Exposé der Dissertation Vorläufiger Titel der Dissertation „Die Zulassung der Präimplantationsdiagnostik im Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetz 2015“ Verfasser Mag. Vinzenz Waldhof angestrebter akademischer Grad Doktor der Rechtswissenschaften (Dr. iur.) Studienkennzahl lt. Studienblatt: A 783 101 Matrikelnummer: 1001579 Dissertationsgebiet lt. Studienblatt: Rechtswissenschaften Betreuer: Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Mazal Wien, im August 2015 INHALTSVERZEICHNIS I Ausgangspunkt 3 II Problemaufriss: FMedRÄG 2015 3 A Anlass der Novelle ....................................................................................................... 3 B EGMR E 28.8.2012, Costa/Pavan gegen Italien, Nr. 57240/10 .................................. 4 C Umsetzung .................................................................................................................... 4 III Forschungsfrage 6 IV Aufbau und Gang der Untersuchung 7 V Vorläufiges Inhaltsverzeichnis 7 VI Zeitplan und Methodik 9 A Zeitplan ........................................................................................................................ 9 B Methodik....................................................................................................................... 9 VII Ressourcen VIII Ausgewählte Literatur 9 10 A Monographien ............................................................................................................ 10 B Aufsätze in Fachzeitschriften und Diplomarbeiten/Dissertationen ........................... 10 2 I Ausgangspunkt Die voranschreitende Forschung im Bereich der Kontrazeptionsmethoden und der Fortpflanzungsmedizin setzte im 20. Jahrhundert gesellschaftliche Entwicklungen in Gang, die entscheidenden Einfluss auf die heutige Familienplanung nehmen. Nach dem Erreichen des zunächst erklärten Ziels der Fortpflanzungsmedizin, die biologisch bedingte Kinderlosigkeit durch die erfolgreiche Herbeiführung einer Schwangerschaft zu überwinden, eröffneten sich Möglichkeiten zur Reproduktion, Manipulation und Verwendung von gewonnen Embryonen, die neue rechtliche und bioethische Fragestellungen aufwerfen, die von der Rechtsordnung berücksichtigt werden mögen. Von überragender Bedeutung sollten sich die im Zuge des Forschungsfortschritts auf dem Gebiet der Humangenetik entwickelten Methoden zur vorgeburtlichen gendiagnostischen Untersuchungen zur Abklärung eines eventuell bestehenden genetischen Krankheitsrisikos, wie der Präimplantationsdiagnostik (im Folgenden „PID“), entwickeln.1 II Problemaufriss: FMedRÄG 2015 A Anlass der Novelle Die Reformbedürftigkeit und -notwendigkeit des 1992 erstmals in Kraft getretenen FMedG ergibt sich im Wesentlichen durch Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes 2 und des EGMR, sowie die in diesem Bereich besonders dynamischen gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Entwicklungen der vergangenen 20 Jahre. Bis zur im Februar 2015 in Kraft getretenen Novellen war die PID im Fortpflanzungsmedizingesetz nicht ausdrücklich erwähnt und verboten, weshalb in dieser Hinsicht ebenso Handlungsbedarf bestand. Die Zulassung der PID erfolgt in gesetzlich sehr eng determinierten Ausnahmefällen, wodurch die Übereinstimmung mit den Vorgaben der Rechtsprechung des EGMR im Fall Costa/Pavan gegen Italien angestrebt wurde. In den Erläuterungen zu dem Ministerialentwurf des FMedRÄG wird betont, dass auch nach der Novellierung die sehr restriktiven österreichischen Regelungen „europaweit eine Ausnahme bilden“.3 Nicht zuletzt wurde in der politischen Diskussion ebenso auf den unter keinen Umständen wünschenswerten „Medizintourismus’“ verwiesen, nachdem Personen in Österreich aufgrund 1 Radau, W., Biomedizinkonvention, 9. VfGH, 10.12.2013 (G 16/2013-16, G 44/2013-14). 