Stadt Menden Fachbereich: Umwelt, Planen u. Bauen - Abteilung Umwelt und Bauverwaltung - Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 7 (ehem. Gemeinde Bösperde) “Gelände am Stuckener Weg (neu Holzener Straße)“ 4. Änderung Entwurf August 2015 -2Inhaltsverzeichnis: 1 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 1.8 2 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 2.8 3 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 4 5 6 7 8 Allgemeine Angaben...........................................................................................3 Anlass und Zielsetzung................................................................................................3 Lage- und Gebietsbeschreibung................................................................................3 Vorhabensbeschreibung..............................................................................................3 Planungsvarianten (Alternativen)...............................................................................3 Eignung des Vorhabens für eine nachhaltige Energienutzung .............................4 Geographischer Überblick...........................................................................................6 Örtliche und überörtliche Planungen .........................................................................6 Sonstige Umweltrisiken ...............................................................................................6 Beschreibung und Bewertung der Umweltsituation ........................................8 Geologie und Boden ....................................................................................................9 Wasser .........................................................................................................................10 Klima und Lufthygiene ...............................................................................................10 Immissionsschutz .......................................................................................................11 Flora, Fauna, Biotope ................................................................................................11 Landschaftsbild und Erholung ..................................................................................12 Kultur- und Sachgüter................................................................................................12 Status-Quo-Prognose (Nullvariante) .......................................................................12 Auswirkungen des Vorhabens.........................................................................13 Auswirkungen auf Geologie und Boden .................................................................13 Auswirkungen auf das Wasser.................................................................................13 Auswirkungen auf Klima und Lufthygiene ..............................................................13 Auswirkungen auf den Immissionsschutz...............................................................13 Auswirkungen auf Flora, Fauna, Biotope ...............................................................13 Auswirkungen auf Landschaftsbild und Erholung .................................................14 Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter ...............................................................14 Wechselwirkungen .....................................................................................................14 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen .............................................................................15 Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) ..................................................16 Hinweise auf Schwierigkeiten und technische Verfahren .............................17 Zusammenfassung ...........................................................................................18 Anlagen..............................................................................................................19 -3- 1 Allgemeine Angaben Die Umweltprüfung nach BauGB dient den europarechtlichen Vorgaben und stellt besondere verfahrensrechtliche Anforderungen an die Ermittlung und Bewertung des umweltrelevanten Abwägungsmaterials, deren Ergebnis in die Abwägung nach § 1 (7) einzustellen und dort zu berücksichtigen ist. Zentrale Aufgabe der Umweltprüfung ist die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen des Bauleitplans. Nach § 2a Nr. 2 und 3 BauGB sind im Umweltbericht die aufgrund der Umweltprüfung gemäß § 2 (4) und der Anlage zum BauGB ermittelten und bewerteten Belangen des Umweltschutzes darzulegen. Umfang und Detaillierungsgrad der Ermittlung und Bewertung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen, d.h. der Umweltprüfung, werden gem. § 2 (4) BauGB von der Gemeinde festgelegt. