BP 7 Bö - 4Ä - Umweltbericht - Entwurf

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Stadt Menden
Fachbereich: Umwelt, Planen u. Bauen
- Abteilung Umwelt und Bauverwaltung -
Umweltbericht
zum Bebauungsplan Nr. 7
(ehem. Gemeinde Bösperde)
“Gelände am Stuckener Weg
(neu Holzener Straße)“
4. Änderung
Entwurf August 2015
-2Inhaltsverzeichnis:
1
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
1.6
1.7
1.8
2
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
2.7
2.8
3
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
3.8
4
5
6
7
8
Allgemeine Angaben...........................................................................................3
Anlass und Zielsetzung................................................................................................3
Lage- und Gebietsbeschreibung................................................................................3
Vorhabensbeschreibung..............................................................................................3
Planungsvarianten (Alternativen)...............................................................................3
Eignung des Vorhabens für eine nachhaltige Energienutzung .............................4
Geographischer Überblick...........................................................................................6
Örtliche und überörtliche Planungen .........................................................................6
Sonstige Umweltrisiken ...............................................................................................6
Beschreibung und Bewertung der Umweltsituation ........................................8
Geologie und Boden ....................................................................................................9
Wasser .........................................................................................................................10
Klima und Lufthygiene ...............................................................................................10
Immissionsschutz .......................................................................................................11
Flora, Fauna, Biotope ................................................................................................11
Landschaftsbild und Erholung ..................................................................................12
Kultur- und Sachgüter................................................................................................12
Status-Quo-Prognose (Nullvariante) .......................................................................12
Auswirkungen des Vorhabens.........................................................................13
Auswirkungen auf Geologie und Boden .................................................................13
Auswirkungen auf das Wasser.................................................................................13
Auswirkungen auf Klima und Lufthygiene ..............................................................13
Auswirkungen auf den Immissionsschutz...............................................................13
Auswirkungen auf Flora, Fauna, Biotope ...............................................................13
Auswirkungen auf Landschaftsbild und Erholung .................................................14
Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter ...............................................................14
Wechselwirkungen .....................................................................................................14
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen .............................................................................15
Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) ..................................................16
Hinweise auf Schwierigkeiten und technische Verfahren .............................17
Zusammenfassung ...........................................................................................18
Anlagen..............................................................................................................19
-3-
1
Allgemeine Angaben
Die Umweltprüfung nach BauGB dient den europarechtlichen Vorgaben und stellt besondere
verfahrensrechtliche Anforderungen an die Ermittlung und Bewertung des umweltrelevanten
Abwägungsmaterials, deren Ergebnis in die Abwägung nach § 1 (7) einzustellen und dort zu
berücksichtigen ist. Zentrale Aufgabe der Umweltprüfung ist die Ermittlung, Beschreibung und
Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen des Bauleitplans.
Nach § 2a Nr. 2 und 3 BauGB sind im Umweltbericht die aufgrund der Umweltprüfung gemäß
§ 2 (4) und der Anlage zum BauGB ermittelten und bewerteten Belangen des Umweltschutzes
darzulegen.
Umfang und Detaillierungsgrad der Ermittlung und Bewertung der voraussichtlich erheblichen
Umweltauswirkungen, d.h. der Umweltprüfung, werden gem. § 2 (4) BauGB von der Gemeinde
festgelegt. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand
und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bebauungsplanverfahrens in angemessener Weise verlangt werden kann.
Neben der Ermittlung und Bewertung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen des
Bebauungsplanes umfasst die Umweltprüfung auch die Berücksichtigung anderweitiger Planungsmöglichkeiten sowie die Bestimmung erforderlicher Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen sowie zu deren Überwachung (Monitoring).
1.1 Anlass und Zielsetzung
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7 der ehem. Gemeinde Bösperde „Gelände am
Stuckener Weg (neu Holzener Straße)“ soll eine Neuansiedlung von Einzelhandelsbetrieben
bzw. eine Erweiterung von vorhandenen Betrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten
Kernsortimenten in den hier festgesetzten Industrie- und Gewerbegebieten ausgeschlossen
werden. Die im Geltungsbereich des Bebauungsplans vorhandenen Einzelhandelsbetriebe mit
diesen Sortimenten genießen jedoch weiterhin Bestandsschutz.
Nähere Angaben zum Anlass und Zielsetzung können der Begründung zum Bebauungsplan
entnommen werden.
1.2 Lage- und Gebietsbeschreibung
Der Änderungsbereich liegt nordwestlich der Kernstadt Menden und wird im Norden durch die
B515 - Provinzialstraße - und im Süden und Westen vom Gewässer Plattheider Siepen begrenzt.
Der gesamte Änderungsbereich ist deckungsgleich mit dem Bebauungsplan Nr. 7 Bösperde
„Gelände am Stuckener Weg (neu Holzener Straße)“, und nahezu vollständig bebaut. Der
überwiegende Teil wird als gewerblich genutzte Fläche genutzt. Im Norden befindet sich eine
Sonderfläche „Verbrauchermarkt“ und im Westen ein Wohngebiet.
1.3 Vorhabensbeschreibung
Die wesentlichen Inhalte sind unter Punkt 1.1 - Anlass und Zielsetzung bereits kurz dargelegt.
