Erläuterungen zur Verordnung über ein

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Erläuterungen zur Verordnung über ein
R EGIONALES R AUMORDNUNGSPROGRAMM
W IEN U MLAND N ORDWEST
A) Allgemeiner Teil
Um gezielter auf die räumlichen Besonderheiten und unterschiedlichen Bedürfnisse
der
Gemeinden
eingehen
Raumordnungsprogramm
zu
können,
nördliches
wird
Wiener
das
Umland
bisherige
Regionale
in
Regionale
drei
Raumordnungsprogramme (Wien Umland Nord, Wien Umland Nordost, Wien
Umland Nordwest) untergliedert. Der bisherige Geltungsbereich wird im Regionalen
Raumordnungsprogramm Wien Umland Nord um die Gemeinden Gaweinstal,
Ladendorf, Mistelbach und Wilfersdorf erweitert. Durch die Unterteilung wird § 10
Abs. 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 i.d.g.F. besser entsprochen.
Entwicklungsraum
Die Gemeinden im Geltungsbereich des Regionalen Raumordnungsprogrammes
Wien Umland Nordwest bilden einen Entwicklungsraum im Nahbereich Wiens, der
von Bevölkerungswachstum gekennzeichnet ist. Die Landschaft weist eine große
Vielfalt auf, die von der hügeligen Agrarlandschaft im Norden über den Wagram, die
Donau-Auen, das Tullnerfeld bis zum Wienerwald reicht. Eine bedeutende Änderung
der Standortfaktoren erfolgte im Dezember 2012 durch die Inbetriebnahme der
Westbahnstrecke, die durch die südlichen Gemeinden des Geltungsbereiches führt.
Dadurch hat sich die Erreichbarkeit der Bundes- und der Landeshauptstadt
verbessert.
Bevölkerungsentwicklung
Der Geltungsbereich des Regionalen Raumordnungsprogrammes stellt einen
Wachstumsraum dar. Im Zeitraum von 2001 bis 2011 betrug der Anstieg der
Bevölkerung laut Statistik Austria 8,4%. Stark zugelegt (über 10%) haben vor allem
die Gemeinden im Bereich der Städte Tulln und Stockerau. Einen Rückgang
verzeichnen lediglich zwei Gemeinden (Ernstbrunn, Großriedenthal), wobei dieser
jeweils unter 5% liegt.
1
Geologie, Topografie und Landnutzung
Das Landschaftsbild des Geltungsbereiches stellt sich sehr vielfältig dar. Prägend ist
die Donau mit den sie umgebenden Auwäldern. Nördlich davon schließt eine ebene,
waldarme Agrarlandschaft an, die bis zur Geländestufe Wagram reicht. Der Wagram
erstreckt sich im Geltungsbereich von Grafenwörth im Westen bis nach Hausleiten im
Osten. Die Kante stellt den Übergang zu einer hügeligen Agrarlandschaft dar, die in
vielen Bereichen durch Landschaftselemente strukturiert ist. Weinbau ist nördlich des
Wagram vertreten. Südlich der Donau liegt die Ebene des Tullnerfeldes, die kaum mit
Waldflächen ausgestattet ist und ackerbaulich genutzt wird. Südlich davon, im
Bereich
der
Gemeinden
Sieghartskirchen,
Judenau-Baumgarten,
Tulbing,
Königstetten und St. Andrä-Wördern, schließt der hügelige Wienerwald an.
Naturraum
Einen wichtigen Naturraum bildet die Donau mit ihren Auwäldern. Der Bereich ist als
Natura 2000-Gebiet Tullnerfelder Donau-Auen festgelegt. Der Wienerwald ist als
Natura
2000-Gebiet,
Wienerwald
–
Thermenregion,
Landschaftsschutzgebiet
Wienerwald und Biosphärenpark Wienerwald unter Schutz gestellt.
Verkehrswege
Die hochrangigsten Verbindungen für Kraftfahrzeuge sind
• die S5, die nördlich der Donau parallel zum Fluss verläuft und die Ost-WestAchse zwischen Wien und Krems bildet und den Anschluss an St. Pölten
herstellt sowie
• die S3, welche, ausgehend von Stockerau, durch Sierndorf in Richtung
Hollabrunn führt.
Mit Inbetriebnahme der Westbahnstrecke, die für hohe Geschwindigkeiten konstruiert
wurde, erfolgte im Dezember 2012 eine bedeutende Änderung der Standortfaktoren.
Die Trasse führt durch die südlichen Gemeinden des Geltungsbereiches. Dadurch
hat sich die Erreichbarkeit der Bundes- und der Landeshauptstadt verbessert. Der
neu errichtete Bahnhof Tullnerfeld, der auf dem Gebiet der Gemeinden
Michelhausen und Langenrohr liegt, ist Haltestelle vieler hochrangiger Verbindungen.
2
Siedlungsstruktur
In weiten Teilen des Geltungsbereiches sind Sammelsiedlungen als Siedlungsart
vorherrschend. Zersiedelung in starkem Ausmaß betrifft vor allem die im Wienerwald
liegende Stadt Klosterneuburg. Die bevölkerungsstärksten Gemeinden waren im Jahr
2011 Klosterneuburg (25.828), Tulln an der Donau (15.169), St. Andrä-Wördern
(7.552) und Sieghartskirchen (7.129). Die zugehörigen Ortschaften liegen,
abgesehen einiger Katastralgemeinden von Tulln, südlich der Donau. Die übrigen
Gemeinden im Geltungsbereich hatten 2011 allesamt eine Bevölkerung von unter
4.000 Personen.
Regionale
Raumordnungsprogramme
sind
ein
Abbild
der
überörtlichen
Planungsinteressen, die auf Landesebene für das jeweilige Gebiet verfolgt werden.
Dabei fließen auch Zielvorgaben des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 sowie des
NÖ Landesentwicklungskonzeptes ein und sind auch relevante überörtliche
Planungen und Festlegungen zu berücksichtigen. Insbesondere wurden noch
folgende Pläne und Programme berücksichtigt:
• Zentrale-Orte-Raumordnungsprogramm, LGBl. 8000/24-1
• Fremdenverkehrs-Raumordnungsprogramm, LGBl. 8000/27-0
• Freizeit- und Erholungsraumordnungsprogramm, LGBl. 8000/30-0
• Sektorales
Raumordnungsprogramm
über
die
Windkraftnutzung;
LGBl. 8001/1-0
• Perspektiven für die Hauptregionen Waldviertel, Weinviertel, Industrieviertel,
NÖ-Mitte, Mostviertel; Herausgeber: Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung, St. Pölten, 2004
• Verordnung über die Europaschutzgebiete, LGBl. 5500/6-6
• Naturschutzrechtliche Schutzgebiete
Weiters
wurden
jeweils
Prüfungen
auf
Verträglichkeit
mit
den
für
die
Europaschutzgebiete festgelegten Erhaltungszielen vorgenommen und mögliche
Summationswirkungen untersucht, die jedoch negativ verlaufen sind, wie dem
Umweltbericht zu entnehmen ist.
Durch Regionale Raumordnungsprogramme soll ein regionaler Interessensausgleich
zwischen den verschiedenen, miteinander konkurrierenden Nutzungsansprüchen
3
erreicht werden (indem die räumlichen Ansprüche von Landwirtschaft, Siedlung,
Wirtschaft, Erholung und Verkehr durch geeignete Vorgaben geregelt werden).
Außerdem sollen Regionale Raumordnungsprogramme auch Schwerpunkte setzen
und typische regionale Qualitäten sichern und ausbauen.
Die Erarbeitung der Inhalte des Regionalen Raumordnungsprogrammes folgte der
bisher schon bewährten Methode zur Erstellung oder generellen Überarbeitung
Regionaler
Raumordnungsprogramme:
Planungsgrundlagen
(insbesondere
Nutzungsbeschränkungen)
Dabei
rechtswirksame
herangezogen,
wurden
überörtliche
Festlegungen
standortspezifische
oder
Besonderheiten
durch Erhebungen im Gelände verifiziert und die Planungsinstrumente der
betroffenen
Gemeinden
(insbesondere
Flächenwidmungspläne
und
örtliche
Entwicklungskonzepte) berücksichtigt. Die digital erarbeiteten Pläne sind im Maßstab
1:50.000 abgefasst, Kartengrundlage ist die ÖK50 des Bundesamtes für Eich- und
Vermessungswesen.
Die Planungsinhalte und der Verordnungstext orientieren sich grundsätzlich am
bewährten System der niederösterreichischen Regionalplanung. Auf Basis der
bisherigen Erfahrungen wurde die innere Systematik verbessert und wurden
Formulierungen
sprachlich
überarbeitet,
um
Klarheit
und
Verständnis
zu
gewährleisten. Eine Anpassung an aktuelle Erfordernisse wurde vorgenommen.
Das durchgeführte Screening zum Entwurf des Verordnungstextes für ein Regionales
Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordwest führt aus, dass die Änderungen im
Verordnungstext voraussichtlich zu keinen erheblichen Auswirkungen auf ein
Europaschutzgebiet
führen
bzw.
sich
keine
erheblichen
negativen
Umweltauswirkungen aufgrund der dargestellten fachlichen Aspekte ergeben.
Durch die Erstellung des Regionalen Raumordnungsprogrammes Wien Umland
Nordwest ergeben sich gegenüber der bisherigen Rechtslage keine Änderungen
hinsichtlich
der Kompetenzlage
des Verhältnisses zu anderen landesrechtlichen Vorschriften und
4
der finanziellen Auswirkung für den Bund, das Land, die Gemeinden und
Normadressaten.
Die Verordnung trägt aufgrund ihres Regelungsinhaltes zur Erreichung der Ziele des
Klimabündnisses bei.
Eine Mitwirkung von Bundesorganen wird nicht vorgesehen.
B) Besonderer Teil
Zu § 1 Geltungsbereich
Der Niederösterreichischen Legistik in anderen Verwaltungsmaterien folgend wird
einleitend der Geltungsbereich der Verordnung festgelegt.
Die Gemeinden im Geltungsbereich des Regionalen Raumordnungsprogrammes
Wien Umland Nordwest bilden einen Entwicklungsraum im Nahbereich Wiens, der
von Bevölkerungswachstum gekennzeichnet ist.
Zu § 2 Begriffsbestimmungen
Eignungszonen für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, Regionale
Grünzonen, Erhaltenswerte Landschaftsteile und Siedlungsgrenzen zählen zum
bisherigen Standard Regionaler Raumordnungsprogramme.
Zu § 3 Zielsetzungen
Die
bisherigen
Zielsetzungen
werden
beibehalten,
lediglich
das
Ziel
„Rücksichtnahme auf die für die Wasserversorgung relevanten Grundwasserkörper“
fällt weg. Grund dafür ist, dass wasserrechtliche Festlegungen wegen der Änderung
wasserwirtschaftlicher Planungen keinen Eingang in das vorliegende Regionale
Raumordnungsprogramm gefunden haben.
