Foto: agrarfoto dlz Praxis Management 114 Auch wenn Menge und Qualitäten nicht passen, müssen Landwirte trotz Vorkontrakt nicht immer Ersatzgetreide liefern. Ersatz muss nicht immer sein Kaufrecht Schnell sind manche Getreidehändler dabei Abzüge zu machen, wenn Landwirte nicht die vereinbarte Qualität oder Menge liefern können. Doch wer seinen Liefervertrag richtig abschließt, muss sich solche Abzüge nicht gefallen lassen. A uswinterung und teilweise Trockenheit im Frühjahr zehren wieder an Menge und Qualität von Getreide und Raps. Wer seine Kontrakte nicht zurückgehandelt hat, kann unter Umständen Probleme mit der Belieferung haben, denn nicht immer rechnet der Landhandel fair ab. Fachanwalt Dr. Christian Halm zeigt im dlz-Exklusiv-Interview auf, wie Landwirte reagieren können. Welche Folgen kann es haben, wenn der Landwirt die Menge nicht liefern kann, die er im Lieferkontrakt vereinbart hat? dlz agrarmagazin ◾ August 2012 Dr. Halm: Ein Vorkontrakt ist ein ganz normaler Kaufvertrag. Der verkaufende Landwirt verpflichtet sich, die vereinbarte Menge zu liefern. Kommt er seiner vertraglichen Verpflichtung nicht nach, hat die aufnehmende Hand einen Anspruch auf Schadenersatz. Gilt das auch, wenn der Landwirt die vereinbarte Qualität nicht liefern kann? Dr. Halm: Hier gilt dasselbe wie bei Nichtlieferung der vereinbarten Mengen. Der Landwirt macht sich schadenersatzpflichtig. Spannend ist es, wenn – wie 2011 bei der Braugerste – ein Landwirt die vereinbarte Qualität nicht liefert, aufgrund von Preissteigerungen jedoch für die Futtergerste mehr gezahlt wird, als im Vertrag für die Braugerste vereinbart wurde. Der Beratungsbedarf zu diesem Thema ist bundesweit sehr groß. Allein beim Landgericht Mainz waren bis vor Kurzem drei Klageverfahren anhängig. Nachdem die Landwirte lediglich Futtergerste geliefert hatten, führte die aufnehmende Hand einen Deckungskauf durch und brachte die dadurch angefallenen Kosten bei dem Landwirten in Abzug. Alle drei Verfahren endeten durch Vergleich. Dabei musste die Management I 115 W enn Landwirte witterungsbedingt ihre vereinbarten Mengen oder Qualitäten nicht liefern können, macht der Händler meistens Stress. Allerdings sollten Landwirte nicht sofort klein beigeben und viel Geld für Ersatzlieferungen ausgeben, denn oftmals machen auch die Händler Fehler oder es sind gar keine Ersatzlieferungen vereinbart worden. Doch dazu müssen Sie Ihre Kontraktbedingungen genau durchlesen oder sich rechtlichen Rat einholen. Vor allem wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben und diese die Kosten dafür trägt, gehen Sie dabei kein Risiko ein. aufnehmende Hand einen erheblichen Teil der einbehaltenen Gelder an die Landwirte auszahlen, weil die allgemeinen Geschäftsbedingungen so formuliert waren, dass der Deckungskauf zulasten der Landwirte rechtlich nicht zulässig war. Sollten Landwirte die Schadenersatzansprüche immer durch einen Rechtsexperten prüfen lassen? Dr. Halm: Das bietet sich an, insbesondere wenn es sich um größere Beträge handelt. Ist die Abrechnung nicht zu beanstanden, wird das Verhältnis zu dem Landhändler auch nicht beeinträchtigt, weil er von der Prüfung gar nichts erfährt. Ist der Landwirt immer zu Ersatzlieferungen verpflichtet, egal wie teuer es ihn zu stehen kommt? Dr. Halm: Um diese Frage beantworten zu können, muss man den abgeschlossenen Vertrag genau durchlesen. Jeder Landhändler benutzt seine eigenen Verträge. Selbst