Kreisverwaltungsreferat

Werbung
Telefon: 0 233-23100
Telefax: 0 233-989 23100
Seite
1 von 11
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II
Einwohnerwesen
Bürgerbüro
KVR-II/2
Neues Meldegesetz verhindern
Antrag Nr. 08-14 / A 03468 von Herrn StR Josef
Schmid, Herrn StR Manuel Pretzl vom 09.07.2012
München verkauft keine Meldedaten
Antrag Nr. 08-14 / A 03469 der Stadtratsfraktion
DIE GRÜNEN/RL vom 09.07.2012
Keine Ausweitung der Adressverwertung:
Gültiges Meldegesetz für die Landeshauptstadt
München völlig ausreichend
Antrag Nr. 08-14 / A 03479 von Herrn StR Alexander
Reissl, Frau StRin Beatrix Zurek, Herrn StR Klaus
Peter Rupp, Herrn StR Dr. Josef Assal, Herrn StR
Andreas Lotte vom 10.07.2012
Sitzungsvorlagen-Nr. 08-14 / V 09882
3 Anlagen
Beschluss des Kreisverwaltungsausschusses vom 24.07.2012 (SB)
Öffentliche Sitzung
Inhaltsverzeichnis
Seite
I. Vortrag des Referenten
2
Ausgangslage
Kritikpunkte
Aktuelle Rechtslage in Bayern
Ursprünglicher Entwurf der Bundesregierung
Vom Bundestag beschlossene Gesetzesfassung
Bewertung der unterschiedlichen Regelungen
Stellungnahme zu den Stadtratsanträgen
2
2
3
4
5
6
7
II. Antrag des Referenten
9
III. Beschluss
10
Seite 2 von 11
I.
Vortrag des Referenten
Mit den in der Anlage beigefügten Anträgen setzen sich die Antragsteller dafür ein, dass
das geplante Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens in der jetzigen Fassung nicht
verabschiedet wird.
Im Folgenden werden zunächst die aktuelle Rechtslage und die Änderungen für die
Erteilung von einfachen Melderegisterauskünften nach den Entwürfen der Bundesregierung (BT-Drs. 17/7746) bzw. dem Beschluß des Bundestags vom 28. Juni 2012
(BT-Drs. 1//10158) dargestellt, bevor auf die beiliegenden Anträge im Einzelnen
eingegangen wird.
Ausgangslage
Bis zum Jahr 2006 war das Meldewesen Ländersache. Der Bund hatte für das Melderecht
nur eine sogenannte Rahmenkompetenz. Aufgrund dieser traditionellen Kompetenzverteilung gibt es bisher neben dem Melderechtsrahmengesetz des Bundes (MRRG)
sechzehn verschiedene Landes-Meldegesetze, u.a. das bayerische Meldegesetz vom
08. Dezember 2006.
Mit der Föderalismusreform im Jahr 2006 wurde dem Bund die ausschließliche
Gesetzgebungskompetenz für das Meldewesen gemäß Art. 73 Absatz 1 Nummer 3
Grundgesetz zugewiesen. Hiervon macht der Bund mit dem jetzt diskutierten Entwurf
eines Bundesmeldegesetzes Gebrauch, das den Artikel 1 eines umfassenden Gesetzes
zur Fortentwicklung (und Vereinheitlichung) des Meldewesens bildet.
Kritikpunkte in der aktuellen Diskussion
Im Mittelpunkt der öffentlichen Diskussion stehen die (künftigen) Bestimmungen für eine
Melderegisterauskunft. Dabei geht es darum, ob künftig der Adresshandel oder die
Werbewirtschaft von den Meldebehörden Listen mit Daten von Einwohnern (Namen,
Adressen oder vielleicht noch weitere Angaben) „kaufen“ kann. Dies ist nach beiden
Gesetzentwürfen nicht möglich und auch in der vom Bundestag veränderten Fassung des
Entwurfs der Bundesregierung nicht vorgesehen.
Unterschiede in den Gesetzesentwürfen gibt es aber bei der Frage, unter welchen
Voraussetzungen gewerbliche Nutzer oder Adresshändler (auch die Werbewirtschaft)
bereits vorhandene, d.h. anderweitig gewonnene Daten im Rahmen einer einfachen
Melderegisterauskunft abgleichen dürfen um zu erfahren, ob die vorhandene Anschrift
noch aktuell ist bzw. wie ggf. die neue Anschrift lautet. Dieser Abgleich ist schon nach den
Seite 3 von 11
bisher geltenden Rechtsvorschriften - nicht nur in Bayern – möglich, ein Umstand der
offensichtlich nicht allgemeine bekannt ist.
