Die Zulassung der Praeimplantationsdiagnostik im

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Exposé der Dissertation
Vorläufiger Titel der Dissertation
„Die Zulassung der Präimplantationsdiagnostik im
Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetz 2015“
Verfasser
Mag. Vinzenz Waldhof
angestrebter akademischer Grad
Doktor der Rechtswissenschaften (Dr. iur.)
Studienkennzahl lt. Studienblatt:
A 783 101
Matrikelnummer:
1001579
Dissertationsgebiet lt. Studienblatt:
Rechtswissenschaften
Betreuer:
Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Mazal
Wien, im August 2015
INHALTSVERZEICHNIS
I
Ausgangspunkt
3
II
Problemaufriss: FMedRÄG 2015
3
A
Anlass der Novelle ....................................................................................................... 3
B
EGMR E 28.8.2012, Costa/Pavan gegen Italien, Nr. 57240/10 .................................. 4
C
Umsetzung .................................................................................................................... 4
III
Forschungsfrage
6
IV
Aufbau und Gang der Untersuchung
7
V
Vorläufiges Inhaltsverzeichnis
7
VI
Zeitplan und Methodik
9
A
Zeitplan ........................................................................................................................ 9
B
Methodik....................................................................................................................... 9
VII
Ressourcen
VIII
Ausgewählte Literatur
9
10
A
Monographien ............................................................................................................ 10
B
Aufsätze in Fachzeitschriften und Diplomarbeiten/Dissertationen ........................... 10
2 I
Ausgangspunkt
Die voranschreitende Forschung im Bereich der Kontrazeptionsmethoden und der
Fortpflanzungsmedizin setzte im 20. Jahrhundert gesellschaftliche Entwicklungen in Gang,
die entscheidenden Einfluss auf die heutige Familienplanung nehmen. Nach dem Erreichen
des zunächst erklärten Ziels der Fortpflanzungsmedizin, die biologisch bedingte
Kinderlosigkeit durch die erfolgreiche Herbeiführung einer Schwangerschaft zu überwinden,
eröffneten sich Möglichkeiten zur Reproduktion, Manipulation und Verwendung von
gewonnen Embryonen, die neue rechtliche und bioethische Fragestellungen aufwerfen, die
von der Rechtsordnung berücksichtigt werden mögen.
Von überragender Bedeutung sollten sich die im Zuge des Forschungsfortschritts auf dem
Gebiet der Humangenetik entwickelten Methoden zur vorgeburtlichen gendiagnostischen
Untersuchungen zur Abklärung eines eventuell bestehenden genetischen Krankheitsrisikos,
wie der Präimplantationsdiagnostik (im Folgenden „PID“), entwickeln.1
II
Problemaufriss: FMedRÄG 2015
A
Anlass der Novelle
Die Reformbedürftigkeit und -notwendigkeit des 1992 erstmals in Kraft getretenen FMedG
ergibt sich im Wesentlichen durch Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes 2 und des
EGMR, sowie die in diesem Bereich besonders dynamischen gesellschaftlichen und
wissenschaftlichen Entwicklungen der vergangenen 20 Jahre.
Bis
zur
im
Februar
2015
in
Kraft
getretenen
Novellen
war
die
PID
im
Fortpflanzungsmedizingesetz nicht ausdrücklich erwähnt und verboten, weshalb in dieser
Hinsicht ebenso Handlungsbedarf bestand.
Die Zulassung der PID erfolgt in gesetzlich sehr eng determinierten Ausnahmefällen,
wodurch die Übereinstimmung mit den Vorgaben der Rechtsprechung des EGMR im Fall
Costa/Pavan gegen Italien angestrebt wurde. In den Erläuterungen zu dem Ministerialentwurf
des FMedRÄG wird betont, dass auch nach der Novellierung die sehr restriktiven
österreichischen Regelungen „europaweit eine Ausnahme bilden“.3
Nicht zuletzt wurde in der politischen Diskussion ebenso auf den unter keinen Umständen
wünschenswerten „Medizintourismus’“ verwiesen, nachdem Personen in Österreich aufgrund
1
Radau, W., Biomedizinkonvention, 9.
VfGH, 10.12.2013 (G 16/2013-16, G 44/2013-14).
3
Erläuterungen zu 77/ME 25. GP, 2.
