Schüler als Unternehmer Eine Gebrauchsanleitung 2 S e id lSo lu tio ns .d e Gymnasium Gars Kollegstufenjahrgang 2002/2004 FACHARBEIT Aus dem Fach Wirtschaft- und Rechtslehre Schüler als Unternehmer – eine Gebrauchsanleitung Verfasser: Leistungskurs: Kursleiter: Daniel Seidl Wirtschaft- und Rechtslehre OStR Helmut Wittmann Abgabetermin: _________________________ Abgabe beim Kollegstufenbetreuer: _________________________ Note: _________________________ In Worten: _________________________ Punkte: _________________________ In Worten: _________________________ Unterschrift des Kursleiters: _________________________ © danielseidl.de/facharbeit.pdf Facharbeit LKWR – Seite 2 von 30 Gliederung 1 Die Gründungsphase .............................................................................................. 4 1.1 1.1.1 1.1.2 1.2 1.2.1 1.2.2 1.2.3 1.2.4 1.3 1.3.1 1.3.2 2 Bedeutung der Selbstständigkeit für Schüler ...............................................................4 Die eigene Qualifikation.............................................................................................5 Zentrale Vorüberlegungen.............................................................................................6 Wahl der Rechtsform.................................................................................................6 Eintragung im Handelsregister ...................................................................................6 Die Industrie- und Handelskammer ............................................................................7 Namensgebung.........................................................................................................7 Gründungsvorgang.......................................................................................................8 Die Gewerbeanmeldung und deren Folgen..................................................................8 Finanzamt: der erste Kontakt.....................................................................................8 Grundzüge der Besteuerung ................................................................................ 10 2.1 2.1.1 2.1.2 2.1.3 2.1.4 2.1.5 2.2 2.2.1 2.2.2 2.2.3 2.2.4 2.2.5 2.3 3 Einkommensteuer ......................................................................................................10 Grundlagen.............................................................................................................10 Die Bilanzierung......................................................................................................10 Die Einnahmenüberschussrechnung .........................................................................11 Freibeträge.............................................................................................................11 Abschreibungen ......................................................................................................12 Die Umsatzsteuer .......................................................................................................13 Grundlagen.............................................................................................................13 Nachteil für den Unternehmer? ................................................................................13 Rechnungserstellung ...............................................................................................14 Regelung für Kleinunternehmer ...............................................................................14 Freiwillige Option der Umsatzsteuerpflicht ................................................................15 Die Gewerbesteuer .....................................................................................................15 Versicherungsschutz ............................................................................................ 16 3.1 3.1.1 3.1.2 3.2 4 Krankenversicherung ..................................................................................................16 Einschränkungen der Familienversicherung...............................................................16 Alternativen für Selbstständige ................................................................................17 Weitere Versicherungen..............................................................................................17 Auftragsbeschaffung ............................................................................................ 18 4.1 4.1.1 4.1.2 4.1.3 4.1.4 4.1.5 5 Analyse der Gründungssituation ....................................................................................4 Marketingstrategien....................................................................................................18 Private Networking..................................................................................................18 Optimierungsangebote ............................................................................................19 „Freelancer“ – Webdesign auf Kommando ................................................................19 Referenz-Marketing.................................................................................................19 Persönliche Direktakquisition ...................................................................................19 4.2 Werbung ...................................................................................................................20 4.3 Webpräsenz ...............................................................................................................21 Zukunftsauswirkungen ........................................................................................ 22 Quellenverzeichnis .........................................................................................................23 Bildquellen ....................................................................................................................26 Anlagen .......................................................................................................................27 Gymnasium Gars Kollegstufenjahrgang 2002/2004 1 Die Gründungsphase Diese Arbeit gibt Aufschluss darüber, welche Punkte bei der Existenzgründung und der späteren Gewerbetätigkeit beachtet werden müssen. Die Idee, als Schüler ein eigenes Unternehmen zu gründen, wird oft von vielen Personen nicht ernst genommen. Volljährige Schüler, die durch Dienstleistungen wie zum Beispiel Webdesign Geld dazuverdienen wollen, wagen sich oft nicht an die Anmeldung eines Gewerbes heran. Ihnen fehlen die notwenigen Kenntnisse in Themen wie Steuer, Krankenkasse und Marketing. Um spätere Missverständnisse und Probleme vorzubeugen, müssen gerade die Bereiche, die die finanzielle Situation des Schülers und auch der Eltern betreffen, gründlich analysiert werden. 1.1 Analyse der Gründungssituation 1.1.1 Bedeutung der Selbstständigkeit für Schüler Die Vorteile der Selbstständigkeit Neben der Möglichkeit, Aushilfstätigkeiten in anderen Firmen zu übernehmen, kann der Schüler selbst ein Gewerbe anmelden. Dies ist sinnvoll, wenn der Schüler eigene Dienstleistungen verkaufen will, wie zum Beispiel die Erstellung von Internetseiten. Selbstständigkeit bietet einige Vorteile für den Schüler, etwa die Möglichkeit durch eigenständiges Arbeiten eigene Ideen verwirklichen zu können. Des Weiteren hat er nun die Möglichkeit, seinen Arbeitslohn selbst festzulegen und kann so zu höherem Einkommen gelangen. Die freie Zeiteinteilung bringt den nötigen Spielraum mit sich, der dabei hilft, Schule und Arbeit erfolgreich zu kombinieren. Ebenso fallen Konflikte mit Vorgesetzten weg sowie das Kündigungsrisiko (28 S.3). Mögliche Problemfelder Nach der Gründung eines Unternehmens können jedoch einige Probleme auftreten, die möglicherweise die Zukunft des Schülers negativ beeinflussen. So ist oft zuwenig Kapital zur Gründung vorhanden, um Anfangsinvestitionen finanzieren zu können. Die Arbeitszeit eines Selbstständigen überschreitet die eines Angestellten um ein Vielfaches, daher kann die selbstständige Tätigkeit schulische Leistungen negativ beeinträchtigen. Durch den damit verbundenen Freizeitverlust können Konflikte mit der Familie, mit Freunden und dem Partner/ der Partnerin auftreten (28 S.3). Letztlich ist „das Risiko des Scheiterns groß“: Der Prozentsatz der Insolvenzen und Geschäftsaufgaben im Bereich Internet/E-Commerce betrug nach einer Umfrage des „e-Startup-Projektes“ im Jahr 2001 zwischen 10 und 11 Prozent, bei Stichproben im Jahr 2002 sogar bis zu 20 Prozent (26 S.2). Diese hohen Ausfallsraten sind zum einen auf die schlechte konjunkturelle Lage zurückzuführen, die allgemein die Investitionsbereitschaft dämpft. Zum anderen „verringert sich die Kapazität [der Multimediaagenturen] am Markt nur unwesentlich“, da ehemalige Angestellte neue Kleinunternehmen gründen, während die Unternehmen bestehender Anbieter „durch Erfahrung und Fokussierung“ weiter wachsen (26 S.2). Sicherung der Kindergeldansprüche Bei den Gründungsüberlegungen muss berücksichtigt werden, dass die Eltern des Schülers während dessen Schulzeit im Normalfall Kindergeld beziehen. Soll dieser Anspruch gewahrt bleiben, dürfen die jährlichen Einkünfte des Schülers den Betrag von 7.188 Euro nicht überschreiten (§ 32 IV Nr.3 Einkommensteuergesetz (EStG) (27)). Mit Einkünften ist in diesem Fall der Gewinn des Unternehmens © danielseidl.de/facharbeit.pdf Facharbeit LKWR – Seite 4 von 30 Gymnasium Gars Kollegstufenjahrgang 2002/2004 gemeint, der bei der Einkommensteuer angegeben werden muss; nicht etwa die in Rechnung gestellten „Einnahmen“ des Schülers. Die Kosten dürfen genau so abgezogen werden, wie bei der Gewinnermittlung an Hand der Einnahmenüberschussrechnung (siehe gleichnamiges Kapitel). 