juristische Pers. d. Privatrechts

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Juristische Personen des Privatrechts
Die GbR  die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist ein Zusammenschluss mehrerer
Privatpersonen, um durch eine breitere Angebotspalette die Profitchancen zum
gegenseitigen Nutzen zu erhöhen.
Beispiel: Ein Maler und Tapezierer, ein Elektroinstallateur, ein Spezialist für Bodenbeläge und ein
Dachdecker haben erkannt, dass im Rahmen ihrer Tätigkeit immer wieder auch nach anderen
Erledigungen im Rahmen von Renovierungen gefragt wird. Bei einem Volksfest lernen sie sich am
Biertisch kennen und beschließen sich zusammenzutun, um sich fortan gegenseitig Aufträge zu
vermitteln. Weil sie aber nicht wollen, dass das ganze wie eine Vetternwirtschaft ausschaut, und weil
sie glauben, dass sie sich gemeinsam einen Sekretär leisten können, darum gründen sie eine GbR
„Haussanierungen“ in der sie ihre Fähigkeiten und Spezialitäten gemeinsam anbieten, in der
Hoffnung, auch mal einen „Großauftrag an Land ziehen zu können“.
Zu bedenken ist allerdings, dass hierbei jeder einzelne von ihnen auf eigene
Rechnung arbeitet, das heißt, der Sekretär muss die Rechnungen der einzelnen
Gesellschafter sauber auseinanderhalten, und was noch schlimmer ist, jeder von
ihnen haftet im vollen Umfange auch mit seinem Privatvermögen.
Der e.V.  der eingetragene Verein
Der Verein wird im Vereinsregister eingetragen, darum heißt er ja e.V.
Der Verein ist ein Zusammenschluss der Vereinsmitglieder (mindestens 7), die in der
Regel aus ihrer Mitte einen Vorstand wählen.
Der Verein ist eine eigene juristische Person des Privatrechtes. Als solche ist sie
rechtsfähig, der Verein kann Rechtsgeschäfte abschließen, also Verträge. Wenn
jemand aus dem Verein im Rahmen seiner Tätigkeit irgendetwas anstellt, was ein
anderer als Schädigung betrachtet, alternativ, wenn jemand etwas anstellt, den der
Verein für seine Tätigkeit anstellt und bezahlt, so haftet der Verein, und nicht mehr
unmittelbar derjenige, der den Schaden angerichtet hat nach den Regeln des
Zivilrechtes.
Beispiel: In Untertrübbach gibt es den dort bei den Einwohnern sehr beliebten Schützenverein, der,
ganz legal mit Faustfeuerwaffen und Langwaffen bis zum Kaliber 45 auf der Vereinseigenen
Schießbahn Schießübungen durchführt.
Im Rahmen einer Wohnungsauflösung in Folge des Todes eines sehr beliebten und schon betagten
Vereinsmitgliedes entdeckt ein Vereinsschütze im Keller eine Kiste mit ungewöhnlicher, weil am
Projektil farbig markierter Munition, die dann über nicht mehr nachvollziehbare Umwege bis zur
Schießbahn gelangt, wo sie mehrere Schützen in ihre Karabiner 98k laden, weil ihnen sowieso gerade
die Munition ausgegangen ist. Alsbald erfreuen sie sich am enormen Rückschlag beim Verschießen
dieser Munition. Was weder sie, noch sonst jemand im Verein weiß, ist die Tatsache, dass die
Projektile panzerbrechend sind, weshalb mindestens eines die Schießanlage derart verlässt, dass die
friedlich gegenüber grasende Kuh des Bauern Leng nicht nur getroffen, sondern auch durchschlagen
wird, was ihr unschuldiges Leben unvermittelt beendet. Der Bauer Leng, dem die Schießbahn eh ein
Dorn im Auge war will naturgemäß Ersatz für Milli, seine geliebte Kuh.
Den bekommt er jedenfalls vom Verein, dieser haftet für Gefahren, die von seiner Tätigkeit ausgehen
mit dem Vereinsvermögen.
Auch die Tätigkeiten des Vorstandes werden dem Verein, den er nach außen vertritt,
zugerechnet. Dafür gibt es allerdings eine Ausnahme: Wenn der Vorstand etwas tut
das nicht von der satzungsmäßigen Willensbildung des Vereins abgedeckt ist.
Beispiel: Der Schützenvereinsvorstand Dr. Emil Braumeister aus Untertrübbach entdeckt in der
Garage des verstorbenen Vereinsmitglieds eine aus seiner Wehrmachtszeit stammende 3,4cm
Kanone, die jener „für alle Fälle“ aufgehoben hat. Diese verwendet er in Bierlaune um das diesjährige
Schützenfest einzuläuten. Als er mit dem Geschütz den ersten Schuss abgibt hört man, nachdem der
Knall verhallt ist ein ohrenbetäubendes Scheppern und Krachen aus der Dorfkirche, wo sich alsbald
herausstellt, dass Herr Braumeister den Glockenturm getroffen und die Glocke aus ihrer Verankerung
geschossen hat. Der Dorfpfarrer will naturgemäß wenigstens den Schaden ersetzt haben, der ganz
beträchtlich ist. Da aber die Satzung des Vereins nur das Schießen mit Waffen bis zum Kaliber 45
beinhaltet (11,43 mm), war der Schuss mit der Kanone weder von der Vereinssatzung noch mit dem
Kriegswaffenkontrollgesetz vereinbar... Bittere Zeiten brechen für Dr. Braumeister an!
