Schueler als Unternehmer

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Schüler als Unternehmer
Eine Gebrauchsanleitung
2
S e id lSo lu tio ns .d e
Gymnasium Gars
Kollegstufenjahrgang 2002/2004
FACHARBEIT
Aus dem Fach
Wirtschaft- und Rechtslehre
Schüler als Unternehmer – eine Gebrauchsanleitung
Verfasser:
Leistungskurs:
Kursleiter:
Daniel Seidl
Wirtschaft- und Rechtslehre
OStR Helmut Wittmann
Abgabetermin:
_________________________
Abgabe beim Kollegstufenbetreuer:
_________________________
Note:
_________________________
In Worten:
_________________________
Punkte:
_________________________
In Worten:
_________________________
Unterschrift des
Kursleiters:
_________________________
© danielseidl.de/facharbeit.pdf
Facharbeit LKWR – Seite 2 von 30
Gliederung
1
Die Gründungsphase .............................................................................................. 4
1.1
1.1.1
1.1.2
1.2
1.2.1
1.2.2
1.2.3
1.2.4
1.3
1.3.1
1.3.2
2
Bedeutung der Selbstständigkeit für Schüler ...............................................................4
Die eigene Qualifikation.............................................................................................5
Zentrale Vorüberlegungen.............................................................................................6
Wahl der Rechtsform.................................................................................................6
Eintragung im Handelsregister ...................................................................................6
Die Industrie- und Handelskammer ............................................................................7
Namensgebung.........................................................................................................7
Gründungsvorgang.......................................................................................................8
Die Gewerbeanmeldung und deren Folgen..................................................................8
Finanzamt: der erste Kontakt.....................................................................................8
Grundzüge der Besteuerung ................................................................................ 10
2.1
2.1.1
2.1.2
2.1.3
2.1.4
2.1.5
2.2
2.2.1
2.2.2
2.2.3
2.2.4
2.2.5
2.3
3
Einkommensteuer ......................................................................................................10
Grundlagen.............................................................................................................10
Die Bilanzierung......................................................................................................10
Die Einnahmenüberschussrechnung .........................................................................11
Freibeträge.............................................................................................................11
Abschreibungen ......................................................................................................12
Die Umsatzsteuer .......................................................................................................13
Grundlagen.............................................................................................................13
Nachteil für den Unternehmer? ................................................................................13
Rechnungserstellung ...............................................................................................14
Regelung für Kleinunternehmer ...............................................................................14
Freiwillige Option der Umsatzsteuerpflicht ................................................................15
Die Gewerbesteuer .....................................................................................................15
Versicherungsschutz ............................................................................................ 16
3.1
3.1.1
3.1.2
3.2
4
Krankenversicherung ..................................................................................................16
Einschränkungen der Familienversicherung...............................................................16
Alternativen für Selbstständige ................................................................................17
Weitere Versicherungen..............................................................................................17
Auftragsbeschaffung ............................................................................................ 18
4.1
4.1.1
4.1.2
4.1.3
4.1.4
4.1.5
5
Analyse der Gründungssituation ....................................................................................4
Marketingstrategien....................................................................................................18
Private Networking..................................................................................................18
Optimierungsangebote ............................................................................................19
„Freelancer“ – Webdesign auf Kommando ................................................................19
Referenz-Marketing.................................................................................................19
Persönliche Direktakquisition ...................................................................................19
4.2
Werbung ...................................................................................................................20
4.3
Webpräsenz ...............................................................................................................21
Zukunftsauswirkungen ........................................................................................ 22
Quellenverzeichnis .........................................................................................................23
Bildquellen ....................................................................................................................26
Anlagen .......................................................................................................................27
Gymnasium Gars
Kollegstufenjahrgang 2002/2004
1 Die Gründungsphase
Diese Arbeit gibt Aufschluss darüber, welche Punkte bei der Existenzgründung und der späteren
Gewerbetätigkeit beachtet werden müssen. Die Idee, als Schüler ein eigenes Unternehmen zu gründen,
wird oft von vielen Personen nicht ernst genommen. Volljährige Schüler, die durch Dienstleistungen wie
zum Beispiel Webdesign Geld dazuverdienen wollen, wagen sich oft nicht an die Anmeldung eines
Gewerbes heran. Ihnen fehlen die notwenigen Kenntnisse in Themen wie Steuer, Krankenkasse und
Marketing. Um spätere Missverständnisse und Probleme vorzubeugen, müssen gerade die Bereiche, die
die finanzielle Situation des Schülers und auch der Eltern betreffen, gründlich analysiert werden.
1.1 Analyse der Gründungssituation
1.1.1
Bedeutung der Selbstständigkeit für Schüler
Die Vorteile der Selbstständigkeit
Neben der Möglichkeit, Aushilfstätigkeiten in anderen Firmen zu übernehmen, kann der Schüler selbst ein
Gewerbe anmelden. Dies ist sinnvoll, wenn der Schüler eigene Dienstleistungen verkaufen will, wie zum
Beispiel die Erstellung von Internetseiten. Selbstständigkeit bietet einige Vorteile für den Schüler, etwa die
Möglichkeit durch eigenständiges Arbeiten eigene Ideen verwirklichen zu können. Des Weiteren hat er
nun die Möglichkeit, seinen Arbeitslohn selbst festzulegen und kann so zu höherem Einkommen gelangen.
Die freie Zeiteinteilung bringt den nötigen Spielraum mit sich, der dabei hilft, Schule und Arbeit erfolgreich
zu kombinieren. Ebenso fallen Konflikte mit Vorgesetzten weg sowie das Kündigungsrisiko (28 S.3).
Mögliche Problemfelder
Nach der Gründung eines Unternehmens können jedoch einige Probleme auftreten, die möglicherweise
die Zukunft des Schülers negativ beeinflussen. So ist oft zuwenig Kapital zur Gründung vorhanden, um
Anfangsinvestitionen finanzieren zu können. Die Arbeitszeit eines Selbstständigen überschreitet die eines
Angestellten um ein Vielfaches, daher kann die selbstständige Tätigkeit schulische Leistungen negativ
beeinträchtigen. Durch den damit verbundenen Freizeitverlust können Konflikte mit der Familie, mit
Freunden und dem Partner/ der Partnerin auftreten (28 S.3). Letztlich ist „das Risiko des Scheiterns
groß“: Der Prozentsatz der Insolvenzen und Geschäftsaufgaben im Bereich Internet/E-Commerce betrug
nach einer Umfrage des „e-Startup-Projektes“ im Jahr 2001 zwischen 10 und 11 Prozent, bei Stichproben
im Jahr 2002 sogar bis zu 20 Prozent (26 S.2). Diese hohen Ausfallsraten sind zum einen auf die
schlechte konjunkturelle Lage zurückzuführen, die allgemein die Investitionsbereitschaft dämpft. Zum
anderen „verringert sich die Kapazität [der Multimediaagenturen] am Markt nur unwesentlich“, da ehemalige Angestellte neue Kleinunternehmen gründen, während die Unternehmen bestehender Anbieter „durch
Erfahrung und Fokussierung“ weiter wachsen (26 S.2).
Sicherung der Kindergeldansprüche
Bei den Gründungsüberlegungen muss berücksichtigt werden, dass die Eltern des Schülers während dessen Schulzeit im Normalfall Kindergeld beziehen. Soll dieser Anspruch gewahrt bleiben, dürfen die jährlichen
Einkünfte
des Schülers
den Betrag
von 7.188
Euro
nicht überschreiten
(§ 32 IV Nr.3
Einkommensteuergesetz (EStG) (27)). Mit Einkünften ist in diesem Fall der Gewinn des Unternehmens
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gemeint, der bei der Einkommensteuer angegeben werden muss; nicht etwa die in Rechnung gestellten
„Einnahmen“ des Schülers. Die Kosten dürfen genau so abgezogen werden, wie bei der Gewinnermittlung
an Hand der Einnahmenüberschussrechnung (siehe gleichnamiges Kapitel).
1.1.2
Die eigene Qualifikation
Persönliche Grundvoraussetzungen für die Selbstständigkeit
Nicht jeder ist auf Grund seiner persönlichen Eigenschaften für eine selbstständige Tätigkeit geeignet.
Selbstständige sollten unbedingt stressstabil sein, da sie mit den vielfältigen Problemen eines Unternehmers zurechtkommen müssen. Wenn Familienmitglieder hinter der Geschäftsidee und der Unternehmensgründung stehen, werden später private Konflikte und persönliche Belastung vermieden. Ein gutes
Durchsetzungsvermögen hilft beim Umgang mit Lieferanten und auch Kunden, eigene Bedürfnisse
hervorzuheben und damit auch selbst gesetzte Ziele zu erreichen. Vor allem die Kontaktfähigkeit ist beim
Umgang mit Kunden und Lieferanten entscheidend (28 S.5): Ist man in der Lage, ordentliche
Konversationen zu führen, so ist man bei der Kundenakquisition (Kundengewinnung) klar im Vorteil.
Durch gute Kommunikation wird Vertrauen vermittelt. Ideale Erfolgschancen bietet darüber hinaus ein
sympathisches und den Kunden respektierendes Auftreten.