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bebauungsplanverfahrens in angemessener Weise verlangt werden kann. Neben der Ermittlung und Bewertung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen des Bebauungsplanes umfasst die Umweltprüfung auch die Berücksichtigung anderweitiger Planungsmöglichkeiten sowie die Bestimmung erforderlicher Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen sowie zu deren Überwachung (Monitoring). 1.1 Anlass und Zielsetzung Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7 der ehem. Gemeinde Bösperde „Gelände am Stuckener Weg (neu Holzener Straße)“ soll eine Neuansiedlung von Einzelhandelsbetrieben bzw. eine Erweiterung von vorhandenen Betrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten in den hier festgesetzten Industrie- und Gewerbegebieten ausgeschlossen werden. Die im Geltungsbereich des Bebauungsplans vorhandenen Einzelhandelsbetriebe mit diesen Sortimenten genießen jedoch weiterhin Bestandsschutz. Nähere Angaben zum Anlass und Zielsetzung können der Begründung zum Bebauungsplan entnommen werden. 1.2 Lage- und Gebietsbeschreibung Der Änderungsbereich liegt nordwestlich der Kernstadt Menden und wird im Norden durch die B515 - Provinzialstraße - und im Süden und Westen vom Gewässer Plattheider Siepen begrenzt. Der gesamte Änderungsbereich ist deckungsgleich mit dem Bebauungsplan Nr. 7 Bösperde „Gelände am Stuckener Weg (neu Holzener Straße)“, und nahezu vollständig bebaut. Der überwiegende Teil wird als gewerblich genutzte Fläche genutzt. Im Norden befindet sich eine Sonderfläche „Verbrauchermarkt“ und im Westen ein Wohngebiet. 1.3 Vorhabensbeschreibung Die wesentlichen Inhalte sind unter Punkt 1.1 - Anlass und Zielsetzung bereits kurz dargelegt. Eine detaillierte Beschreibung kann der Begründung zum Bebauungsplan entnommen werden. 1.4 Planungsvarianten (Alternativen) Eine Alternative zur geplanten Nutzung liegt auch aufgrund der Zielsetzung und den gegeben Strukturen nicht vor. Aufgrund dieses Hintergrundes sind wegen der vorhandenen Gegebenheiten keine grundlegenden Veränderungen hinsichtlich der Umwelt und ihrer Bestandteile erkennbar. -4- 1.5 Eignung des Vorhabens für eine nachhaltige Energienutzung Die grundsätzliche Eignung eines Plangebietes unter energetischen Gesichtspunkten hängt auch von den klimatischen und topografischen Gegebenheiten ab. Das Plangebiet des Bebauungsplan Nr. 7 beeinträchtigt mit seinen neuen Festsetzungen keinen Standort, der klimatische Ausgleichsfunktionen für benachbarte Belastungsgebiete aufweist und stellt auch keinen mikroklimatischen Extremstandort (Kaltluftbahn, Kuppellage, etc.) dar. Für eine „solare Nutzung“ können im Bebauungsplan verschiedene Festsetzungen von Bedeutung sein. Genannt werden kann beispielsweise die Bauweise, die Höhe der baulichen Anlagen, die First- und Traufhöhe, die Dachform, die Dachneigung, die Erschließungsführung, die Stellung der baulichen Anlagen und die überbaubare Grundstücksfläche (Baulinien, Baugrenzen). All diese Parameter als auch die verkehrliche Erschließungssituation sind nicht betroffen. Somit kann festgestellt werden, dass durch die neuen Festsetzungen keine negativen Auswirkungen weder auf den globalen noch auf den lokalen Klimaschutz erkennbar sind. Im Onlineverfahren kann die Eignung des Änderungsbereiches bzgl. geothermischer Nutzung abgefragt werden. Der Geologische Dienst Nordrhein-Westfalen bietet einen Standortcheck „Geothermie NRW“ an. Die folgenden beiden Karten geben das Ergebnis der Abfrage wieder. Für Erdwärmekollektoren werden weite Teile des Plangebietes und dessen Umfeld als „mittel“ eingestuft. Für Erdwärmesonden (Sondenlänge 40m, 60m, 80, 100m) wird das Plangebiet als „gut“ (Klasse 2b) eingestuft. Abb. 1: Aus „Geothermie NRW, Standortcheck“, Eignung Erdwärmekollektoren, Menden (Bereich Holzener Straße) -5- Abb. 2: Aus „Geothermie NRW, Standortcheck“, Eignung Erdsonden, Menden (Bereich Holzener Straße) Der folgende Kartenausschnitt aus dem Solardachkataster des Märkischen Kreises (hier Photovoltaikpotential) zeigt den Bereich des Bebauungsplans Nr. 7 (Bösperde). Die roten Flächen stellen sehr gut geeignete Flächen, orange gut geeignete Flächen dar. Bei den gelben Flächen wird eine Vorort-Prüfung empfohlen und bei den grauen Darstellungen war eine Bewertung nicht möglich. Abb. 3: Aus Solardachkataster MK (hier Photovoltaikpotential), Menden (Bereich Bösperde) -6- 1.6 Geographischer Überblick Der Untersuchungsraum liegt im westlichen Sauerland im Gebiet der Stadt Menden. Menden liegt südöstlich von Dortmund im Regierungsbezirk Arnsberg und gehört als kreisangehörige Gemeinde zum nördlichen Märkischen Kreis. Naturräumlich gehört das Stadtgebiet Menden zum Niedersauerland (Sauerländer Unterland) einer Untereinheit des südwestfälischen Berglandes. Das Niedersauerland ist mit seinen Höhenlagen zwischen 100 m und 300 m der tiefstgelegene Teil der nördlichen Schiefergebirgsabdachung. Das Plangebiet liegt nordwestlich des Mendener Stadtgebiets zwischen den Ortsteilen „Platte Heide“ und „Bösperde“. 