1.1.2 Die eigene Qualifikation Persönliche Grundvoraussetzungen für die Selbstständigkeit Nicht jeder ist auf Grund seiner persönlichen Eigenschaften für eine selbstständige Tätigkeit geeignet. Selbstständige sollten unbedingt stressstabil sein, da sie mit den vielfältigen Problemen eines Unternehmers zurechtkommen müssen. Wenn Familienmitglieder hinter der Geschäftsidee und der Unternehmensgründung stehen, werden später private Konflikte und persönliche Belastung vermieden. Ein gutes Durchsetzungsvermögen hilft beim Umgang mit Lieferanten und auch Kunden, eigene Bedürfnisse hervorzuheben und damit auch selbst gesetzte Ziele zu erreichen. Vor allem die Kontaktfähigkeit ist beim Umgang mit Kunden und Lieferanten entscheidend (28 S.5): Ist man in der Lage, ordentliche Konversationen zu führen, so ist man bei der Kundenakquisition (Kundengewinnung) klar im Vorteil. Durch gute Kommunikation wird Vertrauen vermittelt. Ideale Erfolgschancen bietet darüber hinaus ein sympathisches und den Kunden respektierendes Auftreten. Branchenbezogene Kenntnisse und Fachkompetenz Zu prüfen gilt auch, ob der Gründer bereit ist, sich die nötigen Kenntnisse der Branche anzueignen oder schon mit der Branche vertraut ist. Sinnvoll ist eine Unternehmensgründung nur, wenn die grundlegende Eignung für die Selbstständigkeit durch umfassende fachspezifische Branchenkenntnisse abgerundet ist (28 S.5). Am Beispiel „Webdesign-Unternehmen“ wird dies deutlich: Für eine gewinnbringende unternehmerische Tätigkeit im Bereich Webdesign müssen verschiedene branchenbezogene Schlüsselqualifikationen vorhanden sein. Webdesigner sind auf zwei wichtige Fähigkeiten angewiesen, die nur schwer miteinander vereinbar sind: a) gestalterische Kreativität und b) analytisch-logisches Denken Gestalterische Kreativität wird bei allen graphischen Design- und Layoutarbeiten benötigt, sowie räumliches Vorstellungsvermögen. Vor allem bei Flash-Animationen oder Produktpräsentationen überzeugt vor allem eine an den Endkunden angepasste Mischung aus ansprechendem Design und Benutzerfreundlichkeit. Gleichzeitig benötigt man bei komplexen Datenbankstrukturen abstraktes analytisch-logisches Denken, um umfangreichere skript- und datenbankbasierte Projekte für mittlere oder große Unternehmen realisieren zu können. Kreativität und logisches Denken sind Anforderungen, die in ihrer Art gegensätzlich gerichtet sind. Bei jedem Menschen ist der ein oder andere Bereich stärker ausgeprägt und im Laufe der Entwicklung spezialisiert sich das Gehirn auf eine dieser Fähigkeiten. Die Kombination mehrerer Berufsfelder – Grafik-Design, Programmierung und zusätzlich noch Komponenten der Betriebswirtschaft – kann Spannungen erzeugen, die schwer abbaubar sind (17 S.2). © danielseidl.de/facharbeit.pdf Facharbeit LKWR – Seite 5 von 30 Gymnasium Gars Kollegstufenjahrgang 2002/2004 1.2 Zentrale Vorüberlegungen 1.2.1 Wahl der Rechtsform Obwohl viele verschiedene Rechtsformen existieren (vgl. Abb. 1.2.1a), ist für einen Schüler, der Dienstleistungen wie z.B. Webdesign verkaufen will, im Grunde nur eine Rechtsform interessant: das Einzelunternehmen. Der Schüler hat hier volle Kontrolle über sein Unternehmen und muss erwirtschaftete Gewinne mit niemandem teilen. Einzelunternehmen genießen ein gutes Image bei Geschäftspartnern, da der Unter- Abb. 1.2.1a nehmer mit seinem gesamten Privatvermögen haftend hinter seiner Geschäftsidee steht (31 S.2). Auch bei Kreditinstituten kann sich das dadurch gewonnene Vertrauen positiv auswirken, wenn z.B. ein Dispositionskredit beantragt wird. Die Gründung eines Einzelunternehmens bedeutet auch, dass der Unternehmer z.B. für eventuelle Fehlkalkulationen oder steuerliche Versäumnisse mit seinem gesamten Privatvermögen haftet. Andere Rechtsformen sind hier vernachlässigbar, da entweder ein hohes Gründungskapital vorgewiesen werden muss (z.B. GmbH, Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder mehr als eine Person aktiv am Unternehmen beteiligt sein muss (z.B. KG, Kommanditgesellschaft). 1.2.2 Eintragung im Handelsregister Das Handelsregister ist ein „bei den Amtsgerichten geführtes öffentliches Register, welches Kaufleute und Handelsgesellschaften unter ihrer Firma verzeichnet“ (14). Die Eintragung im Handelsregister bestimmt die Rechtsposition eines Unternehmens von Grund auf (32) und ist in seiner Art nach mit dem Grundbuch vergleichbar (33 S.1). Ist ein Unternehmer dort gelistet, so stellt er einen „Kaufmann“ im Sinne des § 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) (47) dar, wenn nicht, so ist er ein Kleinunternehmer. Grundsätzlich ist eine Handelsregistereintragung für Einzelgewerbereibende verpflichtend, wenn „das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb […] erfordert“ (§ 1 II HGB). Dies bezieht sich vor allem auf die Buchführung und Bilanzierung (§ 242 HGB) sowie die „kaufmännische Ordnung der Vertretung“ (§ 48 ff. HGB „Prokura“). Der Kaufmann ist gemäß § 238 I 1 HGB „verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen“. Buchführung bedeutet vor allem, alle Geschäftsvorgänge genau schriftlich festzuhalten, damit bei einer eventuellen Betriebsprüfung Einsicht in die Unternehmenssituation gewährt werden kann (§§ 238 I 2, 239 HGB). Zusätzlich muss bei jedem Handelsgewerbe jährlich eine Inventur durchgeführt werden (§§ 240, 241 HGB). Ob nun ein Gewerbe tatsächlich eintragungspflichtig ist, erfordert in jedem Fall eine „individuelle Beurteilung“. Ausschlaggebend ist „immer das Gesamtbild des Unternehmens“, beispielsweise Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, der jährliche Umsatz, die Anzahl der Beschäftigten und das Betriebsvermögen (32). Für den kleinen Gewerbebetrieb eines Schülers ist also der Eintrag in das Handelsregister in der Regel © danielseidl.de/facharbeit.pdf Facharbeit LKWR – Seite 6 von 30 Gymnasium Gars Kollegstufenjahrgang 2002/2004 nicht verpflichtend. Die Option der freiwilligen Eintragung ist für den Schüler nicht sinnvoll, da sie notariell beurkundet sein muss, was mit relativ hohen Kosten verbunden ist. Des Weiteren verursacht die Eintragung durch die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht einen hohen zusätzlichen Arbeitsaufwand, und bedeutet auch steuerliche Nachteile, weil der Unternehmer die von der Umsatzsteuer befreiende „Regelung für Kleinunternehmer“ (§ 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) (2)) nicht mehr in Anspruch nehmen kann; mehr dazu im Kapitel „Grundzüge der Besteuerung“. 1.2.3 Die Industrie- und Handelskammer Abb. 1.2.3a Die Industrie- und Handelskammer (IHK) ist eine „Selbstverwaltungsorganisation der gewerblichen Wirtschaft“ (37 S.3). Sie hat die Aufgabe, die Wirtschaft unabhängig vom Staat zu fördern (35). Zu ihren Aufgabenbereichen gehören beispielsweise die Aus- und Weiterbildung von Arbeitnehmern, die Vermittlung zwischen Unternehmen, Analyse der regionalen wirtschaftlichen Entwicklung und nicht zuletzt die Beratung von Existenzgründern (vgl. Abb. 1.2.3a) (35). Die Mitgliedschaft bei der IHK ist für alle Unternehmer verpflichtend, die nicht reine Handwerksbetriebe oder handwerksähnliche Betriebe sind. Für Unternehmer im Raum München ist zum Beispiel die IHK für München und Oberbayern zuständig (35) (15): Von der Beitragszahlung ist hier befreit, wer nicht im Handelsregister eingetragen ist und dessen Gewinn 5.200 Euro pro Jahr bzw. dessen Umsatz 52.000 Euro nicht übersteigt. Überschreitet ein Unternehmer diese Freibeträge, so muss er in der Regel einen Mindestbetrag von 46,02 Euro pro Jahr zahlen (15). Die zusätzlich zu entrichtende Umlage von 0,19% des Gewerbeertrags kann hier vernachlässigt werden, da der Gewerbeertrag dabei um einen Freibetrag von 15.340 Euro gekürzt. Zusammenfassend ist also zu sagen, dass die Mitgliedschaft bei der IHK für Schüler zumindest in der Aufbauphase ihres Unternehmens kein Problem ist, sofern die Gewinne unter den genannten Freibeträgen liegen. 