Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr. 215

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TEIL 1: BEGRÜNDUNG
STADT SELB / SG 601
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zum Planentwurf vom 23.11.2015
Aufstellung des
Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr. 215
für den Bereich
nordwestlich der Autobahnanschlussstelle Selb-West
Teil 1
Teil 2
Begründung zum Konzept für den Bebauungs- und Grünordnungsplan
Umweltbericht zum Konzept für den Bebauungs- und Grünordnungsplan
Bearbeitung:
Stadt Selb
Dipl.-Ing. (FH) Werner Siller
Stadtplaner
TEIL 1: BEGRÜNDUNG
STADT SELB / SG 601
Seite / 2
zum Planentwurf vom 23.11.2015
Inhaltsverzeichnis
1.
1.1
1.2
Plangebiet
Lage und Beschreibung des Plangebietes
Flächenbilanz
2.
Anlass der Planung
3.
Planungsgrundlage
4.
4.1
4.2
4.3
4.3.1
4.3.2
4.3.3
Verhältnis zu anderen Planungen
Landes- und Regionalplanung
Flächennutzungsplan/Landschaftsplan
Sonstige Planungen
Landschaftsentwicklungskonzept
Biotopkartierung
Artenschutz und Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
5.
Denkmalschutz
6.
6.1
6.1.1
6.1.2
6.1.3
6.1.4
6.1.5
6.1.6
6.1.7
6.2
6.2.1
6.2.1.1
6.2.1.2
6.2.2
6.2.2.1
6.2.2.2
Zwecke und Ziele der Planung
Planungsrechtliche Festsetzungen
Erschließung
Art der baulichen Nutzung
Baugrenzen, überbaubare Grundstücksflächen
Bauweise
Maß der baulichen Nutzung
Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und
Landschaft
Einfriedung der Betriebsgrundstücke
Grünordnung
Grünordnerische Festsetzungen und nachrichtliche Hinweise
Versiegelung des Grundstücks
Mindestpflanzgebot
Nachrichtliche Hinweise
Nachtfalterfreundliche Lampentypen
Leitungsschutzabstände
7.
Landwirtschaft
8.
Altlasten
9.
Bundesautobahn A 93 und die Staatsstraße St 2179
10.
Immissionsschutz
11.
Löschwasserversorgung
12.
Eingriffsregelung und Umweltbericht
13.
Kosten
14.
Rechtsgrundlagen des Bebauungsplanes
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STADT SELB / SG 601
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zum Planentwurf vom 23.11.2015
Anlagen
Schalltechnische Untersuchung der Stadt Selb vom 01.02.2016
Quellenverzeichnis
Deckblatt (Kartenauszug)
Topographische Karte
Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (LDBV)
Flächennutzungsplan der Stadt Selb
Regionalplan für die Region Oberfranken-Ost (5)
Regionaler Planungsverband Oberfranken-Ost
Landesentwicklungsprogramm Bayern vom 22.08 2013
Bayerische Staatsregierung
Biotopkartierung Bayern, Juli 2002
Bayerisches Landesamt für Umweltschutz
Eingriffsregelung in der Bauleitplanung - Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft, Leitfaden,
ergänzte Fassung vom Januar 2003
Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen
Landschaftsentwicklungskonzept für die Region Oberfranken-Ost (LEK),
September 2003
Regierung von Oberfranken
Schalltechnischer Bericht Nr. 214064-01.02 zum „Windpark Vielitz“
KÖTTER Consulting Engineers
Bonifatiusstraße 400
48432 Rheine
Geoportal Bayern
Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (LDBV)
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STADT SELB / SG 601
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zum Planentwurf vom 23.11.2015
1.
Plangebiet
1.1
Lage und Beschreibung des Plangebiets
Standortgemeinde
Die Stadt Selb liegt im Osten des Regierungsbezirks Oberfranken, ca. 45 km (Luftlinie)
nordöstlich von Bayreuth und nur ca. 6 km südwestlich von Asch (Tschechien). Selb liegt
im Nordosten des Landkreises Wunsiedel. Die Stadt gehört der Region 5 – Oberfranken
Ost an. Im Landesentwicklungsprogramm Bayern ist die Stadt Selb als Mittelzentrum eingestuft und liegt in der Gebietskategorie „Raum mit besonderem Handlungsbedarf“.
Die überregionale verkehrstechnische Anbindung von Selb ist durch die Lage an der Bundesautobahn A 93 (Hof – Regensburg) mit zwei Anschlussstellen als gut zu beurteilen,
wobei die Anbindung in Ost-West-Richtung verbesserungswürdig ist. Innerhalb der Region
ist die Stadt Selb über Staatsstraßen und das untergeordnete Straßennetz gut eingebunden. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch der nur ca. 6,9 km
(Luftlinie) vom Vorhaben entfernt liegende Grenzübergang (Selb – Asch) nach Tschechien.
An das Schienennetz ist Selb bereits derzeit über eine Regionalbahnstrecke mit Hof und,
nach der 2015 erfolgten Reaktivierung der Strecke Selb – Asch, auch direkt an Tschechien
angebunden. Die Verkehrsgemeinschaft Fichtelgebirge (VGF) verbindet Selb mit den Städten Hof, Marktleuthen, Marktredwitz, Schirnding, Schönwald und Wunsiedel mittels Buslinien. Zusätzlich bestehen eine Buslinie nach Asch und eine innerörtliche Buslinie.