1.7 Örtliche und überörtliche Planungen Im Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) ist Menden mit seinen fast 60.000 Einwohnern anhand der zentralörtlichen Gliederung als Mittelzentrum in der Ballungsrandzone des Ruhrgebietes dargestellt. Ferner liegt es innerhalb der Europäischen Metropolregion Rheinruhr. Das Plangebiet ist als Siedlungsbereich also weder als Freiraum noch mit Freiraumfunktion dargestellt. Der betreffende Bereich ist im verbindlichen Regionalplan „Gebietsentwicklungsplan Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen (Bochum/Herne/ Hagen/Ennepe-Ruhr-Kreis/Märkischer Kreis)“ als allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt. Ein rechtskräftiger Landschaftsplan liegt nicht vor. Der Landschaftsplan Menden befindet sich derzeit in der Aufstellung. Die Art der baulichen Nutzung bleibt im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes unverändert, so dass keine Änderung oder Anpassung des Flächennutzungsplanes erforderlich ist. Dessen Darstellungen stimmen daher weiterhin mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 7 überein. Die 4. Änderung ist damit gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem seit dem 23.10.1981 rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Menden (Sauerland) entwickelt. Das gesamte Plangebiet ist deckungsgleich mit dem Bebauungsplan Nr. 7 Bösperde „Gelände am Stuckener Weg (neu Holzener Straße)“. Im Südwesten grenzt der Änderungsbereich an das Landschaftsschutzgebiet „Märkischer Kreis“ an. Weitere Schutzgebiete, wie zum Beispiel Naturschutzgebiete, Europäische Schutzgebiete (gem. FFH- und Vogelschutzrichtlinie) oder Wasserschutzgebiete, befinden sich nicht im Umfeld des Untersuchungsgebietes. Für den Bereich des Plangebiets liegen keine Fachplanungen vor. Das Einzelhandelskonzept (2007) der Stadt Menden ist bei der weiteren Planung zu beachten und stellt einen grundsätzlich in die Abwägung einzubeziehenden stadtplanerischen Fachbeitrag dar. Näheres kann der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 7 entnommen werden. 1.8 Sonstige Umweltrisiken Altlasten Im Bereich Plangebietes befinden sich drei Altlastenverdachtsflächen, die im Kataster des Märkischen Kreises geführt werden. Verdachtsfläche Nr. 09/170 ist eine rund 2,4 ha große Fläche trägt die ISAL-Nr. 4512-0084 und ist aufgrund der Vornutzungen (Trafostation, Tankstelle) im Kataster. Die Altstandorte Nr. 09/166 und Nr. 09/167 sind zum einen wegen einer Heizölüberfüllung und zum anderen wegen einer ehemaligen Betriebstankstelle gelistet. Vor diesem Hintergrund ist beispielsweise bei grundsätzlichen Umnutzungen oder Erdbauarbeiten die Untere Bodenschutzbehörde des Märkischen Kreises zu beteiligen. -7Kampfmittel Nach Angaben der Abteilung Öffentliche Sicherheit und Ordnung der Stadt Menden (Sauerland) sind gemäß Bombenabwurfplan der Bezirksregierung Arnsberg - Kampfmittelräumdienst - für den Geltungsbereich kein Bombenabwurfgebiet, Artilleriebeschuss oder Flak-Stellungen verzeichnet. Somit liegen bislang keine besonderen Verdachtsmomente für das Plangebiet vor. Im Rahmen des weiteren Verfahrens wird das Plangebiet zur Überprüfung an die Bezirksregierung Arnsberg - Kampfmittelräumdienst - übermittelt. Erdbebengefahr Für die verschiedenen Bundesländer wurden teilweise als Planungsgrundlage gemäß DIN 4149 (2005) Planungskarten bzw. tabellarische Übersichten verbindlich eingeführt, in denen Verwaltungseinheiten (Gemeinden, Gemarkungen, Städte bzw. Stadtteile) Erdbebenzonen zugeordnet sind. Für NRW ist dies die Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen 1:350 000, Karte zu DIN 4149 / Herausgeber: Geologischer Dienst Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, Bearbeitung: Geologischer Dienst NRW, Geologischer Dienst Nordrhein-Westfalen, Krefeld, 2006. Eine Abfrage zur Zuordnung von Orten zu Erdbebenzonen der DIN 4149 (Fassung 2005) ergab, dass sowohl Menden (Sauerland), als auch alle angrenzenden Städte und