Anlage zu TOP 4, nö VA 19.01.2010 Satzung über die Bestimmung der Schulbezirke in der Stadt Ettlingen -alt- Satzung über die Bestimmung der Schulbezirke in der Stadt Ettlingen -neu- Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2001 (Gbl. S. 582, ber, S. 698) in Verbindung mit § 25 Abs. 2 des Schulgesetzes für BadenWürttemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (Gbl. S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2000 (Gbl. S. 533) hat der Gemeinderat der Stadt Ettlingen am 25. Juli 2001 folgende Satzung beschlossen: Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber, S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2009 (GBl.S. 185) in Verbindung mit § 25 Abs. 2 des Schulgesetzes für BadenWürttemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (GBl. S. 365) hat der Gemeinderat der Stadt Ettlingen am ............... folgende Satzung beschlossen: §1 §1 1. Für Grundschulen und Hauptschulen in der Stadt Ettlingen werden mehrere Schulbezirke bestimmt. 2. Die Schulbezirke werden innerhalb der Grenzen festgelegt, die sich aus § 2 und § 3 ergeben. 1. Für die Grundschulen in der Stadt Ettlingen werden mehrere Schulbezirke bestimmt. 2. Die Schulbezirke werden innerhalb der Grenzen festgelegt, die sich aus § 2 ergeben. §2 Für die Grundschulen werden folgende Schulbezirke festgelegt: 1. Thiebauthschule Der Schulbezirk umfasst die Innenstadt und den östlichen und südlichen Teil der Stadt nebst der Spinnerei. Die Grenze, die auf der Straßenmitte verläuft, erstreckt sich entlang der Bundesstraße 3 bis zur Kreuzung Schillerstraße/ Pforzheimer Straße am Lauerturm und folgt dem Verlauf der Karlsruher Straße bis zur Gemarkungsgrenze. Genauer Grenzverlauf: Rastatter Straße, Schillerstraße, Karlsruher Straße Plan 1 ist Bestandteil dieser Satzung §2 Für die Grundschulen werden folgende Schulbezirke festgelegt: 1. Thiebauthschule Der Schulbezirk umfasst die Innenstadt und den östlichen und südlichen Teil der Stadt nebst der Spinnerei. Die Grenze, die auf der Straßenmitte verläuft, erstreckt sich entlang der Bundesstraße 3 bis zur Kreuzung Schillerstraße/ Pforzheimer Straße am Lauerturm und folgt dem Verlauf der Karlsruher Straße bis zur Gemarkungsgrenze. Genauer Grenzverlauf: Rastatter Straße, Schillerstraße, Karlsruher Straße Plan 1 ist Bestandteil dieser Satzung Anlage zu TOP 4, nö VA 19.01.2010 2. Schillerschule 2. Schillerschule Der Schulbezirk umfasst das Stadtgebiet zwischen der Alb und der so genannten verlängerten Dieselstraße und Dieselstraße im Westen, der Bundesstraße 3 im Osten bis zur Kreuzung Schillerstraße/Pforzheimer Straße am Lauerturm und im Norden der Karlsruher Straße. Die Grenze verläuft auf der Mitte der Straße bzw. der Alb. Der Schulbezirk umfasst das Stadtgebiet zwischen der Alb und der so genannten verlängerten Dieselstraße und Dieselstraße im Westen, der Bundesstraße 3 im Osten bis zur Kreuzung Schillerstraße/Pforzheimer Straße am Lauerturm und im Norden der Karlsruher Straße. Die Grenze verläuft auf der Mitte der Straße bzw. der Alb. Genauer Grenzverlauf: Genauer Grenzverlauf: Im Westen: Die Alb bis zur Höhe der so genannten verlängerten Dieselstraße über die Bulacher Straße und Rheinstraße, so genannte verlängerte Dieselstraße und Dieselstraße. Im Westen: Die Alb bis zur Höhe der so genannten verlängerten Dieselstraße über die Bulacher Straße und Rheinstraße, so genannte