Falltext A 779 23.02.2015 A, B und C betreiben eine Stahlgroßhandlung in Form einer OHG. B wollte aus der Gesellschaft ausscheiden. Andererseits zeigte der Kaufmann D Interesse, sich mit einer Einlage von 100.000 € als Kommanditist an der Gesellschaft zu beteiligen. Am 12.08.2014 schlossen A, B, C und D einen notariellen Vertrag, wonach B aus der OHG mit sofortiger Wirkung ausschied, D als Kommanditist in die Gesellschaft eintrat und die OHG in eine KG umgewandelt wurde. Außerdem wurde vereinbart: „Die KG wird durch die persönlich haftenden Gesellschafter in Gemeinschaft miteinander vertreten. Stirbt ein persönlich haftender Gesellschafter, tritt an die Stelle des Verstorbenen einer der Erben des Verstorbenen, und zwar derjenige, den der Gesellschafter bestimmt hat.“ Die Eintragung der im Vertrag vereinbarten Änderungen und Vereinbarungen über die Vertretungsbefugnisse in das Handelsregister und die entsprechende Bekanntmachung erfolgten im September 2014. C, der verwitwet war, starb unerwartet am 10.10.2014. Aufgrund eines Testaments wurde er von seinem noch minderjährigen Sohn S und seiner Tochter T beerbt. In dem Testament hatte C bestimmt, dass S die Gesellschafterstellung des C erwerben sollte. S, für den kein Vormund bestellt wurde, wurde am 16.11.2014 volljährig. Am 25.11.2014 erklärte S, er wolle der Gesellschaft als Kommanditist beitreten. A und D waren damit einverstanden. S wurde am 15.12.2014 als Kommanditist der KG in das Handelsregister eingetragen. 1. Am 02.08.2013 hatte der Gesellschafter A mit der X-Bank einen Darlehensvertrag über 300.000 € geschlossen; die X-Bank hatte der OHG unmittelbar nach Vertragsschluss den Darlehensbetrag zur Verfügung gestellt. Am 18.08.2014 hat die X-Bank gegenüber der KG (nicht aber gegenüber den Gesellschaftern persönlich) das Darlehen gekündigt und „Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 300.000 € nach Ablauf der Frist des § 488 Absatz 3 Satz 2 BGB“ verlangt. Die Rückzahlung erfolgte nicht. Am 06.12.2014 forderte die X-Bank durch Schreiben ihres Rechtsanwalts R von der KG die Rückzahlung. Da der KG die Mittel nicht zur Verfügung standen, zahlte sie trotz mehrerer Zahlungsaufforderungen des R nicht. Die XBank wandte sich daraufhin am 05.02.2015 sowohl an A als auch an B persönlich und verlangte von ihnen Zahlung von 300.000 € sowie Ersatz der durch die Zahlungsaufforderungen entstandenen Anwaltskosten. Die X-Bank wusste zu diesem Zeitpunkt nichts von der Vereinbarung über das Ausscheiden des B. Besteht ein Anspruch der X-Bank gegen A und/oder B auf Rückzahlung des an die OHG gewährten Darlehens in Höhe von 300.000 € und der Anwaltskosten? 2. Am 20.01.2015 verkaufte A namens der KG für 10.000 € an die Baufirma Y-GmbH einen Posten Baustahlgeflecht, der im Februar 2015 auf eine Baustelle der Y-GmbH geliefert werden sollte. Als die YGmbH am 13.02.2015 die Anlieferung erbat, wurde ihr erklärt, dass der Stahl geliefert werden könnte, allerdings nur zu einem Preis von 10.500 €, da inzwischen die Stahlpreise gestiegen seien (was zutrifft). Als sich die Y-GmbH auf ihre Rechte aus dem Kaufvertrag vom 20.01.2015 berief, in dem eine eventuelle Preiserhöhung nicht vorgesehen war, erklärte die KG, aus diesem Vertrag könne die Y-GmbH keine Rechte herleiten, da der Gesellschafter A nach der im Handelregister eingetragenen Absprache vom 12.08.2014 nicht zur Alleinvertretung der Gesellschaft berechtigt gewesen sei und die übrigen Gesellschafter im Innenverhältnis inzwischen ihre Zustimmung zu dem Liefergeschäft verweigert hätten. Die KG sei allenfalls bereit, bei einer entsprechenden Vereinbarung die fragliche Menge Baustahl zu einem Preis von 10.500 € zu liefern. Kann die Y-GmbH die Lieferung des Stahlgeflechts zu den am 20.01.2015 vereinbarten Bedingungen verlangen? Vermerk für den/die Bearbeiter/in: Nehmen Sie bitte in einem Gutachten zu den im Falltext unter 1. und 2. gestellten Fragen Stellung.