5
Zielsetzungen
Z.
1-4
wurden
aus
dem
bestehenden
Regionalen
Raumordnungsprogramm übernommen.
Zu § 4 Maßnahmen für den Naturraum
ad (1): Die Erhaltenswerten Landschaftsteile sind Komplexlandschaften oder
wertvolle Einzelbiotope von regionaler landschaftsästhetischer, erholungsfunktionaler
oder naturschutzfachlicher Bedeutung. Die Abgrenzung erfolgte auf der Grundlage
einer landschaftsplanerischen Untersuchung, die durch das Büro Land in Sicht, DI
Thomas Proksch, durchgeführt und im April 2013 abgeschlossen wurde. (ZT DI
Thomas Proksch – LAND IN SICHT Büro für Landschaftsplanung: „Überarbeitung der
Vorschläge zur Ausweisung von landschaftsökologischen Vorrangflächen, Erhaltenswerten
Landschaftsteilen und Regionalen Grünzonen - für Wien Umland Nord und die NUTS Level 3
Region Weinviertel“; Wien, März 2014).
Die Untersuchung basiert auf einer Luftbildinterpretation digitaler Orthofotos im
Maßstab
1:10.000,
einer
Auswertung
vorhandener
Grundlagen
wie
Landschaftskonzepte, Studien und Kartierungen der Natura 2000 Gebiete, sowie
einer
Nachkontrolle
im
Gelände.
Zunächst
wurden
landschaftsökologische
Vorrangflächen ermittelt, auf deren Basis die Abgrenzung der Erhaltenswerten
Landschaftsteile erfolgte. Kriterien für die Ausweisung der landschaftsökologischen
Vorrangflächen waren
• die Erkennbarkeit der Strukturelemente auf dem Luftbild
• die Häufigkeit des Landschaftselements
• die Seltenheit (Hot Spots) sowie die
• Funktionalität im Landschaftsraum
Flächige Strukturen wurden ab einer Größe von 1.000 m², lineare Strukturen ab einer
Länge von 50 m berücksichtigt. Waldflächen mit vorwiegend wirtschaftlicher Funktion
und geschlossene Siedlungsflächen wurden von den Erhebungen ausgenommen.
Zur Ausweisung der Erhaltenswerten Landschaftsteile wurden dann folgende
Kriterien und Datengrundlagen herangezogen:
• naturschutzfachliche Kriterien
• landschaftsästhetische Kriterien und optisches Erscheinungsbild
6
• erholungsfunktionale Kriterien
• Hinweise aus vorhandenen Datengrundlagen und Literatur sowie
• Geländebegehungen
Die
mit
dem
Erhaltenswerten
Landschaftsteil
verbundenen
Widmungsbeschränkungen sollen die vorhandenen Strukturen absichern und bilden
auch eine wichtige Grundlage für die örtliche Raumordnung der betroffenen
Gemeinden.
Auf Basis der in der praktischen Anwendung festgestellten Regelungserfordernisse
wurde eine Neuformulierung, vorgenommen:
• Die in einem Erhaltenswerten Landschaftsteil erlaubten Widmungsarten
wurden um Grünland-Freihaltefläche, Grünland-Ödland/Ökofläche, GrünlandGrüngürtel und Grünland-Wasserfläche erweitert. Es handelt sich um jene
Grünlandwidmungsarten, die im Einklang mit der Festlegung stehen.
• Die „beabsichtigte Widmung“ wurde ersetzt durch die „mit der Widmung
verfolgte Zielsetzung“. Dadurch soll der Abwägungsprozess verstärkt in den
Vordergrund rücken. Baulandabrundungen bzw. Baulanderweiterungen, die
aus Sicht der örtlichen Raumordnung fachlich sinnvoll sind (z.B. zweite
Straßenseite), sind nun möglich.
• Die Formulierung „wenn im Gemeindegebiet [für die beabsichtigte Widmung]
keine andere Fläche in Betracht kommt“ wurde geändert in „wenn [die mit der
Widmung verfolgte Zielsetzung] in keinem anderen Gebiet des Ortsbereiches
oder außerhalb eines Erhaltenswerten Landschaftsteils erreicht werden kann“.
Die bisherige Festlegung war sehr streng gefasst, denn erfahrungsgemäß
steht im Gemeindegebiet in den meisten Fällen eine andere Fläche zur
Verfügung. Baulandabrundungen sind daher schwer zu begründen. Außerdem
macht
es
einen
Unterschied,
ob
eine
Gemeinde
über
zehn
Katastralgemeinden verfügt oder lediglich über eine. Daher wird nun auf den
Ortsbereich eingegangen. Dieser ist gemäß dem NÖ Raumordnungsgesetz
1976 i.d.g.F. ein funktional und baulich zusammenhängender Teil eines
Siedlungsgebietes. Da sich jedoch nicht alle Widmungsarten in Ortsbereiche
einfügen
lassen
(z.B.
Grünland-Windkraftanlagen,
Abfallbehandlungsanlagen-Recyclinganlage,
Grünland-
Bauland-Sondergebiet7
Betonwerk), werden in der vorliegenden Formulierung neben dem Ortsbereich
auch die Flächen, für die kein Erhaltenswerter Landschaftsteil festgelegt ist,
berücksichtigt.
ad (2): Regionale Grünzonen waren bisher bei den Maßnahmen für die
Siedlungsentwicklung
genannt.
Sie
haben
eine
raumgliedernde
und
siedlungstrennende Funktion, sind als Erholungsraum bedeutsam oder dienen der
Vernetzung
wertvoller
Grünlandbereiche
und Biotope.
Abgesehen von der
siedlungstrennenden Funktion, bezieht sich die Festlegung auf den Naturraum und
wurde daher an diese Stelle verschoben. Regionale Grünzonen sind meist 50 Meter
beiderseits von Gewässerachsen ausgewiesen, teilweise unter Einbeziehung
vorhandener Strukturen. Sie dienen als kleinklimatische Ausgleichsräume und
ökologische Nischen, teilweise auch als Wildtierwanderkorridore und können als
Retentionsflächen für Hochwasser herangezogen werden. Ziel ist die Freihaltung von
Flächen zum Zweck der Vernetzung. Darüber hinaus sind Regionale Grünzonen
auch für die Naherholung von Bedeutung, da sie häufig durch die lineare Form und
das Gewässer samt Ufervegetation die geeigneten Voraussetzungen für die Anlage
von Rad-, Wander- und Reitwegen bieten. Die Abgrenzung erfolgte auf Grundlage
einer landschaftsplanerischen Untersuchung, die durch das Büro Land in Sicht, DI
Thomas Proksch, durchgeführt und im April 2013 abgeschlossen wurde. (ZT DI
Thomas Proksch – LAND IN SICHT Büro für Landschaftsplanung: „Überarbeitung der
Vorschläge zur Ausweisung von landschaftsökologischen Vorrangflächen, Erhaltenswerten
Landschaftsteilen und Regionalen Grünzonen - für Wien Umland Nord und die NUTS Level 3
Region Weinviertel“; Wien, März 2014).
Die Untersuchung basiert auf einer Luftbildinterpretation digitaler Orthofotos im
Maßstab
1:10.000,
einer
Auswertung
vorhandener
Grundlagen
wie
Landschaftskonzepte, Studien und Kartierungen der Natura 2000 Gebiete, sowie
einer
Nachkontrolle
im
Gelände.
Zunächst
wurden
landschaftsökologische
Vorrangflächen ermittelt, auf deren Basis die Abgrenzung der Regionalen Grünzonen
erfolgte. Kriterien für die Ausweisung der landschaftsökologischen Vorrangflächen
waren
• die Erkennbarkeit der Strukturelemente auf dem Luftbild
• die Häufigkeit des Landschaftselements
8
• die Seltenheit (Hot Spots) sowie die
• Funktionalität im Landschaftsraum
Flächige Strukturen wurden ab einer Größe von 1.000 m², lineare Strukturen ab
einer Länge von 50 m berücksichtigt. Waldflächen mit vorwiegend wirtschaftlicher
Funktion und geschlossene Siedlungsflächen wurden von den Erhebungen
ausgenommen. Zur Ausweisung der Regionalen Grünzonen wurden dann folgende
Kriterien herangezogen:
• wesentliche raumgliedernde und siedlungstrennende Funktion
• besondere regionale und überregionale Bedeutung für die siedlungsbezogene
Erholungsnutzung
• hohes Entwicklungspotential hinsichtlich Naherholung und Naturraum
• Bedeutung als Grünachse (mind. 50 m beidseits der Gewässerachse)
Zu § 5 Maßnahmen für die Siedlungsentwicklung
ad (1): Siedlungsgrenzen stellen eine überörtliche Maßnahme zur Begrenzung
künftiger Baulandwidmungen und Widmungen mit gleicher Wirkung dar. Gründe für
die Festlegung sind beispielsweise: Biotopschutz, Erhaltung des Kleinklimas,
Sicherung wertvoller Grünlandbereiche, der wirtschaftliche Einsatz öffentlicher Mittel
bei
der
Herstellung
der
technischen
Infrastruktureinrichtungen,
die
Verkehrsauswirkungen, die Sicherung des Orts- und Landschaftsbildes, die
Bewahrung
der
Land-
und
Forstwirtschaft.
Durch
die
Festlegung
von
Siedlungsgrenzen soll die Erhaltung eines funktionsfähigen Siedlungsnetzes, des
Erholungswertes
der
Landschaft,
der
Grünraumvernetzung
und
einer
funktionsfähigen Landwirtschaft gewährleistet werden.
In der niederösterreichischen Regionalplanung haben sich zwei Typen von
Siedlungsgrenzen bewährt. Lineare Siedlungsgrenze gewährleisten, dass an
bestimmten Stellen einer Siedlung keine Ausweitung von Bauland oder Widmungen
mit
gleicher
Wirkung
erfolgt.
Flächige
Siedlungsgrenzen
umschließen
das
bestehende Siedlungsgebiet und verhindern eine Vergrößerung der Baulandmenge
(inkl. Verkehrsflächen). Lediglich zur Verbesserung der Siedlungsstruktur dürfen
Baulandlücken geschlossen werden. Auch eine Abrundung des Siedlungsgebietes ist
9
möglich, wenn eine Baulandfläche der gleichen Größe in einem ebenfalls von einer
Siedlungsgrenze der gleichen Kategorie umgebenen Bereich rückgewidmet wird.
