Telefon: 0 233-23100 Telefax: 0 233-989 23100 Seite 1 von 11 Kreisverwaltungsreferat Hauptabteilung II Einwohnerwesen Bürgerbüro KVR-II/2 Neues Meldegesetz verhindern Antrag Nr. 08-14 / A 03468 von Herrn StR Josef Schmid, Herrn StR Manuel Pretzl vom 09.07.2012 München verkauft keine Meldedaten Antrag Nr. 08-14 / A 03469 der Stadtratsfraktion DIE GRÜNEN/RL vom 09.07.2012 Keine Ausweitung der Adressverwertung: Gültiges Meldegesetz für die Landeshauptstadt München völlig ausreichend Antrag Nr. 08-14 / A 03479 von Herrn StR Alexander Reissl, Frau StRin Beatrix Zurek, Herrn StR Klaus Peter Rupp, Herrn StR Dr. Josef Assal, Herrn StR Andreas Lotte vom 10.07.2012 Sitzungsvorlagen-Nr. 08-14 / V 09882 3 Anlagen Beschluss des Kreisverwaltungsausschusses vom 24.07.2012 (SB) Öffentliche Sitzung Inhaltsverzeichnis Seite I. Vortrag des Referenten 2 Ausgangslage Kritikpunkte Aktuelle Rechtslage in Bayern Ursprünglicher Entwurf der Bundesregierung Vom Bundestag beschlossene Gesetzesfassung Bewertung der unterschiedlichen Regelungen Stellungnahme zu den Stadtratsanträgen 2 2 3 4 5 6 7 II. Antrag des Referenten 9 III. Beschluss 10 Seite 2 von 11 I. Vortrag des Referenten Mit den in der Anlage beigefügten Anträgen setzen sich die Antragsteller dafür ein, dass das geplante Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens in der jetzigen Fassung nicht verabschiedet wird. Im Folgenden werden zunächst die aktuelle Rechtslage und die Änderungen für die Erteilung von einfachen Melderegisterauskünften nach den Entwürfen der Bundesregierung (BT-Drs. 17/7746) bzw. dem Beschluß des Bundestags vom 28. Juni 2012 (BT-Drs. 1//10158) dargestellt, bevor auf die beiliegenden Anträge im Einzelnen eingegangen wird. Ausgangslage Bis zum Jahr 2006 war das Meldewesen Ländersache. Der Bund hatte für das Melderecht nur eine sogenannte Rahmenkompetenz. Aufgrund dieser traditionellen Kompetenzverteilung gibt es bisher neben dem Melderechtsrahmengesetz des Bundes (MRRG) sechzehn verschiedene Landes-Meldegesetze, u.a. das bayerische Meldegesetz vom 08. Dezember 2006. Mit der Föderalismusreform im Jahr 2006 wurde dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Meldewesen gemäß Art. 73 Absatz 1 Nummer 3 Grundgesetz zugewiesen. Hiervon macht der Bund mit dem jetzt diskutierten Entwurf eines Bundesmeldegesetzes Gebrauch, das den Artikel 1 eines umfassenden Gesetzes zur Fortentwicklung (und Vereinheitlichung) des Meldewesens bildet. Kritikpunkte in der aktuellen Diskussion Im Mittelpunkt der öffentlichen Diskussion stehen die (künftigen) Bestimmungen für eine Melderegisterauskunft. Dabei geht es darum, ob künftig der Adresshandel oder die Werbewirtschaft von den Meldebehörden Listen mit Daten von Einwohnern (Namen, Adressen oder vielleicht noch weitere Angaben) „kaufen“ kann. Dies ist nach beiden Gesetzentwürfen nicht möglich und auch in der vom Bundestag veränderten Fassung des Entwurfs der Bundesregierung nicht vorgesehen. Unterschiede in den Gesetzesentwürfen gibt es aber bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen gewerbliche Nutzer oder Adresshändler (auch die Werbewirtschaft) bereits vorhandene, d.h. anderweitig gewonnene Daten im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft abgleichen dürfen um zu erfahren, ob die vorhandene Anschrift noch aktuell ist bzw. wie ggf. die neue Anschrift lautet. Dieser Abgleich ist schon nach den Seite 3 von 11 bisher geltenden Rechtsvorschriften - nicht nur in Bayern – möglich, ein Umstand der offensichtlich nicht allgemeine bekannt ist. Aktuelle Rechtslage in Bayern Die Erteilung von Melderegisterauskünften und Datenübermittlungen