologen, einen Arzt, eine Begutachtungsstelle oder einen Fahrlehrer eine befürwortende Beurteilung der Fahreignung ausgesprochen und auf Wunsch auch schriftlich bescheinigt werden. Ein solcher "privater" Nachweis ist im Zweifelsfall sicher besser als gar keiner und kann es ermöglichen, sich des drohenden Vorwurfs einer fahrlässigen Handlungsweise zu entheben. Eine informelle Abklärung kann auch der Vorbereitung auf eine Überprüfung durch die Behörde dienen. Eine rechtsverbindliche Abklärung der Fahreignung darf in jedem Fall aber nur durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgenommen werden! DP Andreas Schale, September 2003 Klinischer Neuropsychologe GNP, Psychologischer Krankenhaus Bethel Welzheim Schomdorfer Straße 81, 73642 Welzheim OIAKONIEWERK BHHEI. Psychotherapeut