1.2.4 Namensgebung Wie bei vielem ist bei der Wahl des Firmennamens auch zu berücksichtigen, ob ein Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist oder nicht: Nur Kaufleute im Sinne des § 1 HGB sind berechtigt, einen Phantasienamen als Firmennamen auszuwählen, wie z.B. „XcentriX Internet Services“. Die Regelungen des HGB betreffend der Unterscheidungskraft und Kennzeichnungswirkung des Firmennamens (vgl. §§ 18 ff. HGB) sowie des Namens-, Titels- und Markenschutzrechts sind jedoch zu beachten. Der Name des Gewerbes eines Kleinunternehmers setzt sich dagegen in der Regel aus dessen Vor- und Nachnamen zusammen sowie optional dem Geschäftszweck und/oder einer „Geschäftsbezeichnung“, die aus einem Phantasienamen bestehen kann (38 S.2). Möglich wäre so zum Beispiel „Xaver Meier XcentricX Internet Services“. Da die Einschränkung, seinen Namen in den „Firmennamen“ mit aufnehmen zu müssen, jedoch viele Namensideen zunichte macht und viele Kleinunternehmer diese Regelung stört, werden in der Regel auch abweichende Namen toleriert; z.B. „XcentricXaver Internet Services“. Allerdings darf die Geschäftsbezeichnung keinen Kunden irreführen; allgemein gebräuchliche Kürzel wie z.B. „e.K.“ für „eingetragener Kaufmann“ dürfen beispielsweise nicht darin vorkommen sofern der Unternehmer nicht dazu berechtigt / verpflichtet ist. © danielseidl.de/facharbeit.pdf Facharbeit LKWR – Seite 7 von 30 Gymnasium Gars Kollegstufenjahrgang 2002/2004 1.3 Gründungsvorgang 1.3.1 Die Gewerbeanmeldung und deren Folgen Durch die Zahlung einer Gebühr von 17,50 Euro kann auf der örtlichen Gemeinde ein Gewerbe angemeldet werden. Diese Anmeldung kann nicht rückwirkend erfolgen, somit hat der Start des Gewerbes nach der Anmeldung zu erfolgen (37 S.1). Dieser Vorgang dauert ca. eine Stunde und es müssen unter anderem Geschäftsbezeichnung und Geschäftszweck festgelegt werden. Benötigt wird lediglich der Personalausweis oder Reisepass des Gründers, sowie bei Handelsunternehmen ein Nachweis über die Handelsregistereintragung und deren notarielle Beurkundung. Durch den vergleichsweise schnellen Vorgang der Gewerbeanmeldung darf diese jedoch nicht unterschätzt werden: Mit der Gewerbeanmeldung wird das Finanzamt von der Unternehmensgründung informiert und der Unternehmer wird grundsätzlich Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuerveranlagt. Was dies bedeutet wird im Kapitel „Steuerrecht“ näher erklärt. Weitere Institutionen die informiert werden sind die Industrie- und Handelskammer, das Gewerbeaufsichtsamt sowie die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), welche für die gesetzlich vorgeschriebene Unfallversicherung eventueller Arbeitnehmer zuständig ist (37 S.4/5). Werden keine Mitarbeiter beschäftigt, so ist der Unternehmer hier nicht beitragspflichtig (18). 1.3.2 Finanzamt: der erste Kontakt Der Fragebogen zur selbstständigen Tätigkeit Als Reaktion auf die Gewerbeanmeldung meldet sich das Finanzamt in etwa einem Monat nach der Gründung in Form eines „Begrüßungsschreibens“. Dieses fordert dazu auf, das beiliegende Merkblatt (vgl. Anhang 2) genau durchzulesen und den beigelegten zweiseitigen Fragebogen innerhalb eines Monats vollständig ausge- Abb. 1.3.2a: Oberfinanzdirektion Nürnberg füllt an das Finanzamt zurückzuschicken (19). Das Merkblatt kann die wichtigsten Informationen über steuerliche Verpflichtungen liefern, jedoch sollte man vor allem als „Steuerneuling“ einen Steuerberater konsultieren. Dem Fragebogen sollte besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden, da mit ihm die grundlegenden Weichen für die Besteuerung von Einkommen und Umsatz und den weiteren Verlauf des Unternehmens gestellt werden. Neben persönlichen Angaben wie Wohnsitz oder Bankverbindung für eventuelle Steuererstattungen müssen detaillierte Angaben zum Unternehmen gemacht werden, zunächst einmal über Art und Beginn der Gewerbeausübung, Unternehmensform, Betriebssitz und Anzahl der Arbeitnehmer. Für die übrigen Felder des Fragebogens dienen folgende Vorschläge als Anhaltspunkte (13). Schätzung des jährlichen Umsatzes: Die Werte, die in Zeile 17 des Fragebogens eingetragen werden, beeinflussen die zukünftige Unternehmensbesteuerung massiv. Sie sollen Schätzungen für das laufende sowie das folgende Kalenderjahr darstellen. Werden hier zu hohe Werte genannt, so fallen bestimmte steuerliche Vorteile weg und es muss eventuell eine Umsatzsteuervorauszahlung geleistet werden. Grundsätzlich sollten die Umsatzwerte für © danielseidl.de/facharbeit.pdf Facharbeit LKWR – Seite 8 von 30 Gymnasium Gars Kollegstufenjahrgang 2002/2004 beide Jahre jeweils 17.500 Euro nicht überschreiten, empfehlenswert sind in etwa 3.000 - 5.000 Euro Jahresumsatz. Mehr dazu im Kapitel „Regelung für Kleinunternehmer“. Ausweisung der Umsatzsteuer in Rechnungen Niedrige Umsätze haben die Folge, dass der Unternehmer beim Finanzamt die „Regelung für Kleinunternehmer“ beantragen kann. Dies bedeutet steuerliche Vorteile, da Kleinunternehmer auf ihre ausgehenden Rechnungen keine Umsatzsteuer aufschlagen müssen (vgl. Kapitel „Regelung für Kleinunternehmer“). Soll die Regelung beantragt werden, muss Zeile 22 des Fragebogens mit „Nein“ beantwortet werden. Eine Umsatzsteueridentifikationsnummer ist dann auch nicht nötig (vgl. Anhang 3, Zeile 23). Höhe des voraussichtlichen Gewinns Beim Gewinn verhält es sich analog zum Umsatz, jedoch sollten beide Beträge jeweils 7.426 Euro (bzw. 7.667 Euro ab 2005) nicht überschreiten, siehe Kapitel „Einkommensteuer“. Optimal ist es, einen minimalen Gewinn anzugeben, etwa 100 Euro. Dies ist ohne Probleme möglich, da es sich ja um geschätzte Werte handelt. Gewinnermittlungsart Die Einnahmen/Überschussrechnung (EÜR) vereinfacht den Jahresabschluss sehr. Der Arbeitsaufwand der Erstellung einer Bilanz bedeutet für den Schüler hohen Zeitaufwand und damit unter Umständen schlechtere schulische Leistungen. Die genaue Bedeutung der Einnahmenüberschussrechnung wird im gleichnamigen Kapitel erklärt. Wird beim Fragebogen die EÜR gewählt (vgl. Anhang 3, Zeile 16), so muss keine Eröffnungsbilanz beigelegt oder nachgereicht werden, wie man aus Zeile 26 des Fragebogens schließen könnte. Steuerliche Beratung Beauftragt der Unternehmer einen Steuerberater ihm bei Steuerfragen beizustehen, so ist es von Vorteil diesen im Fragebogen anzugeben. Wird eine steuerliche Beratung in Zeile 10 des Fragebogens genannt, so verlängert sich die Abgabefrist der Einkommensteuererklärung um vier Monate auf den 30.09. des Folgejahres (37 S.4). Den ausgefüllten Fragebogen sollte ein Steuerberater überprüfen, bevor er beim Finanzamt abgegeben wird. Nach einigen Wochen bekommt der Unternehmer vom Finanzamt seine individuelle Steuernummer zugeteilt, die dann auf allen Ausgangsrechnungen abgedruckt sein muss (vgl. „Rechnungserstellung“) (§ 14 Ia HGB) und ihn beim Schriftverkehr mit dem Finanzamt eindeutig identifiziert. © danielseidl.de/facharbeit.pdf Facharbeit LKWR – Seite 9 von 30 Gymnasium Gars Kollegstufenjahrgang 2002/2004 2 Grundzüge der Besteuerung 2.1 Einkommensteuer 2.1.1 Grundlagen Deutsche sind durch das Einkommensteuergesetz (EStG) (27) dazu verpflichtet, Einkünfte ordnungsgemäß aufzuzeichnen und zu versteuern: „Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig“ (§ 1 ff. EStG). Die Einkommensteuer ist daher eine sog. Personensteuer. Äquivalent zur Lohnsteuer bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn genau festgelegt ist, haben Selbstständige die Pflicht, ihr zu versteuerndes Einkommen und damit den Gewinn ihres Unternehmens selbst zu berechnen und dem Finanzamt durch die jährliche Einkommensteuererklärung darzulegen (§ 25 EStG). Bei der Berechnung des steuerlichen Gewinns eines Unternehmens unterscheidet man zwischen zwei Methoden: der Bilanzierung und der Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 EStG). 