ist im bayerischen Meldegesetz ausdrücklich geregelt. Nach Art. 31 Abs. 1 MeldeG besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer sog. einfachen Melderegisterauskunft (Vorname, Familienname, Doktorgrad und Anschriften) über einzelne, namentlich benannte Einwohner. Anträge auf solche Auskünfte nach Art. 31 Abs. 1 MeldeG müssen nicht begründet werden. Die Meldebehörde hat auch kein Recht zu fragen, aus welchem Grund oder zu welchem Zweck die Anfrage gestellt wird. Voraussetzung ist aber, dass die gesuchten Personen konkret benannt werden, um eine eindeutige Identifizierung im Melderegister zu ermöglichen. Insoweit können solche Anträge auf Abgleich auch von Werbefirmen oder Adresshändlern ohne Begründung gestellt werden um bereits vorhandene Daten zu überprüfen bzw. zu aktualisieren. Die einfache Melderegisterauskunft wird von einer Vielzahl von Nutzern zu unterschiedlichsten Zwecken, genutzt, privaten wie gewerblichen, z.B. für die Suche nach Freunden oder Verwandten, von Rechtsanwälten, Inkassobüros und Handwerkern für die Geltendmachung von Ansprüchen, von Zeitschriftenverlagen und Vereinen zur Aktualisierung der Anschriften umgezogener Abonnenten bzw. Mitglieder uvm. Die einfache Melderegisterauskunft wird auch nicht nur von den kommunalen Meldebehörden erteilt, sondern auch von zentralen Melderegistern der Länder (in Bayern die AKDB), die auf den Datenbeständen der Meldebehörden aufbauen und denen die aktualisierten Datenbestände regelmäßig zu übermitteln sind. Nach Art. 8 Nr. 5 des Gesetzes über das Meldewesen (MeldeG) bzw. nach § 18 Abs. 7 des Melderechtsrahmengesetz (MRRG) hat der Betroffene auch jetzt schon das Recht Datenübermittlungen (Auskünften aus dem Melderegister) in bestimmten Fällen zu widersprechen. Diese Sperre gilt derzeit für folgende Fälle: • Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und mit Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene • Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen an Parteien, Wählergruppen, Mitglieder parlamentarischer Vertretungskörperschaften und Bewerber für diese Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen, Mitglieder parlamentarischer Vertretungskörperschaften und Bewerber für diese sowie an Presse und Rundfunk Seite 4 von 11 • Auskünfte an Adressbuchverlage • Auskünfte an die öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft des Ehegatten, welcher der Betroffene selbst oder dessen minderjährige Kinder nicht angehören • Auskünfte durch automatisierten Abruf über das Internet • Auskünfte für Zwecke der Direktwerbung • Auskünfte an das Bundesamt für Wehrverwaltung (nur für minderjährige Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit möglich). Danach besteht auch jetzt schon die Möglichkeit „Auskünften für Zwecke der Direktwerbung“ zu widersprechen. Bei einfachen Melderegisterauskünften läuft dieses Widerspruchsrecht jedoch ins Leere: da in diesem Zusammenhang für die Auskunft bzw. den Abgleich zu bereits bekannten Namen und Adressen kein Grund und kein Verwendungszweck angegeben werden muss, kann die Meldebehörde in aller Regel die Auskunft auch nicht verweigern. Ursprünglicher Entwurf der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 17/7746 vom 16.11.2011) Im ursprünglichen Entwurf der Bundesregierung finden sich die Bestimmungen zur Melderegisterauskunft in § 44 ff des Bundesmeldegesetzes (BMG). In § 44 Abs. 1 BMG wurde geregelt, dass die Meldebehörde einfache Melderegisterauskünfte (Vorname, Familienname, Doktorgrad, derzeitige Anschriften und sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache) erteilen