Powered by Seiten-Adresse: https://www.gesundheitsindustriebw.de/de/fachbeitrag/aktuell/richter-fachen-diskussionzur-praeimplantationsdiagnostik-an/ Richter fachen Diskussion zur Präimplantationsdiagnostik an Die Präimplantationsdiagnostik (PID) verstößt nach Ansicht des Bundesgerichtshofes nicht gegen das Embryonenschutzgesetz. Der Leipziger Strafsenat des Gerichts verwarf am 6. Juli die Revision der Staatsanwaltschaft gegen einen Berliner Gynäkologen und bestätigte den Freispruch des Berliner Landgerichts vom 14. Mai 2009. Der Frauenarzt hatte künstlich befruchtete Eizellen von drei kinderwilligen Paaren untersucht und in deren Einvernehmen nur Embryonen ohne chromosomale Anomalien in die Gebärmutter eingesetzt. In allen drei Fällen wies jeweils ein Partner genetische Belastungen auf. Das oberste deutsche Gericht hat geurteilt, doch der Leipziger Richterspruch gibt keine Antwort darauf, wie es Deutschland künftig mit der umstrittenen PID halten soll. In der wieder angefachten Diskussion werden die bekannten Argumente Pro und Contra ausgetauscht, werden neue Gesetze zur Fortpflanzungsmedizin oder Gesetzesänderungen zum Embryonenschutz (ESchG) gefordert. Dass geltendes Recht (Pränataldiagnostik und Fristenregelung nach § 218 StgB) voller Widersprüche steckt und im Fall des Embryonenschutzgesetzes dem wissenschaftlich-technischen Fortschritt hinterherhinkt (wie der BGH explizit anmerkt), vereinfacht die Debatte nicht. Jetzt sind die Politiker am Zug Intrazytoplasmatische Spermieninjektion, eine Methode der künstlichen Befruchtung. © Wikipedia/Clinica e centro de pesquisa em reprodução humana Roger Abdelmassih 1 Klarheit schafft das Leipziger Urteil insofern, als es die Entnahme von pluripotenten Zellen aus dem Embryo für die PID als straffrei wertet. Diese Zellen sind anders als totipotente nicht mehr in der Lage, sich zu einem eigenen Menschen zu entwickeln. Das Berliner Landgericht hatte in seinem Urteil von 2009 entschieden, dass diese Nutzung zum Ausschluss schwerer Erbkrankheiten nicht gegen das ESchG verstoße. Justizministerin LeutheusserSchnarrenberger begrüßte denn auch das BGH-Urteil, weil es Rechtssicherheit gebe. Die Reaktionen auf das Urteil zeigen aber auch, dass die regierende schwarz-gelbe Koalition uneins in der Bewertung der PID ist und eine entsprechende Gesetzesinitiative aus den Reihen des Parlaments kommen müsste. Justizministerin gesteht vorherige Rechtsunsicherheit ein Über die Art genetischer Belastung der kinderwilligen Paare wurde nichts Näheres öffentlich. Das BGH teilt mit, dass mit der Auslese genetisch defekter Embryonen ein „Abort, eine Totgeburt, ein Versterben des Neugeborenen nach der Geburt oder die Geburt eines schwerkranken Kindes“ vermieden worden sei. Was unterscheidet einen „schweren genetischen Schaden“, von dem der 5. Strafsenat des BGH spricht, von einem minder schweren genetischen Schaden? Diese Frage mussten die Juristen nicht beantworten, aber mit solchen schwer lösbaren Fragen könnte sich ein Gesetzgeber konfrontiert sehen, falls er den Umgang mit der PID in Regeln gießen wollte. Später ist erlaubt, was vorher verboten sein soll Vorgeburtliche Diagnostik wird von widersprüchlichen Gesetzen geprägt. © Templermeister/pixelio.de Warum soll verboten sein, was Wochen später straffrei bleibt? Die PID wird oft mit der Pränataldiagnostik (PND) verglichen, die nach entsprechender Diagnose einen Schwangerschaftsabbruch ermöglicht. Manche Kritiker halten diesen Vergleich für falsch, weil zwar das Ziel (die Abwehr schwerer genetischer Schäden) dasselbe, die Ausgangslage aber eine andere sei. Der Bundesgerichtshof jedoch verweist in der Erläuterung des Urteils auf die später mögliche PND und sieht die PID dazu geeignet, „solch schwerwiegende Gefahren (gemeint ist der Schwangerschaftsabbruch, d. Red.) zu vermindern“. Eine solche Gefahrenminderung könne das 1990 verabschiedete, 1991 in Kraft getretene Embryonenschutzgesetz nicht verboten haben, gibt der BGH zu bedenken, wäre die im Ausland entwickelte PID schon zur Verfügung gestanden. Das Gericht bezieht sich in diesem Zusammenhang auf eine „Werteentscheidung“ des Gesetzgebers, der in § 3 des ESchG eine 2 Ausnahme vom Verbot der Geschlechterwahl zuließ. Danach gelte dieses Verbot „nicht, wenn die Auswahl der Samenzelle durch einen Arzt dazu dient, das Kind vor der Erkrankung an einer Muskeldystrophie vom Typ Duchenne oder einer ähnlich schwerwiegenden geschlechtsgebundenen Erbkrankheit zu bewahren, und die dem Kind drohende Erkrankung von der nach Landesrecht zuständigen Stelle als entsprechend schwerwiegend anerkannt worden ist.