Branchenbezogene Kenntnisse und Fachkompetenz
Zu prüfen gilt auch, ob der Gründer bereit ist, sich die nötigen Kenntnisse der Branche anzueignen oder
schon mit der Branche vertraut ist. Sinnvoll ist eine Unternehmensgründung nur, wenn die grundlegende
Eignung für die Selbstständigkeit durch umfassende fachspezifische Branchenkenntnisse abgerundet ist
(28 S.5). Am Beispiel „Webdesign-Unternehmen“ wird dies deutlich: Für eine gewinnbringende
unternehmerische Tätigkeit im Bereich Webdesign müssen verschiedene branchenbezogene Schlüsselqualifikationen vorhanden sein. Webdesigner sind auf zwei wichtige Fähigkeiten angewiesen, die nur schwer
miteinander vereinbar sind:
a) gestalterische Kreativität
und
b) analytisch-logisches Denken
Gestalterische Kreativität wird bei allen graphischen Design- und Layoutarbeiten benötigt, sowie räumliches Vorstellungsvermögen. Vor allem bei Flash-Animationen oder Produktpräsentationen überzeugt vor
allem eine an den Endkunden angepasste Mischung aus ansprechendem Design und Benutzerfreundlichkeit. Gleichzeitig benötigt man bei komplexen Datenbankstrukturen abstraktes analytisch-logisches Denken, um umfangreichere skript- und datenbankbasierte Projekte für mittlere oder große Unternehmen
realisieren zu können. Kreativität und logisches Denken sind Anforderungen, die in ihrer Art gegensätzlich
gerichtet sind. Bei jedem Menschen ist der ein oder andere Bereich stärker ausgeprägt und im Laufe der
Entwicklung spezialisiert sich das Gehirn auf eine dieser Fähigkeiten. Die Kombination mehrerer Berufsfelder – Grafik-Design, Programmierung und zusätzlich noch Komponenten der Betriebswirtschaft – kann
Spannungen erzeugen, die schwer abbaubar sind (17 S.2).
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1.2 Zentrale Vorüberlegungen
1.2.1
Wahl der Rechtsform
Obwohl viele verschiedene Rechtsformen existieren (vgl. Abb. 1.2.1a),
ist für einen Schüler, der Dienstleistungen wie z.B. Webdesign verkaufen will, im
Grunde nur eine Rechtsform interessant: das
Einzelunternehmen. Der Schüler hat hier volle
Kontrolle über sein Unternehmen und muss
erwirtschaftete Gewinne mit niemandem teilen. Einzelunternehmen genießen ein gutes
Image bei Geschäftspartnern, da der Unter-
Abb. 1.2.1a
nehmer mit seinem gesamten Privatvermögen
haftend hinter seiner Geschäftsidee steht (31 S.2). Auch bei Kreditinstituten kann sich das dadurch gewonnene Vertrauen positiv auswirken, wenn z.B. ein Dispositionskredit beantragt wird. Die Gründung
eines Einzelunternehmens bedeutet auch, dass der Unternehmer z.B. für eventuelle Fehlkalkulationen
oder steuerliche Versäumnisse mit seinem gesamten Privatvermögen haftet. Andere Rechtsformen sind
hier vernachlässigbar, da entweder ein hohes Gründungskapital vorgewiesen werden muss (z.B. GmbH,
Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder mehr als eine Person aktiv am Unternehmen beteiligt sein
muss (z.B. KG, Kommanditgesellschaft).
1.2.2
Eintragung im Handelsregister
Das Handelsregister ist ein „bei den Amtsgerichten geführtes öffentliches Register, welches Kaufleute und
Handelsgesellschaften unter ihrer Firma verzeichnet“ (14). Die Eintragung im Handelsregister bestimmt
die Rechtsposition eines Unternehmens von Grund auf (32) und ist in seiner Art nach mit dem Grundbuch
vergleichbar (33 S.1). Ist ein Unternehmer dort gelistet, so stellt er einen „Kaufmann“ im Sinne des § 1
des Handelsgesetzbuches (HGB) (47) dar, wenn nicht, so ist er ein Kleinunternehmer. Grundsätzlich ist
eine Handelsregistereintragung für Einzelgewerbereibende verpflichtend, wenn „das Unternehmen nach
Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb […] erfordert“
(§ 1 II HGB). Dies bezieht sich vor allem auf die Buchführung und Bilanzierung (§ 242 HGB) sowie die
„kaufmännische Ordnung der Vertretung“ (§ 48 ff. HGB „Prokura“). Der Kaufmann ist gemäß § 238 I 1
HGB „verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens
nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen“. Buchführung bedeutet vor
allem, alle Geschäftsvorgänge genau schriftlich festzuhalten, damit bei einer eventuellen Betriebsprüfung
Einsicht in die Unternehmenssituation gewährt werden kann (§§ 238 I 2, 239 HGB). Zusätzlich muss bei
jedem Handelsgewerbe jährlich eine Inventur durchgeführt werden (§§ 240, 241 HGB).
Ob nun ein Gewerbe tatsächlich eintragungspflichtig ist, erfordert in jedem Fall eine „individuelle Beurteilung“. Ausschlaggebend ist „immer das Gesamtbild des Unternehmens“, beispielsweise Art und Umfang
der Geschäftstätigkeit, der jährliche Umsatz, die Anzahl der Beschäftigten und das Betriebsvermögen (32).
Für den kleinen Gewerbebetrieb eines Schülers ist also der Eintrag in das Handelsregister in der Regel
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nicht verpflichtend. Die Option der freiwilligen Eintragung ist für den Schüler nicht sinnvoll, da sie notariell
beurkundet sein muss, was mit relativ hohen Kosten verbunden ist. Des Weiteren verursacht die Eintragung durch die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht einen hohen zusätzlichen Arbeitsaufwand, und
bedeutet auch steuerliche Nachteile, weil der Unternehmer die von der Umsatzsteuer befreiende „Regelung für Kleinunternehmer“ (§ 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) (2)) nicht mehr in Anspruch nehmen kann;
mehr dazu im Kapitel „Grundzüge der Besteuerung“.
1.2.3
Die Industrie- und Handelskammer
Abb. 1.2.3a
Die Industrie- und Handelskammer (IHK) ist eine „Selbstverwaltungsorganisation der gewerblichen Wirtschaft“ (37 S.3). Sie hat die Aufgabe, die Wirtschaft unabhängig vom Staat zu fördern (35). Zu ihren Aufgabenbereichen gehören beispielsweise die Aus- und Weiterbildung von Arbeitnehmern, die Vermittlung
zwischen Unternehmen, Analyse der regionalen wirtschaftlichen Entwicklung und nicht zuletzt die Beratung von Existenzgründern (vgl. Abb. 1.2.3a) (35). Die Mitgliedschaft bei der IHK ist für alle Unternehmer
verpflichtend, die nicht reine Handwerksbetriebe oder handwerksähnliche Betriebe sind. Für Unternehmer
im Raum München ist zum Beispiel die IHK für München und Oberbayern zuständig (35) (15): Von der
Beitragszahlung ist hier befreit, wer nicht im Handelsregister eingetragen ist und dessen Gewinn 5.200
Euro pro Jahr bzw. dessen Umsatz 52.000 Euro nicht übersteigt. Überschreitet ein Unternehmer diese
Freibeträge, so muss er in der Regel einen Mindestbetrag von 46,02 Euro pro Jahr zahlen (15). Die zusätzlich zu entrichtende Umlage von 0,19% des Gewerbeertrags kann hier vernachlässigt werden, da der
Gewerbeertrag dabei um einen Freibetrag von 15.340 Euro gekürzt. Zusammenfassend ist also zu sagen,
dass die Mitgliedschaft bei der IHK für Schüler zumindest in der Aufbauphase ihres Unternehmens kein
Problem ist, sofern die Gewinne unter den genannten Freibeträgen liegen.
1.2.4
Namensgebung
Wie bei vielem ist bei der Wahl des Firmennamens auch zu berücksichtigen, ob ein Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist oder nicht: Nur Kaufleute im Sinne des § 1 HGB sind berechtigt, einen Phantasienamen als Firmennamen auszuwählen, wie z.B. „XcentriX Internet Services“. Die Regelungen des
HGB
betreffend
der
Unterscheidungskraft
und
Kennzeichnungswirkung
des
Firmennamens
(vgl. §§ 18 ff. HGB) sowie des Namens-, Titels- und Markenschutzrechts sind jedoch zu beachten. Der
Name des Gewerbes eines Kleinunternehmers setzt sich dagegen in der Regel aus dessen Vor- und Nachnamen zusammen sowie optional dem Geschäftszweck und/oder einer „Geschäftsbezeichnung“, die aus
einem Phantasienamen bestehen kann (38 S.2). Möglich wäre so zum Beispiel „Xaver Meier XcentricX
Internet Services“. Da die Einschränkung, seinen Namen in den „Firmennamen“ mit aufnehmen zu müssen, jedoch viele Namensideen zunichte macht und viele Kleinunternehmer diese Regelung stört, werden
in der Regel auch abweichende Namen toleriert; z.B. „XcentricXaver Internet Services“. Allerdings darf die
Geschäftsbezeichnung keinen Kunden irreführen; allgemein gebräuchliche Kürzel wie z.B. „e.K.“ für „eingetragener Kaufmann“ dürfen beispielsweise nicht darin vorkommen sofern der Unternehmer nicht dazu
berechtigt / verpflichtet ist.
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1.3 Gründungsvorgang
1.3.1
Die Gewerbeanmeldung und deren Folgen
Durch die Zahlung einer Gebühr von 17,50 Euro kann auf der örtlichen Gemeinde ein Gewerbe angemeldet werden. Diese Anmeldung kann nicht rückwirkend erfolgen, somit hat der Start des Gewerbes
nach der Anmeldung zu erfolgen (37 S.1). Dieser Vorgang dauert ca. eine Stunde und es müssen unter
anderem Geschäftsbezeichnung und Geschäftszweck festgelegt werden. Benötigt wird lediglich der Personalausweis oder Reisepass des Gründers, sowie bei Handelsunternehmen ein Nachweis über die Handelsregistereintragung und deren notarielle Beurkundung. Durch den vergleichsweise schnellen Vorgang
der Gewerbeanmeldung darf diese jedoch nicht unterschätzt werden: Mit der Gewerbeanmeldung wird
das Finanzamt von der Unternehmensgründung informiert und der Unternehmer wird grundsätzlich
Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuerveranlagt. Was dies bedeutet wird im Kapitel „Steuerrecht“
näher erklärt. Weitere Institutionen die informiert werden sind die Industrie- und Handelskammer, das
Gewerbeaufsichtsamt sowie die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), welche für die gesetzlich
vorgeschriebene Unfallversicherung eventueller Arbeitnehmer zuständig ist (37 S.4/5). Werden keine
Mitarbeiter beschäftigt, so ist der Unternehmer hier nicht beitragspflichtig (18).
