Institut für Politikwissenschaft Wien PS Islam und Politik in Zentralasien Dr. Paul Georg Geiß WS 2006/07 1. Essay Islamisches Recht (Scharia) und die Rolle der Frauen: Werden muslimische Frauen unterdrückt? Abgabedatum: 30.11.2006 Johanna Jiranek 0307397 A 300 Gliederung Frage, ob islamisches Recht (Scharia) muslimische Frauen unterdrückt ist brisant und gesellschaftspolitisch relevant da sie – aus westlicher Perspektive – implizit die Möglichkeit nach der Vereinbarkeit von Islam und „christlichen Werten“/ die Integration von MuslimInnen in westlichen multikulturellen Gesellschaften diskutiert, aus Perspektive von Frauen in islamischen Ländern ihre praktischen Lebensbedingungen betrifft Hauptteil Was ist die Scharia? Starres Gebilde oder von Auslegungen abhängig? Woran entzündet sich Kritik der rechtlichen Benachteiligung? Recht vs. Rechtspraxis religiöse und kulturelle Traditionen schwer trennbar Können im Rahmen der Religion Verbesserungen erreicht werden? ja, Patriarchat eigentliches Problem und nicht die Religion Konstruktion von Männlichkeit und Weiblichkeit nach dem islamischen Recht „gleichwertig, nicht gleichartig“ in einer Welt, in der Frauen genauso arbeiten wollen und es auch tun wie Männer noch adäquat? Frage missverständlich - lässt sich aufgrund des Wesens der Scharia nicht losgelöst von der Rechtswirklichkeit und Auslegungstradition beantworten Kritik dieses Geschlechterverhältnisses nicht nur aus westlicher Sicht gerechtfertigt, sondern auch mit einem modern interpretierten Islam in Einklang, der das Verhältnis von Scharia und staatlicher Gesetzgebung neu definiert 2 Die Frage nach den Frauenrechten im Islam – ob das islamische Recht, die Scharia, muslimische Frauen unterdrücke – ist brisant und gesellschaftspolitisch relevant. Denn hier spannt sich das viel größere Diskussionsfeld um die prinzipielle Vereinbarkeit islamischer Werte mit den so genannten „christlichen Werten des Abendlandes“ auf und damit das der Frage nach den Grenzen und Möglichkeiten der Integration und multikulturellen Gesellschaft. Aber auch abseits dieser „westlichen“ Perspektive auf die Gleichberechtigung muslimischer Frauen ist die Frage von größter Wichtigkeit, da sie an die praktischen Lebensbedingungen von Frauen in islamischen Ländern rührt. Wie beurteilt nun das islamische Recht, die Scharia, die Rolle der Frauen? Um diese Frage beantworten zu können, muss vorab das Wesen des islamischen Rechts geklärt werden und voran sich die Kritik entzündet. Wichtig ist dabei die Unterscheidung von islamischem Recht und Rechtspraxis bzw. die Frage, ob im Falle der Scharia überhaupt eine solche Trennung sinnvoll und möglich ist. Ich argumentiere, dass in Ländern mit islamischem Recht, trotz unterschiedlicher Rechtslagen, eine Tendenz zur Ungleichbehandlung der Frauen festzustellen ist, die am stärksten in Gesellschaften ist, die die Scharia als einzige Rechtsgrundlage eingeführt haben, - dass die Gründe dafür aber weniger in der Religion als in der (weltweiten) kulturellen Praxis patriarchaler Normen liegen – es sich in vorliegender Arbeit als um keine Religions-, sondern um eine politische Kritik handelt. Unter diesem Gesichtpunkt ist die Frage zu beantworten, ob Verbesserungen der Lage der Frauen im Rahmen der Religion erreicht werden können oder nicht. Die Scharia umfasst alle Bereiche des persönlichen und gesellschaftlichen Lebens1, da sie sich neben den Koran auch auf die islamische Überlieferung, in der die nachzuahmenden Handlungen des Propheten Mohammeds festgehalten sind, stützt. Auf