darf. Wie bisher müssen sich die Anfragen auf konkrete, bestimmte Personen beziehen (§ 44 Abs. 3 Nr. 1 BMG). Neu ist die Formulierung in § 44 Abs. 1 Satz 2 BMG: „Sofern die Daten für einen gewerblichen Zweck verwendet werden, ist dieser anzugeben“ und die Einschränkung in § 44 Abs. 3 Ziffer 2: „Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn ….. die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht zu verwenden für Zwecke a) der Werbung oder b) des Adresshandels, es sei denn die betroffene Person hat in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck eingewilligt.“ Seite 5 von 11 Danach würde für einfache Melderegisterauskünfte gelten: • Jede Person oder Stelle, die eine einfache Melderegisterauskunft beantragt, muss angeben, wenn die Daten für einen gewerblichen Zweck verwendet werden sollen • Auskünfte für gewerbliche Zwecke und damit auch für Werbung oder Adresshandel wären nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig. Wie diese Regelung in der Praxis umgesetzt werden sollte, ist nicht bekannt. Ob und in welchem Zusammenhang die Meldebehörden (z.B bei An- oder Ummeldung, ad hoc bei einem Auskunfsersuchen) die Betroffenen nach ihrer Einwilligung fragen müssen oder ob die Einwilligung von den Anfragenden nachgewiesen werden muss, ist unklar, für den praktischen Verwaltungsvollzug aber von großer Bedeutung. Vom Bundestag beschlossene Gesetzesfassung In der vom Bundestag am 28. Juni 2012 beschlossenen Fassung wurden im Vergleich zum vorherigen Entwurf folgende Änderungen vorgenommen: § 44 Abs. 1 Satz 2 BMG lautet nunmehr „Sofern die Daten für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden, sind diese anzugeben.“ Danach wird folgender Satz 3 angefügt: „ Die betroffene Person hat das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu den in Satz 2 genannten Zwecken zu widersprechen; sie ist auf dieses Recht bei der Anmeldung nach § 17 Abs. 1 BMG sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.“ Die Angabe des Verwendungszwecks ist im Vergleich zum Entwurf der Bundesregierung nur noch für Werbung oder Adresshandels erforderlich, nicht mehr bei anderen gewerblichen Zwecken. Aus dem Einwilligungsvorbehalt wurde ein Widerspruchsrecht. Auch § 44 Abs.3 wurde verändert und lautet nun: „Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn ….. im Falle einer Angabe gemäß Absatz 1, Satz 2 die betroffene Person der Übermittlung für jeweils diesen Zweck nicht widersprochen hat.“ Seite 6 von 11 Nach dem neu eingefügten Absatz 4 ist es „ ...verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft zu Zwecken der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden, 1. ohne dass ein solcher Zweck gemäß Absatz 1 Satz 2 bei der Anfrage angegeben wurde, oder 2. wenn die betroffene Person gegen die Übermittlung für jeweils diesen Zweck Widerspruch eingelegt hat. Dies gilt nicht, wenn die Daten ausschließlich zur Bestätigung oder Berichtigung bereits vorhandener Daten verwendet werden.“ In § 54 Abs. 2 Nr. 12 (neu) wurde desweiteren ein Bußgeldtatbestand für den Fall eines Verstoßes gegen § 44 Abs. 4 (neu) eingefügt. Daraus ergibt sich für die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft folgendes: • Jede Person oder Stelle, die eine einfache Melderegisterauskunft beantragt, muss der Meldebehörde gegenüber angeben, wenn sie die Daten für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden möchte. • Die beantragte Auskunft würde nicht erteilt, wenn die betroffene Person einen Widerspruch eingelegt hat. • Der Widerspruch gilt allerdings nicht, wenn es „nur“ darum geht, die bei der anfragenden Person oder