nes nr. 184 für den bereich „voitsberg“ in längenau

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BEGRÜNDUNG
STADT SELB / SG 601
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AUFSTELLUNG DES BEBAUUNGS- UND GRÜNORDNUNGSPLANES NR. 184 FÜR DEN BEREICH „VOITSBERG“ IN LÄNGENAU
1.
PLANGEBIET
1.1
Lage und Beschreibung des Plangebietes
Das Plangebiet befindet sich im Westen des Ortsteiles Längenau.
Das ca. 6,8 ha große Areal erstreckt sich im Wesentlichen über den Südwest- und Südhang eines Höhenrückens. Eine Teilfläche des Gebietes
zieht sich über den Kuppenbereich. Das Plangebiet liegt in einer Höhe von
ca. 570 bis 600 m.
Das Plangebiet ist bereits derzeit überwiegend erschlossen und auch bebaut. Lediglich im Südwesten, im Norden und Osten des Areals finden sich
vereinzelte (insgesamt 19 Parzellen) unbebaute Parzellen. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die ursprünglich im Norden geplante
Erschließungsspange sowie die vorgesehene Weiterführung der Straße Am
Voitsberg, diese stellt die Haupterschließungsstraße des Gebietes dar, bis
zur Gemeindeverbindungsstraße (GVS) nach Erkersreuth nicht verwirklicht
wurden.
Im Süden ist das Gebiet durch die GVS Selb – Längenau begrenzt. Im Westen und Norden schließt jeweils ein landschaftlich reizvoller Talzug an das
Areal an. Die Talzüge werden überwiegend land- und fischereiwirtschaftlich
genutzt.
Insgesamt umfasst das Plangebiet folgende Grundstücke der Gemarkung
Längenau:
Fl.-Nrn. 19/1, 19/2, 19/3, 21, 22, 26/2, 26/7, 26/8, 26/9, 26/10, 26/11, 26/12,
26/13, 26/14, 26/15, 26/16, 26/17, 26/18, 26/20, 26/22, 26/23, 26/24, 26/26,
26/27, 578 (TF), 579, 579/3, 579/4, 579/5, 579/6, 579/7, 579/8, 579/9,
579/10, 579/11, 579/12, 579/13, 579/14, 579/15, 579/16, 579/17, 579/19,
579/20, 579/21, 579/22, 579/24, 579/25, 579/26, 580, 580/1, 581/2, 581/2,
581/3, 581/4, 581/5, 581/6, 581/7, 581/8, 582, 582(3, 582/4, 582/5, 585
(TF), 586 (TF), 593 (TF), 595/1, 619/2 (TF).
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Das Plangebiet umfasst 6,86 ha Fläche, die sich wie folgt aufteilt:
→
→
→
→
→
2.
Wohnbaufläche gesamt:
öffentliche Verkehrsfläche:
Grünfläche:
Wasserfläche:
Fläche für Versorgungsanlagen:
48.230,87 m²
7.770,17 m²
9.866,33 m²
2.655,50 m²
28,00 m²
68.550,87 m²
GRUNDLAGE
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 23.11.2000 die Einleitung des Bauleitplanverfahrens zur Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
3.
ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG
Bereits 1974 wurde durch die damalige Gemeinde Längenau ein einfacher
Bebauungsplan für einen Teilbereich des vorliegenden Gebietes (Voitsberg
Teil 1) aufgestellt. Wie damals wohl üblich, enthielt der Plan sehr enge
Festsetzungen insbesondere hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen.
Für die Restfläche des Gebietes „Voitsberg“ wurde dann 1979 durch die
Stadt Selb ein Bebauungsplan mit großzügigeren Festsetzungen aufgestellt.
In der Praxis bedeutete dies nun jedoch, dass innerhalb eines Baugebietes
unterschiedlich Maßstäbe bei der Genehmigung von Bauvorhaben anzuwenden waren. Verständlicherweise führte dies bei den Betroffenen auf
Unverständnis. Städtebaulich waren die unterschiedlichen Festsetzungen
nicht zu begründen.