1.3.2
Finanzamt: der erste Kontakt
Der Fragebogen zur selbstständigen Tätigkeit
Als Reaktion auf die Gewerbeanmeldung meldet sich
das Finanzamt in etwa einem Monat nach der Gründung
in Form eines „Begrüßungsschreibens“. Dieses fordert
dazu auf, das beiliegende Merkblatt (vgl. Anhang 2)
genau durchzulesen und den beigelegten zweiseitigen
Fragebogen innerhalb eines Monats vollständig ausge-
Abb. 1.3.2a: Oberfinanzdirektion Nürnberg
füllt an das Finanzamt zurückzuschicken (19). Das
Merkblatt kann die wichtigsten Informationen über
steuerliche Verpflichtungen liefern, jedoch sollte man vor allem als „Steuerneuling“ einen Steuerberater
konsultieren. Dem Fragebogen sollte besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden, da mit ihm die
grundlegenden Weichen für die Besteuerung von Einkommen und Umsatz und den weiteren Verlauf des
Unternehmens gestellt werden. Neben persönlichen Angaben wie Wohnsitz oder Bankverbindung für
eventuelle Steuererstattungen müssen detaillierte Angaben zum Unternehmen gemacht werden, zunächst
einmal über Art und Beginn der Gewerbeausübung, Unternehmensform, Betriebssitz und Anzahl der Arbeitnehmer. Für die übrigen Felder des Fragebogens dienen folgende Vorschläge als Anhaltspunkte (13).
Schätzung des jährlichen Umsatzes:
Die Werte, die in Zeile 17 des Fragebogens eingetragen werden, beeinflussen die zukünftige Unternehmensbesteuerung massiv. Sie sollen Schätzungen für das laufende sowie das folgende Kalenderjahr darstellen. Werden hier zu hohe Werte genannt, so fallen bestimmte steuerliche Vorteile weg und es muss
eventuell eine Umsatzsteuervorauszahlung geleistet werden. Grundsätzlich sollten die Umsatzwerte für
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Facharbeit LKWR – Seite 8 von 30
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beide Jahre jeweils 17.500 Euro nicht überschreiten, empfehlenswert sind in etwa 3.000 - 5.000 Euro
Jahresumsatz. Mehr dazu im Kapitel „Regelung für Kleinunternehmer“.
Ausweisung der Umsatzsteuer in Rechnungen
Niedrige Umsätze haben die Folge, dass der Unternehmer beim Finanzamt die „Regelung für Kleinunternehmer“ beantragen kann. Dies bedeutet steuerliche Vorteile, da Kleinunternehmer auf ihre ausgehenden
Rechnungen keine Umsatzsteuer aufschlagen müssen (vgl. Kapitel „Regelung für Kleinunternehmer“). Soll
die Regelung beantragt werden, muss Zeile 22 des Fragebogens mit „Nein“ beantwortet werden. Eine
Umsatzsteueridentifikationsnummer ist dann auch nicht nötig (vgl. Anhang 3, Zeile 23).
Höhe des voraussichtlichen Gewinns
Beim Gewinn verhält es sich analog zum Umsatz, jedoch sollten beide Beträge jeweils 7.426 Euro (bzw.
7.667 Euro ab 2005) nicht überschreiten, siehe Kapitel „Einkommensteuer“. Optimal ist es, einen minimalen Gewinn anzugeben, etwa 100 Euro. Dies ist ohne Probleme möglich, da es sich ja um geschätzte
Werte handelt.
Gewinnermittlungsart
Die Einnahmen/Überschussrechnung (EÜR) vereinfacht den Jahresabschluss sehr. Der Arbeitsaufwand der
Erstellung einer Bilanz bedeutet für den Schüler hohen Zeitaufwand und damit unter Umständen
schlechtere schulische Leistungen. Die genaue Bedeutung der Einnahmenüberschussrechnung wird im
gleichnamigen Kapitel erklärt. Wird beim Fragebogen die EÜR gewählt (vgl. Anhang 3, Zeile 16), so muss
keine Eröffnungsbilanz beigelegt oder nachgereicht werden, wie man aus Zeile 26 des Fragebogens
schließen könnte.
Steuerliche Beratung
Beauftragt der Unternehmer einen Steuerberater ihm bei Steuerfragen beizustehen, so ist es von Vorteil
diesen im Fragebogen anzugeben. Wird eine steuerliche Beratung in Zeile 10 des Fragebogens genannt,
so verlängert sich die Abgabefrist der Einkommensteuererklärung um vier Monate auf den 30.09. des
Folgejahres (37 S.4). Den ausgefüllten Fragebogen sollte ein Steuerberater überprüfen, bevor er beim
Finanzamt abgegeben wird. Nach einigen Wochen bekommt der Unternehmer vom Finanzamt seine individuelle Steuernummer zugeteilt, die dann auf allen Ausgangsrechnungen abgedruckt sein muss (vgl.
„Rechnungserstellung“) (§ 14 Ia HGB) und ihn beim Schriftverkehr mit dem Finanzamt eindeutig identifiziert.
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2 Grundzüge der Besteuerung
2.1 Einkommensteuer
2.1.1
Grundlagen
Deutsche sind durch das Einkommensteuergesetz (EStG) (27) dazu verpflichtet, Einkünfte ordnungsgemäß aufzuzeichnen und zu versteuern: „Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig“ (§ 1 ff. EStG). Die Einkommensteuer ist daher eine sog. Personensteuer. Äquivalent zur Lohnsteuer bei Arbeitnehmern, deren
Arbeitslohn genau festgelegt ist, haben Selbstständige die Pflicht, ihr zu versteuerndes Einkommen und
damit den Gewinn ihres Unternehmens selbst zu berechnen und dem Finanzamt durch die jährliche Einkommensteuererklärung darzulegen (§ 25 EStG). Bei der Berechnung des steuerlichen Gewinns eines
Unternehmens unterscheidet man zwischen zwei Methoden: der Bilanzierung und der Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 EStG).
2.1.2
Die Bilanzierung
Das Handelsgesetz (HGB) verpflichtet Gewerbetreibende, die im Handelsregister (HR) eingetragen sind
und damit einen Kaufmann im Sinne des § 1 I HGB verkörpern, sorgfältig „Bücher zu führen und in diesen
[ihre] Handelsgeschäfte […] ersichtlich zu machen“ (§ 4 III HGB). Am Schluss jedes Geschäftsjahres muss
ein Jahresabschluss ermittelt werden, die Bilanz (§ 424 I HGB). In ihr werden das Anlage- und Umlaufvermögen, das Eigenkapital und die Schulden des Kaufmannes erfasst (§ 247 HGB), während die
darin enthaltene Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) Auskunft über den Jahresüberschuss bzw.
den Jahresfehlbetrag ermöglicht (§ 275 II Nr.19 HGB). Der Gewinn des Unternehmens fließt dem
Gewerbetreibenden
in
der
Regel
als
Einkommen
zu,
daher
muss
dieser
es
bei
seiner
Einkommensteuererklärung bei den „Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit“ angeben. Die Bilanzierung
stellt die gewöhnliche Gewinnermittlungsart für große Unternehmen dar, der Arbeitsaufwand ist jedoch
auf Grund der genauen Vorschriften ausgesprochen hoch: Um die Richtigkeit der Bilanz überprüfbar
machen zu können, sind Kaufleute dazu verpflichtet, unter anderem alle Belege über Einnahmen und
Ausgaben genauso wie Kontoauszüge 10 Jahre lang aufzubewahren und ordnungsgemäß abzulegen
(§ 257 I Nr.4 HGB). Für kleine bis mittlere Unternehmen bietet die Bilanzierung insofern einen Vorteil,
dass die finanzielle Situation des Unternehmens besser dargestellt wird und so der Unternehmer selbst die
Lage besser einschätzen und darauf reagieren kann.
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2.1.3
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Die Einnahmenüberschussrechnung
Eine einfachere Methode der Gewinnermittlung bietet die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR). Als Gewinn wird hier die Differenz der
Brutto-Einnahmen
und
der
Brutto-Ausgaben
angesetzt
(§ 4 III EStG); in der Praxis addiert man also die jährlichen Einnahmen
und subtrahiert davon die Summe der Ausgaben. Bei positivem Ergebnis wurde Gewinn erwirtschaftet und bei negativem Ergebnis Verlust.