Eine detaillierte Beschreibung kann der Begründung zum Bebauungsplan entnommen werden.
1.4 Planungsvarianten (Alternativen)
Eine Alternative zur geplanten Nutzung liegt auch aufgrund der Zielsetzung und den gegeben
Strukturen nicht vor. Aufgrund dieses Hintergrundes sind wegen der vorhandenen Gegebenheiten keine grundlegenden Veränderungen hinsichtlich der Umwelt und ihrer Bestandteile erkennbar.
-4-
1.5 Eignung des Vorhabens für eine nachhaltige Energienutzung
Die grundsätzliche Eignung eines Plangebietes unter energetischen Gesichtspunkten hängt
auch von den klimatischen und topografischen Gegebenheiten ab.
Das Plangebiet des Bebauungsplan Nr. 7 beeinträchtigt mit seinen neuen Festsetzungen keinen Standort, der klimatische Ausgleichsfunktionen für benachbarte Belastungsgebiete aufweist
und stellt auch keinen mikroklimatischen Extremstandort (Kaltluftbahn, Kuppellage, etc.) dar.
Für eine „solare Nutzung“ können im Bebauungsplan verschiedene Festsetzungen von Bedeutung sein. Genannt werden kann beispielsweise die Bauweise, die Höhe der baulichen Anlagen,
die First- und Traufhöhe, die Dachform, die Dachneigung, die Erschließungsführung, die Stellung der baulichen Anlagen und die überbaubare Grundstücksfläche (Baulinien, Baugrenzen).
All diese Parameter als auch die verkehrliche Erschließungssituation sind nicht betroffen. Somit
kann festgestellt werden, dass durch die neuen Festsetzungen keine negativen Auswirkungen
weder auf den globalen noch auf den lokalen Klimaschutz erkennbar sind.
Im Onlineverfahren kann die Eignung des Änderungsbereiches bzgl. geothermischer Nutzung
abgefragt werden. Der Geologische Dienst Nordrhein-Westfalen bietet einen Standortcheck
„Geothermie NRW“ an. Die folgenden beiden Karten geben das Ergebnis der Abfrage wieder.
Für Erdwärmekollektoren werden weite Teile des Plangebietes und dessen Umfeld als „mittel“
eingestuft. Für Erdwärmesonden (Sondenlänge 40m, 60m, 80, 100m) wird das Plangebiet als
„gut“ (Klasse 2b) eingestuft.
Abb. 1: Aus „Geothermie NRW, Standortcheck“, Eignung Erdwärmekollektoren, Menden (Bereich Holzener
Straße)
-5-
Abb. 2: Aus „Geothermie NRW, Standortcheck“, Eignung Erdsonden, Menden (Bereich Holzener Straße)
Der folgende Kartenausschnitt aus dem Solardachkataster des Märkischen Kreises (hier Photovoltaikpotential) zeigt den Bereich des Bebauungsplans Nr. 7 (Bösperde). Die roten Flächen
stellen sehr gut geeignete Flächen, orange gut geeignete Flächen dar. Bei den gelben Flächen
wird eine Vorort-Prüfung empfohlen und bei den grauen Darstellungen war eine Bewertung
nicht möglich.
Abb. 3: Aus Solardachkataster MK (hier Photovoltaikpotential), Menden (Bereich Bösperde)
-6-
1.6 Geographischer Überblick
Der Untersuchungsraum liegt im westlichen Sauerland im Gebiet der Stadt Menden. Menden
liegt südöstlich von Dortmund im Regierungsbezirk Arnsberg und gehört als kreisangehörige
Gemeinde zum nördlichen Märkischen Kreis.
Naturräumlich gehört das Stadtgebiet Menden zum Niedersauerland (Sauerländer Unterland)
einer Untereinheit des südwestfälischen Berglandes. Das Niedersauerland ist mit seinen Höhenlagen zwischen 100 m und 300 m der tiefstgelegene Teil der nördlichen Schiefergebirgsabdachung.
Das Plangebiet liegt nordwestlich des Mendener Stadtgebiets zwischen den Ortsteilen „Platte
Heide“ und „Bösperde“.
1.7 Örtliche und überörtliche Planungen
Im Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) ist Menden mit seinen fast 60.000
Einwohnern anhand der zentralörtlichen Gliederung als Mittelzentrum in der Ballungsrandzone
des Ruhrgebietes dargestellt. Ferner liegt es innerhalb der Europäischen Metropolregion Rheinruhr. Das Plangebiet ist als Siedlungsbereich also weder als Freiraum noch mit Freiraumfunktion dargestellt.
Der betreffende Bereich ist im verbindlichen Regionalplan „Gebietsentwicklungsplan Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen (Bochum/Herne/
Hagen/Ennepe-Ruhr-Kreis/Märkischer Kreis)“ als allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt.
Ein rechtskräftiger Landschaftsplan liegt nicht vor. Der Landschaftsplan Menden befindet sich
derzeit in der Aufstellung.
Die Art der baulichen Nutzung bleibt im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes unverändert, so dass keine Änderung oder Anpassung des Flächennutzungsplanes erforderlich
ist. Dessen Darstellungen stimmen daher weiterhin mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 7 überein. Die 4. Änderung ist damit gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem seit dem
23.10.1981 rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Menden (Sauerland) entwickelt.