2.1.2 Die Bilanzierung Das Handelsgesetz (HGB) verpflichtet Gewerbetreibende, die im Handelsregister (HR) eingetragen sind und damit einen Kaufmann im Sinne des § 1 I HGB verkörpern, sorgfältig „Bücher zu führen und in diesen [ihre] Handelsgeschäfte […] ersichtlich zu machen“ (§ 4 III HGB). Am Schluss jedes Geschäftsjahres muss ein Jahresabschluss ermittelt werden, die Bilanz (§ 424 I HGB). In ihr werden das Anlage- und Umlaufvermögen, das Eigenkapital und die Schulden des Kaufmannes erfasst (§ 247 HGB), während die darin enthaltene Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) Auskunft über den Jahresüberschuss bzw. den Jahresfehlbetrag ermöglicht (§ 275 II Nr.19 HGB). Der Gewinn des Unternehmens fließt dem Gewerbetreibenden in der Regel als Einkommen zu, daher muss dieser es bei seiner Einkommensteuererklärung bei den „Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit“ angeben. Die Bilanzierung stellt die gewöhnliche Gewinnermittlungsart für große Unternehmen dar, der Arbeitsaufwand ist jedoch auf Grund der genauen Vorschriften ausgesprochen hoch: Um die Richtigkeit der Bilanz überprüfbar machen zu können, sind Kaufleute dazu verpflichtet, unter anderem alle Belege über Einnahmen und Ausgaben genauso wie Kontoauszüge 10 Jahre lang aufzubewahren und ordnungsgemäß abzulegen (§ 257 I Nr.4 HGB). Für kleine bis mittlere Unternehmen bietet die Bilanzierung insofern einen Vorteil, dass die finanzielle Situation des Unternehmens besser dargestellt wird und so der Unternehmer selbst die Lage besser einschätzen und darauf reagieren kann. © danielseidl.de/facharbeit.pdf Facharbeit LKWR – Seite 10 von 30 Gymnasium Gars 2.1.3 Kollegstufenjahrgang 2002/2004 Die Einnahmenüberschussrechnung Eine einfachere Methode der Gewinnermittlung bietet die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR). Als Gewinn wird hier die Differenz der Brutto-Einnahmen und der Brutto-Ausgaben angesetzt (§ 4 III EStG); in der Praxis addiert man also die jährlichen Einnahmen und subtrahiert davon die Summe der Ausgaben. Bei positivem Ergebnis wurde Gewinn erwirtschaftet und bei negativem Ergebnis Verlust. Zu beachten ist jedoch die Sonderregelung für so genannte langlebige Wirtschaftsgüter (siehe Kapitel „Abschreibungen“). Um eine Einnahmenüberschussrechnung statt einer Bilanz beim Finanzamt abgeben zu dürfen, bedarf es einiger Voraussetzungen: Zum einen darf das Unternehmen nicht im Handelsregister eingetragen sein, zum anderen darf der Umsatz im letzten Jahr 350.000 Euro bzw. der Gewinn im letzten Jahr 30.000 Euro nicht überstiegen haben (1) (§ 141 Abgabenordnung (AO) (11)). Gilt dies für ein Unternehmen, so ist es von der Buchführungspflicht befreit und muss demnach auch keine Bilanzen zum Jahresabschluss vorle- Abb. 2.1.3a gen (§ 4 III EStG). Überschreitet ein Unternehmen die Umsatz- oder Gewinngrenze, so erfolgt der Wechsel der Gewinnermittlungsart erst im übernächsten Wirtschaftsjahr. Fordert das Finanzamt ein Unternehmen nicht ausdrücklich dazu auf, so ist dieses nicht verpflichtet die Gewinnermittlungsart zu wechseln (4 S.3). Auch Bankkontenbestände müssen nicht mit den Zahlungsbelegen übereinstimmen (4 S.2), was in der Praxis viel Arbeit spart. Am 01.01.2004 wurde die Formfreiheit der EÜR aufgehoben und deren Einreichung hat nun auf entsprechendem amtlichen Vordruck zu erfolgen (vgl. Abb. 2.1.3) (1) (3) (§ 60 IV Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) (48)). 2.1.4 Freibeträge Ist nun der zu versteuernde Gewinn des Unternehmens auf die eine oder andere Weise bestimmt, wird er im Rahmen der Einkommensteuererklärung in der „Anlage für Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit“ eingetragen und beim Finanzamt bis zum 31. Mai des Folgejahres abgegeben (37). Die abzuführende Einkommensteuer berechnet sich nun aus dem zu versteuernden Einkommen: Bis zu einem Freibetrag von 7.426 Euro (für 2005 und später 7.664 Euro) braucht keine Einkommensteuer gezahlt werden (§ 52 Abs. 41 EStG). Muss mehr Einkommen versteuert werden, berechnet sich die Einkommensteuer nach § 52 Abs. 41 EStG. © danielseidl.de/facharbeit.pdf Facharbeit LKWR – Seite 11 von 30 Gymnasium Gars 2.1.5 Kollegstufenjahrgang 2002/2004 Abschreibungen Erwirbt ein Unternehmer langlebige Wirtschaftsgüter (zum Beispiel eine neue Büroeinrichtung oder eine neue Computeranlage), so darf er den vollen Betrag nicht zu den Ausgaben eines Wirtschaftsjahres rechnen (5 S.8). Stattdessen gilt es, in einem Wirtschaftsjahr den Netto-Anschaffungswert auf eine bestimmte Anzahl Jahre zu verteilen und jedes Jahr nur diesen Teil als Betriebsausgaben zu addieren. Die Abschreibungsdauer muss den amtlichen AfA-Tabellen (Absetzung für Abnutzung) entnommen werden; für eine Computereinrichtung ergäben sich daraus drei Jahre, für Büromöbel sogar dreizehn Jahre (6 S.3). Der Abschreibungszeitraum beginnt immer im Monat des Kaufs; im ersten Jahr ist demnach nur der Anteil der Jahresabschreibung bis zum Jahresende zu buchen. Eine Ausnahme dazu stellen so genannte geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) dar, deren Nettowert 410 Euro nicht übersteigt; diese Ausgaben dürfen in einem Wirtschaftsjahr gebucht werden. In der Praxis ist darauf zu achten, dass als GWG nur Güter zählen, die selbstständig nutzbar sind. Somit können diese Regelungen nicht dadurch umgangen werden, dass man einen Artikel in Einzelteilen kauft und danach die Einzelteile zusammenfügt. Beim Computerkauf wäre es zum Beispiel sonst möglich, alle einzelnen Komponenten (Wert jeweils < 410 Euro) einzeln zu erwerben und dann alle zusammen im selben Jahr abzuschreiben. Sogar die Abschreibung eines nachträglich gekauften TFT-Bildschrims wäre in der Praxis ein Problem, da man ihn über drei Jahre verbuchen müsste. Rechnet man den TFT-Bildschirm nicht zu Computerzubehör sondern zur Gruppe „Monitore“, so wären laut AfA-Tabelle sogar sieben Jahre anzusetzen. Hier sieht man die Problematik sehr deutlich, dass die Abnutzungszeitspannen der AfATabelle oft nicht der Realität entsprechen. Muss ein Wirtschaftsgut über mehrere Jahre abgeschrieben werden, so unterscheidet man zwischen linearer und degressiver Abschreibung: Während bei der linearen Abschreibung jedes Jahr 14.000,00 € ein gleicher Teil des Gesamtsumme abgeschrieben 12.000,00 € 4.000,00 € entsprechen (vgl. Abb. 2.1.5a). Der Abschreibungs- 2.000,00 € Betrag im ersten Jahr darf bei der degressiven 0,00 € Abschreibung das Doppelte des möglichen linearen linear Betrags ausmachen, aber nicht mehr als 20% vom degressiv Gesamtwert der Ware. Im letzten Jahr wird dann degr. => linear Jahr 7 Jahr 8 Jahren mit anfangs höheren Abschreibungraten zu Jahr 6 6.000,00 € Jahr 5 Wertverlust des Wirtschaftsgutes in den ersten Jahr 4 8.000,00 € Jahr 3 sive Abschreibung eignet sich daher, dem hohen 10.000,00 € Jahr 2 bung der Abschreibungsanteil pro Jahr. Die degres- Jahr 1 wird, verringert sich bei der degressiven Abschrei- der gesamte Restbetrag abgeschrieben. Wird eine möglichst schnelle Abschreibung gewünscht, so empfiehlt sich eine Kombination aus beidem, wie aus dem Beispiel ersichtlich wird: Im Jahr 4 wird von der degressiven zu linearen Abschreibungs- Abb. 2.1.5a: Veranschaulichung der Abschreibung von Büromöbeln im Wert von 12.800 Euro innerhalb von 8 Jahren methode gewechselt. © danielseidl.de/facharbeit.pdf Facharbeit LKWR – Seite 12 von 30 Gymnasium Gars Kollegstufenjahrgang 2002/2004 2.2 Die Umsatzsteuer 2.2.1 Grundlagen Das Umsatzsteuergesetz (UStG) verpflichtet Unternehmer, bei deren Rechnungen für Lieferungen oder Leistungen zusätzlich zum Rechnungsbetrag die gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer (=Mehrwertsteuer) zu berechnen und gesondert auszuweisen (9 S.2) (§ 1, § 14 I Nr.6 UStG). Die Umsatzsteuer ist im Gegensatz zur Einkommensteuer eine Betriebssteuer. Der Regelsteuersatz beträgt 16% (§ 12 I UStG). Gleichzeitig hat der Unternehmer das Recht, die bei seinen Aufwendungen bezahlte Vorsteuer von der eingenommenen Umsatzsteuer abzuziehen (§ 15 UStG „Vorsteuerabzug“). Die Differenz muss dann bis zum 10. des Monats nach Ablauf des Voranmeldezeitraums im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt unaufgefordert überwiesen werden (§ 18 I UStG). Voranmeldezeitraum ist bei Neugründungen monatlich (37 S.8) (§ 18 Ia UStG (beschlossen im Rahmen des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes) (StVBG) (11 S.2)), sonst für gewöhnlich vierteljährlich (§ 18 II UStG). Der Name „Voranmeldung“ kommt daher, dass sämtliche Umsatzsteuervoranmeldungen, Überweisungen und Rückerstattungen vorläufig sind und im Nachhinein berichtigt oder zurückgenommen werden können (10). Wird eine Voranmeldung nicht pünktlich abgegeben, überwiesen oder falsch berechnet, so kann das Finanzamt die Vorauszahlung schätzen (9 S.3). Zusätzlich zu den Umsatzsteuervoranmeldungen ist auf jeden Fall nach Ablauf des Kalenderjahres die Umsatzsteuerjahreserklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres zu erstellen. Sie fasst alle Voranmeldungen zusammen und dient für eventuelle Berichtigungen. 