Grundlage von Koran und Überlieferung schufen islamische Rechtsgelehrte mittels zwei weiterer Rechtsquellen ab dem 7. Jahrhundert n. Chr. das, was weithin unter “Scharia” verstanden wird: „die Gesamtheit des islamischen Gesetzes“. (Schirrmacher 2006: 24) Und hier beginnt das Problem: Die Scharia ist keine Gesetzessammlung im europäischen Sinne, es gibt „keine einheitliche, in Rechtstexte gegossene allgemeinverbindliche ‚Scharia’“. (Schirrmacher 2006: 39) Aufgrund dieses Wesenszugs der Scharia sind die Fragen nach ihrem Interpretationsspielraum und nach der rechtlichen Praxis – also nach der Veränderlichkeit der Scharia – besonders interessant. Die Scharia befindet sich diesbezüglich in einem Spannungsfeld zwischen der Position, dass der Koran absolut gerecht, zeitlos gültig und unantastbar ist und der Tatsache, dass es in der Anwendung der Scharia um Auslegungsfragen geht, denn „das Ehe- und Familiengesetz (entspricht) in keinem islamischen Land ‚der Scharia’ in Reinform, sondern unterliegt „Gemäß dem islamischen Verständnis von Hingabe (‚Islam’) an Allah umfasst die Scharia Regelungen nicht nur für Familienrecht, Strafrecht, Erbrecht etc. sondern auch genaue Anweisungen für religiöse Rituale und Pflichten.“ http://www.unikassel.de/fb5/frieden/themen/Islam/scharia.html, 29.11.2006. 1 3 Auslegungen und Interpretationen, die in verschiedenen Ländern in unterschiedliche Gesetzte gegossen wurden.“ (Schirrmacher 2006: 24) In der zeitgenössischen Diskussion um die Scharia wird festgehalten, wie auch schon islamische Denker seit dem 19. Jahrhundert feststellten, dass es in der gesamten islamischen Geschichte niemals gelungen sei, ein wirklich “der Scharia entsprechendes” Staatsgesetz zu formulieren, geschweige denn, es auch wirklich durchzuführen. Solche Versuche hatten viel öfter den Zweck, die eigene Macht zu stärken und gaben dem Herrscher die Möglichkeit, sich Gesetze nach dem eigenen Geschmack zurechtzulegen.2 Christine Schirrmacher hält allerdings fest, dass die Meinung, nur der Koran sei unveränderbar und ewig gültig, die daraus abgeleiteten Gesetze der Scharia müssten aber zeitgemäß interpretiert werden, eine Minderheitenposition sei. Doch woran entzündet sich nun die Kritik an der rechtlichen Ungleichstellung von muslimischen Frauen? Nach der Scharia zählt zum Beispiel Ehebruch und Unzucht zu den – in westlicher Terminologie – Kapitalverbrechen, also den Grenzvergehen, die ein Vergehen gegen Gottes Recht darstellen, während vorsätzlicher Mord dies nicht tut, da er ‚nur’ das menschliche Recht verletzt. (vgl. Schirrmacher 2006: 59) Ebenso wenig lässt sich Sure 2,282 unter Aufrechterhaltung des Arguments der Zeitlosigkeit und Unantastbarkeit des Korans anders als frauendiskriminierend interpretieren, wenn in Beweisverfahren die Zeugenaussage einer Frau nur halb so viel wert sind wie die eines Mannes. (vgl. Schirrmacher 2006: 47) Genau diese Zeugenregelung im Fall von Ehebruch und Unzucht3, die als Schutz vor Verleumdung gedacht war, wendet sich, wird sie angewandt, gegen die Opfer von Vergewaltigungen, da diese dann selbst angeklagt werden. Solche schriftlich fixierten, religiösen Rechtsnormen vor Augen, stellt sich die Frage, ob Verbesserungen bezüglich der Rolle von Frauen in der Gesellschaft im Rahmen der Religion erreicht werden können. Diese Frage lässt sich ohne einen Blick auf die Rechtspraxis in den verschiedenen Ländern schwer beantworten. Obwohl das islamische Recht in den meisten islamischen Ländern ab Mitte des 19. Jahrhunderts kodifiziert wurde, fand