Tannenhof - Referat Kant

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Soziale Arbeit Schweiz
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Referat von Stéphane Beuchat, Stellv. Geschäftsleiter von AvenirSocial Soziale Arbeit Schweiz - anlässlich der 15. Fachtagung der Stiftung
Tannenhof vom 3. Mai 2013.
Liebe Kolleginnen und Kollegen
Als erstes möchte ich mich herzlich bei Herrn Märk-Meyer für die Einladung
bedanken. Ich freue mich sehr, mit Ihnen ein paar Gedanken zur Sozialen Arbeit
und deren Herausforderungen im Kontext der Moralphilosophie von Kant zu teilen.
Immanuel Kant wurde 1724 in Königsberg, heutiges Kaliningrad, geboren. Er
wurde beachtliche 80 Jahre alt und verfasste über 1000 Monographien und
Aufsatzsammlungen. Kant formulierte vier Grundfragen der Philosophie1:
Was kann ich wissen?
Was darf ich hoffen?
Was ist der Mensch?
Und wollen wir dem Thema der heutigen Fachtagung – „Handle so, dass dein Tun
als allgemeine Regel für unsere Gesellschaft gelten könnte“ - ein wenig auf den
Grund gehen, so müssen wir uns mit der letzten Fragestellung „Was soll ich tun?“
beschäftigen. Diese Frage betrifft die Moral und seine Schrift Kritik der praktischen
Vernunft; Grundlegung zur Metaphysik der Sitten.2
Die Ethik von Kant oder von der Frage: „Was soll ich tun?“
Wenn es eine ethische Verpflichtung geben soll, dann darf keine Unklarheit
darüber herrschen, worin die ethische Verpflichtung begründet ist, sagt Kant. Es
1
2
Vgl. Irrlitz, Gerd (2002): Kant-Handbuch. Leben und Werk. Stuttgart, S.67 und 263. Andersen, Svend; Grønkjær, Niels (2005): Einführung in die Ethik. 2., erw. Aufl. Berlin: de Gruyter (DeGruyter-Studienbuch), S.153-155. 1
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darf ebenso keine Zweifel darüber geben, was moralisch gut und worin unsere
Pflicht besteht. Zweifel gibt es hingegen darüber, wie die Pflicht zu begründen ist.
Damit wir der ethischen Verpflichtung nach Kant und somit dem kategorischen
Imperativ näher kommen, müssen wir den Begriff des Willens, der in zweifacher
Art beschrieben werden kann, näher betrachten:
Ausgeübt wird der Wille entweder um eines Zweckes willen, d.h. um etwas zu
erreichen oder weil ich es mir zur Regel gemacht habe, d.h. dass ich immer
Menschen helfe, wenn sie Hilfe benötigen.
Entscheidend nun, ob etwas zum Guten oder zum Bösen führt, ist der dahinter
stehende Wille. Der gute Wille ist das intuitive Wissen um das Richtige und der
besteht aus nichts anderem als dem Handeln aus Pflicht, im Gegensatz zum
Handeln aus Neigung. Wenn man jemand anderen hilft, weil man von der Not
anderer betroffen ist, handelt man nicht aus Pflicht, sondern aus Neigung. Aus
Pflicht handelt jemand, der überhaupt nicht durch die Leiden anderer betroffen ist,
der aber trotzdem hilft, weil er sich dazu verpflichtet fühlt.3
Wenn der gute Wille also dasselbe ist wie ein Handeln aus Pflicht, dann ist die
Pflicht durch den Charakter des Imperativen gekennzeichnet. Da wir aber in
verschiedener Weise auf Grund von Imperativen handeln können, unterscheidet
man zwischen dem hypothetischen Imperativ, d.h. die Forderung „wenn-dann“ und
dem kategorischen Imperativ. Der kategorische Imperativ ist unbedingt gültig, d.h.
ohne „wenn“ und seine Gültigkeit muss unabhängig von allen Zwecken, nach
denen wir handeln, feststehen. Somit hat der kategorische Imperativ mit der Art zu
tun, wie wir nach Regeln handeln und nicht mit dem, was der Wille will.
Normalerweise folgen wir beim Handeln sogenannten Maximen, d.h. allgemeinen
Handlungsregeln, die jeder Einzelne für sich zu Normen macht. Ein kategorischer
Imperativ kann sich nun nicht darauf beziehen, was unsere Handlungsregeln
beinhalten, sondern nur darauf, welche Form sie haben müssen. Der Imperativ
kann also nicht einer unserer Maximen sein, sondern er muss eine Forderung an
die Form unserer Maximen sein, d.h. es ist das Kriterium, mit dessen Hilfe wir von
einer Vielzahl möglicher Tugenden das auswählen, der dasselbe fordert, wie die
3
Kant wird nach der Akademieausgabe Kants gesammelte Schriften, Berlin 1902ff. zitiert: Band IV, S.412.