Zu beachten ist jedoch die Sonderregelung für so genannte langlebige
Wirtschaftsgüter (siehe Kapitel „Abschreibungen“). Um eine Einnahmenüberschussrechnung statt einer Bilanz beim Finanzamt abgeben zu dürfen, bedarf es einiger Voraussetzungen: Zum einen darf das Unternehmen nicht im Handelsregister eingetragen sein, zum anderen darf der
Umsatz im letzten Jahr 350.000 Euro bzw. der Gewinn im letzten Jahr
30.000 Euro nicht überstiegen haben (1) (§ 141 Abgabenordnung (AO)
(11)). Gilt dies für ein Unternehmen, so ist es von der Buchführungspflicht
befreit und muss demnach auch keine Bilanzen zum Jahresabschluss vorle-
Abb. 2.1.3a
gen (§ 4 III EStG). Überschreitet ein Unternehmen die Umsatz- oder Gewinngrenze, so erfolgt der Wechsel der Gewinnermittlungsart erst im übernächsten Wirtschaftsjahr. Fordert das Finanzamt ein Unternehmen nicht ausdrücklich dazu auf, so ist dieses nicht verpflichtet die Gewinnermittlungsart zu wechseln
(4 S.3). Auch Bankkontenbestände müssen nicht mit den Zahlungsbelegen übereinstimmen (4 S.2), was
in der Praxis viel Arbeit spart. Am 01.01.2004 wurde die Formfreiheit der EÜR aufgehoben und deren
Einreichung hat nun auf entsprechendem amtlichen Vordruck zu erfolgen (vgl. Abb. 2.1.3) (1) (3)
(§ 60 IV Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) (48)).
2.1.4
Freibeträge
Ist nun der zu versteuernde Gewinn des Unternehmens auf die eine oder andere Weise bestimmt, wird er
im Rahmen der Einkommensteuererklärung in der „Anlage für Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit“ eingetragen und beim Finanzamt bis zum 31. Mai des Folgejahres abgegeben (37). Die
abzuführende Einkommensteuer berechnet sich nun aus dem zu versteuernden Einkommen: Bis zu einem
Freibetrag von 7.426 Euro (für 2005 und später 7.664 Euro) braucht keine Einkommensteuer
gezahlt werden (§ 52 Abs. 41 EStG). Muss mehr Einkommen versteuert werden, berechnet sich die
Einkommensteuer nach § 52 Abs. 41 EStG.
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2.1.5
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Abschreibungen
Erwirbt ein Unternehmer langlebige Wirtschaftsgüter (zum Beispiel eine neue Büroeinrichtung oder
eine neue Computeranlage), so darf er den vollen Betrag nicht zu den Ausgaben eines Wirtschaftsjahres
rechnen (5 S.8). Stattdessen gilt es, in einem Wirtschaftsjahr den Netto-Anschaffungswert auf eine bestimmte Anzahl Jahre zu verteilen und jedes Jahr nur diesen Teil als Betriebsausgaben zu addieren. Die
Abschreibungsdauer muss den amtlichen AfA-Tabellen (Absetzung für Abnutzung) entnommen werden;
für eine Computereinrichtung ergäben sich daraus drei Jahre, für Büromöbel sogar dreizehn Jahre (6 S.3).
Der Abschreibungszeitraum beginnt immer im Monat des Kaufs; im ersten Jahr ist demnach nur der Anteil
der Jahresabschreibung bis zum Jahresende zu buchen.
Eine Ausnahme dazu stellen so genannte geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) dar, deren Nettowert 410 Euro nicht übersteigt; diese Ausgaben dürfen in einem Wirtschaftsjahr gebucht werden. In der
Praxis ist darauf zu achten, dass als GWG nur Güter zählen, die selbstständig nutzbar sind. Somit können
diese Regelungen nicht dadurch umgangen werden, dass man einen Artikel in Einzelteilen kauft und
danach die Einzelteile zusammenfügt. Beim Computerkauf wäre es zum Beispiel sonst möglich, alle
einzelnen Komponenten (Wert jeweils < 410 Euro) einzeln zu erwerben und dann alle zusammen im
selben Jahr abzuschreiben. Sogar die Abschreibung eines nachträglich gekauften TFT-Bildschrims wäre in
der Praxis ein Problem, da man ihn über drei Jahre verbuchen müsste. Rechnet man den TFT-Bildschirm
nicht zu Computerzubehör sondern zur Gruppe „Monitore“, so wären laut AfA-Tabelle sogar sieben Jahre
anzusetzen. Hier sieht man die Problematik sehr deutlich, dass die Abnutzungszeitspannen der AfATabelle oft nicht der Realität entsprechen.
Muss ein Wirtschaftsgut über mehrere Jahre
abgeschrieben werden, so unterscheidet man zwischen linearer und degressiver Abschreibung:
Während bei der linearen Abschreibung jedes Jahr
14.000,00 €
ein gleicher Teil des Gesamtsumme abgeschrieben
12.000,00 €
4.000,00 €
entsprechen (vgl. Abb. 2.1.5a). Der Abschreibungs-
2.000,00 €
Betrag im ersten Jahr darf bei der degressiven
0,00 €
Abschreibung das Doppelte des möglichen linearen
linear
Betrags ausmachen, aber nicht mehr als 20% vom
degressiv
Gesamtwert der Ware. Im letzten Jahr wird dann
degr. => linear
Jahr 7
Jahr 8
Jahren mit anfangs höheren Abschreibungraten zu
Jahr 6
6.000,00 €
Jahr 5
Wertverlust des Wirtschaftsgutes in den ersten
Jahr 4
8.000,00 €
Jahr 3
sive Abschreibung eignet sich daher, dem hohen
10.000,00 €
Jahr 2
bung der Abschreibungsanteil pro Jahr. Die degres-
Jahr 1
wird, verringert sich bei der degressiven Abschrei-
der gesamte Restbetrag abgeschrieben. Wird eine
möglichst schnelle Abschreibung gewünscht, so
empfiehlt sich eine Kombination aus beidem, wie
aus dem Beispiel ersichtlich wird: Im Jahr 4 wird
von der degressiven zu linearen Abschreibungs-
Abb. 2.1.5a:
Veranschaulichung der Abschreibung von Büromöbeln im
Wert von 12.800 Euro innerhalb von 8 Jahren
methode gewechselt.
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2.2 Die Umsatzsteuer
2.2.1
Grundlagen
Das Umsatzsteuergesetz (UStG) verpflichtet Unternehmer, bei deren Rechnungen für Lieferungen oder
Leistungen
zusätzlich
zum
Rechnungsbetrag
die
gesetzlich
vorgeschriebene
Umsatzsteuer
(=Mehrwertsteuer) zu berechnen und gesondert auszuweisen (9 S.2) (§ 1, § 14 I Nr.6 UStG). Die Umsatzsteuer ist im Gegensatz zur Einkommensteuer eine Betriebssteuer. Der Regelsteuersatz beträgt 16%
(§ 12 I UStG). Gleichzeitig hat der Unternehmer das Recht, die bei seinen Aufwendungen bezahlte Vorsteuer von der eingenommenen Umsatzsteuer abzuziehen (§ 15 UStG „Vorsteuerabzug“). Die Differenz
muss dann bis zum 10. des Monats nach Ablauf des Voranmeldezeitraums im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt unaufgefordert überwiesen werden (§ 18 I UStG). Voranmeldezeitraum
ist bei Neugründungen monatlich (37 S.8) (§ 18 Ia UStG (beschlossen im Rahmen des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes) (StVBG) (11 S.2)), sonst für gewöhnlich vierteljährlich (§ 18 II UStG). Der
Name „Voranmeldung“ kommt daher, dass sämtliche Umsatzsteuervoranmeldungen, Überweisungen und
Rückerstattungen vorläufig sind und im Nachhinein berichtigt oder zurückgenommen werden können (10).
Wird eine Voranmeldung nicht pünktlich abgegeben, überwiesen oder falsch berechnet, so kann das Finanzamt die Vorauszahlung schätzen (9 S.3). Zusätzlich zu den Umsatzsteuervoranmeldungen ist auf
jeden Fall nach Ablauf des Kalenderjahres die Umsatzsteuerjahreserklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres zu erstellen. Sie fasst alle Voranmeldungen zusammen und dient für eventuelle Berichtigungen.
2.2.2
Nachteil für den Unternehmer?
Die Umsatzsteuer beeinträchtigt den Erfolg des Unternehmers im Normalfall nicht; die Steuerlast die auf
den Unternehmer fällt ist lediglich die der Wertsteigerung, daher auch die Bezeichnung „Mehrwertsteuer“
(12). Der eigentliche Träger ist der Verbraucher, der in der Regel keine Vorsteuerabzüge geltend machen kann. Für die Umsatzsteuer gilt das Prinzip der Soll-Versteuerung: Die Umsatzsteuerpflicht entsteht
mit der Ausführung der Lieferung oder Leistung; ob der Vertragspartner den Rechnungsbetrag bereits
gezahlt hat spielt dabei keine Rolle (§ 13 I Nr.1a UStG). Auf Antrag kann jedoch beim Finanzamt die IstVersteuerung beantragt werden, wenn der Gesamtumsatz 125.000 Euro nicht übersteigen wird oder der
Unternehmer nach § 148 AO von der Buchführungspflicht befreit ist (§ 20 I UStG): Steuerbeträge aus
Rechnungen müssen so erst dann gemeldet und gezahlt werden, wenn die Rechnung tatsächlich gezahlt
wird. Das bedeutet sowohl Zinsvorteile als auch eine Erhöhung der Liquidität. Wer jedoch Anzahlungen
überwiesen bekommt, die gerade bei Webdesignern üblich sind, der muss den Teilbetrag trotzdem im
aktuellen Voranmeldungszeitraum angeben, auch wenn die eigentliche Rechnung mit der Restzahlung erst
später erfolgt.
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Facharbeit LKWR – Seite 13 von 30
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2.2.3
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Rechnungserstellung
Besondere Bestimmungen regeln außerdem, welche Angaben sich in jeder ordnungsgemäßen Rechnung
befinden müssen. Aus jeder Rechnung muss der Name und die Anschrift des Leistenden ersichtlich
sein, ebenso die Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes bzw. der Leistung
(§ 14 I UStG). Die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer ist verpflichtend, sofern der
Unternehmer
nach
§ 27a UStG
umsatzsteuerpflichtig
ist.
