Satzung der Stadt Grafenau, Landkreis Freyung- Grafenau, über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Südliche Altstadt“ Auf Grund des § 3 und des § 5 des Gesetzes über städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in den Gemeinden (Städtebauförderungsgesetz –StBauFG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 2318) mit Änderung vom 06.Juli 1979 (Bundesgestzblatz I Seite 949) und auf Grund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1978 (GVBI, Seite 353), zuletzt geändert am 10. August 1979 (GVBI, Seite 223), erlässt die Stadt Grafenau folgende mit Schreiben der Regierung von Niederbayern vom 10. Juni 1981 Az. 220 – 1204/2 – 120 – 27 genehmigte Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Südliche Altstadt“: §1 Festlegung des Sanierungsgebietes Zur Behebung städtebaulicher Missstände im Gebiet „Südliche Altstadt“ wird das im § 2 bezeichnete Gebiet als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt. §2 Begrenzung des Sanierungsgebietes Das Sanierungsgebiet umfasst ca. 7,15 ha und wird Im Osten durch den „Kurpark“, den „Venusberg“ und den „Graben“, Im Norden durch den nördlichen Rand des Stadtplatzes und durch die Nordseite der Grundstücke Fl.Nr. 184,185, Im Westen durch die Scharrerstraße, den „Steinberg“, die Bahnhofstraße, die Elsenthaler Straße sowie durch die Kleine Ohe, Im Süden durch die Südseite des Marienanstaltgrundstücks, die Nordseite des Postamtgrundstücks und die Kleine Ohe begrenzt (siehe Kartenausschnitt). Das Sanierungsgebiet umfasst folgende Flurstücke der Gemarkung Grafenau: 1. Flurstücke, die ausschließlich im Sanierungsgebiet liegen: 22 22/1 46 48 117 118 153/2 156 23 24 25 27 28 29 30 31 32 33 33/2 34 35 36 37 38 39 40 40/2 42 42/2 43 44 45 50 52 54 55 56 57 57/3 58 59 60 61 61/1 62 63 104 105 106 107 108 109 110 112 114 116 119 121 121/3 125/3 134 135 136 137 138 139 139/2 140 141 142 143 143/2 145 146 146/2 147/2 149 150 151 152 157 158 159 163 168 169 176 181/2 182 184 185 216/3 216/4 216/7 216/8 233/17 233/18 236/2 250 251 253 253/2 260 426/3 2. Flurstücke, die nur zum Teil im Sanierungsgebiet liegen: Fl.Nr. 1/3, 132/1, 181, 186/2,216, 233, 248, 248/1, 271, 292, 459/11 FlNr. 1/3 FlNr. 132/1 FlNr. 181 Fl.Nr. 186/2 Fl.Nr. 216 Fl.Nr. 233 Fl.Nr. 248 Fl.Nr. 248/1 Fl.Nr. 271 Fl.Nr. 292 Fl.Nr. 459/11 begrenzt im Westen, Süden und Osten durch die Grundstücksgrenzen, im Norden durch eine gerade Linie in Verlängerung der südlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Fl.Nr. 188 bis zur Westgrenze des Grundstücks Fl.Nr. 186/2; begrenzt im Westen, Norden und Osten durch die Grundstücksgrenzen, im Süden durch eine gerade Linie in Verlängerung der Südgrenze des Grundstücks Fl.Nr. 121 zur Westgrenze des Grundstücks Fl.Nr. 132; gesamtes Grundstück mit Ausnahme der Fläche östlich des Grabens; begrenzt im Westen und Süden durch die Grundstücksgrenzen, im Norden durch eine gerade Linie in Verlängerung der südlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks FL.Nr. 188 über Fl.Nr. 1/3 bis zur Westgrenze des Grundstücks Fl.Nr.430/6, im Osten durch die Westgrenze des Grundstücks Fl.Nr. 430/6; alle Teilflächen des Grundstücks innerhalb des Sanierungsgebietes, dessen Grenzen im Lageplan des Vermessungsamtes Freyung vom 19.05.1981 festgelegt sind; begrenzt im Norden, Osten, Süden und Westen durch die Grundstücksgrenzen und im Südwesten durch eine gerade Linie von der Südwestecke des Grundstücks Fl.Nr. 228/11 zur Westecke des Grundstücks Fl.Nr. 233/17; begrenzt im Norden, Osten und Westen durch die Grundstücksgrenzen, im Süden durch eine gerade Linie in Verlängerung der Südgrenze des Grundstücks Fl.Nr.121 über das Grundstück Fl.Nr. 248/1 zur Westgrenze des Grundstücks Fl.Nr. 132/1; begrenzt im Norden, Osten und Westen durch die Grundstücksgrenzen, im Süden durch eine gerade Linie in Verlängerung der Südgrenze des Grundstücks Fl.Nr. 121 zur Westgrenze des Grundstücks Fl.Nr. 248; begrenzt im Norden und Süden durch die Grundstücksgrenzen, im Osten durch eine gerade Linie von der Ostecke des Grundstücks FL.Nr. 142 zur Nordostecke des Grundstücks Fl.Nr. 260, im Westen durch eine gerade Linie von der Südwestecke des Grundstücks Fl.Nr. 233/18 zur Nordostecke des Grundstücks Fl.Nr. 121/3 begrenzt im Norden, Westen und Süden durch die Grundstücksgrenzen, im Osten durch eine gerade Linie von der Südostecke des Grundstücks Fl.Nr. 417/1 zur Nordostecke des Grundstücks Fl.Nr. 176; begrenzt im Westen, Süden und Osten durch die Grundstücksgrenzen, im Norden durch eine gerade Linie in Verlängerung der Südgrenze des Grundstücks Fl.Nr. 65 über die Grundstücksteilflächen Fl.Nr. 216 hinweg zur Südwestecke des Grundstücks Fl.Nr. 21. 3. Die Begrenzung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes ist in dem als Anlage beigefügten farbigen Kartenausschnitt M 1: 1000 durch eine orange unterbrochene Linie gekennzeichnet. §3 Begrenzung des Sanierungsgebietes Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Grafenau, den 12. Juni 1981 Stadt Grafenau Bayer 1. Bürgermeister