Kommunales Wohnbauförderprogramm der Stadt Sigmaringen A

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Kommunales Wohnbauförderprogramm der Stadt Sigmaringen
Die Stadt Sigmaringen fördert den Neubau von Eigenheimen für Familien mit Kindern und
den Erwerb von Altbauten.
Ziel der städtischen Förderung ist es, Anschaffung von Wohneigentum zu erleichtern.
A
Neubauförderung
1. Geförderter Personenkreis
Gefördert werden Familien ab einem im Haushalt lebenden Kind im Sinne des
§ 32 Abs. 1 bis 5 EstG. Für auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften und
Alleinerziehende gilt dies entsprechend. Der Antragsteller und der Ehegatte können den
städtischen Zuschuss nur einmal in Anspruch nehmen.
2. Förderfähige Vorhaben
Die Förderung gilt für die Gesamtgemeinde Sigmaringen (Kernstadt mit Ortsteile) beim
Erwerb eines städtischen Bauplatzes. Bei Erwerb eines Miteigentumanteils wird der
Zuschuss anteilig gewährt.
3. Art und Höhe der Förderung
Die Stadt Sigmaringen gewährt pro im Haushalt lebenden Kind (unter 14 Jahren) im
Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 EstG einen Zuschuss in Höhe von 2.500 €, max. jedoch
10.000 € pro Förderfall. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Kinderzahl ist
das Datum des notariellen Kaufvertrages. Der Zuschuss wird mit der
Kaufpreisforderung aufgerechnet.
4. Sonstige Bedingungen
Der Zuschuss ist innerhalb eines Monats nach schriftlicher Aufforderung der Stadt
zurückzuzahlen, wenn
a) das Wohngebäude nicht innerhalb von 3 Jahren nach
Kaufvertragsabschluss bzw. Bereitstellung der Roherschließungsleistungen
bezugsreif fertig hergestellt ist.
b) das Objekt innerhalb von 10 Jahren ab Vertragsschluss verkauft oder der
Zwangsvollstreckung unterworfen wird
c) ab dem Zeitpunkt des Erstbezugs nicht wenigstens ein Familienmitglied (d.h.
Erwerber, Ehe-/Lebenspartner oder Abkömmling) mindestens 10 Jahre mit
Hauptwohnsitz in dem erstellten Gebäude wohnt, wobei diese Frist nicht vor
Bezugsfertigkeit des zu erstellenden Gebäudes und der Anmeldung des
Hauptwohnsitzes zu laufen beginnt
wobei das Vorliegen einer der Voraussetzungen genügt, um das
Rückforderungsverlangen zu begründen.
Der Zuschuss ist grundsätzlich in voller Höhe zu erstatten. Wohnt jedoch ein
Familienmitglied entsprechend Ziffer 4 c bereits seit 5 Jahren mit Hauptwohnsitz in dem
zu erstellenden Gebäude, verringert sich der Rückzahlungsbetrag für jedes weitere,
vollendete Jahr bis zum Eintritt des Rückforderungsgrundes um 1/5.
Der Zuschussnehmer verpflichtet sich, Änderungstatbestände, die einen Anspruch auf
Rückzahlung auslösen, der Stadt unverzüglich mitzuteilen.
B
Altbauförderung
1. Geförderter Personenkreis
Gefördert werden Privatpersonen, unabhängig von Familienstand und Kinderzahl.
2. Förderfähige Vorhaben
Die Förderung gilt für die Gesamtgemeinde Sigmaringen (Kernstadt und Ortsteile) für
Investitionen im Zuge des Erwerbs eines Gebäudes, das zum Zeitpunkt des Kaufs älter als
35 Jahre ist.
3. Art und Höhe der Förderung
Die Stadt Sigmaringen gewährt bei Erwerb eines Einfamilien-, Doppel-, Reihen- oder
Zweifamilienhauses einen einmaligen Zuschuss für Sanierungs- und Umbaukosten in
Höhe von 10 %, max. 10.000 EUR pro Förderfall.
Zuschüsse unter 2.500 € werden nicht bewilligt.
4. Sonstige Bedingungen
Der Antrag auf Förderung muss innerhalb eines Jahres nach Erwerb der Immobilie gestellt
werden.
Der Bewilligungszeitraum bzw. Abrechnungszeitraum beträgt 24 Monate ab Bescheid.
Was wird gefördert?
Bauliche Maßnahmen zur Erhöhung des Gebrauchswerts von Wohnungen,
-
Maßnahmen der Verbesserung des Zuschnitts (Grundrissänderungen), des
Zugangs (ab Außenkante Außenwand nach innen), der Barrierearmut, der
natürlichen Belichtung und Belüftung, des Schallschutzes, der Energie- und
-
-
-
Wasserversorgung (nur innerhalb des Gebäudes, nicht der
Hausanschlüsse)sowie der Entwässerung und der Sanierung der sanitären
Einrichtungen (ohne Ausstattung).
Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit nach DIN 18025 Teil 1 oder Teil
2 einschließlich der barrierefreien Zugänglichkeit zur Wohnung (nach außen bis
Grundstücksgrenze).
Bauliche Maßnahmen zum Wärmeschutz oder zur Einsparung von Heizenergie,
zum Beispiel die nachträgliche vollständige Wärmedämmung von allen
Außenwänden oder die vollständige Wärmedämmung der gesamten
Kellerdecke oder die vollständige Dämmung des gesamten Daches (jeweils
mindestens Mindestdämmung nach EnEV), die umfassende Erneuerung von
Fenstern (alle beheizte Räume), die Erneuerung der Heiztechnik und
Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien, wenn dafür keine
Förderprogramme der Stadtwerke Sigmaringen angeboten werden.
Instandsetzungsmaßnahmen, wie zum Beispiel die Behebung baulicher Mängel,
können nur einbezogen werden, wenn sie im Zusammenhang mit erwerbsnahen
Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden und durch die
Modernisierung verursacht oder notwendig sind, dies sind insbesondere Maler-,
Tapezier- und Bodenlegerarbeiten, sowie Erneuerung der Schalter- und
Steckdosenabdeckungen.
Erneuerung der Elektroinstallation
Ausbau-, Umbau und Erweiterungsmaßnahmen zum Beispiel:
-
Ausbau eines Dachgeschosses
Aufstocken eines Gebäudes
Anbau an ein Gebäude zur Wohnnutzung
Umwandlung in Wohnraum
Erneuerung von leer stehendem Wohnraum
Was wird nicht gefördert?
-
-
-
Die Erneuerung der Ausstattung des Gebäudes (Möbel, Leuchten, Vorhänge...)
Einbauschränke aller Art, Regale und Küchen
Elektrogeräte, auch wenn sie mit dem Gebäude fest verbunden sind, z.B.
Waschmaschinen, Trockner, Klimageräte, Dunstabzüge von Küchen. Davon
ausgenommen sind fest installiert Lüftungsgeräte zur mechanische Be- und
Entlüftung in Zusammenhang mit Wärmedämmmaßnahmen (s.o.).
Erneuerung von Rollläden und Klappläden, wenn die Fenster nicht getauscht
oder saniert werden.
Anbau eines Wintergartens
Erneuerung von Markisen und Sonnenschutzanlagen
Erneuerung von Sanitäreinrichtungsgegenständen, wenn sie nicht raumweise
erfolgt und auch Dusch- und Badewannenabtrennungen, wenn nicht das
gesamte Bad erneuert wird.
Eigenleistung und Nachbarschaftshilfe und damit zusammenhängende
Gerätemiet-und Transportkosten
Entsorgungskosten, bei denen der Zusammenhang mit den förderfähigen
Kosten nicht nachgewiesen werden kann.
Instandsetzungsmaßnahmen, wie zum Beispiel die Behebung baulicher Mängel,
wenn sie nicht im Zusammenhang mit erwerbsnahen
Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden und nicht durch
Modernisierung verursacht oder notwendig sind, dies sind insbesondere Maler-,
-
Tapezier- und Bodenlegerarbeiten, sowie Erneuerung der Schalter- und
Steckdosenabdeckungen.
Herstellung oder Sanierung von Stellplätzen, Garagen, Außenanlagen,
Nebengebäuden und Lagerräumen.
Herstellung oder Sanierung von Einliegerwohnungen, die nicht selbst bewohnt
werden.
Maßnahmen die der Aufteilung des Gebäudes in mehrere Wohnungen dienen
Anbauten die nicht Wohnzwecken dienen.
Gebäude die innerhalb eines Sanierungsgebietes liegen, für die eine
Sanierungsförderung gewährt werden kann.
Modernisierung von Räumen, die gewerblich oder freiberuflich genutzt werden.
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage geprüfter Rechnungsbelege und
dem Nachweis der Anmeldung mit Hauptwohnsitz.
C
Sonstiges
Hinsichtlich der Begriffsdefinition „auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften“ wird auf
das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 17.11.1992 verwiesen, wonach neben
der bloßen Wohngemeinschaft eine gegenseitige Verantwortungs- und
Einstehungsgemeinschaft dieser Personen vorliegen muss.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Förderung wird im Rahmen der zur
Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt.
D
Inkrafttreten
Dieses Wohnungsbauförderprogramm tritt am 01.01.2013 in Kraft und ist bis 31.12.2016
befristet.
Stadt Sigmaringen
Thomas Schärer
Bürgermeister
Bestätigung:
Wir bestätigen, dass wir das kommunale Wohnbauförderprogramm der Stadt Sigmaringen
zur Kenntnis genommen haben und mit den Bedingungen einverstanden sind.
Sigmaringen, den
Mittelberger
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