Bonner Examenskurs 2015/2016 – Bürgerliches Recht I Die Immobilienprofis (Z III 613 vom 25. Oktober 2012) Die Immobilienprofis (Z III 613 vom 25. Oktober 2012) A und B wollen gemeinsam lukrativen Immobilien erwerben und mit Gewinn weiterverkaufen. Dabei soll A soll das Geld für den Kaufpreis besorgen und die Objekte in seinem Namen erwerben. Der im Immobilienhandel erfahrene B soll sodann die Immobilien vermarkten. Den Gewinn aus den Weiterveräußerungen wollen beide teilen. R möchte sein Eigenheim verkaufen. A, der dem R gegenüber im eigenen Namen auftritt, erkennt, dass das Wohngrundstück einen Verkehrswert von ca. 450.000 € hat, bietet aber nur 400.000 €. R stimmt zu, weil er irrig meint, dass der Preis dem Wert seines Hauses entspricht. Auf Bitten des A willigt R darin ein, dass A das Haus schon vor dem Notartermin auf seine (des A) Kosten renovieren lässt. Zu diesem Zweck beauftragt B im eigenen Namen, aber nach Rücksprache und mit Billigung des A, H, Umbaumaßnahmen für (angemessene) 50.000 € durchzuführen. Diese steigern den Wert des Grundstücks auf 500.000 €. Weil B nur 50.000 € hat und H mindestens diesen Betrag verdienen will, arbeitet H absprachegemäß ohne Rechnung, um das Finanzamt zu täuschen und die sonst fällige Umsatzsteuer zu sparen. Die entsprechende Pflicht ist H und B bekannt. Von der Existenz des A und den Eigentumsverhältnissen weiß H nichts. Nach dem Abschluss der Umbauarbeiten findet der Notartermin statt. Formgerecht werden darin der Verkauf und die Auflassung des Grundstücks von R an A protokolliert. A und R lassen jedoch absichtlich einen niedrigeren als den gewollten Kaufpreis, nämlich 300.000 €, beurkunden, um Grunderwerbsteuer zu sparen. Nachdem A, der sich das Geld geliehen hat, dem R 400.000 € überwiesen hat, wird er als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Absprachewidrig kümmert sich B jedoch nicht um die versprochene Vermarktung. Nachdem A den B mehrfach vergeblich unter Fristsetzung aufgefordert hat, bemüht sich A, der von seinen Gläubigern auf Rückzahlung des geliehenen Geldes bedrängt wird, einen Käufer zu finden. Mangels Erfahrung gelingt es ihm nur, das Grundstück für 450.000 € zu verkaufen. Bevor es zur Umschreibung des Eigentums auf den neuen Käufer kommt, ruft R bei A an und erklärt, er habe es sich anders überlegt. Die 400.000 € seien viel zu wenig, er habe sich von dem markterfahrenen A „über den Tisch ziehen lassen“. Außerdem falle ihm, R, jetzt ein, dass er das Haus schon vor Jahren in einem formwirksamen Vermächtnis seinem Sohn zugewandt habe. Dies sei ihm bei Abschluss des Kaufvertrags bedauerlicherweise entfallen. Er wolle daher das Haus nun „wiederhaben“. A meint, die privaten Probleme des R gingen ihn nichts an; verkauft sei verkauft. A wendet sich an B und verlangt von diesem Schadensersatz. Hätte sich B pflichtgemäß um die Vermarktung des Hauses bemüht, sei – was zutrifft – beim Weiterverkauf ein Erlös von 500.000 € erzielt worden. B verteidigt sich damit, das ganze Projekt sei lediglich eine Absprache unter Freunden gewesen, aus der keine rechtlichen Ansprüche erwachsen könnten. Jedenfalls hätte ihr gemeinsamer Plan irgendwie beurkundet werden müssen. 1. Welche Ansprüche hat R gegen A hinsichtlich des Grundstücks? 2. Kann H von B oder A Zahlung für seine Umbauarbeiten verlangen? 3. Hat A gegen B einen Anspruch auf Ersatz des durch den geringeren Weiterverkaufswert entstandenen Schadens? Hinweis: Beachten Sie § 370 Abgabenordnung; § 263 StGB und das SchwArbG sind nicht zu prüfen.