Satzung neu mit Stiftungslogo - Stiftung Natur und Umwelt

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Satzung
der Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz
vom 23. Januar 1979 (StAnz. S. 109)
zuletzt geändert durch Beschluss des Vorstands am 17. April 2007
§1
Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung
Die Landesregierung errichtet eine Stiftung „Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz“ als
rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Die Stiftung hat ihren Sitz in Mainz.
§2
Zweck der Stiftung
(1) Die Stiftung fördert Projekte und Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung und
Erhaltung von Natur und Umwelt. Sie kann Projekte und Maßnahmen auch selbst
durchführen.
(2) Die Stiftung hat insbesondere die Aufgabe
1. durch Fördermittel zweckentsprechende Projekte Dritter zu unterstützen,
2. den Erwerb und die Pacht von Grundstücken durch Dritte zu fördern, auf welchen
aus naturschutzfachlichen Gründen eine wirtschaftliche Nutzung unterbleiben oder
wesentlich eingeschränkt werden muss; Grundstücke können auch selbst erworben,
gepachtet oder gepflegt werden,
3. durch Pilotprojekte innovative Akzente im Natur- und Umweltschutz zu setzen,
4. das allgemeine Verständnis für den Gedanken des Natur- und Umweltschutzes zu
fördern und durch Förderung, Durchführung und Anregung von Veröffentlichungen,
Wettbewerben, Ausstellungen und Tagungen zu unterstützen.
-2-
(3) Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck auch selbst unmittelbar oder in Kooperation mit
Dritten. Dies kann auch durch die Vergabe von Aufträgen an Dritte geschehen. Dritte
handeln nach Maßgabe der Stiftung und sind an die Weisungen der Stiftung gebunden.
(4) Die Stiftung leistet Öffentlichkeitsarbeit für ihren satzungsmäßigen Zweck.
§3
Förderkreis
(1) Die Stiftung soll darauf hinwirken, dass ein Personenkreis zur Förderung der
Aufgaben der Stiftung (Förderkreis) gebildet wird.
(2) Der Förderkreis soll die Stiftung durch Anregungen, Pflege von Grundstücken, Werbung
für die Aufgaben der Stiftung und insbesondere durch Weckung landespflegerischer
Initiativen unterstützen.
§4
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5
Vermögen, Erträge
(1) Die Stiftung hat ein Vermögen von 4.100.000 €, das weiter aufgestockt werden kann.
(2) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus
1. den Erträgen des Stiftungsvermögens,
2. Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht dem Vermögen zugute kommen sollen und
-33. Zuführungen durch das Land, soweit diese nicht dem Vermögen zugute kommen
sollen.
(3) Die zur Erfüllung des Stiftungszwecks zur Verfügung stehenden Mittel sind bis zu ihrer
Verwendung ertragbringend anzulegen.
§6
Organ der Stiftung
(1) Alleiniges Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand; er besteht aus elf Personen.
(2) Die
Mitglieder,
vier
davon
auf
Vorschlag
des
Landtags,
werden
von
der
Landesregierung aus verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen auf die Dauer von
fünf Jahren berufen. Sie sind ehrenamtlich tätig. Aus wichtigem Grund können sie von
der Landesregierung abberufen werden. Sollte die Neuberufung des Vorstandes nicht
rechtzeitig bei Ablauf der fünfjährigen Amtszeit des bisherigen Vorstandes möglich sein,
amtiert dieser solange weiter, bis ein neuer Vorstand bestellt ist.
(3) Den Vorsitz führt die bzw. der für die Umwelt zuständige Ministerin bzw. Minister. Im
Verhinderungsfall wird sie bzw. er durch die Staatssekretärin bzw. den Staatssekretär
vertreten.
Sind die in Satz 1 bzw. Satz 2 genannten Personen beide verhindert, kann die Ministerin
bzw. der Minister ein Vorstandsmitglied mit dem Vorsitz betrauen.
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§7
Aufgaben und Befugnisse des Stiftungsvorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand verwaltet die Stiftung. Er hat für die dauernde und nachhaltige
Erfüllung des Stiftungszweckes zu sorgen.
-4(2) Der Vorstand beschließt insbesondere über
1. den von der Geschäftsführung vorgelegten Haushaltsplan,
2. die
von
der
Geschäftsführung
vorgelegte
Jahresrechnung
mit
einer
Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
3. die Anlage des Stiftungsvermögens,
4. den An- und Verkauf und die Pacht von Grundstücken,
5. die Aufnahme von Kassenkrediten,
6. alle Rechtsgeschäfte, die die Stiftung zu Ausgaben von mehr als 5.000 € verpflichten.
(3) Mit Ausnahme von Kassenkrediten bis zu insgesamt 5.000 € dürfen keine Darlehen
aufgenommen und keine Bürgschaften übernommen werden.
§8
Sitzungen des Stiftungsvorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens
jedoch zweimal jährlich einberufen. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt unter
Übersendung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Auf
Antrag von mindestens zwei Mitgliedern hat die oder der Vorsitzende eine Sitzung unter
Angabe des beantragten Tagungsordnungspunktes einzuberufen.
(2) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend
sind.
(3) Beschlüsse des
Stiftungsvorstandes
werden mit der einfachen Mehrheit der
anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme der oder des Vorsitzenden.
(4) Der Stiftungsvorstand kann einen Beschluss auch fassen, wenn die Mehrheit seiner
Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erteilt (Umlaufverfahren) und kein Mitglied der
schriftlichen Abstimmung widerspricht.
(5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden,
der hauptamtlichen Geschäftsführung und von der protokollführenden Person zu
unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Vorstandsmitgliedern innerhalb von 6 Wochen
zuzuleiten.
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§9
Vertretungsbefugnis
Die oder der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes, im Falle ihrer oder seiner Verhinderung
deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter, vertritt die Stiftung gerichtlich und
außergerichtlich.
§ 10
Verwaltung der Stiftung
(Geschäftsführung)
(1) Der Stiftungsvorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben eine hauptamtliche
Geschäftsführung bestellen, die seinen Weisungen unterliegt und ihm gegenüber
verantwortlich ist. Soweit die hauptamtliche Geschäftsführung an der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben verhindert ist, bestimmt die oder der Vorstandsvorsitzende eine
kommissarische Geschäftsführung. Die Geschäftsführung führt die laufenden Geschäfte
und legt dem Vorstand insbesondere die Entwürfe für den Haushaltsplan sowie die
Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des
Stiftungszwecks vor. Sie hat die Mitglieder des Stiftungsvorstands über alle wichtigen
Angelegenheiten, die die Stiftung berühren, zu unterrichten.
(2) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 11
Satzungsänderung
Änderungen der Satzung beschließt der Stiftungsvorstand mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln aller Mitglieder; Änderungen der Satzung bedürfen im Übrigen der Zustimmung der
oder des Vorsitzenden des Vorstands.
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§ 12
Heimfall
Bei der Aufhebung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an das Land Rheinland-Pfalz.
Ein nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibender Überschuss ist unmittelbar für Zwecke
des Naturschutzes zu verwenden.
§ 13
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Staatsanzeiger für RheinlandPfalz in Kraft.
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