Der „volontée générale“

Werbung
Die ideale Staatsform
nach Jean-Jacques Rousseau
Welche Freiheitsbegriffe unterscheidet Rousseau und welche Möglichkeiten
gibt es, die Freiheit im Staat zu gewährleisten?
Pilar Meier
Binzenmatt 9
6314 Unterägeri
E-Mail: [email protected]
Hauptfach: Publizistik- und Kommunikationswissenschaft
1. Nebenfach (30 KP): Philosophie
2. Nebenfach (30 KP): Theorie und Geschichte der Fotografie
Matrikelnummer: 08-702-250
Veranstaltung:
Einführendes Seminar, FS 2012:
Politische Freiheit
Modulverantwortliche:
Dr. Anna Goppel
Arbeits- und Forschungsstelle für Ethik
Ethik-Zentrum der Universität Zürich
Zollikerstr. 117
8008 Zürich
Unterägeri, 30. September 2012
Anzahl Zeichen: 27‘714
Bisher absolvierte Module im Nebenfach Philosophie:
160213
213 Einführung in die Geschichte der Philosophie. Vorlesung mit Lektürekurs: Was ist Philosophie?, 6 KP
6.00
4.00
160205
205 Einführung in die Theoretische Philosophie. Vorlesung mit Lektürekurs: Bedeutung und Verstehen, 6 KP
6.00
BEST
Inhalt
Inhalt........................................................................................................................................................ 1
1.
Einleitung ........................................................................................................................................ 2
2.
Definition der Freiheit nach Rousseau ............................................................................................ 3
3.
2.1.
Natürliche Freiheit ................................................................................................................... 3
2.2.
Bürgerliche Freiheit ................................................................................................................. 4
2.3.
Sittliche Freiheit ...................................................................................................................... 5
Der „volonté générale“ .................................................................................................................... 6
3.1.
Definition des Gemeinschaftswillen........................................................................................ 6
3.2.
Entstehung des Gemeinschaftswillen ...................................................................................... 7
4.
Der ideale und legitime Staat .......................................................................................................... 9
5.
Fazit ............................................................................................................................................... 11
6.
Literaturverzeichnis ....................................................................................................................... 12
1
1. Einleitung
Jean-Jacques Rousseau gilt als einer der bedeutendsten politischen Philosophen überhaupt
und hat gemeinsam mit anderen wichtigen politischen Philosophen der Neuzeit wie Thomas
Hobbes, John Locke und Immanuel Kant den Grundstein für die uns heute bekannten Formen
von politischen Systemen und insbesondere der Demokratie gelegt (Anzenbacher 2004: 283).
Du Contrat Social ou Principes du Droit Politiques wird oft als eines von Rousseaus
Hauptwerken aufgeführt und wird als besonders einflussreich für die Geschichte der
Staatsphilosophie betrachtet. In dieser Schrift thematisierte Rousseau erstmals die Idee des
Gesellschaftsvertrages. Rousseau hat in seinem Bemühen, die ideale Staatsform zu finden vor
allem zwei Ziele formuliert: Dem Menschen soll die Sicherheit gewährt sein, nicht wie in
einem unzivilisierten Ort durch Gewalt und Besitzlosigkeit gefährdet zu sein und ihm soll das
Höchstmass an Freiheit und Mitbestimmung zukommen. Der Mensch soll also frei sein und
zusätzlich von den Vorteilen eines regulierten Staates profitieren können. Genau dies soll dem
Menschen dank des Gesellschaftsvertrages ermöglicht werden.
In vorliegender Arbeit wird untersucht, welche Freiheitsbegriffe bei Rousseau zentral sind
und inwiefern diese bei der Konstitution eines idealen Staates berücksichtigt werden müssen.
Ferner sollen auch seine Überlegungen zur Umsetzung dieser Ziele thematisiert werden. Die
in der Arbeit zu beantwortende Frage lautet somit: Wie sieht der ideale Staat nach Rousseau
aus und welche Arten von Freiheiten können und müssen dem Menschen in dem
beschriebenen Staat erhalten bleiben?