2
3 der
bisherigen
restriktiven
Rechtslage
hinsichtlich
der
PID
und
der
fehlenden
Behandlungsmöglichkeiten an Einrichtungen im europäischen Ausland verwiesen wurden.4
B
EGMR E 28.8.2012, Costa/Pavan gegen Italien, Nr. 57240/10
Die österreichische Rechtslage stand seit dem Urteil des EGMR gegen Italien unter dem
Verdacht, konventionswidrig zu sein, da diese auch jene Inkohärenz in sich trug, die der
EGMR als nicht vereinbar mit den in Art 8 EMRK zum Ausdruck kommenden Rechten
erklärte. Die italienische Regierung argumentierte, dass der Eingriff zum Schutz der
Gesundheit des Kindes und der Frau erfolgte, sowie dieser die Gewissensfreiheit der
behandelnden Ärzte schützte und „eugenische Tendenzen“ unterband.5
Diese Argumentation schien dem Gerichtshof nicht geeignet, darzutun, inwiefern sich diese
Regelung mit der dem betroffenen Paar offenstehenden Möglichkeit vereinbaren lässt, die
Schwangerschaft in Anschluss an eine pränatale Untersuchung abzubrechen. Des Weiteren
erschien dem Gerichtshof der bereits entwickelte Fötus nicht weniger schützenswert, als der
einzusetzende Embryo. Ganz im Gegenteil gab der Gerichtshof zu erkennen (Z 62), dass das
Anwendungsspektrum der PID sogar weiter sein müsste, als jenes der Pränataldiagnostik (im
Folgenden „PND“).6 Dem ist grundsätzlich zu folgen, nachdem auch für die betroffene Frau
ein Schwangerschaftsabbruch im Anschluss an eine PND mit wesentlich schwerwiegenderen
Folgen psychischer und physischer Natur verbunden ist, als die Nichteinsetzung bzw.
Verwerfung eines Embryos nach der PID.
Die italienische Rechtslage entsprach im Entscheidungszeitpunkt im Wesentlichen der
österreichischen und schweizerischen, was auch der Gerichtshof explizit in seiner
Entscheidung (Rz 63) festhielt. Nachdem Urteile des EGMR für Nicht-Parteien zwar nicht
unmittelbar bindend sind, hätte auch der Verfassungsgerichtshof die diesem Urteil
zugrundeliegende
Interpretation
des
Art
8
EMRK
in
einem
potentiellen
Gesetzesprüfungsverfahren zu berücksichtigen gehabt.
C
Umsetzung
Mit der Novelle des Fortpflanzungsmedizingesetzes 2015 wurde – wohl unter Beibehaltung
des Subsidiaritätsprinzips – die Präimplantationsdiagnostik in Österreich unter sehr engen
Voraussetzungen zugelassen, die keineswegs eindeutig sind und die Verfolgung eines
konsistenten Konzepts erkennen lassen.
4
Abg. z. NR Dr. Nikolaus Scherak, Rede vom 21.1.2015, 59. Sitzung, XXV. GP.
Kopetzki,, C., Verbot der Präimplantationsdiagnose verletzt Art 8 EMRK, RdM, 2013, 135.
6
Kopetzki, C., Stellungnahme zum Entwurf des FMedRÄG 2015 vom 1. 12. 2014, 3.
5
4 In Zukunft ist eine PID nur gemäß § 2a Abs 1 FMedRÄG in drei Fällen zulässig: nach drei
oder mehr erfolglosen Versuchen medizinisch unterstützter Fortpflanzung (Z 1), nach drei
oder mehr Fehl- oder Totgeburten (Z 2) oder im Falle, der begründeten Annahme, dass eine
ernstliche Gefahr besteht, dass es zu einer Tot- oder Fehlgeburt oder Erbkrankheit des Kindes
kommt (Z 3).
Der Gesetzgeber schließt sich hierbei anderen europäischen Rechtsordnungen an und erlässt
keinen gesetzlichen Katalog, welche Krankheiten als Erbkrankheit iSd Ziffer 3 einzustufen
sind.
Vielmehr
reduziert
der
Gesetzgeber
in
Abs
2
das
Tatbestandsmerkmal
„Erbkrankheit“ auf solche Krankheiten, bei denen das Kind nur durch modernste
Medizintechnik
am
Leben
erhalten
werden
kann
(Z
1),
unter
„schwersten
Hirnschädigungen“ (Z 2) oder „schwersten Schmerzen“ (Z 3) leiden wird. Zusätzlich darf
keine kausale Behandlungsmöglichkeit bestehen.
