Eingriffs-Ausgleichsregelung für Natur- und Landschaftsschutz Positionspapier der Oö. Umweltanwaltschaft Mario Pöstinger, Oö. Umweltanwaltschaft Fachtagung Eingriffs-Ausgleichs-Regelung | Redoutensäle Linz | 11.12.2009 Wie „funktioniert“ Naturschutz in der Kulturlandschaft in der Praxis? Freiwilligkeit Förderungen Kompensation Grundsätze bei der Entwicklung einer Eingriffs-Ausgleichsregelung „Vermeidung vor Ausgleich, Ausgleich vor Ersatz“ Auswahl eines geeigneten Bewertungsverfahrens Recherchen und Erfahrungsaustausch Berücksichtigung gesetzlicher Rahmenvorgaben Berücksichtigung von Naturschutzrahmenplänen und (über-)regionalen Naturschutzstrategien (z.B. Leitbilder für Natur & Landschaft, Natura 2000, Wildtierkorridore) Anforderungen an eine Eingriffs-Ausgleichsregelung einfach – nachvollziehbar – allgemeingültig – gerecht Befinden sich am geplanten Abbaugelände Biotope mit natürlichen oder naturnahen Pflanzengesellschaften oder Sonderstandorte im Sinne des Oö. NSchG 2001, oder werden durch den Eingriff zentrale ökologische Funktionen beeinträchtigt, oder geht der Charakter der Landschaft verloren?* Nein Ja Handelt es sich beim geplanten Abbaugelände um Ackerflächen, artenarmes Grünland, Brachland, Obstkulturen, Plantagen oder Baggerseen?* Ja Vorhaben nicht genehmigungsfähig Nein Kompensationsvorschrift 1:1 Kompensationsvorschrift 1:2 Abbaugebiet ist zu 100 % Kompensationsraum Abbaugebiet und Ersatzflächen sind zu je 100 % Kompensationsraum Kann die Kompensationsvorschrift erfüllt werden ? Nein Kann die Kompensationsvorschrift erfüllt werden ? Ja Ersatzflächen verfügbar? Ja Vorhaben genehmigungsfähig Ja Ersatzflächen verfügbar? Ja Nein Vorhaben nicht genehmigungsfähig Nein Nein Vorhaben genehmigungsfähig Vorhaben nicht genehmigungsfähig Rechtsposition der Oö. Umweltanwaltschaft § 5 Abs. 2 Oö. Umweltschutzgesetz 1996 Die Oö. Umweltanwaltschaft hat in den von den jeweiligen Landesgesetzen bezeichneten Verfahren zur Wahrung des Umweltschutzes, insbesondere zur Vermeidung von schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, Parteistellung ... sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid Beschwerde ... an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. § 39 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) Die Oö. Umweltanwaltschaft hat in Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen ... sowie in Feststellungsverfahren ... Parteistellung nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Oö. Umweltschutzgesetz 1996. Bewilligungsverfahren nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 § 14 Abs. 1 Z. 1 Oö. NSchG 2001 Eine Bewilligung ... ist zu erteilen, wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft. § 14 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 Eine Bewilligung ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen der im Abs. 1 Z. 1 erwähnten Art auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. Folgerung Eingriff und Ausgleich ist im Oö. NSchG 2001 nicht dezidiert geregelt, jedoch über Vorschreibung insbesondere von Bedingungen abgeleitet. Die Umsetzungsmöglichkeit ergibt sich aus den Gutachten der Sachverständigen, die die öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zu prüfen und zu werten haben. Die naturschutzbehördlichen Vorschreibungen müssen – unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit – geeignet sein, die Ziele und Grundsätze des Natur- und Landschaftsschutzes zu gewährleisten. Eine positive naturschutzfachliche Beurteilung könnte ggf. erst durch Vorschreibung einer Bedingung für Kompensationsmaßnahmen zu einer Genehmigungsfähigkeit führen. Dazu bedarf es keiner ausdrücklichen Regelung.