Publikation komplett - Bundesamt für Statistik

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Nr. 50 Februar 2016
NEWSLETTER
SOZIALHILFESTATISTIK
Fragen zur Erhebung
Informationen zur Schweizerischen Sozialhilfestatistik
Auswahl des korrekten Stichmonats
Abgeschlossene Fälle
Für die Schweizerische Sozialhilfeempfängerstatistik wird ein
Dossier dann abgeschlossen, wenn die letzte ordentliche Zah­
lung genau 6 Monate zurückliegt, indem das Abschluss­datum
und der Beendigungsgrund eingesetzt werden (der Beendi­
gungsgrund ist nur bei Dossiers mit wirtschaftlicher Sozialhilfe
anzugeben). Das Abschlussdatum muss dabei genau 6 Monate
nach der letzten ordentlichen Zahlung gesetzt werden. Bei
­Fällen, die eine letzte ordentliche Zahlung zwischen Juli und
­Dezember des Vorjahres hatten, liegt das Abschlussdatum somit
in der darauf folgenden Erhebungsperiode (Beispiel: Letzte
­ordentliche Zahlung erfolgte im August 2014, das Abschluss­
datum wird im Februar 2015 gesetzt).
Inkassofälle und nachträgliche Zahlungen
Ausstehende Forderungen wie zum Beispiel laufende Inkasso­
massnahmen spielen für den Abschluss des Dossiers keine Rolle,
da es sich bei der Statistik um eine Empfängerstatistik und nicht
um eine Finanzstatistik handelt. Auch nachträgliche Zahlungen
für die Unterstützungsperiode des abgeschlossenen Dossiers
werden nicht mehr berücksichtigt (z.B. Arztrechnungen und
Spitalrechnungen, die erst Monate nach der ordentlichen
­Unterstützung noch beglichen werden).
Bedeutung der abgeschlossenen Fälle für die Auswertungen
Für die Auswertungen ist es von zentraler Bedeutung, dass alle
Dossiers, die während einer Erhebungsperiode abgeschlossen
werden (also auch diejenigen, die eine letzte Zahlung zwischen
Juli und Dezember im Vorjahr haben), ans Bundesamt für Sta­
tistik geschickt werden. Diese Angaben sind insbesondere für
folgende Analysen wichtig:
– Indikatoren zur Dynamik des Sozialhilfebezugs: Wie viele
Fälle können während eines Erhebungsjahres von der Sozial­
hilfe abgelöst werden ? Wie viele Fälle sind nach einem Fall­
abschluss nach einer gewissen Zeit wieder auf Sozialhilfe
­angewiesen ? Wie lange dauert dieser Unterbruch ? usw.
Im Rahmen der Schweizerischen Sozialhilfeempfängerstatistik
wird die Situation einer Unterstützungseinheit für einen Stich­
monat erhoben. Oder anders gesagt: Alle Angaben im Frage­
bogen beziehen sich auf einen Stichmonat.
Der Stichmonat ist definiert als derjenige Monat im Erhe­
bungsjahr, für welchen die letzte ordentliche Auszahlung von
Leistungen stattgefunden hat. Nicht ordentliche Zahlungen
sind solche, welche im Nachgang zu einer ordentlichen Unter­
stützung noch ausgelöst werden. Es handelt sich dabei z.B. um
Arztrechnungen und Spitalrechnungen, die erst Monate nach
der ordentlichen Unterstützung noch beglichen werden. Dabei
kann es sich um eine einmalige oder um mehrmalige nachträg­
liche Zahlungen handeln.
Beispiel: Wird im Dezember eine Zahlung für den Monat
­Dezember getätigt, dann ist für dieses Dossier der Dezember
der Stichmonat. Hat das Dossier hingegen im März eine letzte
ordentliche Auszahlung von Leistungen für den Monat März
erhalten, dann ist für dieses Dossier der März der Stichmonat.