Die Änderungen der Siedlungsgrenzen basieren auf den fachlichen Empfehlungen
der Sachverständigen der Abteilung Raumordnung und Regionalpolitik. Die
Begründungen für die Änderungen der einzelnen Siedlungsgrenzen befinden sich im
nachfolgenden Anhang. Zusätzlich werden die Auswirkungen der gestrichenen
Siedlungsgrenzen auf die Umwelt im Umweltbericht (siehe Seite 14-21) dargestellt
und bewertet. Die Auswirkungen aller Änderungen bei den Siedlungsgrenzen
(Streichungen,
Neufestlegungen
und
Beibehaltung)
werden
ebenfalls
im
Umweltbericht (siehe Seite 26) zusammenfassend aus regionaler Perspektive
dargestellt.
Die Reichweite der Wirkung von Siedlungsgrenzen richtet sich nach der Zielsetzung,
die mit der Festlegung der Siedlungsgrenze verfolgt wird. (z.B. kann man nicht neben
einer Siedlungsgrenze Bauland widmen, wenn dies dem Ziel, der Verhinderung des
Zusammenwachsens von Orten, widerspricht).
Zu § 6 Maßnahmen für die Rohstoffgewinnung
Der erste Satz zur Zulässigkeit des Abbaus in Form von Trocken- oder
Nassbaggerung wurde als entbehrlich gestrichen.
C) Anhang
Begründungen für die Neufestlegung, Abänderung und Streichung Regionaler
Siedlungsgrenzen:
Absdorf
1.
Absdorf, südöstlicher Ortsrand
Zum Schutz des Ortsbilds, des Landschaftsbilds und der Landwirtschaft wird am
südöstlichen Ortsrand von Absdorf eine weitere Siedlungsgrenze festgelegt.
10
2.
Absdorf, südwestlicher Ortsrand
Zum Schutz des Ortsbilds, des Landschaftsbilds und der Landwirtschaft wird am
südwestlichen Ortsrand von Absdorf eine weitere Siedlungsgrenze festgelegt.
Insbesondere soll eine lineare, einseitige Siedlungsentwicklung in die Landschaft
verhindert werden.
Atzenbrugg
1.
Tautendorf, nördlicher Ortsrand
Die bereits bestehende Siedlungsgrenze am nördlichen Ortsrand von Tautendorf
wird dahingehend verändert, dass sie nun den ganzen Siedlungsausläufer im Norden
der Katastralgemeinde umfasst. Damit wird der Zielsetzung Rechnung getragen, eine
weitere bandförmige Entwicklung in die Landschaft zu verhindern und die
Böschungen sowie die steilen bestockten Hänge in der unmittelbaren Umgebung zu
schützen.
2.
Atzenbrugg, nördlicher Ortsrand
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
3.
Heiligeneich, südöstlicher Ortsrand
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
Ernstbrunn
1.
Klement, nördlicher Ortsausgang
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
2.
Klement, nordöstlicher Ortsrand
Um eine weitere lineare Entwicklung in die Landschaft zu verhindern und zum Schutz
des Vorfeldbereichs der östlich gelegenen reich strukturierten Landschaft wird am
nordöstlichen Ortsrand von Klement eine weitere Siedlungsgrenze festgelegt.
3.
Klement, südöstlicher Ortsrand
Die hier bereits bestehende Siedlungsgrenze wird nach Osten hin erweitert und
umfasst nun einen sehr viel größeren Bereich im Südosten von Klement. Damit
werden die Ziele verfolgt, ein weiteres Ausufern der Bebauung zu verhindern, die
11
Waldflächen
im
Hangbereich
zu
erhalten
und
den
Naturpark
und
das
Landschaftsschutzgebiet Leiser Berge zu schützen.
4.
Klement, südwestlicher Ortsausgang
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
5.
Ernstbrunn, nordwestlicher Ortsrand
Die hier bereits bestehende Siedlungsgrenze wird nach Westen hin erweitert und
reicht nun bis zum Siedlungssplitter im äußersten Nordwesten von Ernstbrunn. Damit
soll eine geschlossene Siedlungsstruktur erhalten bzw. geschaffen und der
Zersiedelung Einhalt geboten werden. Darüber hinaus sollen das Landschaftsbild
und die Landwirtschaft geschützt werden.
6.
Ernstbrunn, südlicher Ortsrand
Die bereits bestehende Siedlungsgrenze am südlichen Ortsrand von Ernstbrunn
bleibt in ihrer bisherigen Form weitgehend erhalten und wird nur geringfügig
angepasst. Wesentliches Ziel ist die Bewahrung der Geländekante als natürlicher
Siedlungsgrenze und damit das Freihalten der noch unbebauten Hänge.
7.
Haidhof, bestehende Ortsränder
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
8.
Steinbach, östlicher und westlicher Ortsausgang
Bisher war die Siedlungsgrenze festgelegt zur Erhaltung bzw. Schaffung eines
geschlossenen Ortsrandes nördlich des Windschutzgürtels und zur Sicherung der
geschlossenen landwirtschaftlich genutzten Flächen. Die Schwerpunktsetzung bei
der
Erhebung
der
Siedlungsgrenze
hat
sich
auf
die
Eindämmung
von
Zersiedelungstendenzen verschoben. Die Ziele, die mit der nun gestrichenen
Siedlungsgrenze verfolgt wurden, sind geeigneter im Rahmen der örtlichen
Raumordnung zu berücksichtigen. Durch die Neufestlegung einer Regionalen
Grünzone entlang des Taschlbachs ist am östlichen und westlichen Ortsende
ohnehin nicht mit einer Gefährdung des geschlossenen Ortsrandes zu rechnen.
Fels am Wagram
1.
Thürnthal, KGs Thürnthal und Fels am Wagram, nördlicher, östlicher und
westlicher Ortsrand
12
Die KG Thürnthal, die bisher im Osten und Westen jeweils von einer
Siedlungsgrenze versehen war, wird nun großflächig von einer Siedlungsgrenze
umgeben, die die KG im Westen, Norden und Osten begrenzt.
2.
Fels am Wagram, nördlicher und westlicher Ortsrand
Die bereits bestehende Siedlungsgrenze am nördlichen und westlichen Ortsrand von
Fels am Wagram bleibt in ihrer bisherigen Form weitgehend erhalten und wird nur
geringfügig angepasst. Sie erfährt eine Erweiterung im Osten, um der Zielsetzung
auch weiterhin Rechnung tragen zu können, das Orts- und Landschaftsbild sowie die
Landwirtschaft in der unmittelbaren Umgebung zu schützen.
3.
Gösing, südlicher Ortsrand
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
Grafenwörth
1.
Die
Feuersbrunn, nördlicher Ortsausgang
bereits
bestehende
Siedlungsgrenze
am
nördlichen
Ortsausgang
von
Feuersbrunn wird dahingehend verändert, dass nun ein geschlossener Ortsrand
geschaffen werden kann. Eine weitere lineare Entwicklung entlang der Straße soll
vermieden und die landschaftsbildprägende Allee sowie die geschlossenen,
landwirtschaftlich genutzten Flächen erhalten werden.
2.
Wagram am Wagram, westlicher Ortsausgang
Zur Erhaltung des bestehenden Ortsrands am Fuße des Wagrams und um eine
weitere einseitige und lineare Entwicklung zu verhindern wird am westlichen
Ortsausgang
von
Wagram
eine
weitere
Siedlungsgrenze
festgelegt.
Das
Landschaftsbild soll erhalten und die weinbaulich genutzten Flächen bewahrt
werden.
3.
Jettsdorf, östliches Ortsende
Mit der neu festgelegten Siedlungsgrenze am östlichen Ortsende von Jettsdorf soll
ein Zusammenwachsen mit dem östlich gelegenen Siedlungsgebiet verhindert
werden. Der bestehende Ortsrand soll erhalten und der angrenzende Grünbereich
freigehalten werden. Darüber hinaus sollen die zusammenhängenden Agrarflächen
bewahrt werden.
13
4.
Grafenwörth und Jettsdorf (im Osten), östlicher, südlicher und westlicher
Ortsrand
Die bisher hier rechtskräftige Siedlungsgrenze wird weitgehend beibehalten und
erfährt lediglich geringfügige Änderungen. In den Bereichen „Am Gericht“ und
„Waasen“ wird der Gemeinde etwas mehr Entwicklungsspielraum eingeräumt, da
eine Siedlungstätigkeit in diesen Bereichen mit den überörtlichen Zielen im Einklang
steht. Diese Ziele sind der wirtschaftliche Einsatz öffentlicher Mittel bei der
Herstellung technischer Infrastruktur und der Schutz des Orts- und Landschaftsbilds
sowie der Land- und Forstwirtschaft.
5.
St. Johann, nördlicher Ortsausgang (liegt in der KG Grafenwörth)
Um ein Zusammenwachsen mit Grafenwörth zu verhindern und den Grünbereich
zwischen den beiden Katastralgemeinden zu schützen wird am nördlichen
Ortsausgang von St. Johann eine weitere Siedlungsgrenze festgelegt.
6.
St. Johann, westlicher Ortsausgang
In diesem Bereich kommt eine weitere Siedlungsgrenze zur Anwendung, die eine
lineare Entwicklung in die Landschaft verhindern soll und zur Erhaltung des
Landschaftsbilds sowie der zusammenhängenden landwirtschaftlichen Flächen
dienen soll.
7.
Seebarn, Siedlungssplitter im Süden
Da verhindert werden soll, dass sich das Bauland weiter in Richtung Süden
ausdehnt, kommt hier eine weitere Siedlungsgrenze zur Anwendung. Die
landwirtschaftlich genutzten Flächen sollen bewahrt werden.
Großmugl
1.
Steinabrunn, nördlicher Ortsausgang
Die neu festgelegte Siedlungsgrenze am nördlichen Ortsausgang von Steinabrunn
soll den Vorfeldbereich des Schlosses schützen und damit die Blickbeziehungen zum
Schloss erhalten.
2.
Am nordöstlichen Ortsausgang von Herzogbirbaum kommt eine weitere
Siedlungsgrenze zur Anwendung, die die Freihaltung des exponierten Hanges
sicherstellen soll. Die landwirtschaftlich genutzten Flächen sollen bewahrt werden.
14
Großriedenthal
1.
Großriedenthal, nordwestlicher Ortsrand
Bisher war die Siedlungsgrenze festgelegt zur Erhaltung der vorhandenen
Ortsstruktur, des Landschaftsbildes und der geschlossenen landwirtschaftlich
genutzten Flächen. Die Schwerpunktsetzung bei der Erhebung der Siedlungsgrenze
hat sich auf die Eindämmung von Zersiedelungstendenzen verschoben. Die Ziele,
die mit der nun gestrichenen Siedlungsgrenze verfolgt wurden, sind geeigneter im
Rahmen der örtlichen Raumordnung zu berücksichtigen. Der Naturraum ist durch die
Festlegung eines Erhaltenswerten Landschaftsteils östlich und westlich der
gegenständlichen Siedlungsgrenze ausreichend geschützt.