Die Haupterschließungsstraße des Baugebietes, die Straße Am Voitsberg,
verläuft in der ursprünglichen Planung durchgehend zwischen der GVS
Selb – Längenau und der GVS Längenau – Erkersreuth. Dabei wurde bei
der Straßenführung ein Naturdenkmal, eine Zwergföhre im ostwärtigen
Plangebiet, nicht berücksichtigt, so dass letztlich für die Fertigstellung der
Straße die Zwergföhre gefällt werden müsste.
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Wie bereits unter Punkt 1.1. der Begründung beschrieben, erstreckt sich
das Baugebiet über einen Höhenrücken. In der Folge steht unter einer relativ dünnen Humusschicht und einer Lage Zersatz massiver Granitfels an,
der in Teilbereichen bis dicht an die Oberfläche reicht. Besonders extrem
herrscht dies im Bereich der westlichen Einmündung der geplanten nördlichen Erschließungsspange vor. Aus diesem Grunde wurde die nördliche
Erschließungsspange bis heute nicht verwirklicht.
Die vorliegende Bauleitplanung berücksichtigt nun zum einen das Naturdenkmal und die Bodenverhältnisse im Bereich der bisher geplanten nördlichen Erschließungsspange und schafft gleichzeitig, soweit als städtebaulich
sinnvoll, vergleichbare Bedingungen hinsichtlich der Bebaubarkeit der
Grundstücke, so dass das Naturdenkmal erhalten bleibt, das Baugebiet erschlossen werden kann und eine weitgehende Gleichbehandlung der Bauwerber erreicht wird.
4.
VERHÄLTNIS ZU ANDEREN PLANUNGEN
4.1
Bebauungspläne
Der Bebauungs- und Grünordnungsplan überlagert die aus den Jahren
1974 und 1979 stammenden Bebauungspläne Voitsberg Teil 1 und Teil 2.
4.2
Flächennutzungsplan/ Landschaftsplan
Der Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 184 stimmt im Wesentlichen
mit den Darstellungen des Flächennutzungsplanes überein. Lediglich im
Nordosten, hier wurde der Bauleitplan im Vergleich zu den bisher bestehenden Plänen um zwei Bauparzellen erweitert, weicht die Darstellung des
Flächennutzungsplanes von der künftigen Nutzung (WA) ab. Für die betroffene Fläche von lediglich ca. 1.500 m² stellt der Flächennutzungsplan gemischte Baufläche dar. Wegen der geringen Flächengröße wird auf eine
Änderung des Flächennutzungsplanes verzichtet.
Insgesamt entspricht der Bebauungs- und Grünordnungsplan den Darstellungen des Flächennutzungsplanes und des Landschaftsplanes.
4.3
Regionalplan
Ziele der Regionalplanung werden durch die Bauleitplanung nicht berührt.
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5.
FESTSETZUNGEN
5.1
Erschließung
Nach der ursprünglichen Planung wurde das Baugebiet über eine durchgehende Haupterschließungsstraße zwischen der GVS Selb – Längenau und
der GVS Längenau – Erkersreuth und zwei weitere, von der Haupterschließungsstraße ausgehende Spangen im Westen und Norden des Gebietes,
erschlossen. Dabei wurde jedoch eine im Osten des Gebietes stehende
und als Naturdenkmal kartierte Zwergföhre außer Acht gelassen. Die Fertigstellung der Straße hätte letztendlich die Vernichtung des Naturdenkmals
zur Folge gehabt.
Die nun vorliegende Planung berücksichtigt das Naturdenkmal. In der Folge
kann die Haupterschließungsstraße nicht durchgehend geführt werden.
Stattdessen wird die aus Richtung Osten in das Plangebiet führende Erschließungsstraße als Stichstraße mit anschließender Wendeanlage ausgeführt.
