(BauGB) zum Bebauungsplan „Seewiesen, 4 - Bietigheim

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Anlage 3 zu GR 81/2013
Landkreis Ludwigsburg
Stadt Bietigheim-Bissingen
Gemarkung Bietigheim
B E G R Ü N D U N G nach § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB)
zum Bebauungsplan „Seewiesen, 4. Änderung“, Planbereich 3.4
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird begrenzt:
im Norden und Osten durch die Gustav-Rau-Straße sowie die östliche Grenze der Flurstücke 5550/1,
5551, 5552, 5553, im Süden durch die Freiberger Straße sowie die südliche Grenze der Flurstücke
5544/1 und 5544/2, im Westen durch das Poststräßle (L1130).
Bebauungsplan
Seewiesen
4. Änderung
Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan, 1. Fortschreibung M 1: 5.000
Aufgestellt:
Bietigheim-Bissingen, den 03.07.13 / 10.10.2013
- Stadtentwicklungsamt –
I – 61 / AZ 61.26.04 PB 3.4 gr
-Schwarz -
-21.
Erfordernis der Planaufstellung
Maßgeblich für den Bereich der Planänderung ist der Bebauungsplan „Seewiesen, 3. Änderung“ (rechtsverbindlich seit 04.05.2005). Zur Umsetzung der Vergnügungsstättenkonzeption
vom 10.04.2012 sowie zur Anpassung des Bebauungsplans im Hinblick auf Einzelhandel, Werbeanlagen, Pflanzgebote und zulässige Gebäudehöhen ist die Änderung des Bebauungsplans
erforderlich.
2.
Einfügung in die überörtliche und örtliche Planung
Nach dem Regionalplan von 2009 ist Bietigheim-Bissingen mit allen Ortslagen als Siedlungsbereich in der Entwicklungsachse Stuttgart - Heilbronn eingestuft.
In der 1. Fortschreibung des Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft BietigheimBissingen / Ingersheim / Tamm, rechtskräftig seit dem 26.05.1994, ist die Fläche für das Plangebiet zum überwiegenden Teil als gewerbliche Fläche, im südwestlichen Bereich teils als
Wohnfläche und teils als Gemischte Fläche dargestellt. Die Bebauungsplanänderung ist aus
diesen Darstellungen des Flächennutzungsplans heraus entwickelt.
3.
Bestehende Rechtsverhältnisse
An den Geltungsbereich des Bebauungsplanes grenzen an: im Norden der Bebauungsplan
„Büttenwiesen West“ (rechtskräftig seit 24.11.94); im Osten der Bebauungsplan „Gustav-RauStraße / Röte, 1. Änderung (südl. Teil)“ (rechtskräftig seit 14.10.93); im Süden die Bebauungspläne „Ludwigsburger-, Marbacher-, Gartenstraße“ (rechtskräftig seit 10.02.68), die 2. Änderung
des Bebauungsplans “Marbacher Straße / Fliederweg“ (rechtskräftig seit 27.02.86) sowie der
Bebauungsplan „Erweiterung Buchzentrum“ (rechtskräftig seit 12.07.2006). Westlich angrenzend existiert kein rechtskräftiger Bebauungsplan.
4.
Bestand
Das Plangebiet umfasst eine Bruttofläche von ca. 23,5 ha. Der überwiegende Flächenanteil
wird seither bereits als Gewerbegebiet, ein untergeordneter Teil im Südwesten als Wohn- bzw.
Mischgebiet genutzt. Umgeben ist das Plangebiet auf drei Seiten (Nord, Ost und West) von weiteren Gewerbegebieten, im südlichen Anschluss befindet sich unterhalb der Freiberger Straße
Wohnbebauung aus der Nachkriegszeit. Südlich bzw. südöstlich des Gebiets befindet sich mit
dem Ladenzentrum Buch aus den 1970er Jahren und der Erweiterung aus dem Jahre 2006 einer der ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereiche Bietigheim-Bissingens.
5.
Städtebauliche Planung
5.1
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Im Geltungsbereich der vorgesehenen Bebauungsplanänderung sollen insbesondere die Regelungen zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten neu definiert und ergänzt werden. Darüber
hinaus sollen die seitherigen Festsetzungen, die zum Großteil auf der 2. Änderung des Bebauungsplans aus dem Jahr 1987 beruhen, an die Bestandsituation bzw. im Hinblick auf die künftige bauliche Entwicklung angepasst werden.