Ferner
wird
unterschieden
zwischen
Kleinstbetragsrechnungen von bis zu 100 Euro Brutto und Rechnungen für größere Beträge: Bei
Kleinstbetragsrechnungen müssen das Entgelt, der Steuerbetrag für die Leistung in einer Summe sowie
der zugehörige Steuersatz vermerkt sein. Bei Rechnungen mit Beträgen über 100 Euro Brutto muss
dagegen das Entgelt der Leistung ohne Steuer und der Steuerbetrag separat aufgeführt sein; neuerdings
ist hier zusätzlich die Nennung der vom Finanzamt zugeteilten Steuernummer verpflichtend
(§ 14 Ia UStG) (vgl. „Werbung/Impressum). Zusätzlich muss bei diesen Rechnungen auch der
Empfänger und Zeitpunkt der Leistung enthalten sein, bei Kleinstbetragsrechnungen dürfen diese
Angaben fehlen. Zu beachten ist: Wird in einer Rechnung des Unternehmers ein Umsatzsteuerbetrag zu
hoch oder zu Unrecht ausgewiesen, so schuldet er diesen Betrag dem Finanzamt trotzdem (§ 14 II UStG).
Des Weiteren wird die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs einer Rechnung davon abhängig gemacht, ob sie
die vorher genannten Bestimmungen erfüllt. Vorsteuerabzug trotz unrichtiger Angaben in Rechnungen
erfüllt den Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und Steuerrückerstattungen an das Finanzamt
könnten die Folge sein. Daher muss immer eine korrekte Rechnung ausgestellt werden, ebenso ist bei
jeder eingehender Rechnung darauf zu achten, dass sie die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt; auf
Verlangen des Kunden hat jeder leistende Unternehmer eine ordnungsmäßige Rechnung auszustellen
(§ 14 I 1 UStG).
2.2.4
Regelung für Kleinunternehmer
Kraft § 19 I 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist Kleinunternehmer, dessen „Umsatz zuzüglich der
darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro [zuvor 16.620 Euro (8 S.2)]
nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird“.
Für Kleinunternehmer „finden die Vorschriften […] über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer
Rechnung (§ 14 I UStG), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung
(§ 14a II UStG) und über den Vorsteuerabzug (§ 5 UStG) keine Anwendung“ (§ 19 I 3 UStG). Demnach
dürfen/müssen Unternehmer, die die genannten Umsatzgrenzen nicht überschreiten, keine Umsatzsteuer in ihren Ausgangsrechungen ausweisen bzw. berechnen und sind damit umsatzsteuerbefreit.
Im Gegenzug dazu sind sie nicht dazu berechtigt, sich die Vorsteuer (= Umsatzsteuer, die mit den
Betriebsausgaben geleistet wurde) vom Finanzamt erstatten zu lassen. Wird aus irgendeinem Grund
trotzdem Mehrwertsteuer auf einer Ausgangsrechnung eines Kleinunternehmers berechnet, schuldet er
dem Finanzamt den ausgewiesenen Betrag (§ 14 III UStG). Wichtig zu wissen ist, dass mit dem Betrag
von 17.500 Euro der Brutto Wert gemeint ist („zuzüglich der darauf anfallenden Steuer“, § 19 I UStG).
Wurde vom (Klein-) Unternehmer im Vorjahr keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, so darf der
demnach volle 17.500 Euro Nettoumsatz einfahren ohne umsatzsteuerpflichtig zu werden (7 S.5 unten).
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Ein umsatzsteuer-ausweisender Unternehmer darf jedoch nur 15.086 Euro netto umsetzen, um wieder die
Regelung für Kleinunternehmer anwenden zu dürfen (vgl. Forumsdiskussion Quelle 7 S.5). Für junge
Unternehmer wie z.B. Schüler hat diese viele Vorteile. Zum einen muss sich der Unternehmer nicht mit
den komplizierten Regelungen der Umsatzsteuer und der damit verbundenen Voranmeldung beschäftigen
und hat dadurch mehr Zeit sich mit der selbstständigen Tätigkeit an sich zu beschäftigen. Wird für
Privatkunden gearbeitet, so hat der Kleingewerbetreibende gegenüber der „großen“ Konkurrenz sogar
einen wichtigen Wettbewerbsvorteil: Da diesen die Umsatzsteuer vom Finanzamt nicht zurückerstattet
wird, werden sie es begrüßen die Umsatzsteuer nicht zahlen zu müssen. Dadurch bekommen sie dieselbe
Leistung günstiger.
2.2.5
Freiwillige Option der Umsatzsteuerpflicht
Die Regelung für Kleinunternehmer bringt auch diverse Kehrseiten mit sich. So schafft das Verbot des
Vorsteuerabzugs vor allem in der Gründungsphase oft finanzielle Nachteile, da in dieser Zeit meist viel
investiert wird. Die dabei gezahlte Umsatzsteuer der eingehenden Rechnungen kann vom Kleinunternehmer beim Finanzamt nicht zurückverlangt werden, es sei denn man entscheidet sich freiwillig am Ende
des Geschäftsjahres, im nächsten Jahr auf die Regelung für Kleinunternehmer zu verzichten und nun
Umsatzsteuer in seinen ausgehenden Rechnungen auszuweisen. In diesem Fall kann die Vorsteuer aller
im vergangenen Jahr getätigten Ausgaben vom Finanzamt zurückverlangt werden, obwohl vom Unternehmer bislang keine Umsatzsteuer berechnet wurde (13). Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung kann auch dann sinnvoll sein, wenn der Unternehmer vorwiegend mit Geschäftskunden zusammenarbeitet: Dadurch, dass Geschäftskunden vorsteuerabzugsberechtigt sind und der Unternehmer selbst die
ausgewiesene Umsatzsteuer wieder an das Finanzamt abführt, entsteht keinem der beiden ein finanzieller
Nachteil. Für den Unternehmer ergibt sich nun jedoch durch die vom Finanzamt erstattete Vorsteuer ein
zusätzlicher finanzieller Vorteil. Zu beachten ist jedoch, dass die freiwillige Optierung für die Umsatzsteuer
für mindestens fünf Jahre bindend ist und ausnahmslos alle Umsätze betrifft. (§ 19 II UStG). Mit diesen
Regelungen soll dem Umsatzsteuerbetrug im Rahmen des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes
(StVBG) (11) entgegengewirkt werden.
2.3 Die Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer muss vom Unternehmer (§ 5 Gewerbesteuergesetz (GewStG)) an die jeweilige Gemeinde (§ 1 GewStG) entrichtet werden. Sie wird bei Einzelunternehmen durch den um einen
Freibetrag von 24.500 Euro jährlich (§ 11 I Nr.1 GewStG) gekürzten Gewerbeertrag berechnet: je
12.000 Euro erhöht sich der Prozentsatz um ein Prozent, bis maximal fünf Prozent des Gewerbeertrags
(§ 11 II Nr.1 GewStG). Junge Unternehmer wie z.B. Schüler brauchen also in der Regel keine
Gewerbesteuer zahlen, da sie mit ihrer selbstständigen Tätigkeit wohl selten den hohen Freibetrag erreichen werden. Wird die Gewerbesteuer jedoch fällig, kann der Unternehmer sie als Betriebsausgabe verbuchen.
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3 Versicherungsschutz
3.1 Krankenversicherung
3.1.1
Einschränkungen der Familienversicherung
Die gesetzlichen Krankenversicherungen, beispielsweise die Techniker
Krankenkasse, bieten unter bestimmten Umständen für Angehörige des
Versicherten kostenlosen Schutz an (21). So sind grundsätzlich Kinder bei den
Eltern bis zum 18. Lebensjahr mitversichert. Befindet sich das Kind in Schul-
Abb. 3.1.1a
oder Berufsausbildung, kann die Familienversicherung bis zum 25. Lebensjahr
verlängert werden (21). Voraussetzung hierfür ist, dass die betreffende Person nicht hauptberuflich
selbstständig tätig ist. Wird ein Gewerbe nebenberuflich betrieben, zum Beispiel neben der Schulzeit, so
gilt eine Erwerbsgrenze: Angehörige, deren „regelmäßiges Gesamteinkommen 345 Euro monatlich
überschreitet“, müssen mit dem Ausschluss von der kostenfreien Mitversicherung bei den Eltern rechnen
(23). Mit „Einkommen ist hier der Ertrag der selbstständigen Arbeit gemeint, zuzüglich anderer Einkünfte
wie zum Beispiel aus Vermietung oder Kapitalvermögen.
In der Praxis läuft das in etwa so ab: Die Krankenkasse erkundigt sich jährlich über Schulzugehörigkeit des mitversicherten Familienmitglieds, die Anhand einer aktuellen Schulbescheinigung zu belegen ist.
Des Weiteren gilt es im Rahmen eines Fragebogens zu schätzen, wie hoch das Einkommen im folgenden
Jahr sein wird. Im Gründungsjahr kann hier ein geringer Wert angegeben werden, etwa 500 Euro. Wichtig
ist zunächst nur die „symbolische Angabe eines stattfindenden Einkommens“ (13): Erfährt die Versicherung vom Einkommen des Mitversicherten ohne dessen Angabe in dem Fragebogen, so könnte dies „im
schlimmsten Falle den Ausschluss von der Familienversicherung bedeuten“ (13). Anzumerken ist, dass die
Versicherungen in der Regel keinen Zugriff auf die durch das Finanzamt ermittelte Einkommenssituation
besitzen und auch nicht von selbigem darüber informiert werden (25). Sollte sich also ein Gewinn aus
dem Unternehmen von über 4.140 Euro im Jahr (12 x 345 Euro) ergeben, hat es jeder selbst zu verantworten, ob er die Überschreitung der Grenze meldet oder nicht. Grundsätzlich muss die Krankenkasse
jedoch über die Änderung der Einkommensverhältnisse unbedingt informiert werden (24), was jedoch
unter Umständen den Abschluss einer eigenen (kostenintensiven) Versicherung notwendig macht.
