BVA Judikatur zur Problematik unplausibler Positionspreise

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BVA Judikatur zur Problematik unplausibler Positionspreise bei einem Angebot
mit Einheitspreisen
Diskrepanz von Positionspreisen und dem feststellbaren Preis lässt auf das
Vorliegen eines Verdachtsfalles von spekulativer Preisgestaltung schließen
Das Bundesvergabeamt befasst sich in der vorliegenden Rechtssprechung mit dem Fall einer möglichen
spekulativen Preisgestaltung. Bei dem zu prüfenden Sachverhalt hatte die Auftraggeberin die Lieferung von
Hilfsmittelbedarf als öffentlichen Auftrag im Wege eines offenen Verfahrens im Oberschwellenbereich zum
Abschluss einer Rahmenvereinbarung nach dem Bestbieterprinzip ausgeschrieben. Insgesamt wurden 2
Angebote gelegt, wobei das Angebot der Antragstellerin in den Positionen zweifelhafte Preisangaben enthielt:
Das Leistungsverzeichnis der Antragstellerin wies Positionen aus, deren Positionspreis mit dem aufgrund der
Menge und des Einheitspreises feststellbaren Preis nicht übereinstimmten. Die Antragstellerin wurde per Telefax
vom 02.10.2008 mit der Begründung, dass das abgegebene Angebot „massive Rechenfehler“ aufweise,
ausgeschieden.
Im Zuge der – aufgrund der offensichtlichen Unangemessenheit der Preise durchgeführten - vertieften
Angebotsprüfung wurde die Antragstellerin um Aufklärung hinsichtlich der unrealistischen Preisgestaltung
ersucht. Die preisliche Diskrepanz wurde seitens der Antragstellerin in ihrer diesbezüglichen Stellungnahme mit
einem Erklärungsirrtum begründet. Es sei aufgrund der absolut unrealistischen Preisangabe offenkundig, dass
es sich hierbei um einen Rechenfehler handelte. Die Auftraggeberin hielt die Ausscheidensentscheidung
weiterhin aufrecht, da für sie die Preiszusammensetzung betriebswirtschaftlich nach wie vor nicht erklärbar war.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt änderte die Antragstellerin ihre
Argumentation, brachte in der Folge konträre Aussagen zu ihren schriftlichen Ausführungen vor und widersprach
sich selbst.
Rechtliche Beurteilung des Bundesvergabeamtes
Das Bundesvergabeamt befand nach eingehendem Studium der Schriftsätze, Anhörung beider Parteien sowie
Durchsicht des Vergabeaktes, dass sich selbst bei Korrektur nach üblicher Verkehrssitte für die betreffenden
Positionen ein unplausibler Gesamtpreis ergibt. Bei dem Angebot der Antragstellerin stimmten die
Positionspreise zweier Positionen mit dem auf Grund der Menge und des Einheitspreises feststellbaren Preis
nicht überein. Gemäß § 124 BVergG, der für einen solchen Fall eine Vorrangregel für Angebote mit
Einheitspreisen darstellt, gilt in einem solchen Fall die angegebene Menge und der angebotene Einheitspreis.
Hinsichtlich der zu beurteilenden Angemessenheit der Preise kam das BVA zu dem Schluss, dass nach
Durchrechnung unter Berücksichtigung der relevanten Rahmenbedingungen sowie Vergleich mit den Summen
des Angebots des konkurrierenden Bieters, die in den betreffenden Positionen angebotenen Einheitspreise bei
weitem unangemessen, unplausibel und nicht nachvollziehbar sind. Gemäß § 125 BVergG 2006 ist die
Angemessenheit der Preise in Bezug auf die ausgeschriebene Leistung und unter Berücksichtigung aller
Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen. Der Auftraggeber muss Aufklärung über die
Positionen des Angebotes verlangen und gemäß Abs. 4 und 5 – wie dies im gegenständlichen Vergabeverfahren
der Fall war – vertieft prüfen, wenn nach Prüfung gemäß Abs. 2 begründete Zweifel an der Angemessenheit von
Preisen bestehen. Bei den von der Antragstellerin angebotenen Einheitspreisen handelte es sich um nicht
plausible Teilpreise, die zu einer unplausiblen Zusammensetzung des Angebotsgesamtpreises führten, weshalb
die Auftraggeberin die Antragstellerin zu Recht ausgeschieden hat.
Zudem liegt bei dem Angebot der Antragstellerin ein Fall von spekulativer Preisgestaltung vor: Da die
angebotenen Einheitspreise dermaßen eklatant zu den angegebenen Positionspreisen differieren hätte die
Antragstellerin Möglichkeiten zu spekulieren gehabt. Nach Ansicht des BVA erhärtete sich dieser Verdacht durch
die von der Antragstellerin abweichenden Angaben in ihren schriftlichen und mündlichen Ausführungen im
Rahmen des Nachprüfungsverfahrens.
Quelle: Bundesvergabeamt (GZ N/0132-BVA/13/2008-24 vom 19.11.2008)
Dokument: 09_01_BVA_Judikatur_Spekulative_Preisgestaltung
Bearbeiter: TABORSKY
Seite 1/1
21.01.2009
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