Großweikersdorf
1.
Haltestelle Großwiesendorf-Tiefenthal
Zur Sicherung der Grünzonen an der Schmida, zur Erhaltung der Böschungsbereiche
und zur Vermeidung einer weiteren Siedlungsentwicklung in diesem isoliert liegenden
Siedlungssplitter wird die bereits bestehende Siedlungsgrenze in diesem Bereich
beibehalten und geringfügig angepasst.
2.
Großwiesendorf, nördlicher und südlicher Ortsausgang und westlicher
Ortsrand
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
3.
Großweikersdorf, nördlicher Ortsrand
Während die Siedlungsbereiche um die beiden Ortsausgänge im Norden und Osten
von Großweikersdorf auch weiterhin mit je einer Siedlungsgrenze versehen bleiben,
wird der dazwischen liegende Teil der Siedlungsgrenze entfernt und der Gemeinde
somit wieder die Möglichkeit zur Siedlungsentwicklung in diesem Bereich gelassen.
Die Änderung steht dem Ziel der Schaffung eines geschlossenen Ortsrandes nicht
entgegen und entspricht somit den überörtlichen Vorgaben.
4.
Großweikersdorf, nordöstlicher Ortsausgang
Während die Siedlungsbereiche um die beiden Ortsausgänge im Norden und Osten
von Großweikersdorf auch weiterhin mit je einer Siedlungsgrenze versehen bleiben,
wird der dazwischen liegende Teil der Siedlungsgrenze entfernt und der Gemeinde
somit wieder die Möglichkeit zur Siedlungsentwicklung in diesem Bereich gelassen.
15
Die Änderung steht dem Ziel der Schaffung eines geschlossenen Ortsrandes nicht
entgegen und entspricht somit den überörtlichen Vorgaben.
5.
Großweikersdorf, südöstlicher Ortsrand (Wohnbauland)
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
6.
Großweikersdorf, südöstlicher Ortsrand (Industriegebiet)
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
7.
Ruppersthal, nördlicher Ortsausgang
Während die Siedlungsbereiche um die beiden Ortsausgänge im Norden und Osten
von Ruppersthal auch weiterhin mit je einer Siedlungsgrenze versehen bleiben, wird
der dazwischen liegende Teil der Siedlungsgrenze entfernt und der Gemeinde somit
wieder die Möglichkeit zur Siedlungsentwicklung in diesem Bereich gelassen.
Unbeschadet davon sind die Zielsetzungen, weitere lineare Entwicklungen in die
Landschaft zu verhindern und das Landschaftsbild mitsamt den Weinbauflächen und
Böschungen zu erhalten.
8.
Ruppersthal, östlicher Ortsausgang
Während die Siedlungsbereiche um die beiden Ortsausgänge im Norden und Osten
von Ruppersthal auch weiterhin mit je einer Siedlungsgrenze versehen bleiben, wird
der dazwischen liegende Teil der Siedlungsgrenze entfernt und der Gemeinde somit
wieder die Möglichkeit zur Siedlungsentwicklung in diesem Bereich gelassen.
Unbeschadet davon sind die Zielsetzungen, weitere lineare Entwicklungen in die
Landschaft zu verhindern und das Landschaftsbild mitsamt den Weinbauflächen und
Böschungen zu erhalten.
9.
Ruppersthal, südöstlicher Ortsausgang
Die bereits bestehende Siedlungsgrenze wird an die geänderten Gegebenheiten
angepasst und umfasst nun einen größeren Teil des südlichen Ortsendes von
Ruppersthal. Damit wird den Zielsetzungen Rechnung getragen, ein weiteres
Ausufern der Bebauung zu unterbinden und die strukturreiche Landschaft zu
erhalten.
10.
Baumgarten a. Wagram, südwestlicher, westlicher und nördlicher Ortsrand
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
16
11.
Baumgarten a. Wagram, südlicher Ortsausgang
Um eine weitere Längsentwicklung in die Landschaft zu verhindern und zur
Erhaltung der Weingartenbereiche und Böschungen wird am südlichen Ortsausgang
von Baumgarten eine weitere Siedlungsgrenze festgelegt.
12.
Tiefenthal, östlicher Ortsausgang
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
Hausleiten
1.
Hausleiten, nördlicher und nordwestlicher Ortsrand und Goldgeben, nördlicher
und östlicher Ortsrand
Die bereits bestehende Siedlungsgrenze am nördlichen und nordwestlichen Ortsrand
von Hausleiten sowie am nördlichen und östlichen Ortsrand von Goldgeben wird nur
geringfügig angepasst und setzt nun noch strenger die Zielsetzungen um, den
geschlossenen Ortsrand wie auch das Landschaftsbild mitsamt den bestockten
Gräben zu erhalten.
2.
Hausleiten, westliches Ortsende
Am westlichen Ortsende von Hausleiten kommt eine weitere Siedlungsgrenze zur
Anwendung, die eine weitere Längserstreckung oberhalb der Wagramkante
verhindern soll. Neben dem Orts- und Landschaftsbild soll auch die Landwirtschaft in
der unmittelbaren Umgebung geschützt werden.
3.
Gaisruck, nördlicher Ortsrand
Die bereits bestehende Siedlungsgrenze am nördlichen Ortsrand von Gaisruck wird
nur leicht verändert, die bisher schon gültigen Zielsetzungen bleiben weiter aufrecht.
Der geschlossene Ortsrand soll erhalten und das Zusammenwachsen mit Pettendorf
sowie eine weitere Bebauung des Wagrams verhindert werden.
4.
Gaisruck, westlicher Ortsrand (tlw. zur KG Eggendorf, Marktgemeinde
Stetteldorf am Wagram, gehörend)
Im Westen von Gaisruck kommt eine weitere Siedlungsgrenze zur Anwendung, die
verhindern soll, dass eine weitere Entwicklung entlang der Straße stattfindet und der
Bereich um den Wagram weiter verbaut wird. Die landwirtschaftlich genutzten
Flächen im Westen sollen erhalten werden.
17
5.
Zaina, 2 Siedlungssplitter Neumühle
Die beiden abseits vom Hauptort gelegenen Siedlungssplitter sollen nicht noch weiter
anwachsen und werden daher jeweils mit einer flächigen Siedlungsgrenze umgeben.
6.
Schmida, östlicher Ortsausgang
Am östlichen Ortsausgang von Schmida kommt eine weitere Siedlungsgrenze zur
Anwendung, die eine lineare Entwicklung in die Landschaft verhindern soll und zur
Erhaltung der zusammenhängenden landwirtschaftlichen Flächen dienen soll.
7.
Zissersdorf, Ahragartensiedlung, Ortsränder im Norden, Osten, Süden und
Westen
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
8.
Pettendorf, Siedlungssplitter nördlich von Gaisruck
Der isoliert liegende Siedlungsteil soll nicht weiter anwachsen und dafür die
Wagramkante sowie die Weingärten im Süden erhalten werden. Diese Zielsetzung
wird in Form einer flächigen Siedlungsgrenze umgesetzt.
9.
Pettendorf, östlicher, südlicher und westlicher Ortsrand
Die bereits bestehende Siedlungsgrenze am östlichen, südlichen und westlichen
Ortsrand von Pettendorf wird nur leicht verändert, die bisher schon gültigen
Zielsetzungen bleiben weiter aufrecht. Wesentliche Zielsetzungen sind die
Bewahrung des wertvollen Grünlands in Form der Feuchtvegetation im Südwesten,
die Erhaltung der Weinbauflächen im Südosten sowie die Wahrung des Orts- und
Landschaftsbilds.
10.
Seitzersdorf-Wolfpassing, südöstliches Ortsende
Am südöstlichen Ortsende von Seitzersdorf-Wolfpassing kommt eine weitere
Siedlungsgrenze zur Anwendung, die die lineare Entwicklung des Baulands
aufhalten und die landwirtschaftlich genutzten Flächen schützen soll.
11.
Seitzersdorf-Wolfpassing, Siedlungssplitter bei Hausleithen
Der isoliert liegende Siedlungsteil bei Hausleiten soll nicht weiter anwachsen, da dies
dem Ziel, einen wirtschaftlichen Einsatz öffentlicher Mittel bei der Herstellung
18
technischer Infrastruktur anzustreben, widersprechen würde. Diese Zielsetzung wird
in Form einer flächigen Siedlungsgrenze umgesetzt.
Judenau-Baumgarten
1.
Freundorf, südlicher und östlicher Ortsrand
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
2.
Baumgarten a. Tullnerfeld, südlicher Ortsrand
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
3.
Zöfing, südlicher und westlicher Ortsrand
Die der Kleinen Tulln zugewandte Seite ist nun nicht mehr von einer
Siedlungsgrenze umgrenzt, dennoch bleiben hier Einschränkungen bestehen, die
sich aus der Regionalen Grünzone ableiten. Ansonsten bleibt die auch bisher schon
rechtskräftige Siedlungsgrenze unverändert.
4.
Doppeln, Siedlungssplitter
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
5.
Judenau, südlicher Ortsrand
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
6.
Judenau, östlicher Ortsrand
Bisher war die Siedlungsgrenze festgelegt zur Erhaltung der vorhandenen
Ortsstruktur und des Landschaftsbildes sowie zur Sicherung der geschlossenen
landwirtschaftlich genutzten Flächen. Die Schwerpunktsetzung bei der Erhebung der
Siedlungsgrenze hat sich auf die Eindämmung von Zersiedelungstendenzen
verschoben. Die Ziele, die mit der nun gestrichenen Siedlungsgrenze verfolgt
wurden, sind geeigneter im Rahmen der örtlichen Raumordnung zu berücksichtigen.
Kirchberg am Wagram
1.
Unterstockstall, südwestliches Ortsende
Zur Vermeidung einer weiteren Zersiedelung wird am südwestlichen Ortsende von
Unterstockstall eine weitere Siedlungsgrenze festgelegt. Der Bahndamm soll die
Siedlungsgrenze bilden und die landwirtschaftlich genutzten Flächen geschützt
werden.
19
2.
Mitterstockstall, südliches Ortsende
Am südlichen Ortsende von Mitterstockstall kommt eine weitere Siedlungsgrenze zur
Anwendung. Damit soll eine weitere Längserstreckung in die Landschaft und
gleichbedeutend eine weitere Zersiedlung verhindert werden. Das strukturreiche
Landschaftsbild mit den Wäldern und Wiesen soll erhalten werden.
3.
Oberstockstall, nördliches Ortsende
Am nördlichen Ortsende von Oberstockstall kommt eine weitere Siedlungsgrenze zur
Anwendung. Damit soll eine weitere Längserstreckung in die Landschaft und
gleichbedeutend eine weitere Zersiedlung verhindert werden. Das strukturreiche
Landschaftsbild
mit
Weinbauflächen
soll
den
durch
ebenso
Waldinseln
erhalten
gegliederten
werden
wie
die
Ackerbau-
und
geschlossenen,
landwirtschaftlich genutzten Flächen.