Rousseau beschreibt gleich mehrere Arten von Freiheit, welche entweder schon vor Entstehen
des Staates existieren oder erst in einem legitimen Staat hervortreten oder gewährt werden
müssen. Diese Freiheitsbegriffe sind alle in Kapitel 2 thematisiert. In Kapitel 3 soll sodann
der Gemeinschaftswille, bei Rousseau genannt „volonté générale“, behandelt werden. Dieser
Gemeinschaftswille ist Grundlage des von Rousseau propagierten Gesellschaftsvertrages,
welcher seiner Meinung nach einen legitimen Staat ermöglicht. Wie dieser Staat genau
aussieht und geregelt werden muss, damit die Freiheit des Menschen garantiert ist, wird im
darauffolgenden Kapitel 4 analysiert. Anschliessend wird in Kapitel 5 ein Fazit zu den
untersuchten Überlegungen gezogen und es wird die Antwort auf die Fragestellung geliefert.
2
2. Definition der Freiheit nach Rousseau
In Du Contrat Social ou Principes du Droit Politiques verwendet Rousseau mehrere
Definitionen von Freiheit. Explizit werden sie in Buch 1, Kapitel 8 genannt und beschrieben,
wobei der Begriff der natürlichen Freiheit im Naturzustand bereits zuvor immer wieder
erwähnt wird. Rousseau unterscheidet zwischen natürlicher Freiheit, bürgerlicher Freiheit und
sittlicher Freiheit. Diese drei Arten werden in diesem Kapitel einzeln betrachtet, da sie in
Rousseaus politischer Philosophie jeweils verschieden eingesetzt und sie für ihn in jeweils
einzelnen unterschiedlichen Teilbereiche des Lebens von unterschiedlicher Relevanz sind
(Rousseau 2011: 22-23).
2.1. Natürliche Freiheit
Den ersten Begriff der Freiheit, den Rousseau definiert ist jener der natürlichen Freiheit.
Diese Art von Freiheit ist zugleich auch die ursprünglichste und die von Rousseau am
häufigsten angesprochene Freiheit.
Im zweiten Kapitel des ersten Buches erklärt Rousseau die Selbsterhaltung als oberstes
Gesetz der Natur des Menschen. Somit ist der Mensch im Naturzustand grundsätzlich nur um
sein eigenes Wohl und sein eigenes Überleben besorgt und die natürliche Freiheit bringt vor
allem den Kampf um sein eigenes Dasein und sein eigenes Wohl mit sich und definiert sich
durch diese instinktgeleitete Lebensform. Dies hat zur Folge, dass der Naturzustand ein
Zustand des unfriedlichen Zusammenlebens ist, weil jeder sein eigenes Ziel verfolgt, welches
darin besteht seine Existenz zu sichern und seinen Besitz zu verteidigen. Das resultiert in
Kämpfen aus Neid und Existenzangst (Rousseau 2011: 6). Auch im vierten Kapitel des ersten
Buches geht Rousseau auf den Begriff der natürlichen Freiheit ein. In jenem Kapitel geht es
um die Sklaverei und die Veräusserung der eigenen natürlichen Freiheit. Hierzu sagt
Rousseau, dass es nicht möglich ist, seine Freiheit freiwillig aufzugeben, weil dies bedeuten
würde, auf seine Eigenschaften als Mensch zu verzichten, da die Freiheit Teil der Natur des
Menschen ist. Aus dieser Argumentation folgt, dass sich ein Mensch dem Staat gegenüber
nicht veräussern kann, weil er keine Gegenleistung erhält und somit alle Staatsformen, bei
welchem das Volk einem Repräsentanten irgendeiner Art unterworfen ist, nie rechtmässig
sein können, weil der Mensch so seine Freiheit abtritt, was gegen die Natur des Menschen ist
(Rousseau 2011: 11-12).
3
Das Aufgeben des Naturzustandes, also jenes Zustandes, in welchem der Mensch natürliche
Freiheit geniesst und nicht Teil eines politischen Staates ist, muss aber nicht zwingend mit
dem Übergang zur Versklavung oder Unterwerfung einher gehen. Wenn die natürliche
Freiheit zu Gunsten eines legitimen Staates aufgegeben wird, dann lässt sich der Mensch nicht
unterjochen. Wenn der Mensch seine natürliche Freiheit gegen die von Rousseau
beschriebene bürgerliche Freiheit eintauscht, dann hat er den Idealzustand der Freiheit
erreicht (Rousseau 2011: 11, 17)
In Kapitel 8 des ersten Buches umschreibt Rousseau die natürliche Freiheit desweiteren kurz
als jene Freiheit, „die ihre Schranken nur in der Stärke des Individuums findet“ (Rousseau
2011: 23), was sie so deutlich von der nachfolgend ausführlicher beschriebenen bürgerlichen
Freiheit differenziert.