2.2.2 Nachteil für den Unternehmer? Die Umsatzsteuer beeinträchtigt den Erfolg des Unternehmers im Normalfall nicht; die Steuerlast die auf den Unternehmer fällt ist lediglich die der Wertsteigerung, daher auch die Bezeichnung „Mehrwertsteuer“ (12). Der eigentliche Träger ist der Verbraucher, der in der Regel keine Vorsteuerabzüge geltend machen kann. Für die Umsatzsteuer gilt das Prinzip der Soll-Versteuerung: Die Umsatzsteuerpflicht entsteht mit der Ausführung der Lieferung oder Leistung; ob der Vertragspartner den Rechnungsbetrag bereits gezahlt hat spielt dabei keine Rolle (§ 13 I Nr.1a UStG). Auf Antrag kann jedoch beim Finanzamt die IstVersteuerung beantragt werden, wenn der Gesamtumsatz 125.000 Euro nicht übersteigen wird oder der Unternehmer nach § 148 AO von der Buchführungspflicht befreit ist (§ 20 I UStG): Steuerbeträge aus Rechnungen müssen so erst dann gemeldet und gezahlt werden, wenn die Rechnung tatsächlich gezahlt wird. Das bedeutet sowohl Zinsvorteile als auch eine Erhöhung der Liquidität. Wer jedoch Anzahlungen überwiesen bekommt, die gerade bei Webdesignern üblich sind, der muss den Teilbetrag trotzdem im aktuellen Voranmeldungszeitraum angeben, auch wenn die eigentliche Rechnung mit der Restzahlung erst später erfolgt. © danielseidl.de/facharbeit.pdf Facharbeit LKWR – Seite 13 von 30 Gymnasium Gars 2.2.3 Kollegstufenjahrgang 2002/2004 Rechnungserstellung Besondere Bestimmungen regeln außerdem, welche Angaben sich in jeder ordnungsgemäßen Rechnung befinden müssen. Aus jeder Rechnung muss der Name und die Anschrift des Leistenden ersichtlich sein, ebenso die Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes bzw. der Leistung (§ 14 I UStG). Die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer ist verpflichtend, sofern der Unternehmer nach § 27a UStG umsatzsteuerpflichtig ist. Ferner wird unterschieden zwischen Kleinstbetragsrechnungen von bis zu 100 Euro Brutto und Rechnungen für größere Beträge: Bei Kleinstbetragsrechnungen müssen das Entgelt, der Steuerbetrag für die Leistung in einer Summe sowie der zugehörige Steuersatz vermerkt sein. Bei Rechnungen mit Beträgen über 100 Euro Brutto muss dagegen das Entgelt der Leistung ohne Steuer und der Steuerbetrag separat aufgeführt sein; neuerdings ist hier zusätzlich die Nennung der vom Finanzamt zugeteilten Steuernummer verpflichtend (§ 14 Ia UStG) (vgl. „Werbung/Impressum). Zusätzlich muss bei diesen Rechnungen auch der Empfänger und Zeitpunkt der Leistung enthalten sein, bei Kleinstbetragsrechnungen dürfen diese Angaben fehlen. Zu beachten ist: Wird in einer Rechnung des Unternehmers ein Umsatzsteuerbetrag zu hoch oder zu Unrecht ausgewiesen, so schuldet er diesen Betrag dem Finanzamt trotzdem (§ 14 II UStG). Des Weiteren wird die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs einer Rechnung davon abhängig gemacht, ob sie die vorher genannten Bestimmungen erfüllt. Vorsteuerabzug trotz unrichtiger Angaben in Rechnungen erfüllt den Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und Steuerrückerstattungen an das Finanzamt könnten die Folge sein. Daher muss immer eine korrekte Rechnung ausgestellt werden, ebenso ist bei jeder eingehender Rechnung darauf zu achten, dass sie die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt; auf Verlangen des Kunden hat jeder leistende Unternehmer eine ordnungsmäßige Rechnung auszustellen (§ 14 I 1 UStG). 2.2.4 Regelung für Kleinunternehmer Kraft § 19 I 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist Kleinunternehmer, dessen „Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro [zuvor 16.620 Euro (8 S.2)] nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird“. Für Kleinunternehmer „finden die Vorschriften […] über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 I UStG), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a II UStG) und über den Vorsteuerabzug (§ 5 UStG) keine Anwendung“ (§ 19 I 3 UStG). Demnach dürfen/müssen Unternehmer, die die genannten Umsatzgrenzen nicht überschreiten, keine Umsatzsteuer in ihren Ausgangsrechungen ausweisen bzw. berechnen und sind damit umsatzsteuerbefreit. Im Gegenzug dazu sind sie nicht dazu berechtigt, sich die Vorsteuer (= Umsatzsteuer, die mit den Betriebsausgaben geleistet wurde) vom Finanzamt erstatten zu lassen. Wird aus irgendeinem Grund trotzdem Mehrwertsteuer auf einer Ausgangsrechnung eines Kleinunternehmers berechnet, schuldet er dem Finanzamt den ausgewiesenen Betrag (§ 14 III UStG). Wichtig zu wissen ist, dass mit dem Betrag von 17.500 Euro der Brutto Wert gemeint ist („zuzüglich der darauf anfallenden Steuer“, § 19 I UStG). Wurde vom (Klein-) Unternehmer im Vorjahr keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, so darf der demnach volle 17.500 Euro Nettoumsatz einfahren ohne umsatzsteuerpflichtig zu werden (7 S.5 unten). © danielseidl.de/facharbeit.pdf Facharbeit LKWR – Seite 14 von 30 Gymnasium Gars Kollegstufenjahrgang 2002/2004 Ein umsatzsteuer-ausweisender Unternehmer darf jedoch nur 15.086 Euro netto umsetzen, um wieder die Regelung für Kleinunternehmer anwenden zu dürfen (vgl. Forumsdiskussion Quelle 7 S.5). Für junge Unternehmer wie z.B. Schüler hat diese viele Vorteile. Zum einen muss sich der Unternehmer nicht mit den komplizierten Regelungen der Umsatzsteuer und der damit verbundenen Voranmeldung beschäftigen und hat dadurch mehr Zeit sich mit der selbstständigen Tätigkeit an sich zu beschäftigen. Wird für Privatkunden gearbeitet, so hat der Kleingewerbetreibende gegenüber der „großen“ Konkurrenz sogar einen wichtigen Wettbewerbsvorteil: Da diesen die Umsatzsteuer vom Finanzamt nicht zurückerstattet wird, werden sie es begrüßen die Umsatzsteuer nicht zahlen zu müssen. Dadurch bekommen sie dieselbe Leistung günstiger. 2.2.5 Freiwillige Option der Umsatzsteuerpflicht Die Regelung für Kleinunternehmer bringt auch diverse Kehrseiten mit sich. So schafft das Verbot des Vorsteuerabzugs vor allem in der Gründungsphase oft finanzielle Nachteile, da in dieser Zeit meist viel investiert wird. Die dabei gezahlte Umsatzsteuer der eingehenden Rechnungen kann vom Kleinunternehmer beim Finanzamt nicht zurückverlangt werden, es sei denn man entscheidet sich freiwillig am Ende des Geschäftsjahres, im nächsten Jahr auf die Regelung für Kleinunternehmer zu verzichten und nun Umsatzsteuer in seinen ausgehenden Rechnungen auszuweisen. In diesem Fall kann die Vorsteuer aller im vergangenen Jahr getätigten Ausgaben vom Finanzamt zurückverlangt werden, obwohl vom Unternehmer bislang keine Umsatzsteuer berechnet wurde (13). Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung kann auch dann sinnvoll sein, wenn der Unternehmer vorwiegend mit Geschäftskunden zusammenarbeitet: Dadurch, dass Geschäftskunden vorsteuerabzugsberechtigt sind und der Unternehmer selbst die ausgewiesene Umsatzsteuer wieder an das Finanzamt abführt, entsteht keinem der beiden ein finanzieller Nachteil. Für den Unternehmer ergibt sich nun jedoch durch die vom Finanzamt erstattete Vorsteuer ein zusätzlicher finanzieller Vorteil. Zu beachten ist jedoch, dass die freiwillige Optierung für die Umsatzsteuer für mindestens fünf Jahre bindend ist und ausnahmslos alle Umsätze betrifft. (§ 19 II UStG). Mit diesen Regelungen soll dem Umsatzsteuerbetrug im Rahmen des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes (StVBG) (11) entgegengewirkt werden. 2.3 Die Gewerbesteuer Die Gewerbesteuer muss vom Unternehmer (§ 5 Gewerbesteuergesetz (GewStG)) an die jeweilige Gemeinde (§ 1 GewStG) entrichtet werden. Sie wird bei Einzelunternehmen durch den um einen Freibetrag von 24.500 Euro jährlich (§ 11 I Nr.1 GewStG) gekürzten Gewerbeertrag berechnet: je 12.000 Euro erhöht sich der Prozentsatz um ein Prozent, bis maximal fünf Prozent des Gewerbeertrags (§ 11 II Nr.1 GewStG). Junge Unternehmer wie z.B. Schüler brauchen also in der Regel keine Gewerbesteuer zahlen, da sie mit ihrer selbstständigen Tätigkeit wohl selten den hohen Freibetrag erreichen werden. Wird die Gewerbesteuer jedoch fällig, kann der Unternehmer sie als Betriebsausgabe verbuchen. © danielseidl.de/facharbeit.pdf Facharbeit LKWR – Seite 15 von 30 Gymnasium Gars Kollegstufenjahrgang 2002/2004 3 Versicherungsschutz 3.1 Krankenversicherung 3.1.1 Einschränkungen der Familienversicherung Die gesetzlichen Krankenversicherungen, beispielsweise die Techniker Krankenkasse, bieten unter bestimmten Umständen für Angehörige des Versicherten kostenlosen Schutz an (21). So sind grundsätzlich Kinder bei den Eltern bis zum 18. Lebensjahr mitversichert. Befindet sich das Kind in Schul- Abb. 3.1.1a oder Berufsausbildung, kann die Familienversicherung bis zum 25. Lebensjahr verlängert werden (21). Voraussetzung hierfür ist, dass die betreffende Person nicht hauptberuflich selbstständig tätig ist. Wird ein Gewerbe nebenberuflich betrieben, zum Beispiel neben der Schulzeit, so gilt eine Erwerbsgrenze: Angehörige, deren „regelmäßiges Gesamteinkommen 345 Euro monatlich überschreitet“, müssen mit dem Ausschluss von der kostenfreien Mitversicherung bei den Eltern rechnen (23). Mit „Einkommen ist hier der Ertrag der selbstständigen Arbeit gemeint, zuzüglich anderer Einkünfte wie zum Beispiel aus Vermietung oder Kapitalvermögen. In der Praxis läuft das in etwa so ab: Die Krankenkasse erkundigt