fach „öffentliches recht i“ - Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht

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ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I
VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT I
Bruno Binder/Gudrun Trauner
WS 2013/14
14. KAPITEL: DER BUNDESPRÄSIDENT
JA
NEIN
NEIN
STAATSOBERHAUPT; WAHL UND ABSETZUNG
JA
1. KREUZEN SIE AN !
1)
]]
Österreich ist eine demokratische Republik. „Staatsoberhaupt“ ist der Bundespräsi-
dent.
2)
Der Bundespräsident ist neben den Staatsteilgewalten der Gesetzgebung, der Verwaltung und der Gerichtsbarkeit die „vierte Gewalt“ im Staat.
3)
Der Bundespräsident ist das „Staatsoberhaupt“. Er kann daher dem Bundeskanzler,
der Bundesregierung und allen anderen Verwaltungsorganen des Bundes und der Länder Weisungen erteilen.
4)
Als Staatsoberhaupt ist der Bundespräsident „Chef der Verwaltung“. Ihm obliegt die
Leitung der Verwaltung des Bundes und der Länder.
5)
Die vom Bundespräsidenten erlassenen Bescheide nennt man „Entschließungen“,
Gesetze des Bundespräsidenten nennt man „Allgemeine Entschließungen“.
6)
Zum Bundespräsidenten ist jede Person „wählbar“, welche die österreichische
Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzt und (spätestens) am Wahltag das 35. Lebensjahr vollendet hat.
7)
Die Amtsperiode des Bundespräsidenten beträgt sechs Jahre. Wer schon einmal das
Amt des Bundespräsidenten ausübte, darf nicht neuerlich zum Bundespräsidenten gewählt werden.
8)
Der Bundespräsident wird seit der B-VG-Novelle 1929 vom Volk gewählt. Der „Vizepräsident“ wird von der Bundesversammlung gewählt.
9)
Der Bundespräsident ist dem Parlament „politisch verantwortlich“.
10)
Die Bundesversammlung kann die Durchführung einer „Volksabstimmung zur Absetzung des Bundespräsidenten“ beschließen.
11)
Wegen „Verletzung der Bundesverfassung“ kann der Bundespräsident beim Verfassungsgerichtshof angeklagt werden (Staatsgerichtsbarkeit). Die Anklageerhebung setzt
die Durchführung einer Volksabstimmung voraus.
BILDUNG DER BUNDESREGIERUNG
12)
Seit der B-VG-Novelle 1929 wählt nicht der Nationalrat die Bundesregierung, sondern der Bundespräsident ernennt den Bundeskanzler und über dessen Vorschlag die
Bundesminister (und Staatssekretäre).
13)
Die wichtigste Aufgabe des Bundespräsidenten ist die „Bildung der Bundesregierung“. Der Bundespräsident ernennt frei den Bundeskanzler und über Vorschlag des
Bundeskanzlers die Mitglieder der Bundesregierung. In gleicher Weise bildet der Bundespräsident die Landesregierungen.
14)
Die Bundesverfassung sieht vor, dass der Bundespräsident die Bundesregierung
nach jeder Nationalratswahl neu bildet.
15)
Der Bundespräsident kann nur eine Person „zum Bundeskanzler ernennen“, welche
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat, vom
Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen ist und in den Nationalrat gewählt
wurde.
16)
Bei Bestellung des Bundeskanzlers ist der Bundespräsident zwar an keinen Vorschlag
gebunden, allerdings darf er nur den „Listenführer“ der aus der Nationalratswahl hervorgegangenen stimmenstärksten Partei zum Bundeskanzler ernennen.
(Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2013/14)
Kapitel 14/Seite 1
17)
Der Bundespräsident ernennt den Bundeskanzler und darf diesen – ohne an einen
Vorschlag gebunden zu sein – entlassen. Eine Entlassung des Bundeskanzlers ist aber
nur zulässig, wenn der Bundeskanzler rechtswidrige Handlungen gesetzt hat.
18)
Der Bundeskanzler und die Bundesminister sind nur dem Bundespräsidenten, der sie
ernennt und abberufen kann, politisch verantwortlich. Österreich ist in diesem Sinn eine
präsidentielle Demokratie.
19)
Die Bundesregierung ist eine „Mehrheitsregierung“, wenn sie von allen Parlamentsabgeordneten aktiv politisch unterstützt wird.
20)
GEBUNDENE ZUSTÄNDIGKEITEN; ABSCHLUSS DER STAATSVERTRÄGE
NEIN
JA
Die Bundesregierung ist eine „Koalitionsregierung“, wenn sie eine aus mehreren Parteien gebildete Mehrheit im Parlament hinter sich hat.
21)
Der Bundespräsident darf alle Zuständigkeiten nur auf Vorschlag der Bundesregierung oder einer Landesregierung setzen.
22)
„Gebundene Zuständigkeiten“ des Bundespräsidenten, die er nur über Vorschlag
eines anderen Staatsorgans ausüben darf, sind etwa der Abschluss von Staatsverträgen, die Auflösung des Nationalrats, das Notverordnungsrecht, ua.
23)
Dem Bundespräsidenten obliegt die Vertretung der Republik Österreich nach außen
(= „Außenvertretungsbefugnis“).
24)
Der Bundespräsident schließt die „Staatsverträge des Bundes“ ab, die „Staatsverträge der Länder“ schließt der Landeshauptmann ab.
25)
Staatsverträge des Bundes können in allen Angelegenheiten abgeschlossen werden,
auch in solchen, die nach der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung in die Zuständigkeit der Länder fallen.
