IMNAMENDERREPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht

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LVwG-350273/2/GS/JW/BHu
IM
NAMEN
Linz, 16. Jänner 2017
DER
REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag.a Saxinger über die Beschwerde der Frau T.K., vertreten durch Mag. C.K., V.
V. S., X, R., vom 13. September 2016, gegen den Bescheid der
Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 16. August 2016, GZ: BHBR2016-45104-Kw, betreffend den Antrag vom 21. Juni 2016 auf soziale Hilfe durch
Übernahme der ungedeckten Heimkosten nach dem Oö. Sozialhilfegesetz (Oö.
SHG)
zu Recht
I.
erkannt:
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene
Bescheid bestätigt.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche
Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
unzulässig.
-2Entscheidungsgründe
I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Bescheid vom
16. August 2016, GZ: BHBR-2016-45104-Kw, über den Antrag von Frau T.K.,
vom 21. Juni 2016 auf soziale Hilfe durch Übernahme der Heimkosten wie folgt
entschieden:
„Nach Maßgabe der jeweils geltenden Sozialhilfeverordnung wird, solange sich die Grundlagen dieses Bescheides nicht ändern, ab 01. Juli 2016 Soziale Hilfe durch die Übernahme
des für Ihre Unterbringung im Seniorenheim A. zu leistenden Heimentgeltes gegen
teilweisen Rückersatz dieses Heimentgeltes geleistet. Der Rückersatz des Heimentgeltes
beträgt 80 % der Pension sowie 100 % der sonstigen Einkünfte (z.B. Leibrente), und bei
Gewährung von Pflegegeld 80 % des jeweiligen Pflegegeldes. Bei Vorliegen der Pflegegeldstufe 1 umfasst der Kostenrückersatz das Pflegegeld dieser Stufe, vermindert um
den Betrag von 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3.
Die Hausordnung sowie der zwischen Ihnen und dem S. B. abgeschlossene Vertrag bilden
einen ergänzenden Bestandteil dieses Bescheides und sind unbedingt einzuhalten.
Die Soziale Hilfe durch Übernahme des Heimentgeltes wird unter der Bedingung geleistet,
dass bis spätestens 30.04.2017 ein Verkauf der Grundstücke x, x und x, KG W., EZ X,
erfolgt.
Rechtsgrundlage:
§§ 7, 9, 11 Abs. 1, 15, 17, 45 und 50 Oö. Sozialhilfegesetz 1998, LGBl.Nr. 82/1998 iVm.
§ 5 der Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 i.d.g.F.“
I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig von der Bf im Wege des V. V. S.
eingebrachten
Beschwerde
vom
13. September 2016.
Darin
wird
zusammengefasst vorgebracht, dass die Verwertung der im Bescheid
angeführten Liegenschaften nach Ansicht der Vereinssachwalterin zum jetzigen
Zeitpunkt der Bf nicht zumutbar wäre. Frau K. wäre von 1. März 1946 bis
31. Jänner 2016 in M., X, wohnhaft gewesen. Im April 2013 wäre das damals im
Eigentum von Frau K. befindliche Wohnhaus verkauft und Frau K. diesbezüglich
ein Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt worden. Nachdem sich Frau K.
Gesundheitszustand im Zuge einer Lungenentzündung verschlechtert hätte und
die häusliche Pflege nicht mehr ausreichend gewesen wäre, bewohne sie seit
1. Februar 2016 ein Einzelzimmer im Pflegeheim A. Mittlerweile habe sich Frau K.
wieder sehr gut erholt und es wäre eventuell auch wieder eine Übersiedlung nach
M., bei Sicherstellung ausreichender Betreuung, denkbar. Für Frau K. wäre
bereits der Hausverkauf eine große Belastung gewesen, welche bis heute noch
nicht emotional verarbeitet worden wäre. Aufgrund des erst kurzzeitigen
Aufenthalts im Pflegeheim und wegen der noch bestehenden emotionalen
Belastung aufgrund des Hausverkaufes sei ihr derzeit der Grundstücksverkauf
nicht zumutbar und wäre eine Sicherstellung des Ersatzanspruches ebenso
-3ausreichend. Als Beweis ist ein Grundbuchauszug der KG W. mit der EZ X und
der Grundstücksadresse „R.“ beigelegt. Darin ist ein Wohnungsgebrauchsrecht
für Frau T.K. verbüchert.