3 Erläuterungen zu 77/ME 25. GP, 2. 2 3 der bisherigen restriktiven Rechtslage hinsichtlich der PID und der fehlenden Behandlungsmöglichkeiten an Einrichtungen im europäischen Ausland verwiesen wurden.4 B EGMR E 28.8.2012, Costa/Pavan gegen Italien, Nr. 57240/10 Die österreichische Rechtslage stand seit dem Urteil des EGMR gegen Italien unter dem Verdacht, konventionswidrig zu sein, da diese auch jene Inkohärenz in sich trug, die der EGMR als nicht vereinbar mit den in Art 8 EMRK zum Ausdruck kommenden Rechten erklärte. Die italienische Regierung argumentierte, dass der Eingriff zum Schutz der Gesundheit des Kindes und der Frau erfolgte, sowie dieser die Gewissensfreiheit der behandelnden Ärzte schützte und „eugenische Tendenzen“ unterband.5 Diese Argumentation schien dem Gerichtshof nicht geeignet, darzutun, inwiefern sich diese Regelung mit der dem betroffenen Paar offenstehenden Möglichkeit vereinbaren lässt, die Schwangerschaft in Anschluss an eine pränatale Untersuchung abzubrechen. Des Weiteren erschien dem Gerichtshof der bereits entwickelte Fötus nicht weniger schützenswert, als der einzusetzende Embryo. Ganz im Gegenteil gab der Gerichtshof zu erkennen (Z 62), dass das Anwendungsspektrum der PID sogar weiter sein müsste, als jenes der Pränataldiagnostik (im Folgenden „PND“).6 Dem ist grundsätzlich zu folgen, nachdem auch für die betroffene Frau ein Schwangerschaftsabbruch im Anschluss an eine PND mit wesentlich schwerwiegenderen Folgen psychischer und physischer Natur verbunden ist, als die Nichteinsetzung bzw. Verwerfung eines Embryos nach der PID. Die italienische Rechtslage entsprach im Entscheidungszeitpunkt im Wesentlichen der österreichischen und schweizerischen, was auch der Gerichtshof explizit in seiner Entscheidung (Rz 63) festhielt. Nachdem Urteile des EGMR für Nicht-Parteien zwar nicht unmittelbar bindend sind, hätte auch der Verfassungsgerichtshof die diesem Urteil zugrundeliegende Interpretation des Art 8 EMRK in einem potentiellen Gesetzesprüfungsverfahren zu berücksichtigen gehabt. C Umsetzung Mit der Novelle des Fortpflanzungsmedizingesetzes 2015 wurde – wohl unter Beibehaltung des Subsidiaritätsprinzips – die Präimplantationsdiagnostik in Österreich unter sehr engen Voraussetzungen zugelassen, die keineswegs eindeutig sind und die Verfolgung eines konsistenten Konzepts erkennen lassen. 4 Abg. z. NR Dr. Nikolaus Scherak, Rede vom 21.1.2015, 59. Sitzung, XXV. GP. Kopetzki,, C., Verbot der Präimplantationsdiagnose verletzt Art 8 EMRK, RdM, 2013, 135. 6 Kopetzki, C., Stellungnahme zum Entwurf des FMedRÄG 2015 vom 1. 12. 2014, 3. 