510 KB 15.12.2016 26.09.2016, Alpenverein will Recht auf

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Printausgabe der Tiroler Tageszeitung vom Mo, 26.09.2016
EXKLUSIV
Alpenverein will Recht auf Naturgenuss in der
Verfassung
Ein Ende der Diskussionen rund um Betretungsrecht und Wegefreiheit fordert der
Alpenverein. Er sieht Bayern hier als Vorbild für Österreich.
Was im Wald und in den Bergen erlaubt ist und was nicht, ist in den Alpenländern höchst unterschiedlich
geregelt.Foto: Tirol Werbung
© Tirol Werbung / Schwarz Jens
Von Nikolaus Paumgartten
Leutasch, Innsbruck – Vom Rütteln am freien Wegerecht bis zu Betretungsverboten für Wald­,
Weide­ oder Gebirgsflächen. Es sind Forderungen wie diese, die von Jägerschaft, Landwirtschaft,
Seilbahnwirtschaft und privaten Waldbesitzern immer wieder neu aufs Tapet gebracht werden.
Zuletzt hatte sich Tirols Landesjägermeister Anton Larcher für die Ausweisung von Wildruhezonen
mit Betretungsverboten starkgemacht und VP­Agrarsprecher LA Hermann Kuenz im Bedarfsfall
vertragliche Regelungen – sprich Einschränkungen – des freien Wegerechtes gefordert.
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Der Präsident des Österreichischen Alpenvereins, Andreas Ermacora, kann diesen Vorstößen
naturgemäß wenig abgewinnen. „Vielmehr“, so Ermacora, „bin ich für ein verfassungsrechtlich
gesichertes Grundrecht auf Naturgenuss und Erholung in der Natur.“ Am Beispiel Bayern zeige
sich, dass eine gesetzliche Regelung im Sinne der Erholungssuchenden in der Praxis gut
funktioniere: Laut Bayerischem Naturschutzgesetz hat jeder das Recht auf den Genuss der
Naturschönheiten und auf die Erholung in der freien Natur. Dabei dürfen ausdrücklich alle Teile der
freien Natur, insbesondere Wald, Bergweide, Fels, Ödungen, Brachflächen, Auen, Uferstreifen und
landwirtschaftlich genutzte Flächen, von jedermann unentgeltlich betreten werden.
Ein unentgeltliches freies Betretungsrecht in Österreich gilt nur für den Wald und ist bundesweit im
Forstgesetz geregelt. Was Gebirgsflächen jenseits der Baumgrenze betrifft, sind die Bestimmungen
je nach Bundesland unterschiedlich. In Tirol besteht hier offiziell zwar kein generelles
Betretungsrecht, in der Praxis gelten diese Flächen aber aufgrund des Gewohnheitsrechtes als frei
begehbar.
Auch was die Nutzung von Wegen angeht, sei man in Bayern weiter als hierzulande, sagt
Ermacora. Laut bayerischem Naturschutzgesetz darf jeder auf Privatwegen in der freien Natur
wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft
fahren. Vor allem der letzte Punkt ist einer, der in Österreich zu Ungunsten der
Erholungssuchenden geregelt ist und immer wieder zu Konflikten zwischen Mountainbikern und
Grundeigentümern führt. Denn grundsätzlich dürfen Forststraßen in Österreich nicht von
Radfahrern befahren werden. In Tirol hat das Land als Vorreiter in Österreich mit dem so
genannten Mountainbikemodell 2.0 eine Möglichkeit geschaffen, Downhill­ und Mountainbike­
Routen offiziell auszuweisen. Für diesen Zweck werden Nutzungsübereinkommen mit den
Grundbesitzern geschlossen und Haftungs­ bzw. Sicherheitsfragen vertraglich geklärt.
Länder im Vergleich
Österreich: In Österreich gilt im Wald das freie Wegerecht, oberhalb der Baumgrenze regeln
Landesgesetze die Bestimmungen.
Bayern: In Bayern hat der Gesetzgeber den Erholungssuchenden höchste Priorität und damit
die meisten Freiheiten eingeräumt.
Südtirol: In Südtirol schreibt das Naturschutzgesetz das Recht auf Naturgenuss und
Erholung fest. Theoretisch könnten Grundeigentümer aber ihren Besitz einzäunen und das
Begehen von Privatwegen verbieten.
Schweiz: Das Schweizer Recht kennt den Begriff „Wegefreiheit“ nicht. Hier erlaubt das
Grundrecht der Bewegungsfreiheit, fremden Boden im Wald und Bergland zu betreten.
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