Stelle vorhandenen Daten, zu bestätigen oder zu berichtigen. Bewertung der unterschiedlichen Regelungen Im aktuellen Meldegesetz muss für eine einfache Melderegisterauskunft kein Grund angegeben werden. Damit gibt es praktisch kein Widerspruchsrecht gegen einen Datenabgleich über eine einfache Melderegisterauskunft, die für Zwecke der Werbung oder zum Adresshandel verwendet werden soll. Die derzeit geltenden Regelungen sind daher nach Auffassung des KVR im Hinblick auf das verfassungsmäßige Recht auf informationelle Selbstbestimmung unzureichend. Sowohl der ursprüngliche Entwuf der Bundesregierung als auch die vom Bundestag beschlossene geänderte Fassung sind insofern eine Verbesserung der derzeitigen Rechtslage, als sie bei bestimmten, für sensibel erachteten Nutzungen die Angabe des Zwecks verlangen und die Weitergabe zu Werbezwecken und für den Adresshandel erstmals ausdrücklich beschränken. Seite 7 von 11 Der im ursprünglichen Entwurf der Bundesregierung vorgesehene Einwilligungsvorbehalt auch für den Abgleich von Daten, die zu Werbezwecken oder für den Adresshandel genutzt werden sollen, würde in der Praxis voraussichtlich dazu führen, dass die meisten Personen einer Verwendung ihrer Daten zu diesen Zwecken gegenüber der Meldebehörde nicht zustimmen. Voraussichtlich würde dann der Abgleich vorhandener Adressdaten nur noch über privatwirtschaftliche, entsprechend spezialisierte Unternehmen erfolgen und die Einwilligung in den Datenabgleich bei Rechtsgeschäften unterschiedlichster Art regelmäßig in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen. Das vom Bundestag in der geänderten Fassung vorgesehene Widerspruchsrecht müssen die Einwohner von sich aus geltend machen. Wenn die Betroffenen nicht selbst aktiv die Eintragung eines Widerspruchs betreiben, bleibt die Melderegisterauskunft zulässig. Das Widerspruchsrecht bietet daher gegenüber unerwünschter Nutzung der Meldedaten im Vergleich zum Einwilligungsvorbehalt den geringeren Schutz. Das Widerspruchsrecht wird aber konterkariert, weil der Widerspruch keine Wirkung hat, wenn es „nur“ darum geht bereits vorhandene Daten abzugleichen oder zu berichtigen. Stellungnahme zu den Stadtratsanträgen Im Gegensatz zu den im Antrag der Fraktion DIE GRÜNEN/RL in Ziffer 2 des Antrags vertretenen Auffassung hat die Meldebehörde kein Ermessen, Melderegisterauskünfte über die gesetzlich vorgesehenen Restriktionen hinaus zu beschränken. Die Gesetzentwürfe der Bundesregierung wie auch des Bundestags übernehmen mit der in § 44 vorgesehenen Formulierung „...darf die Meldebehörde...Auskunft erteilen“ entsprechende Formulierungen im derzeit geltenden Melderechtsrahmengesetz. Nach Auffassung in der Kommentarliteratur besteht aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes quasi ein Rechtsanspruch auf die Melderegisterauskünfte; das Ermessen der Meldebehörde, einfache Melderegisterauskünfte zu beschränken, ist auf die rechtlichen Beschränkungen reduziert. Die im künftigen § 44 BMG aufzunehmenden Beschränkungen sollten nach Auffassung des KVR wie folgt ausgestaltet werden: Für einen möglichst wirksamen Schutz des Rechts auf infomationelle Selbstbestimmung gegenüber unerwünschter Werbung und Adresshandel ist entsprechend den von allen Fraktionen vorgetragenen Forderungen ein genereller Einwilligungsvorbehalt für diese Zwecke einem aktiv auszuübenden Widerspruchsrecht vorzuziehen. Auskunftsanfragen für Werbezwecke oder den Adresshandel würden damit abgelehnt, wenn bei der Behörde keine Einwilligung vorliegt oder vom Anfragenden nachgewiesen werden kann. Das KVR möchte noch auf zwei weitere Gesichtspunkte