“ Eine gleichgelagerte Konfliktlage habe in den jetzt gerichtlich geklärten Fällen des Berliner Reproduktionsmediziners bestanden. Medizinethiker Fangerau: Urteil ist konsistent Der Ulmer Medizinethiker Prof. Heiner Fangerau. © UK Ulm Heiner Fangerau, Direktor des Instituts für Geschichte, Theorie und Ethik der Medizin der Universität Ulm, hält das Urteil für „konsistent“ mit der Abtreibungsregel, die von der Fristenregelung ausgeht, wonach sich der Wert des Lebens mit dem zunehmenden Alter des Embryos erhöht. Die Begründung des Urteils, die auf die Pränataldiagnostik (Fruchtwasseruntersuchung) verweist, hält Fangerau für trifftig. Man müsse auch die Eltern im Blick haben. Der Ulmer Wissenschaftler plädiert dafür, die PID analog zum Abtreibungsgesetz zu sehen. Tatsächlich müsste dann der Gesetzgeber das Embyronenschutz-Gesetz ändern, wenn er einen vollständigen Schutz von Embryonen durchsetzen wollte und gleichzeitig den Paragraphen 218 neu fassen. Auch in den Reihen der Bioethiker gibt es kein einheitliches Meinungsbild. Fangeraus Freiburger Kollege Giovanni Maio verurteilt die PID grundsätzlich. In einem Interview in der Süddeutschen Zeitung (Online, 6.7. “Auch das kränkste Leben ist wertvoll“) fordert Maio ein ausdrückliches Verbot der PID. Kirchen beklagen Schlag gegen Würde frühen Lebens 3 Kritik am Gerichtsurteil äußerten die beiden großen christlichen Kirchen. PID beruhe auf „Verbrauch und Vernichtung menschlicher Embryonen. Die Würde auch des frühen menschlichen Lebens verbiete es jedoch, dass es „bloß als Material und Mittel zu anderen Zwecken genutzt und erst recht gar nur erzeugt wird", sagte Hermann Barth, Präsident des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche Deutschlands. Die katholischen Bischöfe befürchten, dass nun „der Rechtfertigungsdruck auf behinderte Menschen und deren Eltern" weiter wachse. Der Behindertenbeauftragte der Bundesregierung, Hubert Hüppe (CDU), warnte vor einer Freigabe der Auslese von Embryonen. Hüppe warnte im Deutschlandfunk vor einem ethischen Dammbruch, sollte die PID grundsätzlich zugelassen werden. Dann gehe es nur noch um " Selektionen, was ist lebenswert und was ist nicht mehr lebenswert". Ähnlich äußerte sich Martin Lohmann vom Bundesverband Lebensrecht, der die Entscheidung für einen "schlimmen Tag für die Unantastbarkeit der Würde des Menschen“ hält. Ärzte begrüßen Urteil und fordern Gesetzesnovelle Die Bundesärztekammer (BÄK) begrüßte dagegen das Urteil. Die „unlogische Diskrepanz" zwischen der erlaubten vorgeburtlichen Diagnostik und der Präimplantationsdiagnostik sei „endlich aufgehoben worden", erklärte BÄK-Präsident Jörg-Dietrich Hoppe in Berlin. Nun habe man Rechtssicherheit für die betroffenen Eltern und für die verantwortlichen Ärzte geschaffen. „Der BGH hat eine geschlechtsspezifische Auswahl wie auch eine unbegrenzte Selektion von Embryonen strikt untersagt. Damit hat der BGH eindeutig klargestellt, dass die PID keinesfalls als Methode zur Erzeugung von sogenannten Designer-Babies erlaubt ist“, so der Ärztefunktionär. Der Gesetzgeber sei nun aufgefordert, das Embryonenschutzgesetz entsprechend nachzubessern. Unterdessen forderte der Lübecker Reproduktionsmediziner Klaus Diedrich (Deutschlandfunk, 07.07. 16.30 Uhr) die Politik auf, das Embryonenschutzgesetz aus dem Jahr 1991 zu überarbeiten und ein neues Fortpflanzungsgesetz zu schaffen. Einen solchen Regelungsbedarf hatte auch der Vorsitzende Richter des 5. Strafsenats des BGH Clemes Basdorf speziell für die PID erkannt. Quelle: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung 137/2010: „Die Präimplantationsdiagnostik zur Entdeckung schwerer genetischer Schäden des extrakorporal erzeugten Embryos ist nicht strafbar“ 4 Fachbeitrag 09.07.2010 wp BioRegionUlm © BIOPRO Baden-Württemberg GmbH Weitere Informationen Empfehlenswertes Dossier zur PID des Deutschen Referenzzentrums für Ethik in den Biowissenschaften 5