Plangebiet
Das Plangebiet liegt nordwestlich der Autobahnanschlussstelle Selb-West und wird von
der A 93 im Osten und der Staatsstraße 2179 im Süden begrenzt. Nördlich und westlich
schließen Außenbereichsflächen an das Plangebiet an.
Das nach Norden leicht abfallende Gebiet fällt von etwa 575 m üNN im Südwesten auf 570
m üNN im Nordosten. Die Ausdehnung in Ost-West-Richtung beträgt ca. 390 m und in
Nord-Süd-Richtung etwa 370 m.
Jenseits der Autobahn liegt bereits ein Gewerbegebiet bzw. daran im Norden anschließend
landwirtschaftlich genutzte Flächen und ein allgemeines Wohngebiet, südlich der Staatsstraße liegen ein Industrie- sowie ein Gewerbegebiete, daran anschließend ein landwirtschaftlich genutztes Areal und ein reines Wohngebiet bzw. im Südwesten ein faktisches
Dorfgebiet.
Das Gebiet ist der Stadt Selb vorgelagert und optimal an die überörtlichen Verkehrsachsen
(A 93, ST 2179) angebunden.
Folgende Grundstücke sind von der Planung betroffen:
Gemarkung Selb:
Fl.-Nrn.: 1399, 1399/2, 1400 und 1401.
Gemarkung Unterweißenbach: Fl.-Nrn.:68 (TF), 79, 80, 84, 86, 89, 91 und 97.
Gemarkung Vielitz: Fl.-Nr. 374
Insgesamt umfasst der Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine Fläche von 163.390
m².
1.2
Flächenbilanz
 Gewerbegebiet:
davon überbaubare Grundstücksfläche:
 Straßenverkehrsflächen:
 Grünflächen (öffentlich):
(=Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und Entwicklung von Natur und Landschaft)
125.265 m²
101.260 m²
3.965 m²
34.160 m²
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2.
Anlass der Planung
Entscheidend für die Attraktivität eines Gewerbegebiets ist u. a. eine kurze Anbindung an
überregional bedeutende Verkehrsachsen. Daher hat der Stadtrat, nachdem die Fertigstellung der Bundesautobahn A 93 im Laufe des Jahres 2001 absehbar war, bereits am
24.02.2000 die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit zeitgleicher Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich nordwestlich der Anschlussstelle Selb-West beschlossen. Infolge einiger gewichtiger Stellungnahmen konnten die Bauleitplanverfahren
nicht abgeschlossen werden.
Nachdem zwischenzeitlich ein Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan für ein Gebiet südwestlich der Anschlussstelle eingestellt und zudem das gegenständliche Plangebiet im Westen (Kuppe, diese ist Bestandteil eines Kalksilikat-Zuges) zurückgenommen
wurde, fehlt den maßgeblichen Einwendungen weitestgehend die jeweilige Grundlage.
Somit kann die Stadt das Areal nun überplanen. Aus verfahrenstechnischen Gründen wurde hierzu das bisherige Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 176 eingestellt
und für einen, von der Kuppe abgesehen identischen Bereich ein neues Aufstellungsverfahren eröffnet.
Als weitere Beweggründe für die Aufstellung des Bebauungsplanes sind der Bedarf uneingeschränkter und gut erschlossener Gewerbeflächen und der Immissionsschutz zu nennen: Gegenwärtig verfügt die Stadt über keine größeren zusammenhängenden und vor allem uneingeschränkten Gewerbeflächen, sodass eine dahingehende Nachfrage nicht bedient werden könnte. Vorhandene Gewerbeflächen liegen zumal derart ungünstig, dass
der Zu- und Abgangsverkehr Wohnbebauung tangiert. Durch die Ausweisung der Gewerbefläche in direkter Lage zur A 93 bzw. der Staatsstraße 2179 können weiterer Verkehrslärm und zusätzliche Feinstaubbelastung innerhalb der Stadt zumindest teilweise vermieden werden.
3.
Planungsgrundlage
Die Planzeichnung wurde auf der Grundlage der digitalen Flurkarte des Vermessungsamtes Wunsiedel erstellt.
4.
Verhältnis zu anderen Planungen
4.1
Landes- und Regionalplanung
 Die Stadt Selb liegt in der Region „Oberfranken-Ost“ und ist als Mittelzentrum eingestuft. Laut Regionalplan soll u.a. das Mittelzentrum Selb zur Erhaltung gesunder Lebens- und Arbeitsbedingungen nachhaltig gestärkt werden. Insbesondere sollen einer
weiteren Abwanderung entgegengewirkt und die Voraussetzungen für eine Zuwanderung verbessert werden (Ziel A II 1.3).
 Die Wirtschaftskraft der Region soll durch Stärkung der regionalen […] Wirtschaftsstruktur verbessert werden (Ziel B IV 1).
 Laut Landesentwicklungsprogramm (LEP) Bayern liegt Selb im allgemeinen ländlichen
Raum -Teilräume mit besonderem Handlungsbedarf. Im LEP sind u. a. folgende, für die
vorliegende Bauleitplanung maßgebliche Ziele und Grundsätze enthalten:
 Die Standortvoraussetzungen für die bayerische Wirtschaft, insbesondere für die
leistungsfähigen kleinen und mittelständischen Unternehmen […], sollen erhalten
und verbessert werden (Grundsatz 5.1).