verlängerte Dieselstraße und Dieselstraße. Im Osten: Rastatter Straße Im Norden: Karlsruher Straße Im Osten: Rastatter Straße Im Norden: Karlsruher Straße Die Bulacher Straße sowie die Rheinstraße werden durch den Grenzverlauf aufgeteilt. Zum Bezirk gehören: Die Bulacher Straße sowie die Rheinstraße werden durch den Grenzverlauf aufgeteilt. Zum Bezirk gehören: Rheinstraße Nr. 1 bis 113, 2 bis 94 b Bulacher Straße Nr. 1 bis 3 b, 2 bis 10 Plan 1 ist Bestandteil dieser Satzung Rheinstraße Nr. 1 bis 113, 2 bis 94 b Bulacher Straße Nr. 1 bis 3 b, 2 bis 10 Plan 1 ist Bestandteil dieser Satzung Anlage zu TOP 4, nö VA 19.01.2010 3. Pestalozzischule 3. Pestalozzischule Der Schulbezirk umfasst den Stadtteil Ettlingen-West sowie das Gebiet bis zur so genannten Verlängerten Dieselstraße. Im Norden bildet die Alb die Grenze, im Osten die so genannte verlängerte Dieselstraße und Dieselstraße bis zur Bundesstraße 3. Der Schulbezirk umfasst den Stadtteil Ettlingen-West sowie das Gebiet bis zur so genannten Verlängerten Dieselstraße. Im Norden bildet die Alb die Grenze, im Osten die so genannte verlängerte Dieselstraße und Dieselstraße bis zur Bundesstraße 3. Genauer Grenzverlauf: Genauer Grenzverlauf: Die Alb bis zur Höhe der so genannten verlängerten Dieselstraße, über Bulacher Straße und Rheinstraße, so genannte verlängerte Dieselstraße, Dieselstraße. Die Grenze verläuft auf der Mitte der Straße bzw. Mitte der Alb. Die Bulacher Straße sowie die Rheinstraße werden durch den Grenzverlauf aufgeteilt. Zum Bezirk dieser Schule gehören nur die Hausnummern, welche bei der Schillerschule nicht genannt sind. Plan 1 ist Bestandteil dieser Satzung. Die Alb bis zur Höhe der so genannten verlängerten Dieselstraße, über Bulacher Straße und Rheinstraße, so genannte verlängerte Dieselstraße, Dieselstraße. Die Grenze verläuft auf der Mitte der Straße bzw. Mitte der Alb. Die Bulacher Straße sowie die Rheinstraße werden durch den Grenzverlauf aufgeteilt. Zum Bezirk dieser Schule gehören nur die Hausnummern, welche bei der Schillerschule nicht genannt sind. Plan 1 ist Bestandteil dieser Satzung. 4. Geschwister-Scholl-Schule Der Schulbezirk umfasst das Gebiet des Stadtteils EttlingenBruchhausen sowie den Bereich westlich der Bahnlinie (Straße „Im Katzentach“ Nr. 1 bis 13 und 2 bis 16/18). Plan 3 ist Bestandteil dieser Satzung. 5. Erich-Kästner-Schule Der Schulbezirk umfasst das Gebiet des Stadtteils EttlingenEttlingenweier ohne den Bereich westlich der Bahnlinie (Straße „Im Katzentach“ Nr. 1 bis 13 und 2 bis 16/18). Plan 3 ist Bestandteil der Satzung. 6. Grundschule Oberweier Der Schulbezirk umfasst das Gebiet des Stadtteils EttlingenOberweier. 4. Geschwister-Scholl-Schule Der Schulbezirk umfasst das Gebiet des Stadtteils EttlingenBruchhausen sowie den Bereich westlich der Bahnlinie (Straße „Im Katzentach“ Nr. 1 bis 13 und 2 bis 16/18). Plan 3 ist Bestandteil dieser Satzung. 5. Erich-Kästner-Schule Der Schulbezirk umfasst das Gebiet des Stadtteils EttlingenEttlingenweier ohne den Bereich westlich der Bahnlinie (Straße „Im Katzentach“ Nr. 1 bis 13 und 2 bis 16/18). Plan 3 ist Bestandteil der Satzung. 6. Grundschule Oberweier Der Schulbezirk umfasst das Gebiet des Stadtteils EttlingenOberweier. Anlage zu TOP 4, nö VA 19.01.2010 7. Johann-Peter-Hebel-Schule 7. Johann-Peter-Hebel-Schule Der Schulbezirk umfasst das Gebiet des Stadtteile EttlingenSchöllbronn und Ettlingen-Schluttenbach. 