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3.1.2
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Alternativen für Selbstständige
Krankenversicherung von nebenberuflich selbstständigen Schülern und Studenten
Schüler und Studenten sind während ihrer Ausbildungszeit in der Regel krankenversicherungspflichtig
(42). Kann dieser wegen zu hohem Einkommen nicht mehr bei den Eltern mitversichert sein, so kann er
sich privat versichern. Als Schüler bzw. Student erhält er besonders günstige Konditionen. Die Deutsche
Krankenversicherung (DKV) bietet mit dem Studententarif „UNI“ eine relativ kostengünstige Möglichkeit
der Privatversicherung an, neben der Schulzeit bzw. des
Studiums uneingeschränkt selbstständig arbeiten zu können. Der
monatliche Beitrag beträgt in ca. 92 Euro für einen 20-jährigen
Abb. 3.1.2a
Schüler oder Studenten (41). Eine Ertragsgrenze existiert hier
nicht
(39),
wie
es
beispielsweise
bei
der
gesetzlichen
Krankenversicherung für Studenten der Fall ist: Dort gilt weiterhin die Einkommensgrenze von 345 Euro
monatlich, wobei deren monatlicher Mitgliedsbeitrag nur ca. 52 Euro beträgt (40) (42).
Krankenversicherung von hauptberuflich Selbstständigen
Beendet die Person ihre Schulausbildung oder ihr Studium und will ihre selbstständige Tätigkeit weiterführen, so muss sie sich weiterhin privat oder gesetzlich versichern. Gesetzliche Versicherer wie beispielsweise die Techniker Krankenkasse bieten einen Tarif für Selbstständige an, dessen monatlicher Beitrag
sich auf etwa 230 Euro beläuft, bei einer monatlichen Einkommensgrenze von 1811 Euro (40). Erheblich
günstiger ist man mit einer privaten Krankenversicherung beispielsweise der DKV beraten: der Tarif „K95“
für Selbstständige kostet bei einem Krankentagegeld von 10 Euro ab dem 15. Tag monatlich nur etwa 136
Euro (43) und das ohne Einkommensgrenze.
3.2 Weitere Versicherungen
Selbstständige sind grundsätzlich nicht gesetzlich unfallversichert. Um bei Eintritt eines Arbeitsunfalls
gegen Verdienstausfall und längere Arbeitsunfähigkeit abgesichert zu sein, empfiehlt sich der Abschluss
einer freiwilligen Unfallversicherung. Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) bietet als gesetzlicher Unfallversicherer der Arbeitnehmer diesen freiwilligen Schutz an. Für den Schüler wird bei einer
niedrigen Deckungssumme der Mindestbeitrag von 81 Euro jährlich angesetzt (44 S.14). Bei möglichen
Rechtsstreitigkeiten hilft eine Rechtsschutzversicherung (RSV), die im Streitfall die Gerichtskosten
übernimmt. Privat- und Berufsrechtsschutz, sowie Verkehrs-, Eigentums- und Mietrechtschutz für Selbstständige ohne Arbeitnehmer wird von etwa 130 bis zu 160 Euro jährlich angeboten (45). Sehr sinnvoll ist
eine Betriebshaftpflichtversicherung. Sie greift bei Schäden, die vom Unternehmer bei anderen Firmen oder Privatpersonen verursacht werden und kostet etwa 200 Euro im Jahr bei einer relativ geringen
Gefahrenstufe (46).
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4 Auftragsbeschaffung
4.1 Marketingstrategien
Gute Kenntnisse über Unternehmensführung und fachliche Kompetenz
reichen alleine nicht aus, Umsätze und Gewinne zu erwirtschaften. Auch
Schüler müssen mit ihrem Unternehmen Kunden erreichen, weshalb
der Bereich des Marketings nicht vergessen werden darf. Marketing
„umfasst alle Maßnahmen zu einer erfolgreichen Vermarktung
eines Produkts oder einer Dienstleistung“ (49 S.1). Dazu gehören
u.a. Produktpolitik, Distributionspolitik, Preispolitik und Werbung. Da das
Werbebudget von Schülern meist stark begrenzt ist und die nötige Zeit
für Werbungsaktionen fehlt, muss die Kundenakquisition auf die
nötigsten Mittel beschränkt werden. Zu viele Aufträge könnten dem
Schüler schulische Probleme verursachen. Es ist jedoch durchaus
möglich, mit wenig Aufwand trotzdem genügend Kunden zu
interessieren, hier erklärt am Beispiel der Dienstleistung „Webdesign“.
Abb. 4.1a
4.1.1
Private Networking
Der Begriff „Private Networking“ beschreibt den Vorgang, potentielle Kunden durch Einbeziehung des
privaten Umfeldes des Unternehmers zu finden (50 S.4). Freunde oder Bekannte werden so selbst zum
Akquisiteur und helfen, Aufträge durch „Mundpropaganda aufzuspüren“ und „unter der Hand“ an den
Unternehmer weiterzuleiten. Diese ohnehin schon sehr effektive Möglichkeit, das „ganze Potential dieses
verdeckten Arbeitsmarktes“ zu erschließen, wird durch eine Vermittlerprovision bei Auftragserteilung verstärkt (50 S.5). Strategisch sinnvoll ist es, sich dabei an Angestellte bei Druckereien oder Werbeagenturen
zu wenden, die tagtäglich Anfragen über die Erstellung einer Homepage erhalten und den entsprechenden
Service nicht anbieten. Die unmittelbaren Vorteile dieser Marketingmethode sind neben der Effektivität die
geringen Kosten: Die Vermittlerprovision muss nur gezahlt werden, wenn der Auftrag tatsächlich entsteht.
Oft findet man in der eigenen Familie bzw. der weit reichenden Verwandt- und Bekanntschaft eine
hohe Nachfrage nach Internetseiten. Die Personen arbeiten möglicherweise in Unternehmen, bei denen
aktueller Bedarf an Internetseiten oder Webhosting besteht. Andere leiten ihr eigenes Unternehmen und
erteilen dem Schüler gerne einen Auftrag. Die Abwicklung ist aus folgenden Gründen unproblematisch:
Der Schüler kennt den Kunden schon längere Zeit, dadurch kann er sich besser in ihn hineinversetzen und
dessen Wünsche und Vorstellungen besser umsetzen. Zum anderen schafft die lange Bekanntschaft Vertrauen, welches dem Vertragsverhältnis beiderseitig zu gute kommt: Der Kunde kann mit der pflichtgemäßen Leistung des Schülers rechnen, während sich dieser auf pünktliche und zuverlässige Zahlung verlassen kann. Ist der Kunde nach der Auftragsbearbeitung mit der Leistung zufrieden, kann einerseits mit
Folgeaufträgen gerechnet werden und andererseits mit einer Weiterempfehlung an andere Geschäftspartner des Kunden.
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4.1.2
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Optimierungsangebote
Durch den konkurrenzbedingten „Online-Zwang“ hat so gut wie jeder Unternehmer bereits einen Internetauftritt. Da viele dieser meist „handgestrickten“ Onlineauftritte nicht dem Stand der Technik entsprechen, können hier durch gezielte Verbesserungsvorschläge Kunden gewonnen werden. Die Vorgehensweise besteht darin, in den bereits vorhandenen Webseiten von Firmen nach Fehlern bzw. Verbesserungsvorschlägen zu suchen. Die potentiellen Kunden wissen im Normalfall bereits, dass ihre Internetseite veraltet ist oder ihr Unternehmen ungenügend repräsentiert. Nach einer telefonischen Absprache
kann ein „werbewirksameres und stärker kundenorientiertes Konzept“ entwickelt werden (50 S.5).
4.1.3
„Freelancer“ – Webdesign auf Kommando
Eine stabile Auftragsgrundlage bietet die Möglichkeit, sich bei einer größeren Webdesign-Agentur als sog.
„Freelancer“ zu bewerben. Der Schüler arbeitet freiberuflich für die Agentur an einem bestimmten
Projekt, oft zusammen mit anderen Mitarbeitern. Die Absprachen erfolgen vorwiegend online, entweder
per E-Mail oder Chat. Dies erschwert die gegenseitige Kommunikation; aufgrund der meist hohen
Entfernungen können teilweise keine persönlichen Besprechungen stattfinden. Um von einer solchen
Agentur angenommen zu werden, muss man deren sehr hohen Ansprüchen genügen (50 S.7); vorteilhaft
sind Stärken in gewissen Bereichen wie die Entwicklung von Datenbanken oder Flash-Multimediaanwendungen. Ist der Auftrag erledigt, so wird er der Agentur in Rechnung gestellt. Die Bezahlung ist
jedoch hier deutlich geringer als bei freien Aufträgen.
4.1.4
Referenz-Marketing
Eine passive Form ist das Referenz-Marketing (50 S.8). Referenzen sind die vom Unternehmer bereits
fertig gestellten Projekte, die zur Demonstration der eigenen Kompetenz gezeigt werden können. Speziell
die firmeneigene Homepage sollte ansprechend gestaltet sein und den Kunden zweckmäßig über das
Leistungsspektrum des Unternehmens informieren (vgl. „Webpräsenz“). Hat der Schüler bereits einige
Aufträge erledigt, so kann er dem Kunden durch die Vorstellung dieser Referenzen seine Professionalität vermitteln. Um die Besucherzahl auf der eigenen Homepage zu steigern, empfiehlt es sich in
jedem Impressum einer Kundenseite einen Link zur eigenen Internetadresse zu platzieren.
