Nr. 50 Februar 2016 NEWSLETTER SOZIALHILFESTATISTIK Fragen zur Erhebung Informationen zur Schweizerischen Sozialhilfestatistik Auswahl des korrekten Stichmonats Abgeschlossene Fälle Für die Schweizerische Sozialhilfeempfängerstatistik wird ein Dossier dann abgeschlossen, wenn die letzte ordentliche Zah­ lung genau 6 Monate zurückliegt, indem das Abschluss­datum und der Beendigungsgrund eingesetzt werden (der Beendi­ gungsgrund ist nur bei Dossiers mit wirtschaftlicher Sozialhilfe anzugeben). Das Abschlussdatum muss dabei genau 6 Monate nach der letzten ordentlichen Zahlung gesetzt werden. Bei ­Fällen, die eine letzte ordentliche Zahlung zwischen Juli und ­Dezember des Vorjahres hatten, liegt das Abschlussdatum somit in der darauf folgenden Erhebungsperiode (Beispiel: Letzte ­ordentliche Zahlung erfolgte im August 2014, das Abschluss­ datum wird im Februar 2015 gesetzt). Inkassofälle und nachträgliche Zahlungen Ausstehende Forderungen wie zum Beispiel laufende Inkasso­ massnahmen spielen für den Abschluss des Dossiers keine Rolle, da es sich bei der Statistik um eine Empfängerstatistik und nicht um eine Finanzstatistik handelt. Auch nachträgliche Zahlungen für die Unterstützungsperiode des abgeschlossenen Dossiers werden nicht mehr berücksichtigt (z.B. Arztrechnungen und Spitalrechnungen, die erst Monate nach der ordentlichen ­Unterstützung noch beglichen werden). Bedeutung der abgeschlossenen Fälle für die Auswertungen Für die Auswertungen ist es von zentraler Bedeutung, dass alle Dossiers, die während einer Erhebungsperiode abgeschlossen werden (also auch diejenigen, die eine letzte Zahlung zwischen Juli und Dezember im Vorjahr haben), ans Bundesamt für Sta­ tistik geschickt werden. Diese Angaben sind insbesondere für folgende Analysen wichtig: – Indikatoren zur Dynamik des Sozialhilfebezugs: Wie viele Fälle können während eines Erhebungsjahres von der Sozial­ hilfe abgelöst werden ? Wie viele Fälle sind nach einem Fall­ abschluss nach einer gewissen Zeit wieder auf Sozialhilfe ­angewiesen ? Wie lange dauert dieser Unterbruch ? usw. Im Rahmen der Schweizerischen Sozialhilfeempfängerstatistik wird die Situation einer Unterstützungseinheit für einen Stich­ monat erhoben. Oder anders gesagt: Alle Angaben im Frage­ bogen beziehen sich auf einen Stichmonat. Der Stichmonat ist definiert als derjenige Monat im Erhe­ bungsjahr, für welchen die letzte ordentliche Auszahlung von Leistungen stattgefunden hat. Nicht ordentliche Zahlungen sind solche, welche im Nachgang zu einer ordentlichen Unter­ stützung noch ausgelöst werden. Es handelt sich dabei z.B. um Arztrechnungen und Spitalrechnungen, die erst Monate nach der ordentlichen Unterstützung noch beglichen werden. Dabei kann es sich um eine einmalige oder um mehrmalige nachträg­ liche Zahlungen handeln. Beispiel: Wird im Dezember eine Zahlung für den Monat ­Dezember getätigt, dann ist für dieses Dossier der Dezember der Stichmonat. Hat das Dossier hingegen im März eine letzte ordentliche Auszahlung von Leistungen für den Monat März erhalten, dann ist für dieses Dossier der März der Stichmonat. Wird nun im Monat Juni nachträglich noch eine Arztrechnung beglichen, bleibt für dieses Dossier der März der Stichmonat, weil für diesen Monat das letzte Mal eine ordentliche Auszah­ lung von Sozialhilfe erfolgt ist. Für den Stichmonat muss jeweils ein aktuelles, gültiges Bud­ get (Variablen Var 15.0401 – 15.0418) vorhanden sein, welches abbildet, wie der in diesem Monat ausbezahlte Betrag zustande kommt. Des Weiteren müssen für diesen Monat eine zugespro­ chene Leistung (Variable 15.052) und ein monatlicher Aus­ zahlungsbetrag (Variablen 15.11 – Var 15.22; die monatlichen Auszahlungsbeträge sind nur bei Dossiers mit wirtschaftlicher Sozialhilfe anzugeben) eingetragen sein. Nettobedarf Im Fragebogen für die wirtschaftliche Sozialhilfe gibt