Aktuelle Rechtslage in Bayern
Die Erteilung von Melderegisterauskünften und Datenübermittlungen ist im bayerischen
Meldegesetz ausdrücklich geregelt. Nach Art. 31 Abs. 1 MeldeG besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer sog. einfachen Melderegisterauskunft (Vorname,
Familienname, Doktorgrad und Anschriften) über einzelne, namentlich benannte
Einwohner. Anträge auf solche Auskünfte nach Art. 31 Abs. 1 MeldeG müssen nicht
begründet werden. Die Meldebehörde hat auch kein Recht zu fragen, aus welchem Grund
oder zu welchem Zweck die Anfrage gestellt wird. Voraussetzung ist aber, dass die
gesuchten Personen konkret benannt werden, um eine eindeutige Identifizierung im
Melderegister zu ermöglichen. Insoweit können solche Anträge auf Abgleich auch von
Werbefirmen oder Adresshändlern ohne Begründung gestellt werden um bereits
vorhandene Daten zu überprüfen bzw. zu aktualisieren.
Die einfache Melderegisterauskunft wird von einer Vielzahl von Nutzern zu unterschiedlichsten Zwecken, genutzt, privaten wie gewerblichen, z.B. für die Suche nach Freunden
oder Verwandten, von Rechtsanwälten, Inkassobüros und Handwerkern für die Geltendmachung von Ansprüchen, von Zeitschriftenverlagen und Vereinen zur Aktualisierung der
Anschriften umgezogener Abonnenten bzw. Mitglieder uvm. Die einfache Melderegisterauskunft wird auch nicht nur von den kommunalen Meldebehörden erteilt, sondern auch
von zentralen Melderegistern der Länder (in Bayern die AKDB), die auf den Datenbeständen der Meldebehörden aufbauen und denen die aktualisierten Datenbestände
regelmäßig zu übermitteln sind.
Nach Art. 8 Nr. 5 des Gesetzes über das Meldewesen (MeldeG) bzw. nach § 18 Abs. 7
des Melderechtsrahmengesetz (MRRG) hat der Betroffene auch jetzt schon das Recht
Datenübermittlungen (Auskünften aus dem Melderegister) in bestimmten Fällen zu
widersprechen.
Diese Sperre gilt derzeit für folgende Fälle:
•
Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im
Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und mit Abstimmungen auf staatlicher und
kommunaler Ebene
•
Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen an Parteien, Wählergruppen, Mitglieder
parlamentarischer Vertretungskörperschaften und Bewerber für diese Übermittlung von
Daten an Parteien, Wählergruppen, Mitglieder parlamentarischer Vertretungskörperschaften und Bewerber für diese sowie an Presse und Rundfunk
Seite 4 von 11
•
Auskünfte an Adressbuchverlage
•
Auskünfte an die öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft des Ehegatten, welcher
der Betroffene selbst oder dessen minderjährige Kinder nicht angehören
•
Auskünfte durch automatisierten Abruf über das Internet
•
Auskünfte für Zwecke der Direktwerbung
•
Auskünfte an das Bundesamt für Wehrverwaltung (nur für minderjährige
Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit möglich).
Danach besteht auch jetzt schon die Möglichkeit „Auskünften für Zwecke der Direktwerbung“ zu widersprechen. Bei einfachen Melderegisterauskünften läuft dieses
Widerspruchsrecht jedoch ins Leere: da in diesem Zusammenhang für die Auskunft bzw.
den Abgleich zu bereits bekannten Namen und Adressen kein Grund und kein
Verwendungszweck angegeben werden muss, kann die Meldebehörde in aller Regel die
Auskunft auch nicht verweigern.
Ursprünglicher Entwurf der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 17/7746 vom
16.11.2011)
Im ursprünglichen Entwurf der Bundesregierung finden sich die Bestimmungen zur
Melderegisterauskunft in § 44 ff des Bundesmeldegesetzes (BMG). In § 44 Abs. 1 BMG
wurde geregelt, dass die Meldebehörde einfache Melderegisterauskünfte (Vorname,
Familienname, Doktorgrad, derzeitige Anschriften und sofern die Person verstorben ist,
diese Tatsache) erteilen darf. Wie bisher müssen sich die Anfragen auf konkrete,
bestimmte Personen beziehen (§ 44 Abs. 3 Nr. 1 BMG).