 Die räumliche Wettbewerbsfähigkeit Bayerns soll durch Schaffung bestmöglicher
Standortqualitäten in wirtschaftlicher, […] Sicht in allen Teilräumen gestärkt werden. Dabei sollen im Wettbewerb um Unternehmen und Arbeitskräfte lagebedingte
und wirtschaftsstrukturelle Defizite ausgeglichen, […] sowie vorhandene Stärken
ausgebaut werden.
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zum Planentwurf vom 23.11.2015
4.2
Flächennutzungsplan/Landschaftsplan
Der Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiets „Fläche für die Landwirtschaft dar“.
Auszug aus dem Flächennutzungsplan
Nach § 8 Abs. 1 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Nachdem die Darstellung des Flächennutzungsplanes nicht den jeweils geplanten
Festsetzungen entspricht, wird der Flächennutzungsplan gem. § 8 Abs. 3 BauGB gleichzeitig mit der Aufstellung des Bebauungsplanes geändert (Parallelverfahren).
Der Landschaftsplan enthält für das Plangebiet keine relevanten Aussagen.
4.3
Sonstige Planungen
4.3.1
Landschaftsentwicklungskonzept
Im Landschaftsentwicklungskonzept (LEK) für die Region Oberfranken-Ost aus dem Jahre
2003 werden, ausgehend von den jeweiligen Werten und Funktionen der verschiedenen
Landschaftsteile, fünf Funktionsräume unterschieden. Danach liegt das Plangebiet überwiegend im Gebietstyp „Übrige Flächennutzungen mit begleitenden Leistungen für Naturhaushalt und Landschaftsbild“.
Im Gebietstyp „Übrige Flächennutzungen mit begleitenden Leistungen...“ sollen
Belastungen von Natur und Landschaft vermindert und ökologische Funktionen wieder gestärkt werden.
Insbesondere sollen u. a.:

Naturnahe Siedlungslebensräume erhalten,

der biologische Verbund von Siedlungslebensräumen verbessert,

die Grundwasserneubildung gefördert,

Freiflächen erhalten und neu geschaffen,

Grünverbindungen in die freie Landschaft entwickelt und

Dachbegrünungen, flächensparende Bauweisen und die Nutzung alternativer Energien gefördert werden.
(Auszug aus dem LEK, Seiten 473 und 474)
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zum Planentwurf vom 23.11.2015
4.3.2 Biotopkartierung
Auszug aus der Biotopkartierung Bayern vom Juli 2002, überlagert mit der digitalen
Flurkarte und dem Orthophoto vom Mai 2014 des LDBV
Im Norden reicht das Plangebiet an die beiden kartierten Biotope Nrn. 5838-0028-001
(Magerrasen und extensiv genutzte Feuchtwiesen südwestlich von Vielitz) und 5838-0132001 (Naßwiesen südwestlich von Vielitz) heran. Es handelt sich hierbei jedoch nur um
„Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft“. Das Gewerbegebiet selbst hält einen minimalen Abstand von etwa 30 m zu den
Biotopflächen.
4.3.3 Artenschutz und Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
Das Plangebiet überlagert im Nordwesten die FFH-Fläche 5838-372.05 (Feuchtgebiete um
Selb und Großwendern). Auch hier handelt es sich jedoch lediglich um eine „Flächen für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft“
Im Plangebiet und dessen Umgebung sind keinerlei artenschutzrechtlich relevante Arten
beheimatet.
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zum Planentwurf vom 23.11.2015
FFH-Flächen – LfU 12/09, überlagert mit der digitalen Flurkarte und dem Orthophoto vom
Mai 2014 des LDBV
5.
Denkmalschutz
Im Plangebiet und in der näheren Umgebung zum Plangebiet finden sich keine Baudenkmäler.
Hinweise auf Bodendenkmäler im Sinne von Art. 1 Abs. 4 DSchG liegen nicht vor.
Gleiches gilt für die nähere Umgebung zum Plangebiet.
6.
Zwecke und Ziele der Planung
6.1
Planungsrechtliche Festsetzungen
6.1.1
Erschließung
Zur überregionalen Anbindung der Stadt Selb siehe die diesbezüglichen Ausführungen zur
Standortgemeinde.
Verkehrstechnisch wird das Plangebiet über eine 7,5 m breite Stichstraße mit abschließender Wendeanlage und einem ca. 2 m breiten Gehweg, der direkt an diese Straße angebaut ist, an die Staatsstraße 2179 angebunden. Sollte das gesamte Gewerbegebiet
durch einen Betrieb genutzt werden, so könnte auf diese Erschließungsstraße verzichtet
werden. Die dann entstehende Betriebszufahrt wäre jedoch bezüglich der Lage zwingend
an die Geplante Zufahrt zum GE anzupassen und mit der zuständigen Straßenbaubehörde
abzustimmen.