innerhalb von Konzernen werden unterschiedliche Verträge genutzt, sodass ohne eine detaillierte Prüfung des vereinbarten Vertragstextes die Frage nicht beantwortet werden kann. Wenn der Landwirt sich lediglich verpflichtet, Getreide in einer bestimmten Menge und einer bestimmten Qualität zu liefern, ohne dass vereinbart wird, dass es sich lediglich um das Getreide von seinem Betrieb handelt, ist der Landwirt grundsätzlich zu Ersatzlieferungen verpflichtet. Der Preis spielt dabei zunächst keine Rolle. Da Getreide weltweit in beliebiger Menge und beliebiger Qualität gekauft werden kann, ist der Kauf einer Ersatzlieferung problemlos möglich. Ein solcher Kauf ist dem Landwirt auch zumutbar, da ihm das Risiko von Preisschwankungen bei Vertragsabschluss bekannt war. Im Normalfall ist somit weder von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage noch von einer Sittenwidrigkeit auszugehen, zumal die aufnehmende Hand zu demselben Preis die Ware beschaffen muss, um die von ihr geschlossenen Verträge zu erfüllen. Welche Gründe könnten für den Wegfall der Geschäftgrundlage in Betracht kommen, etwa stark gestiegene Preise, sodass dem Landwirt die Ersatzlieferung wirtschaftlich nicht möglich ist oder Auswinterung etc.? Dr. Halm: Seit 2002 ist der Wegfall der Geschäftsgrundlage im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 313 geregelt (siehe Kasten „Geschäftsgrundlage: So ist sie im Gesetz geregelt“). Den Gesetzestext kann man nicht so auslegen, dass bei steigenden Preisen der Landwirt die Anpassung des Kaufpreises verlangen kann oder umgekehrt der Handel bei fallenden Preisen. Es muss vielmehr eine Störung vorliegen, die so gravierend ist, dass die beiderseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis geraten, meint der Bundesgerichtshof. Die Frage, wann von einer Störung oder einem Wegfall der Geschäftsgrundlage im Getreidehandel auszugehen ist, ist bislang nicht entschieden. Hier ist es deshalb Aufgabe des Anwalts, entsprechende Argumente ins Feld zu führen. Inwieweit ist der Händler verpflichtet Details offenzulegen, wenn er selbst Ersatzkäufe tätigt und dies dem Landwirt in Rechnung stellt, ? Dr. Halm: Der Händler macht einen Schadenersatzanspruch geltend. Es handelt sich hierbei um die Kosten, die er aufwenden musste, um das Getreide zu kaufen, das der Landwirt entgegen der Vereinbarung im Vorkontrakt nicht geliefert hat. Für den Schaden ist der Händler beweisbelastet. Er muss somit alle Details offenlegen, die seinen Schaden begründen. Eine davon abweichende Regelung findet sich allerdings in den Einheitsbedingungen des Deutschen Getreidehandels. Zur Person Dr. Christian Halm ist bundesweit als Fachanwalt für Agrarrecht. Verwaltungs- und Versicherungsrecht tätig. Er ist Mitinhaber der Anwaltskanzlei Halm & Presser in Neunkirchen, Tel. 06821-9210-0 oder www.agrarjurist.de. Foto: agrarpress Schneller Überblick Macht der Händler Schadenersatz geltend, sollten Sie diesen prüfen lassen. Vertragsbedingungen durchlesen Sollte also der Landwirt die Einheitsbedingungen im Lieferkontrakt besser nicht vereinbaren? Dr. Halm: Grundsätzlich können die Vertragsparteien vereinbaren, was sie wollen und worauf sie sich einigen können. In fast allen Fällen werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Landhändlers dem Vertrag zugrunde gelegt. Da diese AGB durch den Landhändler erstellt werden, kann man zunächst einmal davon ausgehen, dass die