2.2. Bürgerliche Freiheit
Die bürgerliche Freiheit hebt sich von der natürlichen Freiheit in dem Sinn ab, dass sie nicht
durch den Instinkt und die Lust definiert wird, sondern dem Menschen das Eigentum an
allem, was er besitzt, erteilt (Rousseau 2011: 23). Um diese Aussage zu verstehen, bedingt es
der Kenntnis über den Unterschied von Eigentum und Besitz. Nach altem römischen Recht ist
der Besitz nur eine Sachherrschaft ohne rechtlichen Schutz, wobei das Eigentum sich durch
die Rechtsherrschaft über eine Sache auszeichnet (Honsell 2006: 53, 57). Somit meint
Rousseau, dass einem Individuum im Naturzustand nichts gehört, solange es nicht die
Sachherrschaft über eine Sache innehat. Im Gegensatz dazu wird in einem Staat mit Gesetzen
der Besitz zu Eigentum und somit das Hab und Gut eines jeden rechtlich geschützt.
Ausserdem ist die bürgerliche Freiheit von dem Gemeinwillen und nicht wie die natürliche
Freiheit nur durch die eigene Stärke beschränkt. Dies soll heissen, dass es in der natürlichen
Freiheit keine Grenzen gibt ausser der eigenen körperlichen Stärke, also alles zugelassen ist,
was physisch möglich ist. Dies resultiert oft in Gewalt und das Gesetz der Natur bestimmt,
wer stärker ist und einen Kampf gewinnt. Somit gibt es im Naturzustand keine
Gleichberechtigung, weil es immer von Natur aus Stärkere und Schwächere gibt. Nun folgt
aus dieser Definition aber auch, dass es für den Menschen in der bürgerlichen Freiheit von
aussen her errichtete Schranken gibt und der Mensch keine grenzenlose Freiheit mehr besitzt.
Rousseau glaubt aber, dass genau diese Schranken dem Menschen neue Freiheit zusichern,
weil sie ihm neue Freiheiten ermöglichen, ihm Sicherheit geben und sein Eigentum rechtlich
schützen, was dem Menschen mehr Vor- als Nachteile verschafft (Rousseau 2011: 23).
4
2.3. Sittliche Freiheit
Einen weiteren Begriff der Freiheit, welchen Rousseau anspricht, ist die sittliche oder
moralische Freiheit. Auch sie ist Gegenstand des achten Kapitels des ersten Buches. Diese Art
von Freiheit wird ebenfalls mit dem Aufgeben der natürlichen Freiheit und der Errichtung
eines Staates erworben. Nach Rousseaus Auffassung kennt der Mensch im Naturzustand
keine Moral oder Sittlichkeit, sondern ist geleitet von seinem Instinkt und Überlebenswille,
weswegen moralische Grundsätze und Vernunft gar nie erst eine Rolle spielen. Erst bei dem
geregelten Zusammenleben in einer politischen Gesellschaft werden moralische und sittliche
Werte gesetzt und befolgt. Genauer sagt Rousseau, der Mensch werde durch den Erwerb der
sittlichen Freiheit erst zum „wirklichen Herrn seiner Selbst“ (Rousseau 2011: 23). Seiner
Meinung nach ist das Folgen des eigenen Triebes, wie es im Naturzustand der Fall ist, ein
Zustand der Sklaverei und nur durch das Befolgen der durch den Gemeinschaftswillen
erstellten Gesetze kann den Menschen tatsächlich frei werden. Er sagt sogar, der Gehorsam
gegenüber den selbst gegebenen Gesetzen sei Freiheit. Tatsächlich kann man das Befolgen
seiner eigenen Gesetze als Freiheit und Macht über sich selbst sehen, doch ist hier der
kritische Aspekt, dass der Gemeinschaftswille ja eben nicht auf persönlichen Bedürfnissen
beruht, weshalb die Aussage dass man durch Setzen von moralischen und sittlichen Grenzen
seine Freiheit erlangt doch nicht ganz unantastbar ist. Der Gemeinschaftswille entsteht durch
die vom Volk vertretene Mehrheitsmeinung, alle jene Auffassungen, die nicht eine Mehrheit
erlangen, sind deswegen im Gemeinschaftswillen und in den dadurch gegebenen Gesetze
nicht berücksichtigt. Rousseau führt diesen Punkt nicht weiter aus, doch würde er
wahrscheinlich hier das Argument anbringen, dass der Gemeinschaftswille besser darüber
entscheiden kann, was für den Menschen gut ist und der Mensch so zu seiner Freiheit
gezwungen wird. Diese Ansicht ist im Kapitel 4 genauer erläutert. Deshalb kann es durchaus
sein, dass moralische Werte erst in der Gesellschaft überhaupt bedeutend werden. Die
Festlegung von Gesetzen, welche diese Werte schützen, ist somit sowohl logische
Konsequenz als auch Voraussetzung dieser Art von Freiheit und ist für den Menschen von
grösster Bedeutung um ihm seine höhere Lebensqualität zuzusichern (Rousseau 2011: 22-23).