Weiters wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die Bedingung, dass der Verkauf der Grundstücke bis spätestens 30. April 2017 erfolgen müsse, voraussetze,
dass bis zu diesem Zeitpunkt ein bzw. mehrere Käufer für die Liegenschaft
gefunden würden, die bereit wären, diese zu einem sinnvollen Kaufpreis zu
erwerben. Ob diese Bedingung erfüllt werden könne, hänge demnach von
Umständen ab, die weder Frau K. noch die Vertreterin als Sachwalterin
beeinflussen könnten. Daher sei nach Ansicht der Sachwalterin die oben angeführte Bedingung rechtwidrig. Für den Verkauf der Liegenschaft werde auch eine
Schätzung des Verkehrswertes durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen und eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich sein. Ein
Grundstücksverkauf sei bei Personen, für die ein Sachwalter bestellt worden
wäre, nur zum Vorteil der betroffenen Person oder im Notfall vorgesehen.
Darüber hinaus erscheine der Vertreterin ein Zeitpunkt bis zu dem die Grundstücke verkauft werden müssten, rechtswidrig, da sich daraus finanzielle Nachteile ergeben könnten. Aus heutiger Sicht sei noch nicht absehbar, in welcher
Höhe ein Kostenersatz des Heimentgeltes aus dem Vermögen von Frau K.
entstehen werde und ob dafür der Verkauf aller Liegenschaften notwendig sein
würde. Solle die Hilfeempfängerin zum Ersatz herangezogen werden, sei dies nur
nach Maßgabe der §§ 45 ff Oö. SHG möglich. Erst ein derartiger Bescheid bilde
somit die Grundlage einer möglichen Exekutionsführung in das verwertbare
Vermögen des Hilfeempfängers. Es werde daher beantragt, den Bescheid
dahingehend abzuändern, dass die Bedingung, dass die Grundstücke x, x und x,
KG W., EZ X, bis spätestens 30. April 2017 verkauft werden müssten, entfalle
oder in eventu den Bescheid vom 16. August 2016 ersatzlos zu beheben und zur
neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn
zurückzuverweisen.
I.3. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 legte die belangte Behörde die
Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht (LVwG) vor. Das LVwG entscheidet
gemäß § 2 VwGVG durch eine Einzelrichterin.
I.4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1
iVm Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal die Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz entsprechendem Hinweis im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde nicht beantragt wurde, sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt zweifelsfrei aus dem Verfahrensakt ergibt und zudem einem Entfall der
Verhandlung Art. 6 EMRK oder Art. 47 EU-Charta der Grundrechte nicht entgegensteht.
-4II.
Das LVwG geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 2. Februar 2016,
GZ: BHBRSO-2016-45104/4-Al, wurde Frau T.K., geb. x, ab 29. Jänner 2016
Hilfe zur Pflege und Hilfe in stationären Einrichtungen (Seniorenheim A.)
zuerkannt. Weiters wurde in diesem Bescheid auch festgehalten, dass die Bf alle
anfallenden Kosten für die zuerkannten Hilfen selbst zu tragen hat.
Am 21. Juni 2016 wurde von der Bf, vertreten durch das V. S., Mag. C.K., ein
Antrag auf soziale Hilfe zur Deckung der Heimkosten gestellt.