AGB für die Landhändler nicht nachteilig sind. Insoweit lohnt es sich durchaus, vor Abschluss eines Vertrags einmal die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu lesen, auch wenn dies sicherlich nicht als Vergnügen angesehen werden kann. Ich persönlich finde das Lesen von AGB ausgesprochen spannend, weil man in der Regel immer einen Anhaltspunkt findet, um eine rechtliche Diskussion zu beginnen. Die meisten Landhändler verweisen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel in der Fassung vom 1. April 2007. In den Einheitsbedingungen ist genau festgelegt, wie ein Deckungsgeschäft durchzuführen ist, oder wie ein Preisfeststellungsverfahren durchzuführen ist. In § 37 ist geregelt, wie der Käufer Ansprüche bei abfallender Kondition und Qualität geltend machen kann. Hier machen die Käufer immer wieder Fehler, die Verhandlungsmöglichkeiten eröffnen. Zum Beispiel welche Fehler? Dr. Halm: Es wird vergessen, dem Landwirt eine Nachfrist zur Lieferung zu setzen (§ 18 EDG) oder der Deckungskauf wird zu spät durchgeführt, sodass nur noch das Recht www.dlz-agrarmagazin.de 116 I Management dlz Praxis Management N ach den Ernten 2010 und 2011 hat sich gezeigt, dass die Vorkontrakte, die Landwirten als Absicherung ihrer Einkommen dienten, mit erheblichen Risiken verbunden sein können. Auch die Auswinterungsschäden in Verbindung mit dem fehlenden Saatgut in diesem Jahr bestätigt dies. Dennoch sollten Landwirte den Abschluss von Vorkontrakten nicht gänzlich ausschließen. Sie sollten sich allerdings bewusst sein, dass sie hier spekulieren und deshalb Risiken eingehen, die begrenzt kalkulierbar sind. Eine Folge der Globalisierung ist, dass die Getreidepreise sich nicht mehr nach dem deutschen Markt richten, sondern durch Ereignisse auf der ganzen Welt beeinflusst werden. Niemand wird ernsthaft behaupten, dass er die Unruhen in Nordafrika oder das Unglück in Fukushima bei seinen Überlegungen, ob er einen Vorkontrakt abschließt oder nicht, berücksichtigt hat. Dennoch wirken sich diese Ereignisse auf die Entwicklung der Getreidepreise aus. Auch in Zukunft wird es immer wieder Vorkommnisse auf der Welt geben, die die Getreidepreise beeinflussen und die nicht vorhersehbar sind. Für den Landwirt bedeutet dies, dass er einen Preis vereinbart, von dem er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht weiß, ob er gut oder schlecht ist. Das Problem Wetter spielt hier noch überhaupt keine Rolle. Ein Vorkontrakt muss somit für den Landwirt die Gewähr bieten, dass er bei ordnungsgemäßer Lieferung einen Gewinn erwirtschaftet, wobei er auch schwankende Preise für Düngemittel oder Treibstoff bereits mit einkalkulieren muss. Dr. Christian Halm zur Preisfeststellung besteht. Es kommt auch öfters vor, dass sich nach der Prüfung der Vertragsunterlagen herausstellt, dass die Partner die Einheitsbedingungen gar nicht wirksam vereinbart hatten. Auch dies hat erhebliche Auswirkungen auf die rechtliche Bewertung. nis ansehen kann.Zu dieser Frage werden zahlreiche Rechtsstreitigkeiten geführt und zwar vor den Schieds- und vor den Zivilgerichten. In der Regel enden diese Verfahren mit dem Abschluss eines Vergleichs, bei dem beide Parteien von den jeweils gestellten Maximalforderungen abrücken. Wie errechnet sich die Höhe des Schadenersatzes? Dr. Halm: Der Einkaufspreis aus dem Vorkontrakt abzüglich dem Kaufpreis aus dem Deckungskauf ergibt den Schaden. Das heißt wohl, höchstrichterliche