Wird nun im Monat Juni nachträglich noch eine Arztrechnung
beglichen, bleibt für dieses Dossier der März der Stichmonat,
weil für diesen Monat das letzte Mal eine ordentliche Auszah­
lung von Sozialhilfe erfolgt ist.
Für den Stichmonat muss jeweils ein aktuelles, gültiges Bud­
get (Variablen Var 15.0401 – 15.0418) vorhanden sein, welches
abbildet, wie der in diesem Monat ausbezahlte Betrag zustande
kommt. Des Weiteren müssen für diesen Monat eine zugespro­
chene Leistung (Variable 15.052) und ein monatlicher Aus­
zahlungsbetrag (Variablen 15.11 – Var 15.22; die monatlichen
Auszahlungsbeträge sind nur bei Dossiers mit wirtschaftlicher
Sozialhilfe anzugeben) eingetragen sein.
Nettobedarf
Im Fragebogen für die wirtschaftliche Sozialhilfe gibt es die
­Variable 15.051 «Berechneter Nettobedarf gemäss SKOS».
­Dieser Nettobedarf entspricht dabei dem Bruttobedarf im Stich­
monat (Variable 15.04) abzüglich der Einnahmen der Unter­
stützungseinheit im Stichmonat.
– Indikator zur Dauer des Sozialhilfebezugs: Welches ist die
durchschnittliche Unterstützungsdauer einer Unterstützungs­
einheit ?
– Indikator zu den Gründen der Beendigung einer Unterstüt­
zung: Welches sind die Hauptgründe für die Einstellung der
finanziellen Leistungen ?
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Der Bruttobedarf berechnet sich dabei wie folgt:
Berechnung nach nicht revidierte4n SKOSRichtlinien (vor 2005) oder nicht nach
SKOS-Richtlinien
Berechnung nach revidierten SKOSRicht­linien (ab 2005)
Var 15.0401 Gundbedarf I
+ Var 15.0402 Zuschlag zum
Grundbedarf I
+ Var 15.0403 Gundbedarf II
+
Var 15.0413 Grundbedarf
–
Var 15.0414 Minus: Sanktion
+ Var 15.0404 Angerechnete
Miet-/Wohnkosten
Var 15.0404 Angerechnete
Miet-/Wohnkosten
+ Var 15.0405 Medizinische
Grundversorgung
Var 15.0405 Medizinische
Grundversorgung
+ Var 15.0406 Allgemeine Erwerbs­
unkosten (Pauschale)
+ Var 15.0407 Spezielle Erwerbs­
unkosten
+
Var 15.0418 Effektive Erwerbs­
unkosten
+ Var 15.0408 Kosten für Kinder­
betreuung
Var 15.0408 Kosten für Kinder­
betreuung
+ Var 15.0409 Schule und Erstaus­
bildung
Var 15.0409 Schule und Erstaus­
bildung
+ Var 15.0410 Therapie-, Klinikoder Heimkosten
Var 15.0410 Therapie-, Klinikoder Heimkosten
+ Var 15.0411 Pauschale für Perso­ Var 15.0411 Pauschale für Perso­
nen in stationären Einrichtungen nen in stationären Einrichtungen
(Sackgeld)
(Sackgeld)
+ Var 15.0412 Weitere sonstige
Leistungen
Var 15.0412 Weitere sonstige
Leistungen
+
Var 15.0415 Total der Minimalen
Integrationszulagen MIZ
+
Var 15.0416 Total der Integra­
tionszulagen für Nichterwerbs­
tätige IZU
Quelle: BFS – Schweizerische Sozialhilfestatistik
© BFS, Neuchâtel 2016
Der Nettobedarf gibt somit Auskunft über den Fehlbetrag
zwischen Bruttobedarf und Einnahmen.