Diese drei Definitionsmerkmale des Begriffs „Erbkrankheit“ sind nicht nur in hohen Maße
unbestimmt, sondern schließen eine Reihe von Krankheiten von vorherein aus, wird doch
neben den Untergruppen der schwersten Hirnschädigungen und Schmerzen eine vitale
Indikation gefordert, die gerade bei Krankheiten wie der im Anlassfall Costa/Pavan gegen
Italien in Rede stehenden Mukoviszidose nicht vorliegen wird.7
Der Anwendungsbereich wird außerdem zeitlich gemäß § 2a Abs 2 FMedRÄG dahingehend
eingeschränkt, dass nur jene Krankheiten erfasst sind, an denen das Kind „während der
Schwangerschaft oder nach der Geburt“ erkrankt. Auch diese Formulierung erscheint
Kopetzki missglückt, da naturgemäß alle Lebensphasen des Menschen nach der Geburt liegen.
Beabsichtigte der Gesetzgeber mit der gewählten Formulierung den Anwendungsbereich auf
den Zeitraum „unmittelbar nach der Geburt“ einzugrenzen, so ist zu berücksichtigen, dass
demnach die Diagnose von Erkrankungen, bei denen die in Abs 2 genannten Fälle eintreten
können, jedoch erst später bzw. im Erwachsenenalter zu Tage treten, nicht vom
Anwendungsbereich des § 2 Abs 2 FMedRÄG umfasst wären, wie etwa dies bei der
Nervenkrankheit ALS, genetisch bedingter Krebsrisiken oder Chorea Huntington der Fall ist.8
Ebenso wäre fraglich, ob die im Verfahren vor dem EGMR gegenständliche Krankheit
Mukoviszidose vom Anwendungsbereich umfasst wäre, da auch hierbei Symptome erst in der
Kindheit auftreten können.
7
8
Kopetzki, C., Stellungnahme zum Entwurf des FMedRÄG 2015, 4.
Hengstschläger, M., Interview „Die Presse“ vom 25.11.2014, S. 23.
5 Was unter „Einbindung“ iSd § 2a Abs 5 FMedRÄG zu verstehen ist (Zustimmungsrecht,
Stellungnahme, Präzisierung der Definitionsmerkmale § 2a Abs 2 FMedRÄG, etc.) bleibt
ebenso offen.
III
Forschungsfrage
Für die Beurteilung der gesetzlichen Neuregelung des FMedG stellen sich nun die folgenden
Fragen:
1. Inwiefern sind die Neuregelungen des FMedRÄG 2015 geeignet, die Erfordernisse
der Judikatur des EGMR sowie die Ansprüche an ein grundrechtskonformes
Fortpflanzungsmedizingesetz zu erfüllen?
2. Besteht
die
Gefahr,
dass
die
forschungsbedingte
Erweiterung
des
Diagnosespektrums und alternativer Methoden zu einer faktischen Ausweitung des
Anwendungsbereiches der PID führen?
Im Rahmen der ersten Forschungsfrage soll untersucht werden, ob die nun vorliegende
Neuregelung geeignet ist, die Inkohärenz der Behandlungsmethoden In-Vitro/In-Vivo zu
beseitigen sowie die angestrebte Übereinstimmung mit der Judikatur des EGMR
herbeizuführen. In weiterer Folge sollen die Regelungen des FMedRÄG 2015 aus der
Perspektive des Fötus als Grundrechtsträger geprüft werden.
Durch die Zulassung der PID soll Risikopersonen die Möglichkeit eröffnet werden, von der
modernen Gendiagnostik in einem ethisch vertretbaren Rahmen Gebrauch zu machen, ohne in
einem die Menschenwürde verletzenden bzw. Embryonalselektion begünstigenden Bereich zu
agieren. Zur dieser Gruppe zählen Personen, die aufgrund bestimmter genetischer Anlagen
ein hohes Risiko tragen, Eltern schwer kranker/beeinträchtigter Kinder zu werden bzw. solche,
die bereits ein lange Leidensgeschichte hinter sich haben und man diese durch den Einsatz der
PID, vor weiteren Schwangerschaftsabbrüchen/Fetoziden bewahren könne. Zum anderen
ermöglicht die PID Paaren, die enorm eingeschränkte Möglichkeiten haben, Kinder auf
natürlichem Wege zu bekommen, schließlich durch künstliche Befruchtung und präimplantive
Untersuchung auf Chromosomenmutationen den Kinderwunsch zu erfüllen.