Gemeinden, zu keiner Erdbebenzone gehören. Seveso-II-Richtlinie Die im Dezember 1996 neu gefasste Richtlinie 96/82/EG (Seveso II-Richtlinie) dient der Beherrschung von Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen. Diese mit der Störfallverordnung vom April 2000 in deutsches Recht umgesetzte Richtlinie regelt wesentlich die Pflichten von Betreibern besonders gefahrenrelevanter Industrieanlagen, d.h. solcher Anlagen, in denen mit gefährlichen Stoffen (z.B. sehr giftige oder giftige Stoffe oder entzündliche Flüssigkeiten) in größeren Mengen umgegangen wird (Störfallanlagen). Dies sind beispielsweise Anlagen der chemischen Industrie, der Petrochemie oder Lageranlagen für brennbare Flüssigkeiten. Der Vollzug dieser Verordnung erfolgt insbesondere durch die Überwachungsbehörden, die den für den Umweltschutz zuständigen Landesministerien nachgeordnet sind. In Artikel 12 der Seveso II-Richtlinie („Land-use-planning“) ist eine Vorgabe enthalten, die über ein Abstandsgebot zwischen einer Störfallanlage und verschiedenen Umgebungsnutzungen wie Wohnbebauung oder öffentlich genutzten Gebäuden auf Verfahren der Bauleitplanung Einfluss nimmt. Diese Vorgaben sind sowohl bei der Errichtung bzw. Änderung von Störfallbetrieben als auch bei neuen Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe zu berücksichtigen. Eine Nachbarschaftssituation zu vorhandenen Störfallbetrieben und ggf. die Einhaltung eines angemessenen Abstands ist für das hier vorliegende Änderungsgebietes nicht bekannt, wobei das Gebot eines angemessenen Abstands nur für neue Vorhaben gilt. Bestehende Nachbarschaften von Flächen sensibler Nutzung und Störfallanlagen haben Bestandsschutz. Der nächstgelegene Störfallbetrieb (Fa. Ewald Rostek GmbH Oberflächentechnik) befindet sich in rund 1.050 Meter Entfernung zur Plangebietsgrenze. Dessen Achtungsabstand beträgt jedoch nur 500 Meter, so dass das Plangebiet ca. 550 Meter von der Grenze des Achtungsabstandes entfernt liegt. Somit werden keine Empfehlungen zu notwendigen Sicherheitsabständen zwischen den geplanten Flächennutzungen und einer Störfallanlage sowie zur Möglichkeit der Art der Nutzung ausgesprochen, noch werden Empfehlungen zu weitergehenden Maßnahmen z.B. der Alarmund Gefahrenabwehrplanung oder baulichen Einrichtungen wie Schutzwänden oder -wällen notwendig. Falls sich im Bebauungsplan Nr. 7 künftig Störfallanlagen ansiedeln sollten, sind die damit verbundenen Sicherheitsfragen auf der Ebene der Baugenehmigung zu lösen. -8- 2 Beschreibung und Bewertung der Umweltsituation Tabelle 1: Mögliche Betroffenheit der Schutzgüter durch die 4. Änderung des B-Plan 7 Bösperde Schutzgut / Schutzgegenstand Mögliche negative durch den B-Plan Auswirkungen (Konflikte) Mögliche Betroffenheit Ja Nein Gesundheit des Menschen / Bevölkerung insgesamt Negative Auswirkungen sind nicht erkennbar. X Geologie Negative Auswirkungen sind nicht erkennbar. X Boden/Altlastenverdacht Im Planbereich werden drei Altlastenverdachtsflächen im Kataster des Märkischen Kreises geführt. Negative Auswirkungen sind nicht erkennbar. X Oberflächengewässer Im Westen befindet sich der Rüthers Bach. Im Süden und Osten der Plattheider Siepen. Negative Auswirkungen sind nicht erkennbar. X Grundwasser Negative Auswirkungen sind nicht erkennbar. X Wasserschutzzonen Das Plangebiet liegt in keinem Wasserschutzgebiet. Negative Auswirkungen sind nicht erkennbar. X Überschwemmungsgebiete Die Hochwassergefahrenkarte der Stadt Menden weist für einen kleinen Teilbereich im Nordwesten des Plangebietes (Kreuzungsbereich Holzener Straße - Provinzialstraße) eine überflutete Fläche aus. Negative Auswirkungen sind nicht erkennbar. X Klima Negative Auswirkungen sind nicht erkennbar. X Lufthygiene Negative Auswirkungen sind nicht erkennbar. X Immissionen Negative Auswirkungen sind nicht erkennbar. X Abfälle und Abwässer Negative Auswirkungen sind nicht erkennbar . X Europäische Schutzgebiete (FFH- Negative Auswirkungen auf Europäische Schutzge/Vogelschutzrichtlinie) biete sind nicht erkennbar. X Naturschutzgebiete Negative Auswirkungen auf Naturschutzgebiete sind nicht erkennbar. X Landschaftsschutzgebiete Negative Auswirkungen auf das angrenzende Landschaftsschutzgebiet „Märkischer Kreis“ sind nicht erkennbar. X Besonders geschützte Biotope Im Westen außerhalb des Plangebietes ist ein Tei des Fließgewässerbereiches des Rüthers Baches als Besonders geschütztes Biotop (GB 4512-462) ausgewiesen. X Negative Auswirkungen sind nicht erkennbar. Natur und Landschaft Zusätzlich rechtlich mögliche Eingriffe in Natur und Landschaft sind durch die Umplanung nicht möglich. X Landschaftsbild