es die ­Variable 15.051 «Berechneter Nettobedarf gemäss SKOS». ­Dieser Nettobedarf entspricht dabei dem Bruttobedarf im Stich­ monat (Variable 15.04) abzüglich der Einnahmen der Unter­ stützungseinheit im Stichmonat. – Indikator zur Dauer des Sozialhilfebezugs: Welches ist die durchschnittliche Unterstützungsdauer einer Unterstützungs­ einheit ? – Indikator zu den Gründen der Beendigung einer Unterstüt­ zung: Welches sind die Hauptgründe für die Einstellung der finanziellen Leistungen ? NEWSLETTER N R. 5 0 FEBRUAR 2016 Sozialhilfestatist i k 1 Der Bruttobedarf berechnet sich dabei wie folgt: Berechnung nach nicht revidierte4n SKOSRichtlinien (vor 2005) oder nicht nach SKOS-Richtlinien Berechnung nach revidierten SKOSRicht­linien (ab 2005) Var 15.0401 Gundbedarf I + Var 15.0402 Zuschlag zum Grundbedarf I + Var 15.0403 Gundbedarf II + Var 15.0413 Grundbedarf – Var 15.0414 Minus: Sanktion + Var 15.0404 Angerechnete Miet-/Wohnkosten Var 15.0404 Angerechnete Miet-/Wohnkosten + Var 15.0405 Medizinische Grundversorgung Var 15.0405 Medizinische Grundversorgung + Var 15.0406 Allgemeine Erwerbs­ unkosten (Pauschale) + Var 15.0407 Spezielle Erwerbs­ unkosten + Var 15.0418 Effektive Erwerbs­ unkosten + Var 15.0408 Kosten für Kinder­ betreuung Var 15.0408 Kosten für Kinder­ betreuung + Var 15.0409 Schule und Erstaus­ bildung Var 15.0409 Schule und Erstaus­ bildung + Var 15.0410 Therapie-, Klinikoder Heimkosten Var 15.0410 Therapie-, Klinikoder Heimkosten + Var 15.0411 Pauschale für Perso­ Var 15.0411 Pauschale für Perso­ nen in stationären Einrichtungen nen in stationären Einrichtungen (Sackgeld) (Sackgeld) + Var 15.0412 Weitere sonstige Leistungen Var 15.0412 Weitere sonstige Leistungen + Var 15.0415 Total der Minimalen Integrationszulagen MIZ + Var 15.0416 Total der Integra­ tionszulagen für Nichterwerbs­ tätige IZU Quelle: BFS – Schweizerische Sozialhilfestatistik © BFS, Neuchâtel 2016 Der Nettobedarf gibt somit Auskunft über den Fehlbetrag zwischen Bruttobedarf und Einnahmen. Ungültige Werte beim Nettobedarf Ein Nettobedarf von 0 Franken oder ein negativer Betrag ist nicht plausibel und somit auch nicht gültig. Denn dies würde bedeuten, dass die Einnahmen der Unterstützungseinheit im Stichmonat höher sind als der Bedarf und die Unterstützungs­ einheit somit im Stichmonat kein Anrecht auf Sozialhilfe hat. Solche Dossiers werden deshalb bei einzelnen Analysen ausge­ schlossen. In Rücksprache mit einzelnen Erhebungsstellen wurden f­olgende Gründe identifiziert, die zu einem unplausiblen Netto­ bedarf führen: – Unter den Einnahmen wurden nicht die monatlichen, son­ dern die jährlichen Beträge erfasst, bspw. der Jahresbetrag einer Sozialversicherungsleistung oder der Kinderzulagen. – Die Rückerstattungen wurden unter den Einnahmen ver­ bucht. Bei einer Rückerstattung erhält die Erhebungsstelle ­einen Gesamt- oder Teilbetrag zurückbezahlt, den sie bevor­ schusst hat. Diese einmalige Überweisung wird oft Monate oder Jahre später ausbezahlt. Ein solcher Betrag darf in der Sozialhilfeempfängerstatistik nicht mitberücksichtigt werden, 2 N E W S L E TT E R N R. 5 0 FEB RUA R 2 0 1 6 das heisst, er darf nicht unter den Einnahmen eines Dossiers verbucht werden. Beispiel: Ein Antrag auf eine IV-Rente wird gestellt, solange aber dem Antrag nicht stattgegeben wird, unterstützt die Sozialhilfe einen Klienten. Sobald dann die IVVerfügung da ist, wird die Rente rückwirkend an die Erhe­ bungsstelle ausbezahlt. Diese Rückerstattung darf nun nicht unter den Einnahmen eines Dossiers verbucht werden. Das Bundesamt für Statistik bittet deshalb die Erhebungs­ stellen bei der Erfassung darauf zu achten, dass unter den Ein­ nahmen nur monatliche Beträge erfasst und Rückerstattungen nicht berücksichtigt werden. Welche Variablen werden während der gesamten Unter­ stützungsperiode eines Dossiers nur einmal