4.
Oberstockstall, südwestlicher Ortsrand (zur KG Kirchberg am Wagram
gehörend)
Um
ein
Zusammenwachsen
mit
Kirchberg
zu
verhindern
und
den
dazwischenliegenden Grünbereich zu erhalten wird am südwestlichen Ortsrand von
Oberstockstall eine weitere Siedlungsgrenze festgelegt.
5.
Kirchberg am Wagram, nördlicher Ortsrand (teilweise zur KG Oberstockstall
gehörend)
Um
ein
Zusammenwachsen
mit
Oberstockstall
zu
verhindern
und
den
dazwischenliegenden Grünbereich zu erhalten wird am nördlichen Ortsrand von
Kirchberg eine weitere Siedlungsgrenze festgelegt.
6.
Kirchberg am Wagram, östlicher Ortsausgang (zu den KGs Unterstockstall
und Mitterstockstall gehörend)
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
7.
Kirchberg am Wagram, westlicher Ortsausgang (zur KG Engelmannsbrunn
gehörend)
Zur Erhaltung des bestehenden Ortsrands, des Landschaftsbilds und der weinbaulich
genutzten Flächen kommt am westlichen Ortsausgang von Kirchberg eine weitere
Siedlungsgrenze zur Anwendung.
20
8.
Engelmannsbrunn, östlicher Ortsausgang
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
9.
Engelmannsbrunn, südlicher Ortsausgang
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
10.
Die
Engelmannsbrunn, westlicher Ortsausgang
bereits
vorhandene
Siedlungsgrenze
am
westlichen
Ortsausgang
von
Engelmannsbrunn wird leicht reduziert, sodass nur noch der Teil nördlich der
Hauptstraße übrig bleibt. Der Verlauf der Siedlungsgrenze wurde so abgeändert,
dass nur noch das am weitesten in die Landschaft ragende Bauland begrenzt wird.
Daher entspricht das Ausmaß der Siedlungsgrenze nun jenem am östlichen
Ortsende. Die Änderung beeinträchtigt das Ziel, den Wagram von Bebauung frei zu
halten, nicht.
11.
Winkl, südlicher Ortsausgang
Zur Vermeidung einer linearen Entwicklung, zur Verbesserung der Siedlungsstruktur
und zur Erhaltung des Umfelds der Kirche und des Landschaftsbilds wird am
südlichen Ortsausgang von Winkl eine weitere Siedlungsgrenze festgelegt.
12.
Winkl, nördlicher und nordwestlicher Ortsausgang
Zur Vermeidung einer linearen Entwicklung, zur Verbesserung der Siedlungsstruktur,
zur Erhaltung des Landschaftsbilds und zur Bewahrung der landwirtschaftlich
genutzten Flächen wird am nördlichen und nordwestlichen Ortsausgang von Winkl
eine weitere Siedlungsgrenze festgelegt.
13.
Unterstockstall, südöstlicher Ortsrand
Bisher diente die Siedlungsgrenze der Gewährleistung eines wirtschaftlichen
Einsatzes öffentlicher Mittel bei der Herstellung technischer Infrastruktur, der
Erhaltung der vorhandenen Ortsstruktur, der Erhaltung des Vorlandes zum Wagram
und der Sicherung der geschlossenen landwirtschaftlich genutzten Flächen. Die
Schwerpunktsetzung bei der Erhebung der Siedlungsgrenze hat sich auf die
Eindämmung von Zersiedelungstendenzen verschoben. Die Ziele, die mit der nun
gestrichenen Siedlungsgrenze verfolgt wurden, sind geeigneter im Rahmen der
örtlichen Raumordnung zu berücksichtigen. Da im gegenständlichen Bereich eine
21
Regionale
Grünzone
festgelegt
ist,
wird
nicht
mit
einer
Ausuferung
der
Baulandwidmung gerechnet.
Klosterneuburg
1.
Klosterneuburg, Ortsränder
Die bestehende flächige Siedlungsgrenze um die Ortsränder von Klosterneuburg
wird geringfügig erweitert und umfasst nun auch die Kleingärten- und CampingplätzeWidmungen. Die bisher schon gültigen Zielsetzungen (Vermeidung weiterer
Zersiedelung
und
Ausuferung
der
Bebauung,
Erhaltung
der
landschaftsbildprägenden inneren Freiräume sowie Erhaltung der noch vorhandenen
landwirtschaftlich genutzten Flächen) bleiben weiterhin aufrecht.
2.
Höflein a. d. Donau, Ortsränder
Die bestehende flächige Siedlungsgrenze um die Ortsränder von Höflein wird
geringfügig erweitert und umfasst nun auch die Kleingärten- und CampingplätzeWidmungen. Die bisher schon gültigen Zielsetzungen (Vermeidung weiterer
Zersiedelung und Erhaltung der landschaftsbildprägenden Situation) bleiben
weiterhin aufrecht.
3.
Kritzendorf, Ortsränder
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
4.
Kierling, Ortsränder
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
5.
Gugging, Ortsränder
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
6.
Weidling, Ortsränder
Die bestehende flächige Siedlungsgrenze um die Ortsränder von Weidling wird
geringfügig erweitert und umfasst nun auch den Siedlungssplitter Sulzwiese sowie
einen weiteren Bereich am westlichen Ortsende von Weidling. Die bisher schon
gültigen Zielsetzungen (Gewährleistung eines wirtschaftlichen Einsatzes öffentlicher
Mittel
bei
Zersiedelung
der
Herstellung
und
technischer
Ausuferung
der
Infrastruktur,
Bebauung,
Vermeidung
Erhaltung
weiterer
der
22
landschaftsbildprägenden Situation und Bewahrung der landwirtschaftlich genutzten
Flächen) bleiben weiterhin aufrecht.
7.
Weidlingbach, Ortsränder
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
8.
Weidlingbach, Scheiblingstein, Ortsränder
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
Königsbrunn am Wagram
1.
Hippersdorf, östlicher Ortsrand
Die bereits bestehende Siedlungsgrenze am östlichen Ortsrand von Hippersdorf wird
leicht reduziert. Einschränkungen bleiben aber weiterhin durch die nun vorhandene
Regionale
Grünzone
im
gegenständlichen
Bereich
bestehen.
Durch
diese
Neufestlegung bleibt die Beschränkung des Baulandes aufrecht.
2.
Hippersdorf, westlicher Ortsrand
Die bereits bestehende Siedlungsgrenze am westlichen Ortsrand von Hippersdorf
wird
geringfügig
verändert
und
an
die
neuen
Gegebenheiten
angepasst.
Insbesondere am südwestlichen Ortsende von Hippersdorf wird ein Teil der bisher
rechtskräftigen Siedlungsgrenze aufgelassen, hier wird das Bauland nun aber von
einem Erhaltenswerten Landschaftsteil begrenzt. Grund für die Reduktion der
Siedlungsgrenze ist die Konkretisierung der ursprünglichen Zielsetzung der
Festlegung, nämlich Erhaltung der vorhandenen Ortsstruktur. Nun wurde der
Hintausbereich am Hang genau abgegrenzt. Eine weitere mit der ursprünglichen
Festlegung verfolgte Zielsetzung war die Erhaltung der bestockten Bereiche am
Wagram. Da dieser als Erhaltenswerter Landschaftsteil festgelegt ist, wird die
Geländestufe als ausreichend geschützt angesehen.
3.
Königsbrunn, nördlicher Ortsrand
Am nördlichen Ortsrand von Königsbrunn sorgt eine neue Siedlungsgrenze für eine
Begrenzung des Baulands und somit für eine Erhaltung des geschlossenen
Ortsrands. Das Landschaftsbild um den Wagram soll erhalten und die prägende
Weinbaulandschaft geschützt werden.
23
4.
Königsbrunn, südlich der Schule und des Kindergartens im Norden des Ortes
Diese hier neu in Kraft tretende Siedlungsgrenze soll die Entwicklung Richtung
Wagramkante aufhalten und für die Erhaltung des Orts- und Landschaftsbilds
sorgen.
5.
Bierbaum am Kleebigl, östlicher Ortsrand
Um eine weitere bandförmige Entwicklung in die Landschaft zu verhindern, zum
Schutz des Landschaftsbilds und um die zusammenhängenden, landwirtschaftlich
genutzten Flächen zu bewahren wird am östlichen Ortsrand von Bierbaum eine
weitere Siedlungsgrenze festgelegt.
6.
Bierbaum am Kleebigl, südlicher Ortsrand
Um eine weitere bandförmige Entwicklung in die Landschaft zu verhindern, zum
Schutz des Landschaftsbilds und um die zusammenhängenden, landwirtschaftlich
genutzten Flächen zu bewahren wird am südlichen Ortsrand von Bierbaum eine
weitere Siedlungsgrenze festgelegt.
Königstetten
1.
Königstetten,
Ortsränder
im
Osten,
Süden
und
Westen
Die Regionale Siedlungsgrenze am östlichen, südlichen und westlichen Ortsrand von
Königstetten
wird
weitgehend
unverändert
beibehalten.
Am
südlichen
Siedlungsausläufer im Bereich des Marleitenbachs kommt es allerdings zu einer
Änderung, da hier die veränderte rechtliche Regelung bzgl. der Grünland-Kleingarten
Widmung berücksichtigt wird. Das bisher verfolgte Ziel, die Ortsstruktur zu erhalten
und eine lineare Entwicklung des Siedlungskörpers zu verhindern, bleibt weiterhin
aufrecht.
Langenrohr
1.
Langenschönbichl, östlicher Ortsrand
Die
bereits
bestehende
Siedlungsgrenze
am
östlichen
Ortsrand
von
Langenschönbichl wird zwar beibehalten, allerdings in etwas reduzierter Form. Die
Begrenzung entlang der Ziegelofenstraße wird aus überörtlicher Sicht als nicht mehr
notwendig betrachtet und daher aufgelassen. Die Schwerpunktsetzung bei der
Erhebung
der
Siedlungsgrenze
hat
sich
auf
die
Eindämmung
von
Zersiedelungstendenzen verschoben. Die Einhaltung der Ziele „Schutz des
24
Vorlandes der Donauauen“, „Erhaltung der wertvollen Landschaftsteile“ und
„Erhaltung des Landschaftsbildes“ ist auch mit der neuen Abgrenzung gewährleistet.
2.
Langenschönbichl, westlicher Ortsrand
Die
bereits
bestehende
Langenschönbichl
wird
Siedlungsgrenze
geringfügig
am
verändert.
