S a t z u n g der Stadt Grafenau, Landkreis Freyung

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Satzung
der Stadt Grafenau, Landkreis Freyung- Grafenau, über die förmliche
Festlegung des Sanierungsgebietes „Südliche Altstadt“
Auf Grund des § 3 und des § 5 des Gesetzes über städtebauliche Sanierungs- und
Entwicklungsmaßnahmen in den Gemeinden (Städtebauförderungsgesetz –StBauFG-) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 2318) mit
Änderung vom 06.Juli 1979 (Bundesgestzblatz I Seite 949) und auf Grund der Art. 23 und 24
der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.
Mai 1978 (GVBI, Seite 353), zuletzt geändert am 10. August 1979 (GVBI, Seite 223), erlässt
die Stadt Grafenau folgende mit Schreiben der Regierung von Niederbayern vom 10. Juni
1981 Az. 220 – 1204/2 – 120 – 27 genehmigte
Satzung
über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Südliche Altstadt“:
§1
Festlegung des Sanierungsgebietes
Zur Behebung städtebaulicher Missstände im Gebiet „Südliche Altstadt“ wird das im § 2
bezeichnete Gebiet als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt.
§2
Begrenzung des Sanierungsgebietes
Das Sanierungsgebiet umfasst ca. 7,15 ha und wird
Im Osten
durch den „Kurpark“, den „Venusberg“ und den „Graben“,
Im Norden
durch den nördlichen Rand des Stadtplatzes und durch die Nordseite der Grundstücke Fl.Nr.
184,185,
Im Westen
durch die Scharrerstraße, den „Steinberg“, die Bahnhofstraße, die Elsenthaler Straße sowie
durch die Kleine Ohe,
Im Süden
durch die Südseite des Marienanstaltgrundstücks, die Nordseite des Postamtgrundstücks
und die Kleine Ohe
begrenzt (siehe Kartenausschnitt).
Das Sanierungsgebiet umfasst folgende Flurstücke der Gemarkung Grafenau:
1. Flurstücke, die ausschließlich im Sanierungsgebiet liegen:
22
22/1
46
48
117
118
153/2
156
23
24
25
27
28
29
30
31
32
33
33/2
34
35
36
37
38
39
40
40/2
42
42/2
43
44
45
50
52
54
55
56
57
57/3
58
59
60
61
61/1
62
63
104
105
106
107
108
109
110
112
114
116
119
121
121/3
125/3
134
135
136
137
138
139
139/2
140
141
142
143
143/2
145
146
146/2
147/2
149
150
151
152
157
158
159
163
168
169
176
181/2
182
184
185
216/3
216/4
216/7
216/8
233/17
233/18
236/2
250
251
253
253/2
260
426/3
2. Flurstücke, die nur zum Teil im Sanierungsgebiet liegen:
Fl.Nr. 1/3, 132/1, 181, 186/2,216, 233, 248, 248/1, 271, 292, 459/11
FlNr. 1/3
FlNr. 132/1
FlNr. 181
Fl.Nr. 186/2
Fl.Nr. 216
Fl.Nr. 233
Fl.Nr. 248
Fl.Nr. 248/1
Fl.Nr. 271
Fl.Nr. 292
Fl.Nr. 459/11
begrenzt im Westen, Süden und Osten durch die
Grundstücksgrenzen, im Norden durch eine gerade Linie in
Verlängerung der südlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks
Fl.Nr. 188 bis zur Westgrenze des Grundstücks Fl.Nr. 186/2;
begrenzt im Westen, Norden und Osten durch die
Grundstücksgrenzen, im Süden durch eine gerade Linie in
Verlängerung der Südgrenze des Grundstücks Fl.Nr. 121 zur
Westgrenze des Grundstücks Fl.Nr. 132;
gesamtes Grundstück mit Ausnahme der Fläche östlich des Grabens;
begrenzt im Westen und Süden durch die Grundstücksgrenzen, im
Norden durch eine gerade Linie in Verlängerung der südlichen
Grundstücksgrenze des Grundstücks FL.Nr. 188 über Fl.Nr. 1/3 bis zur
Westgrenze des Grundstücks Fl.Nr.430/6, im Osten durch die
Westgrenze des Grundstücks Fl.Nr. 430/6;
alle Teilflächen des Grundstücks innerhalb des Sanierungsgebietes,
dessen Grenzen im Lageplan des Vermessungsamtes Freyung vom
19.05.1981 festgelegt sind;
begrenzt im Norden, Osten, Süden und Westen durch die
Grundstücksgrenzen und im Südwesten durch eine gerade Linie von
der Südwestecke des Grundstücks Fl.Nr. 228/11 zur Westecke des
Grundstücks Fl.Nr. 233/17;
begrenzt im Norden, Osten und Westen durch die Grundstücksgrenzen, im Süden durch eine gerade Linie in Verlängerung der
Südgrenze des Grundstücks Fl.Nr.121 über das Grundstück Fl.Nr.
248/1 zur Westgrenze des Grundstücks Fl.Nr. 132/1;
begrenzt im Norden, Osten und Westen durch die Grundstücksgrenzen, im Süden durch eine gerade Linie in Verlängerung der
Südgrenze des Grundstücks Fl.Nr. 121 zur Westgrenze des Grundstücks Fl.Nr. 248;
begrenzt im Norden und Süden durch die Grundstücksgrenzen, im
Osten durch eine gerade Linie von der Ostecke des Grundstücks
FL.Nr. 142 zur Nordostecke des Grundstücks Fl.Nr. 260, im Westen
durch eine gerade Linie von der Südwestecke des Grundstücks Fl.Nr.
233/18 zur Nordostecke des Grundstücks Fl.Nr. 121/3
begrenzt im Norden, Westen und Süden durch die Grundstücksgrenzen, im Osten durch eine gerade Linie von der Südostecke des
Grundstücks Fl.Nr. 417/1 zur Nordostecke des Grundstücks Fl.Nr.
176;
begrenzt im Westen, Süden und Osten durch die Grundstücksgrenzen, im Norden durch eine gerade Linie in Verlängerung der
Südgrenze des Grundstücks Fl.Nr. 65 über die Grundstücksteilflächen
Fl.Nr. 216 hinweg zur Südwestecke des Grundstücks Fl.Nr. 21.
3. Die Begrenzung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes ist in dem als Anlage
beigefügten farbigen Kartenausschnitt M 1: 1000 durch eine orange unterbrochene
Linie gekennzeichnet.
§3
Begrenzung des Sanierungsgebietes
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Grafenau, den 12. Juni 1981
Stadt Grafenau
Bayer
1. Bürgermeister
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