sich jährlich über Schulzugehörigkeit des mitversicherten Familienmitglieds, die Anhand einer aktuellen Schulbescheinigung zu belegen ist. Des Weiteren gilt es im Rahmen eines Fragebogens zu schätzen, wie hoch das Einkommen im folgenden Jahr sein wird. Im Gründungsjahr kann hier ein geringer Wert angegeben werden, etwa 500 Euro. Wichtig ist zunächst nur die „symbolische Angabe eines stattfindenden Einkommens“ (13): Erfährt die Versicherung vom Einkommen des Mitversicherten ohne dessen Angabe in dem Fragebogen, so könnte dies „im schlimmsten Falle den Ausschluss von der Familienversicherung bedeuten“ (13). Anzumerken ist, dass die Versicherungen in der Regel keinen Zugriff auf die durch das Finanzamt ermittelte Einkommenssituation besitzen und auch nicht von selbigem darüber informiert werden (25). Sollte sich also ein Gewinn aus dem Unternehmen von über 4.140 Euro im Jahr (12 x 345 Euro) ergeben, hat es jeder selbst zu verantworten, ob er die Überschreitung der Grenze meldet oder nicht. Grundsätzlich muss die Krankenkasse jedoch über die Änderung der Einkommensverhältnisse unbedingt informiert werden (24), was jedoch unter Umständen den Abschluss einer eigenen (kostenintensiven) Versicherung notwendig macht. © danielseidl.de/facharbeit.pdf Facharbeit LKWR – Seite 16 von 30 Gymnasium Gars 3.1.2 Kollegstufenjahrgang 2002/2004 Alternativen für Selbstständige Krankenversicherung von nebenberuflich selbstständigen Schülern und Studenten Schüler und Studenten sind während ihrer Ausbildungszeit in der Regel krankenversicherungspflichtig (42). Kann dieser wegen zu hohem Einkommen nicht mehr bei den Eltern mitversichert sein, so kann er sich privat versichern. Als Schüler bzw. Student erhält er besonders günstige Konditionen. Die Deutsche Krankenversicherung (DKV) bietet mit dem Studententarif „UNI“ eine relativ kostengünstige Möglichkeit der Privatversicherung an, neben der Schulzeit bzw. des Studiums uneingeschränkt selbstständig arbeiten zu können. Der monatliche Beitrag beträgt in ca. 92 Euro für einen 20-jährigen Abb. 3.1.2a Schüler oder Studenten (41). Eine Ertragsgrenze existiert hier nicht (39), wie es beispielsweise bei der gesetzlichen Krankenversicherung für Studenten der Fall ist: Dort gilt weiterhin die Einkommensgrenze von 345 Euro monatlich, wobei deren monatlicher Mitgliedsbeitrag nur ca. 52 Euro beträgt (40) (42). Krankenversicherung von hauptberuflich Selbstständigen Beendet die Person ihre Schulausbildung oder ihr Studium und will ihre selbstständige Tätigkeit weiterführen, so muss sie sich weiterhin privat oder gesetzlich versichern. Gesetzliche Versicherer wie beispielsweise die Techniker Krankenkasse bieten einen Tarif für Selbstständige an, dessen monatlicher Beitrag sich auf etwa 230 Euro beläuft, bei einer monatlichen Einkommensgrenze von 1811 Euro (40). Erheblich günstiger ist man mit einer privaten Krankenversicherung beispielsweise der DKV beraten: der Tarif „K95“ für Selbstständige kostet bei einem Krankentagegeld von 10 Euro ab dem 15. Tag monatlich nur etwa 136 Euro (43) und das ohne Einkommensgrenze. 3.2 Weitere Versicherungen Selbstständige sind grundsätzlich nicht gesetzlich unfallversichert. Um bei Eintritt eines Arbeitsunfalls gegen Verdienstausfall und längere Arbeitsunfähigkeit abgesichert zu sein, empfiehlt sich der Abschluss einer freiwilligen Unfallversicherung. Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) bietet als gesetzlicher Unfallversicherer der Arbeitnehmer diesen freiwilligen Schutz an. Für den Schüler wird bei einer niedrigen Deckungssumme der Mindestbeitrag von 81 Euro jährlich angesetzt (44 S.14). Bei möglichen Rechtsstreitigkeiten hilft eine Rechtsschutzversicherung (RSV), die im Streitfall die Gerichtskosten übernimmt. Privat- und Berufsrechtsschutz, sowie Verkehrs-, Eigentums- und Mietrechtschutz für Selbstständige ohne Arbeitnehmer wird von etwa 130 bis zu 160 Euro jährlich angeboten (45). Sehr sinnvoll ist eine Betriebshaftpflichtversicherung. Sie greift bei Schäden, die vom Unternehmer bei anderen Firmen oder Privatpersonen verursacht werden und kostet etwa 200 Euro im Jahr bei einer relativ geringen Gefahrenstufe (46). © danielseidl.de/facharbeit.pdf Facharbeit LKWR – Seite 17 von 30 Gymnasium Gars Kollegstufenjahrgang 2002/2004 4 Auftragsbeschaffung 4.1 Marketingstrategien Gute Kenntnisse über Unternehmensführung und fachliche Kompetenz reichen alleine nicht aus, Umsätze und Gewinne zu erwirtschaften. Auch Schüler müssen mit ihrem Unternehmen Kunden erreichen, weshalb der Bereich des Marketings nicht vergessen werden darf. Marketing „umfasst alle Maßnahmen zu einer erfolgreichen Vermarktung eines Produkts oder einer Dienstleistung“ (49 S.1). Dazu gehören u.a. Produktpolitik, Distributionspolitik, Preispolitik und Werbung. Da das Werbebudget von Schülern meist stark begrenzt ist und die nötige Zeit für Werbungsaktionen fehlt, muss die Kundenakquisition auf die nötigsten Mittel beschränkt werden. Zu viele Aufträge könnten dem Schüler schulische Probleme verursachen. Es ist jedoch durchaus möglich, mit wenig Aufwand trotzdem genügend Kunden zu interessieren, hier erklärt am Beispiel der Dienstleistung „Webdesign“. Abb. 4.1a 4.1.1 Private Networking Der Begriff „Private Networking“ beschreibt den Vorgang, potentielle Kunden durch Einbeziehung des privaten Umfeldes des Unternehmers zu finden (50 S.4). Freunde oder Bekannte werden so selbst zum Akquisiteur und helfen, Aufträge durch „Mundpropaganda aufzuspüren“ und „unter der Hand“ an den Unternehmer weiterzuleiten. Diese ohnehin schon sehr effektive Möglichkeit, das „ganze Potential dieses verdeckten Arbeitsmarktes“ zu erschließen, wird durch eine Vermittlerprovision bei Auftragserteilung verstärkt (50 S.5). Strategisch sinnvoll ist es, sich dabei an Angestellte bei Druckereien oder Werbeagenturen zu wenden, die tagtäglich Anfragen über die Erstellung einer Homepage erhalten und den entsprechenden Service nicht anbieten. Die unmittelbaren Vorteile dieser Marketingmethode sind neben der Effektivität die geringen Kosten: Die Vermittlerprovision muss nur gezahlt werden, wenn der Auftrag tatsächlich entsteht. Oft findet man in der eigenen Familie bzw. der weit reichenden Verwandt- und Bekanntschaft eine hohe Nachfrage nach Internetseiten. Die Personen arbeiten möglicherweise in Unternehmen, bei denen aktueller Bedarf an Internetseiten oder Webhosting besteht. Andere leiten ihr eigenes Unternehmen und erteilen dem Schüler gerne einen Auftrag. Die Abwicklung ist aus folgenden Gründen unproblematisch: Der Schüler kennt den Kunden schon längere Zeit, dadurch kann er sich besser in ihn hineinversetzen und dessen Wünsche und Vorstellungen besser umsetzen. Zum anderen schafft die lange Bekanntschaft Vertrauen, welches dem Vertragsverhältnis beiderseitig zu gute kommt: Der Kunde kann mit der pflichtgemäßen Leistung des Schülers rechnen, während sich dieser auf pünktliche und zuverlässige Zahlung verlassen kann. Ist der Kunde nach der Auftragsbearbeitung mit der Leistung zufrieden, kann einerseits mit Folgeaufträgen gerechnet werden und andererseits mit einer Weiterempfehlung an andere Geschäftspartner des Kunden. © danielseidl.de/facharbeit.pdf Facharbeit LKWR – Seite 18 von 30 Gymnasium Gars 4.1.2 Kollegstufenjahrgang 2002/2004 Optimierungsangebote Durch den konkurrenzbedingten „Online-Zwang“ hat so gut wie jeder Unternehmer bereits einen Internetauftritt. Da viele dieser meist „handgestrickten“ Onlineauftritte nicht dem Stand der Technik entsprechen, können hier durch gezielte Verbesserungsvorschläge Kunden gewonnen werden. Die Vorgehensweise besteht darin, in den bereits vorhandenen Webseiten von Firmen nach Fehlern bzw. Verbesserungsvorschlägen zu suchen. Die potentiellen Kunden wissen im Normalfall bereits, dass ihre Internetseite veraltet ist oder ihr Unternehmen ungenügend repräsentiert. Nach einer telefonischen Absprache kann ein „werbewirksameres und stärker kundenorientiertes Konzept“ entwickelt werden (50 S.5). 4.1.3 „Freelancer“ – Webdesign auf Kommando Eine stabile Auftragsgrundlage bietet die Möglichkeit, sich bei einer größeren Webdesign-Agentur als sog. „Freelancer“ zu bewerben. Der Schüler arbeitet freiberuflich für die Agentur an einem bestimmten Projekt, oft zusammen mit anderen Mitarbeitern. Die Absprachen erfolgen vorwiegend online, entweder per E-Mail oder Chat. Dies erschwert die gegenseitige Kommunikation; aufgrund der meist hohen Entfernungen können teilweise keine persönlichen Besprechungen stattfinden. Um von einer solchen Agentur angenommen zu werden, muss man deren sehr hohen Ansprüchen genügen (50 S.7); vorteilhaft sind Stärken in gewissen Bereichen wie die Entwicklung von Datenbanken oder Flash-Multimediaanwendungen. Ist der Auftrag erledigt, so wird er der Agentur in Rechnung gestellt. Die Bezahlung ist jedoch hier deutlich geringer als bei freien Aufträgen. 