Damit der Übergang von natürlicher Freiheit zu bürgerlicher und sittlicher Freiheit legitim
vollzogen werden kann, braucht es einen Staat, welcher dem Bürger diese Freiheiten
gewähren kann. Dies kann nicht durch einen Despot geschehen, sondern das Volk selber muss
die Gesetze bestimmen und durch Erstellen und Annehmen eines Gesellschaftsvertrags den
Staat gründen und die politische Herrschaft übernehmen. Der Gesellschaftsvertrag muss
5
wiederum dadurch legitimiert werden, dass er nur Punkte, die dem Gemeinschaftswillen
entspringen, beinhaltet. Wie dieser Gemeinschaftswille genau definiert und wie er entsteht ist
im folgenden Kapitel erklärt.
3. Der „volonté générale“
Die zentrale Rolle des Staates ist es, die Freiheit für den Menschen langfristig zu sichern.
Hierbei ist die Hauptaufgabe, den Menschen von der natürlichen Freiheit zur bürgerlichen
Freiheit zu überführen und diese für ihn optimal zu gestalten. Laut Rousseau kann dieser Staat
nur durch einen Gesellschaftsvertrag, welcher auf den Gemeinschaftswillen gründet, zu
Stande kommen. Der Gemeinschaftswille, bei Rousseau „volonté générale“, ist nachfolgend
genau definiert. Im darauffolgenden Unterkapitel ist erklärt, wie er entsteht und wie er so den
Gesellschaftsvertrag legitimiert.
3.1. Definition des Gemeinschaftswillen
Im zweiten Buch von Du Contrat Social ou Principes du Droit Politiques wird der
Gemeinschaftswille genauer definiert und auf seine Fehlbarkeit geprüft.
Im dritten Kapitel des zweiten Buches postuliert Rousseau, dass der Gemeinschaftwille stets
das richtige Ziel verfolgt, jedoch keine Garantie besteht, dass die Beschlüsse des Volkes auch
immer die richtigen sind. Dies liegt daran, dass jedes Individuum zwar das Beste für sich will,
und somit auch bemüht ist, sein gesellschaftliches Leben optimal zu gestalten, jedoch keine
Sicherheit besteht, dass das Volk das Richtige als solches auch erkennt. Es wird also versucht,
die für das Gemeinwohl beste Entscheidung zu treffen, doch ist nicht garantiert, dass das Volk
auch sieht, welche denn die richtige oder beste Option ist. Kein Individuum würde aber
willentlich eine Entscheidung treffen, die ihm persönlich oder der Gemeinschaft als Ganzes
schaden würde.
Rousseau räumt jedoch ein, dass der Gemeinwille und der Gesamtwille nicht identisch sind.
Den Gesamtwillen beschreibt er als eine Summe von Sonderwillen, welche nur immer das
Beste für ein einzelnes Individuum selbst umfassen, also ein Wille, der nur das Privatinteresse
eines Individuums abdeckt. Aus dieser Kumulation von Eigeninteressen kann der
Gemeinschaftswille
nicht bestehen, weil die Wünsche sich stark unterscheiden können.
6
Betrachtet man aber alle persönlichen Wünsche, trägt sie zusammen und bildet einen Willen,
der die Abweichungen für alle minimiert, dann erhält man den Gemeinschaftswillen.
Rousseau spricht sich aufgrund dieser Argumente zur Unterschiedlichkeit der Wünsche, die
zusammen einen allgemeinen Willen ergeben sollen, auch gegen die Bildung von
verschiedenen Fraktionen aus. Er sagt, dass die Parteibildung immer mehr Willen
verschwinden lässt und der Gemeinschaftswillen so aus weniger Stimmen als Mitgliedern
besteht, was sich negativ auf die Allgemeinheit des Gemeinschaftswillens auswirkt. Wenn es
verschiedene Gruppierungen gibt, die alle innerhalb der Gruppe die gleiche Ansichten
vertreten,
dann
sind
die
Unterschiede
der
Meinungen,
die
zur
Bildung
des
Gemeinschaftswillen essentiell sind, weniger zahlreich und die Idee des Gemeinschaftswillen
und
des
darauf
basierenden
Gesellschaftsvertrages
verliert
an
Legitimität.