Negative Auswirkungen auf das bild / Ortsbild sind nicht erkennbar. Landschafts- X Naherholung Negative Auswirkungen auf die Naherholung sind nicht erkennbar. X Kulturdenkmale/Kulturgüter Negative Auswirkungen die Kulturgüter sind nicht erkennbar. X -9- 2.1 Geologie und Boden Geologie Laut der Geologischen Karte von Nordrhein-Westfalen, Blatt 4512 Menden, (Hrsg.: Geologisches Landesamt NRW, 1:25.000) besteht der Untergrund im Plangebiet fast ausschließlich aus Ablagerungen der Mittleren Ruhrterrasse aus dem Pleistozän. Im Bereich der Gewässer wird ebener Talboden der Gewässer (Holozän) angegeben, also sandiger, meist geschiebereicher Lehm, mit Schotter an der Basis (weiße Fläche). Natürliche Bodenverhältnisse Laut der Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen, Blatt L 4512 Unna (Hrsg.: Geologisches Landesamt Nordrhein-Westfalen, 1:50.000) ist im westlichen Plangebiet Pseudogley, zum Teil Braunerde-Pseudogley oder Parabraunerde-Pseudogley (S31) anzutreffen. Im östlichen Bereich des Plangebietes werden Parabraunerde (L32) und im Gewässerbereich Gley, stellenweise Nassgley (G31) angegeben. Im Folgenden werden die drei Bodenarten kurz dargestellt: • Pseudogley, z. T. Braunerde-Pseudogley oder Parabraunerde-Pseudogley (S31): Beim S31 handelt es sich um einen schluffigen Lehmboden, der z. T. schwach grusig sein kann. Er kommt klein- bis großflächig in Plateau-, Hang- und Muldenlagen des südlichen Berglandes als auch auf dem Haarstrang vor und wird überwiegend als Grünland und Wald, aber auch z. T. als Acker genutzt. Die Ertragsfähigkeit ist gering bis mittel, bei unsicherer Bearbeitbarkeit aufgrund zeitweiser Vernässung. Der S31 weist eine mittlere Sorptionsfähigkeit, eine mittlere nutzbare Wasserkapazität und eine geringe Wasserdurchlässigkeit auf. Die stellenweise schwache bis starke Stau- oder Hangnässe reicht z. T. bis in den Oberboden, so dass ein ausgeprägter Wechsel von Vernässung und Austrocknung stattfinden kann. Der Bodentyp S31 ist somit empfindlich gegen Bodendruck und leicht verschlämmbar. • Parabraunerde (L32): Beim L32 handelt es sich um schluffige Lehmböden, die klein- bis mittelflächig an flachen Nord- und Südhängen des Haarstranges sowie in Randlagen des Ruhrtals anzutreffen ist. Der Boden wird überwiegend als Acker, aber auch z. T. als Grünland und Wald genutzt. Die Ertragsfähigkeit ist hoch bis sehr hoch, wobei die Bearbeitbarkeit nur nach starken Niederschlägen erschwert ist. Der L32 weist eine hohe Sorptionsfähigkeit, eine sehr hohe nutzbare Wasserkapazität und eine mittlere Wasserdurchlässigkeit im Oberboden auf. Der Bodentyp L32 ist empfindlich gegen Bodendruck und leicht verschlämmbar. • Gley, stellenweise Nassgley (G31): Beim Gley (G31) handelt es sich um einen schluffigen Lehmboden, der z. T. tonig, sandig oder grusig sein kann. Der kleinflächig, in den meist tief eingeschnittenen Bachtälern des südlichen Berglandes, anzutreffende Boden wird überwiegend als Grünland oder Wald genutzt. Die Ertragsfähigkeit ist gering bis mittel, wobei die Bearbeitbarkeit durch hohe Grundwasserstände erschwert sein können. Der G31 weist eine mittlere Sorptionsfähigkeit, bei tiefen Grundwasserständen eine mittlere nutzbare Feldkapazität sowie eine geringe Wasserdurchlässigkeit auf. Im Plangebiet wird der Grundwasserstand als stark schwankend angegeben, bei einem mittleren Schwankungsbereich von 4 bis 8 dm. Neben den oben dargestellten Daten wird durch den Geologischen Dienst auch die Schutzwürdigkeit der Bodeneinheiten bewertet und dargestellt. Dabei werden auf Grundlage der flächendeckenden Bodenkarte von NRW im Maßstab 1 : 50 000 die Böden aufgrund folgender Bodenfunktionen beurteilt: 1. Archiv der Natur- und Kulturgeschichte 2. Lebensraumfunktion (Teilfunktion): hohes Biotopentwicklungspotenzial (Extremstandorte) 3. Lebensraumfunktion (Teilfunktion): Regelungs- und Pufferfunktion / hohe natürliche Bodenfruchtbarkeit - 10 Die hier bewerteten Bodenfunktionen setzen naturnahe, wenig überprägte Böden voraus. Schutzwürdige Böden werden dann ausgewiesen, wenn sie mit hoher Bewertung die Funktionen nach Bodenschutzgesetz (BBodSchG, § 2) erfüllen. In der aktuellen „Karte der schutzwürdigen Böden in NRW“ wird die Schutzwürdigkeit differenziert in • schutzwürdig (Böden mit hoher Funktionserfüllung) • sehr schutzwürdig (Böden mit hoher bis sehr hoher Funktionserfüllung) • besonders schutzwürdig (Böden mit sehr hoher Funktionserfüllung) Tabelle 2: Schutzwürdigkeit der Böden im Planbereich des BP 7 (gemäß IS BK50 NW, Geologischer Dienst Nordrhein-Westfalen - Landesbetrieb) Bodeneinheit Schutzwürdigkeit S 31 (Pseudogley) nicht bewertet