5 4 In Zukunft ist eine PID nur gemäß § 2a Abs 1 FMedRÄG in drei Fällen zulässig: nach drei oder mehr erfolglosen Versuchen medizinisch unterstützter Fortpflanzung (Z 1), nach drei oder mehr Fehl- oder Totgeburten (Z 2) oder im Falle, der begründeten Annahme, dass eine ernstliche Gefahr besteht, dass es zu einer Tot- oder Fehlgeburt oder Erbkrankheit des Kindes kommt (Z 3). Der Gesetzgeber schließt sich hierbei anderen europäischen Rechtsordnungen an und erlässt keinen gesetzlichen Katalog, welche Krankheiten als Erbkrankheit iSd Ziffer 3 einzustufen sind. Vielmehr reduziert der Gesetzgeber in Abs 2 das Tatbestandsmerkmal „Erbkrankheit“ auf solche Krankheiten, bei denen das Kind nur durch modernste Medizintechnik am Leben erhalten werden kann (Z 1), unter „schwersten Hirnschädigungen“ (Z 2) oder „schwersten Schmerzen“ (Z 3) leiden wird. Zusätzlich darf keine kausale Behandlungsmöglichkeit bestehen. Diese drei Definitionsmerkmale des Begriffs „Erbkrankheit“ sind nicht nur in hohen Maße unbestimmt, sondern schließen eine Reihe von Krankheiten von vorherein aus, wird doch neben den Untergruppen der schwersten Hirnschädigungen und Schmerzen eine vitale Indikation gefordert, die gerade bei Krankheiten wie der im Anlassfall Costa/Pavan gegen Italien in Rede stehenden Mukoviszidose nicht vorliegen wird.7 Der Anwendungsbereich wird außerdem zeitlich gemäß § 2a Abs 2 FMedRÄG dahingehend eingeschränkt, dass nur jene Krankheiten erfasst sind, an denen das Kind „während der Schwangerschaft oder nach der Geburt“ erkrankt. Auch diese Formulierung erscheint Kopetzki missglückt, da naturgemäß alle Lebensphasen des Menschen nach der Geburt liegen. Beabsichtigte der Gesetzgeber mit der gewählten Formulierung den Anwendungsbereich auf den Zeitraum „unmittelbar nach der Geburt“ einzugrenzen, so ist zu berücksichtigen, dass demnach die Diagnose von Erkrankungen, bei denen die in Abs 2 genannten Fälle eintreten können, jedoch erst später bzw. im Erwachsenenalter zu Tage treten, nicht vom Anwendungsbereich des § 2 Abs 2 FMedRÄG umfasst wären, wie etwa dies bei der Nervenkrankheit ALS, genetisch bedingter Krebsrisiken oder Chorea Huntington der Fall ist.8 Ebenso wäre fraglich, ob die im Verfahren vor dem EGMR gegenständliche Krankheit Mukoviszidose vom Anwendungsbereich umfasst wäre, da auch hierbei Symptome erst in der Kindheit auftreten können. 7 8 Kopetzki, C., Stellungnahme zum Entwurf des FMedRÄG 2015, 4. Hengstschläger, M., Interview „Die Presse“ vom 25.11.2014, S. 23. 5 Was unter „Einbindung“ iSd § 2a Abs 5 FMedRÄG zu verstehen ist (Zustimmungsrecht, Stellungnahme, Präzisierung der Definitionsmerkmale § 2a Abs 2 FMedRÄG, etc.) bleibt ebenso offen. III Forschungsfrage Für die Beurteilung der gesetzlichen Neuregelung des FMedG stellen sich nun die folgenden Fragen: 1. Inwiefern sind die Neuregelungen des FMedRÄG 2015 geeignet, die Erfordernisse der Judikatur des EGMR sowie die Ansprüche an ein grundrechtskonformes Fortpflanzungsmedizingesetz zu erfüllen? 2. Besteht die Gefahr, dass die forschungsbedingte Erweiterung des Diagnosespektrums und alternativer Methoden zu einer faktischen Ausweitung des Anwendungsbereiches der PID führen? Im Rahmen der ersten Forschungsfrage soll untersucht werden, ob die nun vorliegende Neuregelung geeignet ist, die Inkohärenz der Behandlungsmethoden In-Vitro/In-Vivo zu beseitigen sowie die angestrebte Übereinstimmung mit der Judikatur des EGMR herbeizuführen. In weiterer Folge sollen die Regelungen des FMedRÄG 2015 aus der Perspektive des Fötus als Grundrechtsträger geprüft werden. Durch die Zulassung der PID soll Risikopersonen die Möglichkeit eröffnet werden, von der modernen Gendiagnostik in einem ethisch vertretbaren Rahmen Gebrauch zu machen, ohne in einem die Menschenwürde verletzenden bzw. Embryonalselektion begünstigenden Bereich zu agieren. Zur dieser Gruppe zählen