Die
westlichen
bisher
Ortsrand
schon
von
geltenden
Zielsetzungen, die kompakte Ortsstruktur zu erhalten und das Landschaftsbild mit
der charakteristischen Auwald-Kulisse zu schützen sind davon unbeschadet. Durch
die Änderung bleibt die Begrenzung in Richtung Westen und somit der Schutz des
Vorlandes der Donauauen bestehen, während der Bereich südlich der Feldgasse für
eine mögliche Baulanderweiterung geöffnet wird. Diese Änderung geschieht infolge
eines Ansuchens der Gemeinde, die damit auch anstrebt, die Hintausbereiche im
Süden von Langenschönbichl zu schützen und die Siedlungsentwicklung auf den
gegenständlichen Bereich zu verlagern. Dieser eignet sich für die zukünftige
Siedlungentwicklung am besten, da hier – im Gegensatz zu den übrigen
Siedlungsrändern der Katastralgemeinde – weder die Vorlandbereiche der
Donauauen beeinträchtigt werden, noch landwirtschaftliche Vorrangzonen oder
Erhaltenswerte Hintausbereiche vorhanden sind.
3.
Langenrohr, Betriebszone im Nordosten (angrenzend an Langenrohr)
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
4.
Langenrohr, Betriebszone im Nordosten (östlich von Asparn)
Die bereits bestehende Siedlungsgrenze, die die Betriebszone im Nordosten von
Langenrohr nach Süden hin begrenzt, wird beibehalten und um die gewidmeten
Flächen östlich der Tullner Straße erweitert. Damit soll auch weiterhin gewährleistet
werden, dass es nicht zu einem Zusammenwachsen mit der Betriebszone im Süden
kommt.
5.
Kronau, östlicher Ortsausgang
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
6.
Kronau, südwestlicher Ortsrand
Die bereits bestehende Siedlungsgrenze am südwestlichen Ortsrand von Kronau
wird dahingehend ausgeweitet, dass die Siedlung nun nach Osten, Süden und
25
Westen begrenzt ist. Damit soll eine weitere Zersiedelung unterbunden und die
kompakte Ortsstruktur erhalten werden.
7.
Kronau, westlicher Ortsrand
Der westliche Ortsrand von Kronau wird nunmehr nur noch nach Westen, nicht mehr
aber
nach
Süden
von
einer
Siedlungsgrenze
begrenzt.
Hier
sollen
die
Vorfeldbereiche der Donauauen gesichert und die landwirtschaftlich genutzten
Flächen erhalten werden.
8.
Baulandbereich am See westlich von Asparn
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
Leitzersdorf
1.
Leitzersdorf, östlicher Ortsausgang
Zur Erhaltung des nun geschlossenen Ortsrands wird die bereits bestehende
Siedlungsgrenze am östlichen Ortsausgang von Leitzersdorf leicht angepasst. Der
Grünbereich zum Lipizzanergestüt soll bewahrt werden.
2.
Leitzersdorf, südlicher Ortsausgang
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
3.
Wollmannsberg, nordöstlicher Ortsausgang
Um ein Zusammenwachsen mit Haselbach zu verhindern und zur Freihaltung des
siedlungstrennenden
grünbereichs
wird
am
nordöstlichen
Ortsausgang
von
Wollmannsberg eine weitere Siedlungsgrenze festgelegt.
4.
Leitzersdorf, westlicher Ortsausgang
Bisher war die Siedlungsgrenze zur Erhaltung des geschlossenen Ortsrandes sowie
zur Erhaltung des Landschaftsbildes und der geschlossenen landwirtschaftlich
genutzten Flächen festgelegt. Die Schwerpunktsetzung bei der Erhebung der
Siedlungsgrenze hat sich auf die Eindämmung von Zersiedelungstendenzen
verschoben. Die Ziele, die mit der nun gestrichenen Siedlungsgrenze verfolgt
wurden, sind geeigneter im Rahmen der örtlichen Raumordnung zu berücksichtigen.
26
Michelhausen
1.
Pixendorf, westlicher Ortsrand
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
2.
Atzelsdorf, östlicher Ortsrand
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
3.
Atzelsdorf, westlicher Ortsrand (teilweise zur KG Michelhausen gehörend)
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
4.
Michelhausen, östlicher Ortsrand
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
5.
Michelndorf, westlicher Ortsrand
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
6.
Streithofen, südlicher Ortsrand
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
7.
Hankenfeld, östlicher Ortsrand
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
8.
Spital, südlicher Ortsrand
Zur Erhaltung der vorhandenen Ortsstruktur und des Landschaftsbilds wird die
bereits bestehende Siedlungsgrenze am südlichen Ortsrand von Spital um den
westlichen Siedlungsteil erweitert.
9.
Pixendorf, östlicher Ortsrand
Bisher war die Siedlungsgrenze am östlichen und westlichen Ortsrand zur Erhaltung
der Komplexlandschaft im Böschungsbereich, des Ortsbildes, des Landschaftsbildes,
siedlungstrennender Grünzonen und geschlossener landwirtschaftlich genutzter
Flächen festgelegt. Der genannte Böschungsbereich und somit das Landschaftsbild
sind durch die Festlegung eines Erhaltenswerten Landschaftsteils ausreichend
geschützt. Die Erhaltung der siedlungstrennenden Grünzone und des Ortsbildes war
lediglich für die Siedlungsgrenze am westlichen Ortsrand gültig, wo das
Zusammenwachsen mit Atzelsdorf vermieden werden soll. Diese westliche
Siedlungsgrenze besteht nach wie vor.
27
Muckendorf-Wipfing
1.
Muckendorf, Ortsränder im Norden, Osten und Westen
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
2.
Muckendorf, Badesiedlung im Nordwesten (teilweise zur KG Wipfing
gehörend)
Um die wertvollen Erholungsflächen an der Donau zu erhalten und eine weitere
Ausdehnung des Baulandsplitters zu verhindern wird die Badesiedlung im
Nordwesten von Muckendorf zur Gänze von einer linearen Siedlungsgrenze
umgeben.
Niederhollabrunn
1.
Bruderndorf, südlicher Ortsausgang
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
2.
Niederfellabrunn, südlicher Ortsausgang (zur KG Niederhollabrunn gehörend)
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
3.
Niederfellabrunn, nördlicher Ortsausgang (großteils zur KG Bruderndorf
gehörend)
Die
bereits
bestehende
Siedlungsgrenze
am
nördlichen
Ortsausgang
von
Niederfellabrunn wird geringfügig an die geänderten Gegebenheiten angepasst. Die
Zielsetzung eine Entwicklung Richtung Bruderndorf zu verhindern, bleibt weiter
aufrecht.
4.
Niederfellabrunn, südwestlicher Ortsrand (zur KG Niederhollabrunn gehörend)
Zur Erhaltung des geschlossenen Siedlungsrandes, um eine Entwicklung Richtung
Niederhollabrunn zu verhindern und zur Bewahrung der Sichtbeziehung zum
Leeberg wird am südwestlichen Ortsrand von Niederfellabrunn eine weitere
Siedlungsgrenze festgelegt.
5.
Niederhollabrunn, nördlicher Ortsausgang und nordwestlicher Ortsrand
Die bisher nur in einem kleinen Abschnitt vorhanden Siedlungsgrenze am
nordwestlichen Ortsausgang von Niederhollabrunn wird weiträumig erweitert und
umfasst
nun
beinahe
den
gesamten
nördlichen
Siedlungsabschnitt
von
28
Niederhollabrunn. Damit soll ein Zusammenwachsen mit Niederfellabrunn verhindert
und eine weitere Längserstreckung des Siedlungskörpers verhindert werden. Der
Bach soll
als
natürliche
Siedlungsgrenze dienen und die geschlossenen,
landwirtschaftlich genutzten Flächen erhalten werden.
6.
Die
Niederhollabrunn, nordöstlicher Ortsrand
bereits
vorhandene
Siedlungsgrenze
am
nordöstlichen
Ortsrand
von
Niederhollabrunn bleibt fast unverändert bestehen und wird nur geringfügig
angepasst. Die einzige Änderung betrifft eine Reduktion der Siedlungsgrenze am
Theodor-Kramer-Weg, wo Raum für einen NÖ Landeskindergarten geschaffen
wurde. Als Ziele der Siedlungsgrenze gelten unverändert die Erhaltung der
vorhandenen Ortsstruktur sowie die Freihaltung der Hangbereiche.
7.
Niederhollabrunn, südöstlicher Ortsrand
Die in diesem Bereich bestehende Siedlungsgrenze wird etwas reduziert, sodass die
südliche Begrenzung des Siedlungsteils Mühlengrund wegfällt. Bisher war die
Siedlungsgrenze zur Erhaltung von eigenständigen, geschlossenen Ortschaften, der
siedlungstrennender Grünzone und der geschlossenen landwirtschaftlich genutzten
Flächen festgelegt. Bei der Neuerhebung wurde verstärkt auf die Differenzierung der
Zielsetzungen geachtet. Die ursprüngliche Siedlungsgrenze wurde in einem
Teilbereich entfernt, sodass nun zwei Siedlungsgrenzen bestehen. Im Süden ist
jener Abschnitt des Siedlungsrandes begrenzt, der an einen Hang anschließt. Ziel ist
es, den Hang von Bebauung frei zu halten und somit die vorhandene Ortsstruktur
und den geschlossenen Ortsrand zu bewahren. Beim östlichen Ortsrand war die
Längserstreckung des Siedlungskörpers in die Landschaft ausschlaggebend für die
Festlegung. Es handelt sich somit um eine Konkretisierung der bisherigen
Abgrenzung, welche die unterschiedlichen Zielsetzungen differenziert.
8.
Niederhollabrunn, östlicher Ortsrand
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
9.
Haselbach, südliches Ortsende
Um eine weitere lineare Entwicklung entlang der Straße zu verhindern und zur
Erhaltung des Landschaftsbilds kommt am südlichen Ortsende von Haselbach eine
weitere Siedlungsgrenze zur Anwendung.
29
10.
Haselbach, südwestlicher Ortsausgang
Um ein Zusammenwachsen mit Wollmannsberg zu verhindern und den dazwischen
liegenden siedlungstrennenden Grünbereich zu bewahren wird am südwestlichen
Ortsausgang von Haselbach eine weitere Siedlungsgrenze festgelegt.
Rußbach
1.
Oberrußbach, östlicher Ortsrand
Um die bisher schon gültigen Zielsetzungen, eine lineare Siedlungsentwicklung in die
Landschaft zu verhindern und das Landschaftsbild sowie die Landwirtschaft zu
erhalten, noch mehr zu forcieren, wird die Siedlungsgrenze am östlichen Ortsrand
von Oberrußbach auf weitere Siedlungsbereiche ausgedehnt.
2.