2
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Maxime
selbst.
So
muss
der
kategorische
Imperativ
oder
auch
Universalisierungsformel lauten:
Handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst,
dass sie ein allgemeines Gesetz werde.4
Der kategorische Imperativ schreibt nicht einfach vor, dass ich anderen helfen soll.
Vielmehr sagt er, dass ich anderen helfen soll, weil ich will, dass die Maxime „Ich
will immer anderen Hilfe leisten“ eine für alle Menschen verbindliche Vorschrift sei.
Er ist ein Kriterium höherer Ordnung und zwingt mich folgende Frage zu stellen:
Kann ich wirklich wollen, dass jeder in einer entsprechenden Situation dasselbe
macht wie ich?
Wir haben gesehen, dass eine im strengen Sinne ethische Handlung, nicht von
einem Zweck bestimmt sein darf. Nun kann es aber denkbar sein, dass es etwas
gibt, das die Beschaffenheit eines Zweckes an sich hat. Nach Kant gibt es
tatsächlich ein solches „etwas“, nämlich den Menschen als Vernunftwesen. Ein
Mensch kann nicht zu einem Mittel reduziert werden, sondern er ist immer ein
Zweck an sich.
Sobald wir es – wie beispielsweise in der Sozialen Arbeit mit konkreten
Handlungen zu tun haben, müssen wir immer den Zweck berücksichtigen, der mit
der Handlung verfolgt wird. Die Ethik von Kant handelt nun von denjenigen
Zwecken, die zu verfolgen wir verpflichtet sind. Der kategorische Imperativ muss
deshalb nochmals neu formuliert werden und lautet:
Handle nach einer Maxime der Zwecke, die zu haben für jedermann ein
allgemeines Gesetz sein kann.5
Demnach ist der Mensch sowohl sich selbst als auch anderen Zweck und Kant
unterscheidet nun zwischen Pflichten gegen sich selbst und Pflichten gegenüber
anderen.
Pflichten gegen sich selbst bedeuten, dass man sich wechselseitig als
Vernunftwesen respektiert und sich nicht zu einer Sache degradieren lässt.
Pflichten gegen andere ist als „tätiges Wohlwollen“ zu verstehen und ist immer mit
Achtung vor dem anderen Menschen verbunden. Die Beschreibung der Achtung
4
5
Vgl. Kant (wie Anm.3), Band IV, S.421. Vgl. Kant (wie Anm.3), Band VI, S.395. 3
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steht bei Kant immer eng in Verbindung mit der ethischen Selbstbestimmung oder
Autonomie und der Würde des Menschen.
Und um die Pflichten gegen sich selbst und die Pflichten gegen andere zu
erkennen, ist ein Gewissen nötig. Das Gewissen ist sozusagen die oberste
moralische Instanz, weil es kein Gewissen des Gewissens gibt. Der kategorische
Imperativ ist sozusagen die ausformulierte Arbeitsweise unseres Gewissens.6
Was sagt uns nun konkret die Ethik von Kant im Kontext der Sozialen
Arbeit? Dies möchte ich exemplarisch anhand der Autonomie, der Pflicht zu
unterstützen und den Nützlichkeitserwägungen erläutern:
Die Autonomie und der Schutz der menschlichen Würde
Die Autonomie steht bei Kant für Eigenständigkeit, Selbstgesetzgebung und
Unabhängigkeit. Es ist einer der Schlüsselbegriffe für die professionelle Soziale
Arbeit, die Menschen unterstützt, befähigt, ermächtigt und befreit, und zwar
letztlich damit, dass das Recht auf den Schutz der Würde respektiert wird.
