SPITZENWERTE BEI DER INFORMATION www.aid.de aid infodienst Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz e. V. Heilsbachstr. 16 53123 Bonn Tel.: 0228 8499-0, Fax: 0228 8499-177 [email protected], www.aid.de Inhalt Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Für wen gilt das Infektionsschutzgesetz? . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Infektionsvorschriften für Personen, die mit Lebensmitteln umgehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Infektionsschutzvorschriften in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Krank durch Lebensmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Durch persönliche Hygiene sich und andere schützen . . . . . . . . . . 10 Mitteilungspflicht, Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote . . . . . . 10 Pflicht zur Erstbelehrung und zweijährlichen Wiederholungsbelehrung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Regelungen für Ausscheider . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Krankheitserreger und Übertragungswege . . . . . . . . . . . . . . . 17 Übertragungswege im Lebensmittelbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Foto: © Sebastian Kaulitzki – Fotolia.com Steckbriefe der wichtigsten durch Lebensmittel übertragbaren Krankheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Virusinfektionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 Campylobacter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 Cholera . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 Enteritis (Darmentzündung) durch EHEC-Erreger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 Salmonellose . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Shigellose (Ruhr) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 Staphylokokken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 Typhus/Paratyphus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 Virushepatitis A oder E . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 Yersiniose . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 Literatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 aid-Medien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 3 VORWORT Foto: © Sebastian Kaulitzki – Fotolia.com Foto: © General-Anzeiger Bonn Immer wieder sorgen massenhafte Krank­ heitsausbrüche in Gemeinschaftseinrich­ tungen für Schlagzeilen. Ob in Kantinen oder auf Kreuzschiffen, in Kindertagesstätten, in der Schule oder im Altenheim – wenn viele Menschen auf engem Raum zusammentref­ fen, erhöht sich das Risiko für die Übertra­ gung und die Ausbreitung von Infektions­ krankheiten. Dies zu verhindern ist das Ziel der gesetzlich vorgeschriebenen Infektions­ schutzvorschriften. Nur wenn Infektions­ krankheiten unmittelbar bei ihrem Auftreten erkannt werden, können sofort Maßnahmen ergriffen werden, um ihre Verbreitung zu stoppen. 4 Bei ansteckenden Krankheiten kann dies bedeuten, dass ein infizierter Mitarbeiter bestimmte Tätigkeiten nicht mehr ausüben darf und vorübergehend andere Arbeiten ver­ richten muss oder sich zeitweilig krankschrei­ ben lassen muss und so lange nicht mehr beschäftigt werden kann. In einer Gemein­ schaftseinrichtung für Kinder und Jugendliche kann es sogar notwendig sein, Angehörigen oder ehrenamtlich Tätigen bei bestimmten Erkrankungen den Besuch der Einrichtung vorübergehend zu verbieten. Damit Mitar­ beiter die Folgen für sich und andere besser abschätzen können, sind Lebensmittelunter­ VORWORT nehmer, dazu zählen u. a. auch Verantwort­ liche in der Gemeinschaftsverpflegung und in Gemeinschaftseinrichtungen, gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Mitarbeiter zweijähr­ lich über die wichtigsten gesetzlich vorge­ schriebenen Infektionsschutzmaßnahmen und Informationspflichten, die sich daraus für jeden Einzelnen ergeben, zu belehren. Dass sie betriebsintern belehrt haben, ist schrift­ lich zu dokumentieren. Ein Nachweis über die letzte betriebsinterne Belehrung muss bei einer Betriebsprüfung bei Verlangen der Lebensmittel überwachenden Behörde vor­ gezeigt werden. Die praxisgerechte Umsetzung der gesetz­ lichen Vorschriften gemäß Infektionsschutz­ gesetz (IfSG) für Personen, die mit Lebens­ mitteln umgehen (§§42–43 IfSG), sind in diesem Heft zusammengestellt. 