Universität Trier WS 2008/2009 FB I - Philosophie Proseminar: Kants Logik Leitung: Thomas Hoffmann M.A. Stundenprotokoll: Imelda Tetaric Stundenprotokoll zur Sitzung am 2.12.2008 § 21 Quantität der Urteile: allgemeine, besondere, einzelne Zu Beginn der Stunde wiederholen wir § 21 über die Quantität der Urteile. Urteile sind also der Quantität nach allgemeine, besondere (partikulare) oder einzelne. Wir greifen wieder zurück auf das Beispiel der letzten Stunde in Bezug auf ein einzelnes Urteil: „der Stift ist blau“. Herr Hoffmann erklärt, warum es sich um ein einzelnes Urteil handelt, indem er sagt: „Das Subjekt wird in diesem Satz ganz von dem Prädikat eingeschlossen“. Ein Beispiel für ein partikulares Urteil ist der Satz: „Einige Stifte sind blau“. Herr Hoffmann nennt auch ein Beispiel für ein allgemeines Urteil, nämlich der Satz: „Alle Stifte dienen zum Niederschreiben“ (oder „Alle Stifte haben eine Spitze“). Auf die Anmerkungen 2-4 gehen wir nicht weiter ein. (Anmerkung 1 besagt lediglich, dass die einzelnen und die allgemeinen Urteile in der allgemeinen Logik gleichwertig sind. Denn in dem einzelnen Urteil wird die gesamte Sphäre des Subjekts ebenso von der Notion des Prädikats eingeschlossen wie im allgemeinen Urteil). Zu Anmerkung 5: Es sei das Subjekt (A) : und das Prädikat (B): Wenn besondere/partikulare Urteile „durch die Vernunft sollen können eingesehen werden“ (vgl. S. 533), so muss gelten: 1. Das Subjekt (A) ist ein weiterer Begriff als das Prädikat (B): A B Hierzu gibt Herr Hoffmann folgendes Beispiel: „Einige Säugetiere (A) sind Wale (B)“. Frau Hamen verdeutlicht: „Es gibt einiges von A was B ist und einiges von A was nicht B ist“. Das folgt aus der Vernunft. ( A muss größer sein.) 2. Wenn A kleiner ist (nicht wenn es größer ist), so kann (es ist möglich) alles A unter B enthalten sein: B A Frau Seime nennt dazu als Beispiel: „(Unter anderem) sind einige Stifte blau“ ( also: „einige Stifte (A) sind blau (B)“). Herr Pasternak erklärt: „In der obigen Skizze ist der Umfang des Subjekts (A) verkleinert, d.h. es können (zumindest theoretisch) alle Subjekte (A) in den Umfang des Prädikates (B) hineinpassen“ „blau“ ist sozusagen größer als „Stift“, und theoretisch könnte es sein, dass alle Stifte blau sind, d.h. in einem solchen Fall ist das Urteil nur zufälligerweise partikular, also nicht notwendigerweise wie im Beispiel 1. § 22 Qualität der Urteile: bejahende, verneinende, unendliche Frau Bergmann nennt ein Beispiel für bejahende Urteile: „Der Stuhl IST weiß“. Ein verneinendes Urteile wäre dann z.B. „Der Stuhl ist NICHT weiß“, während ein unendliches Urteil z.B. hieße: „Der Stuhl IST nicht-weiß“. (Kants Beispiel für ein unendliches Urteil ist: „Die menschliche Seele ist nicht-sterblich“) Zu Anmerkung 1 sagt Herr Hoffmann, dass sich die Verneinung aufs Prädikat bezieht und nicht auf die Kopula (vgl. § 24 Relation der Urteile: „(…) die Form, durch welche das Verhältnis (…) zwischen Subjekt und Prädikat bestimmt und ausgedrückt wird, heißt Kopula“). Auf S. 534 heißt es weiter: „(…) folglich stellt dieses (unendliche) Urteil die Sphäre des Prädikats als beschränkt vor.“ Herr Hoffmann verdeutlicht, inwiefern die Prädikatssphäre beschränkt ist; nämlich durch die Ausschließung: „nichtweiß“. „Unendlich“ ist diese Form des Urteils zu nennen, weil durch die eigentlich positive Verstandeshandlung der Einschränkung der Prädikatssphäre durch „nicht-weiß“ die Sphäre des Prädikats irgendwo in den unendlichen Raum der möglichen Bestimmungen jenseits von „weiß“ gesetzt wird. Obwohl durch die Ausschließung/Einschränkung („nicht-weiß“) eine Negation ausgedrückt ist, ist die Einschränkung der Prädikatssphäre dennoch eine positive logische Verstandeshandlung! Denn das unendliche Urteil hat die gleiche Form wie ein bejahendes Urteil. Weiter gilt: „Von zwei sich ausschließenden Urteilen, kann nur eins zutreffen“. Somit kommen wir also nun zu der Aussage „Alles Mögliche ist entweder A oder non-A“ (S. 534). Herr Hoffmann verdeutlicht: „Man kann nicht sagen: dieses Buch ist gelb und (gleichzeitig) nicht gelb!“ (Man kann aber sagen: „Das Buch ist gelb und blau“, denn „blau“ ist keine Verneinung von gelb!) Herr Hoffmann schreibt an die Tafel: „Etwas ist entweder A oder non-A“ Dieser Stuhl ist nicht weiß Dieser Stuhl ist nicht-weiß Wir wollen nun klären, wie die Regel „A oder non-A“ damit zusammenhängt, dass Jäsche auf S. 535 schreibt, man brauche in der reinen Logik die unendlichen Urteile nicht von den negativen zu unterscheiden (vgl. Kritik der reinen Vernunft § 9, wo Kant sich dahingehend äußert, dass in der reinen Logik die bejahenden Urteile nicht von den unendlichen unterschieden werden müssten). Zunächst kommt Herr Retter zu dem Entschluss, dass Kant (in Bezug auf die Form) recht hat: Denn der Form nach gibt es keinen Unterschied zwischen den Sätzen „Dieser Stuhl ist weiß“ und „Dieser Stuhl ist nicht-weiß“ (während sich der Inhalt der beiden Sätze schon unterscheidet). Dem Inhalt nach gibt es keinen Unterschied zwischen den Sätzen „Dieser Stuhl ist nicht weiß“ und „Dieser Stuhl ist nicht-weiß“. Somit hat Kant mit seiner Formulierung recht und nicht Jäsche, (nach Jäsche ist der Unterschied zwischen negativen und unendlichen Urteilen hinfällig (doch dies ist nur dem Inhalt nach der Fall, der Form nach nicht!) Kritik an Jäsche). Herr Retter verdeutlicht weiter (an der Tafel), warum das bejahende und das unendliche Urteil der Form nach gleich sind und worin der Zusammenhang beider Sätze mit Blick auf die Regel: „Etwas ist entweder A oder non-A“ besteht. Er legt fest, dass z.B. „Stuhl“ = x ist, die Eigenschaft „weiß“ = A ist und somit „nicht-weiß“ = non-A. x=A x = non-A (Der Stuhl ist weiß) oder (Der Stuhl ist nicht-weiß) Wie man sieht (am „=“ - Zeichen), haben die beiden Sätze die gleiche Form und es gilt entweder das eine (A) oder das andere (non-A), (denn beides schließt sich aus). (x = non-A (Der Stuhl ist nicht-weiß) hat eine andere Form als x ≠ A (Der Stuhl ist NICHT weiß), während der Inhalt hier aber der gleiche ist!)