erfasst ? Im Fragebogen der Schweizerischen Sozialhilfeempfängerstatis­ tik gibt es Variablen, die zu Beginn der Unterstützungsperiode erfasst werden und in der Folge während der gesamten Laufzeit eines Dossiers nicht mehr verändert werden sollten. Die Ant­ wortkategorien dieser Variablen werden also nicht alljährlich ­angepasst. Es handelt sich dabei um folgende Variablen: – Var 1.02 Aufnahmedatum Hier wird das Datum der ersten Kontaktaufnahme im Rah­ men des vorliegenden Dossiers erfasst. – Var 15.06 Datum der ersten Auszahlung Hier wird das ­Datum der ersten Auszahlung an die Unter­ stützungseinheit im Rahmen des vorliegenden Dossiers er­ fasst. Als Datum der ersten Auszahlung gilt das Valuta-Da­ tum. – Var 15.01 Antrag Hier ist anzugeben, um welche Art von Antrag (neuer Fall, Wiederaufnahme, laufender Fall) es sich handelt. – Var 15.02 Frühere Unterstützung Hier ist anzugeben, ob die antragstellende Person bereits früher wirtschaftliche Sozialhilfe erhalten hat. – Var 15.03 Dauer der letzten Unterstützung Falls die antragstellende Person bereits früher wirtschaftliche Sozialhilfe erhalten hat, ist hier die Dauer der letzten Unter­ stützungsphase anzugeben. – Var 40.0.1 Antrag Diese Variable existiert nur für die Leistungsklasse der Ali­ mentenbevorschussung. Hier ist anzugeben, um welche Art von Antrag (neuer Fall, Wiederaufnahme) für die antragstel­ lende Person es sich handelt. – Var 40.0.12 Datum der ersten Auszahlung Diese Variable existiert nur für die Leistungsklasse der Ali­ mentenbevorschussung. Hier ist das Datum der ersten Aus­ zahlung an die antragstellende Person im Rahmen des vor­ liegenden Dos­siers zu erfassen. Als Datum der ersten Auszahlung gilt das Valuta-Datum. – Var 40.p.1 Antrag Diese Variable existiert nur für die Leistungsklasse der Ali­ mentenbevorschussung. Hier ist anzugeben, um welche Art von Antrag (neuer Fall, Wiederaufnahme) für das p-te Mit­ glied der Unterstützungseinheit es sich handelt. So zi alhilfestatistik – Var 40.p.12 Datum der ersten Auszahlung Diese Variable existiert nur für die Leistungsklasse der Ali­ mentenbevorschussung. Hier ist das Datum der ersten Aus­ zahlung an das p-te weitere Mitglied der Unterstützungsein­ heit im Rahmen des vorliegenden Dossiers zu erfassen. Als Datum der ersten Auszahlung gilt das Valuta-Datum. – Var 1.04 Datum des Beginns der Anspruchsberechtigung Diese Variable existiert nur für die Leistungsklassen der kan­ tonale Beihilfen zu Ergänzungsleistungen der AHV/IV und der Zusatzleistungen zur AHV/IV im Kanton Zürich. Hier wird das Datum, ab dem die Leistungsberechtigung zuge­ sprochen bzw. verfügt wird, eingetragen. Für die Sozialhilfeempfängerstatistik ergibt sich daraus kein unmittelbarer Anpassungsbedarf. Ab Erhebungsperiode 2016 werden Dienste, welche die revidierten SKOS-Richtlinien an­ wenden, die Variablen zur Minimalen Integrationszulage (MIZ) nicht mehr ausfüllen: – Minimale Integrationszulage MIZ (Stichmonat) der antrag­ stellenden Person (Var 10.211) – Minimale Integrationszulage MIZ (Stichmonat) (Betrag) der antragstellenden Person (Var 10.212) – Massnahme zu MIZ für die antragstellende Person (Var 10.213) – Minimale Integrationszulage MIZ (Stichmonat) der weiteren Mitglieder der Unterstützungseinheit (Var 11.p.211) Revision der SKOS-Richtlinien per 1. Januar 2016 – Minimale Integrationszulage MIZ (Stichmonat) (Betrag) der weiteren Mitglieder der Unterstützungseinheit (Var 11.p.212) Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdi­ rektoren (SODK) hat zusammen mit Vertretern der Gemeinden und Städte sowie der Leitung der SKOS folgende Beschlüsse zur Revision der SKOS-Richtlinien gefasst und den Kantonen per 1. Januar 2016 zur Umsetzung empfohlen: – Massnahme zu MIZ der weiteren Mitglieder der Unterstüt­ zungseinheit (Var 11.p.213) – Total der Minimalen Integrationszulagen MIZ (Var 