Die einzelhandelsbezogenen Festsetzungen des Bebauungsplans sollen der spezifischen Situation im Gebiet „Seewiesen“ in differenzierter Form Rechnung tragen und dabei die gesamtstädtischen Entwicklungsziele der Stadt Bietigheim-Bissingen aus dem Einzelhandelskonzept
vom Januar 2009 konkretisieren, um eine verträgliche und geordnete Weiterentwicklung des
Gebiets zu erreichen. Im Zuge dessen soll die Einteilung zur Art der baulichen Nutzung im gewerblich geprägten Teil des Bebauungsplangebietes stärker differenziert werden, um hinsichtlich der Gewerbe-, Industrie- und Einzelhandelsnutzungen eine ausgewogene Entwicklung zu
gewährleisten.
Im gewerblich geprägten Bereich sollen des Weiteren die großflächig angelegten Pflanzgebotsflächen aus dem seitherigen Bebauungsplan in den Bereichen mit ausgeprägter Straßenraumbegrünung zugunsten einer erweiterten Nutzbarkeit der Grundstücke gelockert werden. Weiterhin sollen die im bisherigen Bebauungsplan relativ sparsam getroffenen Festsetzungen zu
Werbeanlagen in den Gewerbe- und Mischgebieten im Hinblick auf Stadtbild und Übersichtlichkeit des Straßenraums wesentlich detaillierter gefasst und insbesondere Aussagen zur Anzahl,
Größe und Anbringungsort einzelner Werbeanlagen getroffen werden. Hierzu sollen Werbean-
-3lagen mit der Änderung des Bebauungsplans auch im Gewerbegebiet kenntnisgabepflichtig
werden.
Darüber hinaus beabsichtigt die im Plangebiet ansässige Firma Valeo, ihre Deutschlandzentrale
von Stuttgart nach Bietigheim-Bissingen zu verlegen. Da die seitherige Anschrift der Firma,
Poststräßle 10, für ausländische Kunden nur schwer verständlich ist, soll die firmeneigene
Werkseinfahrt als Privatstraße ausgewiesen werden. Für diese soll ein Straßenname mit Bezug
zum Unternehmen, z.B. Valeostraße, festgelegt werden.
Zudem beabsichtigt die Firma Valeo, eines ihrer Gebäude über die seitherige Höhenbegrenzung hinaus aufzustocken. Da das Vorhaben städtebaulich vertretbar ist, soll die Planung im
Bebauungsplan berücksichtigt und die Gebäudehöhen für diesen Teilbereich angepasst werden.
5.2
Planungsziele im Einzelnen
5.2.1 Wohngebiet
Der Bereich nördlich der Freiberger Straße wird wie im seitherigen Bebauungsplan „Seewiesen,
3. Änderung“ als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt.
Läden zur Versorgung des Gebiets sind auf Grundlage des Einzelhandelskonzepts für Bietigheim-Bissingen vom Januar 2009 sowie der ergänzenden Stellungnahme der GMA vom Juni
2013 nur ausnahmsweise zulässig, da sich das Wohngebiet in unmittelbarer Nähe zum zentralen Versorgungsbereich „Buchzentrum“ befindet.
Der Ausschluss von Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke sowie der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen soll strukturelle Störungen in diesem Bereich vermeiden
und den Wohngebietscharakter sichern.
Die Gebäudekubatur wird beschränkt. Durch die festgelegten Baugrenzen, die maximale Gebäudehöhe, die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl soll eine städtebaulich abgestimmte bauliche Entwicklung gewährleistet werden. Um die Linearität der Baukörper als städtebaulich wichtiges Element zu sichern, wird die Gebäuderichtung festgesetzt. Für die
Grundstücke zwischen Freiberger Straße und Brandholzstraße wird zusätzlich eine Abstufung
bezüglich der Dachform innerhalb der überbaubaren Fläche vorgenommen. Hierdurch sind in
den Innenbereichen der Grundstücke für An- und Neubauten künftig nur noch Flachdächer zulässig, um die bisherige Struktur der Bebauung zu sichern (vgl. Systemskizze). Die bestehenden Nutzungsmöglichkeiten der Grundstücke bleiben dabei unverändert.
Systemskizze:
Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen sind aufgrund des sparsamen Umgangs mit Grund und
Boden nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Private Stellplätze und Zufahrten in den Pflanzgebotsflächen sind zulässig, wenn sie wasserdurchlässig (Spurplatten, Rasenpflaster o.ä.) ausgeführt werden und pro zwei Stellplätze jeweils ein kleinkroniger Baum gepflanzt wird. Tiefgaragen sind allgemein zulässig, um die Anzahl der oberirdischen Stellplätze
gering halten zu können und übermäßige Versiegelungen zu vermeiden. Tiefgaragen müssen
erdüberdeckt und begrünt sein.
Die offene Bauweise soll eine aufgelockerte Wohnbebauung sicherstellen.
5.2.2 Mischgebiet
Der Bereich am südwestlichen Rand des Plangebietes, zwischen Poststräßle und Freiberger
Straße, wird auch weiterhin als Mischgebiet festgesetzt. Das Gebiet liegt im Einflussbereich des
-4Knotenpunktes Stuttgarter Straße (B27) / Poststräßle sowie der Gleisanlagen der Bahn und übt
hinsichtlich der Beeinträchtigungen, die sich in diesem Bereich ergeben, eine Pufferfunktion für
das angrenzende Wohngebiet aus.
Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten werden auf Grundlage des Einzelhandelskonzepts für Bietigheim-Bissingen vom Januar 2009 sowie der ergänzenden Stellungnahme der GMA vom Juni 2013 ausgeschlossen, da sich das Gebiet in einer städtebaulichen
Randlage befindet und die Versorgung der bestehenden und angrenzenden Wohnbebauung
über den zentralen Versorgungsbereichs „Buchzentrum“ gesichert ist. Durch den Ausschluss
von zentrenrelevanten Sortimenten wird zudem eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit
des zentralen Versorgungsbereichs vermieden.
Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten,
sofern die Ziele des Einzelhandelskonzepts für Bietigheim-Bissingen nicht entgegenstehen und
keine Agglomeration im Sinne des Regionalplans der Region Stuttgart zu erwarten ist. Hierdurch wird unter Berücksichtigung übergeordneter Ziele eine maßvolle Entwicklung im Gebiet
gewährleistet. Untergeordnete zentrenrelevante Randsortimente sind gemäß des Einzelhandelskonzepts und des Regionalplans in geringem Umfang zulässig, sofern hiervon keine negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind.
Sonstige Gewerbebetriebe i.S.v. Bordellen, bordellartigen Betrieben, Wohnungsprostitution und
Wettbüros, soweit diese noch keine Vergnügungsstätte darstellen, Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe, Tankstellen sowie Vergnügungsstätten werden
ausgeschlossen, um Beeinträchtigungen und Störungen der vorhandenen Wohnnutzung im
Gebiet und der direkt angrenzenden Wohngebiete zu vermeiden. Zudem sollen die Flächen im
Mischgebiet vorrangig Wohnnutzungen und gewerblichen Nutzungen, die das Wohnen nicht
wesentlich stören, vorbehalten werden.
Die Gebäudekubatur wird beschränkt. Durch die festgelegten Baugrenzen, die maximale Gebäudehöhe, die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl soll eine städtebaulich abgestimmte bauliche Entwicklung gewährleistet werden. Um die Linearität der Baukörper als städtebaulich wichtiges Element zu sichern, wird die Gebäuderichtung festgesetzt.
Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen sind aufgrund des sparsamen Umgangs mit Grund und
Boden nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Private Stellplätze und Zufahrten in den Pflanzgebotsflächen sind zulässig, wenn sie wasserdurchlässig (Spurplatten, Rasenpflaster o.ä.) ausgeführt werden und pro zwei Stellplätze jeweils ein kleinkroniger Baum gepflanzt wird. Tiefgaragen sind allgemein zulässig, um die Anzahl der oberirdischen Stellplätze
gering halten zu können und übermäßige Versiegelungen zu vermeiden. Tiefgaragen müssen
erdüberdeckt und begrünt sein.
Die offene Bauweise entspricht dem Bestand und sichert den baulichen Bezug zum angrenzenden Allgemeinen Wohngebiet.
5.2.3 Gewerbegebiete
a) Eingeschränktes Gewerbegebiet
Der Bereich südlich der Heutingsheimer Straße bis auf Höhe der Wohnbebauung sowie der Bereich östlich der Seewiesenstraße bis zur Freiberger Straße werden als eingeschränktes Gewerbegebiet GEe festgesetzt. Dieser Gebietscharakter wird festgesetzt, um einen Übergang
zwischen der gewerblichen Nutzung im Norden zur Wohnnutzung im Südwesten zu schaffen.
Die Wohnnutzungen werden hierdurch weniger belastet und die Gewerbenutzungen wiederum
in ihrer Nutzung weniger eingeschränkt. Um die angrenzende Wohnnutzung nicht zu beeinträchtigen, muss der Nachweis erbracht werden, dass die Grenzwerte nach der TA-Lärm eingehalten werden.
Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten werden auf Grundlage des Einzelhandelskonzepts für Bietigheim-Bissingen vom Januar 2009 sowie der ergänzenden Stellungnahme der GMA vom Juni 2013 ausgeschlossen, um eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des angrenzenden zentralen Versorgungsbereichs „Buchzentrum“ zu vermeiden.
Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten,
sofern die Ziele des Einzelhandelskonzepts für Bietigheim-Bissingen nicht entgegenstehen und
keine Agglomeration im Sinne des Regionalplans der Region Stuttgart zu erwarten ist. Hierdurch wird unter Berücksichtigung übergeordneter Ziele eine maßvolle Entwicklung im Gebiet
gewährleistet. Untergeordnete zentrenrelevante Randsortimente sind gemäß des und des Re-
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