Westlich der Einmündung verläuft die Staatsstraße über eine ausgeprägte Kuppe. Aus
Gründen der Verkehrssicherheit kann zu gegebener Zeit für die Staatsstraße im Bedarfsfall
eine Beschränkung der Geschwindigkeit erfolgen. Wegen der nur etwa 250 m weiter ostwärts liegenden Auffahrt zur A 93 kann die Erschließungsstraße alternativ nicht weiter von
der Kuppe in diese Richtung abgerückt werden, da damit die erforderlichen Längen für die
Abbiegespuren nicht mehr eingehalten werden können. Zudem würde sich mit der Zufahrt
nach Mittelweißenbach eine versetzte Kreuzung ergeben, die unter Umständen die Sicher-
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heit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Staatsstraße noch mehr gefährden könnte. Beim
Verschieben der Erschließungsstraße in westlicher Richtung würde das Problem der Einsehbarkeit nur entsprechend verlagert.
Die Versorgung des Gebiets mit Energie und Wasser erfolgt durch Anbindung des Areals
an die bestehenden Netze der ESM (Energieversorgung Selb-Marktredwitz GmbH).
Die Löschwasser-Grundversorgung erfolgt über das öffentliche Netz mittels Hydranten.
Die Abwassertechnische Erschließung des Plangebiets ist im Trennsystem geplant. Angedacht ist aber auch das Versickern zumindest eines Teils der anfallenden Niederschlagswässer im Bereich der nördlichen Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
Entwicklung von Natur und Landschaft
6.1.2
Art der baulichen Nutzung
Das gesamte Baugebiet wird als uneingeschränktes Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO
festgesetzt. Tankstellen, Anlagen für sportliche Zwecke und Einzelhandelsbetriebe aller Art
werden jedoch ausgeschlossen.
Das Gewerbegebiet ist aufgrund seiner verkehrsgünstigen Lage und uneingeschränkten
gewerblichen Nutzbarkeit von besonderer Bedeutung für die Ansiedlung produzierenden
Gewerbes. Da es an auch nur annähernd vergleichbaren Flächen im Stadtgebiet mangelt,
ist der Ausschluss vorstehend genannter Nutzungen gerechtfertigt, da dies auch an anderer Stelle zulässig sind bzw. sein können
6.1.3
Baugrenzen und überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden im Bebauungsplan durch Baugrenzen definiert. Dabei werden die Bauverbotszonen entlang der Autobahn bzw. der Staatsstraße berücksichtigt, da innerhalb dieser Zonen ohnedies keine baulichen Anlagen errichtet werden
dürfen. Im Übrigen reichen die überbaubaren Grundstücksflächen bis auf 5 m an den Rand
des Gewerbegebiets. Damit sollen die künftigen Nutzer des Gewerbegebiets bezüglich der
Anordnung ihrer Betriebsgebäude möglichst wenig eingeschränkt und das Baugebiet
bestmöglich baulich genutzt werden.
6.1.4 Bauweise
Der Bebauungsplan setzt für das gesamte Baugebiet die abweichende Bauweise fest. Danach darf die Länge der Gebäude mehr als 50 m betragen. Die Abstandsflächen zu den
Grundstücksgrenzen sind jedoch einzuhalten. Damit soll eine bestmögliche Anpassung der
Gebäude an den Betriebsablauf erreicht und das Baugebiet optimal baulich genutzt werden können.
6.1.5
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan bestimmt durch Festsetzung der
Grundflächenzahl, der Baumassenzahl und der maximal zulässigen Gebäudehöhe. Dabei
werden die für Gewerbegebiete zulässigen Maximalwerte laut § 17 BauNVO weitgehend
ausgeschöpft. Ursache hierfür sind nicht zuletzt die verkehrsgünstige Lage des Baugebiets
und der Umstand, dass es sich hier um ein uneingeschränktes Gewerbegebiet handelt,
das bestmöglich genutzt werden soll.
Durch die Begrenzung der Gebäudehöhe, der maximal zulässigen Höhe für Hochregallager und der Reduzierung der BMZ auf 9,0 wird die Fernwirkung des Baugebiets begrenzt.
Die festgesetzten Werte werden als tragfähiger Kompromiss zwischen dem Schutz der
Landschaft und den Belangen der Wirtschaft erachtet.
6.1.6
Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur
und Landschaft
Das künftige Gewerbegebiet erstreckt sich über ein bis dato landwirtschaftlich genutztes
Areal. Durch die gewerbliche Nutzung dieser Flächen und deren Erschließung sind
nachteilige Auswirkungen auf die Natur sowie das Landschaftsbild unvermeidlich (siehe
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auch Teil 2 der Begründung: Umweltbericht). Allerdings werden verschiedene Festsetzungen getroffen, um die Eingriff zu minimieren und teilweise bereits vor Ort auszugleichen.
Hierzu setzt der Bebauungsplan Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
Entwicklung von Natur und Landschaft fest.
6.1.7 Einfriedung der Betriebsgrundstücke
Die maximal zulässige Höhe für Einfriedungen beträgt 2,50 Meter. Damit wird zum einen
dem gesteigerten Sicherheitsbedürfnis von Gewerbebetrieben Rechnung getragen und
zum anderen die Störwirkung in der Landschaft auf ein verträgliches Maß begrenzt.
Einfriedungen sind ohne Sockel und für Kleintiere (z.B. Igel) durchgängig zu errichten.
Damit wird die Barrierewirkung für diese Tiere durch die Grundstückseinfriedungen abgeschwächt. Die Festsetzung wird für notwendig erachtet, da sich die Einzäunung von Betriebsgrundstücken wegen ihrer Fläche über verhältnismäßig lange Strecken hinziehen
kann und das Baugebiet zudem an die freie Landschaft grenzt.