Ungültige Werte beim Nettobedarf
Ein Nettobedarf von 0 Franken oder ein negativer Betrag ist
nicht plausibel und somit auch nicht gültig. Denn dies würde
bedeuten, dass die Einnahmen der Unterstützungseinheit im
Stichmonat höher sind als der Bedarf und die Unterstützungs­
einheit somit im Stichmonat kein Anrecht auf Sozialhilfe hat.
Solche Dossiers werden deshalb bei einzelnen Analysen ausge­
schlossen.
In Rücksprache mit einzelnen Erhebungsstellen wurden
f­olgende Gründe identifiziert, die zu einem unplausiblen Netto­
bedarf führen:
– Unter den Einnahmen wurden nicht die monatlichen, son­
dern die jährlichen Beträge erfasst, bspw. der Jahresbetrag
einer Sozialversicherungsleistung oder der Kinderzulagen.
– Die Rückerstattungen wurden unter den Einnahmen ver­
bucht. Bei einer Rückerstattung erhält die Erhebungsstelle
­einen Gesamt- oder Teilbetrag zurückbezahlt, den sie bevor­
schusst hat. Diese einmalige Überweisung wird oft Monate
oder Jahre später ausbezahlt. Ein solcher Betrag darf in der
Sozialhilfeempfängerstatistik nicht mitberücksichtigt werden,
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2 0 1 6 das heisst, er darf nicht unter den Einnahmen eines Dossiers
verbucht werden. Beispiel: Ein Antrag auf eine IV-Rente wird
gestellt, solange aber dem Antrag nicht stattgegeben wird,
unterstützt die Sozialhilfe einen Klienten. Sobald dann die IVVerfügung da ist, wird die Rente rückwirkend an die Erhe­
bungsstelle ausbezahlt. Diese Rückerstattung darf nun nicht
unter den Einnahmen eines Dossiers verbucht werden.
Das Bundesamt für Statistik bittet deshalb die Erhebungs­
stellen bei der Erfassung darauf zu achten, dass unter den Ein­
nahmen nur monatliche Beträge erfasst und Rückerstattungen
nicht berücksichtigt werden.
Welche Variablen werden während der gesamten Unter­
stützungsperiode eines Dossiers nur einmal erfasst ?
Im Fragebogen der Schweizerischen Sozialhilfeempfängerstatis­
tik gibt es Variablen, die zu Beginn der Unterstützungsperiode
erfasst werden und in der Folge während der gesamten Laufzeit
eines Dossiers nicht mehr verändert werden sollten. Die Ant­
wortkategorien dieser Variablen werden also nicht alljährlich
­angepasst. Es handelt sich dabei um folgende Variablen:
– Var 1.02 Aufnahmedatum
Hier wird das Datum der ersten Kontaktaufnahme im Rah­
men des vorliegenden Dossiers erfasst.
– Var 15.06 Datum der ersten Auszahlung
Hier wird das ­Datum der ersten Auszahlung an die Unter­
stützungseinheit im Rahmen des vorliegenden Dossiers er­
fasst. Als Datum der ersten Auszahlung gilt das Valuta-Da­
tum.
– Var 15.01 Antrag
Hier ist anzugeben, um welche Art von Antrag (neuer Fall,
Wiederaufnahme, laufender Fall) es sich handelt.
– Var 15.02 Frühere Unterstützung
Hier ist anzugeben, ob die antragstellende Person bereits
früher wirtschaftliche Sozialhilfe erhalten hat.
– Var 15.03 Dauer der letzten Unterstützung
Falls die antragstellende Person bereits früher wirtschaftliche
Sozialhilfe erhalten hat, ist hier die Dauer der letzten Unter­
stützungsphase anzugeben.
– Var 40.0.1 Antrag
Diese Variable existiert nur für die Leistungsklasse der Ali­
mentenbevorschussung. Hier ist anzugeben, um welche Art
von Antrag (neuer Fall, Wiederaufnahme) für die antragstel­
lende Person es sich handelt.