Man kann also feststellen, dass der Verein, vertreten durch den Vorstand als
Rechtsträger nach außen auftritt, die einzelne natürliche Person bleibt im
allgemeinen auch im Haftungsfalle außen vor, keiner haftet mit dem Privatvermögen,
solange er sich an die Regeln hält. Für den Haftungsfall greifbar ist grundsätzlich nur
das Vereinsvermögen. Das Vereinsvermögen kann hierbei äußerst gering sein.
Deutlicher Nachteil ist allerdings, das man bei der satzungsmäßigen Willensbildung
immer die Vereinsversammlung fragen muss. Auch bei vorher vereinbartem
Stillschweigen der Mitglieder eines „Scheinvereines“ lässt sich diese Regel nicht
außer Kraft setzen.
Beispiel: Dr. Braumeister stellt sich vor, dass er den Verein schöner fände, wenn
nunmehr auch größer kalibrige Waffen zu Einsatz kämen und schlägt der
Versammlung eine Satzungsänderung in dieser Hinsicht vor. Wenn die Versammlung
nicht mitmacht, weil sie das Ansinnen des Vorstandes eher als Größenwahn denn als
Bereicherung empfindet und daher ablehnt, so ist Herr Braumeister völlig machtlos.
Die oHG  Die offene Handelsgesellschaft
Diese Rechtsform kommt in sozialen Betrieben praktisch nicht vor.
In der oHG haften die Gesellschafter sowohl mit dem Gesellschaftsvermögen, als
auch mit dem Privatvermögen. Dies ist durchaus Vorteilhaft, wenn man im
Konkurrenzkampf am freien Markt einen Vertrauensvorschuss der Vertragspartner
haben will, denn die Geschäftspartner der oHG wissen, dass sie im Haftungsfalle die
Gesellschafter „kräftig rupfen“ können.
Mit ein Grund dafür, dass es keine sozialen oHGen gibt ist auch, dass soziale
Dienstleistungen in der Regel refinanziert sind, und für Krankenkassen der
Vertrauensvorteil keine Rolle spielt, den eine oHG bringt. Damit bietet die oHG nur
Nachteile, keine Vorteile, denn für soziale Betriebe und Gewinnspannen in der Nähe
der Null ist dies tödlich.
Beispiel:
Rudi Schlau denkt sich, er eröffnet eine Sozialstation als oHG, um seine Konkurrenten auszutrumpfen.
(Vertrauensvorschuss und so...) Leider passiert ihm ein kleines Missgeschick bei der Insulingabe einer
seiner Schützlinge, weshalb nachweisbarer Weise die bisher selbständige Oma Müller in den
diabetischen Schock fällt, und fortan die restlichen 15 Jahre ihres natürlichen Lebens mit einem leicht
zu Brei zerfallenen Gehirn als Vollpflegefall im Haushalt der Familie Müller verbringt, wo sich Frau
Müller junior, die bisher als Krankenschwester gearbeitet hat rund um Uhr um die alte Dame kümmern
muss.
Den entstandenen Schaden macht Frau Müller junior in vollem Umfange bei Rudi Schlau geltend, der
fortan als Sozialstationsleiter mit Sozialhilfegehalt (den überschießenden Rest bekommt Frau Müller
junior) sein kärgliches Leben fristen darf.
Die hohe Gewinnbeteiligung, die sich Rudi vorgestellt hat, angesichts des Risikos
das er übernimmt, ist so leider nicht mehr für ihn zu realisieren.
Die KG  Die Kommanditgesellschaft
Kommt aus den gleichen Gründen, wie bei der oHG bei den sozialen Betrieben nicht
vor.
Die KG besteht aus einem Gesellschafter, der nicht persönlich haftet, und
mindestens einem Komplementär, der persönlich haftet.
Damit hat die KG einen vergleichbar guten Status wie die oHG, denn der
Komplementär haftet wieder mit seinem Privatvermögen.
Die Kommanditisten haben sich an einem Unternehmen, das ihnen vermutlich
Gewinn verspricht mit einer Kapitaleinlage beteiligt. Im Gegenzug werden sie eine
Gewinnschöpfung entsprechend ihrer Kapitaleinlage vereinbart haben, ...damit die
Kohle Früchte bringt.