4.1.5
Persönliche Direktakquisition
Im Gegensatz zum Referenz-Marketing geht man bei der Direktakquisition sehr viel aktiver vor: Dem
potentiellen Kunden wird noch vor dem persönlichen Besuch ein direktes Angebot vorgefertigt, welches
auch aus einer „schon in Grundzügen gestalteten oder überarbeiteten“ Internetpräsenz bestehen kann (51 S.4). Dadurch kann dem Kunden bereits schon beim ersten Treffen ein ansprechender Vorschlag präsentieret werden, was die Chance erhöht, ihn gleich am Anfang zu überzeugen. Das Risiko ist
bei dieser Marketingstrategie jedoch groß: Der „Aufwand im Vorfeld ist sehr hoch“ und die Alternativen im
Gespräch sind sehr eingeschränkt (51 S.4). Sollte der Kunde andere Vorstellungen wie der Unternehmer
haben, so hat er sich die Arbeit umsonst gemacht.
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4.2 Werbung
Eine Werbekampagne zählt zu den kostenintensiven Marketinginstrumenten und ist damit für junge
Existenzgründer weniger zu empfehlen. Primär sollten sich aus aktiven Offerten an ausgesuchte
Unternehmen genügend Aufträge ergeben. Daneben kann man sich trotzdem einiger günstigeren Werbemethoden bedienen. Eine recht preiswerte Möglichkeit um die Bekanntheit im regionalen Umkreis zu
erhöhen bieten Werbeflyer. Diese können entweder bei benachbarten Läden ausgelegt, oder selbst bzw.
von Geschäftspartnern verteilt werden. Wer ein zur Repräsentation seines Unternehmens geeignetes
Fahrzeug besitzt, kann dort auch Reklameschriftzüge aufbringen (vgl. Abb. 4.2a), die Kosten hierfür
liegen bei ca. 10 bis 200 Euro. Dieser Betrag kann u.U. gänzlich gespart werden, wenn der Werbefirma
durch den Unternehmer einige Aufträge vermittelt werden.
Annoncen in Zeitschriften sind für Schüler meist zu teuer und die Erfolgsquote ist nicht sehr hoch. Eine
günstigere Möglichkeit viele ortsansässige Kunden zu erreihen bieten Anzeigen im lokalen Gemeindeblatt; der Preis für eine visitenkartengroße Anzeige liegt hier bei etwa 10 Euro (52).
Abb. 4.2a: Werbetext auf PKW, Seidlsolutions Webdesign
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4.3 Webpräsenz
Es empfiehlt sich immer bei allen Werbeaktionen die eigene Internetadresse anzugeben. Diese kann
sich der Interessent leichter merken als eine Telefonnummer oder dergleichen. Die Internetseite des
Unternehmens gibt viel Auskunft über dessen Professionalität und Größe. Der Schüler hat hier die Möglichkeit, durch geschickte Gestaltung den Eindruck eines renommierten Unternehmens zu erwecken.
Wichtig ist ein ansprechendes, modernes und nicht überladenes Design, kombiniert mit einer
leicht überschaubaren, selbsterklärenden Seitenstruktur. Dadurch hat der Kunde schnellstmöglichen
Zugriff auf alle Informationen.
Alternativ können Stärken, wie
beispielsweise die Entwicklung von
Flash-Animationen, dadurch hervorgehoben werden, dass der Kunden
in die Bedienung der Seiten
interaktiv
eingebunden
wird:
Der Kunde findet kein simples Menü
vor wo alle Seitenfunktionen übersichtlich aufgelistet sind, sondern
kann durch spielerisches entdecken
und
ausprobieren
die
einzelnen
Seiten finden. Dies fesselt den Be-
Abb. 4.3a: Interaktive Seitenstrukturen auf webagent007.com
sucher weitaus mehr als eine einfache
Präsentation
des
Unterneh-
mens. Die Firma WebAgent007 bedient sich dieser Methode auf http://www.webagent007.com (vgl. Abb.
4.3a). Sind Besucher von der Multimediaseite fasziniert, wird sich ihre Bekanntheit schlagartig steigern.
Sollen viele Informationen möglichst übersichtlich bereitgestellt werden, eignet sich eine klassische
Seitenstruktur jedoch wesentlich besser.
In jedem Fall muss die Internetpräsenz ein Impressum enthalten. Auf dieser Seite, die auf allen Unterseiten gut sichtbar verlinkt sein muss, sind gemäß § 6 des Teledienstegesetz (TDG) lückenlose Angaben über Namen, Anschrift, Telefon und E-Mailadresse zu hinterlegen. Bei Unternehmen, die in das Handelsregister eingetragen sind, muss zusätzlich das Handelsregister und die Registernummer genannt
werden. Nach § 27a UStG umsatzsteuerpflichtige Unternehmer müssen ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer angeben. Seit 01.07.2002 ist es darüber hinaus für Unternehmer Pflicht, deren vom Finanzamt
erteilte Steuernummer auf Rechnungen und auch im Impressum der eigenen Internetpräsenz anzugeben
(55). Da die Publikation der Steuernummer jedoch mit informationspolitischen Gefahren verbunden ist
und zum Vorsteuerabzug lediglich die Umsatzsteueridentifikationsnummer notwenig ist, verweigern einige
Unternehmen die Angabe der Steuernummer vehement (vgl. 55).
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5 Zukunftsaussichten
Selbstständigkeit als dynamische Erweiterung der schulischen Ausbildung
Für den Schüler bedeutet eine Unternehmensgründung einen bedeutenden Wandel. Ist er vorher oft von
Eltern oder Arbeitgeber finanziell abhängig, so kann er jetzt eigenständig arbeiten, Gewinne erwirtschaften und seine Zeiteinteilung selbst planen. Die bessere finanzielle Situation hilft dem Schüler im alltäglichen Leben, welches in den letzten Jahren immer teuerer geworden ist. Wichtiger ist jedoch der enorme
Lerneffekt: Die während der gymnasialen Ausbildung erlernten Fertigkeiten und das erworbene Fachwissen werden durch die Erfahrungen der selbstständigen Tätigkeit abgerundet. Dies bereitet optimal auf das
nahende Berufsleben vor, da in der Wirtschaft gutes Fachwissen, ein sorgfältiger Umgang mit Kunden und
effektives Arbeiten sehr gefragt sind. Nicht nur bei zukünftigen Bewerbungen kann der Hinweis auf eine
vorhergehende
erfolgreiche
Selbstständigkeit
ein
bedeutender Vorteil sein; auch wenn der Schüler sein
Unternehmen nach dem Abitur bzw. Studium weiterführen will, bringt er das nötige Basiswissen für die
Selbstständigkeit bereits mit und kann sofort „voll
durchstarten“. Alles in allem ist der Schüler durch die
Kombination von Praxis (Existenzgründung) und
Theorie (gymnasiale Ausbildung) nach dem Abitur
bestens für sein bevorstehendes Leben gerüstet.
Abb. 5a
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Quellenverzeichnis
Hinweis: Auf der beiliegenden CD sind alle Quellen (auch Internetseiten!) nach ihrer Nummer als PDF Dokument
abgelegt. Zum Betrachten wird der Adobe Acrobat Reader 6 benötigt. Seitenzahlen im Text beziehen sich jeweils auf
das PDF Dokument auf der CD.
(1) Wirtschaft – das IHK Magazin für München und Oberbayern
Ausgabe 12/2003 Seite 68/69 – Archivartikel
(2) Umsatzsteuergesetz 1999
http://www.steuernetz.de/gesetze/ustg/20011219/index.html
(3) Finanzamt – Vordruck für Einnahmenüberschussrechnung
(Anhang 1)
(4) Akademie.de – Grundlagen der Einnahmenüberschussrechnung
http://www.akademie.de/business/tipps-tricks/finanzwesen/einnahme-ueberschussrechnung-i.html
Abgerufen am 16.01.2004, Verfasser: „roc“
(5) Akademie.de – Praxis der Einnahmenüberschussrechnung
http://www.akademie.de/business/tipps-tricks/finanzwesen/einnahmen-ueberschussrechnung-ii.html
Abgerufen am 16.01.2004, Verfasser: „roc“
(6) AfA – Tabelle, Stand 2001
http://www.steuernetz.de/afa2001/afaalph.pdf
Abgerufen am 16.01.2004
(7) Akademie.de – Forumsdiskussion Kleinunternehmerförderungsgesetz
http://www.akademie.de/forum/showthread.php?s=&threadid=10807
Abgerufen am 18.01.2004
(8) Kleinunternehmerförderungsgesetz
http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl103s1550.pdf
Abgerufen am 18.01.2004, Herausgeber: Gerhard Schröder, Hans Eichel
(9) Finanzamt – Merkblatt zur Eröffnung eines Betriebs
Januar 2001 (Anhang 2)
(10) Die Umsatzsteuer-Voranmeldung
http://www.artist-forum.de/abo/archiv/7-2000/finanzen.htm
Abgerufen am 16.01.2004, Verfasser Michael Geber <[email protected]>
(11) Änderungen des UStG im Rahmen des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes
http://www.hick-steuerberater.de/d/Bundesgesetzblatt-Teil-I-vom-27.-Dezember-2001-Auszug.pdf
Abgerufen am 16.01.2004, Bundesgesetzblatt vom 27.12.2001
(12) Akademie.de – Umsatzsteuerkurs – Grundlagen: Begriffe und Verfahren
http://www.akademie.de/business/kurse/finanzwesen/lernen-umsatzsteuer-mehrwertsteuer-vorsteuer-kurs/begriffe-undverfahren/begriffe-und-verfahren.html
Abgerufen am 16.01.2004
(13) Persönliches Gespräch mit Frau Monika Weinbeck, Steuerberaterin
vom 12.6.2004 in Forsting
(14) Tipps und Informationen zur Existenzgründung
http://www.8ung.at/bartram/gruender3.html
Abgerufen am 18.01.2004
(15) Schreiben der IHK vom 25.06.2003, digitalisiert am 19.01.2004
(16) Medialife-Guard: Ratgeber „Webdesign“ Teil 2J
http://www.medialife-guard.de/reload_frameset/relfra_mm_ratgeber4j.html
Abgerufen am 19.01.2004
(17) Medialife-Guard: Ratgeber „Webdesign“ Teil 2I
http://www.medialife-guard.de/reload_frameset/relfra_mm_ratgeber4i.html
Abgerufen am 19.01.2004
© danielseidl.de/facharbeit.pdf
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(18) Schreiben der VBG vom 07.03.2003, digitalisiert am 19.01.2004
(19) Schreiben des Finanzamtes Traunstein vom 26.02.2003, digitalisiert am 19.01.2004
(20) Finanzamt – Fragebogen für Gewerbeanmeldung
http://www.steuer.bayern.de/vordrucke/17_sonstige_selbst/Fragebogen_Anmeldung.pdf
(Anhang 3)
(21) Techniker Krankenkasse: Familienversicherung – Wer ist versichert?