hinweisen, die für die Beurteilung der vorliegenden Stadtratsanträge und für Initiativen gegenüber dem Deutschen Städtetag sowie Bund und Land von Bedeutung sind: Seite 8 von 11 Eine gesetzliche Regelung, die über einen generellen Einwilligungsvorbehalt jegliche Nutzung von einfachen Melderegisterauskünften zu allen gewerblichen Zwecken beschränkt (wie dies im Antrag der Grünen in Ziffer 2 gefordert wird), ist nach Einschätzung des KVR nicht sinnvoll und verhältnismäßig. Die Melderegister haben auch eine „Servicefunktion“ für viele Betriebe und Unternehmen (z.B. Handwerker, Anwälte, Inkassobüros, ADAC), die den Adressenabgleich nicht für Werbemaßnahmen oder den Adresshandel nutzen, sondern z.B. für die Suche nach verzogenen Vertragspartnern, säumigen Schuldnern, Abonnenten, Mitgliedern und für andere berechtigte Zwecke. Diese Nachforschungen würde eine pauschale Einwilligungslösung für alle gewerblichen Zwecke be- und in der Regel verhindern. Ein genereller Einwilligungsvorbehalt ist daher nach Auffassung des KVR nur für Werbezwecke und den Adresshandel gerechtfertigt. Konsequenterweise ist dann bei einer Melderegisteranfrage auch anzugeben, ob diese zu Werbezwecken oder für den Adresshandel genutzt werden soll. Werden die Daten trotz fehlender Einwilligung für diese Zwecke genutzt, sollte dies als Bußgeldtatbestand ausgestaltet werden. Aus Sicht der Meldebehörden kann des Weiteren nur eine Lösung in Frage kommen, die den Aufwand in den Kommunen bei der Erteilung von Melderegisterauskünften in einem vertretbaren Rahmen hält. Falls die Meldebehörden bei jeder Anfrage bei den Betroffenen nachfragen müssten, ob in die Melderegisterauskunft für den jeweiligen Zweck eingewilligt wird, würde den Kommunen ein mit dem vorhandenen Personal nicht leistbarer Verwaltungsaufwand und erhebliche Kosten entstehen. Ein genereller Einwilligungsvorbehalt zur Übermittlung von Daten für Werbezwecken oder den Adresshandel könnte so ausgestaltet werden, dass zusätzlich zu dem Verbot der Weitergabe ohne vorherige Einwilligung eine jährliche Bekanntmachung vorgesehen ist, in der die Einwohner darauf hingewiesen werden, dass sie ihre Einwilligung zu Auskünften für Zwecke des Adresshandels oder der Werbung der Meldebehörde gegenüber erteilen können. Darüber hinaus könnte bei jeder An- oder Ummeldung auf den entsprechenden Vordrucken nach der Einwilligung in die Übermittlung zu Werbezwecken und Adresshandel gefragt werden – so wie dies bisher schon in den Meldeformularen bzgl. des möglichen Widerspruchs der Fall ist. Auskunft suchende Personen oder Betriebe würden bei der Beantragung einer Auskunft für Werbezwecke oder zum Adresshandel Auskünfte nur über Personen erhalten, deren Einwilligung bei der Meldebehörde vorliegt. Andernfalls müsste durch den Anfragenden nachgewiesen werden, dass eine Einwilligung vorliegt. Seite 9 von 11 Abschließend ist noch festzustellen, dass die Meldebehörden in Vollzug des Melderechts die Daten der Bürgerinnen und Bürger nicht „verkaufen“, wie das in den letzten Wochen immer wieder behauptet wurde. Alle Melderegisterauskünfte – einfache und erweiterte – erfolgen auf der Grundlage der geltenden Gesetze. Die Kommunen erhalten für die Melderegisterauskünfte lediglich eine Aufwandsgebühr in Höhe von derzeit 10,- €, die weder aktuell noch in Zukunft die damit verbundenen Kosten decken kann. In Zusammenhang mit einer Neuregelung der einfachen Melderegisterauskünfte ist vielmehr zu erwarten, dass der damit verbundene Personalaufwand eher steigen wird, z.B. durch die Verfolgung ungerechtfertigter Nutzungen. In Zusammenhang mit der Neufassung der