Das gesamte Plangebiet ist deckungsgleich mit dem Bebauungsplan Nr. 7 Bösperde „Gelände
am Stuckener Weg (neu Holzener Straße)“.
Im Südwesten grenzt der Änderungsbereich an das Landschaftsschutzgebiet „Märkischer Kreis“
an.
Weitere Schutzgebiete, wie zum Beispiel Naturschutzgebiete, Europäische Schutzgebiete
(gem. FFH- und Vogelschutzrichtlinie) oder Wasserschutzgebiete, befinden sich nicht im Umfeld
des Untersuchungsgebietes.
Für den Bereich des Plangebiets liegen keine Fachplanungen vor.
Das Einzelhandelskonzept (2007) der Stadt Menden ist bei der weiteren Planung zu beachten
und stellt einen grundsätzlich in die Abwägung einzubeziehenden stadtplanerischen Fachbeitrag dar. Näheres kann der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 7 entnommen werden.
1.8 Sonstige Umweltrisiken
Altlasten
Im Bereich Plangebietes befinden sich drei Altlastenverdachtsflächen, die im Kataster des Märkischen Kreises geführt werden. Verdachtsfläche Nr. 09/170 ist eine rund 2,4 ha große Fläche
trägt die ISAL-Nr. 4512-0084 und ist aufgrund der Vornutzungen (Trafostation, Tankstelle) im
Kataster. Die Altstandorte Nr. 09/166 und Nr. 09/167 sind zum einen wegen einer Heizölüberfüllung und zum anderen wegen einer ehemaligen Betriebstankstelle gelistet.
Vor diesem Hintergrund ist beispielsweise bei grundsätzlichen Umnutzungen oder Erdbauarbeiten die Untere Bodenschutzbehörde des Märkischen Kreises zu beteiligen.
-7Kampfmittel
Nach Angaben der Abteilung Öffentliche Sicherheit und Ordnung der Stadt Menden (Sauerland)
sind gemäß Bombenabwurfplan der Bezirksregierung Arnsberg - Kampfmittelräumdienst - für
den Geltungsbereich kein Bombenabwurfgebiet, Artilleriebeschuss oder Flak-Stellungen verzeichnet. Somit liegen bislang keine besonderen Verdachtsmomente für das Plangebiet vor. Im
Rahmen des weiteren Verfahrens wird das Plangebiet zur Überprüfung an die Bezirksregierung
Arnsberg - Kampfmittelräumdienst - übermittelt.
Erdbebengefahr
Für die verschiedenen Bundesländer wurden teilweise als Planungsgrundlage gemäß DIN 4149
(2005) Planungskarten bzw. tabellarische Übersichten verbindlich eingeführt, in denen Verwaltungseinheiten (Gemeinden, Gemarkungen, Städte bzw. Stadtteile) Erdbebenzonen zugeordnet
sind. Für NRW ist dies die Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen des
Bundeslandes Nordrhein-Westfalen 1:350 000, Karte zu DIN 4149 / Herausgeber: Geologischer
Dienst Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Bauen und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen, Bearbeitung: Geologischer Dienst NRW, Geologischer Dienst
Nordrhein-Westfalen, Krefeld, 2006.
Eine Abfrage zur Zuordnung von Orten zu Erdbebenzonen der DIN 4149 (Fassung 2005) ergab, dass sowohl Menden (Sauerland), als auch alle angrenzenden Städte und Gemeinden, zu
keiner Erdbebenzone gehören.
Seveso-II-Richtlinie
Die im Dezember 1996 neu gefasste Richtlinie 96/82/EG (Seveso II-Richtlinie) dient der Beherrschung von Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen. Diese mit der Störfallverordnung vom April 2000 in deutsches Recht umgesetzte Richtlinie regelt wesentlich die
Pflichten von Betreibern besonders gefahrenrelevanter Industrieanlagen, d.h. solcher Anlagen,
in denen mit gefährlichen Stoffen (z.B. sehr giftige oder giftige Stoffe oder entzündliche Flüssigkeiten) in größeren Mengen umgegangen wird (Störfallanlagen). Dies sind beispielsweise Anlagen der chemischen Industrie, der Petrochemie oder Lageranlagen für brennbare Flüssigkeiten.
Der Vollzug dieser Verordnung erfolgt insbesondere durch die Überwachungsbehörden, die den
für den Umweltschutz zuständigen Landesministerien nachgeordnet sind.
In Artikel 12 der Seveso II-Richtlinie („Land-use-planning“) ist eine Vorgabe enthalten, die über
ein Abstandsgebot zwischen einer Störfallanlage und verschiedenen Umgebungsnutzungen wie
Wohnbebauung oder öffentlich genutzten Gebäuden auf Verfahren der Bauleitplanung Einfluss
nimmt. Diese Vorgaben sind sowohl bei der Errichtung bzw. Änderung von Störfallbetrieben als
auch bei neuen Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe zu berücksichtigen.
Eine Nachbarschaftssituation zu vorhandenen Störfallbetrieben und ggf. die Einhaltung eines
angemessenen Abstands ist für das hier vorliegende Änderungsgebietes nicht bekannt, wobei
das Gebot eines angemessenen Abstands nur für neue Vorhaben gilt. Bestehende Nachbarschaften von Flächen sensibler Nutzung und Störfallanlagen haben Bestandsschutz.
