1. Fall - WWW-Docs for TU

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Übung im Privatrecht II
Sommersemester 2015
Fall 1:
„iPhone-Kauf mit Hindernissen“
Teil 1
Karl (K) möchte sich endlich sein eigenes iPhone 5 kaufen. Da kommt es ihm gelegen, als er in seiner
Sonntagszeitung eine Werbung des ansässigen Fachhändlers V entdeckt, in der es heißt:
„Nur diesen Montag (Datum) das neue iPhone 5 (16 GB) zum einmaligen Vorzugspreis von
599,- EUR!“
Da K sich diese Chance nicht entgehen lassen will, aufgrund eines wichtigen beruflichen Auswärtstermins an besagtem Montag jedoch nicht persönlich zu V gehen kann, bittet er seinen Freund Frank
(F), das iPhone 5 gemäß der Zeitungswerbung für ihn und auf seine Rechnung bei V zu erwerben.
Dabei solle F aufgrund seines guten Geschmacks doch bitte selbst entscheiden, ob er das iPhone in
der Variante „Schwarz & Graphit“ oder „Weiß & Silber“ für K auswählt.
Am nächsten Montag begibt F sich in das Geschäft des V und erklärt, dass er im Namen des K und auf
dessen Rechnung ein iPhone 5 kaufen wolle. Sodann lässt er sich von V zunächst die verschiedenen
Designvarianten des iPhones 5 vorführen. Auf Anhieb äußert F, dass ihm das Design „Schwarz & Graphit“ am besten gefalle. Als er anschließend nach einem entsprechenden iPhone 5 (16GB) fragt, erklärt V ihm jedoch:
„dass diese leider alle schon ausverkauft seien. Er könne ihm für K jedoch noch ein iPhone 5
im Design „Schwarz & Graphit“ in der Ausstattungsvariante mit 32 GB zum ebenfalls einmaligen – nur heute gültigen – Vorzugspreis von 699,- EUR anbieten.“
Nach kurzem Überlegen erklärt F sich damit (namens des K) einverstanden, da er weiß, wie sehr sich
K eine iPhone 5 wünscht und er das von V gemachte Angebot tatsächlich für sehr günstig erachtet.
Wieder bei K angekommen händigt, F diesem das iPhone 5 (32 GB) aus und berichtet ihm von den
Geschehnissen im Geschäft. Daraufhin äußert K gegenüber F:
„Naja, 699,- EUR sind zwar schon eine Menge Geld, aber 32 GB sind ja auch nochmal viel besser. Und das Ganze immer noch zu einem einmaligen Sonderpreis. Danke mein Freund!“
Als V nach einer Woche noch keinen Zahlungseingang vermerken konnte, fordert dieser K zur Zahlung von 699,- EUR auf.
Teil 2
Da K aufgrund der Anschaffung des iPhone 5 sein altes iPhone 4 nun nicht mehr benötigt, möchte er
dieses gewinnbringend verkaufen. Er stellt dazu bei eBay eine Auktion (Startpreis 1 EUR) online, wonach derjenige den Zuschlag erhält, der nach Ablauf von einer Woche den Höchstpreis für das Gerät
bietet. Zugleich ist auf der Seite von K jedoch auch die Möglichkeit zum Sofortkauf des iPhones zu
einem Festpreis von 230,- EUR eingerichtet.
Auf diese Auktion wird der 17-Jährige Matthias (M) aufmerksam, der gerade auf der Suche nach einem günstigen iPhone ist. Zwar besitzt M im Moment nicht so viel Geld, ist sich jedoch sicher, dieses
schnell auftreiben zu können. Er klickt daher nach kurzem Überlegen auf den Sofortkauf-Button,
wodurch die laufende Auktion beendet wird und er den Zuschlag erhält.