eine Kodifizierung des Personen-, Familien- und Erbrechts meist erst mit der Nationalstaatenbildung in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts statt. Mit Ausnahme der Türkei bildet dabei die Scharia die wesentliche, in einigen Ländern sogar die einzige Gesetzesgrundlage für das Personalstatut. (vgl. Schirrmacher 2006: 67) Die Beispiele hierfür – der nachrevolutionäre Iran und Afghanistan unter der Talibanherrschaft – zeigen, dass hier zwischen den „hehren Zielen“4 eines vgl. http://www.uni-kassel.de/fb5/frieden/themen/Islam/scharia.html, 29.11.2006. vgl. auch Schirrmacher 2006: 41f: „Es muss vorausgeschickt werden, dass das islamische Strafrecht zu keiner Zeit vollständig zur Anwendung gekommen ist.“ Ich verwende die amerikanische Zitierweise innerhalb des Textes mit Ausnahme der (meist doch sehr langen) Internetquellen, um eine angenehmere Leseweise zu ermöglichen. 3 Als Beweisverfahren sind entweder ein Geständnis oder vier (männliche) Zeugen gültig. Falls Anklage, die jeder erheben kann, erhoben wird, aber nicht vier Zeugen gefunden werden, gilt dies als ein weiteres Grenzvergehen – als Verleumdung wegen Unzucht oder Ehebruch und muss angeklagt und bestraft werden. (vgl. Schirrmacher 2006: 51f). 4 Der Islam beansprucht, das einzige System zu sein, das Mann und Frau zu Freiheit, Gerechtigkeit und Würde verhelfen kann. (vgl. Schirrmacher 2006: 14). 2 4 Urislams und der praktischen Anwendung unterschieden werden muss, da politische Intentionen mit dieser untrennbar verbunden sind. Neben der hier angesprochenen politischen Praxis einiger Länder einer proklamierten Rückbesinnung auf den Islam und seine Rechtsprinzipien, also eine „Reinigung“ der Gesetzgebung von europäischen Rechtselementen – was dazu führte, dass in einigen Golfstaaten kein kodifiziertes Familiengesetzbuch existiert, daher auch keine einklagbaren Frauenrechte – haben etliche islamische Länder in den letzten Jahrzehnten gesetzliche Veränderungen im Familienrecht vorgenommen haben und so auch eine Besserstellung der Frau erreicht. (vgl. Schirrmacher 2006: 14ff) Ob nun eine Tendenz in islamischen Ländern Richtung Säkularisierung oder Islamisierung zu erwarten sei, sieht Christine Schirrmacher pessimistisch. Der Aufklärung und der Humanisierung der Scharia seien enge Granzen gesetzt: „Die Autorität der Scharia an sich wird in der islamischen Welt nirgends hinterfragt. (…) Erhebliche Teil des Korans müssten dann als Offenbarungen von zeitlicher Begrenztheit interpretiert werden – was die absolute Mehrheit der Theologen ablehnen würde – zumal der Islam gemessen an seinem Selbstverständnis nie dazu entworfen worden war, ausschließlich persönliche Ethik zu sein.“ (Schirrmacher 2006: 69) Er mag zwar „nie dazu entworfen geworden sein“, aber mit den sich verändernden Bedingungen einer globalisierten Welt und den Forderungen von Frauen, dieselben Rechte – ob innerhalb oder außerhalb der Religion – zugestanden zu bekommen, kann sich auch das Selbstverständnis einer Religion ändern. Vor allem existiert die Einheitlichkeit, die die Begriffe Selbstverständnis des Islam sowie auch „islamische Welt“ konstruieren, in der realen Welt nicht. Dass Politik und Religion auch in einem islamischen Land zu trennen sind, belegt u.a. das Beispiel der Türkei oder feministische Auslegungen des Islams: „Vielmehr ist ‚Scharia’ eine Idealvorstellung vom göttlichen Gesetz, das alle Lebensbereiche des Muslims regeln soll.