Mit Bescheid vom 16. August 2016, GZ: BHBR-2016-45104-Kw, hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn über diesen Antrag wie folgt entschieden:
„Nach Maßgabe der jeweils geltenden Sozialhilfeverordnung wird, solange sich die Grundlagen dieses Bescheides nicht ändern, ab 01. Juli 2016 Soziale Hilfe durch die Übernahme
des für Ihre Unterbringung im Seniorenheim A. zu leistenden Heimentgeltes gegen
teilweisen Rückersatz dieses Heimentgeltes geleistet. Der Rückersatz des Heimentgeltes
beträgt 80 % der Pension sowie 100 % der sonstigen Einkünfte (z.B. Leibrente), und bei
Gewährung von Pflegegeld 80 % des jeweiligen Pflegegeldes. Bei Vorliegen der Pflegegeldstufe 1 umfasst der Kostenrückersatz das Pflegegeld dieser Stufe, vermindert um
den Betrag von 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3.
Die Hausordnung sowie der zwischen Ihnen und dem S. B. abgeschlossene Vertrag bilden
einen ergänzenden Bestandteil dieses Bescheides und sind unbedingt einzuhalten.
Die Soziale Hilfe durch Übernahme des Heimentgeltes wird unter der Bedingung geleistet,
dass bis spätestens 30.04.2017 ein Verkauf der Grundstücke x, x und x, KG W., EZ X,
erfolgt.“
III.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt
und ist unstrittig.
IV.
Rechtslage und rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Abs. 1 OÖ. Sozialhilfegesetz (OÖ. SHG), BGBl. Nr. 82/1998 idF BGBl. Nr.
90/2013 kann Soziale Hilfe, sofern dieses Landesgesetz nichts anderes bestimmt, nur
Personen geleistet werden, die
1. a) sich tatsächlich im Land Oberösterreich aufhalten und
b) ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich haben, es sei denn diese Person ist
lediglich aufgrund eines Touristensichtvermerks oder einer entsprechenden Ausnahme
von der Sichtvermerkpflicht eingereist;
-52. von einer sozialen Notlage (§ 7) bedroht werden, sich in einer solchen Notlage
befinden oder eine solche noch nicht dauerhaft überwunden haben; und
3. bereit sind, sich um die Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 8).
Gemäß § 7 Abs. 1 OÖ. SHG liegt eine soziale Notlage bei Personen vor, die sich in einer
besonderen sozialen Lage befinden und sozialer Hilfe bedürfen.
Gemäß § 7 Abs. 2 OÖ. SHG können sich in einer besonderen sozialen Lage, im Sinn des
Abs. 1 insbesondere Personen befinden, die der Betreuung und Hilfe (Pflege) bedürfen.
Gemäß § 8 Abs. 1 OÖ. SHG setzt die Leistung sozialer Hilfe die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener und ihr möglicher und zumutbarer Weise
zur Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage beizutragen.
Gemäß § 8 Abs. 2 OÖ. SHG gilt als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinn des Abs. 1
insbesondere der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe des § 9.
Gemäß § 9 Abs. 1 OÖ. SHG hat die Leistung sozialer Hilfe unter Berücksichtigung des
Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person, bei sozialer
Hilfe zur Pflege auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, zu
erfolgen, es sei denn, dies wäre im Einzelfall mit der Aufgabe sozialer Hilfe unvereinbar
oder würde zu besonderen Härten führen.
§ 9 Einsatz der eigenen Mittel, Kostenbeitrag
(1) Die Leistung sozialer Hilfe hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des
verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person, bei sozialer Hilfe zur Pflege auch
unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, zu erfolgen, es sei denn,
dies wäre im Einzelfall mit der Aufgabe sozialer Hilfe unvereinbar oder würde zu besonderen Härten führen.
(2)
(entfallen)
(3)
(entfallen)
(4)
Nicht zum verwertbaren Vermögen gehören Gegenstände, die zur (teilweisen)
Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer sozialen Notlage (§ 7) dienen.
(5)
Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die
soziale Notlage verschärft wird, von einer vorübergehenden zu einer dauernden wird oder
die dauerhafte Überwindung einer sozialen Notlage gefährdet wird.
(6)
Hat die hilfebedürftige Person Vermögen, dessen Verwertung ihr vorerst nicht
möglich oder nicht zumutbar ist, kann die Leistung sozialer Hilfe von der Sicherstellung
des Ersatzanspruches abhängig gemacht werden.