Noch am Abend berichtet er stolz seinen Eltern von dem Schnäppchen, worauf diese erwidern:
„Gratulation, na das ist ja mal richtig günstig. Nun musst du nur noch 230,- EUR auftreiben.“
Tags darauf liest K die Bestätigungsmail von eBay, in welcher die wesentlichen Eckdaten des Vertrags
enthalten sind. In diesem Zusammenhang bemerkt K, dass M noch minderjährig ist und dass er (K) als
Sofortkaufpreis versehentlich 230,- EUR anstelle der von ihm beabsichtigten 320,- EUR auf der Auktionsseite eingegeben hatte.
Er begibt sich daher umgehend zum Wohnhaus des M und dessen Eltern und erklärt dort gegenüber
allen dreien gemeinsam:
„dass er aufgrund der Minderjährigkeit des M vom Vertrag „zurücktrete“. Zudem habe er sich
auf der Auktionsseite verschrieben, da der Sofortkaufpreis nicht 230,- EUR, sondern 320,- EUR
betragen sollte. Auch aus diesem Grund werde er den Vertrag daher „nicht gelten“ lassen.“
M, der mittlerweile die 230,- EUR durch exzessives Rasenmähen aufgetrieben hat, verlangt gleichwohl von K die Übergabe des iPhone 4.
Prüfen Sie gutachtlich (im Volltext!) folgende Fragen:
Frage 1:
Hat V einen Anspruch gegen K auf Zahlung von 699,- EUR?
Frage 2:
Hat M gegen K einen Anspruch auf Übergabe des iPhone 4?
Zusatzfrage:
Könnte K sich im Fall des Kaufs des iPhone 5 in Teil 1 von F auch dann wirksam vertreten lassen, wenn dieser (F) erst 16 Jahre ist und dessen Eltern nicht informiert
sind/werden?
(Begründen Sie ihr Ergebnis kurz!)
Lösungsskizze
Frage 1:
V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 699,- EUR gem. § 433 Abs. 2 BGB haben.
Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist das Vorliegen eines wirksamen Kaufvertrags
zwischen V und K über den Kauf des iPhone 5 (32 GB) zum Preis von 699,- EUR.
-
ein Vertrag kommt zustande durch Angebot und Annahme (§§ 151, 145 ff. BGB)
= zwei übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene, Willenserklärungen
-
Angebot des V durch die Werbeanzeige in der Sonntagszeitung?
-
dann müsste die Werbeanzeige selbst eine Willenserklärung sein
hier möglicherweise fraglich im Hinblick auf den Bindungswillen (§ 145
BGB) des V
-
-
das Vorliegen von Bindungswillen ist durch Auslegung (§§ 133
u. 157 BGB) der Erklärung des V zu ermitteln
Maßstab: objektiver Empfängerhorizont; wie musste ein verständiger Rechtsadressat die Erklärung verstehen?
=> Erklärung ist hier abzugrenzen von der invitatio ad offerendum, bei der kein Bindungswille des Erklärenden vorliegt
vorliegend Bindungswille abzulehnen, da jeder das „Angebot“
gemäß der Werbeanzeige annehmen könnte
=> V würde mit einer Vielzahl von Kaufverträgen konfrontiert,
die er nicht alle erfüllen könnte
=> er würde ggf. auf Schadensersatz wg. Nichterfüllung haften
=> V will hier aus objektiver Sicht sinnvollerweise keine Bindung
=> Werbeanzeige ist kein Angebot des V, sondern lediglich invitatio ad offerendum
Angebot des V indem er das iPhone 5 (32 GB) für 699,- EUR anbietet?
-
Willenserklärung (+)
-
-
Erklärung stellt unproblematisch eine Willenserklärung des V
dar
Zugang
-
Willenserklärung ist (jedenfalls) dem F unter Anwesenden zugegangen, da er sie vernahm (Vernehmungstheorie)
=> zeitgleicher Zugang bei K gegeben, sofern F Vertreter des K
war (vgl. § 164 Abs. 3 BGB)
(hier Vorliegen einer Vertretung sinnvollerweise erst bei der
Willenserklärung des K zu prüfen)
Zwischenergebnis: Vorbehaltlich der noch zu prüfenden wirksamen Vertretung des F für K liegt
ein wirksames, dem K zugegangenes Angebot des V vor.