Der nächstgelegene Störfallbetrieb (Fa. Ewald Rostek GmbH Oberflächentechnik) befindet sich
in rund 1.050 Meter Entfernung zur Plangebietsgrenze. Dessen Achtungsabstand beträgt jedoch nur 500 Meter, so dass das Plangebiet ca. 550 Meter von der Grenze des Achtungsabstandes entfernt liegt.
Somit werden keine Empfehlungen zu notwendigen Sicherheitsabständen zwischen den geplanten Flächennutzungen und einer Störfallanlage sowie zur Möglichkeit der Art der Nutzung
ausgesprochen, noch werden Empfehlungen zu weitergehenden Maßnahmen z.B. der Alarmund Gefahrenabwehrplanung oder baulichen Einrichtungen wie Schutzwänden oder -wällen
notwendig.
Falls sich im Bebauungsplan Nr. 7 künftig Störfallanlagen ansiedeln sollten, sind die damit verbundenen Sicherheitsfragen auf der Ebene der Baugenehmigung zu lösen.
-8-
2
Beschreibung und Bewertung der Umweltsituation
Tabelle 1: Mögliche Betroffenheit der Schutzgüter durch die 4. Änderung des B-Plan 7 Bösperde
Schutzgut / Schutzgegenstand
Mögliche negative
durch den B-Plan
Auswirkungen
(Konflikte)
Mögliche
Betroffenheit
Ja
Nein
Gesundheit des Menschen / Bevölkerung insgesamt
Negative Auswirkungen sind nicht erkennbar.
X
Geologie
Negative Auswirkungen sind nicht erkennbar.
X
Boden/Altlastenverdacht
Im Planbereich werden drei Altlastenverdachtsflächen im Kataster des Märkischen Kreises geführt.
Negative Auswirkungen sind nicht erkennbar.
X
Oberflächengewässer
Im Westen befindet sich der Rüthers Bach. Im Süden und Osten der Plattheider Siepen. Negative
Auswirkungen sind nicht erkennbar.
X
Grundwasser
Negative Auswirkungen sind nicht erkennbar.
X
Wasserschutzzonen
Das Plangebiet liegt in keinem Wasserschutzgebiet.
Negative Auswirkungen sind nicht erkennbar.
X
Überschwemmungsgebiete
Die Hochwassergefahrenkarte der Stadt Menden
weist für einen kleinen Teilbereich im Nordwesten
des Plangebietes (Kreuzungsbereich Holzener Straße - Provinzialstraße) eine überflutete Fläche aus.
Negative Auswirkungen sind nicht erkennbar.
X
Klima
Negative Auswirkungen sind nicht erkennbar.
X
Lufthygiene
Negative Auswirkungen sind nicht erkennbar.
X
Immissionen
Negative Auswirkungen sind nicht erkennbar.
X
Abfälle und Abwässer
Negative Auswirkungen sind nicht erkennbar .
X
Europäische Schutzgebiete (FFH- Negative Auswirkungen auf Europäische Schutzge/Vogelschutzrichtlinie)
biete sind nicht erkennbar.
X
Naturschutzgebiete
Negative Auswirkungen auf Naturschutzgebiete sind
nicht erkennbar.
X
Landschaftsschutzgebiete
Negative Auswirkungen auf das angrenzende Landschaftsschutzgebiet „Märkischer Kreis“ sind nicht
erkennbar.
X
Besonders geschützte Biotope
Im Westen außerhalb des Plangebietes ist ein Tei
des Fließgewässerbereiches des Rüthers Baches
als Besonders geschütztes Biotop (GB 4512-462)
ausgewiesen.
X
Negative Auswirkungen sind nicht erkennbar.
Natur und Landschaft
Zusätzlich rechtlich mögliche Eingriffe in Natur und
Landschaft sind durch die Umplanung nicht möglich.
X
Landschaftsbild
Negative Auswirkungen auf das
bild / Ortsbild sind nicht erkennbar.
Landschafts-
X
Naherholung
Negative Auswirkungen auf die Naherholung sind
nicht erkennbar.
X
Kulturdenkmale/Kulturgüter
Negative Auswirkungen die Kulturgüter sind nicht
erkennbar.
X
-9-
2.1 Geologie und Boden
Geologie
Laut der Geologischen Karte von Nordrhein-Westfalen, Blatt 4512 Menden, (Hrsg.: Geologisches Landesamt NRW, 1:25.000) besteht der Untergrund im Plangebiet fast ausschließlich
aus Ablagerungen der Mittleren Ruhrterrasse aus dem Pleistozän. Im Bereich der Gewässer
wird ebener Talboden der Gewässer (Holozän) angegeben, also sandiger, meist geschiebereicher Lehm, mit Schotter an der Basis (weiße Fläche).
Natürliche Bodenverhältnisse
Laut der Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen, Blatt L 4512 Unna (Hrsg.: Geologisches Landesamt Nordrhein-Westfalen, 1:50.000) ist im westlichen Plangebiet Pseudogley, zum Teil
Braunerde-Pseudogley oder Parabraunerde-Pseudogley (S31) anzutreffen. Im östlichen Bereich des Plangebietes werden Parabraunerde (L32) und im Gewässerbereich Gley, stellenweise Nassgley (G31) angegeben.