Im Rahmen der zweiten Forschungsfragen soll schließlich untersucht werden, ob
gesellschaftliche Akzeptanz der nun zugelassenen PID sowie die mit dem wissenschaftlichen
6 Fortschritt im Bereich der Gendiagnostik einhergehende Erweiterung des Diagnosespektrums
zu einer schleichenden Ausweitung des Anwendungsbereiches führen können.
IV
Aufbau und Gang der Untersuchung
Im
ersten
Abschnitt
der
Arbeit
soll
ein
grober
Überblick
über
den
Forschungsgegenstand gegeben, sowie Gang und Aufbau der Untersuchung beschrieben
werden.
Im zweiten Abschnitt sollen die medizinischen Grundlagen, die unterschiedlichen
Anwendungsbereiche der PID und der aktuelle Forschungsstand erörtert werden. Dies
erscheint notwendig, um eine sachlich fundierte Heranführung an die Thematik zu
ermöglichen, nachdem der öffentliche Diskurs zumeist auf einer sehr emotionalen Ebene
geführt wird, im Zuge dessen die wesentlichen Vorzüge der PID – nämlich die Vermeidung
von unsäglichem Leid werdender Eltern, die sich im Laufe der Schwangerschaft von ihrem
werdenden, aber kranken Kind verabschieden müssen – oft außer Acht gelassen werden.
Im dritten Abschnitt soll die Untersuchung der nun vorliegenden Regelungen zur PID
im FMedRÄG 2015 erfolgen, wobei insbesonders die Übereinstimmung mit den Vorgaben
der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes geprüft werden soll. Darüber
hinaus sollen die Regelungen einer grundrechtlichen Prüfung, insbesondere aus der
Perspektive des Fötus als Grundrechtsträger, unterzogen werden.
Im vierten Abschnitt soll geprüft werden, ob der Fortschritt der Forschung sowie die
stetige
Erweiterung
des
Diagnosespektrums
und
alternativer,
nicht-invasiver
Untersuchungsmethoden zu einer faktischen Ausweitung des Anwendungsbereiches der PID
in Hinblick auf die gesetzliche Definition der „entwicklungsfähige Zellen“bzw.
„Erbkrankheit“ im Sinne der §§ 1 Abs 4, 2a FMedG führen kann. Darüber hinaus soll eine
Analyse erfolgen, ob sich die von Kritikern geäußerten Befürchtungen (DammbruchArgument) hinsichtlich der gesellschaftlichen Akzeptanz der PID und Ausweitung des
Anwendungsbereiches, in Staaten, in denen die PID bereits seit längerem zugelassen ist
bewahrheitet haben.
Im fünften Abschnitt soll eine zusammenfassende Darstellung und Würdigung der
Ergebnisse erfolgen.