Die
Meinungsvielfalt ist deshalb ein prominenter Bestandteil des Gemeinschaftswillens, weil sie
sicherstellt, dass alle Meinungen gleich viel Wert haben und sich nicht zwei oder mehrere
einander entgegengesetzte Lager bilden, die sich aufgrund widersprechender Ansichten
verfeinden oder gar bekriegen können. Ausserdem besteht die Möglichkeit, wenn sich
Parteien bilden und eine dieser Parteien mehr Mitglieder hat und stärker ist als eine andere,
eine einfältige Meinung überhandnimmt und die Minderheitsmeinung ganz unterdrückt.
Dieses Argument wird auch von Rousseau explizit so formuliert. Dem Einwand, dass auch
beim Gemeinschaftwillen immer die Mehrheit im Vorteil ist, beugt er vor, indem er sagt, dass
die Aufteilung beim Gemeinschaftswillen fair bleibt, weil jeder Mensch eine Stimme hat und
alle Stimmen gleich zählen. Aus der Differenz aller Meinungen kann sodann die
Mehrheitsmeinung gegründet werden. Im Unterschied zum Gemeinschaftswille, der aus der
Summe aller Meinungen aller Menschen besteht ist bei der durch Parteien vertretene
Mehrheitsmeinung die faire Verteilungen nicht mehr gewährleistet, weil die Partei die
Meinung seiner Mitglieder repräsentiert, die einzelnen Meinungen aber vermischt werden und
nicht mehr einzeln zur Gesamtheit dazu zählen. Aus diesen Gründen spricht sich Rousseau
klar gegen die Bildung von Teilgesellschaften aus. Falls eine Parteibildung dennoch zustande
kommt, dann sei es wichtig, dass ihre Anzahl möglichst hoch sei, damit eine Meinungsvielfalt
dennoch gewissermassen gegeben ist (Rousseau 2011: 31-33).
3.2. Entstehung des Gemeinschaftswillen
Zum erfolgreichen Entstehen des funktionierenden Gemeinschaftswillens werden einige
Faktoren benötigt. Der Gemeinschaftswille besteht nicht schon als solchen in den Köpfen der
7
Bürger, sondern er entwickelt sich aus den persönlichen Interessen und Wünschen, welche
jedes Individuum hat. Dazu gehört auch, sich als Teil einer Gemeinschaft zu sehen, in welcher
das Zusammenleben nicht in Konflikt gerät mit den eigenen Bedürfnissen. Zu den eigenen
Bedürfnissen gehören meist der Wunsch nach Sicherheit, Schutz des Besitzes und das eigene
Überleben. Befinden sich alle Menschen im Naturzustand, dann stehen die Chancen hoch,
dass die Menschen sich gegenseitig bekämpfen, um sich diese Bedürfnisse für sich zu
erfüllen. Erst wenn der Mensch sich in eine Gesellschaft integrieren möchte oder muss,
kommen auch Bedürfnisse hinzu, die ein friedliches Zusammenleben anstreben. Wenn dieses
Bewusstsein zu Stande gekommen ist, wird der Mensch auch bereit sein, seine egoistischen
Interessen nicht mehr als einzige Interessen zu vertreten, sondern auch solche, die der
Gemeinschaft und dem Gemeinwohl dienen, als Priorität zu sehen. Dieses Bedürfnis kommt
im Wunsch nach Gesetzen, die dem Menschen diese Rechte gewähren, zum Ausdruck.
Deswegen wird der Mensch bemüht sein, an der Errichtung eines Gesetzes, das der
Allgemeinheit diese Vorteile verschafft, aktiv mitzuwirken. Wenn alle Mitglieder einer
Gesellschaft dieses Ziel verfolgen und die für sie bestmöglichen Gesetze aufstellen möchten,
dann ist es möglich, einen Gemeinschaftswillen herauszuarbeiten und anhand dieses Willens
Gesetze und den Gesellschaftsvertrag zu legitimieren und durchzusetzen. Dies kann aber nur
geschehen, wenn der Gemeinschaftswille die Wünsche der Allgemeinheit so berücksichtigt,
dass sich alle damit identifizieren können und ihre Wünsche als berücksichtigt sehen.