26)
Die Republik Österreich schließt Staatsverträge mit anderen Staaten und internationalen Organisationen. Die vom Bundespräsidenten abgeschlossenen Staatsverträge des
Bundes können sowohl den Kompetenzbereich des Bundes als auch den Kompetenzbereich des Landes betreffen. Das Land ist verpflichtet, seine Rechtsordnung den Staatsverträgen „anzupassen“.
27)
Der Bundespräsident ist für den Abschluss von Staatsverträgen zuständig. Bestimmte Staatsverträge – insbesondere den Aufgabenkreis der Parlamente berührende
Staatsverträge – darf der Bundespräsident allerdings nur mit „Genehmigung des Parlaments“ abschließen.
28)
Das Bundesparlament wirkt beim Abschluss der Staatsverträge des Bundes mit. Ihm
obliegt die „Genehmigung“ der politischen, gesetzändernden und gesetzesergänzenden
Staatsverträge sowie der die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union ändernden Staatsverträge.
2. STREICHEN SIE FALSCHE TEXTPASSAGEN DURCH !
AUFGABE A [6 Fehler]:
Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt des Bundes, das Staatsoberhaupt eines Landes ist
der Landeshauptmann. Der Bundespräsident wird im gewaltenteilig organisierten Staat der Gesetzgebung zugeordnet. Die Bundesversammlung wählt den Bundespräsidenten für eine Funktionsperiode von sechs Jahren. Der Bundespräsident kann mehrfach wiedergewählt werden. Zum Bundespräsident kann gewählt werden, wer am Wahltag das 65. Lebensjahr vollendet hat. Die wichtigste
Aufgabe des Bundespräsidenten ist die Bildung der Bundesregierung. Der Bundespräsident ernennt
frei, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein, den Bundeskanzler. Die Bundesminister werden
vom Nationalrat gewählt.
(Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2013/14)
Kapitel 14/Seite 2
AUFGABE B [8 Fehler]:
(1) Österreich ist eine demokratische Republik, Staatsoberhaupt ist kein Monarch, sondern ein
Bundespräsident. Der Bundespräsident wird unmittelbar vom Bundesvolk (= österreichische
Staatsbürger und nicht-österreichische Unionsbürger, die in Österreich wohnen) für eine fünfjährige Amtsperiode gewählt. Zum Bundespräsidenten kann nur ein österreichischer Staatsbürger gewählt werden, der das 35. Lebensjahr vollendet hat und einer politischen Partei angehört. Eine
Wiederwahl für eine unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig. Der Bundespräsident kann durch Volksabstimmung vor Ende seiner Amtsperiode abgesetzt werden. Eine Volksabstimmung zur Absetzung des Bundespräsidenten findet aufgrund eines bezüglichen Volksbegehrens
statt.
(2) Einen Vizepräsidenten kennt das B-VG nicht, der Bundespräsident wird bei einer Verhinderung
bis zu zwanzig Tagen vom Bundeskanzler, ansonsten vom Präsidium des Nationalrats als Kollegium
vertreten.
(3) Das B-VG sieht vor, dass der Bundespräsident nach jeder Nationalratswahl eine neue Bundesregierung bildet. Der Bundespräsident ist frei, irgendeine zum Nationalrat wählbare Person zum
Bundeskanzler zu bestellen. Er nimmt dabei aber auf das Parlament politisch Rücksicht. Der Nationalrat kann eine Regierung, die ihm nicht genehm ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen durch
Misstrauensvotum aus dem Amt entfernen. Der Bundespräsident wird daher bestrebt sein, nur eine
Regierung zu ernennen, die von einer Mehrheit der Abgeordneten im Nationalrat politisch getragen
wird, wir sprechen von einer „Mehrheitsregierung“. Wenn eine Regierung zwar nicht das politische
Vertrauen der Mehrheit der Abgeordneten des Nationalrats hat, aber eine Mehrheit vereinbart, den
vom Bundespräsidenten ernannten Bundeskanzler und seine Bundesregierung wenigstens nicht
durch Misstrauensvotum sofort wieder abzuberufen, sprechen wir von einer „Minderheitsregierung“.
Gehören einer Bundesregierung Mitglieder aller im Parlament vertretenen politischen Parteien an,
so sprechen wir von einer „Koalitionsregierung“.
(4) Eine einmal ernannte Regierung kann der Bundespräsident nicht wieder abberufen. Die Abberufung der Bundesregierung aus politischen Gründen ist ausschließlich dem Nationalrat durch Misstrauensvotum vorbehalten.
(5) Neben der Regierungsbildung hat der Bundespräsident noch weitere Aufgaben. So vertritt er
die Republik Österreich nach außen, insbesondere schließt er die Staatsverträge ab. Er führt den
Oberbefehl über das Bundesheer; er kann den Nationalrat auflösen; er kann mit Zustimmung des
Bundesrats den Landtag auflösen; er ernennt die Bundesbeamten; er übt das Begnadigungsrecht
aus; er hat ein Notverordnungsrecht; ua. Alle zuletzt genannten Kompetenzen übt der Bundespräsident nicht frei aus, er ist an Vorschläge – in der Regel der Bundesregierung – gebunden.
3. BEANTWORTEN SIE !
1. Erläutern Sie, wie die Mitglieder der Bundesregierung in ihr Amt kommen !
2. Welche Bedeutung haben die Mehrheiten im Nationalrat für die Bildung der Bundesregierung und warum ?
(Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2013/14)
Kapitel 14/Seite 3
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