7 V
Vorläufiges Inhaltsverzeichnis
I. Abschnitt: Einleitende Anmerkungen zum Untersuchungsgegenstand
1. Allgemeine Heranführung an das Forschungsthema
2. Beschreibung der Forschungskomplexe und Zielsetzung
3. Aufbau und Gang der Untersuchung
II. Abschnitt: Naturwissenschaftlicher Hintergrund und Anwendungsgebiete der PID
1. Die Entwicklung vorgeburtlicher Diagnoseverfahren
2. Naturwissenschaftlicher Sachstand
-­‐ Stadien der Embryonalentwicklung und Grundlagen der Humangenetik
-­‐ Methoden zur genetischen Untersuchung
-­‐ Gang einer In-vitro-Fertilisation
3. Anwendungsgebiete der Präimplantationsdiagnostik
-­‐ Abklärung des Risikos monogenetischer Krankheiten
-­‐ Prädiktive Diagnostik
-­‐ Männliche Fruchtbarkeitsstörungen
-­‐ Positive Selektion
-­‐ Rettungskinder
4. Gesundheitliche Kosten und Risiken der PID
5. Medizintechnischer und gendiagnostischer Fortschritt
III. Abschnitt: Das FMedRÄG 2015 - Die erstmalige Zulassung der PID in Österreich
1. Die Genese des FMedRÄG 2015 und Anlass der Novelle
2. EGMR E 28.8.2012, Costa/Pavan gegen Italien, Nr. 57240/103
3. Umsetzung
-­‐ Sachlicher Anwendungsbereich
-­‐ Zeitlicher Anwendungsbereich
-­‐ Der Embryo als Grundrechtsträger
4. Bewertung
IV. Abschnitt: Ausweitung des Anwendungsbereiches durch Erweiterung des
Diagnosespektrums und alternativen Methoden
1. Anwendungsbereich der PID im FMedG 2015
2. Diskussionsgebilde/rhetorische Stilmittel/Dammbruch-Argument
-­‐ Abkehr von gesetzlichen Katalog von Erbkrankheiten
3. Gefahr einer schleichenden Ausweitung des Anwendungsbereiches
-­‐ Menschenwürde und Lebensschutz in der PID
-­‐ Derzeitiges Diagnosespektrum
-­‐ Definition der Erbkrankheit iSd § 2a Abs 2 FMedG erprobtes Modell?
-­‐ Blick in die Rechtsordnungen und die Praxis Deutschlands, USA und UK
4. Bewertung
V. Abschnitt: Zusammenfassende Würdigung der Forschungsergebnisse
-
Zusammenschau und Würdigung der Forschungsergebnisse
Literaturverzeichnis
Anhang: (Thesen, Abstrakt (Deutsch/Englisch), Curriculum Vitae)
8 VI
Zeitplan und Methodik
A
Zeitplan
Bis dato wurden alle Pflichtlehrveranstaltungen gemäß § 4 Abs 2 Doktorats-Curriculum 2013,
die Voraussetzung für die Genehmigung des Dissertationsvorhabens sind, absolviert. Das
Dissertationsvorhaben wurde im Sommersemester 2015 im Vorstellungsseminar aus
öffentlichem Recht laut Studienplan § 4 Abs 1 lit c Doktorats-Curriculum 2013 präsentiert.
Im
September
2015
soll
die
Einreichung
des
Genehmigungsantrages
für
das
Dissertationsvorhaben, sowie der Abschluss der Dissertationsvereinbarung erfolgen.
Im Zeitraum von September 2015 bis Juli 2017 soll die Abfassung der Dissertation erfolgen,
wobei viertel- bis halbjährliche Gespräche mit dem Betreuer vorgesehen sind, um Fortschritt
und Kontinuität der Untersuchung zu gewährleisten. In diesem Zeitraum sollen weiters die
verbleibenden Lehrveranstaltungen besucht werden.
Nach dem Abschluss der Untersuchung und Durchsicht der vollständigen Arbeit mit dem
Betreuer, erfolgt die Einreichung zur Beurteilung und die öffentliche Defensio.
B
Methodik
Die rechtsdogmatischen Grundlagen der Forschungsfragen sollen in erster Linie anhand einer
wörtlichen, historischen, teleologischen und systematischen Interpretation erarbeitet werden,
wobei die Literatur sowie einschlägige Judikatur (s.o.) zur Analyse herangezogen werden.
VII
Ressourcen
Die Verwendung der öffentlich zugänglichen Bibliotheken und Datenbanken sind für die
Recherche geplant, weshalb keinerlei Sach- oder Geldmittel seitens der Universität Wien oder
Dritter notwendig sein werden.