Im Folgenden werden die drei Bodenarten kurz dargestellt:
•
Pseudogley, z. T. Braunerde-Pseudogley oder Parabraunerde-Pseudogley (S31): Beim S31
handelt es sich um einen schluffigen Lehmboden, der z. T. schwach grusig sein kann. Er
kommt klein- bis großflächig in Plateau-, Hang- und Muldenlagen des südlichen Berglandes
als auch auf dem Haarstrang vor und wird überwiegend als Grünland und Wald, aber auch
z. T. als Acker genutzt. Die Ertragsfähigkeit ist gering bis mittel, bei unsicherer Bearbeitbarkeit aufgrund zeitweiser Vernässung. Der S31 weist eine mittlere Sorptionsfähigkeit, eine
mittlere nutzbare Wasserkapazität und eine geringe Wasserdurchlässigkeit auf. Die stellenweise schwache bis starke Stau- oder Hangnässe reicht z. T. bis in den Oberboden, so
dass ein ausgeprägter Wechsel von Vernässung und Austrocknung stattfinden kann. Der
Bodentyp S31 ist somit empfindlich gegen Bodendruck und leicht verschlämmbar.
•
Parabraunerde (L32): Beim L32 handelt es sich um schluffige Lehmböden, die klein- bis
mittelflächig an flachen Nord- und Südhängen des Haarstranges sowie in Randlagen des
Ruhrtals anzutreffen ist. Der Boden wird überwiegend als Acker, aber auch z. T. als Grünland und Wald genutzt. Die Ertragsfähigkeit ist hoch bis sehr hoch, wobei die Bearbeitbarkeit nur nach starken Niederschlägen erschwert ist. Der L32 weist eine hohe Sorptionsfähigkeit, eine sehr hohe nutzbare Wasserkapazität und eine mittlere Wasserdurchlässigkeit
im Oberboden auf. Der Bodentyp L32 ist empfindlich gegen Bodendruck und leicht
verschlämmbar.
•
Gley, stellenweise Nassgley (G31): Beim Gley (G31) handelt es sich um einen schluffigen
Lehmboden, der z. T. tonig, sandig oder grusig sein kann. Der kleinflächig, in den meist tief
eingeschnittenen Bachtälern des südlichen Berglandes, anzutreffende Boden wird überwiegend als Grünland oder Wald genutzt. Die Ertragsfähigkeit ist gering bis mittel, wobei die
Bearbeitbarkeit durch hohe Grundwasserstände erschwert sein können. Der G31 weist eine
mittlere Sorptionsfähigkeit, bei tiefen Grundwasserständen eine mittlere nutzbare Feldkapazität sowie eine geringe Wasserdurchlässigkeit auf. Im Plangebiet wird der Grundwasserstand als stark schwankend angegeben, bei einem mittleren Schwankungsbereich von 4 bis
8 dm.
Neben den oben dargestellten Daten wird durch den Geologischen Dienst auch die Schutzwürdigkeit der Bodeneinheiten bewertet und dargestellt. Dabei werden auf Grundlage der flächendeckenden Bodenkarte von NRW im Maßstab 1 : 50 000 die Böden aufgrund folgender Bodenfunktionen beurteilt:
1. Archiv der Natur- und Kulturgeschichte
2. Lebensraumfunktion (Teilfunktion): hohes Biotopentwicklungspotenzial (Extremstandorte)
3. Lebensraumfunktion (Teilfunktion): Regelungs- und Pufferfunktion / hohe natürliche Bodenfruchtbarkeit
- 10 Die hier bewerteten Bodenfunktionen setzen naturnahe, wenig überprägte Böden voraus.
Schutzwürdige Böden werden dann ausgewiesen, wenn sie mit hoher Bewertung die Funktionen nach Bodenschutzgesetz (BBodSchG, § 2) erfüllen.
In der aktuellen „Karte der schutzwürdigen Böden in NRW“ wird die Schutzwürdigkeit differenziert in
•
schutzwürdig (Böden mit hoher Funktionserfüllung)
•
sehr schutzwürdig (Böden mit hoher bis sehr hoher Funktionserfüllung)
•
besonders schutzwürdig (Böden mit sehr hoher Funktionserfüllung)
Tabelle 2: Schutzwürdigkeit der Böden im Planbereich des BP 7 (gemäß IS BK50 NW, Geologischer Dienst Nordrhein-Westfalen - Landesbetrieb)
Bodeneinheit
Schutzwürdigkeit
S 31 (Pseudogley)
nicht bewertet
L32 (Parabraunerde)
schutzwürdige fruchtbare Böden (Regelungs- und Pufferfunktion / natürliche Bodenfruchtbarkeit)
B32 (Braunerde)
nicht bewertet
Reale Bodenverhältnisse
Die bisher gemachten Aussagen zum Boden beziehen sich auf natürliche Bodenverhältnisse,
die aber im Plangebiet nicht oder kaum noch anzutreffen sind. Der Boden des Plangebiets ist
aufgrund der bestehenden Realnutzung (überwiegend Gebäude- und Verkehrsflächen) bzw.
des recht hohen Versiegelungsgrades anthropogen vorbelastet und damit einhergehend sind
die Bodenfunktionen bereits in großen Teilen verloren gegangen. Eine Aussage zu den im Plangebiet vorhandenen Altlastenverdachtsflächen wurde im Kapitel 1.8 „Sonstige Umweltrisiken“
gemacht.