Neu ist die Formulierung in § 44 Abs. 1 Satz 2 BMG:
„Sofern die Daten für einen gewerblichen Zweck verwendet werden, ist dieser anzugeben“
und die Einschränkung in § 44 Abs. 3 Ziffer 2:
„Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn
…..
die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht zu verwenden für
Zwecke
a) der Werbung oder
b) des Adresshandels,
es sei denn die betroffene Person hat in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck
eingewilligt.“
Seite 5 von 11
Danach würde für einfache Melderegisterauskünfte gelten:
•
Jede Person oder Stelle, die eine einfache Melderegisterauskunft beantragt, muss
angeben, wenn die Daten für einen gewerblichen Zweck verwendet werden sollen
•
Auskünfte für gewerbliche Zwecke und damit auch für Werbung oder Adresshandel
wären nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig.
Wie diese Regelung in der Praxis umgesetzt werden sollte, ist nicht bekannt. Ob und in
welchem Zusammenhang die Meldebehörden (z.B bei An- oder Ummeldung, ad hoc bei
einem Auskunfsersuchen) die Betroffenen nach ihrer Einwilligung fragen müssen oder ob
die Einwilligung von den Anfragenden nachgewiesen werden muss, ist unklar, für den
praktischen Verwaltungsvollzug aber von großer Bedeutung.
Vom Bundestag beschlossene Gesetzesfassung
In der vom Bundestag am 28. Juni 2012 beschlossenen Fassung wurden im Vergleich
zum vorherigen Entwurf folgende Änderungen vorgenommen:
§ 44 Abs. 1 Satz 2 BMG lautet nunmehr
„Sofern die Daten für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden,
sind diese anzugeben.“
Danach wird folgender Satz 3 angefügt:
„ Die betroffene Person hat das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu den in Satz 2
genannten Zwecken zu widersprechen; sie ist auf dieses Recht bei der Anmeldung nach
§ 17 Abs. 1 BMG sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.“
Die Angabe des Verwendungszwecks ist im Vergleich zum Entwurf der Bundesregierung
nur noch für Werbung oder Adresshandels erforderlich, nicht mehr bei anderen
gewerblichen Zwecken. Aus dem Einwilligungsvorbehalt wurde ein Widerspruchsrecht.
Auch § 44 Abs.3 wurde verändert und lautet nun:
„Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn
…..
im Falle einer Angabe gemäß Absatz 1, Satz 2 die betroffene Person der Übermittlung
für jeweils diesen Zweck nicht widersprochen hat.“
Seite 6 von 11
Nach dem neu eingefügten Absatz 4 ist es
„ ...verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft zu Zwecken der Werbung oder des
Adresshandels zu verwenden,
1. ohne dass ein solcher Zweck gemäß Absatz 1 Satz 2 bei der Anfrage angegeben
wurde, oder
2. wenn die betroffene Person gegen die Übermittlung für jeweils diesen Zweck
Widerspruch eingelegt hat.
Dies gilt nicht, wenn die Daten ausschließlich zur Bestätigung oder Berichtigung bereits
vorhandener Daten verwendet werden.“
In § 54 Abs. 2 Nr. 12 (neu) wurde desweiteren ein Bußgeldtatbestand für den Fall eines
Verstoßes gegen § 44 Abs. 4 (neu) eingefügt.
Daraus ergibt sich für die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft folgendes:
•
Jede Person oder Stelle, die eine einfache Melderegisterauskunft beantragt, muss der
Meldebehörde gegenüber angeben, wenn sie die Daten für Zwecke der Werbung oder
des Adresshandels verwenden möchte.
•
Die beantragte Auskunft würde nicht erteilt, wenn die betroffene Person einen Widerspruch eingelegt hat.
•
Der Widerspruch gilt allerdings nicht, wenn es „nur“ darum geht, die bei der anfragenden Person oder Stelle vorhandenen Daten, zu bestätigen oder zu berichtigen.