– Var 40.0.12 Datum der ersten Auszahlung
Diese Variable existiert nur für die Leistungsklasse der Ali­
mentenbevorschussung. Hier ist das Datum der ersten Aus­
zahlung an die antragstellende Person im Rahmen des vor­
liegenden Dos­siers zu erfassen. Als Datum der ersten
Auszahlung gilt das Valuta-Datum.
– Var 40.p.1 Antrag
Diese Variable existiert nur für die Leistungsklasse der Ali­
mentenbevorschussung. Hier ist anzugeben, um welche Art
von Antrag (neuer Fall, Wiederaufnahme) für das p-te Mit­
glied der Unterstützungseinheit es sich handelt.
So zi alhilfestatistik
– Var 40.p.12 Datum der ersten Auszahlung
Diese Variable existiert nur für die Leistungsklasse der Ali­
mentenbevorschussung. Hier ist das Datum der ersten Aus­
zahlung an das p-te weitere Mitglied der Unterstützungsein­
heit im Rahmen des vorliegenden Dossiers zu erfassen. Als
Datum der ersten Auszahlung gilt das Valuta-Datum.
– Var 1.04 Datum des Beginns der Anspruchsberechtigung
Diese Variable existiert nur für die Leistungsklassen der kan­
tonale Beihilfen zu Ergänzungsleistungen der AHV/IV und
der Zusatzleistungen zur AHV/IV im Kanton Zürich. Hier
wird das Datum, ab dem die Leistungsberechtigung zuge­
sprochen bzw. verfügt wird, eingetragen.
Für die Sozialhilfeempfängerstatistik ergibt sich daraus kein
unmittelbarer Anpassungsbedarf. Ab Erhebungsperiode 2016
werden Dienste, welche die revidierten SKOS-Richtlinien an­
wenden, die Variablen zur Minimalen Integrationszulage (MIZ)
nicht mehr ausfüllen:
– Minimale Integrationszulage MIZ (Stichmonat) der antrag­
stellenden Person (Var 10.211)
– Minimale Integrationszulage MIZ (Stichmonat) (Betrag) der
antragstellenden Person (Var 10.212)
– Massnahme zu MIZ für die antragstellende Person
(Var 10.213)
– Minimale Integrationszulage MIZ (Stichmonat) der weiteren
Mitglieder der Unterstützungseinheit (Var 11.p.211)
Revision der SKOS-Richtlinien
per 1. Januar 2016
– Minimale Integrationszulage MIZ (Stichmonat) (Betrag) der
weiteren Mitglieder der Unterstützungseinheit (Var 11.p.212)
Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdi­
rektoren (SODK) hat zusammen mit Vertretern der Gemeinden
und Städte sowie der Leitung der SKOS folgende Beschlüsse zur
Revision der SKOS-Richtlinien gefasst und den Kantonen per
1. Januar 2016 zur Umsetzung empfohlen:
– Massnahme zu MIZ der weiteren Mitglieder der Unterstüt­
zungseinheit (Var 11.p.213)
– Total der Minimalen Integrationszulagen MIZ (Var 15.0415).
– Der Grundbedarf wird bei Haushalten ab 6 Personen um
76 Franken pro Person/Monat reduziert.
– Die Ansätze für junge Erwachsene bis 25 Jahren mit eigenem
Haushalt werden von heute 986 Fr. um 20% auf 789 Fr.
­reduziert.
– Die Sanktionsmöglichkeiten werden in schwerwiegenden
Fällen auf 30% erhöht. Dabei besteht eine Bandbreite
von 5–30%.
– Mit der Integrationszulage (IZU) werden Leistungen aner­
kannt, welche die Chancen auf eine erfolgreiche Integration
erhöhen oder erhalten. Die Minimale Integrationszulage
(MIZ) wird abgeschafft.