“5 Obwohl die unterschiedlichen Rechtssituationen auch aufgrund verschiedener Rechtsschulen in den einzelnen islamischen Ländern voneinander stark abweichen, können Gemeinsamkeiten in der Verschiedenheit der Rechtspraxis gefunden werden, wie das weit verbreitete Prinzip der Geschlechtersegregation und die Notwendigkeit zur Wahrung des guten Rufs für junge Frauen zeigen. (vgl. Schirrmacher 2006: 15) Ein wichtiger Grund hierfür ist aber die enge Verschränkung von kulturellen Normen und religiösen Werten. So war das vorislamische Arabien patriarchal geprägt6 und Teile des altarabischen Gewohnheitsrechts flossen in die koranischen Bestimmungen ein. (vgl. Schirrmacher 2006: 84) Shirin Ebadi, Friedensnobelpreisträgerin und Anwältin, sieht Islam und Frauenrechte daher grundsätzlich als vereinbar an, doch zuerst müsse „das Patriarchat“ weg. (vgl. Uhl 2005: 10) Ich möchte 5 Loya Jirga auf http://www.uni-kassel.de/fb5/frieden/themen/Islam/scharia.html, 29.11.2006. Demgegenüber steht die feministische Position, der Islam sei an sich frauenfeindlich und daher mit dem Westen nicht vereinbar, wie es u.a. Ayaan Hirsi Ali darstellt. vgl. Perger, Werner A. (2005): Die Anklägerin. Frauen im Islam, in: Falter 22/05, Wien: Falter Verlagsges. m.b.H., S. 8. 6 Ich möchte aber nicht so weit gehen wie Schirrmacher, die von einem „Patriarchat“ im Gegensatz zum Matriarchat spricht, da diese Begriffe nicht dem aktuellen kultur- und sozialanthropologischen Stand der Debatte entsprechen. 5 daher Schirrmachers These, dass die eigentliche Benachteiligung der Frauen im rechtlichen Bereich stattfindet (vgl. Schirrmacher 2006: 15) umdrehen, da dieser Bereich nicht losgelöst von der Rechtspraxis, die wiederum von politischen und kulturellen Traditionen beeinflusst ist, betrachtet werden darf – so wie sie auch an anderer Stelle einräumt, dass sich die Situation von Frauen sehr unterschiedlich darstellt, da diese u.a. von der sozialen Herkunft und dem familiären Umfeld abhängt.7 In der Untersuchung der Frage, ob innerhalb oder außerhalb der religiösen Ordnung des Islams Frauenrechte zu erreichen sind, ist besonders der Standpunkt muslimischer FrauenrechtlerInnen interessant, die in der Rückbesinnung auf den „eigentlichen“ Islam die einzige Möglichkeit sehen, die Rechte der Frauen wieder herzustellen (also auch von einer praktischen Diskriminierung ausgehen). Die Sicht westlicher auf muslimische Frauen als unterdrückt sei dagegen Ausdruck eines hegemonialen, westlichen Gleichheitsdiskurses.8 Um die Konstruktion von Männlichkeit und Weiblichkeit nach islamischem Recht diskutieren zu können, sei hier Sure 4,34 zitiert, nach welcher die Unterhaltspflicht gegenüber und Gehorsamspflicht der Frauen abgeleitet werden: „Die Männer stehen über den Frauen, weil Gott sie bevorzugt hat und wegen der Ausgaben, die sie von ihrem Vermögen gemacht haben. Darum sind tugendhafte Frauen die Gehorsamen.“ (Schirrmacher 2006: 17) Während Schirrmacher in westlicher Perspektive damit die Höherordnung des Mannes als Fundament der islamischen Ehe- und Familienordnung auch in modernen islamischen Gesellschaften verankert sieht, argumentieren VertreterInnen obig angeführten Standpunkts die Gleichwertigkeit von Mann und Frau, die aber nicht mit Gleichartigkeit zu verwechseln sei. Nach dieser Auffassung befinden sich Frauen idealtypisch an einem anderen Platz (am Herd, bei den Kindern) in der Gesellschaft als Männer. Für mich stellt sich die Frage, ob diese Auffassung in einer Welt, in der Frauen genauso arbeiten und leben wollen wie Männer,9 adäquat ist. Ich argumentiere, dass eine Kritik dieses Geschlechterverhältnisses nicht nur aus