L32 (Parabraunerde) schutzwürdige fruchtbare Böden (Regelungs- und Pufferfunktion / natürliche Bodenfruchtbarkeit) B32 (Braunerde) nicht bewertet Reale Bodenverhältnisse Die bisher gemachten Aussagen zum Boden beziehen sich auf natürliche Bodenverhältnisse, die aber im Plangebiet nicht oder kaum noch anzutreffen sind. Der Boden des Plangebiets ist aufgrund der bestehenden Realnutzung (überwiegend Gebäude- und Verkehrsflächen) bzw. des recht hohen Versiegelungsgrades anthropogen vorbelastet und damit einhergehend sind die Bodenfunktionen bereits in großen Teilen verloren gegangen. Eine Aussage zu den im Plangebiet vorhandenen Altlastenverdachtsflächen wurde im Kapitel 1.8 „Sonstige Umweltrisiken“ gemacht. 2.2 Wasser Der Planbereich liegt in keinem Wasserschutzgebiet. Detaillierte Angaben zur Grundwasserfließrichtung liegen nicht vor. Doch ist aufgrund der topografischen Verhältnisse davon auszugehen, dass die Fließrichtung jeweils hangabwärts erfolgt. Aufgrund der Teil-Versiegelung des Plangebiets besteht nur in eingeschränkten Maßen die Möglichkeit der Versickerung von Niederschlägen in das Grundwasser und damit auch der Grundwasserneubildung. Am Süd- und Ostrand des Plangebiets verläuft der Plattheider Siepen, im Nordwesten der Rüthers Bach. Die sich im Plangebiet befindliche rechte Uferseite des Plattheider Siepens ist als öffentliche bzw. teilweise als private Grünfläche festgesetzt. 2.3 Klima und Lufthygiene Der allgemeinen Klimacharakterisierung zufolge gehört das Stadtgebiet von Menden zur nördlich gemäßigten Zone. Es liegt im nördlichen Teil des Klimabezirks Sauerland, welches seinerseits zum Klimaraum Nordwestdeutschland zählt. Dieser Klimabezirk ist überwiegend maritim geprägt und durch relativ kühle Sommer und relativ warme Winter gekennzeichnet. Vorherrschend sind jedoch West- bis Südwestwinde, die maritime Luftmassen mit hohen Niederschlagsmengen und größerer Luftfeuchtigkeit mit sich bringen. Die durchschnittlich 850 bis 900 mm Jahresniederschlag sind relativ gleichmäßig über das Jahr verteilt, wobei ein Niederschlagsmaximum in den Sommermonaten liegt und ein weiteres in den Wintermonaten. - 11 Die durchschnittliche Lufttemperatur von Menden liegt zwischen 8°C und 9°C im Jahr. Die Klimabedingungen werden im südlichen Stadtgebiet Mendens durch die Lage im Mittelgebirge entsprechend stark durch das Relief variiert. Typisch hierfür sind z. B. eine höhenabhängige Temperaturabnahme, gut ventilierte Kuppenzonen, Kaltluft in den Tälern sowie veränderte Einstrahlungsbedingungen durch Hangneigung und –richtung. Das Plangebiet kann im wesentlichen als Gewerbe-Klimatop bzw. teilweise als Stadtrand- sowie Freiland-Klimatop eingestuft werden. So ist das Stadtrand-Klimatop durch eine lockere Bebauung mit Einzelgebäuden, Reihenhäusern oder Blockbebauung bestimmt. Die Versiegelung liegt bei bis zu 40 %. Wesentliche Teilbereiche der einzelnen Grundstücke sind vorwiegend mit Bäumen bestanden, von Rasen oder Wiesen durchsetzt und werden als Zier- oder Nutzgarten genutzt. Durch die Vegetationsanteile werden extreme Witterungseinflüsse (vor allem Temperatur und Wind) gedämpft. Das Industrie- bzw. Gewerbeklimatope lässt sich im Wesentlichen in Hallen, Lagerplätzen und Betriebe mit hohen Abwärmeanteilen differenzieren. Zusätzlich sind vor allem ausgedehnte Zufahrtsstraßen und Stellplatzflächen zu nennen. Die Industrie- und Gewerbeklimatope weisen üblicherweise einen sehr geringen Grünflächenanteil auf. Wegen der zahlreichen sich aufheizenden und wärmeabstrahlenden Gebäudekomplexe und Flächen gehören sie zu den wärmsten Stadtstrukturen mit der für sie üblichen Wärmeinselbildung. Grundsätzlich ist mit zunehmender Versiegelung die nächtliche Abkühlung eingeschränkt. Durch die Gebäudekomplexe selbst und den durch die hohe Wärmeabstrahlung hervorgerufenen konvektiven Luftaufstieg werden lokale Windsysteme massiv gestört. Zu den physikalischen Beeinträchtigungen des Klimas kommen in der Regel auftretende erhöhte Emissionen erschwerend hinzu. 