Der westliche Abschnitt der Haupterschließungsstraße führt letztlich in die
nördliche Erschließungsstraße und wird dort wiederum durch eine Wendeanlage abgeschlossen, nachdem die nördliche Erschließung wegen der
Bodenverhältnisse (siehe Punkt 3 der Begründung) nicht wie ursprünglich
geplant als Spange ausgeführt werden kann.
5.2
Erweiterungsbereich im nördlichen Anschluss an die Wendeanlage
am Ende der ostwärtigen Stichstraße
Die beiden Parzellen, die künftig als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt werden, waren bisher nicht überplant. In der nun vorliegenden Bauleitplanung wurde die Fläche zum einen aufgrund ihrer Lage im Anschluss
an die ostwärtige Erschließungsstraße und zum anderen wegen ihrer Lage
zwischen einer reinen Wohnbebauung (WR) im Westen und einer landwirtschaftlichen Nutzung im Osten in die Planung einbezogen. Dadurch soll
vermieden werden, dass auf dem künftig - nach dem Bau der Stichstraße –
erschlossenen Areal für die landwirtschaftliche Nutzung bzw. das WR unzuträgliche Nutzungen angesiedelt werden.
Nachdem der landwirtschaftliche Betrieb auf Feldbewirtschaftung und nicht
auf Tierhaltung ausgerichtet ist, ist die Festsetzung des Areals als WA für
beide Seiten (WR und Landwirtschaft) zumutbar. Dadurch wird zum einen
vermieden, dass in diesem Bereich die sehr schutzbedürftige WR-Nutzung
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näher an die Hofstelle heranrückt bzw. unzuträgliche Nutzungen direkt im
Anschluss an das WR angesiedelt werden.
Letztendlich werden durch die Festsetzung der Fläche als WA auch die Erweiterungsmöglichkeiten des landwirtschaftlichen Betriebes nicht wesentlich beeinträchtigt, da zum einen im betroffenen Bereich wegen der Schutzbedürftigkeit des reinen Wohngebietes kaum wirkliche Möglichkeiten zur
Erweiterung gegeben waren und zum anderen eine Betriebsentwicklung
nach Norden, die Fläche befindet sich im Eigentum der Hofeigentümerin,
möglich ist.
5.3
Festsetzungen zur Einfriedung und zur Freiflächengestaltung
Nach den bisher für das Gebiet bestehenden Bebauungsplänen durften die
Einfriedungen mit Sockel ausgeführt werden. Abweichend hierzu schließt
der Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 184 Einfriedungen mit Sockel
aus. Durch den Ausschluss der Sockel soll erreicht werden, dass die Durchlässigkeit für Kleintiere verbessert wird. Insbesondere wegen der Ortsrandlage des Areals und der z. T. reichlich begrünten Gartengrundstücke ist
diese Festsetzung berechtigt.
Nachdem das Areal bereits derzeit in weiten teilen bebaut ist und die zugehörigen Einfriedungen meist mit Sockel ausgeführt wurden, kann jedoch
erst mittel- bis langfristig mit einer deutlichen Verbesserung der Durchlässigkeit für Kleintiere gerechnet werden.
Der vorliegende Bebauungs- und Grünordnungsplan enthält umfangreiche
Festsetzungen zur Freiflächengestaltung (textliche Festsetzungen Nr. 11 ff).
So bestimmt der Bauleitplan z. B. Art- und Maß der Begrünung und enthält
Aussagen zur Versiegelung von Flächen.
Durch die Festsetzungen zur Freiflächengestaltung soll zum einen eine gute Durchgrünung des Baugebietes zur Sicherung eines angenehmen
Wohnumfeldes erreicht werden und zum anderen soll dadurch den ökologischen Aspekten Rechnung getragen werden (siehe auch die Punkte 7.1.3
und 7.1.5 der Begründung).
5.4
Kanaltrasse mit Schutzstreifen im Südwesten des Plangebietes
Im Südwesten des Plangebietes verläuft über die Flurstücke Fl.-Nr. 579 und
579/19 eine Kanaltrasse der AWS. Diese Trasse ist, einschließlich des zugehörigen Schutzstreifens mit einer Gesamtbreite von 6,00 m, dinglich gesichert. Da eine bauliche Nutzung dieses Bereiches ohnehin nicht mehr
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möglich ist wurden die Baugrenzen entsprechend angepasst und die Kanaltrasse einschließlich Schutzstreifen nachrichtlich in den Bebauungsplan
aufgenommen.