Personen, die aufgrund bestimmter genetischer Anlagen ein hohes Risiko tragen, Eltern schwer kranker/beeinträchtigter Kinder zu werden bzw. solche, die bereits ein lange Leidensgeschichte hinter sich haben und man diese durch den Einsatz der PID, vor weiteren Schwangerschaftsabbrüchen/Fetoziden bewahren könne. Zum anderen ermöglicht die PID Paaren, die enorm eingeschränkte Möglichkeiten haben, Kinder auf natürlichem Wege zu bekommen, schließlich durch künstliche Befruchtung und präimplantive Untersuchung auf Chromosomenmutationen den Kinderwunsch zu erfüllen. Im Rahmen der zweiten Forschungsfragen soll schließlich untersucht werden, ob gesellschaftliche Akzeptanz der nun zugelassenen PID sowie die mit dem wissenschaftlichen 6 Fortschritt im Bereich der Gendiagnostik einhergehende Erweiterung des Diagnosespektrums zu einer schleichenden Ausweitung des Anwendungsbereiches führen können. IV Aufbau und Gang der Untersuchung Im ersten Abschnitt der Arbeit soll ein grober Überblick über den Forschungsgegenstand gegeben, sowie Gang und Aufbau der Untersuchung beschrieben werden. Im zweiten Abschnitt sollen die medizinischen Grundlagen, die unterschiedlichen Anwendungsbereiche der PID und der aktuelle Forschungsstand erörtert werden. Dies erscheint notwendig, um eine sachlich fundierte Heranführung an die Thematik zu ermöglichen, nachdem der öffentliche Diskurs zumeist auf einer sehr emotionalen Ebene geführt wird, im Zuge dessen die wesentlichen Vorzüge der PID – nämlich die Vermeidung von unsäglichem Leid werdender Eltern, die sich im Laufe der Schwangerschaft von ihrem werdenden, aber kranken Kind verabschieden müssen – oft außer Acht gelassen werden. Im dritten Abschnitt soll die Untersuchung der nun vorliegenden Regelungen zur PID im FMedRÄG 2015 erfolgen, wobei insbesonders die Übereinstimmung mit den Vorgaben der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes geprüft werden soll. Darüber hinaus sollen die Regelungen einer grundrechtlichen Prüfung, insbesondere aus der Perspektive des Fötus als Grundrechtsträger, unterzogen werden. Im vierten Abschnitt soll geprüft werden, ob der Fortschritt der Forschung sowie die stetige Erweiterung des Diagnosespektrums und alternativer, nicht-invasiver Untersuchungsmethoden zu einer faktischen Ausweitung des Anwendungsbereiches der PID in Hinblick auf die gesetzliche Definition der „entwicklungsfähige Zellen“bzw. „Erbkrankheit“ im Sinne der §§ 1 Abs 4, 2a FMedG führen kann. Darüber hinaus soll eine Analyse erfolgen, ob sich die von Kritikern geäußerten Befürchtungen (DammbruchArgument) hinsichtlich der gesellschaftlichen Akzeptanz der PID und Ausweitung des Anwendungsbereiches, in Staaten, in denen die PID bereits seit längerem zugelassen ist bewahrheitet haben. Im fünften Abschnitt soll eine zusammenfassende Darstellung und Würdigung der Ergebnisse erfolgen. 7 V Vorläufiges Inhaltsverzeichnis I. Abschnitt: Einleitende Anmerkungen zum Untersuchungsgegenstand 1. Allgemeine Heranführung an das Forschungsthema 2. Beschreibung der Forschungskomplexe und Zielsetzung 3. Aufbau und Gang der Untersuchung II. Abschnitt: Naturwissenschaftlicher Hintergrund und Anwendungsgebiete der PID 1. Die Entwicklung vorgeburtlicher Diagnoseverfahren 2. Naturwissenschaftlicher Sachstand -­‐ Stadien der Embryonalentwicklung und Grundlagen der Humangenetik -­‐ Methoden zur genetischen Untersuchung -­‐ Gang einer In-vitro-Fertilisation 3. Anwendungsgebiete