Regelungen über die Melderegisterauskünfte sollten daher im neuen BMG für alle Auskünfte dem Aufwand und den wirtschaftlichen oder privaten Interessen angemessene Gebühren für die Auskünfte vorgesehen werden. Den in der Anlage beigefügten Anträgen kann nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen entsprochen werden. Die Stadtkämmerei, das Referat für Arbeit und Wirtschaft sowie der Datenschutzbeauftragte der Landeshauptstadt haben einen Abdruck erhalten. Eine rechtzeitige Beschlussvorlage gemäß Ziffer 2.7.2 der AGAM konnte nicht erfolgen, da zum Zeitpunkt der in der AGAM geforderten Anmeldefrist die erforderliche Prüfung der vorliegenden Gesetzentwürfe nicht abgeschlossen werden konnte. Eine Behandlung in der heutigen Sitzung ist jedoch wegen der nach der Sommerpause anstehenden Behandlung des neuen Meldegesetzes im Bundesrat erforderlich. Dem Korreferenten, Herrn Stadtrat Brannekämper und der zuständigen Verwaltungsbeirätin, Frau Stadträtin Demirel, ist ein Abdruck der Beschlussvorlage zugeleitet worden. II. Antrag des Referenten 1. Der Oberbürgermeister wird gebeten, sich über den Deutschen und den Bayerischen Städtetag sowie bei der Bayerischen Staatsregierung dafür einzusetzen, dass das geplante Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) in der jetzigen Fassung des § 44 (Einfache Melderegisterauskunft) nicht verabschiedet wird. Die Neufassung sollte folgende Eckpunkte enthalten: a) Sofern die Daten für Werbung oder Adresshandels verwendet werden sollen, sind diese Zwecke anzugeben. Seite 10 von 11 b) Auskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sind nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig. Die Einwilligung ist vom Anfragenden nachzuweisen, soweit sie der Meldebehörde nicht vorliegt. c) Die Nutzung von Meldedaten für Werbung oder Adresshandel trotz fehlender Einwilligung ist eine Ordnungswidrigkeit. d) Die Bürgerinnen und Bürger sind 1x jährlich durch Bekanntmachung auf die Möglichkeit der Einwilligung hinzuweisen; desweiteren wird nach der Einwilligung bei jeder An- oder Ummeldung auf den Meldeformularen gefragt. e) Bei der Ausgestaltung der Verfahrensregelungen für Melderegisterauskünfte ist auf den personellen Mehraufwand der Meldebehörden zu achten. f) Für Melderegisterauskünfte zu Werbezwecken und für den Adresshandel sind kostendeckende Gebühren vorzusehen. 2. Der Antrag der Fraktion DIE GRÜNEN/RL wird insofern abgelehnt, als er in Ziffer 2 eine Ablehnung des Weiterverkaufs von Datensätzen für alle gewerblichen Zwecke vorsieht. 3. Die Anträge Nr. 08-14 / A 03468 von Herrn StR Schmid, Herrn StR Pretzl vom 09.07.2012, Nr. 08-14 / A 03469 der Stadtratsfraktion DIE GRÜNEN/RL vom 09.07.2012 sowie Nr. 08-14 / A 03479 von StR Reissl, StRin Zurek, StR Rupp, StR Dr. Assal, StR Lotte vom 10.07.2012 sind damit geschäftsordnungsgemäß behandelt. 4. Dieser Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle. III. Beschluss nach Antrag Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Der/Die Vorsitzende Der Referent Ober-/Bürgermeister/in Dr. Blume-Beyerle Berufsmäßiger Stadtrat Seite 11 von 11 IV. Abdruck von I. mit III. über den Stenographischen Sitzungsdienst an das Direktorium HA II/V 1 an das Direktorium Dokumentationsstelle an das Revisionsamt mit der Bitte um Kenntnisnahme. V. WV Kreisverwaltungsreferat - GL/122 zur weiteren Veranlassung. zu V. 1. Die Übereinstimmung vorstehenden Abdruckes mit der beglaubigten Zweitschrift wird bestätigt. 2. an das Direktorium-Städtischer Datenschutzbeauftragter 3. Mit Vorgang zurück zum Kreisverwaltungsreferat HA II/L Am Kreisverwaltungsreferat GL/122