2.2 Wasser
Der Planbereich liegt in keinem Wasserschutzgebiet.
Detaillierte Angaben zur Grundwasserfließrichtung liegen nicht vor. Doch ist aufgrund der topografischen Verhältnisse davon auszugehen, dass die Fließrichtung jeweils hangabwärts erfolgt.
Aufgrund der Teil-Versiegelung des Plangebiets besteht nur in eingeschränkten Maßen die
Möglichkeit der Versickerung von Niederschlägen in das Grundwasser und damit auch der
Grundwasserneubildung.
Am Süd- und Ostrand des Plangebiets verläuft der Plattheider Siepen, im Nordwesten der
Rüthers Bach. Die sich im Plangebiet befindliche rechte Uferseite des Plattheider Siepens ist
als öffentliche bzw. teilweise als private Grünfläche festgesetzt.
2.3 Klima und Lufthygiene
Der allgemeinen Klimacharakterisierung zufolge gehört das Stadtgebiet von Menden zur nördlich gemäßigten Zone. Es liegt im nördlichen Teil des Klimabezirks Sauerland, welches seinerseits zum Klimaraum Nordwestdeutschland zählt.
Dieser Klimabezirk ist überwiegend maritim geprägt und durch relativ kühle Sommer und relativ
warme Winter gekennzeichnet.
Vorherrschend sind jedoch West- bis Südwestwinde, die maritime Luftmassen mit hohen Niederschlagsmengen und größerer Luftfeuchtigkeit mit sich bringen. Die durchschnittlich 850 bis
900 mm Jahresniederschlag sind relativ gleichmäßig über das Jahr verteilt, wobei ein Niederschlagsmaximum in den Sommermonaten liegt und ein weiteres in den Wintermonaten.
- 11 Die durchschnittliche Lufttemperatur von Menden liegt zwischen 8°C und 9°C im Jahr.
Die Klimabedingungen werden im südlichen Stadtgebiet Mendens durch die Lage im Mittelgebirge entsprechend stark durch das Relief variiert. Typisch hierfür sind z. B. eine höhenabhängige Temperaturabnahme, gut ventilierte Kuppenzonen, Kaltluft in den Tälern sowie veränderte
Einstrahlungsbedingungen durch Hangneigung und –richtung.
Das Plangebiet kann im wesentlichen als Gewerbe-Klimatop bzw. teilweise als Stadtrand- sowie Freiland-Klimatop eingestuft werden.
So ist das Stadtrand-Klimatop durch eine lockere Bebauung mit Einzelgebäuden, Reihenhäusern oder Blockbebauung bestimmt. Die Versiegelung liegt bei bis zu 40 %. Wesentliche Teilbereiche der einzelnen Grundstücke sind vorwiegend mit Bäumen bestanden, von Rasen oder
Wiesen durchsetzt und werden als Zier- oder Nutzgarten genutzt. Durch die Vegetationsanteile
werden extreme Witterungseinflüsse (vor allem Temperatur und Wind) gedämpft.
Das Industrie- bzw. Gewerbeklimatope lässt sich im Wesentlichen in Hallen, Lagerplätzen und
Betriebe mit hohen Abwärmeanteilen differenzieren. Zusätzlich sind vor allem ausgedehnte Zufahrtsstraßen und Stellplatzflächen zu nennen. Die Industrie- und Gewerbeklimatope weisen
üblicherweise einen sehr geringen Grünflächenanteil auf. Wegen der zahlreichen sich aufheizenden und wärmeabstrahlenden Gebäudekomplexe und Flächen gehören sie zu den wärmsten Stadtstrukturen mit der für sie üblichen Wärmeinselbildung. Grundsätzlich ist mit zunehmender Versiegelung die nächtliche Abkühlung eingeschränkt. Durch die Gebäudekomplexe
selbst und den durch die hohe Wärmeabstrahlung hervorgerufenen konvektiven Luftaufstieg
werden lokale Windsysteme massiv gestört. Zu den physikalischen Beeinträchtigungen des
Klimas kommen in der Regel auftretende erhöhte Emissionen erschwerend hinzu.
2.4 Immissionsschutz
Unter den Begriff „Immissionsschutz“ fallen schädliche Umwelteinwirkungen wie Luftverunreinigungen, Geräusche / Lärm, Erschütterungen, Gerüche, Licht und ähnliche Vorgänge.
Im Plangebiet sind derzeit keine besonderen Emissionen, die über das typische Maß hinausgehen bekannt. Geräuschemissionen gehen neben den Verkehrsgeräuschen auch von den bestehenden Gewerbebetrieben aus.
2.5 Flora, Fauna, Biotope
Das Plangebiet weist aufgrund der bereits vorhandenen Siedlungsstrukturen und Bebauung
einen typisch hohen Versiegelungsgrad auf und ist entsprechend vorbelastet.
Grünstrukturen sind nur in Form von Straßenbäumen und Begleitgrün vorhanden. Im Westen
befinden sich kleinräumig auch Hausgärten. Entlang des Plattheider Siepens im Süden sind
nennenswerte Gehölzbestände vorhanden.