4.1.4 Referenz-Marketing Eine passive Form ist das Referenz-Marketing (50 S.8). Referenzen sind die vom Unternehmer bereits fertig gestellten Projekte, die zur Demonstration der eigenen Kompetenz gezeigt werden können. Speziell die firmeneigene Homepage sollte ansprechend gestaltet sein und den Kunden zweckmäßig über das Leistungsspektrum des Unternehmens informieren (vgl. „Webpräsenz“). Hat der Schüler bereits einige Aufträge erledigt, so kann er dem Kunden durch die Vorstellung dieser Referenzen seine Professionalität vermitteln. Um die Besucherzahl auf der eigenen Homepage zu steigern, empfiehlt es sich in jedem Impressum einer Kundenseite einen Link zur eigenen Internetadresse zu platzieren. 4.1.5 Persönliche Direktakquisition Im Gegensatz zum Referenz-Marketing geht man bei der Direktakquisition sehr viel aktiver vor: Dem potentiellen Kunden wird noch vor dem persönlichen Besuch ein direktes Angebot vorgefertigt, welches auch aus einer „schon in Grundzügen gestalteten oder überarbeiteten“ Internetpräsenz bestehen kann (51 S.4). Dadurch kann dem Kunden bereits schon beim ersten Treffen ein ansprechender Vorschlag präsentieret werden, was die Chance erhöht, ihn gleich am Anfang zu überzeugen. Das Risiko ist bei dieser Marketingstrategie jedoch groß: Der „Aufwand im Vorfeld ist sehr hoch“ und die Alternativen im Gespräch sind sehr eingeschränkt (51 S.4). Sollte der Kunde andere Vorstellungen wie der Unternehmer haben, so hat er sich die Arbeit umsonst gemacht. © danielseidl.de/facharbeit.pdf Facharbeit LKWR – Seite 19 von 30 Gymnasium Gars Kollegstufenjahrgang 2002/2004 4.2 Werbung Eine Werbekampagne zählt zu den kostenintensiven Marketinginstrumenten und ist damit für junge Existenzgründer weniger zu empfehlen. Primär sollten sich aus aktiven Offerten an ausgesuchte Unternehmen genügend Aufträge ergeben. Daneben kann man sich trotzdem einiger günstigeren Werbemethoden bedienen. Eine recht preiswerte Möglichkeit um die Bekanntheit im regionalen Umkreis zu erhöhen bieten Werbeflyer. Diese können entweder bei benachbarten Läden ausgelegt, oder selbst bzw. von Geschäftspartnern verteilt werden. Wer ein zur Repräsentation seines Unternehmens geeignetes Fahrzeug besitzt, kann dort auch Reklameschriftzüge aufbringen (vgl. Abb. 4.2a), die Kosten hierfür liegen bei ca. 10 bis 200 Euro. Dieser Betrag kann u.U. gänzlich gespart werden, wenn der Werbefirma durch den Unternehmer einige Aufträge vermittelt werden. Annoncen in Zeitschriften sind für Schüler meist zu teuer und die Erfolgsquote ist nicht sehr hoch. Eine günstigere Möglichkeit viele ortsansässige Kunden zu erreihen bieten Anzeigen im lokalen Gemeindeblatt; der Preis für eine visitenkartengroße Anzeige liegt hier bei etwa 10 Euro (52). Abb. 4.2a: Werbetext auf PKW, Seidlsolutions Webdesign © danielseidl.de/facharbeit.pdf Facharbeit LKWR – Seite 20 von 30 Gymnasium Gars Kollegstufenjahrgang 2002/2004 4.3 Webpräsenz Es empfiehlt sich immer bei allen Werbeaktionen die eigene Internetadresse anzugeben. Diese kann sich der Interessent leichter merken als eine Telefonnummer oder dergleichen. Die Internetseite des Unternehmens gibt viel Auskunft über dessen Professionalität und Größe. Der Schüler hat hier die Möglichkeit, durch geschickte Gestaltung den Eindruck eines renommierten Unternehmens zu erwecken. Wichtig ist ein ansprechendes, modernes und nicht überladenes Design, kombiniert mit einer leicht überschaubaren, selbsterklärenden Seitenstruktur. Dadurch hat der Kunde schnellstmöglichen Zugriff auf alle Informationen. Alternativ können Stärken, wie beispielsweise die Entwicklung von Flash-Animationen, dadurch hervorgehoben werden, dass der Kunden in die Bedienung der Seiten interaktiv eingebunden wird: Der Kunde findet kein simples Menü vor wo alle Seitenfunktionen übersichtlich aufgelistet sind, sondern kann durch spielerisches entdecken und ausprobieren die einzelnen Seiten finden. Dies fesselt den Be- Abb. 4.3a: Interaktive Seitenstrukturen auf webagent007.com sucher weitaus mehr als eine einfache Präsentation des Unterneh- mens. Die Firma WebAgent007 bedient sich dieser Methode auf http://www.webagent007.com (vgl. Abb. 4.3a). Sind Besucher von der Multimediaseite fasziniert, wird sich ihre Bekanntheit schlagartig steigern. Sollen viele Informationen möglichst übersichtlich bereitgestellt werden, eignet sich eine klassische Seitenstruktur jedoch wesentlich besser. In jedem Fall muss die Internetpräsenz ein Impressum enthalten. Auf dieser Seite, die auf allen Unterseiten gut sichtbar verlinkt sein muss, sind gemäß § 6 des Teledienstegesetz (TDG) lückenlose Angaben über Namen, Anschrift, Telefon und E-Mailadresse zu hinterlegen. Bei Unternehmen, die in das Handelsregister eingetragen sind, muss zusätzlich das Handelsregister und die Registernummer genannt werden. Nach § 27a UStG umsatzsteuerpflichtige Unternehmer müssen ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer angeben. Seit 01.07.2002 ist es darüber hinaus für Unternehmer Pflicht, deren vom Finanzamt erteilte Steuernummer auf Rechnungen und auch im Impressum der eigenen Internetpräsenz anzugeben (55). Da die Publikation der Steuernummer jedoch mit informationspolitischen Gefahren verbunden ist und zum Vorsteuerabzug lediglich die Umsatzsteueridentifikationsnummer notwenig ist, verweigern einige Unternehmen die Angabe der Steuernummer vehement (vgl. 55). © danielseidl.de/facharbeit.pdf Facharbeit LKWR – Seite 21 von 30 Gymnasium Gars Kollegstufenjahrgang 2002/2004 5 Zukunftsaussichten Selbstständigkeit als dynamische Erweiterung der schulischen Ausbildung Für den Schüler bedeutet eine Unternehmensgründung einen bedeutenden Wandel. Ist er vorher oft von Eltern oder Arbeitgeber finanziell abhängig, so kann er jetzt eigenständig arbeiten, Gewinne erwirtschaften und seine Zeiteinteilung selbst planen. Die bessere finanzielle Situation hilft dem Schüler im alltäglichen Leben, welches in den letzten Jahren immer teuerer geworden ist. Wichtiger ist jedoch der enorme Lerneffekt: Die während der gymnasialen Ausbildung erlernten Fertigkeiten und das erworbene Fachwissen werden durch die Erfahrungen der selbstständigen Tätigkeit abgerundet. Dies bereitet optimal auf das nahende Berufsleben vor, da in der Wirtschaft gutes Fachwissen, ein sorgfältiger Umgang mit Kunden und effektives Arbeiten sehr gefragt sind. Nicht nur bei zukünftigen Bewerbungen kann der Hinweis auf eine vorhergehende erfolgreiche Selbstständigkeit ein bedeutender Vorteil sein; auch wenn der Schüler sein Unternehmen nach dem Abitur bzw. Studium weiterführen will, bringt er das nötige Basiswissen für die Selbstständigkeit bereits mit und kann sofort „voll durchstarten“. Alles in allem ist der Schüler durch die Kombination von Praxis (Existenzgründung) und Theorie (gymnasiale Ausbildung) nach dem Abitur bestens für sein bevorstehendes Leben gerüstet. Abb. 5a © danielseidl.de/facharbeit.pdf Facharbeit LKWR – Seite 22 von 30 Gymnasium Gars Kollegstufenjahrgang 2002/2004 Quellenverzeichnis Hinweis: Auf der beiliegenden CD sind alle Quellen (auch Internetseiten!) nach ihrer Nummer als PDF Dokument abgelegt. Zum Betrachten wird der Adobe Acrobat Reader 6 benötigt. Seitenzahlen im Text beziehen sich jeweils auf das PDF Dokument auf der CD. (1) Wirtschaft – das IHK Magazin für München und Oberbayern Ausgabe 12/2003 Seite 68/69 – Archivartikel (2) Umsatzsteuergesetz 1999 http://www.steuernetz.de/gesetze/ustg/20011219/index.html (3) Finanzamt – Vordruck für Einnahmenüberschussrechnung (Anhang 1) (4) Akademie.de – Grundlagen der Einnahmenüberschussrechnung http://www.akademie.de/business/tipps-tricks/finanzwesen/einnahme-ueberschussrechnung-i.html Abgerufen am 16.01.2004, Verfasser: „roc“ (5) Akademie.de – Praxis der Einnahmenüberschussrechnung http://www.akademie.de/business/tipps-tricks/finanzwesen/einnahmen-ueberschussrechnung-ii.html Abgerufen am 16.01.2004, Verfasser: „roc“ (6) AfA – Tabelle, Stand 2001 http://www.steuernetz.de/afa2001/afaalph.pdf Abgerufen am 16.01.2004 (7) Akademie.de – Forumsdiskussion Kleinunternehmerförderungsgesetz http://www.akademie.de/forum/showthread.php?s=&threadid=10807 Abgerufen am 18.01.2004 (8) Kleinunternehmerförderungsgesetz http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl103s1550.pdf Abgerufen am 18.01.2004, Herausgeber: Gerhard Schröder, Hans Eichel (9) Finanzamt – Merkblatt zur Eröffnung eines Betriebs Januar 2001 (Anhang 2) (10) Die Umsatzsteuer-Voranmeldung http://www.artist-forum.de/abo/archiv/7-2000/finanzen.htm Abgerufen am 16.01.2004, Verfasser Michael Geber <[email protected]> (11) Änderungen des UStG im Rahmen des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes http://www.hick-steuerberater.de/d/Bundesgesetzblatt-Teil-I-vom-27.