9 VIII Ausgewählte Literatur
A
Monographien
Belobrow, N., Präimplantationsdiagnostik - Fluch oder Segen?, Hamburg 2013
Böckenförde-Wunderlich, B., Präimplantationsdiagnostik als Rechtsproblem,
Tübingen 2002
Diekämper, J., Reproduziertes Leben - Biomacht in Zeiten der
Präimplantationsdiagnostik, Bielefeld 2002
Dierks, C., Rechtsfragen der Präimplantationsdiagnostik, Berlin 2007
Gethmann, C., Recht und Ethik in der Präimplantationsdiagnostik, München 2002
Hadolt, B., Präimplantationsdiagnostik als Regelungsgegenstand österreichischer
Reproduktionstechnologiepolitik, Wien 2009
Haker, H., Hauptsache gesund? Ethische Fragen der Pränatal- und
Präimplantationsdiagnostik, München 2011
Hengstschläger, M., Das ungeborene menschliche Leben und die moderne Biomedizin,
Wien 2001
Hoerster, N., Wie schutzwürdig ist der Embryo?, Weilerswist 2013
John, H., Die genetische Veränderung des Erbgutes menschlicher Embryonen,
Frankfurt am Main 2009
Kollek, R., Präimplantationsdiagnostik - Embryonenselektion, weibliche
Autonomie und Recht, Tübingen 2002
Kopetzki, C., Biotechnologie und Recht, Wien 2002
Quante, M., Menschenwürde und personale Autonomie - Demokratische Werte im
Kontext der Lebenswissenschaften, Hamburg 2010
Radau, W., Die Biomedizinkonvention des Europarates, Berlin 2006
Rager, S., Beginn, Personalität und Würde des Menschen, Freiburg München 2009
Reitz, D., Wunschkinder - Präimplantationsdiagnostik aus der Perspektive der
Prinzipienethik und der feministischen Ethik, Göttingen 2011
Wachter, K., In-vitro-Fertilisation - Vom Therapiemittel bei Fertilitätsstörungen zur
Lebensplanungshilfe, Hamburg 2007
Wallner, S., Moralischer Dissens bei Präimplantationsdiagnostik und
Stammzellenforschung - Eine ethische Lösungsmöglichkeit, Berlin 2010
B
Aufsätze in Fachzeitschriften und Diplomarbeiten/Dissertationen
Bruckmüller, K., Präimplantationsdiagnostik: Bedarf Österreich einer ausdrücklichen
Regelung nach deutschem Vorbild?, in: Jahrbuch Gesundheitsrecht 2012, 109
10 Flatscher-Thöni, M./Voithofer, C./Werner-Felmayer, G., Fortpflanzungsmedizingesetz
2015: Lang ersehnte Liberalisierung ohne unerwünschte Nebenwirkungen?, in:
Juridikum 2015, 26
Gotsbacher, B., Grundrechtliche und europarechtliche Aspekte der Reproduktionsmedizin und der Präimplantationsdiagnostik, Dissertation Universität Wien, Wien
2003
Huber, J., Präimplantationsdiagnostik: Hat man bioethisch relevante
reproduktionsmedizinische Innovationen übersehen?, in: SozSi 2011, 528
Kampits, P., Menschenwürde und Menschenrechte, in: RZ 2008, 61
Klein, A., Anmerkungen zur Diskussion über die Präimplantationsdiagnostik, in: SozSi
2012, 99
Köchle, C., Präimplantationsdiagnostik – Eine rechtsvergleichende Analyse der
Regelungen in Österreich, Deutschland, England und Frankreich unter besonderer
Berücksichtigung grundrechtlicher Aspekte, Dissertation Universität Wien, Wien
2012
Köck, E., Der (straf)rechtliche Schutz des Embryos, in: ÖJZ 2006, 40
Kopetzki, C., Altes und Neues zur Präimplantationsdiagnostik, in: JRP 2012, 317
Kopetzki, C., Fortpflanzungsmedizinrecht im Umbruch, in: RdM 2014, 1
Kopetzki, C., Verbot der Präimplantationsdiagnose verletzt Art 8 EMRK, RdM 2013,
135
Körtner, U., Bioethik und Biopolitik in Österreich, in: ÖARR 2007, 353
Kummer, S., Das Recht, ungetestet ins Leben zu treten, in: SozSi 2012, 460
Ofner, H., Neues Fortpflanzungsmedizingesetz, in: ZfRV 2014, 27
Schlink, B., Die Würde in Vitro, in: Der Spiegel 23/2011, 30
Voithofer, C., Zur Pränatal- und Präimplantationsdiagnostik in Österreich im Lichte
des UN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, in:
Juridikum 2014, 200
Waldhauser, F., Präimplantationsdiagnostik in Österreich – eine vertane Chance!, in:
SozSi 2012, 466
Wendehorst, C., Das legislatorische Trägheitsprinzip und das FMedG, in: RdM 2014,
200
Windisch, S., Pränataldiagnostik und Präimplantationsdiagnostik, Diplomarbeit
Universität Wien, Wien 2011
11 
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