http://www.tk-online.de/centaurus/generator/tkonline.de/01__gut__versichert/020__familienmitglied/010__personenkreis/01__wer,templateId=renderPrintPage.html
Abgerufen am 27.01.2004, Verfasser: Techniker Krankenkasse
(22) Techniker Krankenkasse: Familienversicherung - Vorraussetzungen
http://www.tk-online.de/centaurus/generator/tkonline.de/01__gut__versichert/020__familienmitglied/020__voraussetzungen/01__voraussetzungen,templateId=renderPrintPage.ht
ml
Abgerufen am 27.01.2004, Verfasser: Techniker Krankenkasse
(23) Techniker Krankenkasse: Familienversicherung – Ende
http://www.tk-online.de/centaurus/generator/tkonline.de/01__gut__versichert/020__familienmitglied/060__ende/060__ende__fv,templateId=renderPrintPage.html
Abgerufen am 27.01.2004, Verfasser: Techniker Krankenkasse
(24) Techniker Krankenkasse: Familienversicherung – Wichtiger Hinweis!
http://www.tk-online.de/centaurus/generator/tkonline.de/01__gut__versichert/020__familienmitglied/070__wichtiger__hinweis/070__wichtiger__hinweis,templateId=renderPrintPa
ge.html
Abgerufen am 27.01.2004, Verfasser: Techniker Krankenkasse
(25) Telefonat mit Sachbearbeiterin der TK Rosenheim vom 26.02.2003
(26) Aktuelle Ausfallsraten bei Internet/E-Commerce Gründungen in Deutschland
Powerpoint Präsentation - Studie/Umfrage des e-Startup-Projektes (www.e-startup.org)
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(27) Einkommensteuergesetz 1997
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(28) Der Weg in die Selbstständigkeit – Existenzgründungsplanung
Scriptum vom Seminar der VHS Rosenheim am 13.03.1998
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(29) Studie: Bundesbürger haben die meisten Websites
http://www.webdesign-board.de/sites/news/1003/news00078.php
News vom 28.10.2003, Abgerufen am 23.01.2004, Verfasser: (vermutlich) Maik Wermter
(30) Mandanteninfo 09/2003: Kleinunternehmerbförderungsgesetz verabschiedet
http://www.mk-stb.de/info_2003-09.htm#Kleinunternehmerfoerderungsgesetz
abgerufen am 26.01.2004, Verfasser Steuerberater Michael Kasten (www.mk-stb.de)
(31) Akademie.de – Rechtsformen
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abgerufen am 18.01.2004
(32) IHK Berlin – Kaufmännische Einrichtungen
http://www.berlin.ihk24.de/BIHK24/BIHK24/Ressourcen/druckversion.jsp?OID=1384
abgerufen am 26.01.2004
(33) IHK Berlin – Das Handelsregister
http://www.berlin.ihk24.de/BIHK24/BIHK24/Ressourcen/druckversion.jsp?OID=1383
abgerufen am 26.01.2004
(34) Gewerbesteuergesetz 1999
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© danielseidl.de/facharbeit.pdf
Facharbeit LKWR – Seite 24 von 30
Gymnasium Gars
Kollegstufenjahrgang 2002/2004
(35) IHK Hannover – Aufbau und Aufgaben
http://www.hannover.ihk.de/ihk/aufgabe.htm#unten0
abgerufen am 26.01.2004
(36) Abgabenordnung 1977
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(37) Unternehmerinfo.de - Gründungsformalia
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abgerufen am 26.01.2004, Verfasser: Tobias Kafurke
(38) Handelsrecht – Kaufmann beim Webdesign – Teil 3
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abgerufen am 26.01.2004, Verfasser: Thomas Voigt <[email protected]>
(39) DKV – Telefonat Kundenservice vom 27.01.2004
(40) Techniker Krankenkasse – Telefonat Kundenservice vom 27.01.2004
(41) DKV – Betragsrechner Tarif „UNI“ (Geburtstag 14.07.83, männlich)
https://www.beitragsrechner.dkv.com/beitragsrechner?template=start.jsp&start_template=leben1.jsp&VKTarif=UNI&versicherungs
wunsch=1&beruf=17
(42) Merkblatt über die Krankenversicherung der Studenten und Studentinnen
http://www.zvs.de/Service/Download/Merkbl_KV2002.pdf
(43) DKV – Betragsrechner Tarif „K95“ (Geburtstag: 14.07.83, männlich, selbstständig)
https://www.beitragsrechner.dkv.com/beitragsrechner?template=start.jsp&start_template=leben1.jsp&VKTarif=K95&versicherungs
wunsch=1&beort=1&wohnort=2
(44) VBG – Infoblatt
http://www.vbg.de/download/f15.pdf
abgerufen am 27.01.2004
(45) OnInsure.de – Rechtschutzversicherungen im Vergleich Quelle nur auf CD, abgerufen am 27.01.2004
(46) Deutsche Finanzberatung – Betriebshaftpflichtversicherungsrechner Quelle nur auf CD, abgerufen am 27.01.2004
(47) Handelsgesetzbuch
http://www.steuernetz.de/gesetze/hgb/20000330/index.html
abgerufen am 27.01.2004
(48) Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000
http://www.steuernetz.de/gesetze/estdv/20000510/index.html
abgerufen am 27.01.2004
(49) Unternehmerinfo - Existenzgründung – Marketing
http://www.unternehmerinfo.de/Gruendung/Allgemein/Existenzgruendung_Marketing.htm
abgerufen am 30.01.2004, Verfasser: Personal- und Unternehmensberatung Tobias Kafurke
(50) Medialife-Guard - Ratgeber Webdesign Teil 2a
http://www.medialife-guard.de/reload_frameset/relfra_mm_ratgeber4a.html
abgerufen am 30.01.2004, Verfasser: Thomas F. Rhode
(51) Marketinggrundlagen für Web-Designer und Existenzgründer
http://www.traum-projekt.com/html/traum-start/marketing/
abgerufen am 30.01.2004, Verfasser: Helmut Havelka
(52) Anzeigenspiegel Gemeindeblatt Schnaitsee
(53) Teledienstegesetz
http://www.netlaw.de/gesetze/tdg.htm
abgerufen am 30.01.2004
(54) Das Impressum richtig gestalten
http://www.traum-projekt.com/html/traum-start/Impressum/impressum.php
abgerufen am 30.01.2004, Verfasser: Thomas Voigt [email protected]
(55) Wichtige Hinweise zur Steuernummer
http://www.writersguild.de/content/impressum2.html
abgerufen am 30.01.2004, Verfasser: WGG Writers Guild of Germany (R) GbR
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Facharbeit LKWR – Seite 25 von 30
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Kollegstufenjahrgang 2002/2004
Abb. Titelblatt: Logo s² - Seidlsolutions Webdesign / USB Kabel im UV-Licht © Daniel Seidl
2004
Abb. 1.2.1a: vgl. Quelle 31
s
2
Bildquellen
Se id lSo lu tio ns .d e
Abb. 1.2.3a: http://www.ihk.de
Abb. 1.3.2a: http://www.ofd.bayern.de/ofdnuernberg/
Abb. 2.1.3a: vgl. Quelle 3
Abb. 2.1.5a: © Daniel Seidl 2003, Werte übernommen von Quelle 5 S.8
Abb. 3.1.1a: vgl. Quelle 22
Abb. 3.1.2a: http://www.dkv.com/downloads/Imagebroschuere_Juni_2003.pdf
Abb. 4.1a: http://www.silverarrowmarketing.com/marketing.html
Abb. 4.2a: © Daniel Seidl 2003
Abb. 4.3a: Screenshot von http://www.webagent007.com
Abb. 5a: http://www.lbbw.de/lbbw/html.nsf/webdokumente/framebooster.htm?OpenDocument&url=LOCT-4ECELR_fs.htm
Erklärung
Ich erkläre hiermit, dass ich die Facharbeit ohne fremde Hilfe angefertigt habe und nur die im Quellenverzeichnis aufgeführten Quellen und Hilfsmittel benutzt habe.
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Daniel Seidl, Schnaitsee, 01.02.2004
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Anlage 1
Finanzamt – Vordruck für Einnahmenüberschussrechnung
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Kollegstufenjahrgang 2002/2004
Anlage 2
Finanzamt – Merkblatt zur Eröffnung eines Betriebs
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Facharbeit LKWR – Seite 28 von 30
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Facharbeit LKWR – Seite 29 von 30
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Kollegstufenjahrgang 2002/2004
Anlage 3
Finanzamt – Fragebogen für Gewerbeanmeldung
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