Bewertung der unterschiedlichen Regelungen
Im aktuellen Meldegesetz muss für eine einfache Melderegisterauskunft kein Grund
angegeben werden. Damit gibt es praktisch kein Widerspruchsrecht gegen einen
Datenabgleich über eine einfache Melderegisterauskunft, die für Zwecke der Werbung
oder zum Adresshandel verwendet werden soll.
Die derzeit geltenden Regelungen sind daher nach Auffassung des KVR im Hinblick auf
das verfassungsmäßige Recht auf informationelle Selbstbestimmung unzureichend.
Sowohl der ursprüngliche Entwuf der Bundesregierung als auch die vom Bundestag
beschlossene geänderte Fassung sind insofern eine Verbesserung der derzeitigen
Rechtslage, als sie bei bestimmten, für sensibel erachteten Nutzungen die Angabe des
Zwecks verlangen und die Weitergabe zu Werbezwecken und für den Adresshandel
erstmals ausdrücklich beschränken.
Seite 7 von 11
Der im ursprünglichen Entwurf der Bundesregierung vorgesehene Einwilligungsvorbehalt
auch für den Abgleich von Daten, die zu Werbezwecken oder für den Adresshandel
genutzt werden sollen, würde in der Praxis voraussichtlich dazu führen, dass die meisten
Personen einer Verwendung ihrer Daten zu diesen Zwecken gegenüber der Meldebehörde nicht zustimmen. Voraussichtlich würde dann der Abgleich vorhandener Adressdaten nur noch über privatwirtschaftliche, entsprechend spezialisierte Unternehmen
erfolgen und die Einwilligung in den Datenabgleich bei Rechtsgeschäften unterschiedlichster Art regelmäßig in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen.
Das vom Bundestag in der geänderten Fassung vorgesehene Widerspruchsrecht müssen
die Einwohner von sich aus geltend machen. Wenn die Betroffenen nicht selbst aktiv die
Eintragung eines Widerspruchs betreiben, bleibt die Melderegisterauskunft zulässig. Das
Widerspruchsrecht bietet daher gegenüber unerwünschter Nutzung der Meldedaten im
Vergleich zum Einwilligungsvorbehalt den geringeren Schutz. Das Widerspruchsrecht wird
aber konterkariert, weil der Widerspruch keine Wirkung hat, wenn es „nur“ darum geht
bereits vorhandene Daten abzugleichen oder zu berichtigen.
Stellungnahme zu den Stadtratsanträgen
Im Gegensatz zu den im Antrag der Fraktion DIE GRÜNEN/RL in Ziffer 2 des Antrags
vertretenen Auffassung hat die Meldebehörde kein Ermessen, Melderegisterauskünfte
über die gesetzlich vorgesehenen Restriktionen hinaus zu beschränken. Die Gesetzentwürfe der Bundesregierung wie auch des Bundestags übernehmen mit der in § 44
vorgesehenen Formulierung „...darf die Meldebehörde...Auskunft erteilen“ entsprechende
Formulierungen im derzeit geltenden Melderechtsrahmengesetz. Nach Auffassung in der
Kommentarliteratur besteht aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes quasi ein
Rechtsanspruch auf die Melderegisterauskünfte; das Ermessen der Meldebehörde,
einfache Melderegisterauskünfte zu beschränken, ist auf die rechtlichen Beschränkungen
reduziert.
Die im künftigen § 44 BMG aufzunehmenden Beschränkungen sollten nach Auffassung
des KVR wie folgt ausgestaltet werden:
Für einen möglichst wirksamen Schutz des Rechts auf infomationelle Selbstbestimmung
gegenüber unerwünschter Werbung und Adresshandel ist entsprechend den von allen
Fraktionen vorgetragenen Forderungen ein genereller Einwilligungsvorbehalt für diese
Zwecke einem aktiv auszuübenden Widerspruchsrecht vorzuziehen. Auskunftsanfragen
für Werbezwecke oder den Adresshandel würden damit abgelehnt, wenn bei der Behörde
keine Einwilligung vorliegt oder vom Anfragenden nachgewiesen werden kann.
