Kommunales Wohnbauförderprogramm der Stadt Sigmaringen Die Stadt Sigmaringen fördert den Neubau von Eigenheimen für Familien mit Kindern und den Erwerb von Altbauten. Ziel der städtischen Förderung ist es, Anschaffung von Wohneigentum zu erleichtern. A Neubauförderung 1. Geförderter Personenkreis Gefördert werden Familien ab einem im Haushalt lebenden Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 EstG. Für auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften und Alleinerziehende gilt dies entsprechend. Der Antragsteller und der Ehegatte können den städtischen Zuschuss nur einmal in Anspruch nehmen. 2. Förderfähige Vorhaben Die Förderung gilt für die Gesamtgemeinde Sigmaringen (Kernstadt mit Ortsteile) beim Erwerb eines städtischen Bauplatzes. Bei Erwerb eines Miteigentumanteils wird der Zuschuss anteilig gewährt. 3. Art und Höhe der Förderung Die Stadt Sigmaringen gewährt pro im Haushalt lebenden Kind (unter 14 Jahren) im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 EstG einen Zuschuss in Höhe von 2.500 €, max. jedoch 10.000 € pro Förderfall. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Kinderzahl ist das Datum des notariellen Kaufvertrages. Der Zuschuss wird mit der Kaufpreisforderung aufgerechnet. 4. Sonstige Bedingungen Der Zuschuss ist innerhalb eines Monats nach schriftlicher Aufforderung der Stadt zurückzuzahlen, wenn a) das Wohngebäude nicht innerhalb von 3 Jahren nach Kaufvertragsabschluss bzw. Bereitstellung der Roherschließungsleistungen bezugsreif fertig hergestellt ist. b) das Objekt innerhalb von 10 Jahren ab Vertragsschluss verkauft oder der Zwangsvollstreckung unterworfen wird c) ab dem Zeitpunkt des Erstbezugs nicht wenigstens ein Familienmitglied (d.h. Erwerber, Ehe-/Lebenspartner oder Abkömmling) mindestens 10 Jahre mit Hauptwohnsitz in dem erstellten Gebäude wohnt, wobei diese Frist nicht vor Bezugsfertigkeit des zu erstellenden Gebäudes und der Anmeldung des Hauptwohnsitzes zu laufen beginnt wobei das Vorliegen einer der Voraussetzungen genügt, um das Rückforderungsverlangen zu begründen. Der Zuschuss ist grundsätzlich in voller Höhe zu erstatten. Wohnt jedoch ein Familienmitglied entsprechend Ziffer 4 c bereits seit 5 Jahren mit Hauptwohnsitz in dem zu erstellenden Gebäude, verringert sich der Rückzahlungsbetrag für jedes weitere, vollendete Jahr bis zum Eintritt des Rückforderungsgrundes um 1/5. Der Zuschussnehmer verpflichtet sich, Änderungstatbestände, die einen Anspruch auf Rückzahlung auslösen, der Stadt unverzüglich mitzuteilen. B Altbauförderung 1. Geförderter Personenkreis Gefördert werden Privatpersonen, unabhängig von Familienstand und Kinderzahl. 2. Förderfähige Vorhaben Die Förderung gilt für die Gesamtgemeinde Sigmaringen (Kernstadt und Ortsteile) für Investitionen im Zuge des Erwerbs eines Gebäudes, das zum Zeitpunkt des Kaufs älter als 35 Jahre ist. 3. Art und Höhe der Förderung Die Stadt Sigmaringen gewährt bei Erwerb eines Einfamilien-, Doppel-, Reihen- oder Zweifamilienhauses einen einmaligen Zuschuss für Sanierungs- und Umbaukosten in Höhe von 10 %, max. 10.000 EUR pro Förderfall. Zuschüsse unter 2.500 € werden nicht bewilligt. 4. Sonstige Bedingungen Der Antrag auf Förderung muss innerhalb eines Jahres nach Erwerb der Immobilie gestellt werden. Der Bewilligungszeitraum bzw. Abrechnungszeitraum beträgt 24 Monate ab Bescheid. Was wird gefördert? Bauliche Maßnahmen zur Erhöhung des Gebrauchswerts von Wohnungen, - Maßnahmen der Verbesserung des Zuschnitts (Grundrissänderungen), des Zugangs (ab Außenkante Außenwand nach innen), der Barrierearmut, der natürlichen Belichtung und Belüftung, des Schallschutzes, der Energie- und - - - Wasserversorgung (nur innerhalb des Gebäudes, nicht der Hausanschlüsse)sowie der Entwässerung und der Sanierung der sanitären Einrichtungen (ohne Ausstattung). Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit nach DIN 18025 Teil 1 oder Teil 2 einschließlich der barrierefreien Zugänglichkeit zur Wohnung (nach außen bis Grundstücksgrenze). Bauliche Maßnahmen zum Wärmeschutz oder zur Einsparung von Heizenergie, zum Beispiel die nachträgliche vollständige Wärmedämmung von allen Außenwänden oder die vollständige Wärmedämmung der gesamten Kellerdecke oder die vollständige Dämmung des gesamten Daches (jeweils mindestens Mindestdämmung nach EnEV), die umfassende Erneuerung von Fenstern (alle beheizte Räume), die Erneuerung der Heiztechnik und Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien, wenn dafür keine Förderprogramme der Stadtwerke Sigmaringen angeboten werden. Instandsetzungsmaßnahmen, wie zum Beispiel die Behebung baulicher Mängel, können nur einbezogen werden, wenn sie im Zusammenhang mit erwerbsnahen Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden und durch die Modernisierung verursacht oder notwendig sind, dies sind insbesondere Maler-, Tapezier- und Bodenlegerarbeiten, sowie Erneuerung der Schalter- und Steckdosenabdeckungen. Erneuerung der Elektroinstallation Ausbau-, Umbau und Erweiterungsmaßnahmen zum Beispiel: - Ausbau eines Dachgeschosses Aufstocken eines Gebäudes Anbau an ein Gebäude zur Wohnnutzung Umwandlung in Wohnraum Erneuerung von leer stehendem Wohnraum Was wird nicht gefördert? - - - Die Erneuerung der Ausstattung des Gebäudes (Möbel, Leuchten, Vorhänge...) Einbauschränke aller Art, Regale und Küchen Elektrogeräte, auch wenn sie mit dem Gebäude fest verbunden sind, z.B. Waschmaschinen, Trockner, Klimageräte, Dunstabzüge von Küchen. Davon ausgenommen sind fest installiert Lüftungsgeräte zur mechanische Be- und Entlüftung in Zusammenhang mit Wärmedämmmaßnahmen (s.o.). Erneuerung von Rollläden und Klappläden, wenn die Fenster nicht getauscht oder saniert werden. Anbau eines Wintergartens Erneuerung von Markisen und Sonnenschutzanlagen Erneuerung von Sanitäreinrichtungsgegenständen, wenn sie nicht raumweise erfolgt und auch Dusch- und Badewannenabtrennungen, wenn nicht das gesamte Bad erneuert wird. Eigenleistung und Nachbarschaftshilfe und damit zusammenhängende Gerätemiet-und Transportkosten Entsorgungskosten, bei denen der Zusammenhang mit den förderfähigen Kosten nicht nachgewiesen werden kann. Instandsetzungsmaßnahmen, wie zum Beispiel die Behebung baulicher Mängel, wenn sie nicht im Zusammenhang mit erwerbsnahen Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden und nicht durch Modernisierung verursacht oder notwendig sind, dies sind insbesondere Maler-, - Tapezier- und Bodenlegerarbeiten, sowie Erneuerung der Schalter- und Steckdosenabdeckungen. Herstellung oder Sanierung von Stellplätzen, Garagen, Außenanlagen, Nebengebäuden und Lagerräumen. Herstellung oder Sanierung von Einliegerwohnungen, die nicht selbst bewohnt werden. Maßnahmen die der Aufteilung des Gebäudes in mehrere Wohnungen dienen Anbauten die nicht Wohnzwecken dienen. Gebäude die innerhalb eines Sanierungsgebietes liegen, für die eine Sanierungsförderung gewährt werden kann. Modernisierung von Räumen, die gewerblich oder freiberuflich genutzt werden. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage geprüfter Rechnungsbelege und dem Nachweis der Anmeldung mit Hauptwohnsitz. C Sonstiges Hinsichtlich der Begriffsdefinition „auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften“ wird auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 17.11.1992 verwiesen, wonach neben der bloßen Wohngemeinschaft eine gegenseitige Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft dieser Personen vorliegen muss. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Förderung wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt. D Inkrafttreten Dieses Wohnungsbauförderprogramm tritt am 01.01.2013 in Kraft und ist bis 31.12.2016 befristet. Stadt Sigmaringen Thomas Schärer Bürgermeister Bestätigung: Wir bestätigen, dass wir das kommunale Wohnbauförderprogramm der Stadt Sigmaringen zur Kenntnis genommen haben und mit den Bedingungen einverstanden sind. Sigmaringen, den Mittelberger