Urteile dazu gibt es nicht? Dr. Halm: Genau, das ist der Grund, warum es noch keine höchstrichterliche Entscheidung dazu gibt, ob und wenn ja wann das Wetter im Getreidehandel als höhere Gewalt anzusehen ist. Klar ist jedoch, dass „normale“ Wetterschwankungen nicht ausreichen, um sich auf höhere Gewalt zu berufen. Ebensowe- Ist Auswinterung höhere Gewalt? Gibt es Auswege aus der Ersatzlieferung wie Auswinterung, Überschwemmung usw.? Dr. Halm: Sie sprechen die Frage der höheren Gewalt an. In § 20 der Einheitsbedingungen ist geregelt, dass der Vertrag oder ein unerfüllter Teil des Vertrags aufgehoben wird, wenn nach Abschluss des Vertrags dessen Erfüllung durch höhere Gewalt, Ein- oder Ausfuhrverbote im Inund Ausland, behördliche Maßnahmen oder sonstige von einer Vertragspartei nicht zu vertretende Umstände verhindert wird. Eine ähnliche Regel gibt es in den meisten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Landhandels. Ob Naturereignisse in Vorkontrakten als höhere Gewalt angesehen werden können, ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden. Dafür spricht, dass der Landwirt keinen Einfluss auf das Wetter hat. Dagegen spricht, dass der Landwirt genau weiß, dass er vom Wetter abhängig ist, weshalb er das Wetter nicht als unvorhersehbares Ereigdlz agrarmagazin ◾ August 2012 Mehrere Schritte zum Einigen Wie können sich Landwirte und Händler einigen? Dr. Halm: Zunächst sollten der Landwirt und die aufnehmende Hand versuchen, in Gesprächen eine Einigung herbeizuführen. Gelingt dies nicht, ist der nächste Schritt, dass ein Anwalt hinzugezogen wird, der die Rechtslage anhand des abgeschlossenen Vorkontrakts, den AGB des Landhändlers und in der Regel den Einheitsbedingungen des Deutschen Getreidehandels überprüft. Nicht immer sind bei einem Vorkontrakt automatisch auch die Einheitsbedingungen des Getreidehandels vereinbart. Foto: agrarpress Vorkontrakte bergen Risiken nig reicht es aus, wenn man sich auf das Wetter in Deutschland im Allgemeinen beruft. Maßgebend ist immer das Wetter auf dem jeweiligen Acker, den der Landwirt bewirtschaftet. Die Verfahren, die vor dem Zivilgericht oder dem Schiedsgericht geführt werden, zeigen, dass Vorkontrakte sowohl für den Landwirt als auch für den Landhandel mit erheblichen Risiken verbunden sind. Sie zeigen aber auch, dass beide Parteien mit einer kompetenten anwaltschaftlichen Unterstützung und der Vermittlung des Gerichts sich meist einigen, weil die Rechtslage in der Regel nicht so klar ist, dass schon im Vorfeld sicher ist, wer den Prozess gewinnt. Der Landwirt hat bei diesem Verfahren den Vorteil, dass die Anwaltskosten von der Rechtsschutzversicherung in der Regel getragen werden, sodass er eigentlich nur gewinnen kann. Management I 117 spekulieren, bis der Preis für den Deckungskauf identisch ist mit dem vereinbarten Kaufpreis im Vorkontrakt ist. Steigen die Preise jedoch, vergrößert er seinen Schaden. Insofern muss er nur wissen, dass er spekuliert. Geschäftsgrundlage: So ist sie im Gesetz geregelt Ist auch dann eine außergerichtliche Einigung nicht möglich, bleibt nur noch der Weg vor das Schiedsgericht bzw. das Zivilgericht. Anwälte, die sich nicht häufig mit dieser Materie beschäftigen, müssen aufpassen, dass sie keine unzulässige Klage vor dem Zivilgericht einreichen, wenn dem Vertrag die Einheitsbedingungen des Deutschen Getreidehandels zugrunde liegen. Umgekehrt kann auch eine Klage vor dem