(7)
Für Leistungen sozialer Hilfe in Form von persönlicher Hilfe (§ 12) haben Hilfebedürftige einen angemessenen Kostenbeitrag zu entrichten. Die Leistung persönlicher
Hilfe, auf die kein Rechtsanspruch besteht, kann, soweit deren Kosten nicht vom Hilfeempfänger getragen werden, von einem angemessenen Kostenbeitrag von dem im
gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten abhängig gemacht werden. Der Kostenbeitrag kann die Höhe eines kostendeckenden Entgelts erreichen; bei der Bemessung ist
insbesondere auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und auf die sonstigen
Sorgepflichten des Kostenbeitragspflichtigen Bedacht zu nehmen.
-6(8)
Für persönliche Hilfe in Form von Beratung darf kein Kostenbeitrag verlangt
werden. Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Ausnahmen von der
Kostenbeitragspflicht bestimmen, wenn dadurch den Zielen sozialer Hilfe besser entsprochen wird.
(9)
Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz
der Mittel und über den Kostenbeitrag zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere
zu regeln:
1.
inwieweit Einkommen und verwertbares Vermögen Hilfebedürftiger sowie des im
gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Lebensgefährten) gemäß Abs. 3 nicht zu
berücksichtigen sind, wobei auf die Ziele dieses Landesgesetzes und vergleichbare
Regelungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Bedacht zu
nehmen ist;
2.
unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß für persönliche Hilfe
Kosten beitrage zu leisten sind, wobei bei Kostenbeiträgen des Ehegatten auf die
Grenzen der Ersatzpflicht Angehöriger (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2) Bedacht zu nehmen ist.
Gemäß § 11 Abs. 1 OÖ. SHG erfolgt die Leistung sozialer Hilfe insbesondere durch
1. persönliche Hilfe,
2. Geld- oder Sachleistungen,
3. Hilfe in stationären Einrichtungen.
Gemäß § 15 OÖ. SHG kann soziale Hilfe mit Zustimmung der hilfebedürftigen Person
(ihres gesetzlichen Vertreters) durch Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und
Hilfe in den individuellen Bedürfnissen der hilfebedürftigen Person entsprechenden
Heimen (§ 63, § 64) geleistet werden. Andere Rechtsvorschriften über die Unterbringung
von Personen in derartigen Einrichtungen werden hiedurch nicht berührt.
Die Bf ist laut Grundbuchsauszug der KG W., EZ X, Eigentümerin der
Grundstücke x, x und x. Dabei handelt es sich um landwirtschaftlich genutzte
Grundflächen (Äcker, Wiesen oder Weiden). Die soziale Hilfe durch Übernahme
des ungedeckten Heimentgeltes wurde unter der Bedingung gewährt, dass bis
spätestens 30. April 2017 ein Verkauf dieser Grundstücke durch die Bf erfolgt.
Der Gesetzgeber des Oö. SHG bezieht sich mit dem Begriff „Vermögen“ nicht
allein auf Barmittel, sondern ebenso auf solche Vermögensgegenstände, die nicht
unmittelbar, sondern erst nach ihrer „Verwertung“ (Veräußerung, Einräumung
entgeltlicher Nutzungsrechte, Belastung) im Wege der aus solchen Rechtsgeschäften zufließenden Barmittel zur Deckung des Lebensbedarfes herangezogen werden könne. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass schon in der Notwendigkeit, Vermögensgegenstände zu verwerten, für sich alleine eine „besondere Härte“ gesehen würde (vgl. VwGH 17.10.2005, 2003/10/0013 – Erkenntnis
erging zum Salzburger SHG, welches mit dem Oö. SHG, insbesondere in den
maßgeblichen Bestimmungen, vergleichbar ist).
§ 9 Abs. 9 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 sieht eine Verordnungsermächtigung für
die Landesregierung zur Regelung, inwieweit Einkommen und verwertbares Vermögen Hilfebedürftiger nicht zu berücksichtigen sind. Auf die auf dieser Grund-
-7lage erlassene Bestimmung des § 5 Abs. 7 Oö. Sozialhilfeverordnung, LGBl.
