Newsletter Nr.1 zum Weinbezeichnungsrecht der GEWA Etiketten GmbH und des Schutzverband Deutscher Wein e. V. 1. Aus aktuellem Anlass ist daran zu erinnern, dass seit der Ernte 2013 die Verkehrsbezeichnung „Qualitätswein b. A.“ durch die Angabe „Qualitätswein“ ersetzt worden ist. Anstelle der Verkehrsbezeichnung „Qualitätswein mit Prädikat“ ist die Angabe „Prädikatswein“ getreten. In der Etikettierung ist daher die Verkehrsbezeichnung „Qualitätswein“ bzw. „Prädikatswein“ zu verwenden. Die Angabe „Qualitätswein b. A.“ ist alternativ weiterhin zulässig. Das Anbaugebiet bzw. das jeweilige Prädikat sind nach wie vor hinzuzufügen. Demgegenüber ist die Verkehrsbezeichnung „Qualitätslikörwein b. A.“, „Qualitätsperlwein b. A.“ und „Sekt b. A.“ unverändert zulässig und vorgeschrieben. 2. Bei aromatisierten Getränken gilt ab 28. März 2015 die „Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse“. Die neue Verordnung hat im Wesentlichen die Klassifizierung und Definition der Vorgängerverordnung VO (EWG) Nr. 1601/1991 übernommen. Neu ist, dass ab dem 28. März 2015 bei einem aromatisierten weinhaltigen Getränk ein vorhandener Alkoholgehalt von mindestens 4,5 % Vol und nicht mehr als 14,5 % Vol festgelegt ist. Hinzuweisen ist auf ein aktuelles Urteil des OVG Rheinland-Pfalz, wonach in der Etikettierung eines aromatisierten weinhaltigen Getränkes die Bezeichnung „Aperitivo Sprizz“ zulässig ist, da die Angabe „Aperitivo“ bzw. „Aperitif“ keine besondere Qualitätsvorstellung vermittele. 3. Die Leitsätze für Fruchtweine sind am 07. 01. 2015 geändert worden. Insbesondere ist die Aromakennzeichnung bei weiterverarbeiteten Erzeugnissen neu gefasst worden und zwar wie folgt: „Weiterverarbeitete Erzeugnisse mit bildlichen Darstellungen von Zutaten, die durch Verwendung von Aromen ganz oder teilweise ersetzt wurden, tragen im Hauptsichtfeld einen Hinweis darauf, z. B. „Aromatisiert“ oder „mit Aroma“. Die Kennzeichnungsregel gilt nur für weiterverarbeitete Erzeugnisse, wie z. B. Fruchtglühwein. Alle anderen Erzeugnisse, die nicht weiterverarbeitete Erzeugnisse sind, werden von dieser Regelung nicht betroffen, weil sie keinen Aromazusatz enthalten dürfen. Als „bildliche Darstellung von Zutaten“ sind nur naturgetreue Abbildungen von Früchten oder Gewürzen (z. B. Zimt usw.) zu verstehen. Stilisierte Abbildungen zählen nicht hierzu, weil diese aufgrund ihres Abstraktionsgrades nicht den Eindruck tatsächlich vorhandener Frucht vermitteln, sondern nur als Geschmackshinweis zu verstehen sind. Die Angabe „mit xy-Geschmack“ ist gleichwertig zur Aromakennzeichnungspflicht zu sehen. 4. Vorsicht bei der Verwendung von nicht amtlichen Phantasiesiegeln in der Etikettierung und Werbung für Wein! Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 14. November 2014 (2 U 12/14) ist die Verwendung eines Gütesiegels in der Werbung für Allergiebettwäsche irreführend, wenn keine Grundinformationen wie Prüfkriterien und konkrete Prüfergebnisse zur Verfügung gestellt werden, anhand derer der Verbraucher den Wert und Aussagegehalt des Prüfsiegels nachvollziehen kann. Das Argument, dass es sich nicht um ein Siegel, sondern um ein rundes Firmenlogo handele, sei nicht überzeugend. Die runde Form erinnere an andere Prüfsiegel und lasse den Verbraucher an ein Siegel glauben, das auf neutralen, objektiven und sachgerechten Untersuchungen beruhe. Die vom OLG dargelegten Gründe können auf die Werbung für Wein im Falle der Verwendung von nicht amtlichen Phantasiesiegeln entsprechend übertragen werden. Bei der Kennzeichnung von Wein, also in der Etikettierung, dürfen außerdem nach deutschem Weinrecht nur die von der DLG verliehenen Auszeichnungen bzw. das von der DLG verliehene Deutsche Weinsiegel oder die von einer Landesregierung anerkannten Auszeichnungen und Gütezeichen angegeben werden. Dazu zählen auch Berliner WeinTrophy und Mundus Vini. 5. Die EU-Lebensmittelinformations-Verordnung gilt auch für Spirituosen. Diese sind zwar wie auch alkoholische Erfrischungsgetränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent von der Verpflichtung zur Angabe des Zutatenverzeichnisses und der Nährwertkennzeichnung ausgenommen. Bei Spirituosen muss aber z. B. bei einem Sahne- oder Nusslikör unter anderem die Allergenkennzeichnung erfolgen. Bei Spirituosen in den gängigen Flaschengrößen muss auch die Alkoholangabe die Anforderungen der x- Höhe von 1,2 mm erfüllen. Bei Flaschen, deren größte Oberfläche weniger als 80 cm² beträgt, muss die x-Höhe der Schriftgröße mindestens 0,9 mm betragen. 6. Der Abfüller bzw. Hersteller ist zusammen mit seiner Anschrift anzugeben. Zur Anschrift gehört die Angabe des Mitgliedsstaats und der Gemeinde, in welcher der Abfüller/Hersteller seinen Hauptsitz hat, so z. B. „D-„ vor die PLZ oder „PLZ Mainz/Deutschland“. Unabhängig davon ist außerdem die Angabe des Herkunftslandes erforderlich, z. B. „Deutscher Qualitätswein“. 7. Die Angabe „Weingut“ ist bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure nicht erlaubt, selbst dann nicht, wenn der Perlwein zu 100 % aus eigenem Lesegut stammt. Betriebsangaben wie „Weingut“ sind nur bei gU- bzw ggA- Weinen erlaubt, also z. B. bei „Qualitätsperlwein b. A.“. 8. Von der Angabe „erfrischend“ und ähnlicher gesundheitsbezogener Angaben ist wegen der sogen. „bekömmlich – Rechtsprechung“ abzuraten – nicht nur auf dem Etikett sondern insbesondere auch in Online-Shops. Bingen/Koblenz, den 31. 03. 2015 GEWA Etiketten GmbH Schutzverband Deutscher Wein e. V.