Eingriffs-Ausgleichsregelung für Natur- und Landschaftsschutz

Werbung
Eingriffs-Ausgleichsregelung
für Natur- und Landschaftsschutz
Positionspapier der
Oö. Umweltanwaltschaft
Mario Pöstinger, Oö. Umweltanwaltschaft
Fachtagung Eingriffs-Ausgleichs-Regelung | Redoutensäle Linz | 11.12.2009
Wie „funktioniert“ Naturschutz in der Kulturlandschaft in der Praxis?
Freiwilligkeit
Förderungen
Kompensation
Grundsätze bei der Entwicklung einer Eingriffs-Ausgleichsregelung
„Vermeidung vor Ausgleich, Ausgleich vor Ersatz“
Auswahl eines geeigneten Bewertungsverfahrens
Recherchen und Erfahrungsaustausch
Berücksichtigung gesetzlicher Rahmenvorgaben
Berücksichtigung von Naturschutzrahmenplänen und (über-)regionalen Naturschutzstrategien
(z.B. Leitbilder für Natur & Landschaft, Natura 2000, Wildtierkorridore)
Anforderungen an eine Eingriffs-Ausgleichsregelung
einfach – nachvollziehbar – allgemeingültig – gerecht
Befinden sich am geplanten Abbaugelände Biotope mit natürlichen oder naturnahen Pflanzengesellschaften oder
Sonderstandorte im Sinne des Oö. NSchG 2001, oder werden durch den Eingriff zentrale ökologische Funktionen
beeinträchtigt, oder geht der Charakter der Landschaft verloren?*
Nein
Ja
Handelt es sich beim geplanten Abbaugelände um Ackerflächen, artenarmes Grünland,
Brachland, Obstkulturen, Plantagen oder Baggerseen?*
Ja
Vorhaben nicht
genehmigungsfähig
Nein
Kompensationsvorschrift 1:1
Kompensationsvorschrift 1:2
Abbaugebiet ist zu 100 %
Kompensationsraum
Abbaugebiet und Ersatzflächen sind zu
je 100 % Kompensationsraum
Kann die Kompensationsvorschrift erfüllt
werden ?
Nein
Kann die Kompensationsvorschrift erfüllt
werden ?
Ja
Ersatzflächen verfügbar?
Ja
Vorhaben
genehmigungsfähig
Ja
Ersatzflächen verfügbar?
Ja
Nein
Vorhaben nicht
genehmigungsfähig
Nein
Nein
Vorhaben
genehmigungsfähig
Vorhaben nicht
genehmigungsfähig
Rechtsposition der Oö. Umweltanwaltschaft
§ 5 Abs. 2 Oö. Umweltschutzgesetz 1996
Die Oö. Umweltanwaltschaft hat in den von den jeweiligen Landesgesetzen bezeichneten Verfahren zur Wahrung des Umweltschutzes,
insbesondere zur Vermeidung von schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, Parteistellung ... sowie das Recht, gegen den das Verfahren
abschließenden Bescheid Beschwerde ... an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
§ 39 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001)
Die Oö. Umweltanwaltschaft hat in Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen ... sowie in Feststellungsverfahren ... Parteistellung nach
Maßgabe des § 5 Abs. 1 Oö. Umweltschutzgesetz 1996.
Bewilligungsverfahren nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001
§ 14 Abs. 1 Z. 1 Oö. NSchG 2001
Eine Bewilligung ... ist zu erteilen, wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen
von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise
beeinträchtigt noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz
zuwiderläuft.
§ 14 Abs. 2 Oö. NSchG 2001
Eine Bewilligung ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um Schädigungen,
Beeinträchtigungen bzw. Störungen der im Abs. 1 Z. 1 erwähnten Art auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu
beschränken.
Folgerung
Eingriff und Ausgleich ist im Oö. NSchG 2001 nicht dezidiert geregelt, jedoch über Vorschreibung insbesondere von Bedingungen abgeleitet.
Die Umsetzungsmöglichkeit ergibt sich aus den Gutachten der Sachverständigen, die die öffentlichen Interessen am Natur- und
Landschaftsschutz zu prüfen und zu werten haben.
Die naturschutzbehördlichen Vorschreibungen müssen – unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit – geeignet sein, die Ziele und
Grundsätze des Natur- und Landschaftsschutzes zu gewährleisten.
Eine positive naturschutzfachliche Beurteilung könnte ggf. erst durch Vorschreibung einer Bedingung für Kompensationsmaßnahmen zu einer
Genehmigungsfähigkeit führen. Dazu bedarf es keiner ausdrücklichen Regelung.
Herunterladen