Das KVR möchte noch auf zwei weitere Gesichtspunkte hinweisen, die für die Beurteilung
der vorliegenden Stadtratsanträge und für Initiativen gegenüber dem Deutschen Städtetag
sowie Bund und Land von Bedeutung sind:
Seite 8 von 11
Eine gesetzliche Regelung, die über einen generellen Einwilligungsvorbehalt jegliche
Nutzung von einfachen Melderegisterauskünften zu allen gewerblichen Zwecken
beschränkt (wie dies im Antrag der Grünen in Ziffer 2 gefordert wird), ist nach
Einschätzung des KVR nicht sinnvoll und verhältnismäßig. Die Melderegister haben auch
eine „Servicefunktion“ für viele Betriebe und Unternehmen (z.B. Handwerker, Anwälte,
Inkassobüros, ADAC), die den Adressenabgleich nicht für Werbemaßnahmen oder den
Adresshandel nutzen, sondern z.B. für die Suche nach verzogenen Vertragspartnern,
säumigen Schuldnern, Abonnenten, Mitgliedern und für andere berechtigte Zwecke. Diese
Nachforschungen würde eine pauschale Einwilligungslösung für alle gewerblichen
Zwecke be- und in der Regel verhindern.
Ein genereller Einwilligungsvorbehalt ist daher nach Auffassung des KVR nur für Werbezwecke und den Adresshandel gerechtfertigt. Konsequenterweise ist dann bei einer
Melderegisteranfrage auch anzugeben, ob diese zu Werbezwecken oder für den Adresshandel genutzt werden soll. Werden die Daten trotz fehlender Einwilligung für diese
Zwecke genutzt, sollte dies als Bußgeldtatbestand ausgestaltet werden.
Aus Sicht der Meldebehörden kann des Weiteren nur eine Lösung in Frage kommen, die
den Aufwand in den Kommunen bei der Erteilung von Melderegisterauskünften in einem
vertretbaren Rahmen hält.
Falls die Meldebehörden bei jeder Anfrage bei den Betroffenen nachfragen müssten, ob in
die Melderegisterauskunft für den jeweiligen Zweck eingewilligt wird, würde den
Kommunen ein mit dem vorhandenen Personal nicht leistbarer Verwaltungsaufwand und
erhebliche Kosten entstehen.
Ein genereller Einwilligungsvorbehalt zur Übermittlung von Daten für Werbezwecken oder
den Adresshandel könnte so ausgestaltet werden, dass zusätzlich zu dem Verbot der
Weitergabe ohne vorherige Einwilligung eine jährliche Bekanntmachung vorgesehen ist, in
der die Einwohner darauf hingewiesen werden, dass sie ihre Einwilligung zu Auskünften
für Zwecke des Adresshandels oder der Werbung der Meldebehörde gegenüber erteilen
können.
Darüber hinaus könnte bei jeder An- oder Ummeldung auf den entsprechenden
Vordrucken nach der Einwilligung in die Übermittlung zu Werbezwecken und Adresshandel gefragt werden – so wie dies bisher schon in den Meldeformularen bzgl. des
möglichen Widerspruchs der Fall ist.
Auskunft suchende Personen oder Betriebe würden bei der Beantragung einer Auskunft
für Werbezwecke oder zum Adresshandel Auskünfte nur über Personen erhalten, deren
Einwilligung bei der Meldebehörde vorliegt. Andernfalls müsste durch den Anfragenden
nachgewiesen werden, dass eine Einwilligung vorliegt.
Seite 9 von 11
Abschließend ist noch festzustellen, dass die Meldebehörden in Vollzug des Melderechts
die Daten der Bürgerinnen und Bürger nicht „verkaufen“, wie das in den letzten Wochen
immer wieder behauptet wurde. Alle Melderegisterauskünfte – einfache und erweiterte –
erfolgen auf der Grundlage der geltenden Gesetze. Die Kommunen erhalten für die
Melderegisterauskünfte lediglich eine Aufwandsgebühr in Höhe von derzeit 10,- €, die
weder aktuell noch in Zukunft die damit verbundenen Kosten decken kann.
In Zusammenhang mit einer Neuregelung der einfachen Melderegisterauskünfte ist
vielmehr zu erwarten, dass der damit verbundene Personalaufwand eher steigen wird,
z.B. durch die Verfolgung ungerechtfertigter Nutzungen.
In Zusammenhang mit der Neufassung der Regelungen über die Melderegisterauskünfte
sollten daher im neuen BMG für alle Auskünfte dem Aufwand und den wirtschaftlichen
oder privaten Interessen angemessene Gebühren für die Auskünfte vorgesehen werden.