15.0415). – Der Grundbedarf wird bei Haushalten ab 6 Personen um 76 Franken pro Person/Monat reduziert. – Die Ansätze für junge Erwachsene bis 25 Jahren mit eigenem Haushalt werden von heute 986 Fr. um 20% auf 789 Fr. ­reduziert. – Die Sanktionsmöglichkeiten werden in schwerwiegenden Fällen auf 30% erhöht. Dabei besteht eine Bandbreite von 5–30%. – Mit der Integrationszulage (IZU) werden Leistungen aner­ kannt, welche die Chancen auf eine erfolgreiche Integration erhöhen oder erhalten. Die Minimale Integrationszulage (MIZ) wird abgeschafft. Siehe: http://skos.ch/skos-richtlinien/revision/ Zur Erinnerung Wie im Newsletter Nr. 48 vom August 2015 kommuniziert, wer­ den die Daten zu den Sozialhilfebeziehenden im Asylbereich – Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen mit weni­ ger als sieben Jahren Aufenthalt in der Schweiz – erstmals für das Erhebungsjahr 2016 nach der Methode der Schweizerischen Sozi­ alhilfeempfängerstatistik erfasst. Die ersten Ergebnisse werden im Dezember 2017 veröffentlicht. Zur Sicherstellung einer reibungs­ losen Erhebung dieser Personengruppe wurden bereits folgende Schritte unternommen: – Überarbeitung der Erhebungsunterlagen: Leitfaden zur Durch­ führung der Erhebung, Papierfragebogen, häufig gestellte Fra­ gen sowie die Terminologie. Alle Dokumente stehen unter www.sozialhilfestatistik.bfs.admin.ch zum Herunterladen zur Verfügung. – Aktualisierung der softwarespezifischen PC-Anwendungen. – Im Herbst 2015 fanden Informationsveranstaltungen sowie softwarespezifische Schulungen zur praktischen Erfassung der Asylsuchenden und vorläufig aufgenommenen Personen mit weniger als sieben Jahren Aufenthalt in der Schweiz statt. Die Erhebung der Sozialhilfedaten 2016 für diese Personen­gruppe kann folglich für das Erhebungsjahr 2016 breits s­ tarten. Für Fragen in Zusammenhang mit der Erhebung­steht Ihnen Ihre kantonale Fach­ stelle zur Verfügung.. www.sozialhilfestatistik.bfs.admin.ch NEWSLETTER N R. 5 0 FEBRUAR 2016 Sozialhilfestatist i k 3 Wichtige Informationen für Nutzerinnen und Nutzer von SOSTAT 3.0 und PlausEx 2.80 In diesem Newsletter werden Nutzerinnen und Nutzer von ­SOSTAT 3.0 und PlausEx 2.80 regelmässig über die für ein opti­ males Funktionieren der Anwendungen empfohlenen Mindest­ systemanforderungen informiert. Für einen reibungslosen Be­ trieb benötigen die Anwendungen Microsoft-Komponenten. Aus diesem Grund ist ihr Lebenszyklus an den Support von Mi­ crosoft für die Basiskomponenten gebunden. Mindestsystemanforderungen Die Anwendungen SOSTAT 3.0 und PlausEx 2.80 wurden auf folgenden Technologien getestet: • • • • • Microsoft SQL Server 2008 Microsoft SQL Server 2014 Windows 7 Windows 8.1 Windows 10 Mindestsystemanforderungen für die Anwendungen SOSTAT 3.0 und PlausEx 2.80 sind: • Microsoft Windows 7 • Microsoft SQL Server 2008 Lebenszyklus des Supports Die Microsoft-Basiskomponenten werden vom BFS bis zu fol­ genden Terminen unterstützt: Betriebssysteme Startdatum des Supports Enddatum des Supports Microsoft Windows 7 – 31.12.2020 Microsoft Windows 8.1 – 31.12.2023 Microsoft Windows 10 29.07.2015 31.12.2025 Datenbanken Startdatum des Supports Enddatum des Supports Microsoft SQL Server 2005 – 31.12.2015 Microsoft SQL Server 2008 – 31.12.2019 Microsoft SQL Server 2008 R2 – 31.12.2019 Microsoft SQL Server 2012 – 31.12.2022 Microsoft SQL Server 2014 – 31.12.2024 Impressum Herausgeber: Bundesamt für Statistik (BFS), Sektion Sozialhilfe, Neuchâtel Abgabe kostenlos beim BFS: Tel. 058 463 64 21 Adressänderungen bitte per E-Mail an die jeweilige ­kantonale ­Fachstelle senden. Die Schweizerische Sozialhilfestatistik im Internet: www.socialsecurity-stat.admin.ch Bestellnummer: 810-1611-05 Titelgrafik: BFS; Konzept: Netthoevel & Gaberthüel, Biel; Foto: © bacalao – Fotolia.com 4 N E W S L E TT E R N R. 5 0 FEB RUA R 2 0 1 6 So zi alhilfestatistik