-
Annahme des K?
-
K selbst gibt keine eigene Willenserklärung ab
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möglicherweise jedoch Wirkung einer Annahmeerklärung des F für und
gegen den K (§ 164 Abs. 1 BGB)?
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Annahmeerklärung des F durch Kundgabe seines Einverständnisses?
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Willenserklärung (+)
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-
Zugang (+)
-
-
Erklärung stellt unproblematisch eine Willenserklärung dar
Willenserklärung ist dem V unter Anwesenden
zugegangen, da er sie vernahm
Wirksame Stellvertretung des F für K gem. § 164 Abs. 1 BGB?
-
eigene Willenserklärung (+)
-
-
-
-
in fremden Namen (+)
-
-
-
Maßstab: wie musste der Vertragspartner das
Auftreten charakterisieren?
hier lässt F sich verschiedene Varianten des
iPhone zeigen und sucht selbst (gegenüber V)
aus
=> aus der Perspektive des V hatte F eigenen
Handlungsspielraum, gab also eigene Willenserklärung ab
=> F trat als Vertreter und nicht lediglich als Bote auf
Offenkundigkeitsprinzip => es muss für Vertragspartner deutlich werden, dass der Vertrag
nicht mit dem Vertreter, sondern dem Vertretenen zustande kommen soll
hier erklärte F gegenüber V für den K und auf
dessen Rechnung erwerben zu wollen
innerhalb ihm zustehender Vertretungsmacht (-)
-
Vertretungsmacht (+)
-
F war von K zum Kauf des iPhone beauftragt (§§ 662 ff. BGB)
-
-
Handeln innerhalb der Vertretungsmacht (-)
-
-
-
=> zur Durchführung dieses Auftrags
war ihm entsprechende Vollmacht
gem. § 167 Abs. 1 BGB erteilt (lebensnahe Auslegung)
Vertretungsmacht war (nur) zum Kauf
eines iPhone 5 gemäß der Werbung, also für die 16 GB-Variante zum Preis von
599,- EUR erteilt
=> mit Kauf eines iPhone 5 (32 GB) zum
Preis von 699,- EUR Vollmacht überschritten
=> F handelte als Vertreter ohne Vertretungsmacht
Weiteres Zwischenergebnis: Ein möglicher Vertrag zwischen V und K über den Kauf des iPhone
5 (32 GB) ist schwebend unwirksam, da er gem. § 177 Abs. 1 BGB noch von K genehmigt werden kann.
-
Genehmigung des Vertrags gem. § 177 Abs. 1 BGB?
-
-
-
Erklärung des K, „699,- EUR sind zwar schon eine Menge Geld, aber 32 GB sind ja auch nochmal viel besser (…) Danke mein Freund!“ kann
nur als Genehmigung des vollmachtlosen Vertreterhandelns ausgelegt (§§ 133, 157 BGB)
werden
Genehmigung konnte gem. §§ 177 Abs. 1, 182
Abs. 1 BGB gegenüber dem Vertreter (=F)
wirksam erklärt werden
=> K hat den schwebend unwirksamen Vertrag
durch Genehmigung (§ 184 BGB) wirksam werden lassen („an sich gezogen“)
Weiteres Zwischenergebnis: Zwischen V und K besteht ein wirksamer Kaufvertrag über den
Kauf des iPhone 5 (32 GB) zum Preis von 699,- EUR.
Ergebnis:
V hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 699,- EUR gem. § 433 Abs. 2 BGB.
Frage 2:
M könnte gegen K einen Anspruch auf Übereignung des iPhone 4 gem. § 433 Abs. 1 BGB haben.
Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist das Vorliegen eines wirksamen Kaufvertrags
zwischen M und K über den Kauf des iPhone 4 zum Preis von 230,- EUR.
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ein Vertrag kommt zustande durch Angebot und Annahme (§§ 151, 145 ff. BGB)
= zwei übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene, Willenserklärungen
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Angebot des K durch Freischalten der Auktionsseite bei eBay?
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Willenserklärung (+)
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im Gegensatz zur invitatio ad offerendum richtet sich das eBayAngebot nur an den Höchstbietenden oder denjenigen, der zuerst den Sofortkauf wählt
=> eBay-Auktionsangebot ist als Angebot im rechtsgeschäftlichen Sinne auszulegen (§§ 133, 157 BGB)
Zugang (+)
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mit Erscheinen des Angebots auf dem Rechner des M ist diese
zugegangen, da es so in seinen Machtbereich gelangte, dass er
Kenntnis vom Inhalt nehmen konnte
Zwischenergebnis: Ein wirksames, dem M zugegangenes Angebot liegt in der Freischaltung der
Auktionsseite bei eBay über das iPhone 4 durch K vor.
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Annahme des M durch Klicken auf den Sofortkauf-Button?
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Willenserklärung (+)
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Klicken mit der Maus auf den Sofortkauf-Button stellt einen
rechtsgeschäftlichen Erklärungstatbestand dar
Zugang (+)
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da eBay Empfangsvertreter für seine Nutzer ist, liegt Zugang
bei K unmittelbar mit der Übermittlung des „Klicks“ des M an
eBay vor (vgl. § 164 Abs. 3 BGB)
Hinweis: Umstritten – für die Lösung hier aber belanglos – ist, ob bei Internetauktionen das
Angebot die Auktionsseite des Einstellenden (hier K) oder das Gebot des Bietenden (hier M)
darstellt.
Weiteres Zwischenergebnis: Zwischen M und K ist es zu einer vertraglichen Einigung über den
Kauf/Verkauf des iPhone 4 zum Preis von 230,- EUR gekommen.
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Unwirksamkeit der vertraglichen Einigung aufgrund der Minderjährigkeit (vgl. § 2 BGB)
des M?
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M war zum Zeitpunkt der Erklärung seiner Annahme als 17-Jähriger beschränkt
geschäftsfähig (vgl. § 106 BGB)
=> die Willenserklärung des M und der Kaufvertrag sind nur wirksam, wenn sie
lediglich rechtlich vorteilhaft für M oder mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abgeschlossen (vgl. § 107 BGB) sind
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lediglich rechtliche Vorteilhaftigkeit (-)
-
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Abschluss des Kaufvertrags begründet für M die Pflicht, den
Kaufpreis zu leisten (vgl. § 433 Abs. 2 BGB) => ist ein rechtlicher
Nachteil für M
Einwilligung nach § 107 BGB der gesetzlichen Vertreter des M (-)
-
Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich (vgl. §§ 1626, 1629
BGB)
Eltern von M wussten hier nichts vom Vertragsschluss
=> Eltern als gesetzliche Vertreter hatten also auch nicht eingewilligt
Weiteres Zwischenergebnis: Der Vertrag zwischen M und K ist schwebend unwirksam, da er
gem. § 108 Abs. 1 BGB noch von den Eltern des M genehmigt werden kann.