-Dezember-2001-Auszug.pdf Abgerufen am 16.01.2004, Bundesgesetzblatt vom 27.12.2001 (12) Akademie.de – Umsatzsteuerkurs – Grundlagen: Begriffe und Verfahren http://www.akademie.de/business/kurse/finanzwesen/lernen-umsatzsteuer-mehrwertsteuer-vorsteuer-kurs/begriffe-undverfahren/begriffe-und-verfahren.html Abgerufen am 16.01.2004 (13) Persönliches Gespräch mit Frau Monika Weinbeck, Steuerberaterin vom 12.6.2004 in Forsting (14) Tipps und Informationen zur Existenzgründung http://www.8ung.at/bartram/gruender3.html Abgerufen am 18.01.2004 (15) Schreiben der IHK vom 25.06.2003, digitalisiert am 19.01.2004 (16) Medialife-Guard: Ratgeber „Webdesign“ Teil 2J http://www.medialife-guard.de/reload_frameset/relfra_mm_ratgeber4j.html Abgerufen am 19.01.2004 (17) Medialife-Guard: Ratgeber „Webdesign“ Teil 2I http://www.medialife-guard.de/reload_frameset/relfra_mm_ratgeber4i.html Abgerufen am 19.01.2004 © danielseidl.de/facharbeit.pdf Facharbeit LKWR – Seite 23 von 30 Gymnasium Gars Kollegstufenjahrgang 2002/2004 (18) Schreiben der VBG vom 07.03.2003, digitalisiert am 19.01.2004 (19) Schreiben des Finanzamtes Traunstein vom 26.02.2003, digitalisiert am 19.01.2004 (20) Finanzamt – Fragebogen für Gewerbeanmeldung http://www.steuer.bayern.de/vordrucke/17_sonstige_selbst/Fragebogen_Anmeldung.pdf (Anhang 3) (21) Techniker Krankenkasse: Familienversicherung – Wer ist versichert? http://www.tk-online.de/centaurus/generator/tkonline.de/01__gut__versichert/020__familienmitglied/010__personenkreis/01__wer,templateId=renderPrintPage.html Abgerufen am 27.01.2004, Verfasser: Techniker Krankenkasse (22) Techniker Krankenkasse: Familienversicherung - Vorraussetzungen http://www.tk-online.de/centaurus/generator/tkonline.de/01__gut__versichert/020__familienmitglied/020__voraussetzungen/01__voraussetzungen,templateId=renderPrintPage.ht ml Abgerufen am 27.01.2004, Verfasser: Techniker Krankenkasse (23) Techniker Krankenkasse: Familienversicherung – Ende http://www.tk-online.de/centaurus/generator/tkonline.de/01__gut__versichert/020__familienmitglied/060__ende/060__ende__fv,templateId=renderPrintPage.html Abgerufen am 27.01.2004, Verfasser: Techniker Krankenkasse (24) Techniker Krankenkasse: Familienversicherung – Wichtiger Hinweis! http://www.tk-online.de/centaurus/generator/tkonline.de/01__gut__versichert/020__familienmitglied/070__wichtiger__hinweis/070__wichtiger__hinweis,templateId=renderPrintPa ge.html Abgerufen am 27.01.2004, Verfasser: Techniker Krankenkasse (25) Telefonat mit Sachbearbeiterin der TK Rosenheim vom 26.02.2003 (26) Aktuelle Ausfallsraten bei Internet/E-Commerce Gründungen in Deutschland Powerpoint Präsentation - Studie/Umfrage des e-Startup-Projektes (www.e-startup.org) Stand: 1. Januar 2003 http://www.e-startup.org/download/kon05_03.ppt Abgerufen am 23.01.2004 (27) Einkommensteuergesetz 1997 http://www.steuernetz.de/gesetze/estg/20011220/index.html (28) Der Weg in die Selbstständigkeit – Existenzgründungsplanung Scriptum vom Seminar der VHS Rosenheim am 13.03.1998 Verfasser: Rainer Brandmaier, 70 Seiten (29) Studie: Bundesbürger haben die meisten Websites http://www.webdesign-board.de/sites/news/1003/news00078.php News vom 28.10.2003, Abgerufen am 23.01.2004, Verfasser: (vermutlich) Maik Wermter (30) Mandanteninfo 09/2003: Kleinunternehmerbförderungsgesetz verabschiedet http://www.mk-stb.de/info_2003-09.htm#Kleinunternehmerfoerderungsgesetz abgerufen am 26.01.2004, Verfasser Steuerberater Michael Kasten (www.mk-stb.de) (31) Akademie.de – Rechtsformen http://www.akademie.de/business/tipps-tricks/gruendung/rechtsformen.html abgerufen am 18.01.2004 (32) IHK Berlin – Kaufmännische Einrichtungen http://www.berlin.ihk24.de/BIHK24/BIHK24/Ressourcen/druckversion.jsp?OID=1384 abgerufen am 26.01.2004 (33) IHK Berlin – Das Handelsregister http://www.berlin.ihk24.de/BIHK24/BIHK24/Ressourcen/druckversion.jsp?OID=1383 abgerufen am 26.01.2004 (34) Gewerbesteuergesetz 1999 http://www.steuernetz.de/gesetze/gewstg/20001219/index.html © danielseidl.de/facharbeit.pdf Facharbeit LKWR – Seite 24 von 30 Gymnasium Gars Kollegstufenjahrgang 2002/2004 (35) IHK Hannover – Aufbau und Aufgaben http://www.hannover.ihk.de/ihk/aufgabe.htm#unten0 abgerufen am 26.01.2004 (36) Abgabenordnung 1977 http://www.steuernetz.de/gesetze/ao/20010626/index.html (37) Unternehmerinfo.de - Gründungsformalia http://www.unternehmerinfo.de/Gruendung/Allgemein/Existenzgruendung_Gruendungsformalia.htm abgerufen am 26.01.2004, Verfasser: Tobias Kafurke (38) Handelsrecht – Kaufmann beim Webdesign – Teil 3 http://www.traum-projekt.com/html/traum-start/handelsrecht/handelsrecht-teil3.php abgerufen am 26.01.2004, Verfasser: Thomas Voigt <[email protected]> (39) DKV – Telefonat Kundenservice vom 27.01.2004 (40) Techniker Krankenkasse – Telefonat Kundenservice vom 27.01.2004 (41) DKV – Betragsrechner Tarif „UNI“ (Geburtstag 14.07.83, männlich) https://www.beitragsrechner.dkv.com/beitragsrechner?template=start.jsp&start_template=leben1.jsp&VKTarif=UNI&versicherungs wunsch=1&beruf=17 (42) Merkblatt über die Krankenversicherung der Studenten und Studentinnen http://www.zvs.de/Service/Download/Merkbl_KV2002.pdf (43) DKV – Betragsrechner Tarif „K95“ (Geburtstag: 14.07.83, männlich, selbstständig) https://www.beitragsrechner.dkv.com/beitragsrechner?template=start.jsp&start_template=leben1.jsp&VKTarif=K95&versicherungs wunsch=1&beort=1&wohnort=2 (44) VBG – Infoblatt http://www.vbg.de/download/f15.pdf abgerufen am 27.01.2004 (45) OnInsure.de – Rechtschutzversicherungen im Vergleich Quelle nur auf CD, abgerufen am 27.01.2004 (46) Deutsche Finanzberatung – Betriebshaftpflichtversicherungsrechner Quelle nur auf CD, abgerufen am 27.01.2004 (47) Handelsgesetzbuch http://www.steuernetz.de/gesetze/hgb/20000330/index.html abgerufen am 27.01.2004 (48) Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 http://www.steuernetz.de/gesetze/estdv/20000510/index.html abgerufen am 27.01.2004 (49) Unternehmerinfo - Existenzgründung – Marketing http://www.unternehmerinfo.de/Gruendung/Allgemein/Existenzgruendung_Marketing.htm abgerufen am 30.01.2004, Verfasser: Personal- und Unternehmensberatung Tobias Kafurke (50) Medialife-Guard - Ratgeber Webdesign Teil 2a http://www.medialife-guard.de/reload_frameset/relfra_mm_ratgeber4a.html abgerufen am 30.01.2004, Verfasser: Thomas F. Rhode (51) Marketinggrundlagen für Web-Designer und Existenzgründer http://www.traum-projekt.com/html/traum-start/marketing/ abgerufen am 30.01.2004, Verfasser: Helmut Havelka (52) Anzeigenspiegel Gemeindeblatt Schnaitsee (53) Teledienstegesetz http://www.netlaw.de/gesetze/tdg.htm abgerufen am 30.01.2004 (54) Das Impressum richtig gestalten http://www.traum-projekt.com/html/traum-start/Impressum/impressum.php abgerufen am 30.01.2004, Verfasser: Thomas Voigt [email protected] (55) Wichtige Hinweise zur Steuernummer http://www.writersguild.de/content/impressum2.html abgerufen am 30.01.2004, Verfasser: WGG Writers Guild of Germany (R) GbR © danielseidl.de/facharbeit.pdf Facharbeit LKWR – Seite 25 von 30 Gymnasium Gars Kollegstufenjahrgang 2002/2004 Abb. Titelblatt: Logo s² - Seidlsolutions Webdesign / USB Kabel im UV-Licht © Daniel Seidl 2004 Abb. 1.2.1a: vgl. Quelle 31 s 2 Bildquellen Se id lSo lu tio ns .d e Abb. 1.2.3a: http://www.ihk.de Abb. 1.3.2a: http://www.ofd.bayern.de/ofdnuernberg/ Abb. 2.1.3a: vgl. Quelle 3 Abb. 2.1.5a: © Daniel Seidl 2003, Werte übernommen von Quelle 5 S.8 Abb. 3.1.1a: vgl. Quelle 22 Abb. 3.1.2a: http://www.dkv.com/downloads/Imagebroschuere_Juni_2003.pdf Abb. 4.1a: http://www.silverarrowmarketing.com/marketing.html Abb. 4.2a: © Daniel Seidl 2003 Abb. 4.3a: Screenshot von http://www.webagent007.com Abb. 5a: http://www.lbbw.de/lbbw/html.nsf/webdokumente/framebooster.htm?OpenDocument&url=LOCT-4ECELR_fs.htm Erklärung Ich erkläre hiermit, dass ich die Facharbeit ohne fremde Hilfe angefertigt habe und nur die im Quellenverzeichnis aufgeführten Quellen und Hilfsmittel benutzt habe. _____________________________________ Daniel Seidl, Schnaitsee, 01.02.2004 © danielseidl.de/facharbeit.pdf Facharbeit LKWR – Seite 26 von 30 Gymnasium Gars Kollegstufenjahrgang 2002/2004 Anlage 1 Finanzamt – Vordruck für Einnahmenüberschussrechnung © danielseidl.de/facharbeit.pdf Facharbeit LKWR – Seite 27 von 30 Gymnasium Gars Kollegstufenjahrgang 2002/2004 Anlage 2 Finanzamt – Merkblatt zur Eröffnung eines Betriebs © danielseidl.de/facharbeit.pdf Facharbeit LKWR – Seite 28 von 30 Gymnasium Gars © danielseidl.de/facharbeit.pdf Kollegstufenjahrgang 2002/2004 Facharbeit LKWR – Seite 29 von 30 Gymnasium Gars Kollegstufenjahrgang 2002/2004 Anlage 3 Finanzamt – Fragebogen für Gewerbeanmeldung © danielseidl.de/facharbeit.pdf Facharbeit LKWR – Seite 30 von 30