6.2
Grünordnung
Nach Art. 3 Abs. 2 BayNatschG werden durch die Integration von Grünordnungsplänen in
die Bebauungspläne die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der
Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege festgesetzt.
Der Bebauungsplan enthält verschiedene Festsetzungen zur Grünordnung. Diese sind so
abgefasst, dass bei der Umsetzung hinsichtlich des Standortes bzw. der Flächen, auf denen die Maßnahmen umgesetzt werden, dem Grundstückseigentümer ein möglichst großes Ermessen eingeräumt wird. Damit soll die Nutzung der Flächen so wenig wie möglich
eingeschränkt werden und damit auch die Akzeptanz der Festsetzungen erhöht werden.
6.2.1
Grünordnerische Festsetzungen und nachrichtliche Hinweise
6.2.1.1 Versiegelung des Grundstücks
Festsetzung
Der Versiegelungsgrad auf öffentlichen und privaten Flächen ist so gering wie möglich zu
halten. Erforderliche Flächen (z. B. Stellplätze) sind möglichst in wasser- und luftdurchlässiger Bauweise (z. B. Rasengittersteine) herzustellen. Nicht mehr benötigte versiegelte
Flächen sollen rückgebaut werden.
Gesetzliche Grundlage für die Festsetzung: § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
Ziel und Begründung:
Die Festsetzung entspricht dem Gebot der Vermeidung und Minderung von Eingriffen in
Natur und Landschaft.
6.2.1.2 Mindestpflanzgebot
Festsetzung
Je angefangener 200 m² Grundstücksfläche ist mindestens ein Baum / Strauch auf dem
Grundstück zu pflanzen, zu pflegen und auf Dauer zu erhalten. Abgehende Gehölze sind
zu ersetzen.
Gesetzliche Grundlage für die Festsetzung: § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB
Ziel und Begründung:
Mit der Festsetzung soll eine Durchgrünung des Gewerbegebiets erreicht werden. Bewusst
wird dabei darauf verzichtet, Flächen für die Erfüllung des Pflanzgebotes vorzugeben. Damit soll die Akzeptanz der Festsetzung erhöht und der Betroffene möglichst gering eingeschränkt werden. Darüber hinaus entspricht die Festsetzung nicht zuletzt durch die Vorgabe von Gehölzarten auch dem Gebot der Vermeidung und Minderung von Eingriffen in Natur und Landschaft.
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zum Planentwurf vom 23.11.2015
6.2.2
Nachrichtliche Hinweise
6.2.2.1 Nachtfalterfreundliche Lampentypen
Bei der Außenbeleuchtung sollen vorzugsweise für Nachtfalter freundliche Lampentypen
verwendet werden. Der Beleuchtungskörper ist so abzuschirmen, dass keine Reusenwirkung besteht.
Ziel und Begründung:
Unangepasste Außenbeleuchtungen führen zum Verlust vieler, auch geschützter Insekten.
Durch Verwendung entsprechender Lampentypen kann dem entgegen gewirkt werden.
6.2.2.2 Leitungsschutzabstände
Die jeweiligen Regelabstände zu Leitungen sind beim Anpflanzen von Bäumen einzuhalten. Dies gilt sinngemäß auch für die Verlegung von Leitungen. Können die jeweiligen
Schutzabstände nicht eingehalten werden, sind geeignete Schutzmassnahmen zu ergreifen. Das Merkblatt DWA-M162 „Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“, Ausgabe
Februar 2013, ist zu beachten und kann bei der Stadt Selb, Planungsabteilung, eingesehen werden.
Ziel und Begründung:
Ver- und Entsorgungsleitungen können durch einwachsende Wurzeln in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. Durch Einhaltung der jeweiligen Schutzabstände wird dem vorgebeugt. Dadurch werden Kosten vermieden und Bäume und Sträucher langfristig in ihrem
Bestand gesichert.
7.
Landwirtschaft
Der Bebauungsplan erstreckt sich insgesamt über bisher landwirtschaftlich genutzte Flächen, die überwiegend als Acker genutzt wurden. Vorherrschende Bodenarten sind im
Südwesten des Plangebiets stark lehmiger Sand (SL), in der Osthälfte sandiger Lehm (sL)
und im Nordwesten Lehm (L). Die Acker bzw. Grünlandzahlen bewegen sich in einem Bereich von 23 bis 38, wobei die deutlich überwiegende Fläche des Plangebiets mit Ackerbzw. Grünlandzahlen zwischen 25 und 38 bewertet ist. Die Ertragsfähigkeit des Bodens ist
über das Plangebiet sehr unterschiedlich und erstreckt sich von gering bis hoch (Quelle:
Geoportal Bayern).
Wie bereits unter Punkt 2 „Anlass der Planung“ geschildert, besteht für die Stadt Selb ein
dringender Bedarf an uneingeschränkten und gut erschlossenen Gewerbeflächen in der
Nähe zur Autobahn. Vergleichbare Flächen, die diese Bedingungen erfüllen, sind im
Stadtgebiet nicht existent. Daher bietet sich keine Alternative zur gegenständlichen Planung.
8.
Altlasten
Im Plangebiet sind keine Altlasten bekannt.
9.