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Genehmigung der Eltern gem. § 108 Abs. 1 BGB (+)
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Aussage der Eltern: „Gratulation, na das ist ja mal richtig günstig. Nun musst du nur noch 230,- EUR auftreiben.“ kann nur als
Genehmigung ausgelegt (§§ 133, 157 BGB) werden
Genehmigung konnte gem. §§ 108 Abs. 1, 184, 182 Abs. 1 BGB
auch gegenüber dem M erklärt werden
=> der Vertrag ist wirksam von den Eltern des M genehmigt
worden
Widerruf des Vertrags durch K aufgrund der Minderjährigkeit (-)
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Formulierung „Rücktritt“ ist auszulegen => erfolgt hier aufgrund der Minderjährigkeit => ist Widerruf nach § 109 Abs. 1
BGB
das Widerrufsrecht nach § 109 Abs. 1 BGB besteht nur „bis zur
Genehmigung“ => hier entfiel es mit der Genehmigung des
Vertrags durch die Eltern des M (s. oben)
Weiteres Zwischenergebnis: Zwischen M und K ist ein wirksamer Vertrag über den
Kauf/Verkauf des iPhone 4 zum Preis von 230,- EUR zustande gekommen.
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Rückwirkende Nichtigkeit des Vertrags gem. § 142 Abs. 1 BGB aufgrund Anfechtung
durch K?
Der Vertrag könnte als „von Anfang an“ (=rückwirkend) nichtig anzusehen sein, sofern
K seine Willenserklärung wirksam (wg. Irrtums) angefochten hat. Dazu müssten die Voraussetzungen einer wirksamen (Irrtums-) Anfechtung vorliegen:
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Anfechtungsgrund (+)
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das Vertippen bei der Eingabe des Sofortkaufes stellt einen Erklärungsirrtum gem. § 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB dar
K verwendete irrtümlich andere Erklärungszeichen, als von ihm beabsichtigt
Anfechtungserklärung gem. § 143 Abs. 1 BGB (+)
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Erklärung der Anfechtung (+)
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Zugang (+)
-
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K erklärt gegenüber M, den Vertrag „nicht gelten lassen“ zu
wollen
ist als Anfechtungserklärung auszulegen (§ 133, 157 BGB)
Anfechtung war gem. § 143 Abs. 2 BGB gegenüber dem Vertragspartner, hier also dem M, zu erklären
Zugang der Anfechtungserklärung als nicht lediglich rechtlich
vorteilhafte jedoch erst, wenn Zugang beim gesetzlichen Vertreter
hier erklärte K gegenüber „allen dreien gemeinsam“ => Zugang
bei den Eltern gegeben => Erklärung ist dem M zugegangen
Anfechtungsfrist (+)
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gem. § 121 Abs. 1 BGB unverzüglich (=ohne schuldhaftes Zögern)
hier ficht K unmittelbar nach Erkennen seines Irrtums an
Weiteres Zwischenergebnis: Der Vertrag ist aufgrund der wirksamen Anfechtung des K gegenüber M gem. § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen.
Ergebnis:
M hat keinen Anspruch gegen K auf Übereignung des iPhone 4 gem. § 433 Abs. 1 BGB.
Zusatzfrage:
Dass auch ein beschränkt Geschäftsfähiger Vertreter sein kann, folgt zunächst aus § 165 BGB,
wonach die Wirksamkeit der von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Erklärung
nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass dieser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
Dabei kommt es für eine wirksame Vertretung nicht auf die Einwilligung der Eltern des beschränkt Geschäftsfähigen an, da Erklärungen, die dieser als Vertreter abgibt, für ihn immer
rechtlich neutral sind, so dass er sie gem. § 107, 1. Alt. BGB selbst rechtswirksam abgeben
kann.
Denn sofern der beschränkt Geschäftsfähige Vertreter mit tatsächlich gegebener Vertretungsmacht handelt, treffen die rechtlichen Folgen seiner Erklärung gem. § 164 Abs. 1 BGB allein
den Vertretenen. Nur für und gegen diesen wirkt die rechtsgeschäftliche Erklärung des beschränkt Geschäftsfähigen.
Handelt der beschränkt Geschäftsfähige hingegen als Vertreter ohne Vertretungsmacht, ist er
durch § 179 Abs. 3 Satz 2 BGB hinreichend davor geschützt, vom Vertragspartner aufgrund
seiner Vertretung ohne Vertretungsmacht in Anspruch genommen zu werden.
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