2.4 Immissionsschutz Unter den Begriff „Immissionsschutz“ fallen schädliche Umwelteinwirkungen wie Luftverunreinigungen, Geräusche / Lärm, Erschütterungen, Gerüche, Licht und ähnliche Vorgänge. Im Plangebiet sind derzeit keine besonderen Emissionen, die über das typische Maß hinausgehen bekannt. Geräuschemissionen gehen neben den Verkehrsgeräuschen auch von den bestehenden Gewerbebetrieben aus. 2.5 Flora, Fauna, Biotope Das Plangebiet weist aufgrund der bereits vorhandenen Siedlungsstrukturen und Bebauung einen typisch hohen Versiegelungsgrad auf und ist entsprechend vorbelastet. Grünstrukturen sind nur in Form von Straßenbäumen und Begleitgrün vorhanden. Im Westen befinden sich kleinräumig auch Hausgärten. Entlang des Plattheider Siepens im Süden sind nennenswerte Gehölzbestände vorhanden. Die östlich, außerhalb vom Plangebiet gelegenen Waldflächen gehören zum Landschaftsschutzgebiet „Märkischer Kreis“. Im angrenzenden Waldgebiet befindet sich ein gesetzlich geschütztes Biotop (GB 4512-462), ein Fließgewässerbereich (natürlich o. naturnah, unverbaut) des Plattheider Siepen. Artenschutz Im Änderungsbereich des Plangebiets des BP 7 und dessen Umfeld sind keine Vorkommen planungsrelevanter Arten bekannt, die durch die Festsetzungen tangiert werden könnten. Auch der Unteren Landschaftsbehörde des Märkischen Kreises liegen keine Hinweise über Vorkommen solcher Arten im Einwirkungsbereich vor. Dementsprechend ist keine von der Planung ausgehende Gefährdung auf Populationen besonders oder streng geschützter Arten erkennbar, welche Auswirkungen auf die Zulässigkeit des Vorhabens haben könnte und eine detaillierte Untersuchung rechtfertigen würde. Sollten jedoch vor oder während Baumaßnahmen planungsrelevante Arten im näheren Umfeld festgestellt werden, so ist unverzüglich die Untere Landschaftsbehörde zu informieren. - 12 Als Anlage 1 ist das Protokoll der Artenschutzprüfung angehängt. 2.6 Landschaftsbild und Erholung Aufgrund der Vorbelastung und des Bebauungsgrades existieren im Plangebiet keine besonderen Aspekte bzgl. Landschaftsbild und Erholung. 2.7 Kultur- und Sachgüter Nach bisherigem Kenntnisstand sind keine schützenswerten Kulturgüter bzw. Objekte der Denkmalpflege im Plangebiet bekannt. 2.8 Status-Quo-Prognose (Nullvariante) Ohne die geplanten Maßnahmen ist mittelfristig keine Veränderung der derzeitigen Flächennutzungssituation erkennbar, so dass unter Status-quo-Bedingungen die derzeitige Situation fortbestehen dürfte. - 13 - 3 Auswirkungen des Vorhabens In diesem Kapitel werden die potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt dargestellt. Beschrieben werden die Auswirkungen auf Geologie, Boden, Grundwasser, Fließgewässer, Klima und Lufthygiene, Immissionsschutz, Flora/Fauna/Biotope, Landschaftsbild und Erholung und sonstige Kultur- und Sachgüter. 3.1 Auswirkungen auf Geologie und Boden Der Boden des Plangebiets ist aufgrund der bestehenden Realnutzung (überwiegend Gebäudeund Verkehrsflächen) bzw. des recht hohen Versiegelungsgrades anthropogen vorbelastet und damit einhergehend sind die Bodenfunktionen bereits in großen Teilen verloren gegangen. Im 4. Änderungsverfahren werden die festgesetzten Grundflächenzahlen (GRZ) nicht verändert, so dass die bereits bestehenden Regelungen des Bebauungsplans Nr. 7 erhalten bleiben. Aufgrund dieses Sachverhalts werden durch die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 7 keine zusätzlichen Bebaubarkeiten – über das bestehende Maß hinaus – ermöglicht. Somit sind durch die Umsetzung des Vorhabens keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Geologie und den Boden erkennbar. 3.2 Auswirkungen auf das Wasser Das Plangebiet ist zu wesentlichen Teilbereichen aufgrund seiner Vornutzung weitgehend versiegelt, so dass nur in geringem Maße die Möglichkeit der Versickerung von Niederschlägen in das Grundwasser und damit auch der Grundwasserneubildung bestehen bzw. bestanden. Da durch den Bebauungsplan Nr. 7 keine planungsrechtlich höheren Versieglungen des Plangebiets ermöglicht werden, sind auch keine Auswirkungen auf das Grundwasser prognostizierbar. Nach Rechtskraft sind keine wesentlichen Unterschiede zum jetzigen Zustand zu erwarten. Somit sind erheblichen Auswirkungen auf das Grundwasser nicht zu erwarten. Auswirkungen auf Oberflächengewässer sind ebenfalls nicht erkennbar. 3.3 Auswirkungen auf Klima und Lufthygiene Die derzeitigen Stadtrand- bzw. Industrie- und Gewerbe-Klimatope bleiben nach Rechtskraft des Bebauungsplans erhalten. Änderungen bezüglich verkehrsbedingter Luftverunreinigungen und Verunreinigungen durch Hausbrand sind nach Umsetzung des Vorhabens ebenfalls nicht zu erwarten. Erheblich nachteilige Wirkungen auf die Schutzgüter Klima und Luft sind aus den vorgenannten Gründen nicht erkennbar. 3.4 Auswirkungen auf den Immissionsschutz Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 7 und dessen Festsetzungen sind keine erheblichen Änderungen im Bereich des Immissionsschutzes, wie z.B. zusätzliche Lärmbelastungen, erkennbar. 