Die östlich, außerhalb vom Plangebiet gelegenen Waldflächen gehören zum Landschaftsschutzgebiet „Märkischer Kreis“. Im angrenzenden Waldgebiet befindet sich ein gesetzlich geschütztes Biotop (GB 4512-462), ein Fließgewässerbereich (natürlich o. naturnah, unverbaut)
des Plattheider Siepen.
Artenschutz
Im Änderungsbereich des Plangebiets des BP 7 und dessen Umfeld sind keine Vorkommen
planungsrelevanter Arten bekannt, die durch die Festsetzungen tangiert werden könnten. Auch
der Unteren Landschaftsbehörde des Märkischen Kreises liegen keine Hinweise über Vorkommen solcher Arten im Einwirkungsbereich vor. Dementsprechend ist keine von der Planung
ausgehende Gefährdung auf Populationen besonders oder streng geschützter Arten erkennbar,
welche Auswirkungen auf die Zulässigkeit des Vorhabens haben könnte und eine detaillierte
Untersuchung rechtfertigen würde. Sollten jedoch vor oder während Baumaßnahmen planungsrelevante Arten im näheren Umfeld festgestellt werden, so ist unverzüglich die Untere Landschaftsbehörde zu informieren.
- 12 Als Anlage 1 ist das Protokoll der Artenschutzprüfung angehängt.
2.6 Landschaftsbild und Erholung
Aufgrund der Vorbelastung und des Bebauungsgrades existieren im Plangebiet keine besonderen Aspekte bzgl. Landschaftsbild und Erholung.
2.7 Kultur- und Sachgüter
Nach bisherigem Kenntnisstand sind keine schützenswerten Kulturgüter bzw. Objekte der
Denkmalpflege im Plangebiet bekannt.
2.8 Status-Quo-Prognose (Nullvariante)
Ohne die geplanten Maßnahmen ist mittelfristig keine Veränderung der derzeitigen Flächennutzungssituation erkennbar, so dass unter Status-quo-Bedingungen die derzeitige Situation fortbestehen dürfte.
- 13 -
3
Auswirkungen des Vorhabens
In diesem Kapitel werden die potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt dargestellt. Beschrieben werden die Auswirkungen auf Geologie, Boden, Grundwasser, Fließgewässer, Klima und Lufthygiene, Immissionsschutz, Flora/Fauna/Biotope, Landschaftsbild und Erholung und sonstige Kultur- und Sachgüter.
3.1 Auswirkungen auf Geologie und Boden
Der Boden des Plangebiets ist aufgrund der bestehenden Realnutzung (überwiegend Gebäudeund Verkehrsflächen) bzw. des recht hohen Versiegelungsgrades anthropogen vorbelastet und
damit einhergehend sind die Bodenfunktionen bereits in großen Teilen verloren gegangen.
Im 4. Änderungsverfahren werden die festgesetzten Grundflächenzahlen (GRZ) nicht verändert,
so dass die bereits bestehenden Regelungen des Bebauungsplans Nr. 7 erhalten bleiben.
Aufgrund dieses Sachverhalts werden durch die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 7 keine zusätzlichen Bebaubarkeiten – über das bestehende Maß hinaus – ermöglicht.
Somit sind durch die Umsetzung des Vorhabens keine erheblichen negativen Auswirkungen auf
die Geologie und den Boden erkennbar.
3.2 Auswirkungen auf das Wasser
Das Plangebiet ist zu wesentlichen Teilbereichen aufgrund seiner Vornutzung weitgehend versiegelt, so dass nur in geringem Maße die Möglichkeit der Versickerung von Niederschlägen in
das Grundwasser und damit auch der Grundwasserneubildung bestehen bzw. bestanden.
Da durch den Bebauungsplan Nr. 7 keine planungsrechtlich höheren Versieglungen des Plangebiets ermöglicht werden, sind auch keine Auswirkungen auf das Grundwasser prognostizierbar. Nach Rechtskraft sind keine wesentlichen Unterschiede zum jetzigen Zustand zu erwarten.
Somit sind erheblichen Auswirkungen auf das Grundwasser nicht zu erwarten.
Auswirkungen auf Oberflächengewässer sind ebenfalls nicht erkennbar.
3.3 Auswirkungen auf Klima und Lufthygiene
Die derzeitigen Stadtrand- bzw. Industrie- und Gewerbe-Klimatope bleiben nach Rechtskraft
des Bebauungsplans erhalten.
Änderungen bezüglich verkehrsbedingter Luftverunreinigungen und Verunreinigungen durch
Hausbrand sind nach Umsetzung des Vorhabens ebenfalls nicht zu erwarten.
Erheblich nachteilige Wirkungen auf die Schutzgüter Klima und Luft sind aus den vorgenannten
Gründen nicht erkennbar.
3.4 Auswirkungen auf den Immissionsschutz
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 7 und dessen Festsetzungen sind keine erheblichen Änderungen im Bereich des Immissionsschutzes, wie z.B. zusätzliche Lärmbelastungen,
erkennbar.