Bundesautobahn A 93 und Staatsstraße St 2179
Der Bebauungsplan berücksichtigt die Bauverbots- bzw. Baubeschränkungszonen der A
93 und der St 2179. Die überbaubare Grundstücksfläche reicht daher jeweils nur bis an die
entsprechende Bauverbotszone. Innerhalb der Bauverbotszone zur BAB (bis 40 m vom
äußeren Rand der befestigten Fahrbahn) dürfen keine Hochbauten und innerhalb der Bauverbotszone zur Staatsstraße (bis 20 m Abstand vom äußeren Rand der Fahrbahndecke)
keine bauliche Anlagen errichtet werden. Gleichwohl reicht die GE-Fläche in die Bauverbotszone der jeweiligen Straße, da die vorstehend genannten Regelungen nach dem Bundesfernstraßengesetz bzw. dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz darüber hinaus
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zum Planentwurf vom 23.11.2015
eine entsprechende gewerbliche Nutzung nicht ausschließen.
Ausnahmen von den Anbauverboten sind im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen
Straßenbaubehörde möglich.
10.
Immissionsschutz
Im Jahr 2000 wurden im Bereich der Anschlussstelle Selb-West fünf Bauleitplanverfahren
zur Aufstellung von Bebauungsplänen für die Festsetzung von Gewerbegebieten beschlossen. Drei Verfahren konnten damals abgeschlossen, die Gewerbegebiete also
rechtskräftig festgesetzt werden. Im Einzelnen handelt es sich dabei um die Gewerbegebiete beiderseits der verlegten Bundesstraße 15 – jetzt Kreisstraße WUN 19 - und um das
Gewerbegebiet nordostwärts der Anschlussstelle Selb-West. Für das damals südlich der
Staatsstraße geplante Gebiet wurde das Bauleitplanverfahren mit Beschluss des Stadtrats
vom 17.12.2014 endgültig eingestellt, die Planung für dieses Gewerbegebiet also aufgegeben.
Im Rahmen der damaligen Bauleitplanverfahren wurde für das gesamte betroffene Gebiet
auf der Grundlage der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Dabei wurden auch die in diesem Bereich bestehenden Gewerbegebiete mit den maßgeblichen rechtskräftigen Festsetzungen bzw. die bereits bestehenden Gewerbebetriebe mit ihren zulässigen Emissionswerten berücksichtigt.
Infolge der schalltechnischen Untersuchung wurden für die vorgenannten zur Rechtskraft
gelangten Gebiete immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel festgesetzt.
Für das gegenständliche Gebiet, das in der Berechnung als uneingeschränktes Gewerbegebiet berücksichtigt ist, wurde weiterhin die Ausweisung eines uneingeschränkten Gewerbegebiets betrieben. Dies ist auch aus Immissionsschutzgründen zumutbar und vertretbar, da es laut Berechnung lediglich bei der Wohnbebauung im Norden von Unterweißenbach, dieser Bereich ist laut Bebauungsplan „Am Vielitzberg“ als reines Wohngebiet
festgesetzt, zu einer Überschreitung des Orientierungswerts der DIN 18005 für die Nachtzeit um lediglich 3 dB(A) kommt.
Wegen einiger Stellungnahmen im Rahmen der Offenlegung bzw. der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange bezüglich eines landwirtschaftlichen Betriebes konnte das Bauleitplanverfahren damals nicht weitergeführt werden. Nachdem die Gründe für die gewichtigsten Einwendungen nicht mehr gegeben sind, wird für den betroffenen Bereich die Ausweisung eines Gewerbegebiets weiter verfolgt.
Im Jahr 2014 wurde im Rahmen der Planung für die Errichtung und den Betrieb von vier
Windenergieanlagen westlich Vielitz eine schalltechnische Untersuchung vom Büro Kötter
Consulting Engineers, Rheine, durchgeführt, bei der die existierenden sowie die gegenständliche Gewerbefläche mit einbezogen wurden. Die Zusatzbelastung durch die WEA an
den für die vorliegende Planung u. a. relevanten Immissionsorten 1 (Anton-Bruckner-Weg
26), 4 (Am Vielitzberg 34) und 5 (Mittelweißenbach 40) (Bezeichnung gem. der Karte zur
Schallberechnung der Stadt Selb) unterschreitet danach den Immissionsrichtwert für die
Nachtzeit um mindestens 6 dB(A) und erfüllt damit das Irrelevanzkriterium entsprechend
dem Windenergieerlass Bayern.
Unter Punkt 7.4 „Abschließende Beurteilung: Berücksichtigung Entwicklungsmaßnahme
Selb-West“ kommt die Untersuchung zu folgendem Ergebnis:
„Bei der Untersuchung der Vorbelastung wurden alle akustisch relevanten rechtskräftigen
Gewerbeflächen im Bereich Selb berücksichtigt. Die Stadt Selb plant jedoch die Ausweisung neuer Gewerbeflächen im Nordwesten der BAB 93 Anschlussstelle Selb-West. Für
diese Flächen sollen ausreichend Schallkontingente verfügbar bleiben. Der Windpark führt
nicht zu einer Beschränkung der Kontingentierung der Fläche, da an den nächstgelegenen
Immissionsorten im Bereich Selb bereits von einer planerischen Ausschöpfung des Immissionsrichtwertes ausgegangen wird und der Immissionsanteil des Windparks daher 6 dB
unter dem Immissionsrichtwert liegt.