der Präimplantationsdiagnostik -­‐ Abklärung des Risikos monogenetischer Krankheiten -­‐ Prädiktive Diagnostik -­‐ Männliche Fruchtbarkeitsstörungen -­‐ Positive Selektion -­‐ Rettungskinder 4. Gesundheitliche Kosten und Risiken der PID 5. Medizintechnischer und gendiagnostischer Fortschritt III. Abschnitt: Das FMedRÄG 2015 - Die erstmalige Zulassung der PID in Österreich 1. Die Genese des FMedRÄG 2015 und Anlass der Novelle 2. EGMR E 28.8.2012, Costa/Pavan gegen Italien, Nr. 57240/103 3. Umsetzung -­‐ Sachlicher Anwendungsbereich -­‐ Zeitlicher Anwendungsbereich -­‐ Der Embryo als Grundrechtsträger 4. Bewertung IV. Abschnitt: Ausweitung des Anwendungsbereiches durch Erweiterung des Diagnosespektrums und alternativen Methoden 1. Anwendungsbereich der PID im FMedG 2015 2. Diskussionsgebilde/rhetorische Stilmittel/Dammbruch-Argument -­‐ Abkehr von gesetzlichen Katalog von Erbkrankheiten 3. Gefahr einer schleichenden Ausweitung des Anwendungsbereiches -­‐ Menschenwürde und Lebensschutz in der PID -­‐ Derzeitiges Diagnosespektrum -­‐ Definition der Erbkrankheit iSd § 2a Abs 2 FMedG erprobtes Modell? -­‐ Blick in die Rechtsordnungen und die Praxis Deutschlands, USA und UK 4. Bewertung V. Abschnitt: Zusammenfassende Würdigung der Forschungsergebnisse - Zusammenschau und Würdigung der Forschungsergebnisse Literaturverzeichnis Anhang: (Thesen, Abstrakt (Deutsch/Englisch), Curriculum Vitae) 8 VI Zeitplan und Methodik A Zeitplan Bis dato wurden alle Pflichtlehrveranstaltungen gemäß § 4 Abs 2 Doktorats-Curriculum 2013, die Voraussetzung für die Genehmigung des Dissertationsvorhabens sind, absolviert. Das Dissertationsvorhaben wurde im Sommersemester 2015 im Vorstellungsseminar aus öffentlichem Recht laut Studienplan § 4 Abs 1 lit c Doktorats-Curriculum 2013 präsentiert. Im September 2015 soll die Einreichung des Genehmigungsantrages für das Dissertationsvorhaben, sowie der Abschluss der Dissertationsvereinbarung erfolgen. Im Zeitraum von September 2015 bis Juli 2017 soll die Abfassung der Dissertation erfolgen, wobei viertel- bis halbjährliche Gespräche mit dem Betreuer vorgesehen sind, um Fortschritt und Kontinuität der Untersuchung zu gewährleisten. In diesem Zeitraum sollen weiters die verbleibenden Lehrveranstaltungen besucht werden. Nach dem Abschluss der Untersuchung und Durchsicht der vollständigen Arbeit mit dem Betreuer, erfolgt die Einreichung zur Beurteilung und die öffentliche Defensio. B Methodik Die rechtsdogmatischen Grundlagen der Forschungsfragen sollen in erster Linie anhand einer wörtlichen, historischen, teleologischen und systematischen Interpretation erarbeitet werden, wobei die Literatur sowie einschlägige Judikatur (s.o.) zur Analyse herangezogen werden. VII Ressourcen Die Verwendung der öffentlich zugänglichen Bibliotheken und Datenbanken sind für die Recherche geplant, weshalb keinerlei Sach- oder Geldmittel seitens der Universität Wien oder Dritter notwendig sein werden. 