Rousseau gibt jedoch zu, dass die Umsetzung dieses Konzeptes nicht ganz so einfach ist, da
auch da Möglichkeit besteht, dass die Menschen das für sie Beste gar nicht erkennen und ihre
Wünsche nicht so artikulieren können, dass sie sich in der Gemeinschaft zum
Allgemeinwillen bilden können und die Festsetzung optimaler Gesetze nach sich ziehen
(Rousseau 2011: 16-19). Wie bereits erwähnt glaubt Rousseau auch, dass der Mensch nicht
mit moralischen Grundprinzipien ausgestattet ist und diese erst durch den legitimen Staat
überhaupt erst in Form der sittlichen Freiheit (siehe Kapitel 2.3.) zu Stande kommen. Dies
erschwert das Zusammenstellen von Gesetzen, die auch moralisch als „gut“ bewertet werden
können und stellt auch den Willen des Menschen, sich um das Gemeinwohl zu sorgen, in
Frage. Wenn es moralische Grundsätze braucht, um legitime Gesetze herzustellen, dann
widerspricht diese Ansicht jener, dass die Sittlichkeit erst mit Anschliessung an eine
Gesellschaft an Wichtigkeit gewinnt (Rousseau 2011: 22-23). Dieses Problem schneidet
Rousseau selbst jedoch nicht an und es bleibt unklar, wie er es lösen würde.
8
4. Der ideale und legitime Staat
Die grösste politische und gesellschaftliche Herausforderung, die auftaucht ist die Errichtung
eines Staats, welcher Autorität und Freiheit mit einander vereinbaren kann. Wie bringt man
ein Volk dazu, eine Autorität zu akzeptieren, wenn deren Anerkennung den Verlust der
natürlichen Freiheit zur Folge hat? Rousseau glaubt, dass die Menschen zu ihrer Freiheit
„gezwungen“ werden müssen, indem sie forciert werden, den Gesellschaftsvertrag zu
anerkennen (Rousseau 2011: 22). Diese Ansicht ist allein deshalb schon interessant, weil es
paradox klingt, Freiheit und Zwang in einem miteinander zu vereinbaren. Tatsächlich ist
Rousseaus Begriff der Freiheit so konzipiert, dass der freie Mensch als Bürger die
Verantwortung trägt, aktiv zu werden und seinen Willen in der Gesellschaft zu vertreten, was
einem positiven und aktiven Freiheitsbegriff gleichkommt. Das heisst, die Freiheit ist nach
Rousseau die Möglichkeit, das zu tun, was man tun will und dies auch umzusetzen (Rousseau
2011: 19). Durch diese Restriktion, dass er gezwungen werden muss, eine Autorität zu
akzeptieren, ist dieses Kriterium bereits schon nicht mehr erfüllt. Rousseau verteidigt diese
Aussage so, dass er sagt, bei der Gründung eines Staates dürfe für den Menschen kein
Nettoverlust von Freiheit entstehen. Bei der Anerkennung des Gesellschaftsvertrages
resultiere kein Verlust von Freiheit, der Mensch werde somit lediglich gezwungen, seine neue
Freiheit anzunehmen (Rousseau 2011: 22).
Diese Aussage ist aber kritisch zu betrachten, weil ja bereits gezeigt wurde, dass laut
Rousseau die natürliche und die durch Akzeptieren des Gesellschaftsvertrags entstehende
bürgerliche Freiheit nicht identisch sind. Somit bestehen klare Unterschiede zwischen den
beiden Konzeptionen und es ist in der Tat so, dass der Mensch auf einen Teil seiner Freiheit
verzichten muss. Rousseau hält diesen Verlust an natürlicher Freiheit anscheinen für
unbedeutend und verweist stattdessen auf die Vorteile, die durch den Gesellschaftsvertrag
entstehen. Ein freier Bürger profitiert von Sicherheit und Ordnung weil die in der natürlichen
Freiheit bestehende Gewalt und Unsicherheit vermindert werden (Rousseau 2011: 18). Da der
Mensch jedoch nur durch Schaffen von Gesetzen und einer politischen Gesellschaft
rechtlichen Schutz erfährt und dieser ihm bürgerliche Freiheit ermöglicht, ist die Erstellung
des Gesellschaftsvertrages die einzige Zusicherung dieser Freiheiten für den Menschen und
sie ist somit auch Grundlage einer legitimen Staatsform (Rousseau 2011: 23).