TEIL 1: BEGRÜNDUNG
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zum Planentwurf vom 23.11.2015
Die Berechnung der Gewerbeflächen […] erfolgte als obere Abschätzung. Es wurden alle
Gewerbegebiete als Flächenschallquellen 3 m über Geländeniveau berücksichtigt, […]. Die
Berechnungen berücksichtigen eine maximale theoretische zeitgleiche Ausnutzung der
Schallkontingente durch zukünftige Gewerbebetriebe. Dies ist erfahrungsgemäß nicht der
Fall.
Weiterhin sehen die Berechnungen der TA Lärm in Bezug auf den zu betrachtenden Immissionsort (hier Oberweißenbach106) jeweils eine Mitwindsituation vor. Dies ist bei
gleichzeitiger Schallausbreitung des geplanten Windparks und der Entwicklungsmaßnahme Selb-West (Ostwind) real nicht gegeben.
Des Weiteren wird erfahrungsgemäß durch die verschiedenen Anforderungen der Gewerbebetriebe nur ein Teil der zur Verfügung stehenden Kontingente für den Nachtbetrieb genutzt.
Zudem ist die abschirmende Wirkung von Gebäuden nicht berücksichtigt. Es wird von einer freien Schallausbreitung ausgegangen, die real so nicht auftritt.“
Im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung wurden die bestehenden und die geplante
Gewerbefläche erneut insgesamt einer Schalltechnischen Untersuchung auf der Grundlage der DIN 18005 unterzogen. Die im Jahr 2000 errechneten Werte wurden hier im Wesentlichen bestätigt.
Trotz der Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung im Rahmen der Planung für die
Windenergieanlagen wird für die maßgeblichen Immissionsorte im Umfeld zum gegenständlichen Gewerbegebiet eine Gesamtbetrachtung angestellt. Die nachfolgende Tabelle
zeigt die Gesamtbelastung aus Gewerbe- und WEA-Schall für diese Immissionsorte, die
jeweilige Immission infolge der Gewerbegebiete, Zusatzbelastung durch die Windenergieanlagen und die sich daraus ergebende Pegeländerung am jeweiligen Immissionsort. Die
Betrachtung beschränkt sich dabei auf die Nachtzeit, da es wegen der um 15 dB(A) höheren Orientierungswerte für die Tagzeit ohnedies zu keinen Pegelüberschreitungen kommt.
Für den IO 5, für den MI-Werte zugrunde zu legen sind, werden die Orientierungswerte der
DIN 18005 insgesamt eingehalten.
IO
Gebiet
Lr zul. gem.
DIN 18005
Lr WEA
Summe
Lr
Erhö
hung
WA
40
42,1
33, 9
42,7
0,6
WR
35
35,1
34,1
37,6
2,5
WR
35
37,8
29,3
38,4
0,6
MI
45
43,5
31,8
43,8
0,3
Bezeichnung gem. Berechnung der Stadt Selb
1
Lr GE
Anton Bruckner-Weg 26
2
Oberweißenbach 99
4
Am Vielitzberg 34
5
Mittelweißenbach 40
Die von den Gewerbegebieten ausgehende Schallemission führt beim Immissions- ort 2
lediglich zu einer sehr geringen (0,1 dB(A)) und in der Realität nicht wahrnehmbaren Überschreitung des Orientierungswerts. Gravierender ist die Überschreitung am IO 4 mit 2,8
dB(A). Nachdem dieser Wert aber noch deutlich unter dem zulässigen Wert für ein WA
liegt, wird dies seitens der Stadt Selb wegen der immensen Bedeutung der Gewerbeflächen als vertretbar gesehen. Am IO 1, dieser liegt im Geltungsbereich des Bebauungsund Grünordnungsplanes Nr. 194, bewirken die Gewerbegebiete insgesamt eine Überschreitung des Orientierungswerts für ein WA um 2,1 dB(A). Der Bebauungsplan enthält
jedoch für den Bereich westlich bzw. nördlich des Anton-Bruckner-Weges den nachrichtlichen Hinweis, dass wegen möglicher Immissionswertüberschreitungen Schlafräume an der
zur Autobahn abgewandten Seite des Gebäudes und damit auch zu den Gewerbegebieten
entgegengesetzten Seite angeordnet werden oder mit Schallschutzfenster mit integrierter
TEIL 1: BEGRÜNDUNG
STADT SELB / SG 601
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zum Planentwurf vom 23.11.2015
Lüftungsöffnung ausgestattet werden sollen. Ursächlich für den Hinweis seinerzeit war die
Autobahn. Nachdem der Bebauungsplan für dieses Gebiet bereits Hinweise bezüglich
möglicher Schallimmissionen enthält und zudem die Überschreitung letztlich etwa nur die
Hälfte der in einem MI zulässigen „Schallmenge“ bewirkt, wird dies wegen der besonderen
Bedeutung des Gewerbegebiete als vertretbar erachtet.
Die Windenergieanlagen führen insgesamt zu einer Erhöhung der Schalleinwirkung an den
Immissionsorten. Gravierend ist dabei die Zunahme am IO 2 mit 2,5 dB(A). Nachdem der
Gesamtwert noch unter dem zulässigen WA-Wert bleibt, wird dies seitens der Stadt wegen
der besonderen Bedeutung der Gewerbeflächen als vertretbar erachtet.
Am IO 1, führen die WEA nochmals um eine Erhöhung der Immissionen um 0,6 dB(A).