Im Haftungsfalle haftet auf der einen Seite die KG mit ihrem Vermögen, also auch
der flüssigen oder verflüssigbaren Kapitaleinlage der Kommanditisten (aber für diese
eben nur bis dahin) und auf der anderen Seite haftet der Komplementär voll. Der
Haftungsgegner kann sich also an die KG als juristische Person, und darüber hinaus
an den Komplementär halten.
Die GmbH  Die Gesellschaft mit begrenzter Haftung
Die GmbH wir im Handelsregister eingetragen.
Die GmbH ist eine feine Sache, wenn man das Mindestkapital von 25.000 Euro
flüssig machen kann, das als Kapitaleinlage vorhanden sein muss, um eine GmbH zu
gründen. Mit diesem Geld kann man zum Vereinsregister, und seine GmbH eintragen
lassen, und schon hat man den Status einer juristischen Person des Privatrechts.
Klar, das Bargeld hat man wohl nie dabei, das liegt natürlich auf einem Sonderkonto
einer Bank, die einem dann eine Bestätigung in die Hand gibt.
Als GmbH hat man im Rechtverkehr eher einen zwielichtigen Status, jedenfalls bei
eingeweihten. Denn der Eingeweihte weiß, wenn der Haftungsfall eintritt für die
GmbH, dann haftet diese nur bis zur Höhe der Einlage. Das ist dürftig.
Auch die Einlage kann der Geschäftsführer der GmbH zum Beispiel für seinen
gebrauchten Dienst Mercedes verbraten haben. Dann ist eventuell nichts mehr zu
holen, auch wenn der Geschäftsführer dann rasch wegen seiner betrügerischen
Machenschaften einsitzen könnte, sofern er nicht belegen kann, dass seine
Geschäftstätigkeit nicht grob fahrlässig in den Ruin geführt hat.
Die GmbH ist eine juristische Person des Privatrechts, die im vollen Umfange
Abrechnungspartner der Krankenkassen sein kann. Notwendig ist auch nur eine
natürliche Person, die dann Gesellschafter der GmbH ist.
Diese ist gleichzeitig in der Lage ist, ihr Privatvermögen im trockenen zu halten.
Beispiel:
Im obigen oHG Fall des Rudi Schlau ist dieser wirklich schlau, und gründet keine oHG, sondern eine
GmbH. Dann kann die Frau Müller junior sich die Einlage von 25.000 Euro gut einteilen, wenn sie
damit 15 Jahre über die runden kommen will.
Rudi Schlau indes kann seine GmbH auflösen, und bald wieder eine gründen...
Resumer: Für eine juristische Person des Privatrechts kommen faktisch bei sozialen
Betrieben nur zwei Rechtsformen in Betracht.
Der Verein mit dem Nachteil, sich immer mit der Mitgliederversammlung
herumschlagen zu müssen, wenn man die satzungsmäßige Tätigkeit verändern
möchte und die GmbH, bei der man erst mal 25.000 Euro zusammenbekommen
muss, bevor man sie eintragen lassen kann.
Mischformen:
Eine GmbH und ein Verein können auch dergestalt zusammengehen, dass der
Verein Gesellschafter einer GmbH wird. Hierzu muss der Verein sich mit mindestens
100 Euro an der Einlage des Vereins beteiligen.
Problem der Gemeinnützigkeit des Vereins: Der e.V. der auch noch als gemeinnützig
anerkannt ist, hat ja aus seiner Gemeinnützigkeit enorme steuerliche Vorteile.
Das führt aber auch auf der anderen Seite dazu, dass er nicht beliebige Geschäfte
tätigen darf, die der Gewinnerwirtschaftung dienen. Der Verein ist also an seine
Gemeinnützigkeit gebunden, wenn er als gemeinnützig anerkannt bleiben will.
Beispiel: Ein gemeinnütziger Verein darf nicht auf der einen Seite Senioren
versorgen im Rahmen einer Sozialstation, und auf der anderen Seite Gewinne mit
einem vereinseigenen Supermarkt erwirtschaften.
Entweder gliedert der Verein den Betrieb des Supermarktes auf Vereinsebene aus,
und versteuert diesen voll, sozusagen als nicht gemeinnützigen Teil des Vereins,
was wiederum eine klare Trennung der Buchführung erfordert, oder der Verein
gliedert diesen aus, indem er beispielsweise eine GmbH gründet, deren
Gesellschafter er wird. Gewinne des Supermarktes werden hier ebenfalls versteuert,
der Verein wird im Rahmen seiner Einlage am Gewinn beteiligt.
Der Verein darf maximal ein Drittel seines Jahresüberschusses in ein solches nicht
gemeinnütziges Unternehmen investieren. Hat der Verein bereits aus
vorangegangenen Jahren Rücklagen bilden können, dann kann er maximal 10%
dieser Rücklagen ebenfalls investieren. (In sein eigenes gemeinnütziges Arbeitsfeld
darf er freilich sein ganzes Geld stecken, solange es gemeinnützig bleibt) § 58 AbgO
(Abgabenordnung)
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