Oberrußbach, südöstlicher Ortsrand
Die hier neu in Kraft tretende Siedlungsgrenze dient der Erhaltung des
Landschaftsbilds und der Vermeidung weiterer Zersiedelung.
3.
Oberrußbach, südlicher Ortsausgang
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
4.
Oberrußbach, nordwestlicher Ortsrand
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
5.
Niederrußbach, Siedlungssplitter im Norden
Um ein Zusammenwachsen mit dem Hauptort zu verhindern, zur Vermeidung einer
weiteren
Zersiedelung
und
zur
Erhaltung
des
Landschaftsbilds
und
der
Landwirtschaft wird um den Siedlungssplitter im Norden von Niederrußbach eine
flächige Siedlungsgrenze gelegt.
Sieghartskirchen
1.
Die
Sieghartskirchen, nordöstlicher Ortsrand
bereits
bestehende
Siedlungsgrenze
am
nordöstlichen
Ortsrand
von
Sieghartskirchen wird nur geringfügig verändert. Im östlichsten Teil wird sie noch
enger an das gewidmete Bauland gelegt, sodass die Ziele, die Ortsstruktur zu
erhalten und die markante landschaftliche Situation zu bewahren, noch besser
erreicht werden können.
30
2.
Wagendorf, östlicher Ortsrand
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
3.
Sieghartskirchen, südöstlicher Ortsrand
Um eine weitere lineare Entwicklung oder ein Zusammenwachsen mit Gerersdorf zu
verhindern sowie zum Schutz des Landschaftsbilds und der Landwirtschaft wird am
südöstlichen Ortsrand von Sieghartskirchen eine weitere Siedlungsgrenze festgelegt.
4.
Sieghartskirchen, südlicher Ortsrand (teilweise in der KG Gerersdorf liegend)
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
5.
Sieghartskirchen, Siedlungssplitter im Südwesten
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
6.
Sieghartskirchen, Siedlungssplitter im Süden
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
7.
Henzing, Ortsrand im Norden, Osten und Süden
Die bereits bestehende Siedlungsgrenze im Norden, Osten und Süden von Henzing
wird nur geringfügig verändert. Im Norden erfährt sie eine Verlängerung nach
Westen, sodass die Ziele, die Ortsstruktur zu erhalten, ein Zusammenwachsen mit
dem Siedlungssplitter im Norden zu verhindern und die markante landschaftliche
Situation zu bewahren, noch besser erreicht werden können.
8.
Henzing, Siedlungssplitter im Norden
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
9.
Dietersdorf, Ortsrand im Westen und Süden
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
10.
Dietersdorf, Siedlungssplitter Steinhäusl (an der Grenze zu Plankenberg)
Um eine weitere Entwicklung des Siedlungssplitters und somit eine weitere
Zersiedlung zu verhindern sowie zum Schutz des Landschaftsbilds und der
Landwirtschaft wird um Steinhäusl eine weitere flächige Siedlungsgrenze gelegt.
31
11.
Gerersdorf, östlicher Ortsausgang
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
12.
Gerersdorf, nordwestlicher Ortsausgang
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
13.
Rappoltenkirchen (im Osten teilweise in der KG Öpping liegend), bestehende
Ortsränder
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
14.
Kreuth (der östliche Siedlungsbereich liegt in der KG Rappoltenkirchen),
bestehende Ortsränder
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
15.
Öpping, bestehende Ortsränder
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
16.
Waldheim und umliegende Siedlungsteile (4 Siedlungsteile nordwestlich, 4
Siedlungsteile südlich bzw. südöstlich)
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
17.
Penzing und Kronstein
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
18.
2 Siedlungssplitter südlich von Kogl
Während der nördliche der beiden Siedlungssplitter unverändert bleibt, wird die
Siedlungsgrenze
um
den
südlichen
Siedlungssplitter
den
veränderten
Gegebenheiten angepasst. Die bisher schon gültigen Zielsetzungen (Erhaltung des
Orts- und Landschaftsbilds und der Landwirtschaft) bleiben aufrecht.
19.
Kogl, bestehende Ortsränder
Um den leicht veränderten Grundlagen gerecht zu werden wird auch die
Siedlungsgrenze um Kogl leicht angepasst. Die bisher schon gültigen Zielsetzungen
(Erhaltung des Orts- und Landschaftsbilds und der Landwirtschaft) bleiben aufrecht.
20.
Röhrenbach, bestehende Ortsränder
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
32
21.
Elsbach (im Westen teilweise in der KG Sieghartskirchen liegend)
In Elsbach wird die bisher gültige flächige Siedlungsgrenze durch eine lineare
ersetzt. Dabei wird die Siedlungsgrenze an mehreren Stellen so verändert, dass der
Gemeinde mehr Möglichkeiten für die Siedlungsentwicklung bleiben. Die lineare
anstatt der flächigen Siedlungsgrenze bewirkt dabei, dass die Gemeinde die
angestrebte Entwicklung nach innen verwirklichen kann. Die kleinräumigen
Erweiterungen nach außen sollen den Siedlungskörper arrondieren und einen
kompakten Siedlungsanschluss schaffen.
22.
Flachberg, bestehende Ortsränder
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
23.
Kraking, bestehende Ortsränder
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
24.
Tiroler-Siedlung, bestehende Ortsränder
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
25.
Ollern
Bisher waren die zusammengewachsenen Orte Ollern, Reichersberg und Weinzierl
von einer flächigen Siedlungsgrenze umgeben. Wegen der Lage in der Nähe zu
einer hochrangigen Straße (B1) und der Infrastrukturausstattung von Ollern wurde
bei der Neuerhebung eine lineare Siedlungsgrenze festgelegt. Erweiterungen der
Siedlungsgrenze
wurden
aufgrund
der
vorhandenen
Baulandreserven
nicht
vorgenommen.
26.
Reichersberg
Bisher waren die zusammengewachsenen Orte Ollern, Reichersberg und Weinzierl
von einer flächigen Siedlungsgrenze umgeben. Wegen der Lage in der Nähe zu
einer hochrangigen Straße (B1) und der Infrastrukturausstattung von Ollern wurde
bei der Neuerhebung eine lineare Siedlungsgrenze festgelegt. Erweiterungen der
Siedlungsgrenze
wurden
aufgrund
der
vorhandenen
Baulandreserven
nicht
vorgenommen.
33
27.
Ried am Riederberg
Die bisher rechtskräftige flächige Siedlungsgrenze um Ried am Riederberg wird in
leicht veränderter Form durch eine lineare Siedlungsgrenze ersetzt. Im Südwesten
der Katastralgemeinde wird die Siedlungsgrenze dahingehend verändert, dass der
Gemeinde mehr Raum für die Siedlungsentwicklung bleibt. Die lineare anstatt der
flächigen Siedlungsgrenze bewirkt dabei, dass die Gemeinde die angestrebte
Entwicklung nach innen verwirklichen kann. Die kleinräumigen Erweiterungen nach
außen
sollen
den
Siedlungskörper
arrondieren
und
einen
kompakten
Siedlungsanschluss schaffen.
28.
Ried am Riederberg, 2 Baulandsplitter im Südwesten
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
29.
Weinzierl
Bisher waren die zusammengewachsenen Orte Ollern, Reichersberg und Weinzierl
von einer flächigen Siedlungsgrenze umgeben. Wegen der Lage in der Nähe zu
einer hochrangigen Straße (B1) und der Infrastrukturausstattung von Ollern wurde
bei der Neuerhebung eine lineare Siedlungsgrenze festgelegt. Erweiterungen der
Siedlungsgrenze
wurden
aufgrund
der
vorhandenen
Baulandreserven
nicht
vorgenommen.
30.
Plankenberg, bestehende Ortsränder
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
Sierndorf
1.
Untermallebarn, südlicher Ortsrand
Die bereits bestehende Siedlungsgrenze am südlichen Ortsrand von Untermallebarn
wird beibehalten, jedoch am östlichen Ende geringfügig reduziert. Bei der Änderung
handelt es sich um die Anpassung des Verlaufs an die bestehende Siedlungsgrenze.
Die westlich der L1089 liegenden Siedlungsteile bilden eine geschlossene Einheit.
Die Gefahr einer ausufernden Bebauung über die derzeit erweiterte Siedlungsgrenze
auf der östlichen Seite der L1089 hinaus wird als gering eingestuft und ist geeigneter
im Rahmen der örtlichen Raumordnung zu thematisieren.
34
2.
Höbersdorf, nördlicher Ortsrand
Die bisher gültige Siedlungsgrenze am nördlichen Ortsrand von Höbersdorf wird
dahingehend verändert, dass nun ein geschlossener Ortsrand entstehen kann. Die
Siedlungsgrenze soll das Zusammenwachsen mit Untermallebarn unterbinden und
den dazwischen liegenden Grünbereich schützen.
3.
Obermallebarn, südwestlicher Ortsrand
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
4.
Sierndorf, westlicher Ortsrand
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
5.
Sierndorf, Kleingartensiedlung
Um eine Entwicklung in Richtung der nördlich gelegenen Kuppe zu verhindern und
die Uferbegleitvegetation zu bewahren wird um die Kleingartensiedlung im
Nordwesten von Sierndorf eine weitere Siedlungsgrenze festgelegt.
6.
Oberolberndorf, östlicher Ortsrand
Die Siedlungsgrenze am östlichen Ortsrand von Oberolberndorf dient der Erhaltung
eines Abstands zur S3 und der Erhaltung bzw. Schaffung eines geschlossenen
Ortsrands. Im Vergleich zur bisher gültigen Siedlungsgrenze gibt es am südlichen
Ende eine leichte Veränderung, die zur Folge hat, dass langfristig ein geschlossener
Ortsrand entstehen kann.
7.
Unterparschenbrunn, Kleingartensiedlung
Um eine weitere Entwicklung der isoliert liegenden Kleingartenanlage südwestlich
von Unterparschenbrunn zu vermeiden und zur Bewahrung des Landschaftsbilds
kommt hier eine neue Siedlungsgrenze zur Anwendung.
Sitzenberg-Reidling
1.
Hasendorf, östlicher Ortsrand
Bisher war die Siedlungsgrenze zur Erhaltung des Erhaltenswerten Landschaftsteils,
der vorhandenen Ortsstruktur, des Landschaftsbildes und der geschlossenen,
landwirtschaftlich genutzten Flächen festgelegt. Die Siedlungsgrenze am östlichen
Ortsrand von Hasendorf wurde im südlichen Teilbereich reduziert. Die Hauptintention
liegt in der Bewahrung des strukturreichen Hanges, der nördlich an den Ort grenzt,
35
und dessen Vorland. Für diese Zielsetzung ist der südliche Teil der bisherigen
Siedlungsgrenze irrelevant.
2.