Siehe: http://skos.ch/skos-richtlinien/revision/
Zur Erinnerung
Wie im Newsletter Nr. 48 vom August 2015 kommuniziert, wer­
den die Daten zu den Sozialhilfebeziehenden im Asylbereich –
Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen mit weni­
ger als sieben Jahren Aufenthalt in der Schweiz – erstmals für das
Erhebungsjahr 2016 nach der Methode der Schweizerischen Sozi­
alhilfeempfängerstatistik erfasst. Die ersten Ergebnisse werden im
Dezember 2017 veröffentlicht. Zur Sicherstellung einer reibungs­
losen Erhebung dieser Personengruppe wurden bereits folgende
Schritte unternommen:
– Überarbeitung der Erhebungsunterlagen: Leitfaden zur Durch­
führung der Erhebung, Papierfragebogen, häufig gestellte Fra­
gen sowie die Terminologie. Alle Dokumente stehen unter
www.sozialhilfestatistik.bfs.admin.ch zum Herunterladen zur
Verfügung.
– Aktualisierung der softwarespezifischen PC-Anwendungen.
– Im Herbst 2015 fanden Informationsveranstaltungen sowie
softwarespezifische Schulungen zur praktischen Erfassung der
Asylsuchenden und vorläufig aufgenommenen Personen mit
weniger als sieben Jahren Aufenthalt in der Schweiz statt.
Die Erhebung der Sozialhilfedaten 2016 für diese Personen­gruppe
kann folglich für das Erhebungsjahr 2016 breits s­ tarten. Für Fragen in
Zusammenhang mit der Erhebung­steht Ihnen Ihre kantonale Fach­
stelle zur Verfügung..
www.sozialhilfestatistik.bfs.admin.ch
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Wichtige Informationen für Nutzerinnen
und Nutzer von SOSTAT 3.0 und PlausEx 2.80
In diesem Newsletter werden Nutzerinnen und Nutzer von
­SOSTAT 3.0 und PlausEx 2.80 regelmässig über die für ein opti­
males Funktionieren der Anwendungen empfohlenen Mindest­
systemanforderungen informiert. Für einen reibungslosen Be­
trieb benötigen die Anwendungen Microsoft-Komponenten.
Aus diesem Grund ist ihr Lebenszyklus an den Support von Mi­
crosoft für die Basiskomponenten gebunden.
Mindestsystemanforderungen
Die Anwendungen SOSTAT 3.0 und PlausEx 2.80 wurden auf
folgenden Technologien getestet:
•
•
•
•
•
Microsoft SQL Server 2008
Microsoft SQL Server 2014
Windows 7
Windows 8.1
Windows 10
Mindestsystemanforderungen für die Anwendungen SOSTAT
3.0 und PlausEx 2.80 sind:
• Microsoft Windows 7
• Microsoft SQL Server 2008
Lebenszyklus des Supports
Die Microsoft-Basiskomponenten werden vom BFS bis zu fol­
genden Terminen unterstützt:
Betriebssysteme
Startdatum des Supports
Enddatum des Supports
Microsoft Windows 7
–
31.12.2020
Microsoft Windows 8.1
–
31.12.2023
Microsoft Windows 10
29.07.2015
31.12.2025
Datenbanken
Startdatum des Supports
Enddatum des Supports
Microsoft SQL Server 2005
–
31.12.2015
Microsoft SQL Server 2008
–
31.12.2019
Microsoft SQL Server 2008 R2
–
31.12.2019
Microsoft SQL Server 2012
–
31.12.2022
Microsoft SQL Server 2014
–
31.12.2024
Impressum
Herausgeber: Bundesamt für Statistik (BFS), Sektion Sozialhilfe,
Neuchâtel
Abgabe kostenlos beim BFS: Tel. 058 463 64 21
Adressänderungen bitte per E-Mail an die jeweilige ­kantonale
­Fachstelle senden.
Die Schweizerische Sozialhilfestatistik im Internet:
www.socialsecurity-stat.admin.ch
Bestellnummer: 810-1611-05
Titelgrafik: BFS; Konzept: Netthoevel & Gaberthüel, Biel;
Foto: © bacalao – Fotolia.com
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