Dies bedeutet in der Realität eine nicht wahrnehmbare Verschlechterung und wird seitens
der Stadt als noch vertretbar erachtet.
Am IO 4 führen die WEA ebenso um eine Erhöhung um 0,6 dB(A). Nachdem der resultierende Pegel immer noch deutlich unter dem Orientierungswert für ein WA liegt, wird dies
als vertretbar erachtet.
Im Hinblick auf die bereits mehrfach betonte Bedeutung der Gewerbegebiete für die Stadt,
den vorstehend geschilderten Sachverhalten und den bereits im schalltechnischen Bericht
zum Windpark – insbesondere unter Punkt 7.4 – getroffenen Schlussfolgerungen (siehe
oben), wird die Ausweisung des Gewerbegebiets als vertretbar erachtet.
Hinweise zur schalltechnischen Untersuchung der Stadt Selb:
 Unbebaute Flächen in festgesetzten Gewerbe- bzw. Industriegebieten wurden entsprechend der jeweiligen Festsetzung des Bauleitplans (max. zulässige Schallemission) berücksichtigt. Bestehende Betriebe hingegen wurden mit den maximal zulässigen Werten, die sich aus ihrer Genehmigung ergeben bzw. mit den maximal zulässigen Emissionen, die sich aus den jeweiligen Festsetzungen für diesen Betrieb ergeben, in der Berechnung berücksichtigt. Damit ist eine ausreichende Erfassung der Vorbelastung im
betroffenen Gebiet gegeben.
 Die Zuordnung der Beurteilungspegel zu den jeweiligen Immissionsorten erfolgt anhand
der jeweiligen Festsetzungen im zugehörigen Bebauungsplan bzw. anhand der Eigenart der näheren Umgebung.
 Beim jeweiligen IO wurde bei der Berechnung die Entfernung zum nächstgelegenen
Gebäudeteil verwendet und nicht die Entfernung bis o,5 m vor die Mitte des geöffneten
Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzwürdigen Raumes. Damit
ergeben sich jeweils geringfügige Abweichungen zugunsten der jeweiligen schutzbedürftigen Nutzung.
 Die Berechnungen basieren auf der DIN 18005, Schallschutz im Städtebau. Dies ist
vertretbar, da – wie bei einer Untersuchung auf der Grundlage der DIN 45691 Geräuschkontingentierung - die Vorbelastung des Gebiets berücksichtigt ist und die beiden
Berechnungen selbst (nach der DIN 18005 bzw. nach der DIN 45691) nur zu unwesentlichen Unterschieden im Ergebnis führen.
 Bei der Berechnung des L r,Teilfl. wurden, soweit bei diesen Flächen der Lärmschutzwall
der BAB bzw. der Schutzwall des Industriegebietes West wirksam wurden, jeweils pauschal 5 dB(A) in Abzug gebracht.
 Bei der Berechnung der Stadt blieben Luft- und Bodendämpfung sowie Meteorologie
unberücksichtigt. In der Praxis liegen die tatsächlich möglichen Beurteilungspegel daher
niedriger.
11.
Löschwasserversorgung
Bei der überschlägigen Ermittlung des Löschwasserbedarfs werden für das Gebiet folgende Annahmen getroffen:
+ Nutzung:
+ Anzahl der VG:
Gewerbegebiet
>1
TEIL 1: BEGRÜNDUNG
STADT SELB / SG 601
Seite / 15
zum Planentwurf vom 23.11.2015
+ tatsächlich zu erwartende GFZ etwa < 2,0
+ BMZ:
<= 9,0
+ Gefahr der Brandausbreitung:
klein
Nach dem DVGW Arbeitsblatt 405 ergibt sich daraus für einen Zeitraum von über zwei
Stunden ein Löschwasserbedarf von 96 m³/h.
12.
Eingriffsregelung und Umweltbericht
Erst durch den Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzung für die
bauliche Nutzung der betr. Flächen geschaffen. In der Folge sind die Beeinträchtigungen
des Landschaftsbildes und der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts auszugleichen.
Detaillierte Angaben hierzu enthält der Teil 2 der Begründung (Umweltbericht).
13.
Kosten

Grunderwerb:
(ca. 161.370 m² x 8 € + 5 % Nebenkosten)

Straßenbaukosten:
(ca. 390 m x 9,5 m x 160 €/m² + 45.000,-- €/Wendeanl.)
640.000 €

Strom:
110.000 €

Gas:
80.000 €

Wasser:
80.000 €

Abwasser:
620.000 €

Ausgleichsmaßnahmen:
110.000 €
Gesamtkosten
1.300.000 €
2.940.000 €
TEIL 1: BEGRÜNDUNG
STADT SELB / SG 601
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zum Planentwurf vom 23.11.2015
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Rechtsgrundlagen des Bebauungsplanes
-
das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004,
zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.10.2015
-
die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.01.1990, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013
-
die Bayerische Bauordnung (BayBO) ) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.02.2011, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015
-
das Bayerische Naturschutzgesetz (BayNatSchG) ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.02.2011, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2015
-
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
29.07.2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.08.2015
-
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA-Lärm vom 26.08.1998
Aufgestellt: Selb, 23.11.2015
SG Stadtplanung
Stadtbauamt
Stadt Selb
Siller
Stadtplaner
Resch
Baudirektor
Pötzsch
Oberbürgermeister
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