6.
VERZICHT AUF DEN URSPRÜNGLICH VORGESEHENEN SPIELPLATZ
Nach der bisherigen Planung war im Nordwesten des Areals auf dem
Grundstück Fl.-Nr. 581/3 ein Spielplatz vorgesehen. Aufgrund der Ortsrandlage und wegen der Tatsache, dass die Baugrundstücke ausreichend Platz
zum Spielen bieten, kann in der jetzigen Planung auf den Spielplatz verzichtet werden.
7.
AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG
7.1
Natur und Landschaft
7.1.1 Beschreibung des Bereiches
Das Areal ist überwiegend bebaut. Insgesamt kann das Gebiet als gut
durchgrünt bezeichnet werden. Der westliche und nordwestliche Randbereich des Plangebietes ist bewaldet.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes berührt im Westen ein kartiertes Biotop. Innerhalb des Plangebietes, im Osten des Geltungsbereiches
findet sich die als Naturdenkmal kartierte Zwergföhre (siehe Punkt 1.1 der
Begründung).
7.1.2 Auswirkungen der Planung auf Natur und Landschaft
Wie bereits unter Punkt 4.1 der Begründung ausgeführt, wird das Plangebiet bereits größtenteils von zwei Bebauungsplänen erfasst. Im Vergleich zu
den bestehenden Plänen enthält die nun vorliegende Planung zwar größere
überbaubare Grundstücksflächen, die maximal zulässige Grundflächenzahl
bzw. Geschossflächenzahl blieben aber unverändert. Daher bewirkt die
Planung mit Ausnahme der zusätzlich überplanten Fläche von ca. 1.500 m²
keine Verschlechterung gegenüber der bisherigen Planung. Dieser Umstand wird durch umfangreiche Festsetzungen zum Schutz und zur Pflege
der Natur jedoch mehr als ausgeglichen. Letztendlich ist hier noch festzustellen, dass der betreffende Bereich aus planungsrechtlicher Sicht im
Grundsatz bereits bisher als bebaubar zu beurteilen war.
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7.1.3 Schutzmaßnahmen
Die bewaldeten bzw. verbuschten Flächen am Rande des Randgebietes
wurden insgesamt mit einem Erhaltungsgebot für Bäume und Sträucher belegt.
Die als Naturdenkmal kartierte Zwergföhre wurde bei der Planung berücksichtigt und als solches gekennzeichnet. Weiterhin wurde die Straßenplanung so geändert, dass die Zwergföhre erhalten werden kann.
7.1.4 Eingriffsminimierung
Um den Verlust an Sicker- und Puffervermögen des Bodens gering zu halten, wurde festgesetzt, dass befestigte Flächen – sofern es die Nutzung zulässt – möglichst wasserdurchlässig zu befestigen sind. Weiterhin soll das
anfallende Niederschlagswasser möglichst auf dem Baugrundstück versickert werden.
Zur Verbesserung der kleinklimatischen Verhältnisse sind größere Wandflächen zu begrünen.
Um die Beeinträchtigung für Kleintiere (z.B. Igel) möglichst gering halten zu
können, dürfen Einfriedungen nur sockellos und für Kleintiere durchgängig
errichtet werden.
7.1.5 Ausgleich und Ersatz
Im Bebauungsplan wird bestimmt, dass je angefangene 200 m² Grundstücksfläche mindestens ein Baum oder Strauch zu pflanzen ist; der Nadelgehölzanteil wurde daher auf maximal 20 % - bezogen auf alle innerhalb eines privaten Grundstückes gepflanzten Gehölze – begrenzt.
Damit die Bepflanzung möglichst effektiv für die Natur und das Landschaftsbild gestaltet wird, ist im Bebauungs- und Grünordnungsplan eine
Pflanzliste für Bäume und Sträucher vorgegeben.