Nr. 118/198 idgF hat die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen
Bescheides Bedacht genommen. Darüber hinaus verfolgt § 9 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 jedoch nicht den Zweck, ein bestehendes Vermögen dem Unterstützten ungeschmälert zu erhalten (VwGH 5.4.2004, 2004/10/0034).
Dass es sich bei den im angefochtenen Bescheid genannten Liegenschaften um
Vermögen der Bf handelt, liegt auf der Hand und wurde weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde bestritten. In der Beschwerde wurde jedoch
eingewendet, dass die Verwertung der im Bescheid angeführten Liegenschaften
zum jetzigen Zeitpunkt nicht zumutbar wäre. Im Hinblick auf die in der
Beschwerde dazu angeführten Gründe, wonach der Hausverkauf für die Bf noch
immer eine emotionale Belastung darstelle, ist Folgendes auszuführen: Das im
April 2013(!) verkaufte Wohnhaus der Bf betrifft die EZ X der KG W. mit den
Grundstücken Nr. X und X. Laut Grundbuchsauszug der EZ X ist der Bf ein
Wohnungsgebrauchsrecht gem. Pkt. III. D) Kaufvertrag 2013-06-17 eingeräumt.
Der von der belangten Behörde angeordnete Verkauf der Grundstücke x, x und x
der KG W., betrifft jedoch die EZ X. Dabei handelt es sich laut Grundbuchsauszug
um landwirtschaftlich genutzte Grundflächen (Äcker, Wiesen oder Weiden). Auf
Grund dieser Tatsachen ist für die erkennende Richterin kein Kriterium gegeben,
warum die Verwertung der genannten Liegenschaften der Bf nicht zumutbar sein
soll. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn
sie von der Zumutbarkeit der Verwertung der genannten Liegenschaften ausgegangen ist.
Eine Bedingung ist eine Nebenbestimmung zu einem begünstigenden Verwaltungsakt, die den Bestand der erteilten Bewilligung von einem ungewissen
künftigen Ereignis abhängig macht (vgl. VwGH 23.10.2012, 2012/10/0018). In
diesem Sinn hat die belangte Behörde die soziale Hilfe durch Übernahme des
Heimentgeltes lediglich (weiter) gewährt, wenn bis spätestens 30. April 2017 der
Verkauf der genannten Grundstücke (ungewisses künftiges Ereignis) erfolgt.
Diese Formulierung lässt den konditionalen Charakter der oben wiedergegebenen
Nebenbestimmung erkennen. Eine Rechtswidrigkeit kann darin nicht gesehen
werden.
Die Bf wendet ein, dass aus heutiger Sicht noch nicht absehbar sei, in welcher
Höhe ein Kostenersatz des Heimentgeltes aus dem Vermögen der Bf entstehen
werde. Der Bf ist diesbezüglich zuzustimmen, dass ein Bescheidausspruch, der
einem Hilfesuchenden einen Kostenbeitrag auferlegt, dem Bestimmtheitsgebot zu
entsprechen hat. Der angefochtene Bescheid legt jedoch nicht fest, dass die Bf
einen bestimmten Kostenbeitrag zu entrichten habe; vielmehr wird lediglich dem
Grund nach ausgesprochen, dass die Bf als Folge ihrer derzeitigen Vermögenssituation verpflichtet ist, die genannten Grundstücke (=Vermögen) zu verwerten.
In welcher Höhe ein Kostenbeitrag dann tatsächlich zu leisten ist, ist Gegenstand
-8eines weiteren Bescheides, mit dem der konkret zu entrichtende Beitrag auf der
Grundlage des bekannt gegebenen, verwertbaren Vermögens und der tatsächlich
entstandenen offenen Aufwendungen ziffernmäßig bestimmt vorzuschreiben ist
(vgl. VwGH vom 14.9.2004, 2002/10/0083).
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
V.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls
liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu
lösenden Rechtsfrage vor.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der
Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem
einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw.
eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision
ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
Hinweis
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer
außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag.a Saxinger
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