9 VIII Ausgewählte Literatur A Monographien Belobrow, N., Präimplantationsdiagnostik - Fluch oder Segen?, Hamburg 2013 Böckenförde-Wunderlich, B., Präimplantationsdiagnostik als Rechtsproblem, Tübingen 2002 Diekämper, J., Reproduziertes Leben - Biomacht in Zeiten der Präimplantationsdiagnostik, Bielefeld 2002 Dierks, C., Rechtsfragen der Präimplantationsdiagnostik, Berlin 2007 Gethmann, C., Recht und Ethik in der Präimplantationsdiagnostik, München 2002 Hadolt, B., Präimplantationsdiagnostik als Regelungsgegenstand österreichischer Reproduktionstechnologiepolitik, Wien 2009 Haker, H., Hauptsache gesund? Ethische Fragen der Pränatal- und Präimplantationsdiagnostik, München 2011 Hengstschläger, M., Das ungeborene menschliche Leben und die moderne Biomedizin, Wien 2001 Hoerster, N., Wie schutzwürdig ist der Embryo?, Weilerswist 2013 John, H., Die genetische Veränderung des Erbgutes menschlicher Embryonen, Frankfurt am Main 2009 Kollek, R., Präimplantationsdiagnostik - Embryonenselektion, weibliche Autonomie und Recht, Tübingen 2002 Kopetzki, C., Biotechnologie und Recht, Wien 2002 Quante, M., Menschenwürde und personale Autonomie - Demokratische Werte im Kontext der Lebenswissenschaften, Hamburg 2010 Radau, W., Die Biomedizinkonvention des Europarates, Berlin 2006 Rager, S., Beginn, Personalität und Würde des Menschen, Freiburg München 2009 Reitz, D., Wunschkinder - Präimplantationsdiagnostik aus der Perspektive der Prinzipienethik und der feministischen Ethik, Göttingen 2011 Wachter, K., In-vitro-Fertilisation - Vom Therapiemittel bei Fertilitätsstörungen zur Lebensplanungshilfe, Hamburg 2007 Wallner, S., Moralischer Dissens bei Präimplantationsdiagnostik und Stammzellenforschung - Eine ethische Lösungsmöglichkeit, Berlin 2010 B Aufsätze in Fachzeitschriften und Diplomarbeiten/Dissertationen Bruckmüller, K., Präimplantationsdiagnostik: Bedarf Österreich einer ausdrücklichen Regelung nach deutschem Vorbild?, in: Jahrbuch Gesundheitsrecht 2012, 109 10 Flatscher-Thöni, M./Voithofer, C./Werner-Felmayer, G., Fortpflanzungsmedizingesetz 2015: Lang ersehnte Liberalisierung ohne unerwünschte Nebenwirkungen?, in: Juridikum 2015, 26 Gotsbacher, B., Grundrechtliche und europarechtliche Aspekte der Reproduktionsmedizin und der Präimplantationsdiagnostik, Dissertation Universität Wien, Wien 2003 Huber, J., Präimplantationsdiagnostik: Hat man bioethisch relevante reproduktionsmedizinische Innovationen übersehen?, in: SozSi 2011, 528 Kampits, P., Menschenwürde und Menschenrechte, in: RZ 2008, 61 Klein, A., Anmerkungen zur Diskussion über die Präimplantationsdiagnostik, in: SozSi 2012, 99 Köchle, C., Präimplantationsdiagnostik – Eine rechtsvergleichende Analyse der Regelungen in Österreich, Deutschland, England und Frankreich unter besonderer Berücksichtigung grundrechtlicher Aspekte, Dissertation Universität Wien, Wien 2012 Köck, E., Der (straf)rechtliche Schutz des Embryos, in: ÖJZ 2006, 40 Kopetzki, C., Altes und Neues zur Präimplantationsdiagnostik, in: JRP 2012, 317 Kopetzki, C., Fortpflanzungsmedizinrecht im Umbruch, in: RdM 2014, 1 Kopetzki, C., Verbot der Präimplantationsdiagnose verletzt Art 8 EMRK, RdM 2013, 135 Körtner, U., Bioethik und Biopolitik in Österreich, in: ÖARR 2007, 353 Kummer, S., Das Recht, ungetestet ins Leben zu treten, in: SozSi 2012, 460 Ofner, H., Neues Fortpflanzungsmedizingesetz, in: ZfRV 2014, 27 Schlink, B., Die Würde in Vitro, in: Der Spiegel 23/2011, 30 Voithofer, C., Zur Pränatal- und Präimplantationsdiagnostik in Österreich im Lichte des UN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, in: Juridikum 2014, 200 Waldhauser, F., Präimplantationsdiagnostik in Österreich – eine vertane Chance!, in: SozSi 2012, 466 Wendehorst, C., Das legislatorische Trägheitsprinzip und das FMedG, in: RdM 2014, 200 Windisch, S., Pränataldiagnostik und Präimplantationsdiagnostik, Diplomarbeit Universität Wien, Wien 2011 11