Diese Ansicht teilt Kant, der die Autonomie als den Inbegriff menschlicher Freiheit
versteht und somit als Grund der unantastbaren menschlichen Würde sieht. Die
Moraltheorie von Kant konkretisiert die Ethik der Sozialen Arbeit, indem das
Verständnis einer autonomen Lebensführung aufgezeigt wird. Autonomie im Sinne
einer
bindungsstarken,
eigenverantwortlichen
und
verantwortungsvollen
Lebensführung.7
Im Zentrum der moralphilosophischen Wissensbestände der Sozialen Arbeit steht
die Menschenwürde. Im Berufskodex der Sozialen Arbeit8 wird der Begriff der
Menschenwürde,
der
den
Ausgangspunkt
des
Kodexes
sowie
der
Menschenrechte darstellt, folgendermassen beschrieben:
Die Professionellen der Sozialen Arbeit gründen ihr Handeln auf der Achtung
der jedem Menschen innewohnenden Würde sowie den Rechten, welche
6
Hofmeister, Heimo (1997): Philosophisch denken. 2., durchges. Aufl. Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht
(UTB für WissenschaftUni-Taschenbücher, 1652), S.349. 7
Vgl. Lob-Hüdepohl, Andreas; Bohmeyer, Axel (2007): Ethik Sozialer Arbeit. Ein Handbuch. Paderborn:
Schöningh [u.a.] (UTB Soziale Arbeit, 8366), S.126ff. 8
AvenirSocial (2010): Berufskodex Soziale Arbeit Schweiz. Ein Argumentarium für die Praxis der
Professionellen.
Für weiterführende Informationen zum Werthintergrund des Kodexes siehe: AvenirSocial (2012): Soziale
Arbeit und ihre Ethik in der Praxis, Eine Einführung mit Glossar zum Berufskodex Soziale Arbeit Schweiz.
4
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daraus folgen.
Denn das Mensch-Sein ist grundsätzlich auf Mitmenschlichkeit angewiesen. Und
diese gegenseitige Angewiesenheit ist – wir wissen das – fragil und verletzlich. Die
Menschenwürde ist aber keine Eigenschaft eines Individuums, weder eine
angeborene noch eine erwerbbare. Sie kann folglich auch weder einem konkreten
Menschen ‚zugesprochen‘ noch ‚aberkannt‘ werden. Und die Menschenwürde
bedarf des Schutzes, und zwar dadurch, dass wir die Menschenwürde gegenseitig
als zentralen Wert anerkennen. Niemand und nichts kann die Menschenwürde
schützen, ausser die Menschen selbst einander und wechselseitig. Es kann
deshalb auch kein Recht auf Menschenwürde geben.
Die Menschenwürde wird so zum qualitativen Merkmal für die Art und Weise, wie
Menschen mit anderen Menschen umgehen. Sie ist der Grund dafür, dass wir
allseitig einander versprechen, die Menschenwürde zu schützen und uns für die
Realisierung der Menschenrechte einzusetzen. Dafür steht auch die Soziale
Arbeit!
Die Pflicht zu unterstützen
Die Pflichten gegen sich selbst und die Pflichten gegen andere, d.h. die
wechselseitige Selbst- und Fremdachtung, verhilft nach Kant dem Menschen ein
erfüllendes Leben als eigenständiger Mensch zu führen. Das geforderte
Achtungsgebot der Menschenwürde besteht nicht nur als einseitiger Respekt vor
einer anderen Person, sondern schliesst die wechselseitige Pflicht mit ein, ebenso
andere zu einer autonomen Lebensführung zu unterstützen.
Denn die Soziale Arbeit ist nicht nur dem Doppelmandat – der Hilfe und Kontrolle
seitens der Gesellschaft und der Anstellungsträger sowie den Begehren seitens
des Klientels – verpflichtet, sondern auch gegenüber dem dritten Mandat,
bestehend aus: dem eigenen Professionswissen, der Berufsethik und den
Prinzipien der Menschenrechte sowie der sozialen Gerechtigkeit. Dieses dritte
Mandat steuert die Professionellen durch mögliche Konflikte und Spannungsfelder
zwischen dem ersten und dem zweiten Mandat.
Wie kommt es nun, dass wir uns in Spannungsfeldern für oder gegen eine
Handlungsalternative entscheiden? Aufgrund welcher Kriterien entscheiden wir?
In solchen Situationen brauchen wir ausserhalb jeder Routine Kompetenzen und
5
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Instrumentarien, die unsere Entscheidungsprozesse anleiten – nicht abnehmen,
denn wertende Entscheidungen für Handlungen können nicht delegiert werden;
die Verantwortung dafür liegt letztlich immer beim uns.
Im professionellen Kontext braucht es dazu eine spezifische Kompetenz, nämlich
die Kompetenz zur rationalen Begründung von Werte-Entscheidungen in
Handlungssituationen. Es braucht z.B. berufsmoralisches Wissen, aber auch
emotionale Empfindlichkeit und Achtsamkeit, innere Bereitschaft und nicht zuletzt
reflektierte Praxiserfahrung. Doch auch wenn wir Werte-Fragen letztlich persönlich
entscheiden müssen, heisst dies nicht, dass es beliebig oder gleich-gültig ist, wie
wir entscheiden. Jede dieser Entscheidungen bedarf der Kriterien geleiteten
Rechtfertigung.