3.5 Auswirkungen auf Flora, Fauna, Biotope
Da die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 7 keine zusätzliche Flächenversiegelungen
ausgelöst und somit auch keine zusätzlichen Versiegelungsmöglichkeiten ermöglicht, ist mit der
Planung auch nicht mit dem Verlust von ökologisch wertvollen Strukturen zu rechnen. Somit
sind keine erheblichen Auswirkungen auf Natur und Landschaft bzw. auf Flora, Fauna und Biotope erkennbar. Eine detaillierte Eingriffsprüfung erübrigt sich somit.
Auswirkungen auf das angrenzende Landschaftsschutzgebiet sind nicht erkennbar.
- 14 Sowohl aufgrund der anthropogenen Vorbelastung (insbesondere durch den bestehenden Versiegelungsgrad), als auch durch die Tatsache, dass planungsrechtlich keine zusätzlichen Versiegelungen ermöglicht werden, sind keine Auswirkungen auf vorhandene Arten erkennbar.
Siehe hierzu Anlage 1 (Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe 1).
3.6 Auswirkungen auf Landschaftsbild und Erholung
Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die Erholung sind durch die geplanten Änderungen
nicht erkennbar.
3.7 Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter
Sollten innerhalb des Plangebiets im Rahmen von Baumaßnahmen Bodendenkmale gefunden
werden, erfolgt eine Beteiligung der entsprechenden Fachdienststellen.
Sonstige Auswirkungen auf die Kultur- und Sachgüter sind nicht erkennbar.
3.8 Wechselwirkungen
Bei der Beschreibung der Wechselwirkungen geht es um die Wirkungen, die durch eine gegenseitige Beeinflussung der Umweltbelange entstehen. Zwischen den biotischen und abiotischen
Standortfaktoren, insbesondere betreffend der Schutzgüter Boden, Flora/Fauna/Biotope, Wasser und Klima, existiert ein Zusammenhang.
Grundsätzlich sind die natürlichen Wechselwirkungen durch die derzeitige fast vollständige Versiegelung und Bebauung des Plangebiets gestört.
Da mit der Rechtskraft des Bebauungsplan Nr. 7 keine Änderungen in den umweltrelevanten
Medien Boden, Wasser, Klima, Flora, Fauna und Biotope erwartet werden, kann auch von keinen erheblichen Änderungen der Wechselwirkungen ausgegangen werden.
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4
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Da insgesamt mit keinen erheblichen Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter gerechnet werden kann, werden auch keine besonderen Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich festgesetzt. Lediglich ein Hinweis auf die zu beachtenden Belange der Bodendenkmalpflege wird aufgenommen.
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5
Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)
Gemäß § 4c BauGB überwachen die Gemeinden „die erheblichen Umweltauswirkungen, die
auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene
nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen“.
Da keine erheblichen Auswirkungen auf die Umweltmedien prognostiziert werden, werden keine
entsprechenden Maßnahmen zur Überwachung festgelegt werden.
Allerdings gehören zu den nachteiligen Umweltauswirkungen auch solche, die erst nach Inkrafttreten bzw. Realisierung des Bauleitplans entstehen oder bekannt werden und somit nicht Gegenstand der Abwägung sein konnten. Für solche „unvorhergesehenen“ Auswirkungen des Bebauungsplans kann die Stadt Menden keine konkreten Überwachungsmaßnahmen festlegen
und sie auch nicht systematisch überwachen. Somit ist die Stadt Menden in derartigen Fällen
auf entsprechende Informationen und Hinweise durch die zuständigen Umweltbehörden oder
aus der Bevölkerung angewiesen.
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6
Hinweise auf Schwierigkeiten und technische Verfahren
Es sind im Verfahren keine Schwierigkeiten aufgetreten.
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7
Zusammenfassung
Das Plangebiet liegt nordwestlich der Kernstadt Menden und wird im Norden durch die B515 Provinzialstraße - und im Süden und Westen vom Gewässer Plattheider Siepen begrenzt.
Der gesamte Änderungsbereich ist deckungsgleich mit dem Bebauungsplan Nr. 7 Bösperde
„Gelände am Stuckener Weg (neu Holzener Straße)“, und nahezu vollständig bebaut. Der
überwiegende Teil wird als gewerblich genutzte Fläche genutzt. Im Norden befindet sich eine
Sonderfläche „Verbrauchermarkt“ und im Westen ein Wohngebiet.
Während in Kapitel 1 die Allgemeinen Angaben zum Bebauungsplanverfahren dargelegt wurden, ist in Kapitel 2 die bestehende Umweltsituation beschrieben und bewertet.
Im Kapitel 3 sind die möglichen Auswirkungen der Planung aufgeführt. Da hier nicht erkennbar
ist, dass mit den angestrebten Festsetzungen des Bebauungsplan Nr. 7 erhebliche negative
Auswirkungen auf die Umweltmedien, wie beispielsweise zusätzliche Versiegelungen oder Verlust von Lebensraumstrukturen für Flora und Faune verbunden sind, werden auch keine Vermeidungs-, Verringerungs- oder Ausgleichsmaßnahmen (Kapitel 4) und ebenfalls auch keine
Überwachungsmaßnahmen (Kapitel 5) festgelegt. Artenschutzrechtliche Bedenken bestehen
deshalb ebenfalls nicht.
Im Übrigen sind keine negativen Auswirkungen weder auf den globalen noch auf den lokalen
Klimaschutz erkennbar.
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8
Anlagen
Anlage 1
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