8. Hans-Thoma-Schule Der Schulbezirk umfasst das Gebiet des Stadtteile EttlingenSchöllbronn und Ettlingen-Schluttenbach. 8. Hans-Thoma-Schule Der Schulbezirk umfasst das Gebiet des Stadtteils EttlingenSpessart. Der Schulbezirk umfasst das Gebiet des Stadtteils EttlingenSpessart. §3 §3 Für die Hauptschulen werden folgende Schulbezirke festgelegt; abweichend hiervon gilt für die bestehenden Klassen der HeinrichMagnani-Hauptschule, dass diese in der Schillerschule als eigenständige Klassen weitergeführt werden: Die Satzung tritt mit Wirkung zum 1. August 2010 in Kraft. Ettlingen, den ……… 1. Schillerschule Der Schulbezirk umfasst das Gebiet im Norden, Osten, und Süden der Stadt. Die Grenze verläuft im Norden entlang der Alb bis zur Höhe der verlängerten Dieselstraße, Dieselstraße, Rastatter Straße (in südl. Richtung). Die Grenze verläuft jeweils in der Mitte der Straße bzw. in der Mitte der Alb. Die Bulacher Straße, Rheinstraße, Zehntwiesenstraße und Goethestraße werden durch den Grenzverlauf aufgeteilt. Plan 2 ist Bestandteil dieser Satzung. 2. Pestalozzischule Der Schulbezirk umfasst den Stadtteil Ettlingen-West sowie das Gebiet bis zur so genannten verlängerten Dieselstraße. Im Norden bildet die Alb die Grenze, im Osten die so genannte verlängerte Dieselstraße und Dieselstraße bis zur Bundesstraße 3. gez. Gabriela Büssemaker Oberbürgermeisterin Anlage zu TOP 4, nö VA 19.01.2010 Genauer Grenzverlauf: Die Alb bis zur Höhe der so genannten verlängerten Dieselstraße, Dieselstraße. Die Grenze verläuft jeweils auf der Mitte der Straße bzw. der Mitte der Alb. Die Bulacher Straße und die Rheinstraße werden durch den Grenzverlauf aufgeteilt. Plan 2 ist Bestandteil dieser Satzung. 3. entfällt 4. Geschwister-Scholl-Schule Der Schulbezirk umfasst das Gebiet des Stadtteils EttlingenBruchhausen mit dem Bereich westlich der Bahnlinie (Straße „Im Katzentach“ 1 bis 13 und 2 bis 16/18) sowie die Stadtteile Ettlingen-Ettlingenweier ohne den Bereich westlich der Bahnlinie (Straße „Im Katzentach“ 1 bis 13 und 2 bis 16/18) und EttlingenOberweier. 5. Johann-Peter-Hebel-Schule Der Schulbezirk umfasst das Gebiet der Stadtteile EttlingenSchöllbronn und Ettlingen-Schluttenbach. 6. Hans-Thoma-Schule Der Schulbezirk umfasst das Gebiet des Stadtteils EttlingenSpessart. §4 Die Satzung tritt mit Wirkung zum 1. August 2001 in Kraft. Ettlingen, 2. August 2001 gez. Josef Offele Oberbürgermeister Anlage zu TOP 4, nö VA 19.01.2010 Satzung zur Änderung der Satzung über die Bestimmung der Schulbezirke in der Stadt Ettlingen Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber, S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2009 (GBl.S. 185) in Verbindung mit § 25 Abs. 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (GBl. S. 365) hat der Gemeinderat der Stadt Ettlingen am ……………… folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Bestimmung der Schulbezirke vom 1. August 2001 beschlossen: Artikel 1 § 1 Abs.1 wird wie folgt formuliert: Für die Grundschulen in der Stadt Ettlingen werden mehrere Schulbezirke bestimmt. § 1 Abs. 2 wird wie folgt formuliert: Die Schulbezirke werden innerhalb der Grenzen festgelegt, die sich aus § 2 ergeben. § 3 wird gestrichen Artikel 2 Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. August 2010 in Kraft. Ettlingen, den ……………………. gez. Gabriela Büssemaker Oberbürgermeisterin