Sofern
wir
als
Profession
und
als
einzelnen
Sozialarbeiter/Sozialarbeiterin ernst genommen werden wollen, basiert diese
Rechtfertigung auf sog. Basis-Prinzipien.
Grundlage dazu kann der Kodex für die Soziale Arbeit Schweiz sein – in seiner
Form als ‚Argumentarium‘ –, denn diese Form stellt ein kognitiver Such-Raum für
die kollegiale berufsethische Beratung dar. Der Berufskodex dient uns als
Orientierungshilfe
und
Argumentarium
für
die
Entwicklung
eines
professionsethisch begründeten Berufsalltags und hilft Stellung zu nehmen.
Nützlichkeitserwägungen
sind
legitim,
sofern
sie
sich
nach
dem
kategorischen Imperativ richten
Betrachtet man die ökonomische Seite der Sozialen Arbeit, so geht es letztlich
darum, materielle wie immaterielle Ressourcen effizient und effektiv einzusetzen.
Dies ist auch eine Frage der Gerechtigkeit wie der Solidarität. D.h. ökonomische
Interessen stehen im Dienst ethischer Interessen, weil alle Ressourcen knapp sind
und von anderen aufgebracht und auf viele verteilt werden. Die ethischen
Interessen dürfen aber niemals im Dienst der Ökonomie stehen. Sonst besteht die
Gefahr, dass die Soziale Arbeit und mit ihr die Menschenrechte unter das Diktat
der ökonomischen Zwänge geraten. Kant macht auf diesen Unterschied
aufmerksam, indem er sagt, in der menschlichen Welt
6
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... hat alles entweder einen Preis oder eine Würde. Was einen Preis hat, an
dessen Stelle kann auch etwas anderes als Äquivalent gesetzt werden; was
dagegen über allen Preis erhaben ist, das hat eine Würde.9
Somit sind nach Kant Nützlichkeitserwägungen moralisch legitim, müssen aber
immer auch mit dem obersten moralischen Prinzip, das im kategorischen
Imperativ zusammengefasst ist, vereinbar sein.10
Ich möchte dazu gerne noch ein letztes Beispiel erläutern. Im Rahmen der
Diskussionen über Missbrauchsbekämpfung in der Sozialhilfe haben verschiedene
Kantone
ihre
Sozialhilfegesetze
revidiert
und
die
Informations-
und
Auskunftspflichten der Betroffenen verstärkt. Dies gilt auch für den Kanton Bern,
dessen neues Gesetz über die Sozialhilfe am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist.
Während die neuen Regelungen einen wesentlichen Beitrag zur Klärung der
gegenseitigen Rechte und Pflichten leisten, enthalten sie auch einige umstrittene
gesetzliche Neuerungen. Dies gilt insbesondere für die erst im Rahmen der
Beratungen eingefügte Generalvollmacht. Danach holen die mit dem Vollzug des
Gesetzes betrauten Personen für Informationen, die sie nicht anderweitig
beschaffen können, „von den betroffenen Personen zum Zeitpunkt der
Einreichung des Gesuchs um Gewährung von Sozialhilfe eine Vollmacht ein“.
Hauptstreitpunkt unserer Beschwerde beim Bundesgericht bildete daher die
Frage, ob die Generalvollmacht, welche die Behörden zu Beginn eines Verfahrens
einholen müssen, im Widerspruch zur Verfassung und zur Europäischen
Menschenrechtskonvention steht, insbesondere zum Grundrecht auf persönliche
Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und zum Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) sowie
Art. 8 EMRK. Wir haben geltend gemacht, dass die Einwilligung zum Einholen von
Informationen nicht freiwillig erfolge und dass eine vorauseilende Blankovollmacht
eine
unverhältnismässige
Einschränkung
der
Grundrechte
bedeute.
Wir
verlangten deshalb die teilweise Aufhebung des neuen Gesetzes.
Wie wir wissen, wies das Bundesgericht unsere Beschwerde ab. Das knappe
Abstimmungsergebnis von 3 zu 2 bei der Urteilsfällung zeigt, dass auch das
9
Vgl. Kant (wie Anm.3), Band IV, S.434. Vgl. Lob-Hüdepohl (wie Anm.7), S.343ff. 10
7
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gegenteilige Ergebnis mit guten Gründen hätte vertreten werden können. Der
Grund zur Ablehnung sehen die RichterInnen darin, dass das Gesetz von den
Sozialhilfebehörden verfassungskonform ausgelegt werden könne, indem man es
nicht streng nach dem Wortlaut anwende.