Im vierten Kapitel des ersten Buches sagt Rousseau, dass Vereinbarungen immer der
Ausgangspunkt für eine legitime Herrschaft sind. Dies ist deshalb so, weil es im Naturzustand
9
keine Gesetze und somit auch kein Recht gibt. Nur wenn ein Vertrag unter dem Volk
beschlossen wird, kann auch Rechtmässigkeit entstehen. Rousseau spricht sich ganz klar
gegen den Despotismus oder die Alleinherrschaft durch einen Repräsentanten des Volkes aus.
Seiner Meinung nach kann es nie rechtmässig sein, sich als Volk einem einzelnen Herrscher
zu unterwerfen, weil dies bedeuten würde, seine Freiheit aufzugeben und sich einem anderen
Menschen herzugeben, ohne dass man hierbei von der Sicherheit und Rechtmässigkeit
profitiert, die in einem politischen Gebilde oberstes Ziel sein sollen (Rousseau 2011: 10-11).
Auch im fünften Kapitel des ersten Buches geht Rousseau auf die Problematik der
Alleinherrschaft ein und sagt, dass das Verhältnis eines Einzelherrschers zum Volk immer
jenes eines Herrn zu seinen Sklaven sei und die Menschen nicht zum Volk werden sondern
nur eine zusammenhangslose Masse sind, die einem Einzelnen unterjocht sind. (Rousseau
2011: 15-16).
Stattdessen schlägt Rousseau vor, dass die Kräfte aller Individuen vereint werden müssen und
eine Einheit bilden sollen, die in einer Vereinbarung festgehalten wird. Wortwörtlich schildert
er die Problematik wie folgt: „Finde eine Form des Zusammenschlusses, die mit ihrer ganzen
gemeinsamen Kraft die Person und das Vermögen jedes einzelnen Mitgliedes verteidigt und
schützt und durch die doch jeder, indem er sich mit allen vereinigt, nur sich selbst gehorcht
und genauso frei bleibt wie zuvor“ (Rousseau 2011: 17). In diesem Zitat wird nochmals klar,
was das Ziel eines Staates sein muss und weshalb der Gesellschaftsvertrag die Lösung für das
Problem ist. Dadurch, dass nicht ein Einzelner regiert sondern alle zusammen als Einheit die
Herrschaft innehaben, geniesst jedes Mitglied Verteidigung, Schutz, Mitspracherecht und
Freiheit, weil er nicht fremdregiert wird sondern Teil eines Gebildes ist, welches das Gleiche
Ziel verfolgt wie jeder Einzelne für sich selbst. Rousseau glaubt auch, dass der
Gesellschaftsvertrag insofern unantastbar bleibt, als dass er niemals durch einen allein
abgeändert werden kann sondern nur auf Wunsch aller wieder aufgelöst werden kann. Im
Gegensatz zur Auflösung einer Herrschaft hinterlässt der Gesellschaftsvertrag dann aber nicht
ein Chaos, sondern die Menschen erlangen wieder ihre natürliche Freiheit. Voraussetzung für
den Gesellschaftsvertrag ist die Entäusserung aller Mitglieder, indem jeder all seine Rechte an
das Gemeinwesen als Ganzes abtritt und so gewährt, dass sich niemand, und vor allem auch
keine kleinen Teilgruppen, gegen den Gesellschaftsvertrag auflehnen und diesen gefährden
(Rousseau 2011: 16-17). Rousseau definiert den Inhalt des Gesellschaftsvertrags wie folgt:
„Gemeinsam stellen wir alle, jeder von uns seine Person und seine ganze Kraft unter die
oberste Richtschnur des Gemeinwillens; und wir nehmen, als Körper, jedes Glied als
untrennbaren Teil des Ganzen auf“ (Rousseau 2011: 18). Auch mit dieser Aussage bestätigt
10
Rousseau nochmals, wie wichtig es ist, dass alle sich dem Gesellschaftsvertrag ganz hergeben
und den Vertrag als oberste Autorität anerkennen. Keines der Mitglieder kann sich zu
irgendetwas verpflichten, was gegen den Gesellschaftvertrag verstösst, weil jeder einen
Vertrag nicht nur mit der Gemeinschaft sondern mit sich selber geschlossen hat und sich
diesen aus freien Stücken auferlegt hat, weil sonst die Körperschaft als Ganzes angegriffen
wird, was dem Sinn des Vertrages, zuwider läuft. Das Volk tritt als Souverän auf und besteht
als solches eben weil alle sich selbst und der Gemeinschaft verpflichtet haben und sich als
Einheit sehen, was es verhindert, dass ein Einzelner irgendeinen Vorteil zieht aus dem
Verlassen der Gesellschaft oder durch das Verletzen des Vertrages (Rousseau 2011: 20-21).