westlicher Sicht gerechtfertigt ist, sondern sich auch mit einem modern interpretierten Islam in Einklang bringen lässt, der das Verhältnis von Scharia und staatlicher Gesetzgebung neu definiert, indem die Scharia mehr als „Lebensweise zu verstehen ist, die dem Moslem in einem säkularen Staat die Richtschnur für sein persönliches Leben mit Allah gibt. Der Staat Diese Inkonsistenz ihrer Argumentation bzw. ihre Methode, „gegnerische“ Argumente anzuführen und sie gleichzeitig als Randposition abzutun bzw. einfach nicht weiter auf sie einzugehen, erlaubt es mir, Zitate aus dem Schirrmachertext sowohl für als auch gegen meine Argumentation einzusetzen. 8 Ob es stimmt, dass während der Westen die „überfällige Befeiung durch die Übernahme westlicher gesellschaftlicher Normen gewährt sieht, (…) muslimische Frauen diese Sicht in aller Regel ganz und gar nicht (teilen)“ (Schirrmacher 2006: 76), darüber herrscht auch unter (muslimischen) FrauenrechtlerInnen eine heiße Debatte. vgl. Rezension der Frankfurter Rundschau vom 06.10.2004 auf http://www.uni-kassel.de/fb5/frieden/themen/Islam/scharia.html, 29.11.2006. 9 Und dies nicht nur wollen, sondern auch tun, wie das Beispiel von Shirin Ebadi zeigt. Das Argument, mit entsprechender religiöser Überzeugung würden Frauen gar nicht aus der ihnen „angestammten“ Rolle herauswollen, zählt in meinen Augen daher nicht. 7 6 ermöglicht demnach, dass Muslime gemäß der Scharia leben können10, macht sie aber nicht zur Pflicht für alle Staatsbürger.“11 Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass die Fragestellung, ob muslimische Frauen im islamischen Recht unterdrückt werden, missverständlich ist, da sie die Scharia als einheitliches Gebilde auffasst und muslimische Frauen ‚unter der Scharia’ aus so unterschiedlichen Ländern wie dem Iran und Kanada – zu der Zeit als es Schariagerichte akzeptierte – zusammenfasst. Nichtsdestotrotz scheinen die jeweiligen Rechtspraxen durch ihre patriarchalische Struktur geeint zu werden (die auch bereits in einigen Suren ihren Eingang gefunden hat), woran nicht zuletzt auch künstlerische Arbeiten12 ein westliches Publikum erinnern. Literatur Schirrmacher, Christine (2006): Frauen unter der Scharia, in: Christine Schirrmacher, Ursula Spuler-Stegemann: Frauen und die Scharia. Die Menschenrecht im Islam, München: Goldmann, S. 13-20, 23-28, 34-52, 58-71, 76-87. Perger, Werner A. (2005): Die Anklägerin. Frauen im Islam, in: Falter 22/05, Wien: Falter Verlagsges. m.b.H., S. 8-9. Uhl, Alice (2005): Die Anwältin. Frauen im Islam, in: Falter 22/05, Wien: Falter Verlagsges. m.b.H., S. 10-11. http://www.jesus.ch/index.php/D/article/371-Amerika/24117Quebec_setzt_einen_Damm_gegen_die_Einfuehrung_der_Scharia_in_Kanada/, 30.11.2006. http://www.sosmitmensch.at/static/www/files/rassismusreport06.pdf, 29.11.2006 http://www.uni-kassel.de/fb5/frieden/themen/Islam/scharia.html, 29.11.2006. 10 Hier setzt dann das Problem an, wie dies in westlichen Ländern umgesetzt werden soll. Einen Versuch, der aber wieder zurück genommen werden musste, wagte Kanada mit der Erlaubnis, Schariagerichte zuzulassen, solange deren Rechtsbeschlüsse kanadischem Recht nicht widersprächen. vgl. http://www.jesus.ch/index.php/D/article/371-Amerika/24117Quebec_setzt_einen_Damm_gegen_die_Einfuehrung_der_Scharia_in_Kanada/, 30.11.2006. 11 http://www.uni-kassel.de/fb5/frieden/themen/Islam/scharia.html, 29.11.2006. 12 Zum Beispiel der Dokumentarfilm „Sisters in Law“ von Kim Longinotto und Florence Ayis, die die Rechtspraxis in Kamerun unter die Lupe nehmen. 7