Die RichterInnen waren sich aber auch einig, dass das revidierte Sozialhilfegesetz
des Kantons Bern „keine Sternstunde der Gesetzgebung“ ist. Aus dem Urteil des
Bundesgerichts ergibt sich, dass die Sozialhilfebehörden des Kantons Bern bei
der Anmeldung zum Sozialhilfebezug eine Vollmacht zur Informationsbeschaffung
unterzeichnen lassen dürfen. Diese darf jedoch nicht soweit gehen, wie es der
Gesetzeswortlaut
nahelegt,
sondern
darf
nur
zweckgebunden
und
verhältnismässig eingesetzt werden und muss die im Gesetz vorgesehene
Stufenfolge der Informationsbeschaffung berücksichtigen.
Wenn nun SozialarbeiterInnen Generalvollmachten unterzeichnen lassen müssen,
wird somit eine der Voraussetzungen für die angestrebte Veränderung
geschwächt. Wenn danach ohne Einwilligung der KlientInnen ihre Daten eingeholt
werden, also ein Akt ausgeführt wird, der die potentielle totale Offenlegung aller
Lebensbereiche umfasst, so stellt dies eine denkbar ungünstige Voraussetzung
zum Aufbau einer Zusammenarbeitsbeziehung dar. Abgesehen davon entspricht
der „gläserne Klient“ keineswegs dem Menschenbild der Sozialen Arbeit. Vor
allem aber ist die Einforderung einer Generalvollmacht bei der Klientel weder
notwendig noch stellt es methodisch sinnvolles Handeln dar. Es braucht sie nicht
zum Einholen aller Informationen, die nötig sind, um die Anspruchsberechtigung
für Sozialhilfe zu klären.
Nach gängigem professionellem Verständnis soll vielmehr bei jedem erarbeiteten
Teilziel, und da auch nur im Sinne einer stellvertretenden Krisenbewältigung, eine
genau auf die jeweilig erforderlichen Informationen und Handlungen hin
abgestimmte
Vollmacht
verlangt
werden,
vorausgesetzt,
dass
sie
den
Handlungsspielraum zur Wahrung der legitimen Interessen der Klientel auch
wirklich vergrössert.
Die Argumente des Bundesgerichts überzeugen uns nicht in allen Punkten. Dies
zeigt sich daran, dass bei der öffentlichen Urteilsberatung von weiteren
8
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Einschränkungen der Vollmacht die Rede war, die einen Hinweis auf die
Möglichkeit eines jederzeitigen Widerrufs der Vollmacht sowie eine Information vor
Gebrauch der Vollmacht verlangten. In der nun vorliegenden schriftlichen
Urteilsbegründung jedoch fehlen diese beiden Auflagen.
Wir haben deshalb im April dieses Jahres eine Individualbeschwerde beim
Europäischen
Gerichtshof
für
Menschenrechte
gegen
das
Urteil
des
Bundesgerichts eingereicht.11
Dass die Würde des Menschen vor drohender Missachtung unbedingt zu schützen
ist
und
dass
die
Menschenrechte
über
den
politisch
ausgehandelten
Rechtsansprüchen stehen, ist im Berufskodex mehrfach dokumentiert. Das
bedeutet auch: sogar wenn Verordnungen und Weisungen legal sind, sind sie vor
dem Hintergrund der Menschenwürde und der Sozialen Arbeit noch lange nicht
legitim.
Auch
die
politische
Ordnung
und
ihre
Gesetzgebung
kann
menschenrechtswidrig sein; und zuallererst stehen die dafür Verantwortlichen in
der Pflicht, Gesetze so zu verändern, dass sie menschenrechtskonform sind. Wo
das Datenschutzgesetz klar ist und den Kriterien der Sozialen Arbeit entspricht, ist
es konsequent anzuwenden. Dort, wo es den Kriterien nicht entspricht, dürfen sich
Professionelle der Sozialen Arbeit nicht dahinter verstecken; sie dürfen sich nicht
auf solche Weisungen berufen, sondern müssen sie auf der politischen und
juristischen Ebene anprangern.
Dem Thema der Fachtagung folgend denke ich, dass AvenirSocial so handelt,
dass unser Tun als allgemeine Regel für unsere Gesellschaft gelten könnte, ja
sogar gelten müsste ...
Herzlichen Dank.
11
Vollständige Dokumentation zur Beschwerde ans Bundesgericht und den Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte sind zu finden unter: www.avenirsocial.ch/de/beschwerde
9
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