All diese Eigenschaften garantieren, dass der Gesellschaftsvertrag von allen Mitgliedern der
Gesellschaft angenommen wird und stabil bleibt. Er gewährt den Menschen das, was sie
brauchen, um als starke Einheit nach aussen bestehen zu können, so wie er auch ihre privaten
Interessen und bürgerlichen Rechte schützt, weswegen der Gesellschaftsvertrag nach
Rousseau die ideale Staatsform bildet.
5. Fazit
Die
Analyse
von
Jean-Jacques
Rousseaus
politischer
Philosophie
in
„Vom
Gesellschaftsvertrag“ sollte Erkenntnisse darüber bringen, wie seiner Meinung nach der ideale
Staat aussieht und wie der Staat dafür sorgen kann, dass die Freiheit eines jeden Einzelnen
gesichert bleibt. Rousseau glaubt, dass dieser Staat, in welchem alle Menschen frei sind, nur
unter der Etablierung eines Gesellschaftsvertrages, welcher den Gemeinschaftswillen aller
Bürger festhält, entstehen kann. Bei diesem Prozess bleibt jedoch nicht die ursprüngliche,
natürliche Freiheit erhalten, sondern es werden die bürgerliche und die sittliche Freiheit
erworben und es wird die natürliche Freiheit ohne Netto-Verlust gegen sie eingetauscht.
Der Gesellschaftsvertrag ist Ausgangspunkt des idealen Staats und ist bezeichnend dafür, wie
der Staat geführt sein muss. Nicht ein Despot oder ein Adliger kann die Herrschaft über ein
Volk haben, sondern das Volk selbst muss über sich bestimmen. Der Gesellschaftsvertrag ist
legitimiert dadurch, dass er anhand des Gemeinschaftswillens zusammengestellt wird und der
Gemeinschaftswille nie irren kann. Dies ist dadurch sichergestellt, dass jeder Mensch für sich
nur das Beste will und er für sich nur das Beste erlangen kann, wenn er in der Gemeinschaft
Sicherheit, Freiheit und Rechtsschutz erfährt. Somit ist sein Wille darauf ausgerichtet, Teil
eines optimalen Staates und einer friedlichen Gesellschaft zu sein und er wird darum bemüht
11
sein, durch den Gesellschaftsvertrag ideale Bedingungen für sich selbst und die ganze
Gesellschaft zu schaffen.
Dieser Entwurf von Rousseau zum Gesellschaftsvertrag und der Volksherrschaft war
Ausgang für das Zustandekommen der Demokratie. Rousseaus Ideen wurden zwar für ihre
auch in dieser Arbeit angesprochenen Widersprüchlichkeiten kritisiert, doch haben seine
Ideen und Argumente sicherlich wesentlich dazu beigetragen die Demokratie als bevorzugte
Staatsform einzuführen,
Auch wenn der Einfluss von Rousseau unumstritten ist, gibt es dennoch Punkte die unklar
erscheinen und deren Analyse bestimmt Anlass für weitere Auseinandersetzungen liefert. Im
Rahmen dieser kleineren Arbeit war es zum Beispiel nicht möglich auf Details zu Rousseaus
Verständnis von Sklaverei und Tyrannei einzugehen. Ausserdem werden immer wieder
Bezüge geschaffen zur Philosophie von Thomas Hobbes (auch wenn diese oft unerwähnt
bleiben) und ein Vergleich dieser zwei Philosophen wäre höchst interessant. Die Definitionen
von Freiheit, welche Rousseau in Du Contrat Social ou Principes du Droit Politique
verwendet, wurden lediglich vorgestellt und für die Argumentation so verwendet, wie sie von
Rousseau dargestellt wurden. Es wäre aber sicherlich auch interessant, diese Freiheitsbegriffe
mit anderen Definitionen von natürlicher und bürgerlicher Freiheit zu vergleichen und
genauer zu analysieren.
6. Literaturverzeichnis
Rousseau, Jean-Jacques (2011): Vom Gesellschaftsvertrag oder Grundsätze des Staatsrechts.
(Im Original: Du Contrat Social; Ou Principes du Droit Politique, 1762). Stuttgart.
Reclam.
Weitere verwendete Literatur:
Anzenbacher, Arno (2004): Einführung in die Philosophie. 10. Auflage. Freiburg im
Breisgau. Herder.
Honsell, Heinrich (2006): Römisches Recht. 6. Auflage. Berlin Heidelberg. Springer.
12
Herunterladen