Reidling, östlicher Ortsausgang
Die bisher rechtskräftige Siedlungsgrenze wurde auf Anregung der Gemeinde nach
Osten verschoben, um die Einbeziehung der zweiten Straßenseite der Feldgasse
nicht auszuschließen. Dadurch kann die bestehende Infrastruktur zukünftig
möglicherweise wirtschaftlicher genutzt werden.
3.
Reidling, südwestlicher Ortsausgang (teilweise in der KG Sitzenberg liegend)
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
4.
Sitzenberg, westlicher Ortsausgang (in der KG Thallern liegend)
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
5.
Badeteich im Osten
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
6.
Ahrenberg, westlicher Ortsrand
Am westlichen Ortsrand von Ahrenberg kommt eine weitere Siedlungsgrenze zur
Anwendung, die eine bandförmige Entwicklung in die Landschaft verhindern und die
charakteristischen
Landschaftselemente
(Gräben,
Hohlwege,
Böschungen...)
schützen soll.
7.
Thallern, nordöstlicher Ortsrand
Um eine weitere bauliche Entwicklung im Bereich des strukturreichen Hanges zu
vermeiden
wird
am
nordöstlichen
Ortsrand
von
Thallern
eine
weitere
Siedlungsgrenze festgelegt.
St. Andrä-Wördern
1.
St. Andrä, Ortsränder im Süden und Westen
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
2.
Wördern, östlicher und südlicher Ortsrand
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
36
3.
Altenberg, bestehende Ortsränder im Osten und Süden (teilweise in der KG
Wördern liegend)
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
4.
Greifenstein, bestehende Ortsränder im Osten und Süden
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
5.
Greifenstein, Siedlungssplitter im Nordosten und Osten
Die Siedlungsgrenze beim Siedlungssplitter an der nordöstlichen Gemeindegrenze
von St.Andrä-Wördern wird dahingehend verändert, dass sie nun die gesamte
Grünland-Kleingärten und Grünland-Campingplätze-Widmung umfasst. Damit soll
verhindert werden, dass sich dieser isoliert liegende Siedlungssplitter noch weiter
entwickelt.
6.
Hadersfeld, bestehende Ortsränder
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
7.
Oberkirchbach, bestehende Ortsränder
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
8.
Unterkirchbach, bestehende Ortsränder
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
9.
Kirchbach, Siedlungssplitter im Osten
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
10.
Hintersdorf, bestehende Ortsränder
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
11.
Arzgrub, bestehende Ortsränder
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
12.
Haselbach, bestehende Ortsränder
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
13.
Steinriegl, bestehende Ortsränder
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
37
Stetteldorf am Wagram
1.
Eggendorf a. Wagram, östlicher und südlicher Ortsrand
Entlang des östlichen Ortsrands von Stetteldorf wird die bisher in diesem Bereich
bestehende Siedlungsgrenze leicht verändert, sodass das Ziel, den Wagram und die
dazugehörige Geländekante freizuhalten, noch effektiver umgesetzt wird.
2.
Eggendorf am Wagram, westlicher Ortsausgang
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
3.
Starnwörth, östlicher Ortsrand
Die bestehende Siedlungsgrenze am östlichen Ortsrand von Starnwörth wird auf das
unbedingt erforderliche
Mindestmaß reduziert, sodass die Zielsetzung, den
geschlossenen Ortsrand zu erhalten und den Grünbereich zwischen Eggendorf und
Starnwörth zu schützen, dennoch erfüllt wird.
4.
Starnwörth, südlicher und westlicher Ortsrand
Die Siedlungsgrenze, die am südlichen Ortsrand von Starnwörth bereits bestanden
hat, wird erweitert und begrenzt nun auch den westlichen Ortsrand. Damit soll
bezweckt werden, dass auch der geschlossene Ortsrand im Westen erhalten wird
und im Bereich des Schlossparks keine Baulandwidmung mehr erfolgt.
5.
Inkersdorf, nördlicher Ortsausgang
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
6.
Inkersdorf, südlicher Ortsausgang
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
7.
Stetteldorf a. Wagram, östlicher und südlicher Ortsrand
Die bereits vorhandene Siedlungsgrenze am östlichen und südlichen Ortsrand von
Stetteldorf wird geringfügig an die veränderten Gegebenheiten angepasst. Im
Südwesten reicht sie nun bis an den äußersten Siedlungsrand von Stetteldorf, um
eine Baulandwidmung am Wagram oder in der Ebene unterhalb des Wagrams zu
verhindern.
38
Tulbing
1.
Tulbinger Kogel, bestehende Ortsränder
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
2.
Passauer Hof und Hotel Tulbinger Kogel, bestehende Ortsränder
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
3.
Tulbing, Ortsränder im Osten, Süden und Westen
Die bereits bestehende Siedlungsgrenze um Tulbing wird weitgehend beibehalten
und nur geringfügig angepasst. Im Bereich des Betriebsgebiets am Hauptgraben
kommt es zu einer Arrondierung, sodass dem hier bestehenden Betrieb Raum für
eine kleinflächige Erweiterung ermöglicht wird.
4.
Chorherren, Ortsränder im Osten, Süden und Westen
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
5.
Katzelsdorf im Dorf, Ortsränder im Osten, Süden und Westen
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
6.
Katzelsdorf an der Zeil, Ortsränder im Norden und Westen
Die hier bereits bestehende Siedlungsgrenze wird weitgehend unverändert
beibehalten, lediglich am nördlichen Ortsrand im Bereich Am hohen Weg kommt es
zu leichten Verschiebung der Grenze. Hier wird die Siedlungsgrenze im Bereich
eines erhaltenswerten Gebäudes im Grünland erweitert. Dieses liegt, umgeben von
Bauland, an einer Straße. Erweitert ist die Siedlungsgrenze auch bei der
Kornfeldgasse.
Dadurch
erfolgte
eine
Anpassung
an
jene
Bereiche
der
Siedlungsgrenze weiter östlich, die nicht jedem Sprung der Baulandwidmung folgen,
sondern den Rahmen für einen geschlossenen Ortsrand vorgeben.
7.
Katzelsdorf, Siedlungssplitter im Süden
Die neu in Kraft tretende Siedlungsgrenze um den Siedlungssplitter im Süden von
Katzelsdorf
soll
eine
weitere
Zersiedlung
verhindern
und
die
markante
landschaftliche Situation schützen.
8.
Wilfersdorf, Ortsränder im Norden, Osten, Süden und Westen
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
39
Tulln an der Donau
1.
Neuaigen-Trübensee, südlicher Ortsrand
Die 2 bisher gültigen Siedlungsgrenzen am südlichen Ortsrand von NeuaigenTrübensee werden verbunden, sodass nun auch der zwischen den bisher gültigen
Siedlungsgrenzen nach Süden hin begrenzt wird. Damit wird der Zielsetzun noch
mehr Rechnung getragen, den Aubereich der Donau zu schützen.
2.
In der Au, nördlicher und östlicher Ortsrand des Siedlungssplitters
Die Siedlungsgrenze am nördlichen und östlichen Ortsrand von In der Au wird
beibehalten, sie wird jedoch an die leicht veränderten Gegebenheiten angepasst. Die
Zielsetzung, eine weitere Entwicklung des isolierten Siedlungssplitters zu verhindern
bleibt weiter aufrecht.
3.
Badeteich bei Nitzing, bestehender Ortsrand
Die Siedlungsgrenze um den Badeteich bei Nitzing wird beibehalten, sie wird jedoch
an die leicht veränderten Gegebenheiten angepasst. Die Zielsetzung, eine weitere
Entwicklung des isolierten Siedlungssplitters zu verhindern bleibt weiterhin bestehen.
4.
Kleinstaasdorf, östlicher, südlicher und westlicher Ortsrand (teilweise im
Gemeindegebiet von Judenau -Baumgarten liegend)
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
Würmla
1.
Hankenfeld, westlicher Ortsausgang
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
2.
Saladorf, östlicher Ortsrand
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
3.
Saladorf, westlicher Ortsrand
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
4.
Diendorf, östlicher Ortsrand
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
40
5.
Am
Diendorf, westlicher Ortsrand
westlichen Ortsrand von
Diendorf
wird der
südwestliche
Teil
dieser
Siedlungsgrenze deutlich nach hinten versetzt, sodass hier mehr Raum für eine
mögliche Ausdehnung nach Westen entsteht. Grund für die Verschiebung der
Siedlungsgrenze ist die Schaffung der Voraussetzungen für eine potentielle
Erweiterung des Betriebsgebietes. Im gegenständlichen Bereich befinden sich
bereits Hallen. Die natürliche Grenze wird durch eine Materialgewinnungsstätte
gebildet.
6.
Würmla, nördlicher Ortsausgang
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
7.
Würmla, westlicher Ortsausgang (in der KG Jetzing liegend)
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
Zeiselmauer-Wolfpassing
1.
Zeiselmauer, Ortsrand im Norden, Osten und Westen
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
2.
Wolfpassing, Ortsrand im Osten, Süden und Westen
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
3.
Zeiselmauer, Siedlungsteile an der Donau
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
Zwentendorf an der Donau
1.
Buttendorf, östlicher Ortsausgang
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
2.
Badeteich südlich von Oberbierbaum
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
3.
Kaindorf, östlicher Ortsausgang
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
41
4.
Kaindorf, westlicher Ortsausgang
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
5.
Bärndorf, westlicher Ortsausgang
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
6.
Zwentendorf, westlicher Ortsausgang
Die Siedlungsgrenze am westlichen Ortsausgang von Zwentendorf wird dahingehend
verändert, dass nun nur noch der Teil südlich der Straße bestehen bleibt. Der Teil
nördlich der Straße ist aus überörtlicher Sicht nicht notwendig und wird daher
gestrichen.
7.
Erpersdorf, südöstlicher Ortsrand
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
8.
Kleinschönbichl, östlicher Ortsrand
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
9.
Kleinschönbichl, westlicher Ortsrand (großteils in der KG Erpersdorf liegend)
Siedlungsgrenze wird beibehalten, keine Änderung
10.
Dürnrohr, südlicher Ortsausgang
Mit der neu in Kraft tretenden Siedlungsgrenze am südlichen Ortsausgang von
Dürnrohr soll die bandförmige Entwicklung Richtung Süden aufgehalten und ein
Zusammenwachsen mit den südlich gelegenen Siedlungssplittern verhindert werden.
Das Landschaftsbild wie auch die landwirtschaftlich genutzten Flächen sollen
geschützt werden.
11.
Dürnrohr, zwei Siedlungssplitter südlich des Ortes Dürnrohr
Um zu verhindern, dass diese beiden isoliert liegenden Siedlungsteile weiter
wachsen, werden sie jeweils mit einer flächigen Siedlungsgrenze versehen. Das
Landschaftsbild wie auch die landwirtschaftlich genutzten Flächen sollen bewahrt
werden.
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