5 FÜR WEN GILT DAS INFEKTIONSSCHUTZGESETZ? INFEKTIONSVORSCHRIFTEN FÜR PERSONEN, DIE MIT LEBENSMITTELN UMGEHEN Die gesetzlichen Regelungen gelten zudem für ehrenamtlich Helfende, die etwa in der Schule oder einer Tageseinrichtung für Kinder regel­ mäßig Speisen herstellen oder ausgeben, Spei­ sen für den Schulkiosk liefern, in Schülerfirmen tätig sind oder die als Tagesmutter Kleinkinder beköstigen. Als regelmäßig gilt, dass diese Tätigkeit häufiger als dreimal jährlich ausgeübt wird. In der Leitlinie für eine Gute Hygiene­ praxis in sozialen Einrichtungen (Hrsg. Caritas­ © BLE, Bonn, Foto: Dominic Menzler Das Infektionsschutzgesetz wendet sich an unterschiedliche Zielgruppen. Gesundheit­ liche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln werden in den §§ 42 und 43 des IfSG vorgeschrieben. Sie gelten für alle Personen, die regelmäßig mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, das heißt diese direkt (z. B. mit der Hand) oder indi­ rekt (zum Beispiel über Bedarfsgegenstän­ de wie Geschirr, Besteck) berühren. Davon betroffen sind alle Personen, die Lebensmittel gewerbsmäßig herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen. Dazu zählen unter anderem Mitarbeiter in der Küche von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés, aber auch Kin­ dertagesstätten und Schulen oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen und Beschäftigte im Lebensmittelhandwerk oder in der Lebensmittelindustrie. 6 © BLE, Bonn, Foto: Dominic Menzler FÜR WEN GILT DAS INFEKTIONSSCHUTZGESETZ? verband und Diakonisches Werk der Evange­ lischen Kirchen) wird die Regelmäßigkeit mit mehr als dreimal jährlich interpretiert. Helfen Ehrenamtliche nur einmalig (z. B. bei Festen), sollten sie vorher z. B. im Rahmen einer Vor­ besprechung und/oder mit einem Merkblatt auf die Basisregeln zum sicheren Umgang mit Lebensmitteln hingewiesen werden. Die gesetzlichen Infektionsschutzvorschrif­ ten gelten für den gesamten gewerblichen Bereich. Alle Verpflegungseinrichtungen, in denen Speisen an Dritte abgegeben werden, zählen hier dazu – auch wenn sie die Spei­ sen nicht verkaufen, sondern nur verteilen. Im Sinne des Lebensmittelrechts gelten Leitungs­ personen z. B. einer Schule oder Kita als ver­ antwortliche Lebensmittelunternehmer und haften als solche für die einwandfreie Qualität der angebotenen Speisen. Lediglich der pri­ vate Bereich (Privathaushalt) fällt nicht unter das Infektionsschutzgesetz. Ausgenommen von den Infektionsvorschriften sind zudem so genannte Ernährungsbildungsaktionen (z. B. im Unterricht, in Projekten), bei denen Kinder und Jugendliche innerhalb einer Gruppe von Kin­ dern oder in der Klasse an der Herstellung von Speisen mitwirken und diese anschließend in kleinem Rahmen selbst verzehren. Werden die von der Gruppe oder von ehrenamtlichen Per­ sonen mitgebrachten Speisen regelmäßig, d. h. mehr als dreimal jährlich an dritte Personen, abgegeben, fallen sie wieder unter die §§ 42 bis 43 des Infektionsschutzgesetzes. INFEKTIONSSCHUTZVORSCHRIFTEN IN GEMEINSCHAFTSEINRICHTUNGEN FÜR KINDER UND JUGENDLICHE Für alle Personen, die in einer Gemein­ schaftseinrichtung für Kinder und Jugendli­ che beschäftigt oder z. B. als ehrenamtliche Helfer tätig sind, gelten die Vorschriften der §§ 33–36 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Zu diesen Einrichtungen zählen Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, 7 CAMPYLOBACTER ERREGER VORKOMMEN KRANKHEITSBILD INKUBATIONSZEIT ÜBERTRAGUNG Bakterien (Spirillen) weltweit Die Durchfälle sind wässrig, schleimig oder auch blutig. Daneben können Fieber und weitere Komplikationen auftreten. Auch asymptomatische Verläufe (d. h. ohne Krankheitszeichen) kommen vor. Meist dauert die Infektion nur kurz und ist durch ein Antibiotikum behandelbar. Die Inkubationszeit beträgt weniger als 7 Tage. Als Infektionsquelle gelten Trinkwasser, Milch und Fleischprodukte. Insbesondere nicht ausreichend gegartes Hühnerfleisch ist eine häufige Ansteckungsquelle. Kleinraumepidemien ausgehend von Grillfesten sind in den Sommermonaten daher keine Seltenheit. In der Landwirtschaft tätige Personen können sich direkt bei infizierten Nutztieren anstecken. Eine Impfung ist nicht möglich. CHOLERA ERREGER VORKOMMEN KRANKHEITSBILD INKUBATIONSZEIT ÜBERTRAGUNG 22 Vibrionen-Bakterien, Vibrio cholerae Es handelt sich hierzulande um eine Infektion, die vom indischen Subkontinent, Südamerika und Zentralafrika importiert wird. Sie ist typisch für Gegenden mit schlechten hygienischen Bedingungen und mangelhafter Trinkwasserversorgung. Es treten zunächst breiige, später dünnflüssige Durchfälle auf, zuweilen auch plötzlich einsetzender Brechdurchfall. Infolge des starken Wasserund Elektrolytverlustes kommt es meist sehr frühzeitig zu schweren Allgemeinsymptomen wie Blutdruckabfall, Pulsbeschleunigung, flacher Atmung, Abnahme der Urinmenge bis hin zum völligen Nierenversagen und Schock. Eine ausreichende Flüssigkeitszufuhr mit sauberem Trinkwasser und Elektrolyten ist erforderlich. 3 bis 5 Tage, manchmal nur wenige Stunden Schmierinfektion durch direkten Kontakt mit Kranken, über fäkal verunreinigtes Trinkwasser oder über Lebensmittel. Eine Impfung ist möglich.