Schiedsgericht unzulässig sein, wenn die Geltung der Einheitsbedingungen nicht wirksam vereinbart wurde. Innerhalb welcher Fristen muss der Landwirt die nicht vereinbarungsgemäße Lieferung anzeigen? Dr. Halm: Nach § 20 der Einheitsbe­ dingungen ist der Landwirt verpflichtet, den Landhändler über Erfüllungshin- vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Absatz 2: Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen. Absatz 3: Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung. Also bei Auswinterungsschäden hätte der Landwirt dies schon im Frühjahr melden müssen? Dr. Halm: Ja, jedenfalls dann, wenn die Einheitsbedingungen des Deutschen Getrreidehandels wirksam vereinbart ­waren. Nur Getreide vom eigenen Acker liefern dernisse wie höhere Gewalt, Ein- oder Ausfuhrverbote, behördliche Maßnahmen oder sonstige von der Vertragspartei nicht zu vertretende Umstände unverzüglich nach deren Bekanntwerden zu unterrichten. Verschweigt der Landwirt, dass er gar nicht liefern kann, kann er sich später nicht auf das Hindernis berufen, sofern der Landhändler ihm die Kenntnis ­ nachweist. Ohne die Einheitsbedingungen besteht ebenfalls eine vertragliche Nebenpflicht des Landwirts, den Landhändler in dem Moment zu unterrichten, in dem er Kenntnis davon hat, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen kann. Theoretisch besteht für den Landwirt die Möglichkeit, auf sinkende Preise zu Vorteilhaft ist es, wenn Sie vereinbaren, nur das Getreide von den eigenen Flächen liefern zu müssen. Foto: agrarpress Was unter den Wegfall der Geschäftsgrundlage fällt, regelt der § 313 im Bürgerlichen Gesetzbuch. Wir stellen Ihnen den Originalgesetzestext vor: Absatz 1: Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Was sollte der Landwirt bei Abschluss eines Vorkontrakts beachten? Dr. Halm: In dem Vorkontrakt sollte aufgenommen werden, dass der Landwirt nur verpflichtet ist, Getreide der von ihm bewirtschafteten Flächen an den Landwirt zu liefern. Wenn keine diesbezügliche Regelung erfolgt, schuldet der Landwirt die reine Gattungsschuld. Das heißt, er verpflichtet sich, die Ware aus dem Vorkontrakt zu liefern, egal wo er sie herholt. Für diesen Fall scheidet eine Berufung auf höhere Gewalt oder andere Erfüllungshindernisse aus, da sich der Landwirt verpflichtet hat, nicht seine Ernte zu liefern, sondern eine Ware in einer bestimmten Menge und Qualität, bei der es keine Rolle spielt, wo er die Ware herholt. Muss der Landwirt den Abzug von Trocknungskosten bei Überschreiten der Feuchtegehalte von 14,5 Prozent immer akzeptieren, selbst wenn der Händler die Ware gar nicht trocknet? Dr. Halm: Die Frage betrifft wieder die Schadenshöhe. Auch den Händler trifft eine Schadensminderungspflicht. Wenn er die Ware trocknen und ­diese so in einen vertragsgemäßen Zustand verbringen kann, ist er aus Schadensminderungsgründen hierzu verpflichtet. Für diesen Fall muss der Landwirt selbstverständlich die Trocknungskosten tragen.Berechnet der Landhändler die Trocknungskosten und akzeptiert im Gegenzug dadurch die gelieferte Ware als vertragsgerecht, fährt der Landwirt in der Regel besser. Eine Alternative wäre, dass die Ware als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen wird und ein Deckungskauf stattfindet. Es geht jedoch nicht, dass der Landhändler die Ware mit einem zu hohen Feuchtegehalt abrechnet und die Trocknungskosten zusätzlich in Rechnung stellt. jo www.dlz-agrarmagazin.de