Den in der Anlage beigefügten Anträgen kann nach Maßgabe der vorstehenden
Ausführungen entsprochen werden.
Die Stadtkämmerei, das Referat für Arbeit und Wirtschaft sowie der Datenschutzbeauftragte der Landeshauptstadt haben einen Abdruck erhalten.
Eine rechtzeitige Beschlussvorlage gemäß Ziffer 2.7.2 der AGAM konnte nicht erfolgen,
da zum Zeitpunkt der in der AGAM geforderten Anmeldefrist die erforderliche Prüfung der
vorliegenden Gesetzentwürfe nicht abgeschlossen werden konnte. Eine Behandlung in
der heutigen Sitzung ist jedoch wegen der nach der Sommerpause anstehenden
Behandlung des neuen Meldegesetzes im Bundesrat erforderlich.
Dem Korreferenten, Herrn Stadtrat Brannekämper und der zuständigen Verwaltungsbeirätin, Frau Stadträtin Demirel, ist ein Abdruck der Beschlussvorlage zugeleitet worden.
II.
Antrag des Referenten
1. Der Oberbürgermeister wird gebeten, sich über den Deutschen und den Bayerischen
Städtetag sowie bei der Bayerischen Staatsregierung dafür einzusetzen, dass das
geplante Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) in der jetzigen
Fassung des § 44 (Einfache Melderegisterauskunft) nicht verabschiedet wird.
Die Neufassung sollte folgende Eckpunkte enthalten:
a) Sofern die Daten für Werbung oder Adresshandels verwendet werden sollen, sind
diese Zwecke anzugeben.
Seite 10 von 11
b) Auskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sind nur mit
Einwilligung der betroffenen Person zulässig. Die Einwilligung ist vom Anfragenden
nachzuweisen, soweit sie der Meldebehörde nicht vorliegt.
c) Die Nutzung von Meldedaten für Werbung oder Adresshandel trotz fehlender
Einwilligung ist eine Ordnungswidrigkeit.
d) Die Bürgerinnen und Bürger sind 1x jährlich durch Bekanntmachung auf die
Möglichkeit der Einwilligung hinzuweisen; desweiteren wird nach der Einwilligung bei
jeder An- oder Ummeldung auf den Meldeformularen gefragt.
e) Bei der Ausgestaltung der Verfahrensregelungen für Melderegisterauskünfte ist auf
den personellen Mehraufwand der Meldebehörden zu achten.
f) Für Melderegisterauskünfte zu Werbezwecken und für den Adresshandel sind
kostendeckende Gebühren vorzusehen.
2. Der Antrag der Fraktion DIE GRÜNEN/RL wird insofern abgelehnt, als er in Ziffer 2
eine Ablehnung des Weiterverkaufs von Datensätzen für alle gewerblichen Zwecke
vorsieht.
3. Die Anträge Nr. 08-14 / A 03468 von Herrn StR Schmid, Herrn StR Pretzl vom
09.07.2012, Nr. 08-14 / A 03469 der Stadtratsfraktion DIE GRÜNEN/RL vom
09.07.2012 sowie Nr. 08-14 / A 03479 von StR Reissl, StRin Zurek, StR Rupp, StR Dr.
Assal, StR Lotte vom 10.07.2012 sind damit geschäftsordnungsgemäß behandelt.
4. Dieser Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle.
III. Beschluss
nach Antrag
Der Stadtrat der Landeshauptstadt München
Der/Die Vorsitzende
Der Referent
Ober-/Bürgermeister/in
Dr. Blume-Beyerle
Berufsmäßiger Stadtrat
Seite 11 von 11
IV. Abdruck von I. mit III.
über den Stenographischen Sitzungsdienst
an das Direktorium HA II/V 1
an das Direktorium Dokumentationsstelle
an das Revisionsamt
mit der Bitte um Kenntnisnahme.
V. WV Kreisverwaltungsreferat - GL/122
zur weiteren Veranlassung.
zu V.
1. Die Übereinstimmung vorstehenden Abdruckes mit der beglaubigten Zweitschrift wird
bestätigt.
2. an das Direktorium-Städtischer Datenschutzbeauftragter
3. Mit Vorgang zurück zum Kreisverwaltungsreferat HA II/L
Am
Kreisverwaltungsreferat GL/122
Herunterladen