3.5 Auswirkungen auf Flora, Fauna, Biotope Da die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 7 keine zusätzliche Flächenversiegelungen ausgelöst und somit auch keine zusätzlichen Versiegelungsmöglichkeiten ermöglicht, ist mit der Planung auch nicht mit dem Verlust von ökologisch wertvollen Strukturen zu rechnen. Somit sind keine erheblichen Auswirkungen auf Natur und Landschaft bzw. auf Flora, Fauna und Biotope erkennbar. Eine detaillierte Eingriffsprüfung erübrigt sich somit. Auswirkungen auf das angrenzende Landschaftsschutzgebiet sind nicht erkennbar. - 14 Sowohl aufgrund der anthropogenen Vorbelastung (insbesondere durch den bestehenden Versiegelungsgrad), als auch durch die Tatsache, dass planungsrechtlich keine zusätzlichen Versiegelungen ermöglicht werden, sind keine Auswirkungen auf vorhandene Arten erkennbar. Siehe hierzu Anlage 1 (Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe 1). 3.6 Auswirkungen auf Landschaftsbild und Erholung Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die Erholung sind durch die geplanten Änderungen nicht erkennbar. 3.7 Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter Sollten innerhalb des Plangebiets im Rahmen von Baumaßnahmen Bodendenkmale gefunden werden, erfolgt eine Beteiligung der entsprechenden Fachdienststellen. Sonstige Auswirkungen auf die Kultur- und Sachgüter sind nicht erkennbar. 3.8 Wechselwirkungen Bei der Beschreibung der Wechselwirkungen geht es um die Wirkungen, die durch eine gegenseitige Beeinflussung der Umweltbelange entstehen. Zwischen den biotischen und abiotischen Standortfaktoren, insbesondere betreffend der Schutzgüter Boden, Flora/Fauna/Biotope, Wasser und Klima, existiert ein Zusammenhang. Grundsätzlich sind die natürlichen Wechselwirkungen durch die derzeitige fast vollständige Versiegelung und Bebauung des Plangebiets gestört. Da mit der Rechtskraft des Bebauungsplan Nr. 7 keine Änderungen in den umweltrelevanten Medien Boden, Wasser, Klima, Flora, Fauna und Biotope erwartet werden, kann auch von keinen erheblichen Änderungen der Wechselwirkungen ausgegangen werden. - 15 - 4 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Da insgesamt mit keinen erheblichen Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter gerechnet werden kann, werden auch keine besonderen Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich festgesetzt. Lediglich ein Hinweis auf die zu beachtenden Belange der Bodendenkmalpflege wird aufgenommen. - 16 - 5 Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) Gemäß § 4c BauGB überwachen die Gemeinden „die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen“. Da keine erheblichen Auswirkungen auf die Umweltmedien prognostiziert werden, werden keine entsprechenden Maßnahmen zur Überwachung festgelegt werden. Allerdings gehören zu den nachteiligen Umweltauswirkungen auch solche, die erst nach Inkrafttreten bzw. Realisierung des Bauleitplans entstehen oder bekannt werden und somit nicht Gegenstand der Abwägung sein konnten. Für solche „unvorhergesehenen“ Auswirkungen des Bebauungsplans kann die Stadt Menden keine konkreten Überwachungsmaßnahmen festlegen und sie auch nicht systematisch überwachen. Somit ist die Stadt Menden in derartigen Fällen auf entsprechende Informationen und Hinweise durch die zuständigen Umweltbehörden oder aus der Bevölkerung angewiesen. - 17 - 6 Hinweise auf Schwierigkeiten und technische Verfahren Es sind im Verfahren keine Schwierigkeiten aufgetreten. - 18 - 7 Zusammenfassung Das Plangebiet liegt nordwestlich der Kernstadt Menden und wird im Norden durch die B515 Provinzialstraße - und im Süden und Westen vom Gewässer Plattheider Siepen begrenzt. Der gesamte Änderungsbereich ist deckungsgleich mit dem Bebauungsplan Nr. 7 Bösperde „Gelände am Stuckener Weg (neu Holzener Straße)“, und nahezu vollständig bebaut. Der überwiegende Teil wird als gewerblich genutzte Fläche genutzt. Im Norden befindet sich eine Sonderfläche „Verbrauchermarkt“ und im Westen ein Wohngebiet. Während in Kapitel 1 die Allgemeinen Angaben zum Bebauungsplanverfahren dargelegt wurden, ist in Kapitel 2 die bestehende Umweltsituation beschrieben und bewertet. Im Kapitel 3 sind die möglichen Auswirkungen der Planung aufgeführt. Da hier nicht erkennbar ist, dass mit den angestrebten Festsetzungen des Bebauungsplan Nr. 7 erhebliche negative Auswirkungen auf die Umweltmedien, wie beispielsweise zusätzliche Versiegelungen oder Verlust von Lebensraumstrukturen für Flora und Faune verbunden sind, werden auch keine Vermeidungs-, Verringerungs- oder Ausgleichsmaßnahmen (Kapitel 4) und ebenfalls auch keine Überwachungsmaßnahmen (Kapitel 5) festgelegt. Artenschutzrechtliche Bedenken bestehen deshalb ebenfalls nicht. Im Übrigen sind keine negativen Auswirkungen weder auf den globalen noch auf den lokalen Klimaschutz erkennbar. - 19 - 8 Anlagen Anlage 1