7.1.6 Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz
Nachdem durch die Planung kein zusätzliches Baurecht begründet wird, ist
gem. § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB kein weiterer Ausgleich erforderlich.
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7.2
Immissionsschutz
Vom Baugebiet ausgehende unzuträgliche Immissionen könne aufgrund
der Nutzung ausgeschlossen werden.
Abzuwägen waren jedoch bei der Planung Immissionen, die von außen in
das Plangebiet wirken. Als mögliche Emissionsquellen kommen hier v. a.
der im Osten angrenzende landwirtschaftliche Betrieb und die GVS Längenau – Erkersreuth in Betracht.
Die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes ist im Wesentlichen
auf die Feldbewirtschaftung ausgerichtet. Daher können von der Tierhaltung ausgehende Immissionen vernachlässigt werden. Zu rechnen ist jedoch v. a. während der Erntezeit mit Lärmbeeinträchtigung durch landwirtschaftliche Maschinen und evtl. durch Stäube. Nachdem sich jedoch die
Immissionen auf relativ kurze Zeitabschnitte im Jahr beschränken werden,
wird diesbezüglich nicht mit unzulässigen Beeinträchtigungen für das Baugebiet gerechnet.
Im Übrigen wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass durch die Planung die bereits bisher gegebene Situation hinsichtlich der Immissionen
nicht verschlechtert wird.
Wegen der untergeordneten Bedeutung der GVS und wegen der geringen
Frequentierung der Straße wird der von der Straße ausgehende Verkehrslärm als vernachlässigbar betrachtet.
8.
ERSCHLIESSUNG
Das Plangebiet wird künftig zum einen über die Hauptverkehrsstraße Am
Voitsberg, diese mündet in die GVS Selb – Längenau, und einer daran angebundenen westlichen Erschließungsspange sowie von einer an die
Haupterschließungsstraße angebundenen nördlichen Stichstraße und zum
anderen über eine ostwärtige Stichstraße, ausgehend von der GVS Selb –
Erkersreuth, erschlossen.
Die Haupterschließungsstraße sowie die westliche Erschließungsspange
sind bereits derzeit im Wesentlichen hergestellt. Noch zu verwirklichen sind
die beiden Stichstraßen.
Die abwassertechnische Erschließung erfolgt über das Leitungssystem der
AWS, welches in den straßentechnisch erschlossenen Bereichen bereits im
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Mischsystem vorhanden ist. In den übrigen Gebieten ist das Kanalnetz im
Zuge des Straßenausbaus zu ergänzen.
Im nördlichen Bereich des Plangebietes kann die Entwässerung der Grundtücke mit den Flurnummern 582/5, 26/2, 26/22, 26/23 und 26/24 nur über
eine Hebeanlage erfolgen. Die Kosten hierfür sind vom Bauherren zu tragen.
Die Strom- und Wasserversorgung erfolgt über das Leitungsnetz der Energieversorgung Selb – Marktredwitz GmbH. Die Netze sind wie das Kanalnetz im Zuge des Straßenbaus zu ergänzen.
9.
KOSTEN
Straße:
Grunderwerb:
Ausbau:
47.000,00 EUR
180.000,00 EUR
Strom und Wasser:
30.000,00 EUR
Kanal:
46.000,00 EUR
303.000,00 EUR
10.
RECHTSGRUNDLAGEN
-
das Baugesetzbuch (BauGB)
die Baunutzungsverordnung (BauNVO)
die Bayerische Bauordnung (BayBO)
das Bayerische Naturschutzgesetz (BayNatSchG)
jeweils in der zum Zeitpunkt der Offenlegung nach § 3 Abs. 2 BauGB aktuellen Fassung
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Aufgestellt:
Selb, 06.06.2002/ si
ergänzt gem. Beschluss vom 26.09.2002
SG Stadtplanung
Stadtbauamt
Siller
Resch
Stadt Selb
Kreil
Oberbürgermeister
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